Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1186/2014, B-1190/2014

Urteil vom 22. Juli 2015

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiber Michael Müller.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds,
Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Förderung der wissenschaftlichen Forschung.

Sachverhalt:

A.
Mittels zweier Verfügungen vom 4. Februar 2014 lehnte die Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF; nachfolgend: Vor-instanz) die beiden Gesuche der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 21. Mai 2013 um Publikationsbeiträge an deren zur Reihe "(...)" gehörende Bände "(...)" bzw. "(...)" ab ([...]-Gesuchseingaben jeweils vom 16. Mai 2013). Zur Begründung führte sie übereinstimmend aus, die Beschwerdeführerin habe, indem sie die beiden (...)-Bände bereits im Dezember 2013 erscheinen liess, gegen Art. 27a des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 (Beitragsreglement) sowie gegen Art. 1 Abs. 4 des Reglements vom 17. Juni 2008 zu den Publikationsbeiträgen verstossen. Nach diesen Vorschriften dürfe nicht vor Abschluss des Gesuchverfahrens mit der Veröffentlichung des Gegenstandes desselben darstellenden Werkes begonnen werden. Gestützt auf diese eindeutigen Reglementsvorschriften sowie im Sinne der Gleichbehandlung würden die beiden Gesuche abgelehnt.

B.
Mit zwei Eingaben vom 7. März 2014 hat die Beschwerdeführerin gegen die beiden vorgenannten Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit gleichem Datum reichte sie bei der Vorinstanz zwei Gesuche um Wiedererwägung der beiden Verfügungen ein. In ihren Beschwerdeschriften beantragt sie die Aufhebung der jeweils angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Zusprache des ersuchten Publikationsbeitrages; alles unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Des Weiteren beantragt sie die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, ihre beiden Gesuche seien von der Vorinstanz nur mit erheblicher Verzögerung behandelt und entschieden worden. Ferner legt sie dar, die Vorinstanz wisse seit 2007 und habe akzeptiert, dass sie als Grundlage ihrer Forschungsarbeiten mit dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) bzw. nunmehr mit dem Bundesamt für Kultur (BAK) eine rechtlich bindende Leistungsvereinbarung betreffend die jährliche Veröffentlichung von zwei bis drei (...)-Bänden eingegangen sei. Diese verpflichte sie insbesondere dazu, Bände, für welche sie ein Publikationsgesuch stelle, umgehend im Jahr der Gesuchstellung zu veröffentlichen. Die Vorinstanz habe gewusst, dass sie in Nachachtung dieser Verpflichtung die Publikation der beiden vorliegend interessierenden (...)-Bände auf den Spätherbst bzw. das Jahresende 2013 hin vorbereiten würde; daher könne sie von ihr nicht unter Berufung auf eigene reglementarische Vorschriften die Nichteinhaltung dieses verwaltungsrechtlichen Vertrages mit dem Bund verlangen. Wenn die Vorinstanz nunmehr behaupten würde, sie hätte von diesen Publikationspflichten und -prozeduren nichts gewusst, stellte dies einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zudem willkürliches Verhalten bzw. überspitzten Formalismus vor: So seien in den Jahren 2008-2011 (...)-Bände teils mit deren Wissen bereits vor erfolgter Gesuchsgutsprache im Druck erschienen, ohne dass die entsprechenden Publikationsbeiträge unter Berufung auf reglementarische Gründe verweigert worden wären. Die Vorinstanz habe die reglementswidrige Praxis der GSK-Buchedition somit gekannt, mitgetragen und akzeptiert.

