Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1186/2014, B-1190/2014

Urteil vom 22. Juli 2015

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiber Michael Müller.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds,
Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Förderung der wissenschaftlichen Forschung.

Sachverhalt:

A.
Mittels zweier Verfügungen vom 4. Februar 2014 lehnte die Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF; nachfolgend: Vor-instanz) die beiden Gesuche der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 21. Mai 2013 um Publikationsbeiträge an deren zur Reihe "(...)" gehörende Bände "(...)" bzw. "(...)" ab ([...]-Gesuchseingaben jeweils vom 16. Mai 2013). Zur Begründung führte sie übereinstimmend aus, die Beschwerdeführerin habe, indem sie die beiden (...)-Bände bereits im Dezember 2013 erscheinen liess, gegen Art. 27a des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 (Beitragsreglement) sowie gegen Art. 1 Abs. 4 des Reglements vom 17. Juni 2008 zu den Publikationsbeiträgen verstossen. Nach diesen Vorschriften dürfe nicht vor Abschluss des Gesuchverfahrens mit der Veröffentlichung des Gegenstandes desselben darstellenden Werkes begonnen werden. Gestützt auf diese eindeutigen Reglementsvorschriften sowie im Sinne der Gleichbehandlung würden die beiden Gesuche abgelehnt.

B.
Mit zwei Eingaben vom 7. März 2014 hat die Beschwerdeführerin gegen die beiden vorgenannten Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit gleichem Datum reichte sie bei der Vorinstanz zwei Gesuche um Wiedererwägung der beiden Verfügungen ein. In ihren Beschwerdeschriften beantragt sie die Aufhebung der jeweils angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Zusprache des ersuchten Publikationsbeitrages; alles unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Des Weiteren beantragt sie die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, ihre beiden Gesuche seien von der Vorinstanz nur mit erheblicher Verzögerung behandelt und entschieden worden. Ferner legt sie dar, die Vorinstanz wisse seit 2007 und habe akzeptiert, dass sie als Grundlage ihrer Forschungsarbeiten mit dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) bzw. nunmehr mit dem Bundesamt für Kultur (BAK) eine rechtlich bindende Leistungsvereinbarung betreffend die jährliche Veröffentlichung von zwei bis drei (...)-Bänden eingegangen sei. Diese verpflichte sie insbesondere dazu, Bände, für welche sie ein Publikationsgesuch stelle, umgehend im Jahr der Gesuchstellung zu veröffentlichen. Die Vorinstanz habe gewusst, dass sie in Nachachtung dieser Verpflichtung die Publikation der beiden vorliegend interessierenden (...)-Bände auf den Spätherbst bzw. das Jahresende 2013 hin vorbereiten würde; daher könne sie von ihr nicht unter Berufung auf eigene reglementarische Vorschriften die Nichteinhaltung dieses verwaltungsrechtlichen Vertrages mit dem Bund verlangen. Wenn die Vorinstanz nunmehr behaupten würde, sie hätte von diesen Publikationspflichten und -prozeduren nichts gewusst, stellte dies einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zudem willkürliches Verhalten bzw. überspitzten Formalismus vor: So seien in den Jahren 2008-2011 (...)-Bände teils mit deren Wissen bereits vor erfolgter Gesuchsgutsprache im Druck erschienen, ohne dass die entsprechenden Publikationsbeiträge unter Berufung auf reglementarische Gründe verweigert worden wären. Die Vorinstanz habe die reglementswidrige Praxis der GSK-Buchedition somit gekannt, mitgetragen und akzeptiert.

