Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4326/2019

Urteil vom 22. Juni 2021

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),

Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

A._______ GmbH,

(...),

vertreten durch
Parteien
Hermann Bechtold, B&P tax and legal AG,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand MWST (2011-2016); Nichtigkeit; Steuernachfolge aufgrund Steuerumgehung.

Sachverhalt:

A.

A.a Die B._______ AG betrieb neben dem Club C._______ (seit dem 1. Januar 2010) ab dem 1. Januar 2015 den Club D._______ in (Ort). Die B._______ AG war vom 1. Januar 2010 bis zum 23. Februar 2017 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und bezweckte unter anderem den (Betrieb von Clubs). Herr E._______ war vom 1. Mai 2015 bis 3. Juni 2016 einziges Mitglied des Verwaltungsrats der obengenannten Gesellschaft und wurde in dieser Funktion von Herrn F._______ abgelöst, welcher vom 3. Juni 2016 bis 10. Oktober 2016 amtete. Ab dem 10. Oktober 2016 verfügte die B._______ AG über keine Organe mehr (Vernehmlassungsbeilage [VB] 12, Handelsregisterauszug des Kantons [...], Blatt 1).

A.b Vermieterin dieser beiden Clubs war die G._______ AG, in welcher Herr H._______ Mitglied des Verwaltungsrats ist und Herr E._______ bis am 27. Juli 2016 Präsident des Verwaltungsrats war und von Frau I._______ ersetzt wurde (VB 10, Mietvertrag; VB 12, Handelsregisterauszug des Kantons [...], Blatt 3).

B.

B.a Am 18. März 2016 wurde bei der B._______ AG (in den Räumlichkeiten des Treuhandbüros, der J._______ AG, nachfolgend: Treuhandbüro), eine Kontrolle der Steuerperioden 2011 bis 2014 (Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014) durchgeführt. Dabei stellte die ESTV unter anderem fest, dass aufgrund des Aussenauftritts die in den beiden Clubs der B._______ AG tätigen «Dienstleisterinnen» mehrwertsteuerlich als Unselbständige zu qualifizieren seien, deren Einnahmen aber nicht in der Buchhaltung der B._______ AG erfasst worden seien. Darüber wurde die Ansprechperson im Treuhandbüro, Herr H._______ informiert (VB 2, Kontrollbericht Nr. [...] vom 22. August 2017).

B.b Am 11. Mai 2016 - dem Tag der angesetzten Abschlussbesprechung - teilte Herr H._______ der ESTV mündlich mit, er habe sein Mandat aufgrund offener Miet- und Treuhandschulden niedergelegt und könne der ESTV nicht mehr weiterhelfen (VB 2, Kontrollbericht Nr. [...] vom 22. August 2017).

C.

C.a Am 24. Mai 2016 übermittelte die A._______ GmbH, vertreten durch dasselbe Treuhandbüro, der ESTV den Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht, in welchem sie den Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf den 1. Juni 2016 ankündigte (VB 3, Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht). Die A._______ GmbH wurde am 14. Dezember 2010 gegründet und am 30. Dezember 2010 im Handelsregister eingetragen. Auch in dieser Gesellschaft amtete Herr E._______ - mit Unterbrüchen - vom 11. Oktober 2012 bis 29. April 2016 als einziger Gesellschafter bzw. war einzelzeichnungsberechtigt. Wiederum wurde er in dieser Funktion von Herrn F._______ am 29. April 2016 abgelöst. Dieser war zuvor (in den Jahren 2010 bis zum 29. April 2016) Geschäftsführer und wurde in dieser Funktion am 29. April 2016 von Frau K._______ ersetzt (VB 12, Handelsregisterauszug des Kantons [...], Blatt 2).

C.b Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 bestätigte die ESTV die Eintragung der A._______ GmbH auf den 1. Juni 2016 im Mehrwertsteuerregister (VB 4, Schreiben der ESTV vom 22. Juni 2016).

C.c Am 25. April, 24. und 26. Mai 2017 wurde bei der A._______ GmbH (wiederum in den Räumlichkeiten des Treuhandbüros) eine Kontrolle durchgeführt. Laut ESTV liess das Treuhandbüro während dieser Kontrolle verlauten, die A._______ GmbH habe die beiden Clubs am 1. Juni 2016 von der B._______ AG übernommen und habe hierfür nichts bezahlt. Das Inventar sei Bestandteil des Mietverhältnisses gewesen, und die offenen Mietzinsausstände der B._______ AG würden sich auf Fr. 140'000.-- belaufen.

D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 löste der Einzelrichter des Bezirksgerichts (...) die B._______ AG auf und ordnete deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (VB 8, Auszug aus dem Betreibungsregister vom 5. Juli 2017). Das konkursamtliche Liquidationsverfahren wurde mit Verfügung vom 10. März 2017 mangels Aktiven eingestellt. Am 19. Juni 2017 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (VB 12, Handelsregisterauszug des Kantons [...], Blatt 1).

E.
Die ESTV weitete die bisherige Kontrollperiode auf die weiteren Steuerperioden 2015 und 2016 (bis April) - und somit bis zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe der B._______ AG in Liquidation - aus und erliess am 31. August 2017 eine (Einschätzungsmitteilung in Form einer) Verfügung. Darin stellte sie fest, dass die A._______ GmbH als Steuernachfolgerin der B._______ AG in Liquidation in deren Rechte und Pflichten eingetreten sei (Ziff. 1), setzte die Steuer(nach)forderung gegenüber der A._______ GmbH gemäss den Erwägungen fest (Ziff. 2) und bezifferte diese für die Steuerperioden 2011 bis 2016 (Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2016) auf Fr. 212'984.-- zzgl. Verzugszins ab dem 31. August 2014 (Ziff. 3).

F.
Mit Schreiben vom 22. September 2017 erhob die mittlerweile vertretene A._______ GmbH Einsprache gegen die Verfügung vom 31. August 2017. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die von der ESTV erlassene Verfügung nichtig und aus den Akten zu weisen sei (Ziff. 1). Weiter sei festzustellen, dass sie nicht als Steuernachfolgerin der B._______ AG in Liquidation in deren Rechte und Pflichten eingetreten sei (Ziff. 2). Sodann sei die Verfügung aufzuheben (Ziff. 3) und die von der ESTV nachgeforderten Mehrwertsteuern von Fr. 212'984.-- seien zzgl. Verzugszins wieder gutzuschreiben (Ziff. 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

G.
Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 wies die ESTV die Einsprache ab (Ziff. 1), stellte fest, dass die A._______ GmbH als Steuernachfolgerin der B._______ AG in Liquidation in deren Rechte und Pflichten eingetreten sei (Ziff. 2), setzte die Steuer(nach)forderung gegenüber der A._______ GmbH gemäss den Erwägungen fest (Ziff. 3) und bezifferte diese für die Steuerperioden 2011 bis 2016 (Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2016) auf Fr. 212'984.-- zzgl. Verzugszins ab dem 31. August 2014 (Ziff. 4). Aufgrund der massiven Gefährdung des Steuerbezugs, sei sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, die Einschätzungsmitteilung in Form einer Verfügung zu erlassen. Was die Steuerumgehung betreffe, sei zu beachten, dass die B._______ AG im März 2016 mit erheblichen Steuernachforderungen habe rechnen müssen. Laut Treuhänder seien die beiden Clubs noch bis April 2016 durch die B._______ AG betrieben worden; danach seien sie geschlossen gewesen und im Juni 2016 von der A._______ GmbH übernommen worden. Es könne aber nachgewiesen werden - so die ESTV -, dass die beiden Clubs bereits im Mai 2016 durch die A._______ GmbH betrieben worden seien. Gegen die B._______ AG seien sodann weder Miet- noch Treuhandschulden im Betreibungsregister vermerkt; diese sei vielmehr wirtschaftlich erfolgreich gewesen und hätte hohe Umsätze erzielt. Die zeitliche Nähe zwischen Kontrolle und Aufgabe des Betriebs zeige, dass die B._______ AG ausstehende Steuerschulden umgehen wollte. Gemeinsamkeiten der B._______ AG und der A._______ GmbH würden diesen Schluss noch untermauern: Beide Gesellschaften hätten den gleichen Geschäftszweck, identische Verwaltungsräte, dieselbe Vermieterin, dasselbe Treuhandbüro, (nahezu) die gleiche Internetseite, dieselben Mitarbeiter und übten die gleiche Tätigkeit am gleichen Domizil aus. Diese Rechtsgestaltung sie ungewöhnlich und aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Bei allen involvierten Gesellschaften stünden dieselben natürlichen Personen in Verbindung zueinander. Die Einstellung der Tätigkeit der B._______ AG bzw. die Übernahme der Clubs durch die A._______ GmbH rund zwei Wochen nach der Information über die bevorstehende Steuernachforderung sei nur vollzogen worden, um diese zu umgehen. Hätte die B._______ AG weiterbestanden, hätte sie die Steuernachforderung bezahlen müssen bzw. wäre die A._______ GmbH bei einer korrekten Geschäftsübernahme als Steuernachfolgerin erkannt worden. Es seien daher einfach Miet- und Beratungsschulden behauptet und eine Verrechnung mit Mobiliar kreiert worden. Würde sie (die ESTV) dieses Konstrukt akzeptieren, müsste sie auf sämtliche Steuernachforderungen verzichten. Insgesamt seien alle Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt und
die A._______ GmbH gelte als Steuernachfolgerin der B._______ AG. Für die mehrwertsteuerrechtliche Zuordnung der Einnahmen aus den erotischen Dienstleistungen sei das Handeln im eigenen Namen und der Auftritt nach aussen ausschlaggebend. Vorliegend sei für einen neutralen Dritten die B._______ AG als Leistungserbringerin in Erscheinung getreten. Die «Dienstleisterinnen» seien in einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gestanden. Deren erzielte Umsätze aus erotischen Dienstleistungen seien der Clubbetreiberin zuzurechnen.