C.
In ihren beiden Vernehmlassungen vom 27. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der jeweiligen Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt auch sie den Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Sie erklärt sodann, sie nehme im Rahmen der Vernehmlassungen auch zu den von der Beschwerdeführerin in ihren Wiedererwägungsgesuchen erhobenen Vorbringen, welche den in den Beschwerden vorgebrachten Rügen entsprächen, Stellung. Sie führt aus, dass neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein weiterer Grund die strenge Handhabung vorliegend verletzten Reglementsbestimmungen gebiete. So sei auf jeder von ihr geförderten Publikation gemäss Art. 44 Beitragsreglement auf die Unterstützung durch den SNF hinzuweisen. Da sie ihre Mittel aufgrund eines kompetitiven Verfahrens verteile, dessen Durchlaufen Gewähr für eine hohe Qualität der unterstützten Forschung/Publikation biete, stelle dieser Hinweis ein "Gütesiegel" dar. Bei einem vorzeitigen Druck bestehe die Gefahr, dass sich im Falle eines ablehnenden Entscheides falsche Angaben bezüglich der Unterstützung auf der Publikation befänden. Zum Vorwurf der verzögerten Gesuchsbehandlung bringt sie vor, sie sei bei der Evaluation von Gesuchen um Publikationsbeiträge an keinerlei Frist gebunden. Deren Behandlung daure in der Regel sechs Monate, könne in Einzelfällen jedoch auch mehr Zeit beanspruchen. Die Behandlung der beiden zur Diskussion stehenden Gesuche habe zufolge hoher Arbeitslast der zuständigen Abteilung des Nationalen Forschungsrates etwas mehr Zeit als üblich, jedoch keine übermässig lange Zeitdauer in Anspruch genommen. Betreffend den Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie würde die Leistungsvereinbarung zwischen dieser und dem BAK missachten, betont die Vorinstanz, sie sei nicht Partei dieser Vereinbarung und folglich durch diese in keiner Weise gebunden. Sodann treffe die Behauptung der Beschwerdeführerin, diese sei aufgrund der Leistungsvereinbarung verpflichtet, jährlich mindestens zwei (...)-Bände herauszugeben, nicht zu. Zum beschwerdeführerischen Vorbringen, es verstiesse gegen Treu und Glauben, wenn sie behaupten würde, sie habe von den Publikationspflichten und -prozeduren nichts gewusst, hält die Vorinstanz fest, die Verantwortung für die Einhaltung der anwendbaren Reglementsvorschriften, welche sie auf ihrer Website kommuniziere und zu welchen sie auf Nachfrage Auskünfte erteile, liege allein bei den gesuchstellenden Personen. Zum Vorwurf willkürlichen Verhaltens bringt sie schliesslich vor, mangels Kenntnis der reglementswidrigen Publikationspraxis der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren habe sie keine Vertrauensgrundlage geschaffen, auf welche sich Letztere berufen könne. Selbst bei Vorliegen einer solchen würde
das Interesse an der richtigen Anwendung und Durchsetzung ihrer Reglementsvorschriften dasjenige der Beschwerdeführerin am Vertrauensschutz überwiegen. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen auch deshalb nicht berechtigt, sich auf den Vertrauensschutz zu berufen, weil sie die Fehlerhaftigkeit der geltend gemachten Vertrauensgrundlage gekannt habe bzw. leichthin hätte erkennen können.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt.

E.
Mit Replik vom 30. Juli 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren fest. Sie stellt den Beweisantrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, die in den Jahren seit 2008 betreffend Publikationsbeitragsgesuche der Beschwerdeführerin eingeholten wissenschaftlichen Gutachten zu edieren. Sie bringt vor, die von der Vorinstanz als verletzt gerügten Reglementsbestimmungen vermöchten ihre Rechtspflichten aus der vorgenannten Leistungsvereinbarung, welche einen Subventionsvertrag nach Art. 19
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 19 Verträge: a. Grundsatz - 1 Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 325.
1    Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 325.
2    Nach den Vertragsverhandlungen stellt die Behörde dem Gesuchsteller einen befristeten Antrag, dessen Inhalt sich nach Artikel 17 oder 20a richtet. Bezieht sich der Antrag auf eine Programmvereinbarung und berührt er die Interessen von Gemeinden, so unterbreitet der Kanton ihn diesen Gemeinden zur Stellungnahme.26
3    Die Behörde eröffnet den Antrag auch den beschwerdeberechtigten Dritten. Diese sowie der Gesuchsteller können innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) darstelle, nicht zu derogieren. Auch übersehe die Vorinstanz ihre gegenüber den Kantonen bestehenden Rechtspflichten, womit sie gegen die Grundsätze von Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstosse. Zur Untermauerung ihres Vorwurfs der verzögerten Gesuchsbehandlung durch die Vorinstanz trägt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, diese hätte sie über die eingetretene Verzögerung informieren müssen, zumal aus (...)-Gesuchsformular der geplante Druckbeginn am 1. Oktober 2013 klar hervorgegangen sei.

