Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2177/2021

Urteil vom22. September 2021

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Keita Mutombo,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

A._______,
vertreten durch
Parteien Dr. Beat Baumgartner, Rechtsanwalt, und
MLaw Livia Geissmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-NL).

Sachverhalt:

A.

A.a Der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD oder ersuchende Behörde) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 24. März 2020 bezüglich A._______ für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 um diverse Informationen.

Der BD führt im Ersuchen aus, dass er bereits mittels Ersuchen vom 28. Januar 2016 Auskünfte über A._______ in Bezug auf die schweizerischen Gesellschaften X._______ SA und Y._______ SA erbeten habe. Aus den am 9. Januar 2019 von der Schweiz übermittelten Auskünften gehe hervor, dass A._______ der wirtschaftlich Letztbegünstigte der X._______ SA sei. Er sei in den Niederlanden wohnhaft und unterliege dort der Steuerpflicht. Aufgrund der aus der Schweiz erhaltenen Unterlagen habe die niederländische Finanzverwaltung A._______ um die Übermittlung von Auskünften gebeten. Bis jetzt habe er keine Auskünfte und/oder entsprechende Belege übermittelt. Der BD stelle das vorliegende Ersuchen zur Beantwortung von offenen Fragen für eine korrekte Besteuerung von A._______ und zur Ergänzung des Ersuchens vom 28. Januar 2016.

Der BD ersucht namentlich um verschiedene Informationen betreffend die Gesellschaft X._______ SA im Zusammenhang mit einer Forderung, dem Kontokorrent des Aktionärs, den transitorischen Aktiven und der Liquidation dieser Gesellschaft. Ausserdem erfragt der BD diverse Informationen im Zusammenhang mit dem Konto Nr. (...) bei der (...) (nachfolgend: Bank).

Gleichzeitig beantragt der BD, dass A._______ als betroffene Person erst nach Übermittlung der Informationen über das Ersuchen zu informieren sei.

A.b Mit Schreiben vom 31. März 2020 forderte die ESTV die ersuchende Behörde auf, ihren Vorbehalt gegen die vorgängige Information der betroffenen Person näher auszuführen. Im gleichen Schreiben wies die ESTV darauf hin, dass der BD im Ersuchen vom 24. März 2020 möglicherweise versehentlich ein falsches Geburtsdatum sowie einen falschen Betrag im Zusammenhang mit den transitorischen Aktiven genannt habe und bat um entsprechende Bestätigungen.

Mit Schreiben vom 14. April 2020 sowie 13. Mai 2020 präzisierte der BD seinen Vorbehalt gegen die vorgängige Information der betroffenen Person und bestätigte, dass es sich bei den vorgenannten Differenzen jeweils um ein Versehen handelte.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 informierte die ESTV die ersuchende Behörde darüber, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Übermittlung ohne vorgängige Information der betroffenen Person nicht erfüllt seien, worauf die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 29. Mai 2020 den Notifikationsvorbehalt zurückzog.

B.
Aufgrund des Ersuchens des BD forderte die ESTV die Bank, B._______ (für die X._______ SA), die Steuerverwaltung des Kantons (...) sowie (den Kreditkartenanbieter) mittels Editionsverfügungen vom 10. Juni 2020 und vom 14. Juli 2020 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen und Informationen zu übermitteln. Die Beteiligten kamen diesen Aufforderungen fristgerecht nach.

C.
Mit Schreiben vom 5. August 2020 teilte die ESTV den Rechtsvertretern von A._______ mit, dass sie Amtshilfe gewähren wolle, und setzte eine Frist von zehn Tagen an, um das Einverständnis mitzuteilen oder zur vorgesehenen Amtshilfeleistung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig gewährte sie Akteneinsicht.

D.
Mit Schreiben vom 18. September 2020 nahm A._______ innert erstreckter Frist Stellung. Er machte im Wesentlichen geltend, die ersuchende Behörde habe nicht sämtliche innerstaatlichen Beschaffungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Des Weiteren sei er nicht in den Niederlanden, sondern in der Schweiz ansässig, weshalb das Auskunftsersuchen zurückzuweisen sei. Ferner wies er darauf hin, dass im Auskunftsbegehren ein falsches Geburtsdatum und ein falscher Betrag im Zusammenhang mit den transitorischen Aktiven angegeben worden seien, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass möglicherweise unrichtige Dokumente und Informationen an die ESTV übermittelt worden seien. Zudem ermögliche es sein Gesundheitszustand nicht, seine Verfahrensrechte genügend wahrzunehmen. Schliesslich beinhalte die vorgesehene Amtshilfeleistung Informationen über C._______ sowie über weitere, nicht betroffene Personen. Diese Informationen seien voraussichtlich nicht relevant.

E.
Mit Schreiben vom 19. November 2020 ging die ESTV teilweise auf die von A._______ erhobenen Einwände ein, liess ihm das angepasste Informationsschreiben zukommen und gewährte wiederum Akteneinsicht. In Bezug auf C._______ hielt die ESTV an ihrer Ansicht fest, dass die entsprechenden Informationen voraussichtlich relevant seien. Weiter wies sie die Rechtsvertreter darauf hin, dass sie ausschliesslich zur Interessenwahrung von A._______ beauftragt wurden, weshalb sie zur Vertretung von Drittinteressen - ohne entsprechender Vollmacht - nicht ermächtigt seien.

F.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 bekräftigte A._______ seine Ausführungen und erklärte erneut, dass er einer Informationsübermittlung an die ersuchende Behörde nicht zustimme.

G.
Am 17. Dezember 2020 ersuchte der Rechtsvertreter von C._______ die ESTV um Akteneinsicht. Diese wurde von der ESTV mit Schreiben vom 28. Januar 2021 gewährt, nachdem A._______ seine Zustimmung erklärt hatte. Mit Schreiben vom 3. März 2021 liess sich C._______ zur geplanten Amtshilfeleistung vernehmen.

H.
Am 6. April 2021 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegenüber A._______ (gemäss Schlussverfügung: betroffene Person) und C._______ (gemäss Schlussverfügung: beschwerdeberechtigte Person). In der Schlussverfügung wurde bestimmt, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person geleistet wird (Dispositiv-Ziff. 1). In Dispositiv-Ziff. 2 wurden zunächst die Informationen genannt, welche an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen und in welchen auch Informationen zur beschwerdeberechtigten Person erscheinen. Weiter wurde erklärt, dass Informationen, welche nicht amtshilfefähig seien und nicht ausgesondert werden könnten, geschwärzt worden seien. In Dispositiv-Ziff. 3 wies die ESTV den Antrag auf Nichtübermittlung der Informationen ab. Ausserdem machte die ESTV die ersuchende Behörde sinngemäss auf das Spezialitätsprinzip und den Grundsatz der Geheimhaltung aufmerksam (Dispositiv-Ziff. 4).

I.
Gegen diese Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er lässt beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf das Amtshilfeersuchen vom 24. März 2020 der ersuchenden Behörde nicht einzutreten (Beschwerdebegehren 1); eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Einholung des Nachweises von der ersuchenden Behörde, dass sämtliche innerstaatlichen Beschaffungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden (Beschwerdebegehren 2); subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuhalten, die Übermittlung von Informationen, welche Drittpersonen betreffen oder welche voraussichtlich nicht erheblich sind, zu unterlassen, bzw. die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Namen der Drittpersonen zu schwärzen (Beschwerdebegehren 3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.

J.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Allerdings macht sie darauf aufmerksam, dass versehentlich Angaben zu D._______ nicht geschwärzt worden seien.

K.
Am 6. Mai 2021 liess C._______ ebenfalls Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 6. April 2021 erheben. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 eröffnete das Bundesverwaltungsgericht ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. A-2175/2021.

Auf die detaillierten Vorbringen des Beschwerdeführers und die Akten wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.963.61, nachfolgend: DBA CH-NL) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids gegeben ist. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG).

1.3

1.3.1 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeersuchen betroffene Person und Verfügungsadressat im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass seine Sachlegitimation zu bejahen ist.

1.3.2 Obwohl nicht eigens im VwVG geregelt, werden die Partei- und Prozessfähigkeit von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG vorausgesetzt (vgl. Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 5). Diese werden als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen geprüft.

