Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5235/2018
Urteil vom 22. April 2020
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Init7 (Schweiz) AG,
Technoparkstrasse 5, 8406 Winterthur,
vertreten durch Prof. Dr. Simon Schlauri,
Parteien
Ronzani Schlauri Anwälte,
Technoparkstrasse 1, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern Swisscom,
vertreten durch Stephan Kratzer, Fürsprecher,
Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst,
3050 Bern Swisscom,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Interconnect Peering.
Sachverhalt:
A.
Die Init7 (Schweiz) AG (nachfolgend: Init7) und die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) sind Internetprovider. Sie schlossen am 19. August 2011 einen sogenannten Zero-Settlement-Peering-Vertrag. Bei einem solchen erfolgt der Datenaustausch zwischen zwei Netzen kostenneutral. Am 27. Juni 2012 kündigte Swisscom diesen Vertrag per 31. Juli 2012 und liess Init7 einen neuen Interconnect-Peering-Vertrag zur Unterschrift zukommen, gemäss welchem neu ein Entgelt geschuldet gewesen wäre, wenn die Asymmetrie des Datenverkehrs das Verhältnis 1:2 übertroffen hätte.
B.
Da Init7 mit dem neuen Interconnect-Peering-Vertrag nicht einverstanden war und sich mit Swisscom diesbezüglich nicht einigen konnte, reichte sie am 28. März 2013 bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom ein Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung gegen Swisscom betreffend "Interconnect Peering" (nachfolgend: Peering) ein. Sie beantragte, es sei Swisscom zu verpflichten, ihr unter den im Rechtsbegehren konkretisierten Bedingungen unentgeltlich den Datenaustausch zwischen deren Internet Backbone AS13030 bzw. deren mobilem Netzwerk und ihrem Internet Backbone AS3303 zu gewähren (vgl. Ziff. 1a - 1i der Rechtsbegehren). Diese Anordnung habe bereits als vorsorgliche Massnahme zu ergehen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren).
C.
Nachdem Swisscom am 6. Mai 2013 zum Gesuch um Erlass der vorsorglichen Massnahme sowie am 13. Mai 2013 zum Zugangsgesuch Stellung genommen und jeweils deren Abweisung beantragt hatte, hiess die ComCom mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 den Antrag um Erlass der vorsorglichen Massnahme teilweise gut und verpflichtete Swisscom, Init7 während der Dauer des Zugangsverfahrens unentgeltlich den Datenaustausch gemäss den im Verfügungsdispositiv konkretisierten Bedingungen zu gewähren. Die dagegen erhobene Beschwerde der Swisscom wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3930/2013 vom 13. November 2013 ab.
D.
Um die Marktverhältnisse im Bereich IP-Interkonnektion zu klären, führte das für die Verfahrensinstruktion zuständige Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zwischen Juni und August 2014 eine Marktbefragung durch. Hierfür wurden rund 120 nationale und internationale Internet Service Provider (ISP) und Content Anbieter mit einem standardisierten Fragebogen angeschrieben. Ebenfalls wurden die Verfahrensparteien sowie ihre Transitanbieter mittels eines individualisierten Fragebogens befragt. Insgesamt erhielt das BAKOM 62 Antworten, wovon es 50 im Hinblick auf die Marktanalyse für auswertbar erachtete. Teilweise stellte das BAKOM Anschlussfragen zu den erhaltenen Fragebögen. Seine auf die Marktanalyse gestützte Markteinschätzung hielt das BAKOM in seinem Befundpapier vom 18. November 2014 fest, welches auch den Verfahrensparteien zugestellt wurde.
E.
Am 18. November 2014 ersuchte das BAKOM die Eidgenössische Wettbewerbskommission (WEKO), eine Stellungnahme zur Frage der Marktbeherrschung von Swisscom im Bereich IP-Interkonnektion zu erstellen. In ihrem daraufhin erstellten Gutachten vom 15. Dezember 2014 kam die WEKO zum Schluss, dass Swisscom betreffend IP-Interkonnektionszugang zu ihren Endkunden als marktbeherrschendes Unternehmen zu qualifizieren sei. Mit Hilfe der Vertragsbeziehung zur Deutschen Telekom AG (nachfolgend: DTAG) könne sich Swisscom auf dem Markt für den IP-Interkonnektionszugang zu den Endkunden von Swisscom im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. |
|
1 | Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. |
2 | Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9 |
2bis | Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10 |
3 | Als Unternehmenszusammenschluss gilt: |
a | die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen; |
b | jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. |
F.
Nachdem Init7 und Swisscom mit Eingaben vom 31. März bzw. 15. April 2015 zum Gutachten der WEKO Stellung genommen hatten, teilte das Sekretariat der WEKO dem BAKOM am 24. April 2015 mit, es habe gegen Swisscom und die DTAG eine Vorabklärung im Sinne von Art. 26
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz KG Art. 26 Vorabklärung - 1 Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen. |
|
1 | Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen. |
2 | Das Sekretariat kann Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen. |
3 | Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht. |
G.
In ihrem Schlussbericht vom 12. Dezember 2016 betreffend die Vorabklärung nach Art. 26
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz KG Art. 26 Vorabklärung - 1 Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen. |
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1 | Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen. |
2 | Das Sekretariat kann Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen. |
3 | Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht. |
H.
Am 1. Mai 2017 nahm das BAKOM das Verfahren wieder auf. Nachdem zwischenzeitlich zwischen Init7 und Swisscom geführte Vergleichsgespräche ohne Ergebnis geblieben waren, beantragte Init7 am 27. Juli 2017, es sei Swisscom zu verpflichten, ihr unter den im Übrigen gleichen Bedingungen gemäss Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 Zugang zu gewähren, neu allerdings nicht mehr nur mit einer Geschwindigkeit von 10 Gigabit pro Sekunde und Leitung, sondern von 20 Gigabit pro Sekunde und Leitung. Diese Anordnung sei bereits als vorsorgliche Massnahme zu erlassen. Ebenfalls beantragte sie die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei der WEKO zu mehreren, im Rechtsbegehren genannten Fragen. In ihrer Stellungnahme vom 28. August 2017 schloss Swisscom auf Abweisung dieser Rechtsbegehren und beantragte ihrerseits die Aufhebung der vorsorglichen Massnahme gemäss Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013.
I.
Nach Einholung einer Stellungnahme von Init7 wies die ComCom deren Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 ab und hob gleichzeitig die vorsorgliche Massnahme gemäss Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 auf. Diese Zwischenverfügung blieb unangefochten.