F.
Mit Duplik vom 15. September 2014 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der beiden Beschwerden fest. Sie nehme die Situation und die Verpflichtungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, könne indessen gestützt darauf keine Ausnahmen gewähren, da sie zum Handeln im Rahmen ihrer Rechtsgrundlagen gehalten sei. Die von ihr gewährten Publikationsbeiträge stellten keine Anspruchssubventionen dar, sondern würden in einem kompetitiven Verfahren vergeben, in dessen Rahmen sie zur Gleichbehandlung sämtlicher Gesuchsteller verpflichtet sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, diese habe das Datum des Druckbeginns vom 1. Oktober 2013 auf dem (...)-Gesuchsformular klar ausgewiesen, führt sie aus, im Hilfetext zu (...) stehe ausdrücklich, dass es sich beim anzugebenden Datum lediglich um den gewünschten Beginn der Drucklegung handle, dass die Gesuchsbehandlung ca. 4 Monate in Anspruch nehme und zu beachten sei, dass mit dem Druck erst nach Ergehen ihres definitiven Entscheids begonnen werden dürfe. Eine allfällige Verzögerung bei der Gesuchsbehandlung befreie die Beschwerdeführerin nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der reglementarischen Vorschriften.

G.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 zog die Beschwerdeführerin den von ihr mit Replik vom 30. Juli 2014 gestellten Beweisantrag zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der beiden vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 13 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 4
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation [FIFG, SR 420.1] und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 [Beitragsreglement, Stand am 1. Juli 2012] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
sowie Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Als Adressatin der beiden angefochtenen Verfügungen ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

1.3 Die Eingabefristen sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschriften wurden gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und die jeweiligen Kostenvorschüsse wurden geleistet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG) vorliegen, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.
Gemäss Art. 13 Abs. 3
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG - wie bereits unter Geltung von Art. 13 Abs. 2 des per 1. Januar 2014 aufgehobenen Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (aFIFG, AS 1984 28) - können Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen im Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) bzw. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) rügen, nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Daher greift das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur bei Vorliegen entsprechender Verstösse ein, respektiert jedoch im Übrigen die freie Ermessensausübung der Vorinstanz. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, namentlich bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projekts oder der Qualifikation des Gesuchstellers (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3728/2013 vom 27. August 2014 sowie B-63/2013 vom 3. September 2013).

3.
Zunächst macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine überlange Verfahrensdauer für die Behandlung ihrer beiden Gesuche vom 21. Mai 2013 um Publikationsbeiträge geltend. So seien diese erst fünf Monate nach deren Einreichung an den Forschungsrat der Vorinstanz weitergeleitet und von Letzterem erst nach weiteren drei Monaten behandelt worden.

3.1 Der Anspruch auf eine Verfahrenserledigung innert angemessener Frist ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die Praxis bezeichnet ihn auch als "Verbot der Rechtsverzögerung" oder "Beschleunigungsgebot". Selbiges schützt die Beteiligten vor einer Verschleppung und Verzögerung ihrer Angelegenheit durch die angegangene Behörde und verlangt eine beförderliche Behandlung (Entscheidung) innert begründ- und vertretbarer Frist. Die Verfahrensdauer ist dabei zunächst an allfälligen, im Gesetz festgelegten Fristen zu messen. Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entnehmen, liegt eine Rechtsverzögerung dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies nach der Natur der Sache und den gegebenen Umständen gerechtfertigt erscheint (vgl. Felix Uhlmann/
Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 46a N. 20 S. 931). Mass-geblich sind dabei namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie sowie das Verhalten der Beteiligten. Sodann wird die beförderliche Erledigung des Verfahrens umso mehr verlangt, je schwerer dessen Ausgang für den Betroffenen wiegt (so etwa im Strafrecht oder bei existenzsichernden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, sondern es wird allein auf objektive Gesichtspunkte abgestellt. Daher gilt das Rechtsverzögerungsgebot auch etwa dann als verletzt, wenn eine Behörde wegen Personalmangel oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (BGE 138 II 513 E. 6.4, 130 I 312 E. 5.1). Eine aufgrund hoher Geschäftslast eingetretene Verzögerung liesse sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Masse angestiegen wäre (VPB 68 [2004] Nr. 123). Gegebenenfalls wird im Entscheid der Beschwerdeinstanz lediglich festgehalten, dass eine Rechtsverzögerung stattgefunden hat. Hierin wird eine hinreichende Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer erblickt (BGE 138 II 513 E. 6.3). Hingegen wurde bisher - soweit ersichtlich - in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung nicht an die strafrechtliche Rechtsprechung angeknüpft, wonach die Feststellung einer Rechtsverzögerung zu materiell-rechtlichen Auswirkungen führen kann (vgl. etwa BGE 130 I 269 E. 3.3, 117 IV 124 E. 4). Indessen kann diese Feststellung bei der Kosten- und Entschädigungsauferlegung im Sinne einer Genugtuung berücksichtigt werden (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Art. 46a N. 35 ff. S. 934/35; BGE 130 I 312 E. 5.3, 129 V 411 E. 1.3).