H.
Mit Beschwerde vom 26. August 2019 gelangt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 sei aufzuheben (Ziff. 1 und 4) und die von der ESTV erlassene Verfügung vom 31. August 2017 sei wegen Nichtigkeit aus den Akten zu weisen (Ziff. 2); eventualiter sei das Verfahren an die ESTV zum Erlass einer Einschätzungsmitteilung zurückzuweisen (Ziff. 3). Die von der ESTV nachgeforderten Mehrwertsteuern von Fr. 212'984.-- seien zzgl. Verzugszins wieder gutzuschreiben (Ziff. 5); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht, die ESTV hätte ihre allfällige Forderung mittels Einschätzungsmitteilung und nicht (sofort) in Form einer Verfügung erlassen müssen. In materieller Hinsicht fehle es an den Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerumgehung. Bei der B._______ AG und ihr - der Beschwerdeführerin - handle es sich um zwei unabhängige Gesellschaften im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Es könne nicht angehen, ein Nahestehendenverhältnis begründen zu wollen, da Freunde oder Bekannte sowie das Personal oder Mitglieder des Verwaltungsrats und weitere Organe einer Kapitalgesellschaft nicht als Nahestehende qualifizierten. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, liierte Personen als eng verbundene Personen anzusehen. Die Mietzins- und Treuhandschulden hätten klarerweise nicht gegenüber sich selber bestanden, wie die ESTV behaupte, da die B._______ AG und die G._______ AG als Vermieterin zwei rechtlich unabhängige Gesellschaften seien. Zudem habe die Übernahme des Mobiliars durch Verrechnung mit den ausstehenden Mietzinsschulden zur Folge gehabt, dass sich eine Betreibung erübrigt habe. Es könne nicht aus der zeitlichen Nähe zwischen Kontrolle und Aufgabe des Betriebes sowie des Führens desselben Geschäftszweckes oder Domizils auf eine Steuerumgehung geschlossen werden. In ihrer Branche sei ein Wechsel der Geschäftsräumlichkeiten nicht so einfach. Weiter sei nicht aussergewöhnlich, wenn zwei Unternehmen dieselbe Treuhänderin beauftragen oder wenn Mitarbeiter einer konkursiten Unternehmung durch eine neue - in der gleichen Branche tätige - Unternehmung angestellt würden. Es liege in der Natur der Sache, dass die Räumlichkeiten und das Mobiliar durch die gleiche Vermieterin an die jeweilige Betreiberin des Unternehmens vermietet würden. Sie - die Beschwerdeführerin - besitze keine Aktiven, weil das Gross- und Kleinmobiliar der Vermieterin gehöre und Bestandteil des Mietverhältnisses bilde. Im Juni 2016 sei eine Mutation im Verwaltungsrat der B._______ AG vollzogen worden, was zeige, dass eine Weiterführung beabsichtigt gewesen sei. Die ESTV habe nicht bewiesen, dass
die Internetseite keine massgeblichen Veränderungen erfahren hätte. Dass sie das Aktienbuch der B._______ AG eingereicht habe, spreche nicht gegen eine vollständige Unabhängigkeit. Die B._______ AG habe im Eigentum des Alleinaktionärs gestanden; sie - die Beschwerdeführerin - habe keinen Einfluss auf dessen Entscheid gehabt, keine Organe mehr zu bestellen. Vorliegend fehle es somit an den Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerumgehung, weshalb eine Steuernachfolge ausscheide. Zudem fehle es am Tatbestand der Übernahme eines Unternehmens und es liege keine Steuernachfolge nach Art. 16 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) vor. Schliesslich seien die «Dienstleisterinnen» beim zuständigen Arbeitsamt als Selbständigerwerbende geführt worden; es sei daher von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Hierbei spiele keine Rolle, dass die Dienstleistungen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin angeboten würden.

I.
Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie halte vollumfänglich an den Erwägungen des Einspracheentscheides fest und verzichte auf eine umfassende Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen.

J.
Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorhandenen Akten wird - soweit entscheidrelevant - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden (E. 2.1-2.1.4) einzugehen, wobei zunächst die übrigen Eintretensvoraussetzungen sowie namentlich das anwendbare Recht zu prüfen bzw. festzustellen sind.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.6 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (teilweise eingeschränkt durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.).

1.7 Ist ein Sachverhalt nicht erstellt bzw. bleibt ein Umstand unbewiesen, ist zu regeln, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen (steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen). Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (anstelle vieler: Urteil des BGer 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).

1.8 Gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG), welcher im Beschwerdeverfahren gilt, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden (statt vieler: BGE 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; Urteile des BVGer A-6966/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 1.5 und A-3678/2016 vom 6. August 2018 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54).

1.9

1.9.1 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2011 bis 2016. Damit kommen das MWSTG und die dazugehörige Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) zur Anwendung (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG e contrario). Massgebend ist dabei die in den zu beurteilenden Steuerperioden geltende Fassung des MWSTG, auf die nachfolgend auch referenziert wird. Nicht zu berücksichtigen sind im vorliegenden Fall namentlich die per 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungen des MWSTG.

1.9.2 Wird im Folgenden auch auf die Rechtsprechung zum früheren Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) verwiesen, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall - da die gesetzlichen Vorschriften soweit hier interessierend inhaltlich nicht geändert wurden - auch für das MWSTG übernommen werden kann.

2.

2.1 Als erstes ist zu prüfen, ob es der Vorinstanz gestattet war, die Einschätzungsmitteilung vom 31. August 2017 in Form einer Verfügung zu erlassen.

2.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, keiner der in Art. 82
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
1    Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a  Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b  die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c  Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d  die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e  sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2    Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
MWSTG genannten Konstellationen sei vorliegend einschlägig. Eine Gefährdung des Steuerbezugs sei auch nicht gegeben, da sie ins Recht gefasst werde und nicht die B._______ AG; sie führe ja nach wie vor einen Geschäftsbetrieb und wolle diesen auch nicht aufgeben. Bezüglich der Gefährdung könne sich die ESTV vorliegend auch nicht auf BGE 132 IV 40 berufen, da jenem Verfahren ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen Art. 20
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 20 Hinterziehung der Abgabe - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  die Abgabe durch Nichtanmelden, Verheimlichen, unrichtiges Anmelden, Nichtinbetriebnahme des fahrzeugseitigen Erfassungssystems oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils.
3    Der Versuch ist strafbar.
4    Lässt sich die hinterzogene Abgabe oder der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird die Abgabe beziehungsweise der Abgabevorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG, SR 641.81) zugrunde lag. Die ESTV hätte ihre allfällige Forderung mittels einer Einschätzungsmitteilung und nicht in Form einer Verfügung erlassen müssen. Der Einspracheentscheid und die Verfügung seien daher aufzuheben bzw. als nichtig zu erklären, da es sich um einen schwerwiegenden Formfehler und daher um einen krassen Verfahrensfehler handle. Sie sei nämlich gezwungen gewesen, innert Rechtsmittelfrist zu handeln und Einsprache zu erheben, womit ihr verunmöglicht worden sei, sich zur Sache materiell zu äussern, Beweismittel beizubringen und Anträge zu stellen. Eventualiter sei die Sache an die ESTV zum Erlass einer Einschätzungsmitteilung zurückzuweisen.

Die Vorinstanz entgegnet, die B._______ AG bzw. die Beschwerdeführerin als deren Steuernachfolgerin und die tatsächlich für sie handelnden Personen hätten den ordentlichen Abschluss der Kontrolle verunmöglicht, unwahre Angaben gemacht und bewusst den Konkurs der B._______ AG herbeigeführt, um ausstehende Steuerschulden zu umgehen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin auch umgehend als neue Betreiberin der beiden Clubs eingesetzt worden. Es seien somit nicht nur Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verletzt worden, sondern die Erhebung und die Veranlagung der Steuernachforderung seien massiv gefährdet gewesen. Sie - die Vorinstanz - sei folglich nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, die Einschätzungsmitteilung in Form einer Verfügung zu erlassen. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führt sie überdies aus, die eventual beantragte Rückweisung zum Erlass einer Einschätzungsmitteilung gehe im Ansatz fehl, weil die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung, welche die Nachforderung festgesetzt habe, Einsprache habe erheben können und das rechtliche Gehör somit nicht verletzt worden sei. Sodann befasse sich das Bundesgericht in seinem Urteil BGE 132 IV 40 mit der allgemeinen Definition der konkreten Steuergefährdung; dieses sei - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.

2.1.2

2.1.2.1 Laut Art. 82
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
1    Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a  Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b  die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c  Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d  die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e  sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2    Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
MWSTG trifft die ESTV von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist es grundsätzlich nicht zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auszugestalten (vgl. statt vieler: BGE 140 II 202 E. 5 f.; Urteil des BGer 2C_842/2014 vom 17. Februar 2015 E. 5.2; Urteile des BVGer A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 1.2.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016] und A-5384/2014 vom 3. März 2015 E. 1.3.2 mit weiterem Hinweis; Martin Kocher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 82 N. 13). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung darf eine Einschätzungsmitteilung, mit welcher eine Kontrolle abgeschlossen wird, jedoch dann in Form einer Verfügung erlassen werden, wenn die speziellen Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen. Dies ist laut Bundesgericht dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige von vornherein mitteilt, dass er die Feststellungen der Steuerbehörde bestreiten werde, sich kategorisch weigert, am Ende der Kontrolle die Stellungnahme der Steuerbehörde anzuerkennen oder wenn die Erhebung der Steuer konkret gefährdet erscheint (BGE 140 II 202 E. 6.3.5; Urteil des BVGer A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016]; vgl. auch: Kocher, Kommentar MWSTG, Art. 82 N. 14).

2.1.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verfahrenspflichtverletzung gemäss Art. 98
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 98 Verletzung von Verfahrenspflichten - Mit Busse wird bestraft, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht vornimmt;
b  trotz Mahnung eine Steuerabrechnung nicht fristgerecht einreicht;
c  die Steuer nicht periodengerecht deklariert;
d  Sicherheiten nicht gehörig leistet;
e  Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt;
f  trotz Mahnung nicht oder nicht richtig Auskunft erteilt oder die für die Steuererhebung oder für die Überprüfung der Steuerpflicht massgebenden Daten und Gegenstände nicht oder nicht richtig deklariert;
g  in Rechnungen eine nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldete Mehrwertsteuer ausweist;
h  durch Angabe einer Registernummer eine Eintragung im Register der steuerpflichtigen Personen vortäuscht;
i  trotz Mahnung die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.
MWSTG, welche lediglich eine abstrakte Steuergefährdung beinhaltet, noch nicht ausreicht, um eine konkrete Gefährdung der Steuererhebung im Sinn der soeben zitierten Rechtsprechung zu bewirken (Urteil des BVGer A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Mit der Vorinstanz hingegen einig zu gehen ist, dass sich das Bundesgericht in BGE 132 IV 40 mit der allgemeinen Definition der konkreten Steuergefährdung befasst hat und dieses Urteil auch im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden kann (vgl. auch: Urteil des BVGer A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 2.3.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016]). Danach liegt eine konkrete Gefährdung vor, wenn die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsgutes gegeben ist bzw. infolge der Verletzung der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Zusammenhang mit der Veranlagung und Erhebung von Steuern und Abgaben die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Veranlagung einer zu niedrigen Steuer besteht (BGE 132 IV 40 E. 2.2.2).