Die Parteifähigkeit stellt die Fähigkeit dar, im Verfahren unter eigenem Namen als Partei aufzutreten; parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Urteil des BGer 2C_303/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3 m.w.H.). Die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend ohne Weiteres gegeben.

Die Prozessfähigkeit ist die rechtliche Befugnis, in eigenem Namen oder als Vertreter im Verfahren rechtswirksam zu handeln (Urteil 2C_303/2010 E. 2.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Beschwerdebegehren 1, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf das vorliegende Amtshilfeersuchen nicht einzutreten. Dieser Antrag wird u.a. mit einer allfälligen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers und einer damit zusammenhängenden Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren begründet. Soweit vorliegend die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren streitig ist, gilt er hinsichtlich dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren als prozessfähig (BGE 118 Ia 236 E. 3a; Urteil des BGer 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1789/2018 vom 9. November 2018 E. 1.3 und A-3611/2018 vom 9. November 2018 E. 1.3).

1.4 Weiter hat der Beschwerdeführer die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG).

1.5 Nach dem Gesagten ist zunächst auf das Beschwerdebegehren 1 einzutreten und es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren prozessunfähig war bzw. ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der bestrittenen Prozessfähigkeit sein rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. nachfolgend: E. 2). Ob auf die Beschwerde auch hinsichtlich der übrigen Beschwerdebegehren 2 und 3 einzutreten ist, wird gegebenenfalls anschliessend zu entscheiden sein.

1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.

2.1

2.1.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit wird die Prozessfähigkeit nach den zivilrechtlichen Vorschriften beurteilt (vgl. Häner, a.a.O, Art. 48 N. 5). Sie setzt demnach die Urteilsfähigkeit und die Volljährigkeit voraus (Art. 13
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 13 - Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Urteilsfähig im Sinne des ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB).

2.1.2 Urteilsfähigkeit wird bei erwachsenen Personen vermutet. Wird eine Urteilsunfähigkeit geltend gemacht, obliegt die Beweislast derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Führt die Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten psychischen Störungen oder geistigen Behinderungen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen (zum Ganzen: BGE 134 II 235 E. 4.3.3 und 124 III 5 E. 1b; Roland Fankhauser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
-456
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 456 - Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts492 über den Auftrag.
ZGB, 6. Aufl. 2018 [nachfolgend: Basler Kommentar ZGB I], Art. 16 N. 47 f.).

2.1.3 Mangels Handlungs- und Geschäftsfähigkeit ist eine urteilsunfähige Person grundsätzlich nicht in der Lage rechtsgültig Verträge abzuschliessen (Fankhauser, in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 18 N. 3). Eine urteilsunfähige Person kann daher einen Rechtsanwalt nicht rechtsgültig mit ihrer Interessenvertretung beauftragen. Anders verhält es sich, wenn eine im Zeitpunkt der Mandatierung urteilsfähige Person einem Rechtsanwalt einen Auftrag und eine Vollmacht mit Wirkung über den Verlust der Urteils- bzw. Handlungsfähigkeit hinaus erteilt. Eine solche Vereinbarung über den Weiterbestand einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vollmacht ist trotz Verlusts der Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers zulässig (BGE 132 III 222 E. 2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag und die Vollmacht bereits vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam geworden ist und nicht ausschliesslich für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit erteilt wurde (zur Abgrenzung der rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht vom zivilrechtlichen Vorsorgeauftrag, der besonderen Formvorschriften unterliegt: Alexandra Jungo, in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 360 N. 19a).

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde im Wesentlichen ausführen, dass er sich in «sehr schlechter körperlicher und geistiger Verfassung» befinde. Er leide an der Parkinson-Krankheit verbunden mit einer Depression, an einer fortgeschrittenen Altersdemenz und an Altersschwäche. Aufgrund dieser Krankheiten sei er nicht in der Lage, seine Verfahrensrechte im laufenden Verfahren sowie gegenüber den niederländischen Behörden rechtsgenügend wahrzunehmen und seine Rechtsvertreter vernünftig zu instruieren. Es fehle ihm die körperliche und geistige Ausdauer, sich mit den technischen und rechtlichen Fragestellungen des vorliegenden Verfahrens auseinanderzusetzen. Der Krankenakte könne insbesondere das verringerte kognitive Funktionieren, die verringerte Umschaltfähigkeit, die verringerte Gedächtnisfunktion sowie eine abnehmende Abstraktionsfähigkeit entnommen werden. Die Corona-Pandemie erschwere seine Kommunikation zusätzlich. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer weder seinen Anspruch auf Mitwirkung bei Beweiserhebungen noch sein Recht auf Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenpartei und zum Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausüben könne. Diese von der Vorinstanz rein formell zugestandenen Rechte würden sich als materiell gehaltslos erweisen. Bei altersschwachen Personen werde die Vermutung der Urteilsfähigkeit und damit der Prozessfähigkeit umgestossen. Dies sei vorliegend - unter Vorbehalt des Gegenbeweises durch die Vorinstanz - der Fall.

2.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass im vorinstanzlichen Verfahren kein medizinisches Beweismittel vom Beschwerdeführer vorgelegt worden sei, welches seine Urteilsunfähigkeit belegt hätte. Deshalb hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte für seine Urteilsunfähigkeit bestanden. Zudem ergebe sich aus der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Krankenakte nicht, dass der Beschwerdeführer handlungs- und urteilsunfähig sei. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass selbst wenn der Beschwerdeführer seit dem 15. März 2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst ein Verfahren führen könne, er zum Zeitpunkt, in welchem er noch handlungs- und urteilsfähig gewesen sei, rechtsgültig Rechtsvertreter bestellt gehabt hätte, die ihn im vorliegenden Verfahren rechtlich vertreten würden. Die am 15. März 2016 verfasste Anwaltsvollmacht sehe explizit vor, dass diese auch bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Klienten nicht erlöschen solle.

2.3

2.3.1 Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht kam im Beschwerdeverfahren betreffend das erste Amtshilfeersuchen (vgl. Sachverhalt, Bst. A.a), in welchem ebenfalls die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers streitig war, zum Schluss, dass bei ihm keine Situation vorliegen würde, in welcher die Urteilsunfähigkeit zu vermuten wäre (Urteil A-1789/2018 E. 2.2.2). Es begründete dies zum einen damit, dass die dort geltend gemachte Altersdemenz oder Altersschwäche mit keinem Beweismittel medizinisch festgestellt worden sei. Zum anderen sei nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass erwachsene Personen im entsprechenden Alter im Normalfall von einer solchen Einschränkung der geistigen Gesundheit betroffen wären. Als der Beschwerdeführer im vorliegenden, vorinstanzlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 18. September 2020 bekannt gab, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem oben erwähnten Urteil vom 9. November 2018 stark verschlechtert, aber wiederum keine medizinischen Beweismittel einreichte, kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich der relevante Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht verändert hat und weiterhin keine Situation vorliegt, in welcher eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu vermuten wäre. Sie durfte es daher bei der Vermutung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers belassen und war nicht verpflichtet, Abklärungen zur geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers zu tätigen. Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer entsprechende medizinische Beweismittel ein. Vor dem Hintergrund, dass im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sowohl echte wie auch unechte Noven zulässig sind (Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG; statt vieler BVGE 2009/9 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-688/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1), stellt sich nachfolgend die Frage, ob diese medizinischen Beweismittel zu einem anderen Schluss führen.