3.2 Die Vorinstanz macht geltend, die Behandlung der beiden zur Diskussion stehenden Gesuche habe aufgrund hoher Arbeitsbelastung der zuständigen Abteilung I des Nationalen Forschungsrats etwas mehr Zeit als die übliche Behandlungsdauer von sechs Monaten in Anspruch genommen. Wie sie in ihrer Duplik (vgl. dort Ziff. 5) ausführt, steht indes im (...)-Hilfetext zum Feld "Beantragter Beginn" Folgendes: "Gewünschter Beginn der Drucklegung. Beachten Sie, dass die Behandlung des Gesuchs ca. 4 Monate in Anspruch nimmt und dass die Publikation erst nach dem definitiven Entscheid des SNF gedruckt werden darf".

3.3 Den Reglementen der Vorinstanz ist keine Frist zu entnehmen, an welche diese bei der Behandlung von Gesuchen um Publikationsbeiträgen gebunden wäre. Aufgrund der erwähnten Angabe im Hilfetext zum seitens der Gesuchsteller zwingend zu verwendenden elektronischen Gesuchsformular (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 17. Juni 2008 zu den Publikationsbeiträgen) geht die Vorinstanz indessen selbst von einer üblichen Behandlungsdauer von vier Monaten aus.

Diese hat sie vorliegend bei Weitem nicht eingehalten: die Gesuchseingaben durch die Beschwerdeführerin erfolgten elektronisch via (...) per 16. Mai 2013 bzw. postalisch per 21. Mai 2013. Am 21. Januar 2014 wurden die beiden Gesuche vom zuständigen Entscheidgremium der Vor-instanz, dem Forschungsrat, behandelt. Die beiden ablehnenden Verfügungen ergingen schliesslich am 4. Februar 2014. Mithin nahm die Behandlung der beiden Gesuche doppelt so viel Zeit wie die vorgenannte übliche Behandlungsdauer in Anspruch.

Zwar mag das vorliegend interessierende Verfahren um Zusprechung von Beiträgen zur Förderung wissenschaftlicher Publikationen grundsätzlich als komplex zu betrachten sein und es sich bei der Forschungsförderung um ein Rechtsgebiet handeln, welches stark vom Behördenermessen geprägt ist und umfangreiche wissenschaftliche Evaluationen notwendig macht, um der jeweiligen Situation gerecht zu werden. Auch mag es sich beim Forschungsrat der Vorinstanz um ein Milizgremium handeln, welches lediglich einmal im Monat tagt, weshalb Beurteilungen unter Umständen nicht immer unverzüglich vorgenommen werden können. Diese Umstände mögen in Einzelfällen dazu führen, dass sich Gesuchsverfahren unwesentlich verzögern (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2258/2006 vom 14. April 2008 E. 4.2). Die Dauer der beiden gegenständlichen Gesuchsverfahren von jeweils acht Monaten lässt sich allerdings in Anbetracht einer von der Vorinstanz selbst vorgesehenen und auch so kommunizierten üblichen Gesuchsbehandlungsdauer von ca. 4 Monaten nicht rechtfertigen. Auch ist, wie die während des vor-instanzlichen Verfahrens erfolgte Korrespondenz zeigt, kein Grund für die eingetretene Verzögerung im Verhalten der Beschwerdeführerin zu ersehen, hat diese doch stets zeitnah auf etwaige Rückfragen der Vorinstanz reagiert.

Schliesslich kann die überlange Verfahrensdauer nach dem Vorstehenden auch nicht durch die von der Vorinstanz geltend gemachte hohe Arbeitsbelastung der zuständigen Abteilung des Nationalen Forschungsrates gerechtfertigt werden. Verfügt die Vorinstanz nicht über die Mittel, zeitgerecht zu entscheiden, so muss sie dementsprechend ausgestattet werden, dass sie in der Lage ist, dies zu tun.