2.1.3 Vorliegend vermag die Vorinstanz mit ihrer Begründung sowie anhand der Akten eine konkrete Gefährdung aufzuzeigen:

Am 18. März 2016 wurde hinsichtlich der B._______ AG eine Mehrwertsteuerkontrolle durchgeführt. Die ESTV kam hierbei zum Ergebnis, dass die Umsätze unvollständig deklariert worden seien und informierte darüber den Treuhänder der B._______ AG. Am Tag der angesetzten Abschlussbesprechung vom 11. Mai 2016 teilte besagter Treuhänder der ESTV mündlich mit, er habe sein Mandat aufgrund offener Miet- und Treuhandschulden niedergelegt und könne der ESTV nicht mehr weiterhelfen (Sachverhalt Bst. B). Am 23. Februar 2017 wurde die B._______ AG sodann aufgelöst und am 10. März 2017 wurde das konkursamtliche Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Die Gesellschaft wurde schliesslich am 19. Juni 2017 von Amtes wegen gelöscht (Sachverhalt Bst. D). Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin führt sie seit dem 1. Juni 2016 die beiden Clubs (Sachverhalt Bst. C.c). Aktenkundig ist jedoch, dass sie die Clubs tatsächlich bereits im Mai 2016 betrieben hat (vgl. hierzu: VB 9, Bericht der Kantonspolizei [...] vom 9. Juli 2017; VB 5, Kontoblatt 5200 [Löhne, 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016] der Beschwerdeführerin [in welchem bereits im Mai 2016 Löhne verbucht wurden]; VB 7, Lohnbescheinigung 2016 der Ausgleichskasse [...] bzgl. der Beschwerdeführerin [Abrechnungsperiode Mai 2016 bis Dezember 2016]). Vorliegend wurde ein ordentlicher Abschluss der Mehrwertsteuerkontrolle erschwert und der ESTV gegenüber wurden nachweislich unwahre Angaben gemacht. Dadurch hat insbesondere die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Zusammenhang mit der Veranlagung und Erhebung von Mehrwertsteuern verletzt.

Durch die Auflösung der B._______ AG und die umgehende Weiterführung der beiden Betriebe durch die Beschwerdeführerin wurde zudem, wie nachstehend noch dargelegt werden wird, eine Steuerumgehung begangen (E. 3.3); dies in der Absicht, es der ESTV zu verunmöglichen, die Steuerforderung durchzusetzen.

Durch dieses Verhalten der beteiligten Gesellschaften wurde, gesamthaft betrachtet, eine nahe Möglichkeit geschaffen, die Nachforderung der Mehrwertsteuer bezüglich der unvollständig deklarierten Umsätze zu vereiteln bzw. zu niedrige Mehrwertsteuern zu veranlagen.

Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Gefährdung des Steuerbezugs sei nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin - welche nach wie vor einen Geschäftsbetrieb betreibe - ins Recht gefasst werde und nicht die (bereits gelöschte) B._______ AG. Tatsache ist, dass durch das Zusammenspiel der beiden Gesellschaften eine Wahrscheinlichkeit der Steuergefährdung geschaffen wurde.

2.1.4 Insgesamt gelingt es der Vorinstanz somit aufzuzeigen, dass besondere Umstände die Verkürzung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablaufs und somit den Erlass der Einschätzungsmitteilung vom 31. August 2017 in Form einer Verfügung gerechtfertigt haben. Weder die Verfügung noch der Einspracheentscheid sind daher aufzuheben oder als nichtig zu erklären. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei ihr verunmöglicht worden, sich zur Sache materiell zu äussern, Beweismittel beizubringen und Anträge zu stellen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einsprache gegen die Verfügung sowie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit hatte, sich zu äussern und Beweismittel beizubringen. Zwar war dies - anders als bei einer Einschätzungsmitteilung, welche den informellen Austausch ermöglichen soll - einzig innert Rechtsmittelfrist bzw. auf dreissig Tag beschränkt möglich. Da vorliegend aber gerade besondere Umstände den Erlass der Einschätzungsmitteilung in Form einer Verfügung begründet haben, ist dies nicht zu beanstanden. Die Sache ist demzufolge auch nicht an die ESTV zum Erlass einer Einschätzungsmitteilung zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit auch funktional zur Behandlung der Sache zuständig.

2.2

2.2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.107
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.108
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.109
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.110
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.111
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
MWSTG).

2.2.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
und e MWSTG).

2.2.3 Mehrwertsteuerpflichtig und damit Steuersubjekt der Mehrwertsteuer ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
und b MWSTG [in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gemäss AS 2009 5203]). Befreit von der Steuerpflicht ist ein Steuerpflichtiger unter anderem, wenn er im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG [in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gemäss AS 2009 5203]).

2.3

2.3.1 Ob eine Tätigkeit in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als selbständig oder unselbständig erbracht zu qualifizieren ist, bestimmt sich rechtsprechungsgemäss aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (Urteile des BGer 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.3 f., 2C_850/2014 und 2C_854/2014 vom 10. Juni 2016 [in BGE 142 II 388 nicht, aber in der Revue de droit administratif et de droit fiscal {RDAF} 2016 II 615 S. 619 publizierte] E. 8.1.1, 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2). Dabei hat die Beurteilung der Tätigkeit in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des BVGer A-5345/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2.1 und A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3.2 Wichtige Indizien für die selbständige Ausübung einer Tätigkeit sind insbesondere das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht, und die Freiheit, die Erfüllung der Aufgaben selbständig organisieren zu können. Eine Rolle spielen kann ferner, ob jemand Personal beschäftigt, erhebliche Investitionen tätigt, über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt, verschiedene und wechselnde Auftraggeber hat sowie betriebswirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch unabhängig ist (Urteile des BGer 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.4, 2C_850/2014 und 2C_854/2014 vom 10. Juni 2016 E. 8.1.1 und 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 3.2; vgl. auch BGE 138 II 251 E. 2.4.2).

2.3.3 Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht, ist nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich und nach dem neuen Recht ausdrückliches Erfordernis für die subjektive Steuerpflicht (Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG [in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gemäss AS 2009 5203]). Das Auftreten in eigenem Namen im Aussenverhältnis ist auch für die Zurechnung der einzelnen Umsätze bzw. die Bestimmung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers entscheidend (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
MWSTG). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (zum Ganzen statt vieler: BVGE 2016/23 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-5345/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2.3 und A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2.2; Ralf Imstepf, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 451 ff.).

2.3.4 Im Zusammenhang mit erotischen Dienstleistungen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten, dass bei der Beurteilung der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit bzw. des «Aussenauftritts» massgebend sei, wie das Angebot für die Allgemeinheit, für einen neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung trete (Urteile des BVGer A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 3.1.1, A-589/2014 vom 27. August 2014 E. 3.1.1 und A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Ausgangspunkt für die Prüfung dieses objektiven Erscheinungsbildes bildete in den genannten Fällen regelmässig der Internetauftritt (E. 3.1.2 der erwähnten Urteile; vgl. auch: Urteil des BVGer A-5345/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2.4).

2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgen nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person hat eigenständig festzustellen, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
und 66
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
1    Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
2    Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden.
3    Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
MWSTG) erfüllt (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
1    Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
2    Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden.
3    Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
MWSTG), die Steuerforderung selber zu ermitteln (vgl. Art. 71
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
1    Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2    Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
MWSTG) und diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen (Art. 86 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
2    Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen.
3    Durch Rechtsvorschlag eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig.
4    Die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Der Einspracheentscheid ist unter Vorbehalt von Absatz 5 endgültig.
5    Hat die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt, so kann gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht ordne diese auf begründetes Ersuchen hin an. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig.
6    Artikel 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889144 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar.
7    Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.145
8    Anstelle einer Zahlung des Steuerbetrags kann die steuerpflichtige Person auch Sicherheiten gemäss Artikel 93 Absatz 7 leisten.
9    Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück.
MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip wurde zwar leicht gelockert (Urteil des BGer 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Urteil des BVGer A-361/2017 vom 30. Oktober 2018 E. 4.2.2), bedeutet jedoch weiterhin, wie bereits nach dem altem Recht, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.4.1 und A-3821/2017 vom 24. April 2019 E. 2.1).

2.5 Art. 70 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
MWSTG verpflichtet den Mehrwertsteuerpflichtigen zur ordnungsgemässen Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen.

Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (vgl. Urteile des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 2.3.2, A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.4.2 und A-3821/2017 vom 24. April 2019 E. 2.2.1; Beatrice BLUM, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 70
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
MWSTG N. 4 ff.).

2.6

2.6.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), nimmt die ESTV eine sogenannte Ermessenseinschätzung vor (Art. 79
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
1    Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
2    Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.
MWSTG; vgl. zu diesen beiden Konstellationen ausführlich: Urteile des BVGer A-4544/2019 und A-4545/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.5.2 sowie A-6686/2018 und A-6691/2018 vom 30. August 2019 E. 2.5.2).

2.6.2 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (statt vieler: Urteil des BGer 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2). Hierbei hat sie diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des BVGer A-4544/2019 und A-4545/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.6.1 f. sowie A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.6.2, je mit weiteren Hinweisen). In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des BVGer A-874/2017 vom 23. August 2017 E. 2.6.4, A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.7.2 und A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.6.2; Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, ASA 69 S. 530 ff.).

2.6.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_657/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 3.1; Urteile des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen sowie A-5743/2015 vom 7. November 2016 E. 3.3.6; Jürg Steiger, Kommentar MWSTG, Art. 79 N. 29).

2.7

2.7.1 Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (E. 1.5) eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt es nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-5175/2015 vom 1. März 2016 E. 2.8.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht wiederholt bestätigt (Urteile des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3 und 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).

2.7.2 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung ist nach der vorn genannten Beweislastregel (vgl. E. 1.7) die ESTV beweisbelastet. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung erfüllt («erste Stufe») und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.7.1) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»; vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.8.2 und A-5175/2015 vom 1. März 2016 E. 2.8.3, je mit weiteren Hinweisen). Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und hat sie auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.8.2, A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 2.6.3 sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 8.3.3).

2.8

2.8.1 Steuerpflichtige Personen können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen. Diese freie Gestaltungsmöglichkeit findet ihre Grenze in dem aus dem verfassungsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, vgl. auch Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) abgeleiteten Institut der Steuerumgehung (vgl. BGE 98 Ib 314 E. 3d; Urteile des BGer 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.7 f. und 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.5.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-5200/2018 vom 28. August 2019 E. 2.5 und A-5578/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, Rz. 40 und 98).

2.8.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die direkten Steuern und die Verrechnungssteuer (statt vieler: BGE 131 II 627 E. 5.2, 93 I 722 E. 1; vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung ferner MARLENE KOBIERSKI, Der Durchgriff im Gesellschafts- und Steuerrecht, 2012, S. 87 ff.), welche auch für die Mehrwertsteuer übernommen wurde (BGE 138 II 239 E. 4.2; statt vieler: Urteil des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.1) wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn:

erstens eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich («insolite»), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint. Für die Annahme einer Steuerumgehung muss mit anderen Worten eine Sachverhaltsgestaltung vorliegen, die - wenn man von den steuerlichen Aspekten absieht - jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt (sog. «objektives» Element oder «Umwegstruktur»);

zweitens angenommen werden muss, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären. Dieses sog. «subjektive» Element (oder «Missbrauchsabsicht») spielt insofern eine entscheidende Rolle, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen ist, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen;

drittens das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führte, würde es von den Steuerbehörden hingenommen (sog. «effektives» Element oder «Steuervorteil»).