2.3.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass bei einer Person, die sich ihrer allgemeinen Verfassung nach nachweislich in einem dauernden Zustand gemäss Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB (geistige Behinderung, psychische Störung) befindet und dieser Zustand nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, eine Umkehr der Beweislast eintritt (Urteil des BGer 5A_272/2017 vom 7. November 2017 E. 5.3 m.w.H.; vgl. auch: E. 2.1.2). Ein entsprechender dauernder Zustand ist vorliegend allerdings nicht ausreichend nachgewiesen. Zwar belegt die vom Beschwerdeführer eingereichte Krankenakte, dass er an der Parkinson-Krankheit leidet und gesundheitlich angeschlagen ist. Sie vermag aber nicht aufzuzeigen, dass die geltend gemachten psychischen Störungen derart gravierend sind, dass die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns von vornherein ausgeschlossen werden müsste. Der medizinische Bericht vom 2. März 2020 äussert sich zum Punkt «Kognition» - dieser Begriff bezeichnet die Gesamtheit aller Prozesse, die mit dem Wahrnehmen und Erkennen zusammenhängen (Duden Online Wörterbuch, Stichwort «Kognition», www.duden.de/rechtschreibung/Kognition, abgerufen am 30. August 2021) - mit «adäquat» und «Langsames Reagieren wegen Parkinson». Anderweitige Angaben zur Beurteilung seiner Urteilsfähigkeit sind in diesem Bericht nicht zu finden. Der medizinische Bericht vom 12. März 2020 spricht lediglich in allgemeiner Weise von einer «Verschlechterung seines Zustands», ohne dass ersichtlich wird, ob die oben erwähnte Schwelle überschritten wird. Das Gleiche trifft im Ergebnis auf den medizinischen Bericht vom 29. April 2016 zu («[...] hat der Zustand des Patienten im Lauf der Jahre stark nachgelassen»; «eventuelle[r] Rückgang der kognitiven Fähigkeiten»). Einzig der Befund im medizinischen Bericht vom 30. Januar 2019 beschreibt - gestützt auf die Anamnese und die Fremdanamnese der Ehefrau - die geistige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers etwas detaillierter und attestiert ihm ein «verringertes kognitives Funktionieren, vor allem verringerte , verringerte Gedächtnisfunktion, abnehmende Abstraktionsfähigkeit». Nichtsdestotrotz bleibt auch bei diesem Befund offen, ob die festgestellte geistige Beeinträchtigung die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns von vornherein ausschliesst, da der Umschreibung «verringert» kein Hinweis auf den Grad der Beeinträchtigung entnommen werden kann. Zusammengefasst ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Krankenakte keine derart gravierende psychische Störung, welche eine Umkehr der Beweislast veranlassen würde.

Sodann ist in Bezug auf die vorgebrachte Altersschwäche darauf hinzuweisen, dass auch alte und sehr alte Menschen in den Genuss der vermuteten Urteilsfähigkeit kommen, sofern keine bzw. nur geringe geistige Beeinträchtigungen vorliegen (vgl. Urteil 5A_272/2017 E. 5.3 m.H.; vgl. auch: Fankhauser, in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 16 N. 22). In Anbetracht der obigen Ausführungen, wonach keine gravierende geistige Beeinträchtigung nachgewiesen ist, kann der Beschwerdeführer aus der vorgebrachten Altersschwäche nichts weiter ableiten. Daran ändert auch die Corona-Pandemie nichts.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aus den vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten medizinischen Beweismittel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden können. Somit ist seine Urteilsfähigkeit zu vermuten. Der Beschwerdeführer hat selbst keine weiteren Beweismittel für seine Urteilsunfähigkeit vorgebracht. Damit bleibt die vorliegend geltend gemachte Urteilsunfähigkeit unbewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (E. 2.1.2).

2.3.3 Angefügt sei, dass selbst wenn während des vorinstanzlichen Verfahrens Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten, auf Folgendes hinzuweisen wäre:

Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertretern am 15. März 2016 eine Vollmacht zur Vertretung betreffend «Administrative assistance under double tax treaty between Switzerland and the Netherlands» erteilt, die der ESTV im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 22. Juni 2020 eingereicht wurde. Die Anwaltsvollmacht umfasst u.a. die Vertretung vor Gerichten und Behörden. Sie sieht zudem - unter Vorbehalt abweichender verfahrensrechtlicher Bestimmungen - vor, dass die Vollmacht nicht erlöschen soll bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Klienten («[...] this power of attorney shall not expire [...] upon the client's loss of capacity to act, [...]»). Eine solche Vollmachtserteilung ist zulässig (E. 2.1.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer bei der Mandatserteilung - es handelt sich vorliegend um die identische Anwaltsvollmacht wie im Beschwerdeverfahren betreffend das erste Amtshilfeersuchen (vgl. Sachverhalt, Bst. A.a) - urteilsfähig gewesen und die Mandatierung der Rechtsanwälte rechtsgültig erfolgt sei (Urteil
A-1789/2018 E. 2.2.4). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2021 selbst ein, dass er zum Zeitpunkt der Mandatserteilung vom 15. März 2016 urteilsfähig war. Damit bliebe eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Mandatierung der Rechtsanwälte aufgrund der vorliegenden Ausgestaltung der Anwaltsvollmacht, welche auch bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit weiter bestehen soll, für das vorinstanzliche Verfahren (wie im Übrigen auch das vorliegende Beschwerdeverfahren) irrelevant.

2.4 Soweit in der Beschwerde weiter eine aus der geltend gemachten Urteilunfähigkeit fliessende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet wird, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Da von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen ist (E. 2.3.1 f.) und dieser zudem gehörig anwaltlich vertreten war (E. 2.3.3), hatte er ausreichend Gelegenheit, seine aus dem Gehörsanspruch fliessenden Mitwirkungsrechte vollumfänglich wahrzunehmen.

2.5 Nach dem Gesagten ist von der Urteils- und damit Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. Die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe den Grundsatz des «Verbots der Prozessführung bei fehlender Prozessfähigkeit» missachtet, ist unbegründet. Ebenso liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz vor. Folglich besteht vorliegend kein Raum, um wegen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Amtshilfe zu verweigern.

2.6 Es bleibt bei diesem Ergebnis auf die weiteren Rügen in der Beschwerde einzugehen. Was diesbezüglich die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht anbelangt, kann vollumfänglich auf das vorne Ausgeführte (E. 2.1 ff.) und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen verwiesen werden. Denn auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind - abgesehen von den bereits gewürdigten medizinischen Beweismitteln (E. 2.3.2) - keine anderen Anhaltspunkte oder Beweise vorgebracht oder ersichtlich, welche das Gericht zu einer Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers veranlassen könnten. Es ist also auch in Bezug auf die übrigen Beschwerdebegehren 2 und 3 (vgl. Sachverhalt, Bst. I) auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26; BGE 143 II 136 E. 5.1.1).

3.2 Gemäss Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung «voraussichtlich erheblich» sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch Art. 1 DBA CH-NL (persönlicher Geltungsbereich) noch durch Art. 2 DBA CH-NL (sachlicher Geltungsbereich) eingeschränkt.

3.3

3.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1).

3.3.2 Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. XVII Bst. c des Protokolls zum DBA CH-NL).

3.3.3 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 m.H. und A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4017/2020 vom 30. Juni 2021 E. 3.5.2). In letzterem Sinne ist Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (statt vieler: Urteile des BVGer A-4143/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.5 und A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.4).

3.3.4 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.

Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer
A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es aber unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, welche nicht betroffene Personen sind. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person «voraussichtlich erheblich» sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würden, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., 143 II 506 E. 5.2.1 und 142 II 161 E. 4.6.1; Urteile des BGer 2C_67/2021 vom 28. Januar 2021 E. 3.1 und 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1; zum Ganzen statt vieler: Urteil A-4017/2020 E. 2.1.1).

Das Bundesgericht hat insbesondere die Namen von an Banktransaktionen beteiligten Dritten, da sie geeignet waren, den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zu ermitteln, als voraussichtlich erheblich qualifiziert und somit deren Ermittlung zugelassen (BGE 142 II 161 E. 4.6.2; vgl. auch: Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.3). Dasselbe hat das Bundesgericht bezüglich der Namen von an einem Bankkonto einer Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten entschieden, wenn ein genügend enger Zusammenhang zum Steuersachverhalt besteht und davon auszugehen ist, dass dessen Identität geeignet ist, letzteren weiter zu erhellen (Urteil 2C_545/2019 E. 4.4; vgl. auch: Urteil 2C_387/2016 E. 5.2 f., wobei das Bundesgericht im Sinne eines Spezialfalls nur die Namen der wirtschaftlich Berechtigten mit demselben Familiennamen wie der Steuerpflichtige als voraussichtlich erheblich qualifizierte).