3.4 Nach dem Vorstehenden ist der Vorinstanz vorzuwerfen, dass sie die Entscheide in den beiden vorliegend zu beurteilenden Gesuchsverfahren über Gebühr verzögert hat. Durch diese Feststellung, verbunden mit einer für die Beschwerdeführerin vorteilhaften Kostenregelung (vgl. E. 6.1), wird letzterer eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft. Materielle Auswirkungen vermag die festgestellte Rechtsverzögerung dagegen nicht zu zeitigen. Insbesondere vermag die konstatierte Verzögerung nicht die allfällige Nichteinhaltung einschlägiger Reglementsbestimmungen durch die Beschwerdeführerin zu rechtfertigen (vgl. nachfolgende E. 4).

4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Ablehnung der beiden vorliegend interessierenden Beitragsgesuche der Beschwerdeführerin durch die Vor-instanz mit der Begründung, diese habe die Gegenstand dieser Gesuche darstellenden Werke reglementswidrig vor Abschluss des Gesuchsverfahrens veröffentlicht, rechtens war.

4.1
Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung unter anderem durch Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen, zu welchen die Vor-instanz zählt (Art. 7 Abs. 1 Bst. c
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 7 Aufgaben - 1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
1    Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
a  den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;
b  Beiträge nach dem HFKG7;
c  Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen;
d  Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
e  eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten;
f  den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung;
g  internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.
2    Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.
3    Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam Sonderprogramme oder themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.10
4    Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert.11
i.V.m. Art. 4 Bst. a Ziff. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 4 Forschungsorgane - Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:
a  die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:
a1  der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),
a2  die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus:
b  die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20165;
c  die folgenden Hochschulforschungsstätten:
c1  die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,
c2  die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20116 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,
c3  die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15);
d  die Bundesverwaltung, soweit sie:
d1  für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder
d2  Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt.
FIFG bzw. früher Art. 6 Abs. 1 Bst. d
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 6 Grundsätze und Aufträge - 1 Die Forschungsorgane beachten bei der Planung ihrer durch Bundesmittel finanzierten Tätigkeit:
1    Die Forschungsorgane beachten bei der Planung ihrer durch Bundesmittel finanzierten Tätigkeit:
a  die Freiheit der Forschung, die wissenschaftliche Qualität von Forschung und Innovation sowie die Vielfalt der wissenschaftlichen Meinungen und Methoden;
b  die Freiheit der Lehre sowie die enge Verbindung von Lehre und Forschung;
c  die wissenschaftliche Integrität und die gute wissenschaftliche Praxis.
2    Sie fördern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben:
a  den wissenschaftlichen Nachwuchs;
b  die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.
3    Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Weiteren:
a  die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
b  die internationale Zusammenarbeit der anderen Forschungsorgane und des Bundes.
4    Bei der Förderung der Innovation achten sie zudem auf deren Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.
i.V.m. Art. 5 Bst. a Ziff. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile.
b  Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar.
aFIFG). Gemäss Art. 9 Abs. 3
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.
2    Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.
3    Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.12
4    Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.
5    Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:
a  Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.
b  Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
c  Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.
FIFG (vormals: Art. 7 Abs. 2 aFIFG) fördern die Forschungsförderungsinstitutionen die Forschung nach ihren Statuten und Reglementen, welche, soweit sie Aufgaben regeln, für welche Bundesmittel verwendet werden, der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen.

Gemäss Art. 1 Beitragsreglement gewährt die Vorinstanz Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Abs. 1), wobei hierauf kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2). Beiträge werden unter anderem zur Förderung wissenschaftlicher Publikationen gesprochen. Gemäss Art. 6 Abs. 4 Beitragsreglement wird damit die Veröffentlichung von wissenschaftlich wertvollen Werken (Bst. a) sowie von Publikationen, welche der Valorisierung der mit Unterstützung des SNF erzielten Forschungsresultate dienen (Bst. b), gefördert.

Nach Art. 27a Beitragsreglement müssen Gesuche um Förderung wissenschaftlicher Publikationen der Vorinstanz vor der Veröffentlichung des betreffenden Werks unterbreitet werden (Abs. 2) und darf vor Abschluss des Gesuchsverfahrens nicht mit der Veröffentlichung begonnen werden (Abs. 3).