C.
In ihren beiden Vernehmlassungen vom 27. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der jeweiligen Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt auch sie den Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Sie erklärt sodann, sie nehme im Rahmen der Vernehmlassungen auch zu den von der Beschwerdeführerin in ihren Wiedererwägungsgesuchen erhobenen Vorbringen, welche den in den Beschwerden vorgebrachten Rügen entsprächen, Stellung. Sie führt aus, dass neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein weiterer Grund die strenge Handhabung vorliegend verletzten Reglementsbestimmungen gebiete. So sei auf jeder von ihr geförderten Publikation gemäss Art. 44 Beitragsreglement auf die Unterstützung durch den SNF hinzuweisen. Da sie ihre Mittel aufgrund eines kompetitiven Verfahrens verteile, dessen Durchlaufen Gewähr für eine hohe Qualität der unterstützten Forschung/Publikation biete, stelle dieser Hinweis ein "Gütesiegel" dar. Bei einem vorzeitigen Druck bestehe die Gefahr, dass sich im Falle eines ablehnenden Entscheides falsche Angaben bezüglich der Unterstützung auf der Publikation befänden. Zum Vorwurf der verzögerten Gesuchsbehandlung bringt sie vor, sie sei bei der Evaluation von Gesuchen um Publikationsbeiträge an keinerlei Frist gebunden. Deren Behandlung daure in der Regel sechs Monate, könne in Einzelfällen jedoch auch mehr Zeit beanspruchen. Die Behandlung der beiden zur Diskussion stehenden Gesuche habe zufolge hoher Arbeitslast der zuständigen Abteilung des Nationalen Forschungsrates etwas mehr Zeit als üblich, jedoch keine übermässig lange Zeitdauer in Anspruch genommen. Betreffend den Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie würde die Leistungsvereinbarung zwischen dieser und dem BAK missachten, betont die Vorinstanz, sie sei nicht Partei dieser Vereinbarung und folglich durch diese in keiner Weise gebunden. Sodann treffe die Behauptung der Beschwerdeführerin, diese sei aufgrund der Leistungsvereinbarung verpflichtet, jährlich mindestens zwei (...)-Bände herauszugeben, nicht zu. Zum beschwerdeführerischen Vorbringen, es verstiesse gegen Treu und Glauben, wenn sie behaupten würde, sie habe von den Publikationspflichten und -prozeduren nichts gewusst, hält die Vorinstanz fest, die Verantwortung für die Einhaltung der anwendbaren Reglementsvorschriften, welche sie auf ihrer Website kommuniziere und zu welchen sie auf Nachfrage Auskünfte erteile, liege allein bei den gesuchstellenden Personen. Zum Vorwurf willkürlichen Verhaltens bringt sie schliesslich vor, mangels Kenntnis der reglementswidrigen Publikationspraxis der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren habe sie keine Vertrauensgrundlage geschaffen, auf welche sich Letztere berufen könne. Selbst bei Vorliegen einer solchen würde
das Interesse an der richtigen Anwendung und Durchsetzung ihrer Reglementsvorschriften dasjenige der Beschwerdeführerin am Vertrauensschutz überwiegen. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen auch deshalb nicht berechtigt, sich auf den Vertrauensschutz zu berufen, weil sie die Fehlerhaftigkeit der geltend gemachten Vertrauensgrundlage gekannt habe bzw. leichthin hätte erkennen können.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt.

E.
Mit Replik vom 30. Juli 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren fest. Sie stellt den Beweisantrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, die in den Jahren seit 2008 betreffend Publikationsbeitragsgesuche der Beschwerdeführerin eingeholten wissenschaftlichen Gutachten zu edieren. Sie bringt vor, die von der Vorinstanz als verletzt gerügten Reglementsbestimmungen vermöchten ihre Rechtspflichten aus der vorgenannten Leistungsvereinbarung, welche einen Subventionsvertrag nach Art. 19 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) darstelle, nicht zu derogieren. Auch übersehe die Vorinstanz ihre gegenüber den Kantonen bestehenden Rechtspflichten, womit sie gegen die Grundsätze von Art. 44 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstosse. Zur Untermauerung ihres Vorwurfs der verzögerten Gesuchsbehandlung durch die Vorinstanz trägt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, diese hätte sie über die eingetretene Verzögerung informieren müssen, zumal aus (...)-Gesuchsformular der geplante Druckbeginn am 1. Oktober 2013 klar hervorgegangen sei.