3.4

3.4.1 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3 und 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 m.w.H.; Urteil des BVGer
A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Entsprechend ist der ersuchte Staat an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen soweit gebunden, als dass diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (statt vieler: BGE 139 II 404 E. 9.5 und 128 II 407 E. 5.2.1).

3.4.2 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 26 - Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 und 142 II 35 E. 3.2, je m.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019 und 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2).

3.5

3.5.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (statt vieler und ausführlich hergeleitet: Urteile des BVGer
A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1, A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1 und A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5 sowie 146 I 172 E. 7.1.3).

3.5.2 Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 3.4.1) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8 und 107 Ib 264 E. 4b; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3972/2019 vom 22. März 2021 E. 3.7.2).

3.6

3.6.1 Gemäss dem Protokoll zum DBA CH-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVII Bst. a des Protokolls zum DBA CH-NL; sog. Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG).

3.6.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 3.4.1) besteht rechtsprechungsgemäss kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-5034/2020 vom 7. Mai 2021 2020 E. 2.5.2 m.w.H.).

Was unter dem Begriff der «üblichen Mitteln» zu verstehen ist, wird im DBA CH-NL nicht weiter definiert. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Auslegung der fraglichen Bestimmung nach völkerrechtlichen Regeln ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel verlangt wird (Urteile des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5, A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.2.1 und A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1). Vielmehr kann ein Mittel als nicht mehr «üblich» bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat - im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen - einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind (Urteil
A-7164/2018 E. 2.5).

4.

Im vorliegenden Fall ist zu Recht nicht bestritten, dass das Amtshilfeersuchen des BD vom 24. März 2020 den formellen Anforderungen gemäss Ziff. XVII Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL genügt. Streitig und zu prüfen ist, ob die angefochtene Schlussverfügung das Subsidiaritätsprinzip (vgl. nachfolgend: E. 4.1) und das Spezialitätsprinzip (vgl. nachfolgend: E. 4.2) verletzt sowie ob die geplante Datenlieferung voraussichtlich nicht erhebliche Informationen beinhaltet (vgl. nachfolgend: E. 4.3).

4.1

4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die ersuchende Behörde erkläre im Amtshilfeersuchen vom 24. März 2020 lapidar, dass sie alle innerstaatlichen Beschaffungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe. Er sei von der ersuchenden Behörde nur mit einem kurzen Schreiben (datierend vom 24. Januar 2020) kontaktiert und gebeten worden, die in einem früheren Schreiben gestellten Fragen innerhalb einer Frist von 28 Tagen zu beantworten. In den Akten seien keine Belege dafür zu finden, dass er dieser Anfrage nicht nachgekommen sei. Die ersuchende Behörde habe lediglich 32 Tage nach Ablauf der angesetzten Frist das Auskunftsersuchen gestellt. Es sei zu erwarten gewesen, dass die ersuchende Behörde auf eine erneute Aufforderung zur Beantwortung der Fragen, eine Strafandrohung oder Zwangsmassnahmen zurückgreifen würde. Des Weiteren hätten der Vorinstanz angesichts des Drängens der ersuchenden Behörde nach einem möglichst zügig durchzuführenden Verfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen Zweifel aufkommen müssen, ob die ersuchende Behörde tatsächlich mit der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips vorgegangen sei.

4.1.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, dass das Amtshilfeersuchen vom 24. März 2020 die Bestätigung enthalte, wonach alle innerstaatlich vorgesehenen, üblichen Mittel ausgeschöpft wurden. Gemäss dem Vertrauensprinzip sei sie an diese Bestätigung gebunden. Daran ändere auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schreiben vom 24. Januar 2020 nichts. Dieses sei als Mahnung oder Erinnerung auf ein früheres Schreiben zu werten. Soweit ersichtlich hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Anwalt auf das Schreiben vom 24. Januar 2020 nicht reagiert. Dementsprechend habe es für die Vorinstanz keine Veranlassung gegeben, an den Erklärungen der ersuchenden Behörde zu zweifeln. Ferner bestreitet die Vorinstanz, dass ihr angesichts des Drängens der ersuchenden Behörde nach einem möglichst zügig durchzuführenden Verfahren hätten Zweifel betreffend Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips aufkommen müssen, da die ersuchende Behörde dies mit der drohenden Verjährung begründet habe. Im Übrigen entspreche der Wunsch nach einer zügigen Bearbeitung eines Ersuchens dem normalen Lauf der Dinge.

4.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass der BD im Amtshilfeersuchen vom 24. März 2020 zugesichert hat, alle innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft zu haben. Grundsätzlich ist auf diese Zusicherung abzustellen (E. 3.6.2). Es stellt sich daher die Frage, ob die Rügen des Beschwerdeführers ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung hervorrufen können.

4.1.3.1 Die ersuchende Behörde begründet ihr Amtshilfeersuchen vom 24. März 2020 u.a. damit, dass sie den Beschwerdeführer gebeten habe, Auskünfte zu übermitteln. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass dies mittels Schreiben vom 24. Januar 2020 erfolgt ist, was im Übrigen auch unbestritten ist. Weiter erklärt die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen, dass der Beschwerdeführer bis jetzt keine Auskünfte und/
oder entsprechende Belege übermittelt habe. Diese Erklärung hat sie im Schreiben vom 14. April 2020 nochmals bekräftigt. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass diesbezüglich kein Nachweis in den Verfahrensakten zu finden ist, vernachlässigt er, dass das völkerrechtliche Vertrauensprinzip auch für diese von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung gilt. Demnach ist der ersuchte Staat unter Vorbehalt offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche an diese Erklärungen gebunden (E. 3.4.1). Solche sind aus dem Amtshilfeersuchen vom 24. März 2020 nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, seine fehlende Kooperation im niederländischen, innerstaatlichen Verfahren sei nicht nachgewiesen, als unbegründet.

4.1.3.2 Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die ersuchende Behörde hätte auf eine erneute Aufforderung zur Beantwortung der Frage, eine Strafandrohung oder Zwangsmassnahmen zurückgreifen können, weshalb sie nicht alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft habe, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Dem Schreiben des BD vom 24. Januar 2020 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits mit einem früheren Schreiben (datierend vom 5. Juni 2019) aufgefordert worden war, Antworten auf die Fragen des BD sowie entsprechende Belege einzureichen. Ebenso ist dort ersichtlich, dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Somit handelt es sich beim Schreiben vom 24. Januar 2020 um eine zweite Aufforderung seitens des BD, die entsprechenden Antworten und Belege zu liefern. Auch dieser erneuten Aufforderung ist der Beschwerdeführer gemäss Erklärung der ersuchenden Behörde nicht nachgekommen (E. 4.1.3.1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten einer dritten Aufforderung - wie sie der Beschwerdeführer fordert - von Anfang an sehr gering gewesen wären. Aus diesem Grund würde eine dritte Aufforderung die erforderlichen «üblichen Mittel», die gemäss Ziff. XVII Bst. a des Protokolls zum DBA CH-NL auszuschöpfen sind, übersteigen (E. 3.6.2).

Daran ändert nichts, dass der BD die dritte Aufforderung mit einer Strafandrohung versehen oder Zwangsmassnahmen ergreifen könnte. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung führt der Umstand, dass es der ersuchenden Behörde möglich wäre, eine betroffene Person mittels Zwangsmassnahmen zur Herausgabe der Informationen aufzufordern, nicht dazu, dass (noch) kein Amtshilfeersuchen gestellt werden darf, insbesondere dann, wenn die Person gemäss dem anwendbaren Recht zur Einreichung aller wesentlichen Unterlagen verpflichtet ist (vgl. Urteile des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.2.3 und A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 4.2.5). Letzteres trifft im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu, wie dem Verweis auf die einschlägige Rechtsnorm im Schreiben des BD vom 24. Januar 2020 entnommen werden kann. Dieser Schluss muss gleichermassen für die Strafandrohung gelten, da auch hier fraglich ist, ob der Beschwerdeführer unter Androhung einer Strafe (z.B. einer Busse) sämtliche Fragen beantwortet bzw. die erforderlichen Belege eingereicht hätte (vgl. Urteil A-4414/2014 E. 4.2.5).