2.8.3 Was die Beurteilung der gewählten Rechtsgestaltung betrifft, ist das Gewicht auf die völlige Unangemessenheit zu legen. Das heisst, für die Annahme einer Steuerumgehung muss eine Sachverhaltsgestaltung vorliegen, die - wenn man von den steuerlichen Aspekten absieht - jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt (BGE 138 II 239 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.1.1).

2.8.4 Das sog. «subjektive» Element spielt insofern eine entscheidende Rolle, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen. Wie sich im Kontext der Mehrwertsteuer deutlich zeigt, kann eine Steuerersparnis aber bereits darin liegen, dass einerseits die Erhebung von Steuern vermieden wird, andererseits, dass zusätzliche Steuerrückvergütungen - beispielsweise mittels Vorsteuerabzug - bewirkt werden (vgl. Urteile des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.1.2 und 2C_146/2010 vom 15. August 2012 E. 4.1.4).

2.8.5 Das Bundesgericht will die Steuerumgehungsdoktrin - im Sinn einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung des als massgeblich geltenden Sinns einer Norm - nur in ganz ausserordentlichen Situationen anwenden (vgl. hierzu ausführlich statt vieler: BGE 138 II 239 E. 4.1 und Urteil des BVGer A-5578/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).

2.8.6 Das Vorliegen einer Steuerumgehung ist durch die Steuerbehörde nachzuweisen (BGE 138 II 239 E. 4.4). Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (statt vieler: BGE 138 II 239 E. 4.1, 131 II 627 E. 5.2). Das kann namentlich bedeuten, dass zur steuerlichen Beurteilung die formale zivilrechtliche Ausgestaltung eines Sachverhalts negiert und auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen abgestellt wird (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.6.4 mit weiteren Hinweisen).

2.9

2.9.1 Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein (Art. 16 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG). Gemäss Rechtsprechung und Lehre zum alten Recht trat eine Steuernachfolge dann ein, wenn das bisherige Unternehmen wegfiel und eine Gesamt- oder Einzelnachfolge von Aktiven und Passiven einer Unternehmung erfolgte. Dabei genügte - ungeachtet der etwaigen Nichterfüllung von Formvorschriften - das tatsächliche Zusammenführen zweier Unternehmungen, falls das Vorgehen im Ergebnis der Übernahme von Aktiven und Verbindlichkeiten gleichkam (BGE 146 II 73 E. 2.2.3; Urteile des BGer 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2 und 2A.351/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2; Urteile des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 2.6.1 f. sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.1). Jedenfalls war stets von der Übernahme einer juristischen Person bzw. einer Unternehmung «mit Aktiven und Passiven» die Rede, wobei laut bundesgerichtlicher Praxis sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten übertragen werden mussten (BGE 146 II 73 E. 2.2.4).

Im aktuell geltenden und hier anwendbaren Art. 16 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG ist das Erfordernis der Übernahme mit Aktiven und Passiven nicht mehr enthalten und es wird nur noch daran angeknüpft, dass die übernehmende steuerpflichtige Person ein «Unternehmen übernimmt» (vgl. zum Begriff des Unternehmens: E. 2.9.2). Hierdurch wurde Art. 16 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG, SR 221.301) gebracht (zum Ganzen: BGE 146 II 73 E. 2.3.1 f.; Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885 ff. [nachfolgend: Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer], 6957 f.; Claudio Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N. 12; vgl. Urteile des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 2.6.1 sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.1).

2.9.2 Ob eine Unternehmensübernahme vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Damit eine solche Übernahme vorliegt, müssen gemäss FusG insbesondere nicht sämtliche Aktiven und Passiven oder wesentliche Bestandteile davon übernommen werden. Eine Fusion nach Art. 3 ff
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 3 Grundsatz - 1 Gesellschaften können fusionieren, indem:
1    Gesellschaften können fusionieren, indem:
a  die eine die andere übernimmt (Absorptionsfusion);
b  sie sich zu einer neuen Gesellschaft zusammenschliessen (Kombinationsfusion).
2    Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.
. FusG gilt in jedem Fall als Unternehmensübernahme. Demgegenüber stellen Umwandlungen im Sinne des Fusionsgesetzes keine Unternehmensübernahme dar, da in diesem Fall kein Rechtsübergang stattfindet, mithin gar kein Unternehmen übertragen wird, sondern lediglich das Rechtskleid des Unternehmensträgers ändert (Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, 6957 f.; vgl. auch: Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N. 16). Sofern ein Unternehmen als Einheit übertragen wird, ist die Art der Übertragung nicht relevant. Sie kann gestützt auf eine Singularsukzession (z.B. die Überführung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft nach Obligationenrecht) oder durch eine Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz erfolgen (Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, 6958; vgl. auch: Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N. 19). Unterschiede zeigen sich hingegen darin, dass der übertragende Unternehmensträger entweder fortbesteht (Singularsukzession) oder als Rechtssubjekt untergeht (Fusion; Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N. 19; vgl. zum ganzen Abschnitt auch: BGE 146 II 73 E. 2.3.2).

Ausgehend davon - so das Bundesgericht in BGE 146 II 73 -, dass das Fusionsrecht insbesondere auch die Vermögensübertragung eines Teilvermögens (Art. 69 ff
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 69 - 1 Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen können ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen.44 Wenn die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft erhalten, gilt Kapitel 3.
1    Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen können ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen.44 Wenn die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft erhalten, gilt Kapitel 3.
2    Vorbehalten bleiben die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen über den Kapitalschutz und die Liquidation.
. FusG) zulasse und damit nicht zwangsläufig die gesamten Aktiven und Passiven übertragen werden müssten, scheine die Meinung des Bundesrats dahinzugehen, neurechtlich auch eine partielle Steuernachfolge zuzulassen. Auch die Literatur befürworte teils die Möglichkeit der partiellen Steuernachfolge, womit die angestrebte Übereinstimmung zwischen Art. 16 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG und Art. 69 Abs. 1
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 69 - 1 Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen können ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen.44 Wenn die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft erhalten, gilt Kapitel 3.
1    Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen können ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen.44 Wenn die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft erhalten, gilt Kapitel 3.
2    Vorbehalten bleiben die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen über den Kapitalschutz und die Liquidation.
FusG hergestellt wäre. Das Bundesgericht fährt fort, der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG lasse diese Gleichstellung zu. Die Steuernachfolge könne unabhängig davon eintreten, ob der übertragende Unternehmensträger zivilrechtlich untergehe (zum Ganzen ausführlich: BGE 146 II 73 E. 2.3.2 f. mit weiteren Hinweisen; Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 16
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG N. 16 f. mit Verweis auf Art. 15
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 15 Mithaftung - 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
1    Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a  die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
b  Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
c  jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;
d  bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
e  bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
f  für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
2    Die in Absatz 1 Buchstaben e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.
4    Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.23
5    Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person.
MWSTG N. 26 ff.; vgl. auch: Suter/Wartmann/Brusa, Bundesgericht öffnet Tore für partielle Steuersukzessionen, in: Expert Focus [EF] 8/20, S. 562 ff., S. 563; a.M.: Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N. 13 und Urteile des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 2.6.2 2. Abschnitt sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2; vgl. ferner die [bisher nicht gerichtlich überprüfte] neuste Praxis der ESTV zur Übernahme eines Teilvermögens: Mehrwertsteuer-Branchen-Info Nr. 11 «Meldeverfahren» Ziff. 5.4, publiziert am 20. Mai 2021).

Als «Unternehmen» nach Art. 16 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG ist jedoch nicht ein Unternehmen i.S.v. Art. 10
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG gemeint (Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 15
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 15 Mithaftung - 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
1    Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a  die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
b  Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
c  jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;
d  bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
e  bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
f  für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
2    Die in Absatz 1 Buchstaben e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.
4    Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.23
5    Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person.
MWSTG N. 34; Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 104; Marc Vogelsang, Ausweitung der Steuersukzession im Mehrwertsteuerrecht, in: Steuer Revue [StR] 75/2020, S. 630 ff., S. 635 f.). Vielmehr ist wohl ein «organisch in sich geschlossene[r] Teil des Vermögens oder Geschäftes» gemeint (Urteil des BGer 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 4.1; vgl. auch: Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 15
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 15 Mithaftung - 1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
1    Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a  die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
b  Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
c  jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;
d  bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
e  bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
f  für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
2    Die in Absatz 1 Buchstaben e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.
4    Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.23
5    Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person.
MWSTG N. 34, welche von einem betriebswirtschaftlichen Begriff ausgehen).

Ein wichtiges Indiz dafür, dass eine Steuersukzession vorliegt, bildet die Tatsache, dass mit der Transaktion auch Geschäftsunterlagen, namentlich die Buchhaltung, auf den Übernehmenden übertragen werden (Baumgartner et al., a.a.O., § 3 Rz. 107; a.M.: Vogelsang, a.a.O., S. 630 ff., S. 637 [Fussnote 43]).

2.9.3 Rechtsfolge der Steuersukzession ist der Eintritt des Nachfolgers in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Steuerpflichtigen. Dazu gehören neben der Haftung für die Steuerschulden (sog. «Zahlungssukzession») sämtliche Verfahrens- und materiellen Rechte und Pflichten im Bereich der Mehrwertsteuer für die übernommene Unternehmung (sog. «Verfahrenssukzession»; zum Ganzen: Urteile des BGer 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2.2 und 2A.351/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2.2, je mit weiterem Hinweis; Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 16
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG N. 1 mit weiteren Hinweisen; Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N. 1; vgl. auch: Vogelsang, a.a.O., S. 630 ff., insb. S. 633; Suter/Wartmann/Brusa, a.a.O., S. 562 ff., S. 563 f.).

3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuernachforderung der Vor-
instanz gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 212'984.--zzgl. Verzugszins rechtmässig ist. Diesbezüglich muss als erstes geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 16 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG Steuernachfolgerin der B._______ AG geworden ist, indem sie deren Unternehmen übernommen hat (E. 3.2). Ist eine Übernahme eines Unternehmens im Sinn von Art. 16 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG zu verneinen, muss sodann geklärt werden, ob eine Steuerumgehung vorliegt (E. 3.3). Hat die Beschwerdeführerin für die Steuerforderung einzustehen, ist sodann der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz zu Recht die B._______ AG als Leistungserbringerin der in ihren beiden Clubs erbrachten sexuellen Dienstleistungen betrachtet und ihr die entsprechenden Umsätze zugerechnet hat (E. 3.4) und ob die ermessensweise festgesetzte Steuernachforderung rechtens ist (E. 3.5).

