Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2138/2020

Urteil vom 22. Juli 2020

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richter Maurizio Greppi,
Besetzung
Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

Michael Lauber,

Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern

vertreten durch

Dr. iur. Lorenz Erni, Rechtsanwalt, und
Parteien
MLaw Francesca Caputo, Rechtsanwältin,

Erni Caputo GmbH,

Ankerstrasse 61, Postfach, 8021 Zürich 1,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft,

Bundesgasse 3, 3003 Bern,

vertreten durch

Dr. Markus Rüssli, Rechtsanwalt,

Umbricht Rechtsanwälte,

Bahnhofstrasse 22, Postfach 2957, 8022 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand Disziplinarverfahren.

Sachverhalt:

A.
Aufgrund einer Strafanzeige der Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend: FIFA) vom 18. November 2014, in welcher möglicheStraftaten im Zusammenhang mit der Vergabe von FIFA-Weltmeisterschaften beschrieben wurden, eröffnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 10. März 2015 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte. Dieses Verfahren wurde später in mehrere Verfahren aufgeteilt bzw. es wurden neue Verfahren als "Abspaltung" eröffnet (nachfolgend: FIFA-Verfahrenskomplex).

B.

B.a Am 8. Juli 2015 trafen sich der Bundesanwalt Michael Lauber (nachfolgend: Bundesanwalt), André Marty (Informationschef der Bundesanwaltschaft) sowie Rinaldo Arnold (Oberstaatsanwalt im Kanton Wallis) im Büro des Bundesanwaltes zu einer Besprechung. Dieses Treffen wurde nicht protokolliert.

B.b Nachdem Gianni Infantino am 26. Februar 2016 zum neuen Präsidenten der FIFA gewählt worden war, kam es am 22. März 2016 und 22. April 2016 zu zwei nicht protokollierten Treffen zwischen dem Bundesanwalt und Gianni Infantino. Am ersten Treffen vom 22. März 2016 im Hotel Schweizerhof in Bern nahmen nebst dem Bundesanwalt und Gianni Infantino auch Rinaldo Arnold und André Marty teil. Teilnehmer des zweiten Treffens vom 22. April 2016 in Zürich waren der Bundesanwalt, Gianni Infantino, Olivier Thormann (damals Leitender Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft) und Marco Villiger (damaliger Leiter Rechtsdienst der FIFA).

B.c Am 16. Juni 2017 fand im Hotel Schweizerhof in Bern ein drittes Treffen zwischen dem Bundesanwalt und Gianni Infantino statt. Daran nahmen auch Rinaldo Arnold, André Marty sowie möglicherweise eine fünfte Person teil. Auch dieses Treffen wurde nicht protokolliert.

C.

C.a Aufgrund einer Anfrage eines Journalisten informierte die Bundesanwaltschaft am 11. Oktober 2018 die Medien über die beiden Treffen vom 22. März 2016 und 22. April 2016. Am 6. November 2016 verlangte die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) vom Bundesanwalt Unterlagen sowie eine Aktennotiz zu den Gesprächen vom 22. März 2016 und 22. April 2016. Mit Aktennotiz vom 7. November 2018 informierte der Bundesanwalt die Geschäftsprüfungskommission (GPK) über die beiden Treffen. Die Aktennotiz wurde zugleich auch der AB-BA zugestellt. Im Wesentlichen hielt der Bundesanwalt darin fest, die Treffen mit dem FIFA-Präsidenten hätten der Standortbestimmung sowie der allgemeinen Einordnung des FIFA-Verfahrenskomplexes und der Erörterung der FIFA als Anzeigeerstatterin und Privatklägerin gedient. Der Bundesanwalt liess der AB-BA am 9. November 2018 sodann eine Aktennotiz betreffend die Medienarbeit der Bundesanwaltschaft zu den beiden erwähnten Treffen zukommen.

C.b Am 12. November 2018 wurden der Bundesanwalt sowie André Marty von der AB-BA zu den Treffen vom 22. März 2016 und 22. April 2016 befragt. Auf entsprechende Frage der AB-BA verneinte der Bundesanwalt weitere Gespräche mit der FIFA auf Stufe Bundesanwalt.

C.c Mit Schreiben vom 22. November 2018 empfahl die AB-BA dem Bundesanwalt, Gespräche mit Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne der Strafprozessordnung zu Handen der Verfahrensakten zu dokumentieren.

D.

D.a Im Rahmen eines vom ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Wallis geführten Strafverfahrens gegen Rinaldo Arnold erstattete der Bundesanwalt am 25. Januar 2019 einen amtlichen Bericht. Darin gab er u.a. an, das Treffen vom 22. April 2016 sei das "zweite und abschliessende Treffen" gewesen.

D.b Am 26. Februar 2019 ersuchte der ausserordentliche Staatsanwalt des Kantons Wallis den Bundesanwalt um einen ergänzenden Bericht. Nach seinen Informationen habe Rinaldo Arnold namens Gianni Infantino im Mai 2017 zwecks Vereinbarung eines weiteren Treffens Kontakt mit der Bundesanwaltschaft aufgenommen, woraufhin man diesem den 9. und 16. Juni 2017 als Terminvorschläge unterbreitet habe. In seinem Antwortschreiben vom 11. März 2019 hielt der Bundesanwalt fest, bei der Überprüfung der Agenden habe sich ein solcher Eintrag für den 16. Juni 2017 ergeben. Als Ort des Treffens sei das Hotel Schweizerhof in Bern eingetragen. Gemäss Agenda-Eintrag seien als Teilnehmer der Bundesanwalt, André Marty, Olivier Thormann sowie Gianni Infantino vorgesehen gewesen. Ob auch Rinaldo Arnold an diesem Treffen teilgenommen habe, lasse sich bei der Bundesanwaltschaft nicht rekonstruieren. Eine SMS von Rinaldo Arnold an André Marty vom 16. Juni 2017 deute darauf hin, dass dieser Gianni Infantino auf dem Weg zu diesem Treffen begleitet habe. Weder der Bundesanwalt noch André Marty hätten sich an diesen Termin oder dessen Zustandekommen erinnern können. Die nachträglichen Abklärungen der Bundesanwaltschaft würden darauf hindeuten, dass der Termin stattgefunden habe. Es sei anzunehmen, dass es weiterhin um die Rolle der FIFA als Anzeigeerstatterin bzw. Privatklägerin im FIFA-Verfahrenskomplex gegangen sei.

D.c Die Bundesanwaltschaft übermittelte am 12. März 2019 der GPK sowie der AB-BA ihr Antwortschreiben vom 11. März 2019 samt Beilagen (Ausdruck Agenda-Einträge, Ausdruck SMS-Verkehr).

E.
Am 19. März 2019 erfolgte je eine weitere Befragung des Bundesanwaltes und von André Marty durch die AB-BA. Beide gaben an, sich an das Treffen vom 16. Juni 2017 nicht mehr zu erinnern.

F.
Anlässlich der Aufsichtssitzung der AB-BA vom 25. März 2019 nahm der Bundesanwalt nochmals Stellung zu den Treffen mit dem FIFA-Präsidenten. Die AB-BA ihrerseits teilte dem Bundesanwalt gleichentags mit, dass sie für die weitere Untersuchung des Sachverhalts und Klärung der offenen Fragen eine externe Fachperson einsetzen werde. Sodann übermittelte die AB-BA der GPK sowie der Gerichtskommission der eidgenössischen Räte den Bericht "Weiteres Gespräch des Bundesanwaltes mit dem FIFA-Präsidenten" mit ihrer vorläufigen Einschätzung und dem geplanten weiteren Vorgehen.

G.
Mit Schreiben vom 17. April 2019 informierte die AB-BA den Bundesanwalt, dass sie nach Vornahme zusätzlicher Untersuchungshandlungen zur Vorabklärung des Sachverhalts prüfen werde, ob gegen ihn gegebenenfalls eine Disziplinaruntersuchung einzuleiten sei.

Im Rahmen der weiteren Vorabklärungen der AB-BA erteilten Gianni Infantino sowie Rinaldo Arnold am 18. April 2019 schriftlich Auskunft. Zudem wurde Olivier Thormann am 29. April 2019 durch die AB-BA befragt.

H.
Am 9. Mai 2019 legte die AB-BA den "Bericht über die Vorabklärungen zu Handen der GPK im Zusammenhang mit der Frage über die Notwendigkeit einer Disziplinaruntersuchung" vor und eröffnete mit Entscheid vom gleichen Tag ein Disziplinarverfahren gegen den Bundesanwalt.

I.
Am 10. Mai 2019 äusserte sich der Bundesanwalt anlässlich einer Medienkonferenz zur Eröffnung der Disziplinaruntersuchung.

J.
Die AB-BA beauftragte in der Folge Prof. Peter Hänni mit der Durchführung der Disziplinaruntersuchung und setzte ihn mit Verfügung vom 9. Mai 2019 als Leiter der Untersuchung sowie weitere Personen als Untersuchungsmitarbeiter ein. Am 1. Juli 2019 teilte der Bundesanwalt der AB-BA mit, er habe Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni und Rechtsanwältin Francesca Caputo mit der Wahrung seiner Interessen in diesem Disziplinarverfahren betraut. Der Leiter der Disziplinaruntersuchung erkannte in der Folge mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2019, Lorenz Erni und Francesca Caputo würden wegen eines Interessenskonflikts nicht als "Vertreter und Beistände" des Bundesanwalts zugelassen.

Auf die vom Bundesanwalt sowie von Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni und Rechtsanwältin Francesca Caputo hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3612/2019 vom 29. Juli 2019 nicht ein, stellte aber gleichzeitig fest, dass die Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2019 im Sinne der Erwägungen nichtig sei. Die Nichtigkeit der Verfügung begründete es zusammengefasst damit, dass die Aufgabenübertragung an den Leiter der Disziplinaruntersuchung ohne eine gesetzliche Grundlage erfolgt sei, weshalb diesem keine Verfügungskompetenz zukommen könne. Darüber hinaus hielt es fest, dass das angeordnete Vertretungsverbot auch in materieller Hinsicht nicht zulässig sei. Mit der Begründung, die AB-BA sei nicht beschwerdeberechtigt, trat das Bundesgericht schliesslich mit Urteil 8C_551/2019 vom 10. Januar 2020 auf die von der AB-BA gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde nicht ein.

K.
Am 24. Juli 2019 entschied der Bundesanwalt nach vorgängigem Austausch mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA), dass die Bundesanwaltschaft denjenigen Mitarbeitenden, welche als Dritte von der AB-BA in das Disziplinarverfahren involviert würden, die Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung erstatten werde. In Bezug auf seine eigenen Anwaltskosten entschied der Bundesanwalt, die Frage der Kostentragung der Finanzdelegation (FinDel) zu unterbreiten und dass die Kosten vorläufig die Bundesanwaltschaft übernehme.

L.
Nachdem die AB-BA am 12. August 2019 beschlossen hatte, die Disziplinaruntersuchung selbst weiterzuführen, forderte sie mit "Aktenedition Nr. 1" vom 21. August 2019 die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte auf, diverse Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln. Am 12. September 2019 liessen die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte der AB-BA einen Teil der verlangten Unterlagen zukommen und teilten mit, in Bezug auf die übrigen Dokumente würden sich wichtige Rechtsfragen stellen, die es vorab zu klären gelte. So sei der Schutz der Persönlichkeitsrechte, des Untersuchungsgeheimnisses und der als vertraulich qualifizierten Dokumente zu prüfen. Während die AB-BA in den nachfolgenden Korrespondenzen mehrfach an der verlangten Aktenedition festhielt und diesbezüglich am 17. Oktober 2019 eine entsprechende Verfügung erliess, stellten sich die Stellvertretenden Bundesanwälte auf den Standpunkt, sie seien für das Ersuchen nicht zuständig. Die Herausgabe von Akten in laufenden Verfahren falle in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
und 102
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht - 1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
1    Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
2    Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt.
3    Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0), womit die jeweilige Verfahrensleitung zuständig sei. Sodann liege keine Vertretungssituation vor, weshalb das Ersuchen an den Bundesanwalt selbst zu richten sei. Eine Aktenedition im von der AB-BA verlangten Umfang erfolgte bis zum Abschluss der Disziplinaruntersuchung nicht.

M.
Am 11. November 2019 stellte der Bundesanwalt jeweils eine "Aussageermächtigung und Entbindung vom Amtsgeheimnis" für A._______ ([...]), André Marty und B._______ ([...]) aus. Diese wurden durch die AB-BA bzw. dem hierfür mit Beschluss vom 10. September 2019 ermächtigten Mitglied der AB-BA am 12. November 2019, 13. November 2019 bzw. 15. November 2019 im Beisein des Rechtsvertreters des Bundesanwaltes befragt.

N.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 teilte die AB-BA dem Bundesanwalt eine Erweiterung des Disziplinarverfahrens mit. Sie werde ergänzend das Verhalten des Bundesanwaltes während der Untersuchung und generell gegenüber der AB-BA im Hinblick auf mögliche Amtspflichtverletzungen berücksichtigen. Der Bundesanwalt nahm am 21. Januar 2020 hierzu schriftlich Stellung.

O.
Am 10. Januar 2020 wurde der Bundesanwalt durch die AB-BA befragt.

P.
In der Folge wurde dem Bundesanwalt am 4. Februar 2020 der Entwurf der Verfügung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zugestellt und ihm gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, hierzu bis 17. Februar 2020 Stellung zu nehmen. Der Bundesanwalt reichte seine Stellungnahme innert erstreckter Frist am 24. Februar 2020 ein.

Am 27. Februar 2020 teilten die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte der AB-BA mit, der Bundesanwalt habe entgegen den Ausführungen im Verfügungsentwurf bei der Beantwortung der Editionsbegehren keinen Einfluss auf sie ausgeübt, um sie dazu zu veranlassen, keine Dokumente zu liefern. Die Antworten würden ihrer persönlichen Überzeugung entsprechen.

Q.
Mit Verfügung vom 2. März 2020 belegte die AB-BA den Bundesanwalt mit einer Disziplinarsanktion in Form der Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres (Ziff. 1) und regelte die Kostenfolgen des Verfahrens (Ziff. 2).

In ihren Erwägungen stellte sie zunächst verschiedene Amtspflichtverletzungen fest. So habe der Bundesanwalt durch die Nichtprotokollierung der Treffen mit Gianni Infantino die Protokollierungspflicht nach Art. 77
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 77 Verfahrensprotokolle - Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über:
a  Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen;
b  die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen;
c  die Anträge der Parteien;
d  die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen;
e  die Aussagen der einvernommenen Personen;
f  den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften;
g  die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke;
h  die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden.
StPO grobfahrlässig verletzt. Sodann habe er mehrfach im Interessenkonflikt gehandelt und die Stellvertretungsregelung nach Art. 10
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 10 Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen - 1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
1    Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
2    Der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71) missachtet, indem er persönlich drei Auskunftspersonen eine "Aussageermächtigung und Entbindung vom Amtsgeheimnis" sowie proaktiv eine Kostengutsprache zulasten der Bundesanwaltschaft für den Beizug von Rechtsbeiständen erteilt, in die Behandlung der Auskunfts- und Editionsbegehren der AB-BA eingegriffen und die Übernahme der Kosten seiner eigenen Rechtsvertretung durch die Bundesanwaltschaft bis zum Entscheid der FinDel angeordnet habe. Dadurch habe er mehrfach grobfahrlässig den Code of Conduct der Bundesanwaltschaft verletzt. Weiter habe der Bundesanwalt seine Treuepflicht grobfahrlässig verletzt, da er wissentlich und willentlich unwahre Angaben gegenüber der AB-BA gemacht, die Untersuchung der AB-BA grobfahrlässig behindert sowie die AB-BA anlässlich der Medienkonferenz vom 10. Mai 2019 öffentlich in Misskredit gezogen und damit in grobfahrlässiger Weise illoyal gehandelt habe. Mit der Zulassung von Rinaldo Arnold an den Treffen vom 22. März 2016 und 16. Juni 2017 habe er zudem grobfahrlässig die Möglichkeit der Amtsgeheimnisverletzung geschaffen. Schliesslich habe der Bundesanwalt Art. 9 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 9 Bundesanwalt oder Bundesanwältin - 1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.
1    Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.
2    Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für:
a  die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit;
b  den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;
c  den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln.
3    Er oder sie regelt die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft in einem Reglement.
StBOG, wonach er insbesondere gehalten sei, Personal-, Finanz- und Sachmittel der Bundesanwaltschaft wirksam einzusetzen, fahrlässig verletzt.

Alsdann führte sie aus, aufgrund der Empfehlung vom 22. November 2018, Gespräche mit Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne der Strafprozessordnung zu Handen der Verfahrensakten zu dokumentieren, sei die Verletzung der Protokollierungspflicht disziplinarrechtlich nicht zurechenbar und im Rahmen der Sanktionierung nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gelte infolge Verjährung für die Verletzung von Art. 9 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 9 Bundesanwalt oder Bundesanwältin - 1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.
1    Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.
2    Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für:
a  die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit;
b  den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;
c  den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln.
3    Er oder sie regelt die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft in einem Reglement.
StBOG und die Schaffung der Gefahr der Amtsgeheimnisverletzung. Der Umfang der weiteren Pflichtverletzungen wiege schwer. Zudem falle der Bundesanwalt durch Uneinsichtigkeit auf. Im Kern zeige er ein falsches Berufsverständnis. Er mache den Eindruck, über dem Gesetz und über den Institutionen zu stehen und die Bundesanwaltschaft als Behörde mit seiner Person zu verwechseln. Nur eine schwere Sanktion sei geeignet, den Bundesanwalt vor der weiteren Begehung von Disziplinarfehlern abzuhalten. Es sei deshalb von der Maximalsanktion einer Lohnkürzung von 10% auszugehen, wobei sanktionsmindernd zu berücksichtigen sei, dass in den Akten keine Hinweise enthalten seien, dass er unrechtmässige Geld-, Sach- oder Personaldienstleistungen empfangen habe. Als Sanktion sei deshalb eine Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres auszusprechen.

R.
Mit Schreiben vom 25. März 2020 und nachdem er von der veröffentlichten und teilweise geschwärzten Fassung der Verfügung vom 2. März 2020 Kenntnis erlangt hatte, wies Gianni Infantino gegenüber der AB-BA gewisse Feststellungen in der Verfügung als falsch zurück. Er habe im Jahr 2015 zu keinem Zeitpunkt irgendjemanden darum gebeten, sich mit dem Bundesanwalt zu treffen. Zudem habe er im Juli 2015 keinerlei Pläne und nicht die geringste Absicht gehabt, eines Tages für das Amt des FIFA-Präsidenten zu kandidieren.