Bei diesem Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, dass die ersuchende Behörde (bereits) 32 Tage nach Ablauf der im Schreiben vom 24. Januar 2020 angesetzten Frist ein Amtshilfeersuchen gestellt hat.

4.1.3.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts aus dem Vorbehalt der ersuchenden Behörde gegen die vorgängige Information der betroffenen Person ableiten. Zum einen hat der BD auf Verlangen der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. April 2020 und vom 13. Mai 2020 detailliert ausgeführt, dass der angebrachte Vorbehalt aufgrund des drohenden Eintritts der Verjährung in gewissen Steuerperioden erfolgt sei. Diese Erklärung erscheint - auch mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 3.4.1) - einleuchtend. Zum anderen weist die ESTV zu Recht darauf hin, dass das Amtshilfeverfahren generell zügig durchgeführt werden muss (Art. 4 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG; vgl. auch: Céline Martin/Michael Urwyler, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Amtshilfe, 2020, § 8 N 11 ff.).

4.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gemäss Ziff. XVII Bst. a des Protokolls zum DBA CH-NL vorliegt. Entsprechend sind die Beschwerdebegehren 1 und 2 abzuweisen.

4.2

4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Spezialitätsprinzips, indem im Falle eines Austauschs nicht ausgeschlossen werden könne, dass die über Drittpersonen beschafften Informationen von der ersuchenden Behörde zur Beurteilung der rechtlichen und steuerlichen Situation dieser Drittpersonen verwendet würden. Vorliegend würden sich in den Informationen, deren Übermittlung geplant sei, etliche Daten von unbeteiligten Drittpersonen finden (u.a. von C._______). Deren Interesse an der Wahrung ihrer Privat- und Geheimsphäre überwiege klarerweise dasjenige der ersuchenden Behörde hinsichtlich seiner Besteuerung.

4.2.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, dass die zahlreichen vom Beschwerdeführer genannten Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip geschützt seien, welches auch eine persönliche Dimension aufweise. In Bezug auf C._______ führt die Vorinstanz aus, dass diese Person separat vertreten werde, weshalb alle Ausführungen im Zusammenhang mit ihr nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien.

4.2.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, wonach die angefochtene Schlussverfügung das Spezialitätsprinzip gemäss Art. 26 Ziff. 2 DBA CH-NL verletze, betrifft ausschliesslich Drittpersonen. Gleichwohl hat das Bundesgericht festgehalten, dass Informationen, welche Dritte betreffen, nicht zu übermitteln bzw. zu schwärzen sind, wenn es an der voraussichtlichen Erheblichkeit fehlt (Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 1.4.1. m.H. insb. auf BGE 143 II 506 E. 5.2.1; vgl. nachfolgend: E. 4.3.1.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht betreffend C._______ ein separates Verfahren eröffnet hat (vgl. Sachverhalt, Bst. K), weshalb die von ihr vorgebrachten Rügen dort im Detail geprüft werden.

Nicht ausser Acht zu lassen ist hierbei, dass sämtliche Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip vor der Verwendung ihrer Informationen durch den ersuchenden Staat gegen sie selbst geschützt sind (E. 3.5.1). Die Vorinstanz hat denn auch in der Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung ausdrücklich festgehalten, dass sie die Niederlande darauf hinweisen werde, dass die genannten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen den Beschwerdeführer und nur für den im Ersuchen vom 24. März 2020 genannten Sachverhalt verwertet werden dürfen. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann auch vorliegend als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch die Niederlande eingehalten wird (E. 3.5.2).

4.3

4.3.1

4.3.1.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die geplante Datenlieferung beinhalte voraussichtlich nicht erhebliche Informationen. Als Erstes bringt er vor, diverse Daten von unbeteiligten Drittpersonen seien für seine steuerliche Situation von keinerlei Relevanz. Dies treffe insbesondere auf die Namen von an Banktransaktionen beteiligten Dritten zu. Diesbezüglich seien einzig die Zahlungsströme an sich erheblich.

4.3.1.2 Die Vorinstanz bestreitet im Wesentlichen, dass diese Daten voraussichtlich nicht erheblich seien. Konkret führt sie zu den einzelnen Personen Folgendes aus:

- C._______ sei im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Berechtigung am Bankkonto, für welches im Amtshilfeersuchen vom 24. März 2020 Informationen erfragt worden seien, relevant. In Bezug auf die genannte Person bestehe im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vernünftige Möglichkeit, dass sich die entsprechenden Angaben als für die Erhellung der steuerlichen Situation des Beschwerdeführers erheblich erweisen könnten. Zudem werde sie aufgrund des Spezialitätsprinzips geschützt. Schliesslich erscheine ihr Name nicht «rein zufällig» in den Bankunterlagen, da sie über eine gewisse Zeitspanne wirtschaftlich Berechtigte am Bankkonto war.

- Die Angaben zu D._______ seien aus Versehen nicht geschwärzt worden und würden vor einer allfälligen Übermittlung an den BD durch die Vorinstanz geschwärzt.

- In Bezug auf E._______ sei festzuhalten, dass dieser während der relevanten Zeit Direktor der Gesellschaft Y._______ SA war und dass diese Information auch dem öffentlich zugänglichen Handelsregisterauszug entnommen werden könne. Solche Angaben seien nicht zu schwärzen.

- Die L._______, die M._______ B.V., die N._______ B.V. und die O._______ B.V. seien an Banktransaktionen beteiligte Dritte. Deren Nennung würde es ermöglichen, die Zahlungsein- und
-ausgänge und damit die Geldflüsse zu überprüfen. Zudem wären die Kontoauszüge für die ersuchende Behörde möglicherweise nutzlos, wenn sämtliche Zahlungen aus den Kontoauszügen entfernt würden. Dies gelte für sämtliche in den Kontoauszügen genannten Personen.

- Bezugnehmend auf das Firmenlogo P._______ und Q._______ B.V. werde angemerkt, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Drittinteressen geltend machen würden.

- Im Zusammenhang mit den Angaben zur Kanzlei R._______ inkl. den Angaben zu B._______, der für den gesamten Zeitraum für das Bankkonto als Zeichnungsberechtigter eingesetzt worden sei, stehe fest, dass der erwähnte Name und die Angaben zur Kanzlei nicht «rein zufällig» in den zur Übermittlung angedachten Unterlagen auftauchen würden.

4.3.1.3 An dieser Stelle sei vorab daran erinnert, dass die Übermittlung von Informationen zu den genannten Personen dann unzulässig ist, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person, d.h. des Beschwerdeführers, nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (E. 3.3.4).

Hinsichtlich der Angaben zu C._______ ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die genannte Person gemäss den von der Bank edierten Informationen im Zeitraum vom (...) die wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos war. Die ersuchende Behörde hat in der Frage 5 des Amtshilfeersuchens ausdrücklich die Identität der wirtschaftlich Berechtigten dieses Bankkontos erfragt. Demnach erachtet die ersuchende Behörde diese Information als voraussichtlich erheblich für die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers. In der Folge ist im Sinne einer Plausibilitätskontrolle (E. 3.3.3) zu überprüfen, ob tatsächlich ein genügend enger Zusammenhang besteht (E. 3.3.4):

Neben dem Beschwerdeführer weisen die Bankunterlagen im «Formular A» lediglich C._______ als weitere, wirtschaftlich berechtigte Person aus. In einem solch überschaubaren Rahmen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Identität für die Klärung der steuerlichen Situation des Beschwerdeführers voraussichtlich erheblich ist, zumal es sich bei ihr um eine nahestehende Person handeln könnte, die lediglich zur Verschleierung der effektiven wirtschaftlichen Berechtigung dient (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 6.4.3; vgl. auch: BGE 147 II 116 E. 5.4.2, in welcher das Bundesgericht die Einsetzung einer Drittperson als übliches Vorgehen zur Verschleierung der Existenz von oder der Berechtigung an Vermögenswerten bezeichnet hat). Des Weiteren weist die genannte Person eine familiäre Verbindung zum Beschwerdeführer auf, (...). Gerade weil C._______ eine dem Beschwerdeführer nahestehende Person ist, ist ihre Identität für die ersuchende Behörde erst recht voraussichtlich erheblich, weil diese andernfalls gar nicht beurteilen kann, ob die im Zeitraum vom (...) wirtschaftlich berechtigte Person des betroffenen Bankkontos tatsächlich eine zum Beschwerdeführer nahestehende Person ist (vgl. Urteil des BVGer A-1414/2015 vom 31. März 2016 E. 6.2.4; vgl. zu familiären Verbindungen [...] als hinreichend enger Zusammenhang: Urteil 2C_703/2020 E. 6.4.3.1). Jedenfalls ist evident, dass C._______ nicht zufällig als wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos fungierte. Demnach ist davon auszugehen, dass ihre Identität geeignet ist, den Steuersachverhalt des Beschwerdeführers weiter zu erhellen.