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Steuerumgehung sei nicht gegeben, weshalb daraus auch keine Steuernachfolge begründet werden könne. Zudem fehle es am Tatbestand der Übernahme eines Unternehmens. Eine solche könne nur gegeben sein, wenn mindestens einzelne Aktiven und Passiven auf eine andere Unternehmung übertragen würden. Vorliegend seien aber zu keiner Zeit irgendwelche Betriebsmittel - wie vorhandene Getränke, die Büroeinrichtung und weiter vorhandene Gegenstände - oder Geschäftsunterlagen von der B._______ AG auf sie - die Beschwerdeführerin - übertragen worden. Da das Kleininventar der Clubs der Vermieterin gehört habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, der B._______ AG etwas für die Übernahme des Betriebs zu bezahlen. Sie habe lediglich in den gleichen Lokalitäten wie die B._______ AG nach deren Wegfall einen gleichartigen Betrieb eröffnet. Dies sei nicht ungewöhnlich und es könne nicht sein, dass an diesen Umstand Steuerfolgen im Sinn einer Unternehmensübernahme geknüpft würden. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb mit den seinerzeit durch die B._______ AG erteilten Bewilligungen führe. Diese sei gehalten gewesen, die notwendigen Bewilligungen in ihrem eigenen Namen einzuholen. Auch aus dem tatsächlichen Verhalten der beiden Gesellschaften könne nicht auf eine Steuernachfolge geschlossen werden.

Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin verkenne, dass sich im vorliegenden Fall die Steuernachfolge aus dem Vorliegen der Steuerumgehung ergebe. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb der B._______ AG mit der gleichen Belegschaft, der gleichen Tätigkeit, am gleichen Domizil weitergeführt habe und die gleichen Verwaltungsräte, die gleiche Treuhandfirma und dieselbe Vermieterin bei beiden Gesellschaften in Erscheinung träten, greife das Argument nicht, es sei lediglich in den gleichen Lokalitäten nach Wegfall der B._______ AG ein gleichartiger Betrieb eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin habe sodann mit Sicherheit die am 30. April 2016 noch vorhandenen Getränke, die Büroeinrichtung und die weiteren vorhandenen Gegenstände, welche klarerweise nicht zum Inventar gehörten, welches die B._______ AG an die Vermieterin übertragen haben soll, übernommen. Auch die auf die B._______ AG lautende Bewilligung sei nahtlos übertragen worden - eine Übernahme von einzelnen Aktiven habe somit stattgefunden.

3.2 Wie in Erwägung 2.9 erwähnt, wurde im geltendem Recht bei einer Steuerübernahme nach Art. 16 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG das Erfordernis der Übernahme mit Aktiven und Passiven gestrichten und nur noch daran angeknüpft, dass die übernehmende steuerpflichtige Person ein «Unternehmen übernimmt». Als Unternehmen gilt ein «organisch in sich geschlossene[r] Teil des Vermögens oder Geschäftes». Sodann knüpft Art. 16 Abs. 2
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MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG an das Fusionsrecht an, weshalb die Steuersukzession auch bei der Übertragung eines Teilvermögens eintreten kann. Es muss im Einzelfall beurteilt werden, ob eine Unternehmensübernahme vorliegt. Sofern ein Unternehmen als Einheit übertragen wird, ist - wie gezeigt - die Art der Übertragung nicht relevant. Das tatsächliche Zusammenführen zweier Unternehmen genügt, wenn das Vorgehen im Ergebnis der Übernahme von Aktiven und Verbindlichkeiten gleichkommt.

3.2.1 In Bezug auf den Sachverhalt kann vorab Folgendes erwähnt werden:

Es ist nicht bestritten, dass die B._______ AG ihren Betrieb aufgegeben hat und nicht mehr besteht (vgl. Sachverhalt Bst. C.c und D).

Fest steht sodann, dass laut den vorliegenden Mietverträgen als Vermieterin der beiden Clubs im massgeblichen Zeitpunkt die G._______ AG auftrat, welche im hier relevanten Zeitpunkt (Anfang Mai 2016) - so beide Parteien in Übereinstimmung - auch Eigentümerin des «vermieteten» Club-Inventars war (vgl. Sachverhalt Bst. A.b; vgl. VB 10-12; Beschwerde, S. 14). Laut Vorinstanz gehörte das Kleininventar des Clubs D._______ der G._______ AG bereits seit 2014; dasjenige des Clubs C._______ habe ab Mai 2016 der G._______ AG gehört, es sei dieser durch Verrechnung mit angeblichen offenen Mietzinsschulden in Höhe von Fr. 140'000.-- zugegangen (vgl. Einspracheentscheid, S. 20). Sowohl im Mietvertrag mit der B._______ AG als auch in demjenigen mit der Beschwerdeführerin ist ein jährlicher Basismietzins von jeweils Fr. 180'000.-- festgesetzt (vgl. VB 10 und 11, Mietverträge, jeweils Ziff. 5.1). Die Jahresrechnung 2015 der G._______ AG wies laut Vorinstanz ein «Inventar Wellness» von Fr. 30'000.-- aus, wobei diejenige des Jahres 2016 im Anlagevermögen ein Kontokorrentkonto zu Lasten der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 96'975.-- enthielt sowie neu auch ein Inventar «C._______» von Fr. 78'000.-- (vgl. Einspracheentscheid, S. 16, wobei auf S. 20 von Fr. 100'000.-- die Rede ist).

Was die angeblichen offenen Mietzinsschulden der B._______ AG in Höhe von Fr. 140'000.-- anbelangt, sind laut den Ausführungen der Vor-
instanz in der Bilanz 2015 der G._______ AG betreffend die massgebliche Liegenschaft Mieteinnahmen in Höhe von Fr. 188'750.-- und Debitoren gegenüber der B._______ AG im Betrag von Fr. 37'532.-- bilanziert. Die Bilanz 2016 dokumentiere - so die Vorinstanz - Mieteinnahmen von Fr. 213'000.-- und Debitoren in Höhe von 0.-- (Einspracheentscheid, S. 21). Ein sich in den Akten befindlicher Betreibungsregisterauszug hinsichtlich der B._______ AG enthält keine Betreibungen für Mietzins- oder Treuhandschulden (VB 8, Betreibungsregisterauszug vom 5. Juli 2017).

Laut Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin die auf die B._______ AG lautenden Bewilligungen nahtlos übernommen (Einspracheentscheid, S. 22). Die Beschwerdeführerin entgegnet, es sei «nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den seinerzeit der B._______ AG in Liquidation erteilten Bewilligungen den Betrieb [führe]. Vielmehr [sei] die Beschwerdeführerin gehalten [gewesen], die notwendigen Bewilligungen in ihrem Namen einzuholen» (Beschwerde, S. 17). Die Beschwerdeführerin betreibe - so die Vorinstanz - die gleiche Internetseite (bzw. keine massgeblichen Veränderungen), was durch die Beschwerdeführerin bestritten wird («soweit bekannt, [sei] die Internetseite neu gestaltet worden»).

Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass die Beschwerdeführerin die beiden Clubs mit denselben Mitarbeiterinnen wie die B._______ AG betrieb; insbesondere war bei beiden Gesellschaften dieselbe Geschäftsführerin tätig (VB 5, Kontoblatt 5200 [Löhne, 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016] der Beschwerdeführerin; VB 6, AHV-Lohnbescheinigungen [1. Januar 2016 bis April 2016] der B._______ AG; VB 7, AHV-Lohnbescheinigungen [1. Mai 2016 bis Dezember 2016] der Beschwerdeführerin; vgl. auch VB 9, Bericht der Kantonspolizei [...] vom 9. Juli 2017).

3.2.2 Als Nächstes ist nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Steuernachfolge im Sinn von Art. 16 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG erfüllt sind:

Vorliegend wird weder geltend gemacht noch ergibt es sich aus den Akten, dass die B._______ AG und die Beschwerdeführerin einen Kaufvertrag oder dergleichen geschlossen hätten, mittels dessen Aktiven und Passiven übertragen wurden; schon gar nicht ist ein schriftlicher Übertragungsvertrag (vgl. Art. 70 Abs. 1
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 70 Abschluss des Übertragungsvertrags - 1 Der Übertragungsvertrag muss von den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger abgeschlossen werden.
1    Der Übertragungsvertrag muss von den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger abgeschlossen werden.
2    Der Übertragungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Werden Grundstücke übertragen, so bedürfen die entsprechenden Teile des Vertrages der öffentlichen Beurkundung. Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grundstücke, die Gegenstand einer Vermögensübertragung sind, in verschiedenen Kantonen liegen.45 Die Urkunde muss durch eine Urkundsperson am Sitz des übertragenden Rechtsträgers errichtet werden.
FusG) auszumachen. Ein allfälliger Beschluss des Verwaltungsrats, als hierfür zuständiges oberstes Leitungs-
oder Verwaltungsorgan (vgl. Art. 716 f. Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], OR, SR 220), dass Aktiven/Vermögen und Passiven übertragen werden sollten, liegt ebenfalls nicht in den Verfahrensakten. Da ausserdem die Bilanzen der B._______ AG und der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, kann eine faktische Zusammenlegung der Vermögen (vgl. E. 2.9.1 bzw. Urteil des BGer 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3) auch nicht daraus abgelesen werden. Des Weiteren ist unklar, ob Geschäftsunterlagen übertragen wurden (immerhin hat die Beschwerdeführerin das Aktienbuch der B._______ AG im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht und war somit in dessen Besitz).

Laut übereinstimmenden Aussagen der Parteien besass die B._______ AG im hier entscheidenden Zeitpunkt (Ende April/Anfang Mai 2016) keine Aktiven mehr, da das Gross- und Kleinmobiliar zuvor an die Vermieterin übertragen worden ist (vgl. E. 3.2.1). Das Mobiliar sei alsdann - so die Parteien - im Rahmen des Mietvertrages für Geschäftsräumlichkeiten durch die Vermieterin an die Beschwerdeführerin «mitvermietet» worden (vgl. VB 11, Mietvertrag, Ziff. 2.1; der Jahresmietzins wurde hingegen nicht erhöht).

Von einer Übernahme des Inventars durch die Beschwerdeführerin kann somit - angesichts der Aktenlage - nicht ausgegangen werden, auch die Vorinstanz behauptet dies im Übrigen nicht. Nicht bewiesen sind die blossen Mutmassungen der Vorinstanz (Einspracheentscheid S. 22), dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2016 «mit Sicherheit» die vorhandenen Getränke, die Büroeinrichtung und weitere vorhandene Gegenstände (welche nicht zum Inventar gehörten) übernommen habe.

Die sich in den Akten befindlichen Mietverträge zeigen des Weiteren auf, dass der Mietvertrag zwischen der Vermieterin und der B._______ AG nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen worden ist; für die Beschwerdeführerin wurde ein neuer Mietvertrag mit der Vermieterin aufgesetzt (vgl. VB 10 und 11, Mietverträge).