S.
Gegen die Verfügung der AB-BA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 2. März 2020 lässt der Bundesanwalt (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einstellung des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens. Er rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung, eine unzulässige Beurteilung verjährter Sachverhalte, die Voreingenommenheit bzw. Parteilichkeit der Vorinstanz sowie eine Kompetenzüberschreitung durch die Vorinstanz. In materieller Hinsicht weist er die ihm vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen als unbegründet zurück.

T.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und stellt verschiedene Beweisanträge.

U.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 2. Juli 2020 an seinen Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift fest, äussert sich zu den Beweisanträgen der Vorinstanz und verzichtet ansonsten auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

V.
Am 8. Juli 2020 reicht die Vorinstanz unaufgefordert eine weitere Stellungnahme und zusätzliche Unterlagen ein.

W.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 teilt der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit.

X.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat.

Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Es handelt sich sodann um eine Verfügung der Vorinstanz auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft, wozu der Bundesanwalt gehört (Art. 20 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 20 Wahl und Amtsdauer - 1 Die Vereinigte Bundesversammlung wählt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1    Die Vereinigte Bundesversammlung wählt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1bis    Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.6
2    Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin wählt die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. Er oder sie kann die Wählbarkeit auf Personen beschränken, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.7
3    Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.
StBOG). Hiergegen ist die Beschwerde zulässig (vgl. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. cter VGG). Eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Bst. c) hat.

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihm der Lohn für die Dauer eines Jahres um 8% gekürzt wird, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3

1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung. Gegen die Begründung und allfällig darin enthaltene Meinungsäusserungen oder Empfehlungen kann hingegen keine Beschwerde geführt werden (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 mit Hinweisen).

1.3.2 Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die von der Vorinstanz verfügte Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres und entsprechend die dieser Disziplinarmassnahme zugrundeliegenden Aspekte, insbesondere die Amtspflichtverletzungen, für welche die Sanktion ausgesprochen wurde. Nicht zum Streitgegenstand gehören hingegen sämtliche Sachverhaltselemente, mit denen sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar auseinandersetzte, bei der Bemessung der Disziplinarmassnahme jedoch nicht berücksichtigte. Soweit sich der Beschwerdeführer damit in seiner Beschwerde inhaltlich auseinandersetzt, ist darauf nachfolgend nicht weiter einzugehen.

1.3.3 Dies trifft zunächst auf die Verletzung der Protokollierungspflicht nach Art. 77
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 77 Verfahrensprotokolle - Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über:
a  Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen;
b  die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen;
c  die Anträge der Parteien;
d  die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen;
e  die Aussagen der einvernommenen Personen;
f  den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften;
g  die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke;
h  die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden.
StPO zu. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Vernehmlassung selbst ausführte, ist dem Beschwerdeführer dieser Vorwurf aufgrund der Empfehlung der Vorinstanz vom 22. November 2018, zukünftig Gespräche mit Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne der Strafprozessordnung zu Handen der Verfahrensakten zu dokumentieren, disziplinarrechtlich nicht zurechenbar und im Rahmen der Sanktionierung nicht zu berücksichtigen.

1.3.4 Dasselbe gilt in Bezug auf die unbestritten verjährten Vorwürfe der Verletzung von Art. 9 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 9 Bundesanwalt oder Bundesanwältin - 1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.
1    Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.
2    Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für:
a  die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit;
b  den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;
c  den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln.
3    Er oder sie regelt die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft in einem Reglement.
StBOG und der Schaffung der Gefahr der Amtsgeheimnisverletzung. Während die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht ganz klar ist, führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, diese Tatbestände seien infolge Verjährung bei der Sanktionierung nicht berücksichtigt worden.

1.3.5 Zu den Sachverhaltselementen, mit welchen sich die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zwar auseinandersetzte, schlussendlich jedoch keine Amtspflichtverletzung feststellte, und welche sie bei der Sanktionsbemessung nicht berücksichtigte, gehören folgende Vorgänge:

- Unwahre Angaben zu den Inhalten der Treffen vom 22. März 2016 und 22. April 2016 (Ziff. 5.2.3.1/c der angefochtenen Verfügung): Die Vorinstanz bezeichnete die Angaben des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zwar als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, sah darin jedoch keine Amtspflichtverletzung, wie sie auch in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich ausführte. Entsprechend ist auch der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag der Vorinstanz auf Edition einer E-Mail von Gianni Infantino an Rinaldo Arnold vom 12. April 2016, mit welcher die Vorinstanz belegen möchte, dass es am Treffen vom 22. April 2016 auch um verfahrensspezifische Inhalte gegangen sein dürfte und ihre Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu den Inhalten der Treffen berechtigt seien, bereits an dieser Stelle mangels Relevanz für den Verfahrensausgang abzuweisen.

- Angaben zur "Transmission" bezüglich der Treffen vom 22. März 2016 und 22. April 2016 (Ziff. 5.2.3.1/d der angefochtenen Verfügung): In der angefochtenen Verfügung erachtete die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motive für die beiden Treffen als nicht stichhaltig, stellte jedoch in diesem Zusammenhang keine Amtspflichtverletzung fest, wie sich auch explizit aus ihrer Vernehmlassung ergibt.

- Angaben zur Abwesenheit von fallführenden Staatsanwälten bezüglich der Treffen vom 22. März 2016 und 22. April 2016 (Ziff. 5.2.3.1/e der angefochtenen Verfügung): Die Vorinstanz erachtete die Angaben des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als inkonsistent, erkannte darin aber keine Amtspflichtverletzung und zog daraus für das Disziplinarverfahren keine Folgerungen.

- Angaben zum Hotel Schweizerhof (Ziff. 5.2.3.1/f der angefochtenen Verfügung): Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb die Treffen vom 22. März 2016 und 16. Juni 2017 im Hotel Schweizerhofs durchgeführt worden seien, seien unglaubhaft und in Teilen faktenwidrig. Eine Amtspflichtverletzung stellte die Vorinstanz jedoch auch hier nicht fest und berücksichtigte ihre Feststellung auch ansonsten nicht bei der Sanktionsbemessung.

1.3.6 Unter dem Titel "Verletzung der Verantwortlichkeit als Bundesanwalt" in Ziff. 5.3 der angefochtenen Verfügung wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, die seinem Amt inhärente Verantwortlichkeit in mehrfacher Hinsicht verletzt zu haben. Eine eigenständige, zu sanktionierende Amtspflichtverletzung sah sie darin jedoch nicht. Es handelt sich lediglich um eine Gesamtwürdigung durch die Vorinstanz. Ihre Ausführungen hierzu beschränken sich denn auch im Wesentlichen auf eine blosse Zusammenfassung der festgestellten Amtspflichtverletzungen. Entsprechend ist darauf nachfolgend ebenfalls nicht spezifisch einzugehen. Eine Gesamtwürdigung der einzelnen Amtspflichtverletzungen wird - sofern solche bei der nachfolgenden Überprüfung tatsächlich festgestellt werden - im Rahmen der Festlegung der Disziplinarmassnahme vorzunehmen sein.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher - mit Verweis auf die vorstehende Präzisierung - einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.160).

3.

3.1 Die Aufgaben und Befugnisse der Vorinstanz im Zusammenhang mit Disziplinaruntersuchungen sind in Art. 31 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 31 Weitere Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
2    Bei Amtspflichtverletzungen kann sie gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.
3    Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689.
4    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet dem Bundesrat ihren Entwurf für den Voranschlag und ihre Rechnung sowie den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung der Bundesanwaltschaft. Der Bundesrat leitet diese unverändert der Bundesversammlung zu.
StBOG geregelt. Danach kann die Vorinstanz bei Amtspflichtverletzungen gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft, d.h. insbesondere gegenüber dem Bundesanwalt, eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen. Art. 5 des Reglements der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vom 4. November 2010 (nachfolgend: AB-BA-Reglement; SR 173.712.243) hält weiter fest, dass für das Disziplinarverfahren nach Art. 31 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 31 Weitere Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
2    Bei Amtspflichtverletzungen kann sie gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.
3    Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689.
4    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet dem Bundesrat ihren Entwurf für den Voranschlag und ihre Rechnung sowie den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung der Bundesanwaltschaft. Der Bundesrat leitet diese unverändert der Bundesversammlung zu.
StBOG die Art. 16-19 der Verordnung der Bundesversammlung vom 1. Oktober 2010 über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: Organisations- und Aufgabenverordnung; SR 173.712.24) und subsidiär das VwVG anwendbar sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3612/2019 vom 29. Juli 2019 E. 4.1.1).

3.2 Art. 16-19 der Organisations- und Aufgabenverordnung regeln die Disziplinarmassnahmen, das Verfahren, die Verjährung der disziplinarischen Verantwortlichkeit sowie das Verfahren zur Stellung eines Antrages auf Amtsenthebung. Art. 16
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 16 Verwaltung - 1 Die Bundesanwaltschaft verwaltet sich selbst.
1    Die Bundesanwaltschaft verwaltet sich selbst.
2    Sie richtet ihre Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
3    Sie führt eine eigene Rechnung.
der Organisations- und Aufgabenverordnung wiederholt die in Art. 31 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 31 Weitere Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
2    Bei Amtspflichtverletzungen kann sie gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.
3    Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689.
4    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet dem Bundesrat ihren Entwurf für den Voranschlag und ihre Rechnung sowie den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung der Bundesanwaltschaft. Der Bundesrat leitet diese unverändert der Bundesversammlung zu.
StBOG bereits erwähnten Disziplinarmassnahmen und bestimmt in Bezug auf die Sanktion der Lohnkürzung, dass diese höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres betragen kann (vgl. Bst. c). In Bezug auf das Disziplinarverfahren selbst hält Art. 17 der Organisations- und Aufgabenverordnung lediglich Folgendes fest:

1 Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.

2 Mit Beendigung des Amtes endigt die Untersuchung automatisch.

3 Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Untersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.

Entsprechend richtet sich die Disziplinaruntersuchung in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen nach dem VwVG.

4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert. Der Gehörsanspruch umfasst verschiedene Teilgehalte, so namentlich das Recht der Parteien auf Anhörung bzw. Äusserung vor Erlass der Verfügung, auf Orientierung, auf Akteneinsicht, auf Prüfung der eigenen Vorbringen sowie auf Begründung der Verfügung (BGE 144 I 11 E. 5.3 und 135 II 286 E. 5.1; Waldmann/Bickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 29 N 44 ff.).

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 114 ff.).

4.2

4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei nur eine ungenügende Frist zur Ausarbeitung der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf eingeräumt worden. Der Verfügungsentwurf sei am 6. Februar 2020 bei seinen Rechtsvertretern eingegangen mit einer Frist zur Stellungnahme bis 17. Februar 2020. Die daraufhin wegen Auslands- und Ferienabwesenheiten der Rechtsvertreter beantragte Fristerstreckung um 20 Tage sei ohne Not nur einmalig um eine Woche bewilligt worden. Tatsächlich seien ihm daher nur wenige Tage zur Verfügung gestanden, was für eine Stellungnahme zum rund 40 Seiten umfassenden Entwurf und den damit zugestellten 147 Beilagen nicht genügend gewesen sei. Sodann seien die Ausführungen in der Stellungnahme praktisch vollumfänglich ignoriert worden. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen in der Stellungnahme überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ihm sei das rechtliche Gehör anlässlich seiner Befragung vom 10. Januar 2020 und für die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf nur pro forma gewährt worden. Der Entscheid sei offensichtlich bereits festgestanden.

4.2.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dem Beschwerdeführer sei ausreichend Zeit für die Ausarbeitung seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf zur Verfügung gestanden, was seine 34 Seiten umfassende Eingabe vom 24. Februar 2020 belege. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers werde in der angefochtenen Verfügung an zahlreichen Stellen hingewiesen. Sie sei ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Ohnehin würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren geheilt.

4.2.3 Der Beschwerdeführer konnte seine Sicht der Dinge im Rahmen der Disziplinaruntersuchung in genügender Weise darlegen. So wurde er am 10. Januar 2020 eingehend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt. Nach Abschluss der Untersuchung wurde ihm sodann Gelegenheit eingeräumt, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Dieser ging am 6. Februar 2020 bei den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers ein. Unter Berücksichtigung der gewährten Fristerstreckung bis 24. Februar 2020 standen dem Beschwerdeführer somit 19 Tage bzw. 13 Arbeitstage zur Ausarbeitung der Stellungnahme zur Verfügung. Wie sich aus dem Fristerstreckungsgesuch vom 12. Februar 2020 ergibt, war in dieser Zeit stets nur einer der beiden Rechtsvertreter ausland- oder ferienabwesend. Die Frist zur Stellungnahme ist in Anbetracht des Umfangs des Verfügungsentwurfs und der Akten zwar als kurz anzusehen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch - auch unter Berücksichtigung, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch andere termin- bzw. fristgebundene Arbeiten zu erledigen hatte - nicht vor. Der Beschwerdeführer reichte denn auch fristgerecht eine 34 Seiten umfassende Stellungnahme ein, worin er zu sämtlichen Punkten des Verfügungsentwurfs Stellung nahm. Inhaltlich entspricht sie im Wesentlichen seiner Beschwerdeschrift. Inwiefern er aus zeitlichen Gründen zu bestimmten Vorwürfen nicht oder nicht ausreichend Stellung nehmen konnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt anzusehen wäre, nachdem sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnte und das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden mit voller Kognition überprüft (vgl. vorstehend E. 2).

4.2.4 In der angefochtenen Verfügung wird an verschiedenen Stellen auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2020 verwiesen. Gewisse darin geäusserte Kritikpunkte hat die Vorinstanz einleitend zurückgewiesen. Ansonsten hat sie sich mit den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers grösstenteils nur rudimentär auseinandergesetzt. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Behörde nicht verpflichtet ist, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in Kenntnis der Umstände beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Nachdem sich die Vorinstanz zudem in ihrer Vernehmlassung eingehend zu den Einwänden des Beschwerdeführers äusserte, wäre eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht ohnehin als geheilt anzusehen.

4.2.5 Schliesslich kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nur pro forma gewährt. So hat sie in der angefochtenen Verfügung verschiedentlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 10. Januar 2020 abgestellt. Diese diente der Vorinstanz nicht unwesentlich zur Klärung des Sachverhalts. Sodann hat sie nach dem zuvor Ausgeführten auch die Stellungnahme vom 24. Februar 2020 in ihren Entscheid einfliessen lassen. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz an ihrer Auffassung gemäss Verfügungsentwurf festhielt, kann noch nicht geschlossen werden, dass ihr Entscheid bereits definitiv festgestanden hätte. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Behörde regelmässig an ihrer Sichtweise gemäss Verfügungsentwurf festhält. Dabei ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 vertretenen Standpunkte im Wesentlichen bereits aufgrund der Befragung vom 10. Januar 2020 sowie aufgrund weiterer Eingaben im Laufe der Disziplinaruntersuchung bekannt waren.

4.3

4.3.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, er sei durch die Vorinstanz trotz entsprechender Nachfrage nur ungenügend über den Verfahrensgegenstand informiert worden. Gewisse Vorwürfe seien ihm gegenüber gar nie konkret erwähnt worden, sondern seien erst aus dem Verfügungsentwurf ersichtlich gewesen.

4.3.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Pflicht zur Orientierung werde Genüge getan, wenn der Betroffene über die Eröffnung der Disziplinaruntersuchung orientiert werde, ihm die Gründe für die Eröffnung in den Grundzügen bekanntgegeben und ihm vor Erlass der Verfügung die entscheidrelevanten Überlegungen mitgeteilt würden. Dies sei vorliegend geschehen. Der für Strafverfahren geltende Grundsatz nach Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, wonach jede angeklagte Person Anspruch darauf habe, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, sei vorliegend nicht anwendbar.

4.3.3 Der Anspruch auf Orientierung ist notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung weiterer Rechte wie etwa das Recht auf Akteneinsicht oder das Recht auf vorgängige Äusserung. Damit sich der Betroffene überhaupt äussern und seine Mitwirkungsrechte ausüben kann, muss er Kenntnis haben, dass eine einseitige hoheitliche Anordnung in Aussicht steht. Des Weiteren muss er über den Gehalt dieser Anordnung wenigstens in groben Zügen Bescheid wissen und den Umfang sowie die Tragweite der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung erfahren können (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 45 und 71 ff.). Der Beschwerdeführer wurde in diesem Sinne von der Vorinstanz in genügender Weise über das Verfahren orientiert. So wurde er über die Eröffnung sowie die Gründe für die Eröffnung der Disziplinaruntersuchung in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer alsdann mit, dass sie das Disziplinarverfahren erweitern werde und auch das Verhalten während der Untersuchung und generell gegenüber der Vorinstanz berücksichtigen werde. Die Erweiterung erfolge namentlich aufgrund der mutmasslichen Einflussnahme auf die Stellvertretenden Bundesanwälte sowie auf weitere Mitarbeitende der Bundesanwaltschaft und der öffentlichen Kommunikation der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der Disziplinaruntersuchung. Hierzu wurde der Beschwerdeführer einerseits am 10. Januar 2020 befragt und andererseits konnte er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Einzelnen aus dem Verfügungsentwurf ersehen. Der Beschwerdeführer war insofern für die Ausübung seiner Mitwirkungsrechte stets ausreichend über das Verfahren orientiert.

Soweit der Beschwerdeführer ein allenfalls darüber hinausgehendes Recht auf Orientierung aus strafprozessualen Grundsätzen ableiten möchte, ist anzufügen, dass diese im vorliegenden Disziplinarverfahren nicht zur Anwendung gelangen, zumal es sich nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 4 mit Hinweisen; Andrea Hülsmann, Disziplinarische Verantwortlichkeit im öffentlichen Dienst, Analyse der gesetzlichen Regelung im Bund und im Kanton Zürich, Diss. Bern 2013, S. 186 ff., insb. S. 196 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 Rz. 47; nachfolgend E. 5.4).

Anzufügen bleibt, dass eine allfällige Verletzung des Rechts auf Orientierung ebenfalls als geheilt anzusehen wäre, nachdem sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend und in Kenntnis sämtlicher Umstände äussern konnte.

4.4

4.4.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei nur unvollständig Akteneinsicht gewährt worden, obwohl er mehrmals um Zustellung sämtlicher Akten ersucht habe. Es genüge nicht, nur in jene Akten Einsicht zu gewähren, auf welche in der Verfügung abgestellt werde. Auch liege kein Verfahrensprotokoll vor. Es sei deshalb nicht klar, ob gegebenenfalls trotz dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019 externe Personen weiterhin in die Untersuchungsführung involviert gewesen seien. Sodann habe die Vorinstanz die Endfassung innert bloss drei Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 erstellt, was zur Frage Anlass gebe, ob tatsächlich allen sieben Mitgliedern genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe und ob der Entscheid verfahrensrechtlich korrekt zustande gekommen sei.