Was die Angaben zu D._______ betrifft, liegen gleichlautende Anträge vor: Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Vorinstanz sind - zu Recht - der Ansicht, dass es sich hierbei um Angaben einer nicht betroffenen Person im Sinne von E. 3.3.4 handelt und dass diese Angaben nicht voraussichtlich relevant sind. Demnach sind sämtliche Angaben in der geplanten Datenlieferung, die auf diese nicht betroffene Person schliessen lassen, zu schwärzen.

Die Angaben von E._______ sind in der geplanten Datenlieferung zweimal im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zwischen der X._______ SA und der Y._______ SA zu finden. E._______ hat diesen Darlehensvertrag in seiner Funktion als Direktor der Y._______ SA für diese unterzeichnet. Dem Amtshilfeersuchen vom 24. März 2020 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der wirtschaftlich Letztbegünstigte der X._______ SA ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Darlehensvertrag, für die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers als voraussichtlich erheblich. Ebenfalls ist die Angabe, dass der Direktor der Y._______ SA diesen Darlehensvertrag unterzeichnet hat, voraussichtlich erheblich und deshalb nicht zu schwärzen, da die ersuchende Behörde andernfalls nicht beurteilen kann, ob der Darlehensvertrag rechtsgültig mit gehöriger Vertretung der Vertragsparteien zustande gekommen ist. Weil die Verknüpfung von E._______ zur Funktion des Direktors der Y._______ SA aufgrund des Handelsregisters öffentlich zugänglich ist, ist auch diese Information nicht zu schwärzen (vgl. Urteil des BVGer
A-7143/2014 vom 15. August 2016 E. 14.2).

Betreffend die L._______, die M._______ B.V., die N._______ B.V. und die O._______ B.V. ist festzuhalten, dass Angaben zu diesen Personen in den Kontoauszügen sowie teilweise als Zahlungsauftrag in der Bankkundenkorrespondenz zu finden sind. In diesem Kontext ist an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu erinnern, wonach insbesondere die Namen von an Banktransaktionen beteiligten Dritten als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren sind, da sie geeignet sind, den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zu ermitteln (E. 3.3.4). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Bundesgericht habe sich in BGE 142 II 161 nicht zur voraussichtlichen Erheblichkeit der Namen von Dritten in Banktransaktionen geäussert, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht (vgl. explizit: Urteil 2C_545/2019 E. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, diese Rechtsprechung sei in seinem Fall nicht anwendbar, weil sein Wohnsitz in den Niederlanden nicht streitig ist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im vorinstanzlichen Verfahren seine Ansässigkeit in den Niederlanden bestritten hat (vgl. Stellungnahme vom 18. September 2020, S. 4). Auch wenn er diese Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr vorbringt, erscheint es nicht völlig abwegig, dass er seine Ansässigkeit in den Niederlanden auch im dortigen, innerstaatlichen Verfahren bestreiten könnte. Vor diesem Hintergrund könnten die Namen von an Banktransaktionen beteiligten Dritten möglicherweise voraussichtlich erheblich sein, zumal der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berechtigter am betroffenen Bankkonto war. Ungeachtet dessen, können die Namen von an Banktransaktionen beteiligten Dritten auch eine Überprüfung der Geldflüsse der X._______ SA ermöglichen und aufgrund der wirtschaftlichen Letztbegünstigung des Beschwerdeführers an dieser Gesellschaft bereits deshalb voraussichtlich erheblich sein. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Kontoauszüge möglicherweise nutzlos werden, falls eine Schwärzung sämtlicher Namen von an Banktransaktionen beteiligten Dritten erfolgen würde, was letztlich auch den Zweck der Amtshilfe diesbezüglich vereiteln würde (E. 3.3.4). Im Ergebnis sind sämtliche Namen von an Banktransaktionen beteiligten Dritten, insbesondere die Angaben zur L._______, M._______ B.V., N._______ B.V. und O._______ B.V., nicht zu schwärzen.

Hinsichtlich der Angaben zu Q._______ B.V. ist darauf hinzuweisen, dass diese die Jahresrechnungen der S._______ B.V. erstellt haben, welche sich in der Bankkundenkorrespondenz befinden. Die S._______ B.V. ist gemäss den edierten Bankunterlagen eine Tochtergesellschaft der X._______ SA. Zudem wurde sie im ersten Amtshilfeersuchen des BD vom 28. Januar 2016 (vgl. Sachverhalt, Bst. A.a) namentlich erwähnt. Somit ist davon auszugehen, dass die Jahresrechnungen der S._______ B.V. voraussichtlich erheblich sind. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben zu Q._______ B.V. ebenfalls voraussichtlich erheblich, da die ersuchende Behörde andernfalls gar nicht feststellen kann, wer die entsprechenden Jahresrechnungen erstellt hat. Diese Angaben könnten es der ersuchenden Behörde zum Beispiel ermöglichen, die Zuverlässigkeit dieser Jahresrechnungen zu beurteilen.

Die Angaben zu P._______ befinden sich in einem Schreiben, das B._______ zuhanden der Bank eingereicht hat. In diesem Schreiben, das in niederländischer Sprache verfasst ist, geht es - soweit ersichtlich - um steuerliche Angelegenheiten von C._______. Obwohl C._______ wirtschaftlich Berechtigte am betroffenen Bankkonto war und ihre Identität demnach für die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers voraussichtlich erheblich ist, kann dies nicht für die Identität ihres Steuerberaters gelten. Es sind keine Hinweise aus den Verfahrensakten ersichtlich, wonach ihr Steuerberater auch derjenige des Beschwerdeführers wäre. Angaben von nicht betroffenen Personen, die nicht voraussichtlich erheblich sind, müssen gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG ausgesondert oder unkenntlich gemacht werden (E. 3.3.3). Somit sind sämtliche Angaben zu P._______ zu schwärzen.

In Bezug auf die Angaben von B._______ ist hervorzuheben, dass die genannte Person für die X._______ SA als Kontoinhaberin des betroffenen Bankkontos im fraglichen Zeitraum zeichnungsberechtigt war. Da die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen ausdrücklich die Identität der Zeichnungsberechtigten erfragt hat und ein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich Letztbegünstigter der X._______ SA und B._______ besteht, ist letztere Identität für die ersuchende Behörde ohne Weiteres voraussichtlich erheblich. Das Gleiche muss sodann für die Angaben zur Kanzlei R._______ gelten. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die übrigen Namen der Mitarbeiter dieser Kanzlei seien ebenfalls zu schwärzen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz diese Angaben - soweit ersichtlich - bereits geschwärzt hat. Jedenfalls hat es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unterlassen aufzuzeigen, an welchen Stellen eine zusätzliche Schwärzung beantragt wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.4).

4.3.2

4.3.2.1 Als Zweites verweist der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass der BD in seinem Amtshilfeersuchen vom 24. März 2020 einen abweichenden Betrag der transitorischen Aktiven für das Jahr 2014 nannte, wobei der BD diesen Betrag auf Hinweis der Vorinstanz hin korrigierte (vgl. Sachverhalt, Bst. A.b). Trotz dieser Korrektur habe die Vorinstanz den Betrag auf den Editionsverfügungen an die Steuerverwaltung des Kantons (...) und an B._______ nicht korrigiert. Aufgrund dieser unrichtigen Angabe könne nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise unrichtige Dokumente und Informationen an die Vorinstanz übermittelt worden seien. Des Weiteren weist er darauf hin, dass die Verbuchung transitorischer Aktiven und Passiven (nur) dem Grundsatz der periodengerechten Darstellung von Ertrag und Aufwand diene, weshalb sie für seine Steuersituation keine Rolle spielen würde.