Art. 27b Abs. 2 Beitragsreglement zufolge regelt der Nationale Forschungsrat die Einzelheiten der Gesuchsbehandlung sowie die Unterstützungsbedingungen in den Ausführungsbestimmungen. Diesem Auftrag ist er mit dem Erlass des Reglements vom 17. Juni 2008 zu den Publikationsbeiträgen nachgekommen, welches zwischenzeitlich durch Beschluss des Forschungsrats vom 18. März 2014 per 30. Juni 2014 aufgehoben wurde, auf die beiden vorliegend zu beurteilenden Gesuchsverfahren allerdings noch zur Anwendung gelangt. Art. 1 Abs. 4 Satz 2 dieses Reglements stipuliert, dass mit dem Druck bzw. der Produktion der zu unterstützenden Publikation erst nach Vorliegen des definitiven Entscheids der Vorinstanz begonnen werden darf. Gleiches bestimmt nunmehr seit dem 1. Juli 2014 Ziff. 5.1 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement vom 17. Juni 2008.

4.2 Indem sie die beiden Gegenstand der mit Verfügungen vom 4. Februar 2014 abgeschlossenen vorinstanzlichen Gesuchsverfahren darstellenden Werke bereits am 13. November 2013 ("[...]") bzw. 13. Dezember 2013 ("[...]") hat erscheinen lassen, hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen gegen Art. 27a Abs. 3 Beitragsreglement sowie Art. 1 Abs. 4 des Reglements vom 17. Juni 2008 zu den Publikationsbeiträgen verstossen.

4.3 Mit ihrer Rüge, diese Reglementsbestimmungen dürften aufgrund ihrer Verpflichtungen aus von ihr mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Kultur (BAK), abgeschlossenen Leistungsvereinbarung, welche sie zur Herausgabe von mindestens zwei (...)-Bänden pro Jahr verpflichte, nicht zur Anwendung gelangen, vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen.

Da die Vorinstanz nicht Partei dieser Leistungsvereinbarung ist, bestehen für sie aufgrund derselben keinerlei Verpflichtungen. Ohnehin trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Leistungsvereinbarung verpflichte sie zur Herausgabe von mindestens zwei (...)-Bänden pro Jahr, nicht zu: Nach Ziff. 6.2 Abs. 3 derselben erscheinen jährlich "in der Regel mindestens zwei Bände" und ist, falls in einem Jahr kein oder nur ein Band publiziert wird, von der Beschwerdeführerin eine zweckbestimmte Reserve zu bilden und die Editionsplanung anzupassen. Demnach hätte die Beschwerdeführerin mit der Publikation der beiden fraglichen (...)-Bände bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Gesuchsverfahrens zuwarten können, ohne gegen ihre Pflichten aus der Leistungsvereinbarung zu verstossen. Inwiefern die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, durch ihr Vorgehen die in Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
BV verankerten Grundsätze des Zusammenwirkens zwischen Bund und Kantonen verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und demzufolge nicht weiter abzuhandeln.

4.4 Der Vorinstanz kann sodann nicht vorgeworfen werden, sie hätte überspitzt formalistisch gehandelt, indem sie an den von ihr als verletzt gerügten Reglementsbestimmungen festhielt.

Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und Bürgerinnen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1661). Da jedoch prozessuale Formen unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens und die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten, verletzt nicht jede prozessuale Formstrenge Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 134 II 244 E. 2.4.2, mit Hinweisen). Vor-ausgesetzt wird vielmehr, dass die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keinerlei schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz vergibt die von ihr gewährten Beiträge in einem kompetitiven Verfahren und ist dabei zur rechtsgleichen Anwendung ihrer Reglementsbestimmungen auf sämtliche Gesuchsteller verpflichtet. Ihr kann ein legitimes Interesse daran, dass die Gegenstand von Beitragsgesuchen darstellenden Publikationen nicht - wie vorliegend erfolgt - vor erfolgreichem Durchlaufen des Evaluationsverfahrens unter Hinweis auf ihre Unterstützung veröffentlicht werden, nicht abgesprochen werden. Der Hinweis auf ihre Unterstützung stellt ein "Gütesiegel" dar, soll doch damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die betreffenden Forschungen/Publikationen das vorinstanzliche Evaluationsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und eine entsprechend hohe Qualität aufweisen. Bei einer vorzeitig erfolgenden Publikation besteht mithin die Gefahr, dass sich im Falle eines ablehnenden Entscheides falsche Angaben bezüglich der Unterstützung auf der Publikation befänden, durch welche ungerechtfertigte Qualitätserwartungen an dieselbe geweckt würden. Wie vorstehend dargelegt, besteht sodann gemäss Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement auf die Förderungsbeiträge der Vorinstanz keinerlei Rechtsanspruch, dessen Verwirklichung durch die strikte Anwendung der von ihr als verletzt gerügten Reglementsbestimmungen in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert werden könnte.