4.4.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, mit Ausnahme einiger weniger Dokumente, die irrtümlicherweise nicht Eingang in die Akten gefunden hätten, seien dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Verfügungsentwurf die gesamten Akten zur Verfügung gestellt worden. Von den meisten der mit dem Verfügungsentwurf nicht zugestellten Akten habe der Beschwerdeführer zudem Kenntnis gehabt, da er vorher bereits eine Orientierungskopie erhalten habe oder die Schreiben an ihn gerichtet gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Akten, auf welche sich die Verfügung stütze und die entscheidrelevant gewesen seien, erhalten. Es bestehe keine Pflicht zur Führung eines Verfahrensprotokolls. Der Inhalt der Verfügung sei intensiv diskutiert und die am 26. Februar 2020 eingegangene Stellungnahme von allen Mitgliedern eingehend geprüft worden. Dass sie in der Lage gewesen sei, diese innert weniger Tage zu verarbeiten, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.

4.4.3 Das Einsichtsrecht umfasst nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, als Beweismittel zu dienen bzw. für die Behörde entscheidrelevant sein könnten, auch wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Es ist insofern grundsätzlich in alle Akten Einsicht zu gewähren, die zum Verfahren gehören (BGE 132 V 387 E. 3.2; BVGE 2015/47 E. 5.2; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N 33).

Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer gewisse zum Verfahren gehörende Unterlagen weder mit dem Verfügungsentwurf noch anderswie zur Einsichtnahme zugestellt wurden. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, unabhängig davon, ob die ihm vorenthaltenen Akten entscheidwesentlich waren. Der Beschwerdeführer konnte jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren in sämtliche Akten Einsicht nehmen, womit die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist.

4.4.4 Eine Pflicht zur Erstellung eines "Verfahrensprotokolls", wie es der Beschwerdeführer verlangt, sieht das VwVG nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtskonform zustande gekommen ist, bestehen sodann nicht. Nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019 legte die mit der Durchführung der Disziplinaruntersuchung beauftragte, externe Fachperson die Leitung der Untersuchung nieder und die Vorinstanz beschloss am 12. August 2019, das Verfahren selbst weiterzuführen, was sie schliesslich auch tat. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung bereits wenige Tage nach Eingang der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erlassen wurde. Dieses Vorgehen der Vorinstanz gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.

5.
Zu den weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers kann Folgendes festgehalten werden:

5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung rügt, ist darauf - soweit entscheidrelevant - nachfolgend bei der Überprüfung der einzelnen vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen einzugehen.

5.2 Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Kompetenzen überschritten und in Missachtung des massgeblichen Prozessrechts dem Untersuchungsgeheimnis unterstehende Informationen aus Strafverfahren der Bundesanwaltschaft beigezogen und unzulässigerweise verwendet.

5.3 Was den Vorwurf der Voreingenommenheit bzw. Parteilichkeit der Vorinstanz anbelangt, so ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer auf ein Ausstandsbegehren explizit verzichtete und dieses ohnehin als verspätet angesehen werden müsste (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4 und 132 II 485 E. 4.3).

5.4 Die Frage, ob der Einbezug der verjährten Amtspflichtverletzungen (Verletzung von Art. 9 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 9 Bundesanwalt oder Bundesanwältin - 1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.
1    Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.
2    Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für:
a  die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit;
b  den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;
c  den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln.
3    Er oder sie regelt die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft in einem Reglement.
StBOG und Schaffung der Gefahr der Amtsgeheimnisverletzung) in die Disziplinaruntersuchung überhaupt zulässig war, kann offengelassen werden. Einerseits bilden die verjährten Amtspflichtverletzungen nicht Streitgegenstand (vgl. vorstehend E.1.3.4) und andererseits kann in deren Einbezug in die Disziplinaruntersuchung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls keine Verletzung der in Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) erblickt werden. Das vorliegende Disziplinarverfahren, mit welchem als Sanktion eine Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres ausgesprochen wurde, gilt nicht als strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann (vgl. Urteil des BGer 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 4 mit Hinweisen, wonach eine gegenüber einem kantonalen Staatsanwalt als Disziplinarstrafe ausgesprochene Herabsetzung der Besoldung um zwei Erfahrungsstufen innerhalb einer Lohnklasse nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK fällt und die Unschuldsvermutung nicht zur Anwendung gelangt; vorstehend E. 4.3.3).

6.

6.1 Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegenüber dem Bundesanwalt (oder einem Stellvertretenden Bundesanwalt) setzt - wie bereits erwähnt - eine Verletzung von Amtspflichten voraus (Art. 31 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 31 Weitere Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
2    Bei Amtspflichtverletzungen kann sie gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.
3    Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689.
4    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet dem Bundesrat ihren Entwurf für den Voranschlag und ihre Rechnung sowie den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung der Bundesanwaltschaft. Der Bundesrat leitet diese unverändert der Bundesversammlung zu.
StBOG sowie Art. 16 der Organisations- und Aufgabenverordnung). Diese muss im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung festgestellt worden sein (Art. 17 Abs. 1 der Organisations- und Aufgabenverordnung). Der Bundesanwalt muss fehlerhaft gehandelt, d.h. eine ihm obliegende dienstliche bzw. arbeitsrechtliche Pflicht verletzt haben. Das pflichtwidrige Verhalten kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen (Peter Helbling, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar zum Bundespersonalgesetz BPG, 2013, Art. 25 Rz. 44; Peter Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I/2, 3. Aufl. 2017, Rz. 265; Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, 1986, S. 108; Urteil des BVGer A-6699/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2).

In Bezug auf die Amtspflichten des Bundesanwaltes hält die Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen vom 1. Oktober 2010 (SR 173.712.23) unter dem Titel "Pflichten" lediglich fest, der Bundesanwalt müsse Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 13) sowie das Amtsgeheimnis wahren (Art. 14). Sodann enthält der vom Bundesanwalt als Weisung erlassene Code of Conduct der Bundesanwaltschaft vom 1. Juli 2017 (nachfolgend: CoC) bestimmte Verhaltensregeln, welche gemäss dessen Präambel auch für den Bundesanwalt selbst gelten und deren Nichteinhaltung als disziplinarisch zu sanktionierende Verletzung der Berufspflichten angesehen werden können. Darüber hinaus sind insbesondere die allgemeine Treuepflicht eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst und die daraus abgeleiteten Arbeits- und Verhaltenspflichten von zentraler Bedeutung. Deren Missachtung stellt eine Amtspflichtverletzung dar (Andrea Hülsmann, a.a.O., S. 114; Peter Hänni, a.a.O., Fn. 687). Gemäss der allgemeinen Treuepflicht haben Angestellte die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren (sog. "doppelte Loyalität"). Dieser Grundsatz wird zwar nur in Art. 20
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber - 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
1    Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
2    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1), welchem der Bundesanwalt nicht untersteht (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
BPG; Urteil des BVGer A-3612/2019 vom 29. Juli 2019 E. 4.2), ausdrücklich geregelt, er gilt jedoch auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst für den Bundesrat (BGE 116 IV 56 E. III; Peter Hänni, a.a.O., Rz. 246). Damit untersteht auch der Bundesanwalt der erwähnten Treuepflicht. Die mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers korrelierende Treuepflicht des Arbeitnehmers ist eine die Arbeitspflicht ergänzende Nebenpflicht. Sie ist beschränkt und besteht nur so weit, als es um die Erreichung und Sicherung des Arbeitserfolges geht, also soweit ein genügender Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht. Die Treuepflicht hängt daher stark von Funktion und Aufgabe des Arbeitnehmers und den betrieblichen Verhältnissen ab und ist für jedes Arbeitsverhältnis gesondert aufgrund der konkreten Umstände und der Interessenlage des konkreten Falles zu bestimmen (Urteile des BVGer A-6031/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3, A-3148/2017 vom 3. August 2018 E. 7.1.3 und A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 5.2; Peter Helbling, a.a.O., Art. 20 Rz. 50 f.). Je höher die berufliche Stellung, desto höher ist das Mass der zu beachtenden Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht. So wird von leitenden Angestellten eine
wesentlich grössere Loyalität verlangt als von einem Angestellten in untergeordneter Stellung (vgl. BGE 116 IV 56 E. III; Urteile des BVGer A-6031/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3 und A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 5.2; vgl. zum privatrechtlichen Arbeitsverhältnis BGE 130 III 28 E. 4.1, 104 II 28 E. 1; Urteil des BGer 4A_349/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.2). Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn die Person die mit ihrer besonderen Stellung verbundenen Pflichten verletzt, sondern auch wenn sie eine mit dieser Stellung unvereinbare Handlung begeht (BGE 106 V 40 E. 5a/cc).

6.2 Nebst einer objektiven Amtspflichtverletzung ist in subjektiver Hinsicht Verschulden erforderlich. Der Arbeitnehmer muss die ihm obliegende Pflicht gekannt und diese vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Vorsätzlich handelt, wer die Amtspflichtverletzung wissentlich und willentlich begeht. Auch handelt vorsätzlich, wer es nicht für sicher hält, sondern es bloss als möglich erachtet, dass sein Verhalten eine Dienstpflicht verletzt; die Verwirklichung des Tatbestandes wird diesfalls bewusst in Kauf genommen (Eventualvorsatz). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt ausser Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist. Dabei wird zur objektiven Beurteilung die angewendete Sorgfalt hypothetisch mit einem "Durchschnittsmass" an Sorgfalt und Aufmerksamkeit verglichen. Weiter müssen die Betroffenen die Pflichtwidrigkeit des Handelns erkannt haben oder zumindest muss die Möglichkeit bestehen, dass die Pflichtwidrigkeit hätte erkannt werden können. Eine blosse Unkenntnis der Pflichten führt nur dann zum Ausschluss des Verschuldens, wenn den Betroffenen nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten die ihnen obliegende Verpflichtung kennen sollen und können. Im Hinblick auf das Mass des Verschuldens - z.B. für die Zumessung der Sanktion - wird zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Als grobfahrlässig gilt die unter Missachtung elementarster Vorsichtsgebote verwirklichte Dienstpflichtverletzung. Leichte Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Betroffene einer nur entfernt in Betracht kommenden Möglichkeit einer Dienstpflichtverletzung keine Aufmerksamkeit schenkt (Andrea Hülsmann, a.a.O., S. 116; Walter Hinterberger, a.a.O., S. 125 f. und 139 ff.; Peter Helbling, a.a.O., Art. 25 Rz. 45).

6.3 Weiter setzt die Anordnung einer Disziplinarmassnahme voraus, dass keine Not- oder Zwangslage vorlag, d.h. der Arbeitnehmer hätte rechts- und pflichtkonform handeln können. Schliesslich muss die Massnahme angemessen sein (Peter Helbling, a.a.O., Art. 25 Rz. 42 ff.; Urteil des BVGer A-6699/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2).

7.
Nachdem vorliegend eine Disziplinaruntersuchung durchgeführt wurde, gilt es nachfolgend (E. 8 ff.) die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen im Einzelnen zu prüfen.

7.1 Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, das heisst, die Behörde entscheidet nach ihrer freien Überzeugung darüber, ob einBeweis erbracht wurde oder nicht, wobei auch das Verhalten der Parteien im Verfahren zu berücksichtigen ist (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Die Behörde ist an keine Regeln über den Wert bestimmterBeweismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstufung der zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt jedoch, dass die Behörde ihreMeinung über den zu beweisenden Sachverhalt sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bildet. Kommt sie zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind oder dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihr sichere Kenntnisse von den rechtswesentlichen Geschehensabläufenzu verschaffen, kann sie in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Auer/Binderin: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 18; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 und 3.144; BVGE 2012/33 E. 6.2.1 und 6.2.4; je mit Hinweisen).

7.2 Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (sog. Regelbeweismass; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.141; Krauskopf/Emmenegger/Babey,in: Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N 213 ff.; je mit Hinweisen). Ausnahmen vom Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" bzw. ein "Beweisnotstand" besteht. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Eine Beweisnot liegt nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können somit nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.2 und 128 III 271 E. 2b/aa; ferner ausdrücklich zum öffentlichen Verfahrensrecht: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., 3.142a; Urteile des BVGer B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.3.1 und A-5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1.2).

7.3 (Voller) Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, das heisst durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen. Der Indizienbeweis ist ein indirekter Beweis, da nicht der rechtserhebliche Sachumstand als solcher, sondern ein anderer Sachumstand, der aber den Schluss auf die Existenz der rechtserheblichen Tatsache zulässt, Gegenstand des Hauptbeweises ist. Dieser Umweg ist naturgemäss dann angezeigt, wenn die unmittelbar rechtserheblichen Tatsachen nicht oder nur schwer zu beweisen sind (Tatsachen des menschlichen Innenlebens wie Absichten). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 und 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3; BVGE 2012/33 E. 6.2.3; Michael Tschudin, Glauben, Wissen, Zweifeln - über das Beweismass im Kartellrecht, AJP 2014 S. 1333, 1337).

7.4 Wenn es um die Beurteilung von inneren Vorgängen geht, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 und 130 II 482 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1 und 2008/23 E. 4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.143).

8.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer eine mehrfache, grobfahrlässige Verletzung von Ziff. 5 des CoC vor, indem er in vier Fällen im Interessenkonflikt gehandelt und die Stellvertretungsregelung nach Art. 10
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 10 Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen - 1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
1    Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
2    Der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.
StBOG missachtet haben soll (vgl. Ziff. 5.2.2 der angefochtenen Verfügung). Nachfolgend gilt es diese vier Fälle im Einzelnen zu prüfen.

8.1 Zunächst erblickt die Vorinstanz eine Amtspflichtverletzung bzw. einen Verstoss gegen Ziff. 5 CoC darin, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2019 für A._______, André Marty und B._______ im Hinblick auf deren Befragungen als Auskunftspersonen im Disziplinarverfahren jeweils ein Dokument "Aussageermächtigung und Entbindung vom Amtsgeheimnis" ausstellte (vgl. Ziff. 5.2.2.4).

8.1.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, der Beschwerdeführer sei im Disziplinarverfahren persönlich Partei. Er habe ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens und habe daher im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren nicht frei von Interessenkonflikten handeln können. Er hätte deshalb keinerlei Handlungen in der ihn betreffenden Untersuchung mehr vornehmen dürfen. Indem er für drei Mitarbeitende eine "Aussageermächtigung und Entbindung vom Amtsgeheimnis" erteilt habe, habe er im Interessenkonflikt gehandelt und gegen den CoC sowie die Treuepflicht verstossen. Durch den Umriss der Befragungsthemen in den Dokumenten "Aussageermächtigung und Entbindung vom Amtsgeheimnis" werde bei den Auskunftspersonen der Anschein erweckt, dass der Beschwerdeführer definiere, was der Gegenstand der Befragungen sei. Damit werde bei den Auskunftspersonen auch ein Loyalitätskonflikt hervorgerufen. Es sei unerheblich, ob das Verfahren durch das Verhalten des Beschwerdeführers behindert worden sei oder ob er daraus einen Vorteil gezogen habe. Sein Verhalten sei grob sorgfaltswidrig, was ihm hätte bewusst sein müssen.

8.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtvermeidung eines Interessenkonflikts bzw. das Handeln in einem solchen stelle noch keine zu sanktionierende Amtspflichtverletzung dar, andernfalls jeder Richter oder Staatsanwalt, gegen den ein Ausstandsgesuch erfolgreich durchgesetzt werde, nachträglich mit einer Disziplinarsanktion belegt werden müsste. Eine Amtspflichtverletzung liege vielmehr ausschliesslich dann vor, wenn ein potentieller oder tatsächlicher Interessenkonflikt im eigenen Interesse oder im Interesse einer Prozesspartei ausgenützt werde. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Er habe das Disziplinarverfahren nicht behindert und keinen Interessenkonflikt zu seinen Gunsten gelöst. Die Stellvertretenden Bundesanwälte hätten genau gleich gehandelt, wenn sie die Aussageermächtigungen erteilt hätten. Auch habe er bei den betroffenen Personen nicht den Anschein erweckt, dass er definiere, was Gegenstand der Befragungen sei. Er habe einzig festgehalten, was aufgrund der Informationen über den Untersuchungsgegenstand einigermassen erkennbar gewesen sei. Es entspreche gängiger Praxis, dass Aussageermächtigungen bzw. Entbindungen vom Amtsgeheimnis stets nur spezifisch auf den Verfahrensgegenstand ausgerichtet erteilt würden. Sämtliche Personen hätten denn auch ausgesagt, dass er ihnen keine Weisungen erteilt habe, wie sie auszusagen hätten. Gemäss der übereinstimmend vertretenen Meinung innerhalb der Leitung der Bundesanwaltschaft habe kein Vertretungsfall nach Art. 10 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 10 Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen - 1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
1    Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
2    Der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.
StBOG vorgelegen. Es habe auch Einigkeit darüber bestanden, dass er selber die Aussageermächtigungen zu unterzeichnen habe. Er sei der Überzeugung gewesen, dass er selber handeln müsse. Komme hinzu, dass er auch im Rahmen der Vorabklärungen eine Aussageermächtigung erteilt habe, was von der Vorinstanz aber nicht beanstandet worden sei. Dass ihm nun die Erteilung der Aussageermächtigungen zum Vorwurf gemacht werde, widerspreche Treu und Glauben.

8.1.3 Wie bereits erwähnt enthält der CoC, welcher vom Beschwerdeführer als Weisung erlassen wurde, im Sinne einer Konkretisierung der Dienstpflichten der Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft bestimmte Verhaltensregeln, welche gemäss dessen Präambel auch für den Bundesanwalt selbst gelten und deren Nichteinhaltung als disziplinarisch zu sanktionierende Verletzung der Berufspflichten angesehen werden können. Ziff. 5 des CoC bestimmt unter dem Titel "Vorbeugung von Interessenkonflikten", dass Staatsanwälte und Mitarbeitende sich in ihrer Berufstätigkeit und in ihrem Privatleben jeder Tätigkeit und jedes Verhaltens enthalten, das zu Interessenkonflikten führen könnte. Diese Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten stellt eine Konkretisierung der Treuepflicht dar und entspricht inhaltlich im Wesentlichen der in Art. 94a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 94a Ausstand - (Art. 20 BPG)
1    Angestellte treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.
2    Als Befangenheitsgründe gelten namentlich:
a  die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freund- oder Feindschaft zu natürlichen und juristischen Personen, die an einem Geschäft oder Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen sind;
b  das Vorliegen eines Stellenangebotes von einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist.
3    Die Angestellten legen nicht vermeidbare Befangenheitsgründe den Vorgesetzten rechtzeitig offen. In Zweifelsfällen entscheiden diese über den Ausstand.
4    Für Angestellte, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, gilt Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968312.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) für Angestellte des Bundes statuierten Pflicht, in den Ausstand zu treten, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache befangen sein könnten. Art. 94a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 94a Ausstand - (Art. 20 BPG)
1    Angestellte treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.
2    Als Befangenheitsgründe gelten namentlich:
a  die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freund- oder Feindschaft zu natürlichen und juristischen Personen, die an einem Geschäft oder Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen sind;
b  das Vorliegen eines Stellenangebotes von einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist.
3    Die Angestellten legen nicht vermeidbare Befangenheitsgründe den Vorgesetzten rechtzeitig offen. In Zweifelsfällen entscheiden diese über den Ausstand.
4    Für Angestellte, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, gilt Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968312.
BPV verweist explizit auf die Treuepflicht nach Art. 20
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber - 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
1    Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
2    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen.
BPG. Die aus der Treuepflicht fliessende Ausstandspflicht gilt auch für den Beschwerdeführer.