Hinsichtlich (Gewerbe-)Bewilligung bestehen - wie in Erwägung 3.2.1 gezeigt - keine übereinstimmenden Ausführungen. Laut Vorinstanz sind die auf die B._______ AG lautenden Bewilligungen nahtlos übernommen worden, während in der Beschwerde vermutet wird, die Beschwerdeführerin habe die notwendigen Bewilligungen wohl in ihrem Namen eingeholt. Die massgeblichen Bewilligungen liegen nicht bei den Akten. Als steuerbegründende bzw. -erhöhende Tatsache trägt die ESTV hierfür (grundsätzlich) die objektive Beweislast (E. 1.7). Gleiches gilt bezüglich des Internetauftrittes, auch diesbezüglich vermochte die ESTV nicht zu beweisen, dass dieser identisch geblieben ist.

Was die Mitarbeiter anbelangt, ergibt sich zweifellos aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in beiden Clubs die gleichen Mitarbeiterinnen (inkl. Geschäftsführerin) wie die B._______ AG weiterbeschäftigte (E. 3.2.1). Laut Art. 333
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 333 - 1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.173
1    Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.173
1bis    Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.174
2    Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
3    Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird.
4    Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
OR geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über - sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt -, wenn der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten überträgt. Ob die Arbeitsverträge in diesem Sinn formell korrekt übertragen worden sind, ist nicht belegt.

3.2.3 Insgesamt ist somit weder die Übernahme von Aktiven, noch die Übernahme von Passiven belegt. Eine Übernahme eines Unternehmens im Sinn von Art. 16 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG (wofür die Steuerbehörde beweisbelastet wäre) kann aufgrund der Akten nicht als erwiesen angesehen werden. Somit bleibt zu prüfen, ob eine Steuernachfolge infolge einer Steuerumgehung anzunehmen ist (nachfolgend: E. 3.3; vgl. zum Verhältnis Steuersukzession und Steuerumgehung: Urteil des BGer 2C_923/2018 vom 21. Februar 2020 E. 3.3.1 [in BGE 146 II 73 nicht publizierte Erwägung]; vgl. auch: Suter/Wartmann/Brusa, a.a.O., S. 562 ff., S. 565).

3.3

3.3.1 Für die Annahme einer Steuerumgehung ist zunächst vorausgesetzt, dass die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint; die Sachverhaltsgestaltung liegt jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen (sog. «objektives» Element oder «Umwegstruktur», E. 2.8.2).

3.3.1.1 Am 18. März 2016 wurde bei der B._______ AG bzw. deren Treuhandbüro eine Mehrwertsteuerkontrolle durchgeführt und Herr H._______ als Ansprechperson über die bevorstehende Steuernachforderung aufgrund der unvollständig deklarierten Umsätze informiert. Am 11. Mai 2016 - dem Tag der angesetzten Abschlussbesprechung - teilte Herr H._______ der ESTV mündlich mit, er habe sein Mandat aufgrund offener Miet- und Treuhandschulden niedergelegt und könne der ESTV nicht mehr weiterhelfen (Sachverhalt Bst. B). Die B._______ AG verfügte ab dem 10. Oktober 2016 über keine Organe mehr, wurde am 23. Februar 2017 aufgelöst und kurz darauf von Amtes wegen gelöscht (Sachverhalt Bst. A.a und D). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2016 (vgl. E. 2.1.3) die beiden streitbetroffenen Clubs betrieb bzw. die B._______ AG den Betrieb aufgegeben hatte. Bereits diese zeitliche Nähe zwischen Kontrolle und tatsächlicher Aufgabe des Betriebs der beiden Clubs durch die B._______ AG bildet ein Indiz für eine Steuerumgehung (vgl. Urteil des BVGer A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 11.5.2). Darüber hinaus lassen die im Folgenden dargelegten Gemeinsamkeiten und insbesondere die «personellen Verstrickungen» der involvierten Personen die vorliegende Rechtsgestaltung als ungewöhnlich bzw. jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen erscheinen:

Beide Gesellschaften betreiben - wie bereits festgestellt (E. 3.2.1) - dieselben Clubs in derselben Räumlichkeit mit denselben Mitarbeiterinnen und insbesondere mit derselben Geschäftsführerin. Die Beschwerdeführerin hat sogar die Namen der beiden Clubs übernommen. Unbestritten ist sodann, dass beide Gesellschaften eine identische Geschäftstätigkeit - nämlich das Betreiben der beiden Clubs - ausüben. Hierbei fällt auf, dass der Geschäftszweck im Handelsregister erst im Jahr 2020 dem effektiven Geschäftszweck angepasst worden ist (Online-Handelsregistereintrag [letztmals abgerufen am 5. Mai 2021], Tagesregister-Nr. [...] vom 7. April 2020, welche am 14. April 2020 veröffentlicht wurde).

Dass beide Gesellschaften das gleiche Treuhandbüro, mit Herrn H._______ als Ansprechperson beauftragt haben, ist nicht bestritten. Hinsichtlich des Internetauftritts und der (Gewerbe-)Bewilligung kann auf das in Erwägung 3.2.2 Erwähnte verwiesen werden.

Was die persönlichen Verflechtungen der involvierten Personen angeht, ergibt sich aus den Akten, dass die B._______ AG über dieselben Organe verfügte, wie die Beschwerdeführerin. Vor Übernahme der Clubs war Herr E._______ Mitglied des Verwaltungsrats bei der B._______ AG und (fast nahezu) gleichzeitig einziger Gesellschafter bei der Beschwerdeführerin, wobei er auch als Präsident des Verwaltungsrats der Vermieterin der Clubs auftrat. Er wurde alsdann in den beiden erstgenannten Gesellschaften durch Herr F._______ ersetzt. Herr H._______ amtete bei der Vermieterin und beim Treuhandbüro im Zeitpunkt der Betriebsübergabe als Mitglied des Verwaltungsrats. Frau I._______ amtete als Präsidentin des Verwaltungsrates im Treuhandbüro und übernahm diese Funktion per 27. Juli 2016 auch bei der Vermieterin (vgl. hierzu: Sachverhalt Bst. A.a, A.b. und C.a). Weiter zeigen Belege in den Akten auf, dass Herr H._______ tatsächlich, wie die Vorinstanz angibt, für die B._______ AG diverse Möbel und Inventar beschaffte (VB 1, Schreiben der L._______ AG vom 7. Mai 2010 inkl. Beilagen), was üblicherweise nicht in den Aufgabenbereich eines Treuhänders gehört und somit ebenfalls für eine personelle Verstrickung spricht. Insgesamt sind also diverse personelle Verflechtungen zwischen den verschiedenen involvierten Gesellschaften und namentlich zwischen der früheren und der neuen Betreiberin der Clubs erstellt. Auch aus diesem Grund erscheint es als ungewöhnlich, dass die Geschäftstätigkeit nicht weiterhin über die B._______ AG lief, sondern von der Beschwerdeführerin (mit ähnlicher personeller Besetzung) übernommen wurde. Für eine enge Beziehung zwischen den beiden Gesellschaften spricht letztlich auch, dass die Beschwerdeführerin im Besitz des Aktienbuches der B._______ AG war (vgl. E. 3.2.2).

3.3.1.2 Hierzu entgegnet die Beschwerdeführerin unter anderem (vgl. hierzu ausführlich: Sachverhalt Bst. H), Freunde oder Bekannte sowie das Personal oder Mitglieder des Verwaltungsrats oder weitere Organe einer Kapitalgesellschaft würden nicht als eng verbundene Person gemäss Art. 3 Bst. h
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG qualifizieren. Tatsächlich gilt unter anderem der Verwaltungsrat, das Personal oder blosse «Bekanntschaften» nicht als eng verbundene Person gemäss Art. 3 Bst. h Ziff. 1
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MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG (Bossart/Clavadetscher, Kommentar MWSTG, Art. 3 N. 161, N. 180 und N. 183). Dies behauptet die Vorinstanz jedoch auch nicht. Für die Frage der Steuerumgehung ist die Definition der eng verbundenen Person gemäss Art. 3 Bst. h
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a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG denn auch nicht von Relevanz. Sehr wohl von Relevanz sind aber die oben aufgezeigten «persönlichen Verstrickungen» der involvierten Personen, welche neben den weiteren Gemeinsamkeiten die vorliegende Rechtsgestaltung als ungewöhnlich erscheinen lassen.

Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin (Sachverhalt Bst. H sowie E. 3.1) vermögen die festgestellte absonderliche Rechtsgestaltung («objektives» Element der Steuerumgehung; E. 2.8.2) nicht zu widerlegen. Sieht man von steuerlichen Aspekten ab, erscheint somit ungewöhnlich bzw. jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen, dass die B._______ AG den Betrieb der beiden umsatzstarken Clubs (vgl. später: E. 3.5.2.1) so zeitnah nach der Ankündigung einer Mehrwertsteuerkontrolle aufgrund angeblicher Miet- und Treuhandschulden aufgab, schliesslich aufgelöst wurde und die Beschwerdeführerin als Nachfolgerin die beiden Clubs mit der genau gleichen Geschäftstätigkeit, mit denselben Clubnamen, in derselben Räumlichkeit und mit gleicher Belegschaft weiterführte. Hierbei spielen insbesondere die personellen Verstrickungen - gleicher Verwaltungsrat bzw. Gesellschafter, gleiche Vermieterin, in welcher wiederum derselbe Gesellschafter und derselbe Treuhänder amtete - eine ausschlaggebende Rolle. Eine absonderliche Rechtsgestaltung im Sinne der Judikatur und Doktrin zur Steuerumgehung ist somit gegeben.

3.3.2 Für die Annahme einer Steuerumgehung ist weiter vorausgesetzt (vgl. E. 2.8.2, «subjektives» Element oder «Missbrauchsabsicht» und «effektives» Element oder «Steuervorteil»), dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären und dass effektiv Steuern eingespart wurden.

3.3.2.1 Hätte die B._______ AG ihr Unternehmen weitergeführt, hätte sie die Steuernachforderungen der Vorinstanz begleichen müssen. Hätte sie ihr Unternehmen direkt der Beschwerdeführerin übertragen (vgl. Art. 16 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG), wäre die Beschwerdeführerin als Steuernachfolgerin im Sinn von Art. 16 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 16 Steuernachfolge - 1 Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt eine steuerpflichtige natürliche Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.
MWSTG in alle Rechte und Pflichten der B._______ AG eingetreten und hätte für die Steuernachforderungen der Vorinstanz geradestehen müssen. Würde das fragliche Konstrukt akzeptiert, müsste die Vorinstanz auf sämtliche Steuernachforderungen verzichten, da die B._______ AG mittlerweile im Handelsregister gelöscht ist und die Beschwerdeführerin nicht als deren Steuernachfolgerin angesehen werden kann (E. 3.2). Die Absicht der Steuerersparnis ist somit offensichtlich.

3.3.2.2 Auch die letzte Voraussetzung der Steuerumgehung, die effektive Steuerersparnis, ist vorliegend evident, zumal die Beschwerdeführerin, würde die fragliche Rechtsgestaltung anerkannt, nicht für die offenen Steuerschulden in Höhe von Fr. 212'984.-- zzgl. Verzugszins ab dem 31. August 2014 aufkommen müsste. Das subjektive und effektive Element einer Steuerumgehung sind damit ebenfalls erfüllt.