J.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 wies die ComCom das Zugangsgesuch ab und auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 126'240.- Init7. Zu Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Swisscom ohne das ursprüngliche Transitabkommen mit der DTAG ausreichend disziplinierenden Kräften ausgesetzt sei, so dass sie sich auf dem Markt für IP-Interkonnektion nicht unabhängig verhalten könne. Nach Abschluss des neuen Vertragswerks mit der DTAG am 26. Januar 2016 sei eine Marktbeherrschung jedenfalls zu verneinen. Die WEKO habe Swisscom in ihrem Gutachten vom 15. Dezember 2014 aufgrund verschiedener Klauseln im Transitabkommen mit der DTAG als marktbeherrschend qualifiziert. Hingegen halte der zwei Jahre später verfasste Schlussbericht des Sekretariats der WEKO nur noch fest, dass das Transitabkommen mit der DTAG in seiner ursprünglichen Form "hätte geeignet sein können", den wirksamen Wettbewerb zu beeinträchtigen. Zudem stelle der Schlussbericht fest, dass schon während der Geltungsdauer des Transitabkommens mit der DTAG Alternativen zur IP-Interkonnektion mit Swisscom bestanden hätten. Damit relativiere die WEKO ihr frühere Einschätzung deutlich. Die ComCom sei sodann der Ansicht, dass die disziplinierenden Kräfte durch das Abkommen mit der DTAG nicht vollends ausser Kraft gesetzt worden seien. Es hätten weiterhin Substitute zum Zugang zu den Endkunden von Swisscom bestanden. Der Verkauf eigener Dienste sei für Swisscom deutlich attraktiver geblieben als eine mögliche Umsatzbeteiligung von der DTAG. Der Verlust eines Kunden habe nicht in jedem Fall zu einer Erhöhung der Umsatzbeteiligung der DTAG geführt. Der viel umsatzstärkere Endkundenmarkt und eine gewisse Nachfragemacht der Marktgegenseite hätten Swisscom in ihrem Verhalten in gewissem Umfang eingeschränkt. Schliesslich habe die Beendigung des ursprünglichen Abkommens mit der DTAG keinen Einfluss auf die Preise und Bedingungen der direkten Interkonnektion mit Swisscom gehabt. Die Konditionen für eine direkte Interkonnektion mit Swisscom und deren Verhalten schienen weder durch das Abkommen bestimmt worden noch vor, während und nach dem fraglichen Abkommen branchenunüblich gewesen zu sein. Unter diesen Voraussetzungen könne Swisscom auch während der Dauer des ursprünglichen Transitabkommens mit der DTAG nicht als marktbeherrschend qualifiziert werden.
K.
Gegen diese Verfügung der ComCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Juli 2018 erhebt Init7 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und Swisscom (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihr unter den im Rechtsbegehren genannten Bedingungen Zugang zu gewähren. Zudem seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Frage der marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdegegnerin bei der WEKO. Ihre Anträge begründet sie zusammengefasst damit, dass die Beschwerdegegnerin sowohl während der bis 2016 dauernden Absprache mit der DTAG als auch danach auf dem relevanten Markt als marktbeherrschend zu qualifizieren sei. Die Vorinstanz habe sich ohne triftige Gründe über das Gutachten der WEKO hinweggesetzt und zudem den Markt falsch abgegrenzt. Es rechtfertige sich, einen eigenen Markt für IP-Zugang zum Netz der Beschwerdegegnerin für Transitanbieterinnen abzugrenzen. In diesem sei die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres marktbeherrschend. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin sei diese auch als relativ marktbeherrschend anzusehen. Sie habe deshalb gestützt auf Art. 11
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
|
1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 21a Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
2 | Der Bundesrat kann die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.71 Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das BAKOM erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften. |
3 | Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Streitigkeiten über die Bedingungen der Interkonnektion gelten die Artikel 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b sinngemäss.72 Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen weitere Pflichten auferlegen. |
Am 7. November 2018 reicht die Beschwerdeführerin eine "Ergänzung zur Beschwerde vom 13. September 2018" ein und bringt vor, bei drei Mitgliedern der Vorinstanz hätten Befangenheitsgründe vorgelegen.
L.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und des Verfahrensantrages. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für ein unentgeltliches Peering. Aufgrund der rasant steigenden Datenmengen und die dadurch entstandenen Ungleichgewichte bei den Datenströmen seien viele internationale Netzbetreiber dazu übergegangen, mit ihren Vertragspartnern neue Peering-Verträge abzuschliessen. Ihre Peering-Konditionen seien markt- und branchenüblich und damit gleichzeitig auch kostenorientiert. Dies sei auch während dem bis 2016 geltenden Vertragsverhältnis mit der DTAG so gewesen. Sie sei auf dem relevanten Markt nicht marktbeherrschend, auch nicht relativ. Peering und Transit seien Substitute.
Die Rüge der Befangenheit wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 als unzutreffend und verspätet zurück.
M.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen mit den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Ausstandsvorschriften liege nicht vor.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 ersucht das Bundesverwaltungsgericht die WEKO, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
"In ihrem Gutachten vom 15. Dezember 2014 kam die WEKO zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin auf dem Markt für den IP-Interkonnektionszugang zu den Endkunden der Beschwerdegegnerin als marktbeherrschend zu qualifizieren sei. Trifft es zu, dass die WEKO diese Qualifikation in ihrem Schlussbericht vom 12. Dezember 2016 "22-0451: Interconnect Peering" relativiert hat (vgl. S. 27 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2018) oder geht sie wie im Gutachten vom 15. Dezember 2014 nach wie vor von einer marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdegegnerin aus?
Ist ein gesonderter Markt für IP-Zugang für Transitanbieterinnen abzugrenzen, dessen Marktgegenseiten einerseits die Beschwerdegegnerin, andererseits aber Transitanbieterinnen wie die Beschwerdeführerin sind (vgl. Rz. 95 ff. der Beschwerde)?
Wenn ja: Verfügt die Beschwerdegegnerin in diesem gesonderten Markt über eine absolut bzw. relativ marktbeherrschende Stellung (vgl. Rz. 104ff. der Beschwerde)?
Geben Beschwerde, Beschwerdeantwort und Vernehmlassung Anlass zu weiteren Bemerkungen der WEKO?"
O.
In ihrem daraufhin erstatteten Fachbericht vom 25. Februar 2019 (nachfolgend: Fachbericht I) hält die WEKO unter Darlegung der Gründe fest, dass das Sekretariat die Einschätzung der WEKO im Gutachten vom 15. Dezember 2014 mit dem Schlussbericht vom 12. Dezember 2016 nicht relativiert habe und die WEKO nach wie vor der Meinung sei, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der mit der DTAG geschlossenen nicht branchenüblichen Vereinbarung zum Zeitpunkt des Gutachtens über eine marktbeherrschende Stellung verfügt habe. Ob die Beschwerdegegnerin auch nach Auflösung der erwähnten Vereinbarung mit der DTAG weiterhin als marktbeherrschend zu qualifizieren sei, könne aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden. Ein gesonderter Markt für IP-Zugang für Transitanbieterinnen sei nach Ansicht der WEKO nicht abzugrenzen.
P.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 6. Mai 2019 an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerde fest und beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die WEKO mit einer Ergänzung des Fachberichts I hinsichtlich Frage 2 zu beauftragen, wobei der sich aus den Akten, insbesondere der Replik, ergebende Sachverhalt zu Grunde zu legen sei. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die WEKO teilweise von unzutreffenden Annahmen ausgegangen sei.
Q.
Die Beschwerdegegnerin nimmt in ihrer Duplik vom 3. Juli 2019 Stellung zum Fachbericht I und zur Replik der Beschwerdeführerin. Sie hält darin an ihren bisherigen Standpunkten und Anträgen fest und beantragt die Abweisung des Antrages auf Einholung eines ergänzenden Fachberichts.
R.
In ihrer Duplik vom 5. Juli 2019 bekräftigt die Vorinstanz ihre Standpunkte und nimmt Stellung zum Fachbericht I.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 ersucht das Bundesverwaltungsgericht die WEKO, in einem weiteren Fachbericht insbesondere zu bestimmten (Rand-)Ziffern in der Replik der Beschwerdeführerin, der Duplik der Beschwerdegegnerin und der Duplik der Vorinstanz Stellung zu nehmen.