F.
Mit Duplik vom 15. September 2014 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der beiden Beschwerden fest. Sie nehme die Situation und die Verpflichtungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, könne indessen gestützt darauf keine Ausnahmen gewähren, da sie zum Handeln im Rahmen ihrer Rechtsgrundlagen gehalten sei. Die von ihr gewährten Publikationsbeiträge stellten keine Anspruchssubventionen dar, sondern würden in einem kompetitiven Verfahren vergeben, in dessen Rahmen sie zur Gleichbehandlung sämtlicher Gesuchsteller verpflichtet sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, diese habe das Datum des Druckbeginns vom 1. Oktober 2013 auf dem (...)-Gesuchsformular klar ausgewiesen, führt sie aus, im Hilfetext zu (...) stehe ausdrücklich, dass es sich beim anzugebenden Datum lediglich um den gewünschten Beginn der Drucklegung handle, dass die Gesuchsbehandlung ca. 4 Monate in Anspruch nehme und zu beachten sei, dass mit dem Druck erst nach Ergehen ihres definitiven Entscheids begonnen werden dürfe. Eine allfällige Verzögerung bei der Gesuchsbehandlung befreie die Beschwerdeführerin nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der reglementarischen Vorschriften.

G.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 zog die Beschwerdeführerin den von ihr mit Replik vom 30. Juli 2014 gestellten Beweisantrag zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der beiden vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 13 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation [FIFG, SR 420.1] und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 [Beitragsreglement, Stand am 1. Juli 2012] i.V.m. Art. 31 sowie Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Als Adressatin der beiden angefochtenen Verfügungen ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

1.3 Die Eingabefristen sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschriften wurden gewahrt (Art. 50 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die jeweiligen Kostenvorschüsse wurden geleistet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff . VwVG) vorliegen, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.
Gemäss Art. 13 Abs. 3 FIFG - wie bereits unter Geltung von Art. 13 Abs. 2 des per 1. Januar 2014 aufgehobenen Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (aFIFG, AS 1984 28) - können Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen im Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) bzw. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) rügen, nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Daher greift das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur bei Vorliegen entsprechender Verstösse ein, respektiert jedoch im Übrigen die freie Ermessensausübung der Vorinstanz. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, namentlich bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projekts oder der Qualifikation des Gesuchstellers (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3728/2013 vom 27. August 2014 sowie B-63/2013 vom 3. September 2013).

3.
Zunächst macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine überlange Verfahrensdauer für die Behandlung ihrer beiden Gesuche vom 21. Mai 2013 um Publikationsbeiträge geltend. So seien diese erst fünf Monate nach deren Einreichung an den Forschungsrat der Vorinstanz weitergeleitet und von Letzterem erst nach weiteren drei Monaten behandelt worden.

3.1 Der Anspruch auf eine Verfahrenserledigung innert angemessener Frist ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die Praxis bezeichnet ihn auch als "Verbot der Rechtsverzögerung" oder "Beschleunigungsgebot". Selbiges schützt die Beteiligten vor einer Verschleppung und Verzögerung ihrer Angelegenheit durch die angegangene Behörde und verlangt eine beförderliche Behandlung (Entscheidung) innert begründ- und vertretbarer Frist. Die Verfahrensdauer ist dabei zunächst an allfälligen, im Gesetz festgelegten Fristen zu messen. Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entnehmen, liegt eine Rechtsverzögerung dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies nach der Natur der Sache und den gegebenen Umständen gerechtfertigt erscheint (vgl. Felix Uhlmann/
Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 46a N. 20 S. 931). Mass-geblich sind dabei namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie sowie das Verhalten der Beteiligten. Sodann wird die beförderliche Erledigung des Verfahrens umso mehr verlangt, je schwerer dessen Ausgang für den Betroffenen wiegt (so etwa im Strafrecht oder bei existenzsichernden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, sondern es wird allein auf objektive Gesichtspunkte abgestellt. Daher gilt das Rechtsverzögerungsgebot auch etwa dann als verletzt, wenn eine Behörde wegen Personalmangel oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (BGE 138 II 513 E. 6.4, 130 I 312 E. 5.1). Eine aufgrund hoher Geschäftslast eingetretene Verzögerung liesse sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Masse angestiegen wäre (VPB 68 [2004] Nr. 123). Gegebenenfalls wird im Entscheid der Beschwerdeinstanz lediglich festgehalten, dass eine Rechtsverzögerung stattgefunden hat. Hierin wird eine hinreichende Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer erblickt (BGE 138 II 513 E. 6.3). Hingegen wurde bisher - soweit ersichtlich - in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung nicht an die strafrechtliche Rechtsprechung angeknüpft, wonach die Feststellung einer Rechtsverzögerung zu materiell-rechtlichen Auswirkungen führen kann (vgl. etwa BGE 130 I 269 E. 3.3, 117 IV 124 E. 4). Indessen kann diese Feststellung bei der Kosten- und Entschädigungsauferlegung im Sinne einer Genugtuung berücksichtigt werden (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Art. 46a N. 35 ff. S. 934/35; BGE 130 I 312 E. 5.3, 129 V 411 E. 1.3).