8.1.4 Die unbestritten vom Beschwerdeführer erteilten Aussageermächtigungen und Entbindungen vom Amtsgeheimnis beziehen sich auf Befragungen von Auskunftspersonen im Disziplinarverfahren, welches gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtet war. Er hat insofern darüber entschieden, ob diese Personen in einem Verfahren, in welchem er selbst Partei ist, aussagen dürfen oder nicht. Bei dieser Konstellation befand sich der Beschwerdeführer bei seinem Entscheid klarerweise in einem Interessenkonflikt. Als von der Disziplinaruntersuchung betroffene Person hatte er unstreitig ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, weshalb er bei sämtlichen Entscheiden in Zusammenhang mit diesem Verfahren in den Ausstand hätte treten müssen. Entsprechend hätte er auch beim Entscheid über die Aussageermächtigungen und Entbindungen vom Amtsgeheimnis zwingend in den Ausstand treten müssen. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, er habe als Leiter der Bundesanwaltschaft selbst handeln müssen, so verkennt er, dass es zwei Stellvertretende Bundesanwälte gibt, welche im Vertretungsfall dieselben Befugnisse haben wie er selbst (vgl. Art. 10
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 10 Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen - 1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
1    Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
2    Der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.
StBOG). Bei Entscheidungen, bei welchen der Beschwerdeführer infolge eines Interessenkonflikts in den Ausstand treten muss, liegt selbstredend ein solcher Vertretungsfall im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 10 Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen - 1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
1    Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
2    Der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.
StBOG vor. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer den Interessenkonflikt zu seinem Vorteil gelöst hat oder nicht. Dieser Umstand kann lediglich bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt werden (vgl. nachfolgend E.14.3.2). Nach Ziff. 5 CoC bzw. der aus der Treuepflicht fliessenden Ausstandspflicht ist der Beschwerdeführer verpflichtet, Interessenkonflikten vorzubeugen und bereits dann in den Ausstand zu treten, wenn er in einer Sache befangen sein könnte. Die Amtspflichtverletzung des Beschwerdeführers liegt deshalb bereits darin begründet, dass er trotz Vorliegens eines Interessenkonflikts über die Aussageermächtigungen und Entbindungen vom Amtsgeheimnis entschieden hat (vgl. hierzu auch Walter Hinterberger, a.a.O., S. 99, wonach es unerheblich sei, ob die Pflichtverletzung einen Schaden bewirke).

8.1.5 Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen bei den Auskunftspersonen den Anschein erweckte, er würde den Gegenstand der Befragungen definieren, und er habe damit bei diesen einen Loyalitätskonflikt hervorgerufen, kann grundsätzlich offengelassen werden. Wie sich klar aus der Vernehmlassung ergibt, erblickt die Vorinstanz die Amtspflichtverletzung nicht in der Schaffung eines Loyalitätskonflikts, sondern einzig in der Ausstellung der Aussageermächtigungen und Entbindungen vom Amtsgeheimnis trotz Interessenkonflikts. Der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden, dass sich jedenfalls aus den Befragungen der Auskunftspersonen keine Anhaltspunkte für einen Loyalitätskonflikt entnehmen lassen. Dass Aussageermächtigungen und Entbindungen vom Amtsgeheimnis grundsätzlich nicht generell, sondern auf den Verfahrensgegenstand beschränkt erteilt werden, erscheint zudem nachvollziehbar und nicht ungewöhnlich. In den Einladungen an die Auskunftspersonen gab die Vorinstanz an, in der Untersuchung gehe es um die Existenz und die Durchführung von Treffen zwischen der Bundesanwaltschaft und der FIFA, die Information über diese Treffen gegenüber der Vorinstanz sowie deren verfahrenstechnische Handhabung. Der Beschwerdeführer erteilte daraufhin die Aussageermächtigungen für "Abklärungen zu Treffen des Bundesanwaltes mit der FIFA-Leitung", was inhaltlich dem in den Gesprächseinladungen angegebenen Verfahrensgegenstand entspricht. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe den Anschein erweckt, er würde den Gegenstand der Befragungen definieren.

8.1.6 Was das Verschulden des Beschwerdeführers anbelangt, so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer grobfahrlässigen Begehung auszugehen. Der CoC wurde vom Beschwerdeführer selbst erlassen. Sodann entspricht die Pflicht, bei einem möglichen Interessenkonflikt in den Ausstand zu treten, einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der u.a. auch in Strafverfahren gilt (vgl. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO) und der dem Beschwerdeführer als Bundesanwalt bekannt gewesen sein musste. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres erkennen müssen, dass er sich beim Entscheid über die Aussageermächtigungen und Entbindungen vom Amtsgeheimnis bzw. allgemein bei Entscheiden in Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren, in welchem er selbst Partei ist, in einem Interessenkonflikt befinden könnte. Der Beschwerdeführer hat bei seinem Handeln elementarste Sorgfaltsgebote missachtet.

8.1.7 Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Dass die Stellvertretenden Bundesanwälte einen Vertretungsfall nach Art. 10
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 10 Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen - 1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
1    Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
2    Der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.
StBOG ebenfalls verneinten oder die Auskunftspersonen auf den Beschwerdeführer persönlich zugingen, wie dieser anlässlich seiner Befragung vom 10. Januar 2020 angab, vermögen das Verhalten des Beschwerdeführers ebenso wenig zu rechtfertigen, wie der Umstand, dass die Vorinstanz eine im Rahmen der Vorabklärungen erteilte Aussageermächtigung des Beschwerdeführers nicht beanstandet hatte. Die Nichtahndung einer früheren Pflichtverletzung begründet kein schützenswertes Vertrauen in dem Sinn, dass eine spätere, gleichartige Pflichtverletzung nicht mehr sanktioniert werden dürfte. Ein Treu und Glauben widersprechendes Verhalten der Vorinstanz liegt nicht vor. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2020 ausführt, der Interessenkonflikt lasse sich nicht lösen, weil er auch bei einer Delegation an seine Stellvertreter noch über die Weisungshoheit verfüge. Im Falle eines Interessenkonflikts ist ihm aufgrund seiner Ausstandspflicht selbstredend auch jegliche Erteilung von Weisungen untersagt.

8.1.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig gegen Ziff. 5 CoC bzw. die aus der Treupflicht fliessende Ausstandspflicht verstossen hat. Dies stellt eine Amtspflichtverletzung dar.

8.2 Des Weiteren stellt nach Ansicht der Vorinstanz auch die Anordnung des Beschwerdeführers, die Bundesanwaltschaft übernehme die Anwaltskosten der Auskunftspersonen, einen Verstoss gegen Ziff. 5 CoC dar (vgl. Ziff. 5.2.2.5 der angefochtenen Verfügung).

8.2.1 Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Auskunftspersonen eine Kostengutsprache zulasten der Bundesanwaltschaft für den Beizug von deren Rechtsbeiständen erteilt. Aufgrund seines Interessenkonflikts hätte er jedoch nicht selber handeln dürfen, sondern zwingend in den Ausstand treten und den Entscheid seinen Stellvertretern überlassen müssen. Die Kostengutsprache sei zudem proaktiv, d.h. bevor die Auskunftspersonen überhaupt ein diesbezügliches Bedürfnis artikuliert hätten, erteilt worden. Damit habe der Beschwerdeführer auf eine Art gehandelt, die geeignet sei, die Auskunftspersonen in einen Loyalitätskonflikt zu stürzen. Bei diesen könne die Erwartungshaltung erweckt werden, zu Gunsten des Beschwerdeführers als deren Vorgesetzten auszusagen. Ob die Auskunftspersonen effektiv in einen Loyalitätskonflikt geraten seien, spiele keine Rolle.

8.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Amtspflichtverletzung. Er habe das Eidgenössische Personalamt (EPA) angefragt, ob auch in einem Disziplinarverfahren ein Anspruch auf Parteikostenersatz bestehe. Dieses habe ihm mitgeteilt, dass Art. 77
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 77 Verfahrens- und Parteikosten - (Art. 18 Abs. 2 BPG)
1    Die Departemente erstatten den Angestellten, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Zivil- oder Strafverfahren verwickelt werden, die Verfahrens- und Parteikosten zurück, wenn:
a  das Verfahren mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt;
b  die Handlung weder grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde; und
c  der Bund ein Interesse an der Führung des Prozesses hat.
2    Solange der Gerichtsentscheid aussteht, werden nur Kostengutsprachen geleistet. Aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise Kostenvergütungen ausgerichtet werden, bevor der Entscheid vorliegt.
BPV vom Wortlaut her einen Anspruch auf Parteikostenersatz nur für Straf- und Zivilverfahren vorsehe. Zur Frage, ob die Übernahme von Parteikosten auch in einem Disziplinarverfahren möglich sei, bestehe keine Gerichts- oder Verwaltungspraxis. Es liege daher in der Kompetenz der Bundesanwaltschaft, diese Frage zu entscheiden. Er habe diese Frage alsdann mit seinem Rechtskonsulenten und dem Generalsekretär besprochen und entschieden, dass alle Mitarbeiter, die im Disziplinarverfahren befragt würden, auf Kosten der Bundesanwaltschaft einen Rechtsbeistand beiziehen könnten. Ein solcher Hinweise auf einen rechtmässigen Anspruch könne keinen Disziplinartatbestand erfüllen. Ein solches Angebot könne Auskunftspersonen auch nicht in einen Loyalitätskonflikt stürzen. Das Gegenteil sei der Fall, zumal sich die Personen mit ihren Rechtsbeiständen beraten und von ihnen über ihre Rechte und Pflichten orientieren lassen könnten.

8.2.3 Es ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2019 nach vorgängigem Austausch mit dem EPA entschied, dass die Bundesanwaltschaft denjenigen Mitarbeitenden, welche als Dritte von der Vorinstanz in das Disziplinarverfahren involviert würden, die Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung erstatten werde. Ein entsprechendes, vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben wurde im Intranet der Bundesanwaltschaft aufgeschaltet. Der Beschwerdeführer befand sich bei diesem Entscheid über die Kostengutsprache wiederum in einem Interessenkonflikt, zumal es in der Sache um das gegen ihn gerichtete Disziplinarverfahren ging, an dessen Ausgang er ein persönliches Interesse hatte. Der Beschwerdeführer hätte auch hier in den Ausstand treten und den Entscheid über die Kostengutsprache seinen Stellvertretern überlassen müssen. Ob der Entscheid im Ergebnis rechtmässig war, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Es kann hierzu im Übrigen auf das im Zusammenhang mit der Ausstellung der Aussageermächtigungen und der Entbindung vom Amtsgeheimnis Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 8.1.4). Damit liegt auch hier in objektiver Hinsicht ein Verstoss gegen Ziff. 5 CoC bzw. der aus der Treuepflicht fliessenden Ausstandspflicht und damit eine Amtspflichtverletzung vor.

8.2.4 Offengelassen werden kann die Frage, ob das Handeln des Beschwerdeführers geeignet war, die Auskunftspersonen in einen Loyalitätskonflikt zu stürzen und bei diesen die Erwartungshaltung zu erwecken, zu seinen Gunsten auszusagen. Wie sich wiederum klar aus der Vernehmlassung ergibt, erblickt die Vorinstanz die Amtspflichtverletzung nicht in der Schaffung eines Loyalitätskonflikts, sondern einzig in der Missachtung der Ausstandspflicht. Immerhin ist anzufügen, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer mit der Kostengutsprache versuchte, Einfluss auf die Aussagen der Auskunftspersonen zu nehmen oder sich die Auskunftspersonen tatsächlich in einem Loyalitätskonflikt befunden hätten.

8.2.5 Die Begehung der Amtspflichtverletzung ist wiederum als grobfahrlässig einzustufen. Es kann hierzu auf das im Zusammenhang mit der Ausstellung der Aussageermächtigungen und der Entbindung vom Amtsgeheimnis Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 8.1.6). Rechtfertigungsgründe liegen auch hier nicht vor.

8.3 Einen weiteren Verstoss gegen Ziff. 5 CoC erblickt die Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer in die Behandlung ihrer Auskunfts- und Editionsbegehren eingegriffen habe (vgl. Ziff. 5.2.2.6 der angefochtenen Verfügung).

8.3.1 Die Vorinstanz macht geltend, Aktenbeizugsbegehren im Rahmen eines den Beschwerdeführer betreffenden Disziplinarverfahrens seien von der Bundesanwaltschaft als Behörde zu beantworten. Aufgrund des Interessenkonflikts des Beschwerdeführers seien die Begehren von den Stellvertretenden Bundesanwälten zu beantworten. Es sei daher nur folgerichtig, dass sie wegen des offensichtlichen Eintritts eines Vertretungsfalles ihre Auskunfts- und Editionsaufforderungen an die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte gestellt habe. Indem der Beschwerdeführer trotz bestehendem Interessenkonflikt in die Behandlung der Auskunfts- und Editionsbegehren eingegriffen habe, habe er den CoC verletzt. Er habe den Interessenkonflikt bewusst geschaffen. Erschwerend komme hinzu, dass er die Stellvertretenden Bundesanwälte zu einer Verweigerungshaltung angehalten habe.

8.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Amtspflichtverletzung. Er habe zwar mit seinen Stellvertretern und seinem Rechtskonsulenten Grundsatzfragen, die sich in diesem Zusammenhang gestellt hätten, besprochen. Er habe seinen Stellvertretern jedoch keine Weisungen erteilt und diese nicht zu einer Verweigerungshaltung angehalten. Dies hätten die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2020 der Vorinstanz auch explizit mitgeteilt. Aus der Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und den Stellvertretenden Bundesanwälten ergebe sich, dass hinsichtlich der Frage, welche Akten die Stellvertretenden Bundesanwälte in eigener Kompetenz zur Verfügung stellen dürfen und wie mit Akten aus laufenden Strafuntersuchungen umzugehen sei, ein völlig unterschiedliches Rechtsverständnis bestanden habe. Daraus könne keine ihm anzulastende Amtspflichtverletzung konstruiert werden.

8.3.3 Die Vorinstanz richtete ihre Auskunfts- und Editionsaufforderungen im Rahmen der Disziplinaruntersuchung an die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte, welche den Begehren nur teilweise nachkamen. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die sich bei der Bearbeitung der Begehren stellenden Grundsatzfragen mit seinen beiden Stellvertretern und seinem Rechtskonsulenten besprach. Entsprechend hat er an der Entscheidung, wie mit diesen Begehren umzugehen ist, mitgewirkt. Dadurch hat der Beschwerdeführer wiederum im Interessenkonflikt gehandelt und gegen seine Ausstandspflicht verstossen, zumal sich die Auskunfts- und Editionsaufforderungen auf das gegen ihn gerichtete Disziplinarverfahren bezogen (vgl. vorstehend E.8.1.4). Ein Verstoss gegen Ziff. 5 CoC bzw. der aus der Treuepflicht fliessenden Ausstandspflicht und damit eine Amtspflichtverletzung ist damit wiederum zu bejahen.

8.3.4 Wie sich zumindest eindeutig aus der Vernehmlassung ergibt, erblickt die Vorinstanz das Fehlverhalten des Beschwerdeführers einzig darin, dass er trotz des bestehenden Interessenkonflikts in die Behandlung der Auskunfts- und Editionsbegehren der Vorinstanz eingriff und sich am Meinungsbildungsprozess der Stellvertretenden Bundesanwälte beteiligte. Auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte zu einer Verweigerungshaltung angehalten, wird nachfolgend noch an anderer Stelle (vgl. E. 11) einzugehen sein.

8.3.5 Die Begehung der Amtspflichtverletzung ist auch hier als grobfahrlässig einzustufen. Es kann hierfür auf das bereits in anderem Zusammenhang Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 8.1.6). Rechtfertigungsgründe liegen auch hier nicht vor.

8.4 Schliesslich erachtet die Vorinstanz den Entscheid des Beschwerdeführers betreffend die einstweilige Übernahme seiner eigenen Anwaltskosten durch die Bundesanwaltschaft als Verstoss gegen Ziff. 5 CoC (vgl. Ziff. 5.2.2.7 der angefochtenen Verfügung).

8.4.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe gemäss dem Dokument "Aktennotiz und Entscheid des Bundesanwaltes" vom 24. Juli 2019 entschieden, dass er die Frage der Übernahme seiner Anwaltskosten direkt der FinDel unterbreite und bis zu deren Entscheid die Bundesanwaltschaft seine Anwaltskosten übernehme. Der Entscheid betreffend die Übernahme seiner eigenen Anwaltskosten könne nicht vom Beschwerdeführer selbst getroffen werden. Er befinde sich in einem Interessenkonflikt. Er hätte die Sache seinen Stellvertretern überlassen müssen.

8.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das EPA um eine Beurteilung ersucht. Da sich dieses aber nicht für zuständig erachtet habe, sei entschieden worden, die Anwaltskosten einstweilen der Bundesanwaltschaft zu belasten, um dann nach Abschluss des Verfahrens den definitiven Entscheid der FinDel zu überlassen. Zudem sei der Generalsekretär der Bundesanwaltschaft als Verantwortlicher für die Gegenzeichnung und Verabschiedung der einzelnen Rechnungen bezeichnet worden. Auch innerhalb der Geschäftsleitung der Bundesanwaltschaft herrsche somit diesbezüglich vollständige Transparenz. Es sei nicht ersichtlich, was daran widerrechtlich sein solle. Er befinde sich nicht in einem Interessenkonflikt. Nicht er werde letztlich über die Tragung der Anwaltskosten entscheiden, sondern die FinDel.