3.3.3 Insgesamt sind vorliegend die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt. Somit hat die ESTV die Beschwerdeführerin zu Recht für den hier interessierenden Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2016 als Steuernachfolgerin der B._______ AG erklärt und die offenen Steuerschulden eingefordert. Somit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die B._______ AG als Leistungserbringerin der in ihren Clubs erbrachten sexuellen Dienstleistungen gilt und ihr die entsprechenden Umsätze zugerechnet werden können (E. 3.4) und ob die ermessensweise festgesetzte Steuernachforderung rechtens ist (E. 3.5).

3.4

3.4.1 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten belegt und im Wesentlichen denn auch nicht oder zumindest nicht explizit bestritten, dass die B._______ AG im hier relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2016 den Club C._______ (seit dem 1. Januar 2010) und ab dem 1. Januar 2015 den Club D._______ betrieb, welche insbesondere als Sex- und Saunaclubs ausgestattet waren. Die B._______ AG vereinnahmte von ihren Gästen eine Eintrittsgebühr für den jeweiligen Clubaufenthalt, welche insbesondere die Nutzung des Wellnessbereichs, weiterer Infrastruktur (unter anderem Billard), den Konsum von Softgetränken und die Inanspruchnahme erotischer Dienstleistungen in einem der insgesamt neun zur Verfügung stehenden Zimmern der beiden Clubs von einer der anwesenden Sexdienstleisterinnen (von der Beschwerdeführerin «Girls» genannt; nachfolgend: Sexdienstleisterinnen) beinhaltete. Die Sexdienstleisterinnen waren in der Regel in beiden Clubs tätig.

3.4.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die im Club tätigen Sexdienstleisterinnen selbst oder die Clubbetreiberin aus mehrwertsteuerlicher Sicht als Leistungserbringerinnen der Sexdienstleistungen zu betrachten sind. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist, ob die Sexdienstleisterinnen ihre Tätigkeit aus mehrwertsteuerlicher Sicht «selbständig» ausgeübt haben und unter eigenem Namen nach aussen aufgetreten sind (vgl. E. 2.2.3). Massgebend ist dabei, wie ein Angebot für die Allgemeinheit, für einen neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt (sog. «Aussenauftritt»; vorne: E. 2.3.4). Sodann ist die besagte Selbständigkeit anhand weiterer Indizien zu prüfen (bereits: E. 2.3.2).

3.4.2.1 Der Aussenauftritt lässt sich vorab anhand der Homepage der beiden Clubs (www.[....].ch und www.[...].ch) beurteilen. Aktenkundig sind diverse Auszüge der Homepage aus dem Webarchiv der Jahre 2014 bis 2016 (VB 17, Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019, Beilage I-VII).

Auf der Homepage des Clubs C._______ war unter anderem Folgendes zu lesen: «Willkommen im (Name). Dieser Club zählt zu den schönsten Freizeitclubs im Kanton (...). Geniesse mit täglich bis 10 Top-Girls (...) Sauna und Bar. Besuche den Club C._______ in (Ort). Wir sind täglich ab 15:00 für Dich da! (...) Club-Bar mit gemütlichen Sitzecken. (...) Top-Girls. (Fotos und Infos der Girls)». Weiter hiess es unter der Rubrik «Preise», «unsere Preise»: «Club Eintritt und Vergnügen 15 Minuten Zimmer
Fr. 99.--; Club Eintritt und 2x Vergnügen à 15 Minuten Zimmer Fr. 160.--; Club Eintritt und Vergnügen 60 Minuten Zimmer Fr. 300.--; Aktion Montag, Dienstag und Mittwoch Einzelservice Vergnügen (1/2 h) für Fr. 150.-- statt Fr. 180.--». Unter «unsere Öffnungszeiten» waren die Öffnungszeiten von Montag bis Samstag von 15 Uhr bis 24 Uhr bzw. Sonntag von 15 Uhr bis 23 Uhr [im Jahr 2014: bis 20 Uhr] abrufbar (VB 17, Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019, Beilage I und III).

Unter der Rubrik «Jobs», «offene Stellen» wurden unter anderem Sexdienstleisterinnen gesucht mit den Worten: «Wir suchen laufend (...) Girls (...)». Als Kontaktdaten wurde eine Handynummer mit dem Vermerk angegeben, «wir sprechen (...)» (VB 17, Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019, Beilage I).

Unter der Rubrik «Girls» fand sich eine Präsentation (teilweise mit Bild) einer Auswahl der an einem bestimmten Tag anwesenden Sexdienstleisterinnen mit weiteren Detailangaben. Gemäss Auszug aus dem Webarchiv vom 18. Februar 2014 waren unter dieser Rubrik 13 Frauen aufgelistet (VB 17, Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019, Beilage III).

Weiter warb die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage mit den Angeboten: «Unser Hit: Eintritt + 15 Min. Vergnügen: Fr. 99.--» oder mit «Hit Angebot: Eintritt - Wellness - Billard: Fr. 160.-- + 2x Sex inkl. Softgetränk» (VB 17, Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019, Beilage II und III).

Auf jeder Internetseite war die Adresse und Telefonnummer des Clubs vermerkt.

Auf der Homepage des Clubs D._______ ist nahezu Identisches aufzufinden. Lediglich bezüglich Öffnungszeiten war vermerkt, dass sie ab 20:00 für die Gäste da seien. Auch die Preise unterschieden sich leicht: «(...) Vergnügen ab 15 Minuten Fr. 95.--» (VB 17, Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019, Beilage IV-VII).

3.4.2.2 Nach den erwähnten Auszügen aus dem Webarchiv erscheinen für einen neutralen Betrachter die Sexdienstleisterinnen klar als Teil des jeweiligen Clubangebots. So verwendete die Clubbetreiberin beispielsweise selbst immer wieder den Begriff «unsere Girls». Denselben Eindruck erweckt auch der Umstand, dass sich die «Girls» beim Club «bewerben» konnten. Soweit ersichtlich, hatte (zumindest eine erste) Kontaktnahme betreffend eine sexuelle Dienstleistung über einen der Clubs zu erfolgen. Dass die Möglichkeit einer direkten Kontaktnahme mit den Sexdienstleisterinnen gegebenenfalls möglich war, ist nach aussen jedenfalls nicht erkennbar. Es bestehen keine Hinweise, dass die Sexdienstleisterinnen im eigenen Namen in Erscheinung traten. Die Präsentation der «Girls» war standardisiert, was die Profilangaben betraf und durch das einheitliche Layout in das Gesamterscheinungsbild des jeweiligen Clubs eingepasst. Die Sexdienstleisterinnen mussten die Kunden nicht selber anwerben. Die fixen Öffnungszeiten, die Vorgabe von festgelegten Preisen für den Zimmerservice, die Rubrik «Girls» und das In-Aussicht-Stellen einer Mindestanzahl anwesender «Top-Girls» verstärken den Eindruck, dass die Sexdienstleisterinnen Teil des Clubangebots waren. Der Aussenauftritt spricht damit insgesamt gegen die mehrwertsteuerrechtliche Selbständigkeit der Sexdienstleisterinnen und für die Qualifikation der B._______ AG als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin.

Sodann waren die Sexdienstleisterinnen betriebswirtschaftlich von der B._______ AG weitgehend abhängig, da die Preise für den Zimmerservice (mit Aufenthalt in einem der Clubs) auf der Internetseite des jeweiligen Clubs bekannt gegeben wurden und damit für alle Sexdienstleisterinnen faktisch bindend waren. Es ist zwar möglich, dass die Sexdienstleisterinnen für besondere Zusatzwünsche der Gäste individuelle Preise verlangten und sie insofern eine gewisse Angebots- und Preisgestaltungsfreiheit besassen. Dennoch war eine klare Preisbindung in Bezug auf ein «Grundangebot» gegeben. Es ist unrealistisch, dass eine Sexdienstleisterin diesbezüglich von ihren Kunden höhere Preise hätte verlangen können (vgl. mit ähnlichen Sachverhalten statt vieler: Urteile des BVGer A-5345/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2.2 und A-589/2014 vom 27. August 2014 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen).

Ebenfalls ins Gewicht fällt, dass die Sexdienstleisterinnen in einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin standen. Sie waren nämlich an die Öffnungszeiten der beiden Clubs und gewisse betriebliche Verhaltensregeln gebunden. Es waren jeweils mehrere Frauen, welche die Infrastruktur (insbesondere die neun für den Zimmerservice zur Verfügung stehenden Zimmer) gleichzeitig oder nacheinander für sexuelle Dienstleistungen nutzten. Dementsprechend konnten die Sexdienstleisterinnen Leistungsumfang und -zeit nur bedingt frei wählen, da sich diese vielmehr nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten, welche weitgehend von der Beschwerdeführerin vorgegeben waren, richtete (vgl. zu ähnlichen Sachverhalten statt vieler: Urteile des BVGer A-5345/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2.2 und A-589/2014 vom 27. August 2014 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen).

In Würdigung der obgenannten Indizien ist somit aus mehrwertsteuerlicher Sicht die Selbständigkeit der Sexdienstleisterinnen im massgeblichen Zeitraum zu verneinen. Nach dem Gesagten werden die sexuellen Dienstleistungen von aussen als wesentlicher Teil des jeweiligen Clubangebots wahrgenommen, weshalb die Betreiberin der beiden Clubs und damit die B._______ AG als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin zu betrachten ist.

3.4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:

Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde geltend, die Sexdienstleisterinnen würden beim zuständigen Arbeitsamt als Selbständigerwerbende geführt werden. Dieser Qualifikation sei zu folgen, seien es doch die Sexdienstleisterinnen, welche selbstbestimmt ihre Arbeitseinsätze festlegten und somit über den Umfang ihres Einkommens verfügen würden.

Wie soeben gezeigt (E. 3.4.2.2), konnten die Sexdienstleisterinnen bezüglich ihrer Arbeitseinsätze Leistungsumfang und -zeit nur bedingt frei wählen, da sich diese vielmehr nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten und weitgehend auch der Bedürfnisse bzw. des Willens der B._______ AG bestimmten. Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Qualifikation einer Person als selbständig oder unselbständig im Zusammenhang mit anderen Rechtsgebieten (z.B. den direkten Steuern oder im Sozialversicherungsrecht) zwar nicht unbedeutende, aber dennoch nicht allein ausschlaggebende Indizien für die mehrwertsteuerliche Behandlung bilden. Es können sich somit Abweichungen zwischen der Beurteilung nach mehrwertsteuerlichen Überlegungen und jener betreffend anderer Rechtsgebiete ergeben. Insbesondere aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen dieser Rechtsgebiete ist es durchaus möglich, dass ein und dieselbe Person in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich eingestuft wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-589/2014 vom 27. August 2014 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Somit vermag am Ausgang des vorliegenden Verfahrens eine allfällige Selbständigkeit der Sexdienstleisterinnen in anderen Rechtsgebietennichts zu ändern, da ebenfalls zu viel auf die mehrwertsteuerliche Zurechnung der fraglichen Dienstleistungen an die B._______ AG hindeutet (E. 3.4.2). Diesfalls kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3, 134 I 140 E. 5.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2) auf die beantragte Edition der Meldebestätigungen beim zuständigen Arbeitsamt verzichtet werden.