T.
Am 5. September 2019 erstattet die WEKO den nachgesuchten Fachbericht (nachfolgend: Fachbericht II). Darin nimmt sie zur Kritik der Verfahrensparteien und der Vorinstanz am Fachbericht I Stellung und hält an ihren Ausführungen im Gutachten vom 15. Dezember 2014 und im Fachbericht I fest.
U.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin nehmen mit Eingaben vom 30. September 2019 bzw. 18. Oktober 2019 zum Fachbericht II Stellung. Darin halten sie jeweils an ihren Standpunkten und Anträgen fest. Seitens der Beschwerdeführerin erfolgt keine Stellungnahme.
V.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer eidgenössischen Kommission nach Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.213, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr das gewünschte Peering unter den im Rechtsbegehren konkretisierten Bedingungen unentgeltlich zu gewähren. Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass sie damit die Fortsetzung des bis 31. Juli 2012 geltenden Zero-Settlement-Peering-Vertrages anstrebt. Diesem lag die Überlegung zugrunde, dass beide Seiten Peering-Dienstleistungen erbringen, zwischen diesen Leistungen mithin ein Austauschverhältnis besteht. Die Beschwerdeführerin ist insofern durchaus bereit, trotz der beantragten Unentgeltlichkeit eine Gegenleistung für den verlangten Zugang zu erbringen, was sie in ihrer Replik denn auch explizit vorbringt (vgl. auch Urteil des BVGer A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 4.1.4). Streitgegenstand bildet somit die Festsetzung des Preises für das gewünschte Peering, welcher aufgrund der vorliegend geltenden Dispositionsmaxime zwischen dem von der Beschwerdegegnerin offerierten Preis und dem von der Beschwerdeführerin verlangten Zero-Settlement-Peering liegen kann (vgl. BVGE 2010/19 E. 13.5).
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn es um die Beurteilung technischer Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz - wie vorliegend - über besonderes Fachwissen verfügt. Es entfernt sich in solchen Fällen im Zweifel nicht von deren Auffassung und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 135 II 296 E. 4.4.3; BVGE 2010/19 E. 4.2; Urteile des BVGer A-2989/2018 vom 4. September 2019 E. 2, A-3339/2015 vom 22. August 2016 E. 2 und A-411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2). Entsprechendes gilt auch, wenn der Gesetzgeber eine Fachinstanz bezeichnet hat, der bestimmte Fragen zur Stellungnahme vorzulegen sind. Von der Beurteilung einer solchen Fachinstanz dürfen die entscheidende Instanz und das Bundesverwaltungsgericht nur aus triftigen Gründen abweichen (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3 und Urteil des BGer 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5; Urteile des BVGer A-2989/2018 vom 4. September 2019 E. 2, A-604/2017 vom 22. März 2018 E. 2.2 und A-3993/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 2, nicht publiziert in: BVGE 2012/8).
3.
Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich mit ihrer Sachverhaltsdarstellung zur Frage, ob sie in ihrer speziellen Situation als Transitanbieterin Alternativen zu einem direkten Peering mit der Beschwerdeführerin habe, kaum auseinandergesetzt. Sie habe sich insbesondere nicht mit den geltend gemachten technischen Fakten auseinandergesetzt, sondern die Darstellung unter Hinweis auf die Marktuntersuchung des BAKOM lapidar als unbewiesen abgetan. Damit habe sie ihren Gehörsanspruch verletzt. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz ohne nähere Begründung und ohne triftige Gründe über das Gutachten der WEKO hinweggesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt.
3.2 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz bestreiten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich in genügender Weise mit der Frage der Substituierbarkeit des Peerings durch Transit sowie dem Gutachten der WEKO auseinandergesetzt.
3.3 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich im Zusammenhang mit der Marktabgrenzung mit der Frage der Substituierbarkeit von Peering durch Transit (vgl. zu den Begrifflichkeiten nachfolgend E. 5.1) auseinandergesetzt und ist dabei auch unter Berücksichtigung der vom BAKOM durchgeführten Marktbefragung und des Gutachtens der WEKO zum Schluss gelangt, dass keine derart enge Marktabgrenzung vorzunehmen sei, wie dies die Beschwerdeführerin geltend mache. Dabei hat sie auch dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach aus Qualitätsgründen nicht auf eine direkte IP-Interkonnektion angewiesen sei und für den Zugang zu den Endkunden der Beschwerdegegnerin valable Alternativen zum direkten Peering bestehen würden. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht in diesem Punkt in genügender Weise nachgekommen. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu dieser Thematik weitere Sachverhaltsabklärungen hätte vornehmen müssen, nachdem das BAKOM hierzu bereits eine Marktbefragung durchgeführt und sich auch die WEKO als zu konsultierende Fachbehörde in ihrem Gutachten vom 15. Dezember 2014 ausführlich mit den Fragen der Marktabgrenzung und den Alternativen zu einem direkten Peering auseinandergesetzt hatten.
Schliesslich hat die Vorinstanz ihre Überlegungen, welche sie zu einem Abweichen vom Gutachten der WEKO veranlasst haben, aufgezeigt. So hat sie angeführt, dass sie nicht an das Gutachten der WEKO gebunden sei, sondern eigenständig über die Marktbeherrschung entscheiden müsse. Zudem habe die WEKO mit dem Schlussbericht des Sekretariats ihre frühere Einschätzung gemäss Gutachten vom 15. Dezember 2014 deutlich relativiert. Alsdann hat sie unter Nennung verschiedener Gründe dargelegt, weshalb sie der Ansicht sei, dass die festgestellten disziplinierenden Kräfte durch das Abkommen mit der DTAG nicht vollends ausser Kraft gesetzt worden seien (vgl. hierzu vorstehend Sachverhalt Bst. J). Damit wurde die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Ob die von der Vorinstanz angeführten Gründe ein Abweichen vom Gutachten der WEKO rechtfertigen, wird nachfolgend noch zu prüfen sein.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sodann die Verletzung von Ausstandspflichten. Mit Verweis auf einen Zeitungsartikel vom 28. Oktober 2018 macht sie geltend, bei drei Mitgliedern der Vorinstanz hätten aufgrund beruflicher Verbindungen zur Beschwerdegegnerin Befangenheitsgründe vorgelegen. Diese Personen hätten in den Ausstand treten müssen. Stephanie Teufel sei Direktorin des Weiterbildungsinstituts IIMT der Universität Freiburg, welches auf ihrer Internetseite die Beschwerdegegnerin als "Platin-Sponsor" ausweise. Aus gut unterrichteter verwaltungsinterner Quelle habe die Beschwerdeführerin zudem erfahren, dass Stephanie Teufel zeitweise Aufträge von der Beschwerdegegnerin bearbeitet habe. Jean-Pierre Hubaux sei Direktor des "Zentrums für digitales Vertrauen" der ETH Lausanne, welches von der Beschwerdegegnerin finanziell unterstützt werde. Schliesslich habe Adrienne Corboud Fumagalli von 1997 bis 2000 für die Beschwerdegegnerin gearbeitet und sei später Vizepräsidentin der ETH Lausanne und zuständig für den Innovationspark gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe der Hochschule jährlich eine Million Franken zugesichert und im Innovationspark ein digitales Labor eingerichtet.