8.4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt sein Verhalten auch hier einen Verstoss gegen Ziff. 5 CoC bzw. der aus der Treuepflicht fliessenden Ausstandspflicht und damit eine Amtspflichtverletzung dar. Der Beschwerdeführer hat selbst über die einstweilige Übernahme seiner das Disziplinarverfahren betreffenden Anwaltskosten durch die Bundesanwaltschaft entschieden. Bei diesem Entscheid befand sich der Beschwerdeführer unzweifelhaft in einem Interessenkonflikt, zumal es um seine eigenen Anwaltskosten ging. Er hat insofern in eigner Sache entschieden, was eine Verletzung der Ausstandspflicht darstellt. Er hätte diesen Entscheid in Anwendung von Art. 10
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 10 Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen - 1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
1    Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).
2    Der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.
StBOG seinen Stellvertretern überlassen müssen. Dass über die definitive Kostentragung schlussendlich die FinDel entscheidet, ändert an der Amtspflichtverletzung nichts, auch wenn die Pflichtverletzung deshalb als weniger gravierend anzusehen ist, als dies bei einem definitiven Kostenentscheid der Fall wäre.

8.4.4 Auch hier ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer grobfahrlässigen Begehung der Amtspflichtverletzung auszugehen. Es kann wiederum auf das bereits in anderem Zusammenhang Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 8.1.6). Schliesslich liegen auch für diese Pflichtverletzung keine Rechtfertigungsgründe vor.

8.5 Zusammengefasst kann nach dem zuvor Ausgeführten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mehrfach (in vier Fällen) grobfahrlässig gegen Ziff. 5 CoC bzw. die aus der Treupflicht fliessende Ausstandspflicht verstossen und damit seine Amtspflichten verletzt hat.

9.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer des Weiteren eine Verletzung der Treuepflicht aufgrund unwahrer Angaben ihr gegenüber zum Inhalt des Treffens vom 8. Juli 2015 vor (vgl. Ziff. 5.2.3.1/c der angefochtenen Verfügung).

9.1 Sie führt hierzu in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers - wie auch diejenigen von André Marty - zum Treffen vom 8. Juli 2015 mit Rinaldo Arnold seien unglaubhaft. Der Beschwerdeführer und André Marty hätten bei ihren Antworten zu Fragen zum Treffen vom 8. Juli 2015 praktisch identische Formulierungen verwendet. Beide hätten die Sprachregelung "Allgemeine strafrechtliche Fragen" bzw. "es ging nicht um den FIFA-Verfahrenskomplex" benutzt. Dies lasse sich aussagepsychologisch nur durch eine gemeinsame Sprachregelung erklären. Es mache aus der Optik von Rinaldo Arnold keinen Sinn, dass er sich als Walliser Oberstaatsanwalt und damals als Delegierter des Kantons Wallis in der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) über André Marty, der keine juristische Ausbildung habe, Zugang zum Beschwerdeführer verschaffe, um mit diesem über allgemeine strafrechtliche Fragen zu sprechen. Hierfür gäbe es den institutionalisierten Kanal der SSK, bei welcher der Beschwerdeführer damals Vizepräsident gewesen sei. Die Aussage von André Marty, wonach es z.B. darum gegangen sei, wie die Bundesanwaltschaft organisiert sei, sei unplausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Oberstaatsanwalt den Bundesanwalt für die Besprechung einer solchen Frage bemühe. Aus der Einstellungsverfügung des ausserordentlichen Staatsanwalts des Kantons Wallis in Sachen Rinaldo Arnold ergebe sich, dass sich Rinaldo Arnold zugunsten von Gianni Infantino auf privater Basis engagiert habe. Dieses Engagement habe Monate vor der Wahl zum FIFA-Präsidenten am 26. Februar 2016 begonnen. So sei Rinaldo Arnold von Gianni Infantino noch im Jahr 2015 ins Wembley-Stadion nach London und zur Ziehung der Achtelfinalpaarungen der Champions League nach Nyon sowie zum Wahlkongress der FIFA am 26. Februar 2016 eingeladen worden. Für das Treffen vom 22. März 2016 habe Rinaldo Arnold einen Tag frei genommen. Daraus lasse sich der Schluss ziehen, dass Rinaldo Arnold schon am 8. Juli 2015 auf privater Basis für Gianni Infantino bzw. in diesem Sinn tätig gewesen sei. Gianni Infantino habe eine Kandidatur für das FIFA-Präsidium ins Auge gefasst und daher ein Interesse gehabt, in Erfahrung zu bringen, ob die seit dem 27. Mai 2015 allgemeinnotorisch gewordenen FIFA-Verfahren sich auch gegen Joseph Blatter und/oder Michel Platini, die direkten Konkurrenten von Gianni Infantino um das FIFA-Präsidium, richten würden. Ebenso habe Gianni Infantino ein Interesse gehabt, in Erfahrung zu bringen, dass sich die Verfahren nicht gegen ihn richten würden. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei kein Grund erkennbar, weshalb er seine Zeit für ein unverbindliches Gespräch über allgemeine strafrechtliche Fragen hätte verlieren sollen. Auch die
Präsenz von André Marty als Mediensprecher der Bundesanwaltschaft mache bei diesem Thema keinen Sinn. Vor dem Hintergrund, dass der FIFA-Verfahrenskomplex mit den Hausdurchsuchungen vom 27. Mai 2015, der Medienkonferenz vom 17. Juni 2015 sowie den Sitzungen mit den Rechtsvertretern der FIFA vom 10. und 26. Juni 2015 einen ersten Höhepunkt erreicht habe, sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer und Rinaldo Arnold dies einfach ausgeblendet und sich über allgemeine strafrechtliche Fragen unterhalten hätten. Insgesamt stehe daher fest, dass am Treffen vom 8. Juli 2015 auch die FIFA-Verfahren zur Sprache gekommen seien. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt des Treffens seien daher nicht richtig bzw. nicht vollständig.

In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz mit Verweis auf einen Zeitungsartikel des Walliser Boten vom 1. April 2020 neu vor, nach Angaben von Rinaldo Arnold habe dieser den Beschwerdeführer aus rein persönlichen Gründen getroffen. Er habe sein Interesse an einer Stelle bei der Bundesanwaltschaft bekundet. Diese Aussage bestätige, dass es am Treffen vom 8. Juli 2015 nicht oder zumindest nicht nur um allgemeine strafrechtliche Fragen gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Vorinstanz nie von einem Vorstellungsgespräch gesprochen. Damit werde bestätigt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht richtig bzw. nicht vollständig gewesen seien.

9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf. Nach der Verhaftung verschiedener FIFA-Funktionäre am 27. Mai 2015 habe Joseph Blatter am 2. Juni 2015 bekannt gegeben, dass er sein Amt als FIFA-Präsident zur Verfügung stelle. Aussichtsreichster Kandidat für das FIFA-Präsidium sei Michel Platini, damaliger Präsident der Union of European Football Associations (UEFA), gewesen. Für Gianni Infantino als damaligen Generalsekretär der UEFA wäre eine Kandidatur gegen seinen eigenen Präsidenten niemals in Frage gekommen. Gianni Infantino habe erst nach der Suspendierung von Michel Platini von seinen Funktionen als FIFA-Funktionär durch die Ethik-Kommission im Oktober 2015 kandidiert. Gleichzeitig habe er öffentlich bekannt gegeben, dass er seine Kandidatur zurückziehe, falls Michel Platini bis zum Wahltermin von der Ethik-Kommission freigesprochen werde. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Annahme, Rinaldo Arnold habe bereits im Juli 2015 im Interesse von Gianni Infantino das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht, als frei erfunden und willkürlich. Hinzu komme, dass Gianni Infantino, nachdem er von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangt habe, die Behauptungen der Vorinstanz in einem an deren Präsidenten gerichteten Schreiben vom 25. März 2020 als inhaltlich falsch und ehrverletzend zurückgewiesen habe.

In seinen Schlussbemerkungen hält der Beschwerdeführer daran fest, dass es beim Treffen vom 8. Juli 2015 um allgemeine strafrechtliche Fragen gegangen sei, die nicht das Geringste mit dem FIFA-Verfahrenskomplex zu tun gehabt hätten. Daran ändere nichts, dass sich Rinaldo Arnold auch dahingehend geäussert haben möge, dass er sich einen Wechsel zur Bundesanwaltschaft vorstellen könnte.

9.3 Anlässlich der Befragung vom 12. November 2018 durch die Vorinstanz gab André Marty in Bezug auf das Treffen vom 8. Juli 2015 an, es habe sich um ein Gespräch "zu allgemeinen strafrechtlichen Fragen, ohne Beteiligung von Herrn Infantino und ohne Bezug zur Fussballthematik" gehandelt. Bei der gleichentags durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers war das Treffen vom 8. Juli 2015 kein Thema. An den Einvernahmen vom 19. März 2019 sprach André Marty von einem "allgemeinen Austausch in Strafrechtsfragen". Der Beschwerdeführer seinerseits gab damals zu Protokoll, es sei "nicht um den FIFA-Verfahrenskomplex" gegangen. Bei seiner Befragung vom 13. November 2019 führte André Marty aus, es sei "ein allgemeiner Austausch mit einem kantonalen Staatsanwalt, wie z.B. ist die Bundesanwaltschaft organisiert", gewesen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2020 an, es sei um "allgemeine Fragen, Rechtsgrundsätze und Kompetenzen der Strafverfolgung in der Schweiz etc." gegangen bzw. es sei "ein allgemeiner Austausch" gewesen.

In Bezug auf den Inhalt des Treffens vom 8. Juli 2015 stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers und von André Marty überein. Nach ihren Angaben handelte es sich um einen allgemeinen Austausch zu strafrechtlichen Themen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich aufgrund der Aussagen aber nicht auf eine Absprache bzw. gemeinsame Sprachregelung schliessen. Die von André Marty und dem Beschwerdeführer verwendeten Formulierungen und Angaben zum konkreten Inhalt des Treffens stimmen nicht derart überein, wie dies bei einer gemeinsamen Sprachregelung zu erwarten wäre. Das Aussageverhalten kann daher nicht als Indiz für eine Falschangabe des Beschwerdeführers gewertet werden.

9.4 Betreffend die Darstellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum ihrer Ansicht nach tatsächlichen Inhalt des Treffens ist festzuhalten, dass die Annahme, Gianni Infantino habe bereits im Zeitpunkt des Treffens am 8. Juli 2015 eine Kandidatur für das FIFA-Präsidium in Betracht gezogen, in keiner Weise belegt ist. Die Vorinstanz führt denn auch nicht näher aus, worauf sie diese Annahme stützt. Damit ist ihrer Darstellung, wonach Rinaldo Arnold bereits am Treffen vom 8. Juli 2015 für Gianni Infantino Informationen habe beschaffen wollen, jedoch die Grundlage entzogen. Allein aus dem Umstand, dass Rinaldo Arnold zu einem späteren Zeitpunkt für Gianni Infantino bei der Bundesanwaltschaft tätig wurde, kann zudem noch nicht darauf geschlossen werden, auch ein früheres Treffen habe diese Angelegenheit betroffen. Kommt hinzu, dass Gianni Infantino in seinem Schreiben vom 25. März 2020 an die Vorinstanz die Darstellung der Vorinstanz gemäss Verfügung explizit als falsch zurückwies. Er habe im Jahr 2015 zu keinem Zeitpunkt irgendjemanden darum gebeten, sich mit dem Beschwerdeführer zu treffen. Zudem habe er im Juli 2015 keinerlei Pläne und nicht die geringste Absicht gehabt, eines Tages für das Amt des FIFA-Präsidenten zu kandidieren. Schliesslich liegen seitens Rinaldo Arnold zwar keine im Rahmen des Disziplinarverfahrens gemachten Äusserungen zum Treffen vom 8. Juli 2015 vor. Er lehnte beide Gesprächseinladungen der Vorinstanz ab und nahm in seinem Antwortschreiben vom 18. April 2019 nur zum Treffen vom 16. Juni 2017 Stellung. Aus dem von der Vorinstanz erwähnten Zeitungsartikel des Walliser Boten vom 1. April 2020 ergibt sich jedoch, dass auch Rinaldo Arnold die Darstellung der Vorinstanz bestreitet. Er habe den Beschwerdeführer damals aus rein persönlichen Gründen getroffen. Es habe sich um ein informelles Vorstellungsgespräch gehandelt. Gianni Infantino habe damit nichts zu tun. Bei dieser Beweislage kann nicht auf die Darstellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden.

9.5 Wie erwähnt gab Rinaldo Arnold gemäss dem Bericht des Walliser Boten vom 1. April 2020 gegenüber der Zeitung an, es habe sich beim Treffen vom 8. Juli 2015 um ein informelles Vorstellungsgespräch gehandelt. Er habe sein Interesse an einer Stelle bei der Bundesanwaltschaft bekundet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann aber auch gestützt darauf nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz unwahre Angaben zum Inhalt des Treffens gemacht hätte. Zunächst ist nicht einsichtig, weshalb der im Zeitungsartikel zitierten Aussage von Rinaldo Arnold eine höhere Glaubhaftigkeit zukommen soll als derjenigen des Beschwerdeführers, welche zudem mit den Angaben von André Marty übereinstimmt. Es ist denn auch nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Angaben von Rinaldo Arnold um eine Art Schutzbehauptung handelte. Sodann schliessen sich die Angaben von Rinaldo Arnold und dem Beschwerdeführer nicht zwingend gegenseitig aus. Es ist durchaus denkbar, dass im Rahmen des allgemeinen Austausches auch ein allfälliger Wechsel von Rinaldo Arnold zur Bundesanwaltschaft zur Sprache kam und für die Gesprächsteilnehmer deshalb unterschiedliche Aspekte des Treffens im Zentrum standen. Wenn der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz diesen für ihn nebensächlichen Aspekt des Gesprächs nicht erwähnte, auch weil er ihn möglicherweise nicht mehr in Erinnerung hatte, so kann darin noch keine Amtspflichtverletzung erblickt werden.

9.6 Im Übrigen erscheint es auch nicht derart abwegig, dass sich der Bundesanwalt mit einem kantonalen Oberstaatsanwalt zu einem allgemeinen Austausch zu strafrechtlichen Fragen trifft, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als unplausibel angesehen werden müssten. Wie der Beschwerdeführer an seiner Befragung vom 10. Januar 2020 angab, ist die Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen ein Dauerdiskussionsthema. Auch die Kontaktaufnahme über den Kommunikationschef André Marty kann nicht als aussergewöhnlich angesehen werden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch André Marty gaben in ihren Befragungen an, dass André Marty eine "Türöffnerfunktion" zukomme bzw. dieser ein "Einfallstor" für Externe sei. Nach den unwiderlegten Angaben des Beschwerdeführers kannten sich er und Rinaldo Arnold nicht persönlich, auch wenn Rinaldo Arnold als Delegierter und der Beschwerdeführer als Vizepräsident des SSK fungierten. Gemäss den ebenfalls unwiderlegten Angaben des Beschwerdeführers gelangten auch in anderen Fällen Staatsanwälte oder Oberstaatsanwälte nicht direkt an ihn. Dass André Marty als Nicht-Jurist am Treffen vom 8. Juli 2015 teilnahm, erscheint sodann ebenfalls nicht als ungewöhnlich, zumal der Kontakt zwischen Rinaldo Arnold und dem Beschwerdeführer über ihn lief und André Marty gemäss seinen Angaben an der Befragung vom 13. November 2019 immer wieder an solchen Gesprächen mit Externen, an welchen es nicht um operative Geschäfte gehe, dabei sei. Es ist zudem einleuchtend, dass der Beschwerdeführer an solchen Besprechungen eine minimale Begleitung haben muss, wie dies André Marty am 13. November 2019 ebenfalls zu Protokoll gab. Abschliessend bleibt anzufügen, dass es aus Sicht von Rinaldo Arnold durchaus Sinn ergeben kann, in seiner Funktion als kantonaler Oberstaatsanwalt ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu allgemeinen strafrechtlichen Themen zu initiieren. Dies umso mehr, wenn man davon ausgeht, dass es ihm schlussendlich offenbar darum ging, sein Interesse an einer Stelle bei der Bundesanwaltschaft zu bekunden.

9.7 Insgesamt vermag die Vorinstanz nach dem zuvor Ausgeführten nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber unwahre Angaben zum Inhalt des Treffens vom 8. Juli 2015 gemacht hätte. Der Vorwurf einer diesbezüglichen Amtspflichtverletzung erweist sich deshalb als unbegründet.

10.
Ebenfalls eine vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht aufgrund unwahrer Angaben ihr gegenüber wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Existenz des Treffens vom 16. Juni 2017 vor (vgl. Ziff. 5.2.3.1/b der angefochtenen Verfügung).

10.1 Die Vorinstanz begründet die Amtspflichtverletzung damit, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber das Treffen vom 16. Juni 2017 geleugnet habe, obwohl es die Aktenlage wie auch die Eintragung in seinem eigenen Kalender belegen würden. In der Disziplinaruntersuchung habe er geltend gemacht, sich nicht daran erinnern zu können. Anlässlich seiner Befragung vom 12. November 2018 habe er auf die Frage, ob es - nebst den Gesprächen vom 22. März 2016 und 22. April 2016 - zu weiteren Gesprächen mit Vertretern der FIFA oder der UEFA gekommen sei, geantwortet: "Nein. Nie auf Stufe Bundesanwalt". Diese Antwort sei zeitlich näher am Treffen erfolgt, was die nachträgliche Berufung auf Sich-Nicht-Erinnern-Können als deutlich nachgeschoben erscheinen lasse. Sie (die Vorinstanz) sei daher überzeugt, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2018 ihr gegenüber wissentlich und willentlich die Unwahrheit gesagt habe.

In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, aufgrund von nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung erschienen Medienberichten deute inzwischen Verschiedenes darauf hin, dass auch ein mit den Fussballverfahren befasster Staatsanwalt des Bundes am Treffen teilgenommen habe. In den Medien erwähnt worden seien Joël Pahud und Cédric Remund. Diese seien deshalb hierzu durch das Bundesverwaltungsgericht zu befragen. Die Teilnahme eines untersuchenden Staatsanwalts hätte zu dessen Befangenheit geführt, mit der Folge, dass dieser die Untersuchung nicht hätte weiterführen können. Dies hätte für die Bundesanwaltschaft einen schweren Rückschlag bedeutet. Der Beschwerdeführer habe daher ein Motiv gehabt, das Treffen vom 16. Juni 2017 zu verschweigen.