3.4.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die B._______ AG als Leistungserbringerin der in deren beiden Clubs erbrachten sexuellen Dienstleistungen betrachtet und ihr die entsprechenden Umsätze zugerechnet hat.

3.5 Unbestritten ist, dass die B._______ AG die von den Sexdienstleisterinnen in ihrem Club erzielten Umsätze der massgeblichen Jahre 2011 bis 30. April 2016 nirgends in ihrer Buchhaltung erfasst hat. Demzufolge entsprechen die Buchhaltungsunterlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen; sie sind insofern nicht vollständig (E. 2.6.1). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz verpflichtet, den fraglichen Umsatz ermessensweise zu ermitteln (E. 2.6.2).

3.5.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Umsatzschätzung pflichtgemäss vorgenommen hat (sog. "zweite Stufe" [E. 2.7.2]; dazu nachfolgend: E. 3.5.2).

3.5.2 Eine pflichtgemässe Ermessenseinschätzung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie auf ausreichend abgestützten und plausiblen Schätzungshilfen beruht sowie in Anwendung einer vernünftigen sowie zweckmässigen Schätzungsmethode erfolgt, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt (E. 2.6.2). Bei der Überprüfung von Ermessenseinschätzungen setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 2.7.1).

3.5.2.1 Für die Jahre 2011 bis 2014 schätzte die ESTV zunächst eine durchschnittliche Anzahl von drei sexuellen Dienstleistungen pro Tag und Sexdienstleisterin. Weiter schätzte sie den Durchschnittspreis einer sexuellen Dienstleistung anhand der auf der Homepage publizierten Preise auf Fr. 103.-- (exkl. MWST), wobei sie davon ausging, dass von den Kunden sexueller Dienstleistungen 80 % eine Dienstleistung von 15 Min. à Fr. 99.-- und 20 % eine Dienstleistung von 30 Min. à Fr. 160.-- wählten. Aufgrund ihrer Annahme, dass eine Sexdienstleisterin im Durchschnitt drei Einsätze pro Tag hatte, eruierte sie einen Umsatz pro Sexdienstleisterin und Tag von Fr. 309.-- (3 * Fr. 103.--). Schliesslich hatte sie noch zu bestimmen, wie viele Sexdienstleisterinnen pro Tag Umsätze erzielten. Dazu stützte sie sich auf die Auskunft des Treuhänders, gemäss welchem täglich fünf bis sieben Sexdienstleisterinnen in den Clubs anwesend und dort ihre Dienstleistungen anboten. Die geringere Anzahl in Höhe von fünf Sexdienstleisterinnen pro Tag multiplizierte sie mit den Fr. 309.-- und rechnete sie auf 365 Tage hoch, was die geschätzten Jahresumsätze aus sexuellen Dienstleistungen ergab (zum Ganzen: VB 14, Verfügung vom 31. August 2017, Beilage II).

Den Umsatz aus sexuellen Dienstleistungen für das Jahr 2015 und 2016 errechnete die Vorinstanz sodann, indem sie eine Übersicht über die monatlichen Einnahmen für das Jahr 2015 beizog, welche durch die Geschäftsführerin der B._______ AG erstellt und der Vorinstanz durch den Treuhänder per E-Mail vom 11. April 2016 zugestellt worden war. Laut dieser Übersicht verzeichnete die B._______ AG Erträge aus sexuellen Dienstleistungen und Gastroeinnahmen in Höhe von rund Fr. 1'038'067.-- [recte: Fr. 1'038'087.--]. Für das Jahr 2016 errechnete die Vorinstanz auf der Basis des Jahres 2015 die zu versteuernden Einnahmen «pro rata» für vier Monate; das heisst Fr. 1'038'067.-- / 12 * 4, woraus Erträge aus sexuellen Dienstleistungen und Gastroeinnahmenvon Fr. 346'022.-- [recte: Fr. 346'029.--] resultierten (VB 14, Verfügung vom 31. August 2017, Beilage III und IV).

3.5.2.2 Die vorliegende Umsatzschätzung basiert einerseits auf den auf der Website der beiden Clubs publizierten Preisen, der Auskunft des Treuhänders und der durch die Geschäftsführerin der B._______ AG erstellten Übersicht, und andererseits (in Bezug auf die Anzahl sexueller Dienstleistungen pro Tag und Sexdienstleisterin) auf Sachverhaltsannahmen der ESTV. Was die erwähnten Schätzungshilfen (insbesondere Auszüge aus der archivierten Website) betrifft, ist anzumerken, dass die Angaben aus den hier relevanten Jahren stammen und nichts in den Akten darauf hindeutet, dass diese nicht der Wirklichkeit entsprachen bzw. nachträglich korrigiert worden wären. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz darauf abgestellt hat, zumal sie dadurch überdies den individuellen Verhältnissen in den beiden Clubs Rechnung getragen hat.

Der geschätzte Durchschnittspreis einer sexuellen Dienstleistung von Fr. 103.-- (exkl. MWST) sowie die Annahme, dass eine Sexdienstleisterin pro Tag im Durchschnitt drei solcher Dienstleistungen, d.h. einen Tagesumsatz von Fr. 309.-- erzielt hat, erscheint plausibel. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die ESTV in vergleichbaren Fällen von einem höheren Ansatz von Fr. 115.-- netto als Durchschnittswert pro Kunde ausging, was vom Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall als zulässig und sogar als «im unteren Rahmen» der Preise für erotische Dienstleistungen liegend angesehen wurde (vgl. Urteile des BVGer A-3662/2014 vom 9. Juni 2015 E. 4.3.3 und A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 4.2.2.2). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz zugrunde gelegte Anzahl von fünf Sexdienstleisterinnen pro Tag. Diesbezüglich stützte sie sich - wie gezeigt - auf die Auskunft des Treuhänders und wählte weder den angegebenen Höchstwert von sieben Frauen noch den Durchschnittswert, sondern orientierte sich am Mindestwert. Da die massgebenden Verhältnisse im Jahr 2015 und 2016 wohl ähnlich waren, ist schliesslich auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Ergebnisse des Jahrs 2015 auf das Jahr 2016 umgelegt wurden (E. 2.6.3).

3.5.2.3 Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass die ESTV ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die Umsatzschätzung gesetzeskonform vorgenommen hat.

3.5.3 Unter den gegebenen Umständen obliegt es nun - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der Beschwerdeführerin nachzuweisen, in welchen Punkten die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist («dritte Stufe»). Sie darf sich dabei nicht mit allgemeiner Kritik begnügen, sondern hat darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist und den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (E. 2.7.2).

3.5.4 Hierzu lässt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht vernehmen. Dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht einmal darum bemüht hat, die Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen, ist im Ergebnis gleich zu werten, als ob es ihr insgesamt misslingt, die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung der Umsätze aus sexuellen Dienstleistungen nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es bleibt bei der bisherigen Schätzung.

3.5.5 Was die weiteren in der - dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden - Verfügung (inkl. Beilagen) behandelten Punkte, namentlich die Betriebsmittelverkäufe im Jahr 2011 und 2012, die Steuersatzdifferenzen bezüglich Einnahmen Getränke und die «Zurückbelastung» der Vorsteuer betrifft, so hat sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde dazu nicht geäussert. Diesbezüglich sind im vorinstanzlichen Vorgehen jedoch keine offensichtlichen Mängel erkennbar.

3.5.6 Infolge Überschreitens der relevanten Umsatzgrenze (E. 2.2.3) ist die Steuerpflicht der B._______ AG im massgeblichen Zeitraum gegeben. In rechnerischer Hinsicht gibt sodann die vorinstanzliche Festsetzung der Steuerforderung auf Fr. 212'984.-- ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass; zumindest erweist sie sich als nicht zu hoch. Weil vorliegend keine rechtzeitige Zahlung der Steuerforderung erfolgte, hat die Vor-
instanz zu Recht einen Verzugszins verlangt (vgl. Art. 87
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 87 Verzugszins - 1 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
1    Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
2    Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte.
MWSTG, Art. 108 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 108 Eidgenössisches Finanzdepartement - Das EFD:
a  legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b  legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c  regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
MWSTG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze [SR 641.207.1]).

3.5.7 Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid insgesamt als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 8'500.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

4.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4326/2019
Date : 22. Juni 2021
Published : 01. Juli 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST (2011-2016); Nichtigkeit; Steuernachfolge aufgrund Steuerumgehung


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 5  130
FusG: 3  69  70
MWSTG: 1  3  10  15  16  18  20  66  70  71  79  82  86  87  98  108  112
OR: 333
SVAG: 20
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 4
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
ZGB: 2
BGE-register
131-I-153 • 131-II-200 • 131-II-627 • 132-IV-40 • 134-I-140 • 138-II-239 • 138-II-251 • 140-II-202 • 141-I-60 • 142-II-388 • 146-II-73 • 93-I-722 • 98-IB-314
Weitere Urteile ab 2000
2A.239/2005 • 2A.349/2004 • 2A.351/2004 • 2A.552/2006 • 2C_1001/2015 • 2C_119/2017 • 2C_146/2010 • 2C_326/2015 • 2C_426/2007 • 2C_487/2011 • 2C_554/2010 • 2C_657/2012 • 2C_678/2012 • 2C_715/2013 • 2C_842/2014 • 2C_850/2014 • 2C_854/2014 • 2C_923/2018 • 2C_970/2012 • 4A_256/2008
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BVGE
2016/23 • 2010/64 • 2007/41
BVGer
A-1418/2018 • A-1562/2006 • A-3050/2015 • A-3141/2015 • A-3144/2015 • A-321/2019 • A-3502/2016 • A-361/2017 • A-3662/2014 • A-3678/2016 • A-3821/2017 • A-4326/2019 • A-4544/2019 • A-4545/2019 • A-5175/2015 • A-5200/2018 • A-5345/2018 • A-5384/2014 • A-5578/2017 • A-5649/2017 • A-5657/2017 • A-5743/2015 • A-589/2014 • A-5892/2018 • A-6198/2012 • A-6390/2016 • A-6393/2016 • A-665/2013 • A-6686/2018 • A-6691/2018 • A-6966/2018 • A-7176/2014 • A-874/2017 • A-904/2017
AS
AS 2009/5203 • AS 2000/1300
BBl
2008/6885
Magazine ASA
ASA 69,530