4.2 Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz erachten die Rüge als verspätet und unbegründet. Die Interessenbindungen der Mitglieder der Vorinstanz seien auf deren Internetseite offengelegt. Mitglieder der Vorinstanz seien unabhängige Sachverständige, die über einschlägige Branchenerfahrungen verfügen müssten, was zwangsläufig Kontakte mit den wichtigsten Akteuren der Branche voraussetze.
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
4.4 Es ist öffentlich bekannt, wer Mitglied der Vorinstanz ist. Aufgrund der beschränkten Anzahl der Mitglieder ist zudem stets von einem möglichen Mitwirken aller Mitglieder auszugehen (BGE 132 II 485 E. 4.4). Auf der Internetseite der Vorinstanz sind der Lebenslauf sowie die Interessenbindungen sämtlicher Mitglieder publiziert (< https://www.comcom.admin.ch/comcom/de/home/die-kommission/organisation/mitglieder.html >, abgerufen am 14. April 2020). Diese Informationen sind somit leicht zugänglich und deren Konsultation war der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar (vgl. Feller/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwvG], Art. 10 N 37 mit Hinweisen). Die nun vorgebrachten Befangenheitsgründe, welche die Beschwerdeführerin aus den beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder ableitet, hätte sie deshalb nach Treu und Glauben bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen und erweisen sich als verspätet. Dies auch deshalb, weil die von der Beschwerdeführerin dargelegten Verbindungen zwischen der Beschwerdegegnerin und den Institutionen, für welche die fraglichen Personen tätig sind, bereits vor dem Zeitungsartikel vom 28. Oktober 2018 öffentlich bekannt waren, wie die von der Beschwerdeführerin eingereichten Medienmitteilungen vom 19. Dezember 2017 (betreffend Partnerschaft zwischen der Beschwerdegegnerin und dem "Zentrum für digitales Vertrauen") und vom 16. Dezember 2015 (betreffend finanzielle Unterstützung der ETH Lausanne durch die Beschwerdegegnerin sowie die Errichtung eines digitalen Labors) sowie ein Blick auf die Internetseite des Weiterbildungsinstituts IIMT (< www.iimt.ch/de/partner >, abgerufen am 14. April 2020) zeigen. Der Vorwurf, Stephanie Teufel habe zeitweise Aufträge von der Beschwerdegegnerin bearbeitet, bleibt sodann unsubstantiiert, unbelegt und wird von der Vorinstanz bestritten. Darauf braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden und eine Befragung von Stephanie Teufel, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, erübrigt sich.
5.
5.1 Die Interkonnektion, wozu auch das von der Beschwerdeführerin verlangte Peering gehört, ist eine Zugangsform gemäss FMG. Art. 3 Bst. e
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art; |
b | Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte; |
c | fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk; |
cbis | öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind; |
cter | Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird; |
d | Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden; |
dbis | ... |
e | Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird; |
ebis | Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen; |
eter | Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte; |
f | Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind; |
g | Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind; |
h | Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG17. |
5.2 Das FMG regelt zwei Arten der Interkonnektionspflicht:
5.2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
|
1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
|
1 | Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
2 | Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen. |
3 | Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang. |
4 | Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
|
1 | Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
2 | Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen. |
3 | Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang. |
4 | Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 51 Berechtigung - Zum Zugang zu den Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin berechtigt sind alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 70 Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung - 1 Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung umfasst: |
|
1 | Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung umfasst: |
a | die Anträge; |
b | die wesentlichen Tatsachen; |
c | das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet; |
d | ... |
2 | ...119 |
3 | Das BAKOM führt die Instruktion durch. Beurteilt es das Gesuch als unvollständig oder unklar, so räumt es der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Es weist sie darauf hin, dass es der ComCom beantragen wird, nicht auf das Gesuch einzutreten, falls die Mängel nicht innert dieser Frist behoben werden. |
5.2.2 Gemäss Art. 21a Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 21a Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
|
1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
2 | Der Bundesrat kann die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.71 Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das BAKOM erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften. |
3 | Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Streitigkeiten über die Bedingungen der Interkonnektion gelten die Artikel 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b sinngemäss.72 Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen weitere Pflichten auferlegen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
|
1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
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1 | Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
2 | Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen. |
3 | Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang. |
4 | Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art; |
b | Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte; |
c | fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk; |
cbis | öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind; |
cter | Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird; |
d | Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden; |
dbis | ... |
e | Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird; |
ebis | Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen; |
eter | Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte; |
f | Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind; |
g | Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind; |
h | Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG17. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11b - Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen über den Zugang werden durch die Zivilgerichte beurteilt. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 21a Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
2 | Der Bundesrat kann die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.71 Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das BAKOM erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften. |
3 | Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Streitigkeiten über die Bedingungen der Interkonnektion gelten die Artikel 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b sinngemäss.72 Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen weitere Pflichten auferlegen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 32 Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:62 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:62 |
a | die Transparenz des Basisangebots (Art. 53 Abs. 1, 2 und 4); |
b | die Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen (Art. 61); |
c | die Schnittstellen (Art. 55). |
2 | Das Verfahren bei Streitigkeiten über Interoperabilität richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70-74. |
3 | Die ComCom legt die Bedingungen der Interkonnektion nach den markt- und branchenüblichen Grundsätzen fest. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 70 Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung - 1 Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung umfasst: |
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1 | Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung umfasst: |
a | die Anträge; |
b | die wesentlichen Tatsachen; |
c | das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet; |
d | ... |
2 | ...119 |
3 | Das BAKOM führt die Instruktion durch. Beurteilt es das Gesuch als unvollständig oder unklar, so räumt es der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Es weist sie darauf hin, dass es der ComCom beantragen wird, nicht auf das Gesuch einzutreten, falls die Mängel nicht innert dieser Frist behoben werden. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 74 Zugangsverfügung - 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung. |
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1 | Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung. |
2 | Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen. |
3 | Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 32 Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:62 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:62 |
a | die Transparenz des Basisangebots (Art. 53 Abs. 1, 2 und 4); |
b | die Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen (Art. 61); |
c | die Schnittstellen (Art. 55). |
2 | Das Verfahren bei Streitigkeiten über Interoperabilität richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70-74. |
3 | Die ComCom legt die Bedingungen der Interkonnektion nach den markt- und branchenüblichen Grundsätzen fest. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 32 Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:62 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:62 |
a | die Transparenz des Basisangebots (Art. 53 Abs. 1, 2 und 4); |
b | die Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen (Art. 61); |
c | die Schnittstellen (Art. 55). |
2 | Das Verfahren bei Streitigkeiten über Interoperabilität richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70-74. |
3 | Die ComCom legt die Bedingungen der Interkonnektion nach den markt- und branchenüblichen Grundsätzen fest. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 21a Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
2 | Der Bundesrat kann die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.71 Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das BAKOM erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften. |
3 | Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Streitigkeiten über die Bedingungen der Interkonnektion gelten die Artikel 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b sinngemäss.72 Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen weitere Pflichten auferlegen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 15 Dienste der Grundversorgung - 1 Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste: |
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1 | Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste: |
a | den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit einer Nummer30 ermöglicht; |
b | ... |
c | einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspruchung des Dienstes nach Buchstabe a; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge; |
d | den Zugangsdienst zum Internet mit einer der folgenden spezifizierten Übertragungsraten: |
d1 | 10 Mbit/s für den Download und 1 Mbit/s für den Upload, |
d2 | 80 Mbit/s für den Download und 8 Mbit/s für den Upload; |
e | die folgenden Dienste für Hörbehinderte: |
e1 | Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die beide rund um die Uhr verfügbar sind, |
e2 | Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes über Videotelefonie, der von Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr und Samstag, Sonntag sowie an vom Bundesrecht anerkannten Feiertagen von 10 bis 17 Uhr verfügbar ist; |