4.3.2.2 Die Vorinstanz weist ihrerseits darauf hin, dass die Steuerverwaltung des Kantons (...) gemäss ihrem Antwortschreiben vom 25. Juni 2020 überhaupt keine Informationen über die Bilanzposition Transitorische Aktiven verfügt habe. In Bezug auf die Beilage zum Antwortschreiben vom 14. Juli 2020 von B._______ sei klar ersichtlich, dass es sich dabei um die ersuchte Aufstellung des Bilanzpostens Transitorische Aktiven 2014 der Gesellschaft X._______ SA über den korrekten Betrag handle. Des Weiteren liege es im Ermessen der ersuchenden Behörde, welche Informationen sie zur Klärung ihrer Fragestellungen benötige. Überdies erscheine es sehr wahrscheinlich, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben über diese Bilanzposition und der Steueruntersuchung in den Niederlanden bestehe.

4.3.2.3 Entgegen dem Argument des Beschwerdeführers ist vorliegend unerheblich, dass die Vorinstanz in ihren Editionsverfügungen vom 10. Juni 2020 den von der ersuchenden Behörde genannten - mutmasslich unrichtigen - Betrag aufführte und diesen in der Folge nicht mit neuen Editionsverfügungen korrigierte. Sowohl die genannten Editionsverfügungen als auch das Antwortschreiben vom 25. Juni 2020 der Steuerverwaltung des Kantons (...) sowie dasjenige vom 14. Juli 2020 von B._______ beziehen sich unmissverständlich auf die Bilanzposition Transitorische Aktiven der Gesellschaft X._______ SA im Jahr 2014. In Anbetracht dieses Umstands erscheint es sehr wahrscheinlich, dass die Steuerverwaltung des Kantons (...) und B._______ die in den Editionsverfügungen vom 10. Juni 2020 erfragten Informationen an die Vorinstanz übermittelt haben, auch wenn dort ein abweichender Betrag für diese Bilanzposition aufgeführt war. Bei diesem Ergebnis würde eine Korrektur der Editionsverfügungen, wie sie der Beschwerdeführer fordert, zu einem formalistischen Leerlauf führen, was nicht mehr mit einem zügig durchzuführenden Amtshilfeverfahren gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG vereinbar wäre. Im Übrigen können auch potenziell falsche Informationen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unter Umständen voraussichtlich erheblich sein (vgl. Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5 und 4.2).

Sodann ist in Bezug auf die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen über die Bilanzposition Transitorische Aktiven darauf hinzuweisen, dass sich die Rolle des ersuchten Staates darauf beschränkt, zu überprüfen, ob diese verlangten Informationen mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (E. 3.3.3). Der BD führt dazu im Amtshilfeersuchen vom 20. März 2020 aus, dass der Beschwerdeführer der wirtschaftlich Letztbegünstigte der X._______ SA sei. Vor diesem Hintergrund kann ein Zusammenhang zwischen der Besteuerung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 und der finanziellen Situation der X._______ SA im Jahr 2014, zu deren (periodengerechten) Darstellung auch die fragliche Bilanzposition Transitorische Aktiven (inkl. Aufstellung dieses Bilanzpostens) beiträgt, nicht von der Hand gewiesen werden. Zudem besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich diese Informationen als erheblich für die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers herausstellen werden (zum Beispiel für eine Überprüfung der Einkünfte aus der genannten Gesellschaft im Jahr 2014 oder für eine periodengerechte Schätzung dieser Einkünfte). Jedenfalls sind diese Informationen nicht mit Sicherheit unerheblich, sodass das vorliegende Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheinen würde (E. 3.3.3).

4.3.3

4.3.3.1 Als Drittes stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das von der Vorinstanz zur Übermittlung vorgesehene Dokument (insgesamt 19 Seiten) enthalte im Zusammenhang mit den erfragten Kopien der Kontoeröffnungsdokumente der Bank mehrere Seiten (namentlich die S. 5-19), die aufgrund der Datierung klar aus der Zeit nach der Kontoeröffnung im August 2001 stammen würden. Diese Seiten würden den Umfang der Anfrage der ersuchenden Behörde überschreiten, weshalb sie nicht voraussichtlich erheblich seien.

4.3.3.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass die «Know your costumer»-Dokumentation (KYC-Dokumentation) sowie das «Formular A», welches zur Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten benötigt werde, zu den Kontoeröffnungsdokumenten gehören würden. Zudem frage die ersuchende Behörde explizit nach dem «Formular A».

4.3.3.3 Die Frage 6 des Amtshilfeersuchens vom 24. März 2020 lautet wie folgt:

«6. Kopie der folgenden Unterlagen:

a) Eröffnungsdokumente (inkl. Formular A oder andere entsprechende Dokumente)

b) Ausweise der unter a) genannten Personen, sofern vorhanden

c) Vollmachten der unter a) genannten Personen sofern vorhanden»

Zunächst ist festzuhalten, dass zu Recht unbestritten ist, dass die Seiten 1-4 der von der Vorinstanz als Kontoeröffnungsdokumente bezeichneten Unterlagen (u.a. einen Auszug aus Teledata [] betreffend die Gesellschaft X._______ SA; vgl. S. 1-2), voraussichtlich erheblich sind, auch wenn diese in zeitlicher Hinsicht vor dem angegebenen Zeitraum (1. März 2010 bis 31. Dezember 2015) entstanden sind (vgl.
Urteil 2C_703/2020 E. 7.4.2; Urteil des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 8.2.1).

Die Seiten 5 und 11 beinhalten jeweils aktualisierte Auszüge aus Teledata betreffend die Gesellschaft X._______ SA, welche am (...) bzw. am (...) und damit nach der Kontoeröffnung (...) erstellt wurden. Es ist daher zu prüfen, ob die ersuchende Behörde mit der Frage 6a des Amtshilfeersuchens neben den ursprünglichen Kontoeröffnungsdokumenten ebenfalls aktualisierte Kontoeröffnungsdokumente erfragt hat. Die Frage 6a des Amtshilfeersuchens ist dabei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu interpretieren (E. 3.4.2). Wenn die ersuchende Behörde - wie vorliegend - die Kontoeröffnungsdokumente erfragt und als vom Ersuchen betroffene Steuerjahre einen gewissen Zeitraum angibt, ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass sie sämtliche Kontoeröffnungsdokumente gemeint hat, welche sich auf den angegebenen Zeitraum auswirken und im Lichte des umschriebenen Sachverhalts als voraussichtlich erheblich herausstellen können. Dies trifft auch auf Aktualisierungen von Kontoeröffnungsdokumenten zu (vgl. zur Aktualisierungspflicht der KYC-Dokumentation: Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 7.2.4). Diese Interpretation ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass ein möglichst weitgehender Informationsaustausch gewährleistet werden soll (E. 3.3.2). Daran ändert nichts, wenn diese Aktualisierungen - wie die vorliegende Seite 5 (datierend vom [...]) - allenfalls vor dem angegebenen Zeitraum (1. März 2010 bis 31. Dezember 2015) vorgenommen wurden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach vor dem angegebenen Zeitraum erstellte Kontoeröffnungsdokumente während dieses Zeitraums «weiterwirken» und deshalb voraussichtlich erheblich sind (vgl. Urteil 2C_703/2020 E. 7.4.2; Urteil A-381/2018 E. 8.2.1), muss in gleicher Weise für Aktualisierungen dieser Kontoeröffnungsdokumente gelten. Nach dem Gesagten sind die Seiten 5 und 11 von der Frage 6a des Amtshilfeersuchens erfasst.