3.2 Die Vorinstanz macht geltend, die Behandlung der beiden zur Diskussion stehenden Gesuche habe aufgrund hoher Arbeitsbelastung der zuständigen Abteilung I des Nationalen Forschungsrats etwas mehr Zeit als die übliche Behandlungsdauer von sechs Monaten in Anspruch genommen. Wie sie in ihrer Duplik (vgl. dort Ziff. 5) ausführt, steht indes im (...)-Hilfetext zum Feld "Beantragter Beginn" Folgendes: "Gewünschter Beginn der Drucklegung. Beachten Sie, dass die Behandlung des Gesuchs ca. 4 Monate in Anspruch nimmt und dass die Publikation erst nach dem definitiven Entscheid des SNF gedruckt werden darf".

3.3 Den Reglementen der Vorinstanz ist keine Frist zu entnehmen, an welche diese bei der Behandlung von Gesuchen um Publikationsbeiträgen gebunden wäre. Aufgrund der erwähnten Angabe im Hilfetext zum seitens der Gesuchsteller zwingend zu verwendenden elektronischen Gesuchsformular (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 17. Juni 2008 zu den Publikationsbeiträgen) geht die Vorinstanz indessen selbst von einer üblichen Behandlungsdauer von vier Monaten aus.

Diese hat sie vorliegend bei Weitem nicht eingehalten: die Gesuchseingaben durch die Beschwerdeführerin erfolgten elektronisch via (...) per 16. Mai 2013 bzw. postalisch per 21. Mai 2013. Am 21. Januar 2014 wurden die beiden Gesuche vom zuständigen Entscheidgremium der Vor-instanz, dem Forschungsrat, behandelt. Die beiden ablehnenden Verfügungen ergingen schliesslich am 4. Februar 2014. Mithin nahm die Behandlung der beiden Gesuche doppelt so viel Zeit wie die vorgenannte übliche Behandlungsdauer in Anspruch.

Zwar mag das vorliegend interessierende Verfahren um Zusprechung von Beiträgen zur Förderung wissenschaftlicher Publikationen grundsätzlich als komplex zu betrachten sein und es sich bei der Forschungsförderung um ein Rechtsgebiet handeln, welches stark vom Behördenermessen geprägt ist und umfangreiche wissenschaftliche Evaluationen notwendig macht, um der jeweiligen Situation gerecht zu werden. Auch mag es sich beim Forschungsrat der Vorinstanz um ein Milizgremium handeln, welches lediglich einmal im Monat tagt, weshalb Beurteilungen unter Umständen nicht immer unverzüglich vorgenommen werden können. Diese Umstände mögen in Einzelfällen dazu führen, dass sich Gesuchsverfahren unwesentlich verzögern (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2258/2006 vom 14. April 2008 E. 4.2). Die Dauer der beiden gegenständlichen Gesuchsverfahren von jeweils acht Monaten lässt sich allerdings in Anbetracht einer von der Vorinstanz selbst vorgesehenen und auch so kommunizierten üblichen Gesuchsbehandlungsdauer von ca. 4 Monaten nicht rechtfertigen. Auch ist, wie die während des vor-instanzlichen Verfahrens erfolgte Korrespondenz zeigt, kein Grund für die eingetretene Verzögerung im Verhalten der Beschwerdeführerin zu ersehen, hat diese doch stets zeitnah auf etwaige Rückfragen der Vorinstanz reagiert.

Schliesslich kann die überlange Verfahrensdauer nach dem Vorstehenden auch nicht durch die von der Vorinstanz geltend gemachte hohe Arbeitsbelastung der zuständigen Abteilung des Nationalen Forschungsrates gerechtfertigt werden. Verfügt die Vorinstanz nicht über die Mittel, zeitgerecht zu entscheiden, so muss sie dementsprechend ausgestattet werden, dass sie in der Lage ist, dies zu tun.