f | den Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr; sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Kommunikationsherstellungsdienst anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 11 Absatz 4 nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes erreicht zu werden.35 |
2 | Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen. |
3 | Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 21a Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
2 | Der Bundesrat kann die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.71 Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das BAKOM erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften. |
3 | Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Streitigkeiten über die Bedingungen der Interkonnektion gelten die Artikel 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b sinngemäss.72 Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen weitere Pflichten auferlegen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
|
1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf Art. 21a
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 21a Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
2 | Der Bundesrat kann die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.71 Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das BAKOM erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften. |
3 | Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Streitigkeiten über die Bedingungen der Interkonnektion gelten die Artikel 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b sinngemäss.72 Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen weitere Pflichten auferlegen. |
6.2 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz erachten Art. 21a
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 21a Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
2 | Der Bundesrat kann die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.71 Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das BAKOM erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften. |
3 | Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Streitigkeiten über die Bedingungen der Interkonnektion gelten die Artikel 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b sinngemäss.72 Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen weitere Pflichten auferlegen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 21a Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
2 | Der Bundesrat kann die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.71 Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das BAKOM erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften. |
3 | Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Streitigkeiten über die Bedingungen der Interkonnektion gelten die Artikel 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b sinngemäss.72 Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen weitere Pflichten auferlegen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 15 Dienste der Grundversorgung - 1 Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste: |
|
1 | Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste: |
a | den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit einer Nummer30 ermöglicht; |
b | ... |
c | einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspruchung des Dienstes nach Buchstabe a; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge; |
d | den Zugangsdienst zum Internet mit einer der folgenden spezifizierten Übertragungsraten: |
d1 | 10 Mbit/s für den Download und 1 Mbit/s für den Upload, |
d2 | 80 Mbit/s für den Download und 8 Mbit/s für den Upload; |
e | die folgenden Dienste für Hörbehinderte: |
e1 | Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die beide rund um die Uhr verfügbar sind, |
e2 | Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes über Videotelefonie, der von Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr und Samstag, Sonntag sowie an vom Bundesrecht anerkannten Feiertagen von 10 bis 17 Uhr verfügbar ist; |
f | den Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr; sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Kommunikationsherstellungsdienst anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 11 Absatz 4 nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes erreicht zu werden.35 |
2 | Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen. |
3 | Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 15 Dienste der Grundversorgung - 1 Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste: |
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1 | Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste: |
a | den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit einer Nummer30 ermöglicht; |
b | ... |
c | einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspruchung des Dienstes nach Buchstabe a; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge; |
d | den Zugangsdienst zum Internet mit einer der folgenden spezifizierten Übertragungsraten: |
d1 | 10 Mbit/s für den Download und 1 Mbit/s für den Upload, |
d2 | 80 Mbit/s für den Download und 8 Mbit/s für den Upload; |
e | die folgenden Dienste für Hörbehinderte: |
e1 | Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die beide rund um die Uhr verfügbar sind, |
e2 | Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes über Videotelefonie, der von Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr und Samstag, Sonntag sowie an vom Bundesrecht anerkannten Feiertagen von 10 bis 17 Uhr verfügbar ist; |
f | den Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr; sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Kommunikationsherstellungsdienst anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 11 Absatz 4 nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes erreicht zu werden.35 |
2 | Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen. |
3 | Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen. |
6.3 Ein Anspruch auf das von der Beschwerdeführerin beantragte Peering gestützt auf Art. 21a
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 21a Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
2 | Der Bundesrat kann die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.71 Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das BAKOM erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften. |
3 | Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Streitigkeiten über die Bedingungen der Interkonnektion gelten die Artikel 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b sinngemäss.72 Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen weitere Pflichten auferlegen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 15 Dienste der Grundversorgung - 1 Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste: |
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1 | Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste: |
a | den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit einer Nummer30 ermöglicht; |
b | ... |
c | einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspruchung des Dienstes nach Buchstabe a; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge; |
d | den Zugangsdienst zum Internet mit einer der folgenden spezifizierten Übertragungsraten: |
d1 | 10 Mbit/s für den Download und 1 Mbit/s für den Upload, |
d2 | 80 Mbit/s für den Download und 8 Mbit/s für den Upload; |
e | die folgenden Dienste für Hörbehinderte: |
e1 | Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die beide rund um die Uhr verfügbar sind, |
e2 | Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes über Videotelefonie, der von Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr und Samstag, Sonntag sowie an vom Bundesrecht anerkannten Feiertagen von 10 bis 17 Uhr verfügbar ist; |
f | den Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr; sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Kommunikationsherstellungsdienst anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 11 Absatz 4 nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes erreicht zu werden.35 |
2 | Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen. |
3 | Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen. |
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) FDV Art. 32 Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:62 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:62 |
a | die Transparenz des Basisangebots (Art. 53 Abs. 1, 2 und 4); |
b | die Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen (Art. 61); |
c | die Schnittstellen (Art. 55). |
2 | Das Verfahren bei Streitigkeiten über Interoperabilität richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70-74. |
3 | Die ComCom legt die Bedingungen der Interkonnektion nach den markt- und branchenüblichen Grundsätzen fest. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 21a Interoperabilität - 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
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1 | Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).70 |
2 | Der Bundesrat kann die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.71 Er kann Schnittstellen für den Zugang zu den Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das BAKOM erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften. |
3 | Die zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen müssen die Interkonnektion auch anbieten, wenn sie nicht marktbeherrschend sind. Für Streitigkeiten über die Bedingungen der Interkonnektion gelten die Artikel 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b sinngemäss.72 Der Bundesrat kann den zur Interoperabilität verpflichteten Anbieterinnen weitere Pflichten auferlegen. |
7.
Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf das verlangte Peering gestützt auf Art. 11
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
|
1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
7.1 Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die WEKO (Art. 11a Abs. 2
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
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1 | Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
2 | Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen. |
3 | Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang. |
4 | Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen. |
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz KG Art. 47 Gutachten - 1 Die Wettbewerbskommission verfasst für andere Behörden Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie kann das Sekretariat in Fällen von untergeordneter Bedeutung beauftragen, an ihrer Stelle Gutachten zu erstatten. |
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1 | Die Wettbewerbskommission verfasst für andere Behörden Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie kann das Sekretariat in Fällen von untergeordneter Bedeutung beauftragen, an ihrer Stelle Gutachten zu erstatten. |
2 | ...44 |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
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1 | Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
2 | Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen. |
3 | Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang. |
4 | Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen. |
7.2 Vorliegend konsultierte das BAKOM die WEKO in Anwendung von Art. 11a Abs. 2
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
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1 | Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
2 | Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen. |
3 | Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang. |
4 | Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen. |
An dieser Beurteilung hält die WEKO auch in ihren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachberichten I und II fest. Im Fachbericht I stellt sie zudem ausdrücklich klar, dass - entgegen der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geäusserten Ansicht - im Schlussbericht des Sekretariats der WEKO vom 12. Dezember 2016 keine Relativierung des Gutachtens vom 15. Dezember 2014 erblickt werden kann. Nach dem zuvor Ausgeführten kann deshalb von der dargelegten Beurteilung der WEKO nur aus triftigen Gründen abgewichen werden.