4.5 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, diese verhalte sich willkürlich, habe sie doch in den vorangegangenen Jahren im Wissen darum, dass (...)-Bände reglementswidrig bereits vor erfolgter Gesuchsgutheissung publiziert worden seien, die betreffenden Publikationsbeiträge stets gewährt.

Damit beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV statuierten Grundsatz von Treu und Glauben und das von diesem Grundsatz mit umfasste Vertrauensschutzprinzip. Nach diesem vermag behördliches Verhalten bei Privaten unter bestimmten Umständen schützenswertes Vertrauen zu erwecken, welches eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebietet (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 626 ff.).

Die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips setzt zunächst einen Anknüpfungspunkt in Form einer Vertrauensgrundlage voraus (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 635). Durch die Duldung eines rechtswidrigen Verhaltens kann eine solche naturgemäss nur dann geschaffen werden, wenn eine Behörde überhaupt Kenntnis vom betreffenden Verhalten hat. Sodann kann, wer die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dieselbe nicht in guten Treuen als Vertrauensgrundlage gelten machen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 657).

Wie die Vorinstanz glaubhaft darlegt, hatte sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutheissung der durch die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren gestellten Gesuche um Publikationsbeiträge keine Kenntnis von der teilweise bereits erfolgten Veröffentlichung der entsprechenden (...)-Bände. Dies, da sie - im Unterschied zu den beiden vorliegend zu beurteilenden Gesuchsverfahren - die entsprechenden Belegexemplare, deren sofortige Zustellung an die Vorinstanz nach Auslieferung des jeweiligen Werkes Art. 11 Abs. 1 des Reglements 17. Juni 2008 zu den Publikationsbeiträgen vorschreibt, stets erst nach erfolgter Beitragszusprechung erhalten hatte. Gegenteiliges ist auch den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten, umfangreichen Unterlagen mit Bezug zu den von der Vorinstanz in den vergangenen Jahren mit Publikationsbeiträgen unterstützten (...)-Bänden nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführerin ermangelt es mithin an einer Vertrauensgrundlage, auf welche sie ihre Berufung auf den Vertrauensschutz abzustützen vermöchte. Zudem war die Beschwerdeführerin aufgrund der Vielzahl der von ihr in den vergangenen Jahren bei der Vorinstanz durchlaufenen Gesuchsverfahren und der damit notwendigerweise einhergehenden Auseinandersetzung mit deren Reglementen mit denselben vertraut. Aus diesem Grund musste sie sich darüber im Klaren sein oder hätte zumindest leichthin erkennen können, dass die von ihr nunmehr als Vertrauensgrundlage geltend gemachten Zuspracheverfügungen aufgrund der vor deren Ergehen erfolgten Veröffentlichungen zu Unrecht erfolgt waren. Selbst wenn die Vorinstanz von dieser reglementswidrigen Veröffentlichungspraxis Kenntnis gehabt hätte, bliebe ihr daher eine Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt.

4.6 Vor diesem Hintergrund ist die mit Verfügungen vom 4. Februar 2014 erfolgte Ablehnung der beiden Gesuche der Beschwerdeführerin um Publikationsbeiträge an deren (...)-Bände "(...)" bzw. "(...)" nicht zu beanstanden.

5.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerde einzig insoweit gutzuheissen ist, als dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat (vgl. E. 3), ansonsten aber abzuweisen ist.

6.

6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin, die in einem nur untergeordnetem Umfang obsiegt, vier Fünftel der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-, insgesamt also Fr. 1'200.-, zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird den geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Der Restbetrag von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Da Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), geht der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin fehl.

6.2 Teilweise obsiegende Parteien haben gegebenenfalls Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für ihnen notwendigerweise erwachsene Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren indessen weder vertreten war noch irgendwelche sonstigen notwendigen Auslagen geltend macht, wird vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
sowie Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE).

7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- auferlegt. Dieser Betrag wird den geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Der Restbetrag von Fr. 800.- wird zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular und Beschwerdebeilagen);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Beilagen: Vorakten).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Michael Müller

Versand: 23. Juli 2015