10.2 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, der angefochtenen Verfügung könne insoweit beigepflichtet werden, als aufgrund aller Umstände davon ausgegangen werden könne, dass dieses Treffen tatsächlich stattgefunden habe. Der Vorwurf, er habe dieses Treffen bewusst verschwiegen, sei jedoch unzutreffend und willkürlich. Er habe aufgrund einer Medienanfrage proaktiv über die beiden Treffen vom 22. März 2016 und 22. April 2016 informiert. Der Journalist habe zwar von Kontakten zwischen Rinaldo Arnold und der Bundesanwaltschaft gewusst, jedoch keine Kenntnis von Treffen zwischen der Bundesanwaltschaft und der FIFA in Anwesenheit von Rinaldo Arnold gehabt. Dies zeige, dass man in aller Transparenz geantwortet habe. Er habe damals nicht wissen können, dass sich auch Gianni Infantino und Rinaldo Arnold nicht an ein drittes Treffen erinnern würden. Eine entsprechende Absprache habe es selbstredend nicht gegeben. Komme hinzu, dass es schlicht kein Motiv für das Verschweigen eines dritten Treffens gegeben habe. Es hätte in der öffentlichen Wahrnehmung keinen Unterschied gemacht, ob es nun zwei oder drei Treffen gewesen seien. Sowohl er als auch André Marty seien sehr überrascht gewesen, als sich aufgrund der Anfrage des ausserordentlichen Staatsanwalts des Kantons Wallis, der das Strafverfahren gegen Rinaldo Arnold geführt habe, Hinweise auf ein drittes Treffen ergeben hätten. Dies habe B._______ an ihrer Befragung vom 15. November 2019 auch so ausgesagt. Der Termin sei sowohl in seiner Agenda als auch in derjenigen von André Marty im Vorfeld der Befragung vom 12. November 2018 übersehen worden. Dieser Umstand sei damit zu erklären, dass der Termin mit "G.I." als Abkürzung für Gianni Infantino in der Agenda eingetragen worden sei.

10.3 Dass es am 16. Juni 2017 im Hotel Schweizerhof in Bern tatsächlich zu einem dritten Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Gianni Infantino kam, an welchem auch Rinaldo Arnold und André Marty teilnahmen, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. So ist erstellt, dass A._______, (...), am 19. Mai 2020 eine Raumreservation für den 16. Juni 2017 im Hotel Schweizerhof für vier Personen tätigte. Die entsprechende Offerte des Hotels Schweizerhof zur Benutzung des "Meeting Room III" für die Zeit von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr und vier Teilnehmer weist einen Preis von Fr. 500.- (inkl. Getränke) aus. Das Hotel Schweizerhof stellte schliesslich für die Raummiete und fünf Snacks einen Betrag von Fr. 530.- in Rechnung. Die Outlook-Agenden des Beschwerdeführers und von André Marty nennen als Teilnehmer für das Treffen vom 16. Juni 2017 mit Abkürzungen den Beschwerdeführer, André Marty, Olivier Thormann und Gianni Infantino. Des Weiteren ist ein SMS-Verkehr zwischen André Marty und Rinaldo Arnold vom 16. Juni 2020, 09:02 Uhr, dokumentiert. Darin teilt Rinaldo Arnold André Marty mit, dass der Zug von Gianni Infantino Verspätung habe, sie jedoch in ein paar Minuten da sein würden. André Marty antworte daraufhin: "Sali. Kein Problem. Im 1. Stock, Meeting Room III". Damit ist erwiesen, dass das Treffen vom 16. Juni 2017 tatsächlich stattfand und daran zumindest der Beschwerdeführer, André Marty, Rinaldo Arnold und Gianni Infantino teilnahmen. Olivier Thormann, der gemäss den Agenda-Einträgen ebenfalls am Treffen hätte teilnehmen sollen, befand sich am 16. Juni 2017 im Ausland und nahm am Treffen nicht teil.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Vorinstanz anlässlich seiner Befragung vom 12. November 2018 auf die Frage, ob es - nebst den Gesprächen vom 22. März 2016 und 22. April 2016 - zu weiteren Gesprächen mit Vertretern der FIFA oder der UEFA gekommen sei, Folgendes an: "Nein. Nie auf Stufe Bundesanwalt". Nachdem gemäss dem vorstehend Ausgeführten feststeht, dass es am 16. Juni 2017 entgegen den Angaben des Beschwerdeführers zu einem dritten Treffen zwischen ihm und dem FIFA-Präsidenten kam, erweist sich die vorerwähnte Aussage des Beschwerdeführers objektiv als unrichtig.

10.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Von einer eigentlichen Falschaussage, wie sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Aussage der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst war (vgl. in Bezug auf die vergleichbaren Straftatbestände der falschen Beweisaussage nach Art. 306
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 306 - 1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...432
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.433
und des falschen Zeugnisses nach Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]: Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 527 und 537; Trechsel/Pieth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 306 N 5 und Art. 307 N 15; BGE 71 IV 132).

10.4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er könne sich nicht mehr an das Treffen vom 16. Juni 2017 erinnern, weshalb man ihm nicht unterstellen könne, das Treffen bewusst verschwiegen zu haben. Was jemand wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen (BGE 130 IV 58 E. 8.5; Pascal Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund/ [Hrsg], Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 18 N 3). Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Aussage am 12. November 2018 von der Existenz des Treffens vom 16. Juni 2017 wusste oder ob er sich daran schlicht nicht mehr erinnern konnte, ist eine solche innere Tatsache, welche - mangels "Geständnis" - kaum direkt nachweisbar ist. In einem solchen Fall ist bei der Beweisführung auf Indizien und natürliche Vermutungen abzustellen (vgl. vorstehend E. 7.3 und 7.4).

10.4.2 Aufgrund einer Anfrage eines Journalisten informierte die Bundesanwaltschaft am 11. Oktober 2018 über die beiden Treffen vom 22. März 2016 und 22. April 2016. Der Anfrage des Journalisten lässt sich entnehmen, dass dieser von Kontakten zwischen Rinaldo Arnold und der Bundesanwaltschaft wusste und auch im Besitz von E-Mails war, wonach Rinaldo Arnold Gianni Infantino u.a. angeboten hatte, ihn zu Treffen mit der Bundesanwaltschaft zu begleiten. Ob es tatsächlich zu Treffen zwischen der Bundesanwaltschaft und der FIFA in Anwesenheit von Rinaldo Arnold gekommen war, wusste der Journalist aber offenbar nicht. Seine Frage lautete denn auch, ob Rinaldo Arnold jemals an Treffen mit der FIFA teilgenommen habe. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als dass die Bundesanwaltschaft mit ihrer Information über die ersten beiden Treffen Transparenz schaffte und nicht versuchte, diese zu verschweigen. Das dritte Treffen vom 16. Juni 2017 wurde seitens der Bundesanwaltschaft jedoch nicht offengelegt. Der Grund hierfür ist unklar. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hätte es wohl in der öffentlichen Wahrnehmung keinen Unterschied gemacht, ob zwei oder drei solcher Treffen stattfanden. Jedenfalls kann darin kaum ein Motiv für das Verschweigen des Treffens gesehen werden. Sofern am Treffen - wie von der Vorinstanz geltend gemacht - ein mit den Fussballverfahren befasster Staatsanwalt teilnahm, könnte darin zwar grundsätzlich ein Motiv für das Verschweigen des Treffens erblickt werden, zumal dieser Umstand wohl zu dessen Befangenheit geführt hätte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch in diesem Fall nicht zwingend das Treffen an sich hätte verschwiegen werden müssen, sondern nur die Teilnahme des betreffenden Staatsanwalts. Entsprechend vermöchte auch die Teilnahme eines fallführenden Staatsanwalts zumindest kein starkes Motiv für das Verschweigen des Treffens darzustellen. Was die mögliche Teilnahme der Staatsanwälte Joël Pahud oder Cédric Remund anbelangt, so ergibt sich aus den Akten, dass Cédric Remund mit Schreiben vom 23. April 2020 der Vorinstanz mitteilte, an keinem Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Gianni Infantino teilgenommen zu haben. Inhaltlich dasselbe gab er bereits in seiner E-Mail vom 6. Februar 2020 an den Stellvertretenden Bundesanwalt Jacques Rayroud an. Joël Pahud seinerseits führte in seiner E-Mail vom 28. Januar 2020 an Jacques Rayroud aus, er habe erst im Oktober 2018 aufgrund einer Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft erfahren, dass es zu Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Gianni Infantino gekommen sei. Er habe keine persönlichen Kenntnisse von solchen Treffen. Aufgrund dieser klaren und bereits aktenkundigen Angaben erübrigt es sich eine
Befragung dieser beiden Personen. Der entsprechende Beweisantrag der Vorinstanz ist daher abzuweisen. Ob beim Treffen vom 16. Juni 2017 eine fünfte Person teilnahm und um wen es sich dabei handelte, muss daher offenbleiben. Aufgrund der Tatsache, dass das Hotel Schweizerhof fünf Snacks verrechnete, kann die Teilnahme einer fünften Person aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt vermag die Vorinstanz kein konkretes Motiv für ein Verschweigen des Treffens vom 16. Juni 2017 darzulegen, was insoweit für die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe das Treffen nicht bewusst verschwiegen, spricht. Da sich aber alle vier bekannten Teilnehmer nach eigenen Angaben nicht mehr an das Treffen erinnern können (vgl. nachfolgend E. 10.4.4), bleibt sowohl der Inhalt des Treffens als auch der effektive Teilnehmerkreis schlussendlich ungeklärt. Damit lässt sich aber auch nicht abschliessend sagen, der Beschwerdeführer habe keinerlei Motiv für ein Verschweigen des Treffens gehabt.

10.4.3 Im Nachgang zur streitgegenständlichen Aussage des Beschwerdeführers vom 12. November 2018 gab dieser auch in seinem amtlichen Bericht vom 25. Januar 2019 an den ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Wallis u.a. an, das Treffen vom 22. April 2016 sei das "zweite und abschliessende Treffen" gewesen. Erst als der ausserordentliche Staatsanwalt des Kantons Wallis den Bundesanwalt am 26. Februar 2019 um einen ergänzenden Bericht ersuchte und mitteilte, nach seinen Informationen habe Rinaldo Arnold im Namen von Gianni Infantino im Mai 2017 zwecks Vereinbarung eines weiteren Treffens Kontakt mit der Bundesanwaltschaft aufgenommen, woraufhin man diesem den 9. und 16. Juni 2017 als Terminvorschläge unterbreitet habe, teilte der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 11. März 2019 mit, bei der Überprüfung der Agenden habe sich ein solcher Eintrag für den 16. Juni 2017 ergeben und Abklärungen würden darauf hindeuten, dass der Termin tatsächlich stattgefunden habe. Aus diesen Umständen lassen sich insgesamt kaum Rückschlüsse für die vorliegend relevante Frage, ob der Beschwerdeführer das Treffen vom 16. Juni 2017 bei der Befragung vom 12. November 2018 vorsätzlich verschwieg, ziehen. Einerseits spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Terminvereinbarung bestätigte, sondern auch mitteilte, das Treffen habe wohl tatsächlich stattgefunden, für die vom Beschwerdeführer angesprochene Transparenz und gegen ein vorsätzliches Verschweigen. Andererseits ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass das Treffen auch ohne seine Offenlegung bekannt würde, nachdem der ausserordentliche Staatsanwalt bereits Kenntnis von den Terminvorschlägen hatte.

10.4.4 Alle vier Beteiligten gaben im vorinstanzlichen Verfahren an, sich nicht mehr an das Treffen vom 16. Juni 2017 erinnern zu können. Gianni Infantino bestätigte in seinem Schreiben vom 18. April 2019 an die Vorinstanz die beiden Treffen vom 22. März 2016 und 22. April 2016. An ein drittes Treffen könne er sich nicht erinnern. Nach Prüfung seines Kalenders könne er aber nicht ausschliessen, am 16. Juni 2017 für ein Treffen nach Bern gefahren zu sein. Rinaldo Arnold teilt der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. April 2019 mit, er wisse nichts von einem Treffen im Juni 2017. Er habe nur an einem Treffen im März 2016 teilgenommen. André Marty sagte am 19. März 2019 gegenüber der Vorinstanz aus, er habe keine Erinnerung an das Treffen, den Inhalt oder das Zustandekommen. An das erste Treffen mit Gianni Infantino könne er sich gut erinnern. Am zweiten Treffen habe er nicht teilgenommen. Er könne sich nicht erklären, weshalb er sich nicht mehr erinnern könne. Ansonsten habe er ein gutes Erinnerungsvermögen. Anlässlich seiner Befragung vom 13. November 2019 hielt André Marty an diesen Aussagen fest. Der Beschwerdeführer führte bei der Befragung vom 19. März 2019 aus, er habe keine Erinnerung an das Treffen. Er habe erst nach der Anfrage des ausserordentlichen Staatsanwalts des Kantons Wallis aufgrund der Agenda-Einträge und dem SMS-Verkehr zwischen André Marty und Rinaldo Arnold von diesem Treffen erfahren. Der 16. Juni 2017 sei ein normaler Arbeitstag gewesen. Es sei wahrscheinlich das immer gleich Thema diskutiert worden. Das sei die plausibelste Erklärung für das Treffen. Es sei "courant normal" gewesen. Deswegen könne er sich wahrscheinlich nicht mehr erinnern. Ein Treffen mit dem "grossen Player" Gianni Infantino sei für ihn nicht derart besonders, wie es gegen aussen wirken könnte. Die Erinnerung verschwimme auch mit anderen wichtigen Personen im Laufe der Zeit. Seit Amtsantritt vergesse er angesichts der schieren Menge mehr und mehr die Details im "courant normal". Dies schätze er als normal ein. An der Einvernahme vom 10. Januar 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Angaben, wonach er sich nicht an das Treffen erinnern könne. Ergänzend hielt er fest, dass er normalerweise über ein gutes Erinnerungsvermögen verfüge.

Dass sich keiner der vier Teilnehmer mehr an das Treffen erinnern können soll, erscheint wenig glaubhaft und legt die Vermutung nahe, dass sie sich diesbezüglich abgesprochen bzw. Stillschweigen vereinbart haben. Verstärkt wird diese Vermutung dadurch, dass sich die gleichen Teilnehmer an die zeitlich weiter zurückliegenden Treffen vom 8. Juli 2015, 22. März 2016 und 22. April 2016 - wobei nicht sämtliche Personen an allen Treffen dabei waren - ausnahmslos erinnern können. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es schlicht abwegig, dass alle vier Personen eines Treffens, welche sich allesamt an sämtliche früheren und in ähnlicher Konstellation abgehaltenen Treffen erinnern können, an ein bestimmtes Treffen keinerlei Erinnerung mehr haben sollen. Eine plausible Erklärung hierfür wird denn auch von keinem der Beteiligten vorgebracht. Kommt hinzu, dass sie sich selbst nach Bekanntgabe des Datums, der Örtlichkeit und der weiteren Teilnehmer des Treffens nicht mehr zu erinnern vermögen, obwohl diese Angaben durchaus als Gedächtnisstütze dienen können. Zu beachten ist schliesslich, das sowohl der Beschwerdeführer als auch André Marty aussagten, sie würden über ein gutes Erinnerungsvermögen verfügen, was die geltend gemachten Erinnerungslücken umso weniger glaubhaft erscheinen lässt.

10.4.5 Gegen eine tatsächliche Erinnerungslücke des Beschwerdeführers spricht sodann der Umstand, dass er sich an die ersten beiden Treffen mit Gianni Infantino vom 22. März 2016 und 22. April 2016, welche zeitlich nahe beisammen lagen, erinnern konnte, nicht hingegen an das mehr als ein Jahr später isoliert abgehaltene Treffen vom 16. Juni 2017. Auch wenn das jeweils erste Treffen erfahrungsgemäss wohl besser in Erinnerung bleibt als die nachfolgenden, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest noch daran erinnern kann, dass mit einigem zeitlichen Abstand ein weiteres Treffen stattfand. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt seiner Aussage am 12. November 2018 das dritte Treffen erst rund eineinhalb Jahre zurücklag. Hätten die drei Treffen nacheinander in engem zeitlichen Abstand stattgefunden, so wäre es zumindest noch leichter nachvollziehbar, dass diese in der Erinnerung miteinander verschwimmen und der Beschwerdeführer fälschlicherweise nur noch von zwei Treffen ausging.

10.4.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne sich nicht mehr an das Treffen erinnern, weil es "courant normal" gewesen sei und ein Treffen mit dem FIFA-Präsidenten für ihn nicht derart besonders sei, wie es gegen aussen wirken könne, so ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich seiner Befragung vom 12. November 2018 gab er auf die Frage, weshalb er sich an die Details der beiden Gespräche mit Gianni Infantino vom 22. März 2016 und 22. April 2016 erinnern könne, an, dies sei so, weil es für ihn eine ausserordentliche Situation gewesen sei. An der Befragung vom 10. Januar 2020 auf diese Aussage angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, er würde diese Aussage grundsätzlich wieder machen. Das erste Treffen sei das erste und an das zweite Treffen könne er sich deshalb erinnern, weil es eine dreistündige Fahrt im Zug von Bern über Basel nach Zürich in einer "Sauhitze" gewesen sei. Nach Angaben von A._______, (...), hat es zwar auch sonst Treffen im Hotel Schweizerhof gegeben - so fand das Treffen vom 22. März 2016 ebenfalls dort statt -, allerdings sei "oft" hierfür nicht das richtige Wort. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Funktion viele Gespräche, darunter auch mit bekannten Persönlichkeiten, führen dürfte, so kann ein drittes Treffen mit dem FIFA-Präsidenten mehr als ein Jahr nach den ersten beiden Treffen, welches zudem extern im Hotel Schweizerhof stattfand, kaum als "courant normal" angesehen werden. Im Vergleich dazu erscheint jedenfalls das Gespräch mit Rinaldo Arnold rund zwei Jahr zuvor über allgemeine strafrechtliche Themen, an welches sich der Beschwerdeführer noch erinnern konnte, weit weniger relevant. Im Übrigen würde auch der Umstand, dass ein solches Treffen zum üblichen Tagesgeschäft des Beschwerdeführers gehört, nicht erklären, weshalb sämtliche übrigen Teilnehmer ebenfalls keine Erinnerung mehr an das Treffen haben. Insgesamt erscheint der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für seine Erinnerungslücke daher wenig glaubhaft.