7.3
7.3.1 Wie die WEKO im Fachbericht I festhält, bezieht sich ihre Beurteilung der Marktbeherrschung im Gutachten nur auf die Zeitdauer bis zur Auflösung der nicht branchenüblichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der DTAG im Januar 2016. Ob die Beschwerdegegnerin auch nach Auflösung der erwähnten Vereinbarung weiterhin, aber aus anderen Gründen, als marktbeherrschend zu qualifizieren sei, könne aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen und ohne erneute Untersuchung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht beurteilt werden.
7.3.2 Zwar hat die WEKO in ihrem Gutachten die Marktbeherrschung der Beschwerdegegnerin insbesondere aufgrund der nicht branchenüblichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der DTAG bejaht, daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass nach Wegfall dieser Vereinbarung keine Marktbeherrschung mehr bestehen kann. Das Gutachten der WEKO basiert auf dem Befundpapier des BAKOM vom 18. November 2014, welchem wiederum die Ergebnisse einer von Juni bis August 2014 durchgeführten Marktbefragung zugrunde liegen. Das Gutachten der WEKO datiert alsdann vom 15. Dezember 2014 und konnte entsprechend nur die bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände berücksichtigen. Die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nach Auflösung der nicht branchenüblichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der DTAG im Januar 2016 wurden weder durch das BAKOM noch durch die Vorinstanz oder die WEKO näher abgeklärt. Eine verlässliche Aussage über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nach Auflösung der erwähnten Vereinbarung lässt sich auf der Grundlage der ermittelten Daten aus dem Jahr 2014 nicht machen. Gerade in einem dynamischen Umfeld wie dasjenige der IP-Interkonnektion und aufgrund des raschen technologischen Wandels im Bereich des Internets, worauf auch die Vorinstanz mehrfach hinweist, können Veränderungen der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht ausgeschlossen werden. Die WEKO hat im Fachbericht I denn auch explizit darauf hingewiesen, dass sich je nach Zeitpunkt der wettbewerbsrechtlichen Abklärung eine andere Marktabgrenzung ergeben könne und dass sie ohne erneute Untersuchung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse keine Beurteilung darüber abgeben könne, ob die Beschwerdegegnerin auch nach Auflösung der nicht branchenüblichen Vereinbarung als marktbeherrschend zu qualifizieren sei. Im Fachbericht II äusserte sie sich zumindest dahingehend, dass - sollte die Beschwerdegegnerin ihre restriktive Peering-Politik beibehalten und weiterhin für den asymmetrischen Datenverkehr ein Entgelt verlangt haben - durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Auflösung der nicht branchenüblichen Vereinbarung eine marktbeherrschende Stellung innehabe.
7.3.3 Die Marktstellung der Beschwerdegegnerin nach Auflösung der nicht branchenüblichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der DTAG bleibt damit unklar. Da für diese Zeit die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht abgeklärt wurden und diesbezüglich auch keine Beurteilung der WEKO vorliegt, kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die angefochtene Verfügung teilweise (hinsichtlich der Zeit nach Auflösung der erwähnten Vereinbarung) aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse sowie zur Konsultation der WEKO im Sinne von Art. 11a Abs. 2
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
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1 | Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
2 | Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen. |
3 | Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang. |
4 | Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen. |
8.
Damit bleibt die Marktbeherrschung für die Zeitdauer bis zur Auflösung der nicht branchenüblichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der DTAG im Januar 2016 zu prüfen.
8.1
8.1.1 Für die Beurteilung der Frage, ob eine Anbieterin auf dem relevanten Markt gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. |
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1 | Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. |
2 | Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9 |
2bis | Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10 |
3 | Als Unternehmenszusammenschluss gilt: |
a | die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen; |
b | jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. |
8.1.2 Um die Frage der Marktbeherrschung zu klären, ist einerseits der sachlich und andererseits der räumlich relevante Markt zu bestimmen. Die Abgrenzung in zeitlicher Hinsicht ist dagegen von geringerer Bedeutung und lediglich ausnahmsweise vorzunehmen (vgl. BVGE 2010/19 E. 14.10.1 und 2009/35 E. 8.4.1; Urteil des BVGer A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 13.3, nicht publiziert in: BVGE 2012/8; Reinert/Bloch, a.a.O., Art. 4 Abs. 2 N 102 ff. und 257; Reto A. Heizmann, Der Begriff des markbeherrschenden Unternehmens im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. |
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1 | Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. |
2 | Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9 |
2bis | Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10 |
3 | Als Unternehmenszusammenschluss gilt: |
a | die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen; |
b | jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. |
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14 |
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1 | Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14 |
2 | Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht: |
a | die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre); |
b | die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; |
c | die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen; |
d | die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; |
e | die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung; |
f | die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen; |
g | die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen. |
8.1.3 Der sachlich relevante Markt umfasst in analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4, nachfolgend: VKU) alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU analog). Der relevante Markt ist somit aus der Optik der Marktgegenseite zu beurteilen, weshalb diese bei jeder Marktabgrenzung vorgängig zu bestimmen ist (vgl. BVGE 2010/19 E. 14.10.3 und 2009/35 E. 8.4.1; Heizmann, a.a.O., Rz. 189; Urteil des BVGer A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 13.4, nicht publiziert in: BVGE 2012/8).