3.4 Nach dem Vorstehenden ist der Vorinstanz vorzuwerfen, dass sie die Entscheide in den beiden vorliegend zu beurteilenden Gesuchsverfahren über Gebühr verzögert hat. Durch diese Feststellung, verbunden mit einer für die Beschwerdeführerin vorteilhaften Kostenregelung (vgl. E. 6.1), wird letzterer eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft. Materielle Auswirkungen vermag die festgestellte Rechtsverzögerung dagegen nicht zu zeitigen. Insbesondere vermag die konstatierte Verzögerung nicht die allfällige Nichteinhaltung einschlägiger Reglementsbestimmungen durch die Beschwerdeführerin zu rechtfertigen (vgl. nachfolgende E. 4).

4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Ablehnung der beiden vorliegend interessierenden Beitragsgesuche der Beschwerdeführerin durch die Vor-instanz mit der Begründung, diese habe die Gegenstand dieser Gesuche darstellenden Werke reglementswidrig vor Abschluss des Gesuchsverfahrens veröffentlicht, rechtens war.

4.1
Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung unter anderem durch Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen, zu welchen die Vor-instanz zählt (Art. 7 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Bst. a Ziff. 1 FIFG bzw. früher Art. 6 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 5 Bst. a Ziff. 1 aFIFG). Gemäss Art. 9 Abs. 3 FIFG (vormals: Art. 7 Abs. 2 aFIFG) fördern die Forschungsförderungsinstitutionen die Forschung nach ihren Statuten und Reglementen, welche, soweit sie Aufgaben regeln, für welche Bundesmittel verwendet werden, der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen.

Gemäss Art. 1 Beitragsreglement gewährt die Vorinstanz Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Abs. 1), wobei hierauf kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2). Beiträge werden unter anderem zur Förderung wissenschaftlicher Publikationen gesprochen. Gemäss Art. 6 Abs. 4 Beitragsreglement wird damit die Veröffentlichung von wissenschaftlich wertvollen Werken (Bst. a) sowie von Publikationen, welche der Valorisierung der mit Unterstützung des SNF erzielten Forschungsresultate dienen (Bst. b), gefördert.

Nach Art. 27a Beitragsreglement müssen Gesuche um Förderung wissenschaftlicher Publikationen der Vorinstanz vor der Veröffentlichung des betreffenden Werks unterbreitet werden (Abs. 2) und darf vor Abschluss des Gesuchsverfahrens nicht mit der Veröffentlichung begonnen werden (Abs. 3).

Art. 27b Abs. 2 Beitragsreglement zufolge regelt der Nationale Forschungsrat die Einzelheiten der Gesuchsbehandlung sowie die Unterstützungsbedingungen in den Ausführungsbestimmungen. Diesem Auftrag ist er mit dem Erlass des Reglements vom 17. Juni 2008 zu den Publikationsbeiträgen nachgekommen, welches zwischenzeitlich durch Beschluss des Forschungsrats vom 18. März 2014 per 30. Juni 2014 aufgehoben wurde, auf die beiden vorliegend zu beurteilenden Gesuchsverfahren allerdings noch zur Anwendung gelangt. Art. 1 Abs. 4 Satz 2 dieses Reglements stipuliert, dass mit dem Druck bzw. der Produktion der zu unterstützenden Publikation erst nach Vorliegen des definitiven Entscheids der Vorinstanz begonnen werden darf. Gleiches bestimmt nunmehr seit dem 1. Juli 2014 Ziff. 5.1 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement vom 17. Juni 2008.

4.2 Indem sie die beiden Gegenstand der mit Verfügungen vom 4. Februar 2014 abgeschlossenen vorinstanzlichen Gesuchsverfahren darstellenden Werke bereits am 13. November 2013 ("[...]") bzw. 13. Dezember 2013 ("[...]") hat erscheinen lassen, hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen gegen Art. 27a Abs. 3 Beitragsreglement sowie Art. 1 Abs. 4 des Reglements vom 17. Juni 2008 zu den Publikationsbeiträgen verstossen.