10.4.7 Nicht zu entlasten vermag sich der Beschwerdeführer auch durch den Einwand, das Treffen sei bei der Prüfung der Outlook-Agenda im Vorfeld der Befragung vom 12. November 2018 übersehen worden, weil der Termin mit "G.I." als Abkürzung für Gianni Infantino eingetragen worden sei. Nach seinen Angaben in der Befragung vom 19. März 2019 hat A._______ die Agenden von ihm und von André Marty vor der Befragung vom 12. November 2018 anhand von Suchbegriffen durchsucht. Einerseits war es gerade A._______, die die Abkürzung "G.I." für Gianni Infantino beim Agenda-Eintrag definiert hatte, wie sie bei ihrer Befragung vom 12. November 2019 angab. Es ist deshalb nicht leicht nachvollziehbar, weshalb sie bei ihrer Recherche nicht auch den Suchbegriff "G.I." verwendete. Andererseits gab André Marty bei seiner Befragung vom 19. März 2019 an, er und sein Kommunikationsteam hätten die Agenda mehrfach geprüft. Sie hätten nicht mit Begriffen gesucht, sondern die Agenda seit Arbeitsantritt im März 2015 manuell durchgeschaut. Wenn die Agenden einerseits von der Person, welche die Abkürzung "G.I." definiert hatte, mit Suchbegriffen überprüft und andererseits manuell mehrfach durchgesehen wurden, so erscheint es doch zumindest erstaunlich, dass der Termin von allen übersehen wurde. Ohnehin erscheint die fehlende Erinnerung an das Treffen nach dem bereits Ausgeführten unglaubhaft. Der Umstand, dass der Termin mit "G.I." als Abkürzung für Gianni Infantino in der Agenda eingetragen wurde, vermag daran nichts zu ändern, denn es ist nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer einen Agenda- Eintrag benötigt, um sich an das Treffen erinnern zu können.

10.4.8 Schliesslich ändert auch die Aussage von B._______ anlässlich ihrer Befragung vom 15. November 2019, wonach der Beschwerdeführer und André Marty sehr erstaunt gewesen seien über die gefundenen Agenda-Einträge zum Treffen vom 16. Juni 2017, nichts am bisher Ausgeführten. Bei der Schilderung von B._______ handelt es sich um eine subjektive Wahrnehmung, welcher auch mangels näherer Angaben kein grosser Beweiswert beigemessen werden kann. Aus der Aussage von B._______ ergibt sich sodann, dass nicht sie die Abklärungen zu den Agenda-Einträgen vorgenommen und den Beschwerdeführer darüber informiert hatte. Vielmehr wurde sie offenbar erst nach dem Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt. Entsprechend bezieht sich ihre Schilderung nicht auf die Erstreaktion des Beschwerdeführers nach dem Auffinden der Agenda-Einträge. A._______, welche in die Abklärungen involviert war und nach Auffinden der Raumreservation und der Offerte des Hotels Schweizerhof den Beschwerdeführer informiert hatte, sagte demgegenüber aus, es habe keine Reaktion darauf gegeben. Es sei klar gewesen, dass es eine Reservation gegeben habe.

10.4.9 Insgesamt und unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegter Umstände erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer an das Treffen vom 16. Juni 2017 nicht mehr erinnern konnte. Die von ihm angeführten Gründe überzeugen nicht. Insbesondere der Umstand, dass sich keiner der vier Beteiligten mehr an das Treffen erinnern können soll, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung als abwegig anzusehen und lässt auf eine entsprechende Absprache schliessen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht daher fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 12. November 2018 gegenüber der Vorinstanz vorsätzlich die Unwahrheit sagte und das Treffen vom 16. Juni 2017 bewusst verschwieg.

10.5 Aufgrund der Treuepflicht ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die berechtigten Interessen des Bundes zu wahren, was u.a. bedingt, seiner Aufsichtsbehörde gegenüber wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Der Bund als Arbeitgeber sowie die von ihm eingesetzte Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, welche auch die Arbeitgeberentscheide trifft (Art. 27 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 27 Stellung und Organisation der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde konstituiert sich selbst.
1    Die Aufsichtsbehörde konstituiert sich selbst.
2    Sie verfügt über ein ständiges Sekretariat und trifft die Arbeitgeberentscheide.
3    Die Bundesversammlung regelt Einzelheiten über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde in einer Verordnung.
StBOG), haben ein berechtigtes Interesse daran, vom Beschwerdeführer wahrheitsgemäss über die Tätigkeiten der Bundesanwaltschaft informiert zu werden. Indem der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz vorsätzlich die Unwahrheit sagte, hat er seine Treuepflicht und damit seine Amtspflichten verletzt. Rechtfertigungsgründe hierfür liegen nicht vor.

11.
Weiter wird dem Beschwerdeführer eine grobfahrlässige Verletzung der Treuepflicht wegen Behinderung der Untersuchung durch Abweisung und Verschleppung der Auskunfts- und Editionsbegehren, auch im Verbund mit den beiden Stellvertretenden Bundesanwälten, zum Vorwurf gemacht (vgl. Ziff. 5.2.3.2 der angefochtenen Verfügung).

11.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, der Beschwerdeführer habe die Stellvertretungsregelung missachtet und sich allein zuständig für die Behandlung ihrer Auskunfts- und Editionsbegehren betrachtet. Durch seine Einmischung hätten die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte die an sie gerichteten Auskunfts- und Editionsbegehren mangels Zuständigkeit nicht behandelt. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei die Untersuchung erheblich behindert worden. Trotz mehrfacher Aufforderung seien ihr nur ein Teil der verlangten Akten zur Verfügung gestellt worden.

11.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Behinderung der Untersuchung. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen zum Vorwurf, er habe in die Behandlung der Auskunfts- und Editionsbegehren eingegriffen (vgl. vorstehend E. 8.3.2).

11.3 Die Vorinstanz forderte mit "Aktenedition Nr. 1" vom 21. August 2019 die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte auf, diverse Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln. Am 12. September 2019 liessen die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte der Vorinstanz einen Teil der verlangten Unterlagen zukommen und teilten mit, in Bezug auf die übrigen Dokumente würden sich wichtige Rechtsfragen stellen, die es vorab zu klären gelte. So sei der Schutz der Persönlichkeitsrechte, des Untersuchungsgeheimnisses und der als vertraulich qualifizierten Dokumente zu prüfen. Die Klärung dieser Fragen sei vernünftigerweise nach der Wiederwahl des Bundesanwaltes am 25. September 2019 anzugehen. In ihrem Antwortschreiben vom 20. September 2019 hielt die Vorinstanz fest, es handle sich um eine amtshilfeweise Weitergabe von Informationen. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen würden gewahrt werden und sie beachte das Untersuchungsgeheimnis sowie bestehende Klassifizierungen von Akten gemäss Informationsschutzverordnung. Nachdem die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2019 der Vorinstanz erneut mitgeteilt hatten, dass die Aktenedition komplexe rechtliche Fragen aufwerfe, die beantwortet werden müssten, bevor der Anfrage Folge gegeben werden könne, verpflichtete die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte unter Androhung der Ungehorsamstrafe zur Herausgabe der verlangten Unterlagen bis spätestens 31. Oktober 2019. Die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte teilten der Vorinstanz daraufhin mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 mit, sie hätten vertiefte rechtliche Abklärungen vorgenommen und seien auf verschiedene Problemstellungen getroffen. So liege keine Vertretungssituation vor, weshalb das Ersuchen an den Bundesanwalt zu richten sei. Dies gelte insbesondere für die Herausgabe von dessen Agenda und derjenigen des Kommunikationschefs. Das Ersuchen um Herausgabe von Akten in den laufenden Fussballverfahren falle sodann in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
und Art. 102
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht - 1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
1    Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
2    Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt.
3    Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen.
StPO, womit der diesbezügliche Entscheid bei der jeweiligen Verfahrensleitung liege. Mit Schreiben vom 20. November 2019 antwortete die Vorinstanz den Stellvertretenden Bundesanwälten, dass sich deren Rechtsauffassung nicht mit derjenigen der Vorinstanz decke und sie zu gegebener Zeit darauf zurückkommen werde. Gleichzeitig verlangte die Vorinstanz die Edition weiterer Unterlagen. In ihrem Schreiben vom 28. November 2019 hielten die Stellvertretenden Bundesanwälte an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 verwiesen die Stellvertretenden Bundesanwälte auf ein Schreiben der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, in welchem diese
der Vorinstanz in Bezug auf ein Einsichtsgesuch in gleicher Sache dargelegt hatte, dass das Gesuch nach den Modalitäten der Strafprozessordnung behandelt werde. Zugleich teilten sie der Vorinstanz mit, dass deren Editionsbegehren den Anforderungen von Art. 101
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO nicht genüge, sie jedoch daran seien, hierfür eine konstruktive Lösung zu finden. Am 21. Februar 2020 übermittelten die Stellvertretenden Bundesanwälte der Vorinstanz sodann die Stellungnahmen der verfahrensleitenden Staatsanwälte zum Editionsbegehren. Eine Aktenedition im von der Vorinstanz verlangten Umfang erfolgte bis zum Abschluss der Disziplinaruntersuchung nicht.

11.4 Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 8.3.3), ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Auskunfts- und Editionsbegehren der Vorinstanz mit seinen beiden Stellvertretern besprochen und bei der Entscheidung, wie mit diesen Begehren umzugehen ist, mitgewirkt hat. Daraus kann jedoch noch nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe seine Stellvertreter zu einer Verweigerungshaltung angehalten. In Bezug auf die seitens der Stellvertretenden Bundesanwälte gegenüber der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung zur Herausgabe von Akten sprach der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 10. Januar 2020 von einer "ständigen Rechtsauffassung" der Bundesanwaltschaft. Die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte teilten der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Februar 2020 sodann mit, der Beschwerdeführer habe entgegen den Ausführungen im Verfügungsentwurf bei der Beantwortung der Editionsbegehren keinen Einfluss auf sie ausgeübt, um sie dazu zu veranlassen, keine Dokumente zu liefern. Die Antworten würden ihrer persönlichen Überzeugung entsprechen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Meinung des Beschwerdeführers als Leiter der Bundesanwaltschaft bei der Diskussion von grundsätzlichen Fragen erhöhtes Gewicht zukommt, kann bei dieser Faktenlage nicht als erwiesen angesehen werden, dass er seine Stellvertreter zu einer Verweigerungshaltung angehalten oder deren Verhalten auf andere Weise zu verantworten hätte. Auch ansonsten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung behindert hätte. Die hierfür beweisbelastete Vorinstanz vermag denn auch keine solchen darzulegen.

11.5 Was die Verweigerungshaltung anbelangt, so ist zwar anzumerken, dass von der Bundesanwaltschaft durchaus eine höhere Kooperationsbereitschaft hätte erwartet werden dürfen. So hätte sie beispielsweise die Ersuchen ohne Weiteres intern an die ihrer Ansicht nach zuständigen Personen weiterleiten oder deren Stellungnahme einholen können. Ihre in der Korrespondenz mit der Vorinstanz geäusserten Vorbehalte in Bezug auf die Aktenherausgabe erscheinen aber - prima facie - nicht gänzlich unbegründet. So ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Vorinstanz im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung unbesehen Akten aus laufenden Verfahren der Bundesanwaltschaft beiziehen könnte. Die Bestimmungen zur Disziplinaruntersuchung enthalten keine solche Vorschrift. Nach Art. 30 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 30 - 1 Die Aufsichtsbehörde kann bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen.
1    Die Aufsichtsbehörde kann bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen.
2    Personen, die von der Aufsichtsbehörde mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist.
3    Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden.
und 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 30 - 1 Die Aufsichtsbehörde kann bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen.
1    Die Aufsichtsbehörde kann bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen.
2    Personen, die von der Aufsichtsbehörde mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist.
3    Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden.
StBOG, welche sich auf die Aufsichtstätigkeit beziehen, haben Personen, die von der Aufsichtsbehörde bzw. der Vorinstanz mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist. Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse aber nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden. Die Botschaft vom 10. September 2008 zum StBOG führt hierzu aus, die Angaben zu den einzelnen Verfahren würden sowohl im Interesse der Durchsetzung eines allfälligen Strafanspruchs des Gemeinwesens als auch im Interesse des Persönlichkeitsschutzes allfälliger Betroffener einer strengen Vertraulichkeit unterliegen. Diese könne durch die Interessen der Aufsicht nicht einfach durchbrochen werden. Die Einsicht sei einerseits von Fall zu Fall auf den umschriebenen Gegenstand der Abklärung oder Kontrolle beschränkt und andererseits dürften die mit der Abklärung beauftragten Personen in keinem Fall, also auch nicht ihren unmittelbaren Auftraggebern, Rohdaten aus Verfahrensakten bekanntgeben. Bei der Berichterstattung an die Auftraggeber müssten solche Daten anonymisiert und in eine Form gebracht werden, welche Rückschlüsse auf geschützte Verfahrensdaten verhindere (BBl 2008 8125, 8160). Art. 30
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 30 - 1 Die Aufsichtsbehörde kann bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen.
1    Die Aufsichtsbehörde kann bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen.
2    Personen, die von der Aufsichtsbehörde mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist.
3    Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden.
StBOG erlaubt es der Vorinstanz insofern nicht, unbesehen Akten aus laufenden Strafverfahren der Bundesanwaltschaft beizuziehen. Im Übrigen richtet sich die Einsicht in Akten laufender Strafverfahren für Behörden grundsätzlich nach der Strafprozessordnung, welche die Akteneinsicht nur erlaubt, sofern dieser keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 101 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO; Andrea Hülsmann, a.a.O., S. 153).

11.6 Der Vorwurf der Behinderung der Untersuchung erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet.

12.
Schliesslich wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine grobfahrlässige Verletzung der Treuepflicht aufgrund illoyalem Handeln ihr gegenüber vor (vgl. Ziff. 5.2.3.3 der angefochtenen Verfügung).

12.1 Nach Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer sie (die Vorinstanz) und ihren Präsidenten anlässlich seiner Pressekonferenz vom 10. Mai 2019 öffentlich in Misskredit gezogen, indem er folgende Aussagen getätigt habe:

"Ich habe erwartet und ich ging davon aus, dass man mir auch in diesem Sinne vertraut. Auf Grund der heute bestehenden Situation und der Berichte der AB-BA muss ich aber davon ausgehen, dass die AB-BA unter der jetzigen Präsidentschaft nicht von einer Vertrauensbeziehung ausgeht."

"Dass nun im Rahmen der weiteren Vorabklärungen der AB-BA nicht einmal in Betracht gezogen wird, dass ich auch die Wahrheit sagen könnte, ist für mich aber nicht nur eine Enttäuschung, es ist eine Anmassung. Wir haben die Untersuchung stets unterstützt. Mein Problem ist also nicht, dass was sie haben, die Zweifel, die man haben kann, ich verstehe das voll. Mein Problem ist, dass nicht einmal in Betracht gezogen werde, dass ich die Wahrheit gesagt haben könnte. Diese Situation mit der nun eröffneten Disziplinaruntersuchung erschüttert mich persönlich. Es ist nicht nur ein Frontalangriff gegen mich als Person, nein, es ist auch ein Eingriff in die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft. Es geht hier um eine heraufbeschworene institutionelle Krise. Es geht um die Institution BA und um deren Schutz und um deren Verfahren. Deswegen stehe ich auch hier und deswegen sage ich auch klar, was meine Meinung ist."

Der Beschwerdeführer sei zu einem loyalen Verhalten gegenüber dem Bund und der Vorinstanz verpflichtet. Abgesehen davon, dass es für seinen Gang an die Medien keinen Grund gegeben habe und ihm andere Möglichkeiten offen gestanden hätten, um sich gegen die als unberechtigt empfundenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen, seien der öffentlich vorgetragenen Kritik klare Grenzen gesetzt. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung und in die Institutionen dürfe nicht beeinträchtigt werden. Die Grenzen des Zulässigen habe der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen bei weitem überschritten.

12.2 Der Beschwerdeführer erachtet den Vorwurf als unbegründet. Er habe sich in erster Linie gegen die vorverurteilende Medienkampagne, die nicht zuletzt auch Folge ungehöriger Äusserungen des Präsidenten der Vorinstanz gewesen sei und welche aufgrund der gleichentags erfolgten Veröffentlichung der Eröffnungsverfügung zusätzlich angefeuert worden sei, zur Wehr setzen müssen, um sich und sein Amt zu schützen. Er habe von einem Journalisten erfahren müssen, dass die Vorinstanz abkläre, ob gegen ihn eine Disziplinaruntersuchung zu eröffnen sei. Der Präsident habe sich sodann an der Medienkonferenz vom 25. April 2019 vorverurteilend und abschätzig über ihn geäussert. So habe er gesagt, dass er schon als Auditor beim Verhöramt gelernt habe, dass alles zu protokollieren sei. Zudem habe er davon gesprochen, dass die Fussballverfahren wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers "abverrecken" könnten. Er (der Beschwerdeführer) habe sich daher gegen die unberechtigten Vorwürfe zur Wehr setzen müssen. Im Zentrum seiner Aussagen stehe die Enttäuschung darüber, dass man ihm nicht mehr vertraut habe. Dieser Enttäuschung Ausdruck zu verleihen, sei gewiss keine Amtspflichtverletzung. Sie sei gedeckt vom Recht der freien Meinungsäusserung und seinem Recht, sich gegen unbegründete Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Er habe es zudem als notwendig erachtet, gänzlich unberechtigte Vorwürfe auch im Interesse der Bundesanwaltschaft als Behörde zurückzuweisen.

12.3 Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 6.1), hängt das Ausmass der Treuepflicht von der Funktion und Stellung eines Arbeitnehmers ab. Je höher die berufliche Stellung, desto grösser ist die zu beachtende Loyalität. Entsprechend ist beim Beschwerdeführer als von der Vereinigten Bundesversammlung gewählter Bundesanwalt ein strenger Massstab anzulegen. Er unterliegt - ähnlich eines Bundesrates (vgl. BGE 116 IV 56 E. III) - einer erhöhten Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht. Nichtdestotrotz muss dem Beschwerdeführer eine gewisse, auch öffentliche Kritik am Arbeitgeber oder - wie hier - am Vorgehen seiner Aufsichtsbehörde erlaubt sein. Die Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV findet aufgrund der Treuepflicht dort ihre Schranke, wo das Verhalten die Amtsführung und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung beeinträchtigt. Die Treuepflicht gebietet, sich insbesondere in der Art und Weise der Kritik eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (BGE 136 I 332 E. 3.2.1 und 120 Ia 203 E. 3a; Peter Hänni, a.a.O., Rz. 255 ff.; je mit Hinweisen).

12.4 Hintergrund der Medienkonferenz war die am 9. Mai 2020 eröffnete Disziplinaruntersuchung gegen den Beschwerdeführer. Wie dieser an der Befragung vom 10. Januar 2020 angab, sei die Bundesanwaltschaft deswegen mit einer Flut von Medienanfragen konfrontiert gewesen. Bereits zuvor waren die Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Gianni Infantino sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten Vorabklärungen der Vorinstanz Gegenstand zahlreicher Medienberichte gewesen. An dieser Thematik bestand daher ein erhebliches öffentliches Interesse. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer eine Medienkonferenz durchführte und dabei zu den Vorwürfen Stellung nahm.