8.2 In ihrem Gutachten grenzte die WEKO zunächst den sachlich relevanten Markt ab. Ausgangspunkt ihrer Marktabgrenzung bildete die direkte Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin. Als Marktgegenseite bestimmte sie vorerst alle AS, insbesondere Internet Service Provider (ISP), Content- und Dienste-Anbieter (CDA) sowie Transitanbieter, die den direkten Zugang zu den Endkunden der Beschwerdegegnerin nachfragen oder potentiell nachfragen könnten. Zur Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes prüfte die WEKO sodann, welche Möglichkeiten der indirekten Interkonnektion von der Marktgegenseite in qualitativer und ökonomischer Hinsicht als Substitut für einen direkten Zugang zum Netz der Beschwerdegegnerin angesehen werden. Sie kam zum Schluss, dass die direkte Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin und Transit beim Transitanbieter der Beschwerdegegnerin aus Sicht der Marktgegenseite dem gleichen sachlich relevanten Markt zuzurechnen seien. Hingegen stelle jede Verbindung mit der Beschwerdegegnerin, die an einer Stelle über ein nicht direkt kontrolliertes Zero-Settlement-Peering abgewickelt werde, einen möglichen Engpass dar. Der sachlich relevante Markt umfasse daher die direkte Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin sowie die indirekte Anbindung über Transit beim Transitanbieter der Beschwerdegegnerin, insbesondere über die DTAG. Zudem gehörten die Transitangebote einzelner Peering-Partner der Beschwerdegegnerin zum relevanten Markt. Zum räumlich relevanten Markt zählte die WEKO sämtliche Internetknoten, an denen die Beschwerdegegnerin oder die DTAG innerhalb von Europa Interkonnektion anbieten würden. Nach der Marktabgrenzung prüfte die WEKO die Marktstellung der Beschwerdegegnerin. Diese resultiere zum einen aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin einer nationalen Telekominfrastruktur den Zugang zu ihren Endkunden (zumindest temporär) exklusiv anbieten könne. Die Beschwerdegegnerin besitze ein technisches Monopol für den Zugang zu ihren Endkunden. Zum anderen führe die hierarchische Struktur des Internets und die Notwendigkeit der any-to-any-Verbindung dazu, dass Alternativen beständen. Gemäss Marktabgrenzung könnten Transitanbieter ebenfalls den Zugang zum Netz der Beschwerdegegnerin anbieten, wobei insbesondere die DTAG eine vergleichbare Qualität bereitstellen könne. Aus einer Analyse der Marktanteile und aufgrund der vorhandenen Verbindungskapazitäten schloss die WEKO sodann, dass die Beschwerdegegnerin und die DTAG die beiden zentralen Marktteilnehmer seien. Sie stellte sich alsdann die Frage, inwieweit die Transit-Verbindung über die DTAG dazu geeignet sei, die Beschwerdegegnerin daran zu hindern, sich im relevanten Markt unabhängig zu verhalten. Hierbei stellte
die WEKO fest, dass das im Zeitpunkt der Begutachtung geltende Transitabkommen zwischen der Beschwerdegegnerin und der DTAG nicht dieselben Charakteristika aufweise, wie übliche Transitabkommen, gemäss welchen der Transitnachfrager einen bestimmten Betrag für das nachgefragte Datenvolumen bezahle. Es stelle vielmehr ein hybrides Abkommen zwischen Peering-Abkommen und Transitabkommen mit Umsatzbeteiligung (Revenue Share) dar. Durch die einseitige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, einen bestimmten Prozentsatz ihres Transitverkehrs über die DTAG zu leiten, werde die DTAG quasi die einzige Anbieterin für einen alternativen Zugang zum Netz der Beschwerdegegnerin, so dass eine Disziplinierung durch alternative Transitanbieter praktisch ausgeschlossen sei. Durch die vereinbarte Umsatzbeteiligung verdiene die Beschwerdegegnerin zudem am Grossteil der Transitverträge der DTAG mit Dritten, über welche Datenverkehr ins Netz der Beschwerdegegnerin geleitet werde. Die Beschwerdegegnerin habe somit keine Anreize, unentgeltliche Peering-Verträge abzuschliessen, da die alternative Route über den Transitanbieter nicht nur keine Kosten, sondern gar Einnahmen generiere. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Möglichkeit von Transit über die DTAG die Beschwerdegegnerin in irgendeiner Form disziplinieren würde. Als Zwischenfazit kam die WEKO damit zum Schluss, dass die Marktstellung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des aktuellen Wettbewerbs als sehr stark zu bezeichnen sei. Den potentiellen Wettbewerb schätzte die WEKO alsdann als sehr gering ein. Des Weiteren hielt die WEKO fest, dass die Wechselbereitschaft im Endkundenmarkt für Breitbandinternet immer noch sehr tief sei. Eine wesentliche Einschränkung des Handlungsspielraums der Beschwerdegegnerin sei dadurch nicht zu beobachten. Schliesslich gehe auch von der Marktgegenseite keine starke disziplinierende Wirkung aus. Aus diesen Gründen kam die WEKO schlussendlich zum bereits erwähnten Ergebnis, dass die die Beschwerdegegnerin betreffend IP-Interkonnektionszugang zu ihren Endkunden als marktbeherrschendes Unternehmen zu qualifizieren sei.
8.3 Da von dieser Beurteilung der WEKO nach dem bereits Ausgeführten nur aus triftigen Gründen abgewichen werden kann (vgl. vorstehend E. 7.1 und 7.2), gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die von der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe ein Abweichen vom Gutachten der WEKO rechtfertigen.
9.
Strittig ist zunächst der sachlich relevante Markt. Nachfolgend ist diesbezüglich auf die Vorbringen der Vorinstanz (E. 9.1 und 9.2), der Beschwerdegegnerin (E. 9.3) sowie der Beschwerdeführerin einzugehen (E. 9.4).
9.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die indirekte Interkonnektion über Drittanbieterinnen ein Substitut zur direkten Interkonnektion darstellen könne. Nebst den Transitanbieterinnen könnten auch Anbieter eines Content Delivery Network (CDN) für Content-Anbieter mit reproduzierbaren Inhalten weitere potentielle Substitute zu einer direkten Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin anbieten. Damit grenzt die Vorinstanz den sachlich relevanten Markt im Vergleich zum Gutachten der WEKO weniger eng ab und übernimmt die Marktabgrenzung des BAKOM gemäss deren Befundpapier vom 18. Oktober 2014. Nach Ansicht der Vorinstanz bilden somit Transitanbieter der Beschwerdegegnerin sowie deren Peering-Partner, die Peering-Partner der Beschwerdegegnerin und CDN-Anbieter mögliche Alternativen zur direkten Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin und sind zum sachlich relevanten Markt zu zählen. Weshalb der sachlich relevante Markt im Vergleich zum Gutachten der WEKO breiter abzugrenzen sein soll, legt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht dar. Sie verweist lediglich auf die Marktabgrenzung im Befundpapier des BAKOM vom 18. Oktober 2014. Mit den Ausführungen zur Marktabgrenzung der WEKO setzt sie sich nicht auseinander. Dies obwohl die WEKO in ihrem Gutachten eingehend darlegte, weshalb sie den sachlich relevanten Markt enger abgrenzt als das BAKOM in ihrem Befundpapier und auch das BAKOM in ihrem Befundpapier (vgl. S. 5) einleitend festhält, ihre Einschätzung zu den Marktverhältnissen solle der WEKO nur als Grundlage bei der Erarbeitung ihres Gutachtens dienen und sei für diese nicht bindend. Triftige Gründe, welche für ein Abweichen von der Beurteilung der WEKO erforderlich wären, lassen sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen.
9.2 Im Beschwerdeverfahren setzt sich die Vorinstanz eingehender mit der Marktabgrenzung auseinander. Zudem hat sich auch die WEKO in ihren Fachberichten I und II nochmals ausführlich zur Marktabgrenzung geäussert. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.
9.2.1
9.2.1.1 Die Vorinstanz bringt zunächst vor, die WEKO habe im Fachbericht I eine noch engere Marktabgrenzung vorgenommen als im Gutachten. Während sie im Gutachten noch davon ausgehe, dass der sachlich relevante Markt die direkte Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin sowie die indirekte Anbindung über Transit bei Transitanbieterinnen der Beschwerdegegnerin, insbesondere über die DTAG, als auch Transitangebote einzelner Peering-Partner der Beschwerdegegnerin umfasse, gehe sie im Fachbericht I davon aus, dass lediglich ein Peering mit einer Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin eine Alternative zur direkten Interkonnektion darstelle. Sie gelange zu dieser noch engeren Marktabgrenzung, weil sie als Ausgangspunkt der Analyse die restriktionsfreie, kostenfreie Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin gewählt habe. Neu gehe sie von einem Markt für kostenlosen IP-Zugang zu den Endkunden der Beschwerdegegnerin aus, zumindest bei Netzen, welche mit der Beschwerdegegnerin eine grössere Datenmenge austauschen würden. Im Gutachten sei sie hingegen noch von einem Markt für den Interkonnektionszugang zu den Endkunden der Beschwerdegegnerin ausgegangen, was auch die kostenpflichtige Interkonnektion umfasse. Die Analyse gehe somit von einem Gegenstand aus, der als Produkt heute auf dem sachlich relevanten Markt gar nicht existiere. Nach dieser engen Betrachtung müssten alle AS, welche eine ausreichend grosse Datenmenge mit der Beschwerdegegnerin austauschen und damit die Schwelle, wonach Peering weniger als Transit koste, überschreiten würden, ein kostenloses uneingeschränkte Peering von der Beschwerdegegnerin erhalten, andernfalls von einer Marktbeherrschung auszugehen wäre. Auch müsste die Beschwerdegegnerin von allen AS, mit welchen sie eine grössere Datenmenge austausche, eine kostenlose Peering-Verbindung erhalten, was jedoch nicht der Fall sei. Die Betrachtungsweise der WEKO stehe diametral im Widerspruch zur beobachteten Praxis.