4.3 Mit ihrer Rüge, diese Reglementsbestimmungen dürften aufgrund ihrer Verpflichtungen aus von ihr mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Kultur (BAK), abgeschlossenen Leistungsvereinbarung, welche sie zur Herausgabe von mindestens zwei (...)-Bänden pro Jahr verpflichte, nicht zur Anwendung gelangen, vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen.

Da die Vorinstanz nicht Partei dieser Leistungsvereinbarung ist, bestehen für sie aufgrund derselben keinerlei Verpflichtungen. Ohnehin trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Leistungsvereinbarung verpflichte sie zur Herausgabe von mindestens zwei (...)-Bänden pro Jahr, nicht zu: Nach Ziff. 6.2 Abs. 3 derselben erscheinen jährlich "in der Regel mindestens zwei Bände" und ist, falls in einem Jahr kein oder nur ein Band publiziert wird, von der Beschwerdeführerin eine zweckbestimmte Reserve zu bilden und die Editionsplanung anzupassen. Demnach hätte die Beschwerdeführerin mit der Publikation der beiden fraglichen (...)-Bände bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Gesuchsverfahrens zuwarten können, ohne gegen ihre Pflichten aus der Leistungsvereinbarung zu verstossen. Inwiefern die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, durch ihr Vorgehen die in Art. 44 BV verankerten Grundsätze des Zusammenwirkens zwischen Bund und Kantonen verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und demzufolge nicht weiter abzuhandeln.

4.4 Der Vorinstanz kann sodann nicht vorgeworfen werden, sie hätte überspitzt formalistisch gehandelt, indem sie an den von ihr als verletzt gerügten Reglementsbestimmungen festhielt.

Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und Bürgerinnen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1661). Da jedoch prozessuale Formen unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens und die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten, verletzt nicht jede prozessuale Formstrenge Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 134 II 244 E. 2.4.2, mit Hinweisen). Vor-ausgesetzt wird vielmehr, dass die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keinerlei schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz vergibt die von ihr gewährten Beiträge in einem kompetitiven Verfahren und ist dabei zur rechtsgleichen Anwendung ihrer Reglementsbestimmungen auf sämtliche Gesuchsteller verpflichtet. Ihr kann ein legitimes Interesse daran, dass die Gegenstand von Beitragsgesuchen darstellenden Publikationen nicht - wie vorliegend erfolgt - vor erfolgreichem Durchlaufen des Evaluationsverfahrens unter Hinweis auf ihre Unterstützung veröffentlicht werden, nicht abgesprochen werden. Der Hinweis auf ihre Unterstützung stellt ein "Gütesiegel" dar, soll doch damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die betreffenden Forschungen/Publikationen das vorinstanzliche Evaluationsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und eine entsprechend hohe Qualität aufweisen. Bei einer vorzeitig erfolgenden Publikation besteht mithin die Gefahr, dass sich im Falle eines ablehnenden Entscheides falsche Angaben bezüglich der Unterstützung auf der Publikation befänden, durch welche ungerechtfertigte Qualitätserwartungen an dieselbe geweckt würden. Wie vorstehend dargelegt, besteht sodann gemäss Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement auf die Förderungsbeiträge der Vorinstanz keinerlei Rechtsanspruch, dessen Verwirklichung durch die strikte Anwendung der von ihr als verletzt gerügten Reglementsbestimmungen in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert werden könnte.

4.5 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, diese verhalte sich willkürlich, habe sie doch in den vorangegangenen Jahren im Wissen darum, dass (...)-Bände reglementswidrig bereits vor erfolgter Gesuchsgutheissung publiziert worden seien, die betreffenden Publikationsbeiträge stets gewährt.

Damit beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den in Art. 9 BV statuierten Grundsatz von Treu und Glauben und das von diesem Grundsatz mit umfasste Vertrauensschutzprinzip. Nach diesem vermag behördliches Verhalten bei Privaten unter bestimmten Umständen schützenswertes Vertrauen zu erwecken, welches eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebietet (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 626 ff.).

Die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips setzt zunächst einen Anknüpfungspunkt in Form einer Vertrauensgrundlage voraus (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 635). Durch die Duldung eines rechtswidrigen Verhaltens kann eine solche naturgemäss nur dann geschaffen werden, wenn eine Behörde überhaupt Kenntnis vom betreffenden Verhalten hat. Sodann kann, wer die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dieselbe nicht in guten Treuen als Vertrauensgrundlage gelten machen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 657).