Auf den Seiten 15-19 befinden sich jeweils Kopien eines «Formulars A» inklusive Ausweise als Beilagen. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die vom BD in der Frage 6a des Amtshilfeersuchens verwendete Formulierung «Eröffnungsdokumente (inkl. Formular A [...])» nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.4.2) dahingehend zu interpretieren ist, dass das «Formular A» nach Ansicht des BD als Kontoeröffnungsdokument gilt. In Anbetracht der obigen Ausführungen, wonach der BD sämtliche (d.h. auch aktualisierte) Kontoeröffnungsdokumente erfragt hat, sind alle Kopien eines «Formulars A» vom Amtshilfeersuchen erfasst. Diese wirken sich unbestritten auf den angegebenen Zeitraum aus und können sich im Lichte des umschriebenen Sachverhalts als voraussichtlich erheblich herausstellen. Keine Rolle spielt, dass ebenso das erste «Formular A» in zeitlicher Hinsicht mehrere Jahre nach der Kontoeröffnung entstanden ist (vgl. auf S. 17 die Angabe: «Première soumission du formulaire»). Aufgrund der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (vgl. Art. 4 ff
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 4 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person - 1 Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.38 Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.
1    Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.38 Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.
2    Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn:
a  die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;
b  die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist; oder
c  ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.
3    Er muss von Vertragsparteien, die bei ihm Sammelkonten oder Sammeldepots halten, verlangen, dass sie eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringen und jede Änderung unverzüglich melden.
. des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [GwG, SR 955.0]) war die Bank gesetzlich dazu verpflichtet, die Kontoeröffnungsdokumente zu vervollständigen. Was die Ausweiskopien auf den Seiten 16 und 19 anbelangt, ist im Lichte der Frage 6b des Amtshilfeersuchens evident, dass diese vom Ersuchen abgedeckt sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Kopie der Seite 15 ebenfalls in der Bankkundenkorrespondenz zu finden ist, welche die ersuchende Behörde mit Frage 11 des Amtshilfeersuchens explizit erfragt hat. Somit können die Seiten 15-19 alternativ auch dieser Frage 11 zugeordnet werden.

Die Seiten 6-10 umfassen ein Dokument mit dem Titel (...). (...) Damit kann dieses Dokument ohne Weiteres der Bankkundenkorrespondenz im Zusammenhang mit der Frage 11 des Amtshilfeersuchens zugeordnet werden. Mit anderen Worten sind die Seiten 6-10 vom Amtshilfeersuchen erfasst.

Die Seiten 12-14 enthalten ein Dokument mit dem Titel (...). Das gleiche Dokument verwendet die Vorinstanz zur Beantwortung der Frage 10 des Amtshilfeersuchens, in welcher die Angaben der zugriffsberechtigten Personen erfragt werden, falls ein E-Banking-Vertrag bestehen/bestanden haben sollte. Die dortige Verwendung wird durch den Beschwerdeführer nicht beanstandet. Somit sind die Seiten 12-14 ohnehin vom Umfang des Amtshilfeersuchens abgedeckt.

Nach dem Gesagten steht fest, dass sämtliche Seiten des von der Vorinstanz zur Übermittlung vorgesehenen Dokuments im Zusammenhang mit den erfragten Kopien der Kontoeröffnungsdokumente der Bank vom Umfang des Amtshilfeersuchens vom 24. März 2020 abgedeckt sind. Diese sind sodann voraussichtlich erheblich und im Ergebnis weder zurückzuhalten noch - über die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen hinaus - weiter zu schwärzen.

4.3.4

4.3.4.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer als Viertes vor, die Informationen in Bezug auf die vom BD erfragte Bankkundenkorrespondenz seien weder genau umschrieben noch sei ersichtlich, in welcher Weise diese für die ersuchende Behörde von Relevanz seien. Viel eher deute das Vorgehen der ersuchenden Behörde darauf hin, dass eine «fishing expedition» vorliegen würde.

4.3.4.2 Die Vorinstanz bestreitet im Wesentlichen das Vorliegen einer «fishing expedition». Es reiche aus, wenn die ersuchende Behörde hinreichend darlege, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wahrscheinlich erscheine. Vorliegend sei nach Auffassung der Vorinstanz ein Zusammenhang zwischen der verlangten Bankkundenkorrespondenz und der Steueruntersuchung in den Niederlanden sehr wahrscheinlich.

4.3.4.3 Einem Amtshilfeersuchen fehlt es namentlich dann an der voraussichtlichen Erheblichkeit, wenn es zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zu laufenden Steuerverfahren gestellt wird. Solche Amtshilfeersuchen zur Beweisausforschung werden als «fishing expeditions» bezeichnet (vgl. Definition der OECD: «demandes des renseignements dont il est peu probable qu'ils aient un lien avec une enquête ou un contrôle en cours»; Kommentar der OECD, Fassung vom 21. November 2017, N. 5 zu Art. 26 OECD-MA; vgl. auch: Art. 7 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG sowie E. 3.3.3). Das Bundesgericht hat dieses Verständnis des Begriffs der «fishing expedition» bereits der Auslegung mehrerer Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde gelegt (BGE 146 II 150 E. 6.1.2 m.w.H.; vgl. für eine Übersicht: Urteil des BGer 2C_178/2019 vom 5. März 2019 E. 2.4). Von einer solchen «fishing expedition» kann im vorliegenden Fall, insbesondere auch in Bezug auf die Bankkundenkorrespondenz, keine Rede sein. Die ersuchende Behörde hat ausdrücklich mit Frage 11 des Amtshilfeersuchens eine Kopie der Bankkundenkorrespondenz erfragt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer (zumindest während eines Teils des vom Ersuchen umfassten Zeitraums) wirtschaftlich Berechtigter am betroffenen Bankkonto war, besteht zweifelsohne ein Zusammenhang zwischen der entsprechenden Bankkundenkorrespondenz und der steuerlichen Situation des Beschwerdeführers in den Niederlanden. Diesfalls kann sich die Bankkundenkorrespondenz durchaus als notwendig erweisen, um den Beschwerdeführer dort korrekt besteuern zu können (E. 3.3.1).

4.3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die angefochtene Schlussverfügung nur in Bezug auf D._______ und in Bezug auf P._______ den Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL verletzt. Demnach ist das Beschwerdebegehren 3 teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die zusätzlichen Schwärzungen im Sinne der E. 4.3.1.3 vorzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich marginal, weshalb er die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die zusätzlichen Schwärzungen im Sinne der E. 4.3.1.3 vorzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2177/2021
Date : 22. September 2021
Published : 05. Oktober 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA CH-NL)


Legislation register
BGG: 42  48  82  83  84  84a  90  100
GwG: 4
SR 0.111: 26
StAhiG: 1  4  6  7  17  19
VGG: 31  32  37
VGKE: 2  4  7
VwVG: 5  32  48  49  50  52  63  64
ZGB: 1  13  16  456
BGE-register
107-IB-264 • 115-IB-373 • 118-IA-236 • 124-III-5 • 128-II-407 • 132-III-222 • 134-II-235 • 139-II-404 • 141-II-436 • 142-II-161 • 142-II-218 • 142-II-35 • 143-II-136 • 143-II-185 • 143-II-224 • 143-II-506 • 144-II-206 • 144-II-29 • 146-I-172 • 146-II-150 • 147-II-116 • 147-II-13
Weitere Urteile ab 2000
2C_178/2019 • 2C_287/2019 • 2C_288/2019 • 2C_303/2010 • 2C_387/2016 • 2C_545/2019 • 2C_646/2017 • 2C_653/2018 • 2C_67/2021 • 2C_687/2019 • 2C_703/2020 • 2C_726/2018 • 5A_194/2011 • 5A_272/2017
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • question • person concerned • federal administrational court • statement of affairs • federal court • beneficial owner • netherlands • requesting state • evidence • requested state • time limit • copy • bank account • presumption • day • good faith • doubt • lawyer • costs of the proceedings
... Show all
BVGE
2018-III-1 • 2009/9
BVGer
A-108/2018 • A-1348/2019 • A-1414/2015 • A-1789/2018 • A-2175/2021 • A-2177/2021 • A-2454/2017 • A-3095/2018 • A-3482/2018 • A-3555/2018 • A-3611/2018 • A-3791/2017 • A-381/2018 • A-3972/2019 • A-4017/2020 • A-4143/2018 • A-4163/2019 • A-4218/2017 • A-4414/2014 • A-5034/2020 • A-5046/2018 • A-6859/2019 • A-688/2018 • A-7143/2014 • A-7164/2018 • A-7622/2016 • A-846/2018
BBl
2010/5787 • 2015/5585