12.5 Der Beschwerdeführer äusserte sich an der Medienkonferenz in ruhigem und sachlichem Ton. Inhaltlich nahm er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung und brachte insbesondere seine Enttäuschung über die Eröffnung der Disziplinaruntersuchung sowie das aus seiner Sicht fehlende Vertrauen in ihn seitens der Vorinstanz zum Ausdruck. Solche Äusserungen sind dem Beschwerdeführer, der sich auch in der Öffentlichkeit erheblicher Kritik ausgesetzt sah, durchaus zuzugestehen. Die in diesem Sinne geäusserte Kritik an der Eröffnung der Disziplinaruntersuchung und am sonstigen Verhalten der Vorinstanz vermögen keine Amtspflichtverletzung darzustellen. Wenn der Beschwerdeführer allerdings die Eröffnung der Disziplinaruntersuchung als "Anmassung" und als "Eingriff in die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft" bezeichnet sowie von einer von der Vorinstanz "heraufbeschworenen institutionellen Krise" spricht, hat er die Grenzen des Zulässigen überschritten. Diese Äusserungen sind geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung zu beinträchtigen, zumal er der Vorinstanz damit im Ergebnis vorwirft, ihre Kompetenzen zu überschreiten und die Bundesanwaltschaft sowie deren Ansehen in der Öffentlichkeit absichtlich zu schwächen. Dabei ist zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz gesetzlich geregelt und deren Befugnis zur Eröffnung einer Disziplinaruntersuchung bei Verdacht auf eine Amtspflichtverletzung in Art. 31 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 31 Weitere Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
2    Bei Amtspflichtverletzungen kann sie gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.
3    Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689.
4    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet dem Bundesrat ihren Entwurf für den Voranschlag und ihre Rechnung sowie den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung der Bundesanwaltschaft. Der Bundesrat leitet diese unverändert der Bundesversammlung zu.
StBOG und Art. 5 AB-BA-Reglement explizit vorgesehen ist. Damit liegt in objektiver Hinsicht eine Verletzung der Treuepflicht und damit eine Amtspflichtverletzung vor.

12.6 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz im Zeitpunkt der Medienkonferenz auf persönlicher Ebene ganz offensichtlich belastet war. Nicht umsonst hat der Beschwerdeführer von einer fehlenden Vertrauensbeziehung gesprochen. Hierzu hat auch die Vorinstanz mit ihrem Verhalten ihren Teil beigetragen. So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über eine Medienanfrage erfahren musste, dass die Vorinstanz abkläre, ob gegen ihn ein Disziplinarverfahren zu eröffnen sei. Auch hat sich der Präsident der Vorinstanz an der Medienkonferenz zum Tätigkeitsbericht 2018 vom 25. April 2019 despektierlich über den Beschwerdeführer geäussert, indem er - bezugnehmend auf die nicht protokollierten Treffen des Beschwerdeführers mit Gianni Infantino - ausführte, er habe schon als junger Auditor vor bald 26 Jahren im damaligen Verhöramt des Kantons Zug gelernt, dass alles zu protokollieren sei. Auch wenn vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bundesanwalt erwartet werden dürfte, dass er solchen Äusserungen mit der notwendigen Distanz begegnet und das Verhalten der Vorinstanz die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Medienkonferenz vom 10. Mai 2019 nicht zu rechtfertigen vermag, so ist es doch bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Formulierung seiner Kritik die notwendige Aufmerksamkeit in Bezug auf eine allfällige Überschreitung des mit der Treuepflicht noch Vereinbaren vermissen liess. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist daher als leicht fahrlässig einzustufen.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die Vorwürfe auch im Interesse der Bundesanwaltschaft als Behörde zurückzuweisen müssen, vermag dies die Amtspflichtverletzung aber nicht zu rechtfertigen.

12.7 Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussagen anlässlich der Medienkonferenz vom 10. Mai 2019 illoyal gehandelt und seine Treupflicht leichtfahrlässig verletzt hat.

13.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer gemäss den gemachten Erwägungen folgende Amtspflichtverletzungen begangen:

- mehrfache (in vier Fällen) grobfahrlässige Verletzung von Ziff. 5 CoC bzw. der aus der Treupflicht fliessenden Ausstandspflicht (vorstehend E. 8);

- vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht aufgrund unwahrer Angaben gegenüber der Vorinstanz in Bezug auf die Existenz des Treffens vom 16. Juni 2017 (vorstehend E. 10);

- leichtfahrlässige Verletzung der Treuepflicht aufgrund illoyaler Aussagen anlässlich der Medienkonferenz vom 10. Mai 2019 (vorstehend E. 12).

14.
Es bleibt zu prüfen, welche Disziplinarmassnahme für die begangenen Amtspflichtverletzungen angemessen ist.

14.1 Disziplinarische Massnahmen sind administrative Massnahmen und somit keine Strafen im Rechtssinn. Sie dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung und der Justiz. Sie sollen bewirken, dass diejenigen Personen, die dem Disziplinarrecht unterstehen, ihre Pflichten erfüllen. Einer Disziplinarmassnahme kommt sowohl spezial- als auch generalpräventive Funktion zu (vgl. Urteil des BGer 1C_500/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1506; Andrea Hülsmann, a.a.O., S. 121 f.; Walter Hinterberger, a.a.O., S. 113).

Art und Mass der Disziplinarmassnahme richten sich nach der Schwere der Verfehlung. Diese wird objektiv durch die Bedeutung der verletzten oder gefährdeten administrativen Interessen und subjektiv durch das Mass des Verschuldens bestimmt. Auf der subjektiven Seite sind neben der Form des Verschuldens die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen und dessen Einstellung zu der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung in Betracht zu ziehen. Von Bedeutung ist auch die dienstliche Stellung des Fehlbaren, indem die Verantwortlichkeit umso schwerer wiegt, je höher die Stellung ist (Andrea Hülsmann, a.a.O., S. 133; Peter Hänni, a.a.O., Rz. 271; Walter Hinterberger, a.a.O., S. 369 ff.).

Bei der Auswahl und Bemessung der Disziplinarmassnahme kommt der Behörde Ermessen zu. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip versteht sich hierbei von selbst (Urteil des BVGer A-6699/2015 vom 21. März 2016 E. 6.2; Walter Hinterberger, a.a.O. S. 351 ff.; Peter Hänni, a.a.O. Rz. 271; Andrea Hülsmann, a.a.O., S. 132; Häfelin/Müller/Uhlmann; a.a.O., Rz. 1517).

14.2 Als mögliche Disziplinarmassnahmen sieht Art. 31 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 31 Weitere Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
1    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.
2    Bei Amtspflichtverletzungen kann sie gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.
3    Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689.
4    Die Aufsichtsbehörde unterbreitet dem Bundesrat ihren Entwurf für den Voranschlag und ihre Rechnung sowie den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung der Bundesanwaltschaft. Der Bundesrat leitet diese unverändert der Bundesversammlung zu.
StBOG Verwarnung, Verweis oder Lohnkürzung vor. Art. 16 der Organisations- und Aufgabenverordnung bestimmt sodann ergänzend, dass eine Lohnkürzung höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres betragen kann (vgl. Bst. c). Welche Sanktion bei welcher Schwere der Verfehlung anzuordnen ist, wird nicht näher bestimmt und liegt im Ermessen der Behörde.

14.3 Bei der Bestimmung der Disziplinarmassnahme ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrere Amtspflichtverletzungen begangen hat.

14.3.1 Ausgangspunkt bei der Bemessung der Disziplinarmassnahme bildet die vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht aufgrund unwahrer Angaben gegenüber der Vorinstanz, welche als schwerwiegendste Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Diesbezüglich wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers aufgrund der vorsätzlichen Begehung schwer. Auch kommt den dadurch verletzten Interessen hohe Bedeutung zu. Damit die Vorinstanz ihre gesetzliche Aufgabe der Aufsicht effektiv und zielführend erfüllen kann, ist sie darauf angewiesen, vom Beschwerdeführer wahrheitsgemäss über die Tätigkeiten der Bundesanwaltschaft informiert zu werden (vgl. vorstehend E. 10.5). Abgesehen davon, wird durch ein solches Verhalten des Beschwerdeführers als Leiter der Bundesanwaltschaft das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Verwaltung und in die Bundesanwaltschaft als Behörde geschwächt.

14.3.2 Was die mehrfache grobfahrlässige Verletzung von Ziff. 5 CoC bzw. der aus der Treupflicht fliessenden Ausstandspflicht anbelangt, so handelt es sich um elementare Grundsätze, die der Beschwerdeführer durch sein Handeln im Interessenkonflikt missachtet hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2020, wonach sich der Interessenkonflikt nicht lösen lasse, weil er auch bei einer Delegation an seine Stellvertreter noch über die Weisungshoheit verfüge, und er die Gesamtverantwortung, solange er sie habe, auch ausüben werde, den Eindruck erweckt, von einem falschen Verständnis der gesetzlichen Grundlagen auszugehen und sich auch inskünftig bei einem Interessenkonflikt nicht an die Ausstandspflicht gebunden zu fühlen.

Zugunsten des Beschwerdeführers ist hingegen zu berücksichtigen, dass die im Interessenkonflikt getroffenen Entscheide nicht von persönlichen Interessen geleitet erscheinen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus den getroffenen Entscheiden ein Vorteil entstanden wäre bzw. dass er damit einen persönlichen Vorteil angestrebt hätte. Einzig der Entscheid zur vorläufigen Übernahme seiner eigenen Anwaltskosten gereicht ihm insoweit zum Vorteil, als dies zu einer vorübergehenden wirtschaftlichen Besserstellung führt.

14.3.3 Bei der Verletzung der Treuepflicht aufgrund illoyaler Aussagen anlässlich der Medienkonferenz vom 10. Mai 2019 ist von einer leichtfahrlässigen Begehung auszugehen. Aufgrund des bloss leichten Verschuldens tritt diese Amtspflichtverletzungen im Vergleich zu den vorerwähnten in den Hintergrund, auch wenn die damit verletzten Interessen objektiv durchaus von vergleichbarer Bedeutung sind. Die Amtspflichtverletzung ist leicht sanktionserhöhend zu berücksichtigen.

14.4 Bei der Bemessung der Disziplinarmassnahme zu beachten ist des Weiteren, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gab. Es wurde gegen ihn noch keine disziplinarische Massnahme verhängt, was eine strengere Massnahme gebieten würde.

14.5 Ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers sprechen sodann die Tätigkeitsberichte der Vorinstanz der vergangenen Jahre (vgl. < http://www.ab-ba.ch/de/taetigkeitsberichte.php >, abgerufen am 16. Juli 2020). Darin werden die Leistungen der Bundesanwaltschaft und des Beschwerdeführers grundsätzlich positiv beurteilt. So hält der Tätigkeitsbericht 2018 beispielsweise fest, die Bundesanwaltschaft habe sich zu einer modernen und selbstbewussten Strafbehörde gewandelt. Während früher noch der einzelne Staatsanwalt weitgehend auf sich allein gestellt über die ihm zugeteilten Fälle habe entscheiden können, habe die Bundesanwaltschaft mit dem neuen Führungs- und Organisationsmodell an Profil gewonnen. Mit dem ausgebauten Controlling, mit der Fallbewirtschaftung, mit den Deliktsfeldverantwortlichen und vor allem auch mit den Projekten im Bereich UNAVOCE habe eine Einheitlichkeit erzielt werden können, die im Interesse einer effizienten und wirkungsvollen Strafverfolgung unerlässlich sei. Wenn die Vorinstanz daher ausführt, der Beschwerdeführer zeige im Kern ein falsches Berufsverständnis, so scheint sie damit etwas weit zu gehen und ihre früheren Beurteilungen der Amtsführung des Beschwerdeführers auszublenden.

14.6 Schliesslich wiegen die Amtspflichtverletzungen aufgrund der dienstlichen Stellung des Beschwerdeführers als Leiter der Bundesanwaltschaft schwerer als dies bei einer Person in untergeordneter Stellung der Fall wäre. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten und seinen Äusserungen dem Ansehen der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz geschadet. Es fehlt ihm zudem an Unrechtsbewusstsein bzw. Einsicht. Es erscheint deshalb nicht gänzlich unbegründet, wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer mache den Eindruck, über dem Gesetz zu stehen und die Bundesanwaltschaft mit seiner Person zu verwechseln.

14.7 Die Vorinstanz verfügte als Disziplinarmassnahme eine Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres. Unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der Lohnkürzung die strengste Massnahmenart gewählt hat. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der auf den Beschwerdeführer nicht anwendbaren BPV. Diese sieht bei grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen, wie sie auch der Beschwerdeführer begangen hat, u.a. eine Lohnkürzung vor, während eine Verwarnung nur bei fahrlässiger Begehung vorgesehen ist (Vgl. Art. 99
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG)
1    Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.
2    Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  ...
c  Änderung des Aufgabenkreises.
3    Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a  Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres;
b  Busse bis zu 3000 Franken;
c  Änderung der Arbeitszeit;
d  Änderung des Arbeitsortes.
BPV). Die (mittlere) Disziplinarmassnahme des Verweises ist in der BPV nicht vorgesehen.

Was den Umfang der von der Vorinstanz verfügten Lohnkürzung anbelangt, so ist zu berücksichtigten, dass sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren gewisse Vorwürfe als unbegründet erwiesen haben. Es erscheint daher angebracht, den Umfang der Lohnkürzung zu reduzieren. Nach Art. 16 der Organisations- und Aufgabenverordnung beträgt die maximal mögliche Lohnkürzung 10% für die Dauer eines Jahres. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint vorliegend eine Lohnkürzung im mittleren Bereich angemessen. Entsprechend ist als Disziplinarmassnahme eine Lohnkürzung von 5% für die Dauer eines Jahres anzuordnen.

15.
Im Ergebnis ergibt sich aus den gemachten Erwägungen, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und gegenüber dem Beschwerdeführer eine Disziplinarmassnahme in Form einer Lohnkürzung von 5% für die Dauer eines Jahres anzuordnen.

16.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

16.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Auch wenn das BPG auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist (vgl. vorstehend E. 6.1), ist nicht einsichtig, weshalb dieser Grundsatz, welcher im Übrigen auch im privatrechtlichen Arbeitsrecht bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- gilt (vgl. Art. 114 Bst. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 114 Entscheidverfahren - Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:
a  nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199546;
b  nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200247;
c  aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198948 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
d  nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199349;
e  aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199450 über die Krankenversicherung;
f  wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB52 oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
g  nach dem DSG54.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, ZPO, SR 272), nicht auch in personalrechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangen soll. Es sind deshalb in analoger Anwendung von Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG keine Verfahrenskosten zu erheben.

16.2

16.2.1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt sie nur teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE).

16.2.2 Während die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat, steht dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die Vorwürfe der unwahren Angaben zum Inhalt des Treffens vom 8. Juli 2015 (E. 9) sowie der Behinderung der Untersuchung (E. 11). Betreffend die Verletzung der Treuepflicht aufgrund illoyalem Handeln obsiegt er teilweise, zumal diese abweichend von der angefochtenen Verfügung nicht als grob-, sondern nur als leichtfahrlässig eingestuft wurde (E. 12). Hingegen unterliegt er vollumfänglich in den vier Fällen des Handelns im Interessenkonflikt (E. 8) sowie bezüglich der unwahren Angaben zur Existenz des Treffens vom 16. Juni 2017 (E. 10.). Insgesamt erscheint es daher angemessen, den Beschwerdeführer als zu einem Drittel obsiegend zu betrachten. In diesem Umfang hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung.

16.2.3 Die Vertreter des Beschwerdeführers reichten mit den Schlussbemerkungen eine Kostennote ein. Darin machen sie bei einem Zeitaufwand von 101.55 Stunden eine Entschädigung von Fr. 33'659.25 (Honorar von Fr. 30'342.50.- zuzüglich Auslagen von 3% sowie Mehrwertsteuer) geltend. Die Kostennote enthält jedoch nicht nur die Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren, sondern auch diejenigen im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf der Vorinstanz. Für die Vertretung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage keine Parteientschädigung zusprechen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.87). Solche Aufwendungen wären im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen gewesen. Daran ändert nichts, dass die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf die Grundlage für die Beschwerde bildete. Da nur die für das Beschwerdeverfahren angefallenen Aufwendungen zu entschädigen sind, ist die Kostennote entsprechend zu kürzen. Zu berücksichtigen sind somit lediglich die in der Kostennote aufgeführten Leistungen ab 4. März 2020. Dadurch ergibt sich für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 68.65 Stunden. Aufgrund der Schwierigkeiten des Falles und des Umfanges der Rechtsschriften sowie der Akten erscheint dieser Aufwand angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- entspricht sodann dem gesetzlichen Rahmen. Das Honorar beläuft sich somit auf Fr. 20'595.-. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 22'846.25. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demnach eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 7'615.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und c VGKE) zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 2. März 2020 wird aufgehoben und gegenüber dem Beschwerdeführer eine Disziplinarmassnahme in Form einer Lohnkürzung von 5% für die Dauer eines Jahres angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Beweisanträge der Vorinstanz werden abgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'615.40 zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2138/2020
Date : 22. Juli 2020
Published : 24. Juli 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Disziplinarverfahren


Legislation register
BGG: 42  48  82  83  85
BPG: 2  20  34
BPV: 77  94a  99
BV: 16  29  32
BZP: 40
EMRK: 6
StBOG: 9  10  16  20  27  30  31
StGB: 306  307
StPO: 10  56  77  101  102
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8  9  10  14
VwVG: 5  19  29  48  49  50  52  62  64
ZPO: 114
BGE-register
104-II-28 • 106-V-40 • 116-IV-56 • 120-IA-203 • 128-III-271 • 130-II-482 • 130-III-28 • 130-III-321 • 130-IV-58 • 132-II-485 • 132-V-387 • 135-II-161 • 135-II-286 • 136-I-207 • 136-I-229 • 136-I-332 • 137-I-195 • 138-I-1 • 140-II-262 • 140-III-610 • 141-III-28 • 143-IV-361 • 144-I-11 • 71-IV-132
Weitere Urteile ab 2000
1C_500/2012 • 2C_856/2013 • 4A_349/2017 • 6B_1427/2016 • 6B_360/2016 • 8C_417/2010 • 8C_551/2019
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BBl
2008/8125
AJP
2014 S.1333