Wie die Vorinstanz glaubhaft darlegt, hatte sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutheissung der durch die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren gestellten Gesuche um Publikationsbeiträge keine Kenntnis von der teilweise bereits erfolgten Veröffentlichung der entsprechenden (...)-Bände. Dies, da sie - im Unterschied zu den beiden vorliegend zu beurteilenden Gesuchsverfahren - die entsprechenden Belegexemplare, deren sofortige Zustellung an die Vorinstanz nach Auslieferung des jeweiligen Werkes Art. 11 Abs. 1 des Reglements 17. Juni 2008 zu den Publikationsbeiträgen vorschreibt, stets erst nach erfolgter Beitragszusprechung erhalten hatte. Gegenteiliges ist auch den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten, umfangreichen Unterlagen mit Bezug zu den von der Vorinstanz in den vergangenen Jahren mit Publikationsbeiträgen unterstützten (...)-Bänden nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführerin ermangelt es mithin an einer Vertrauensgrundlage, auf welche sie ihre Berufung auf den Vertrauensschutz abzustützen vermöchte. Zudem war die Beschwerdeführerin aufgrund der Vielzahl der von ihr in den vergangenen Jahren bei der Vorinstanz durchlaufenen Gesuchsverfahren und der damit notwendigerweise einhergehenden Auseinandersetzung mit deren Reglementen mit denselben vertraut. Aus diesem Grund musste sie sich darüber im Klaren sein oder hätte zumindest leichthin erkennen können, dass die von ihr nunmehr als Vertrauensgrundlage geltend gemachten Zuspracheverfügungen aufgrund der vor deren Ergehen erfolgten Veröffentlichungen zu Unrecht erfolgt waren. Selbst wenn die Vorinstanz von dieser reglementswidrigen Veröffentlichungspraxis Kenntnis gehabt hätte, bliebe ihr daher eine Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt.

4.6 Vor diesem Hintergrund ist die mit Verfügungen vom 4. Februar 2014 erfolgte Ablehnung der beiden Gesuche der Beschwerdeführerin um Publikationsbeiträge an deren (...)-Bände "(...)" bzw. "(...)" nicht zu beanstanden.

5.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerde einzig insoweit gutzuheissen ist, als dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat (vgl. E. 3), ansonsten aber abzuweisen ist.

6.

6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin, die in einem nur untergeordnetem Umfang obsiegt, vier Fünftel der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-, insgesamt also Fr. 1'200.-, zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird den geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Der Restbetrag von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Da Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG), geht der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin fehl.

6.2 Teilweise obsiegende Parteien haben gegebenenfalls Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für ihnen notwendigerweise erwachsene Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren indessen weder vertreten war noch irgendwelche sonstigen notwendigen Auslagen geltend macht, wird vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
sowie Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE).

7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- auferlegt. Dieser Betrag wird den geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Der Restbetrag von Fr. 800.- wird zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular und Beschwerdebeilagen);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Beilagen: Vorakten).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Michael Müller

Versand: 23. Juli 2015
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1186/2014
Date : 22. Juli 2015
Published : 23. Oktober 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Förderung der wissenschaftlichen Forschung


Legislation register
BGG: 83
BV: 9  29  44
FIFG: 4  5  6  7  9  13
SuG: 19
VGG: 31  33
VGKE: 1  7  8
VwVG: 44  48  50  52  63  64
BGE-register
117-IV-124 • 129-V-411 • 130-I-269 • 130-I-312 • 130-V-177 • 134-II-244 • 135-I-6 • 138-II-513
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • month • federal administrational court • behavior • petitioner • knowledge • good faith • national fund • time limit • pressure • costs of the proceedings • [noenglish] • beginning • prohibition of summary proceedings • knowledge • substantive law • science and research • federal office for cultural affairs • letter of complaint • rejoinder
... Show all
BVGer
B-1186/2014 • B-1190/2014 • B-2258/2006 • B-3728/2013 • B-63/2013
AS
AS 1984/28
VPB
68.123