9.2.1.2 Die WEKO hält in ihrem Fachbericht II fest, dass sie in ihrem Fachbericht I nicht neu von einem Markt für kostenlosen Zugang zu den Endkunden der Beschwerdegegnerin ausgehe, sondern an ihrer Abgrenzung eines Marktes für den Interkonnektionszugang zu den Endkunden der Beschwerdegegnerin gemäss Gutachten festhalte. Darauf ist abzustellen. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass die Marktabgrenzung der WEKO im Fachbericht I etwas enger ausgefallen ist als im Gutachten. Während sie im Gutachten nebst der direkten Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin die indirekte Anbindung über Transit bei Transitanbieterinnen der Beschwerdegegnerin, insbesondere über die DTAG, sowie Transitangebote einzelner Peering-Partner der Beschwerdegegnerin zum sachlich relevanten Markt zählte, erachtet sie im Fachbericht I nur ein Peering mit einer Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin als langfristige Alternative zur direkten Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin. Aufgrund ihrer Grösse sei es allerdings unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Peering-Partnerin der Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin in Frage komme. Kurzfristig könne sich auch die Nachfrage von Transit bei einer Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin und damit die Inkaufnahme einer temporären geringfügigen aber signifikanten Preiserhöhung anbieten, wenn hierdurch eine kostenfreie Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin erzielt werden könne.
9.2.1.3 Ein Widerspruch zwischen Gutachten und Fachbericht I besteht jedoch nicht. Die unterschiedliche Marktabgrenzung ist darauf zurückzuführen, dass die WEKO im Gutachten als Marktgegenseite "vorerst" alle AS, insbesondere ISP, Content- und Dienste-Anbieter und Transitanbieter, die den direkten Zugang zu den Endkunden von Swisscom nachfragen oder potentiell nachfragen könnten, bestimmte. Ausgehend davon und der sich daraus ergebenden Marktabgrenzung bejahte die WEKO im Gutachten - insbesondere aufgrund der nicht branchenüblichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der DTAG - eine marktbeherrschende Stellung der Beschwerdegegnerin. Entsprechend bestand für sie kein Anlass mehr, die Marktstellung der Beschwerdegegnerin auf einem enger abzugrenzenden Markt zu prüfen. Im Fachbericht I äusserte sich die WEKO zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin auch nach Auflösung der nicht branchenüblichen Vereinbarung weiterhin als marktbeherrschend zu qualifizieren sei. Hierfür präzisierte sie ihre Marktabgrenzung gemäss Gutachten und definierte als Marktgegenseite AS, die sich in einer vergleichbaren Lage wie die Beschwerdeführerin befinden. Entsprechend prüfte sie im Fachbericht I, welche Alternativen aus technischer und ökonomischer Sicht seitens dieser AS als nutzbare Alternativen anzusehen sind. Als Referenzpunkt bzw. Benchmark ging sie bei ihrer Beurteilung aus ökonomischer Sicht von einem Zero-Settlement-Peering, wie es zwischen den Parteien bis 2012 vereinbart war, aus. Dieses Vorgehen erscheint durchaus sachgerecht. Es galt zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die neuen und für ihre Vertragspartner ungünstigeren Peering-Bedingungen am Markt nur deshalb durchsetzen konnte, weil sie ungenügendem Wettbewerbsdruck ausgesetzt war. Für die Antwort auf diese Frage sind die Umstände entscheidend, die bei Einführung der neuen Peering-Bedingungen galten. Für die Marktabgrenzung hatte sich die WEKO folglich mit der Frage zu beschäftigen, ob und wenn ja, welche anderen Formen der direkten oder indirekten Interkonnektion mit dem Netz der Beschwerdegegnerin aus Sicht der Vertragspartner, die bis dahin ein Zero-Settlement-Peering betrieben, austauschbar sind.
9.2.1.4 Die WEKO legte ihre Überlegungen zur Marktabgrenzung im Fachbericht I eingehend dar. Gestützt auf die Marktbefragung bzw. das Befundpapier des BAKOM hielt die WEKO fest, dass von den Marktteilnehmerinnen lediglich Transitanbieterinnen, welche entweder Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin seien oder ein Peering-Abkommen mit der Beschwerdegegnerin hätten, als mögliche Alternativen zu einer direkten Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin angesehen würden. Alsdann untersuchte sie diese Alternativen aus technischer und ökonomischer Sicht näher. In Bezug auf Transitanbieterinnen der Beschwerdegegnerin kam sie zum Schluss, dass den Nachfragern während der Dauer des nicht branchenüblichen Vertragsverhältnisses zwischen der DTAG und der Beschwerdegegnerin faktisch nur die DTAG zur Verfügung gestanden habe. Zu den Peering-Partnern der Beschwerdegegnerin führte sie aus, dass diese grundsätzlich an die Bedingungen des Peering-Abkommens mit der Beschwerdegegnerin gebunden seien. Würde die Beschwerdeführerin anstatt einer direkten Peering-Anbindung eine indirekte Peering-Anbindung über eine Peering-Partnerin der Beschwerdegegnerin nutzen, wäre sie mindestens denselben Restriktionen unterworfen wie bei einer direkten Peering-Anbindung. Aus technischer Sicht sei daher das Dazwischenschalten eines weiteren AS, welches ebenfalls über eine aus technischer Sicht gleichwertige Peering Anbindung wie die Beschwerdeführerin verfüge, sinnlos, da eine solche ohne technische Vorteile immer zu einer Verzögerung der Datenübertragung führe. Zumindest für die Beschwerdeführerin könne dies keine Alternative darstellen. Auch gemäss der vom BAKOM durchgeführten Marktbefragung würden die Mehrzahl der Marktteilnehmerinnen einen solchen Alternativzugang nicht als Alternative ansehen. Im Ergebnis entsprechen diese Ausführungen zu den technischen Alternativen dem Gutachten. Wie die WEKO im Fachbericht I auch festhält, war sie im Gutachten zum Schluss gelangt, dass der Einkauf von Transit bei der Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin aus technischer Sicht eine Alternative zur direkten Interkonnektion darstelle. Hingegen hatte sie die Nachfrage nach Transit bei einer Peering-Partnerin der Beschwerdegegnerin aufgrund der restriktiven Peering-Policy seitens der Beschwerdegegnerin und der damit verbundenen Unsicherheiten hinsichtlich einer möglichen Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit bzw. einem restriktiven Ausbau von Übertragungskapazitäten aus technischer Sicht nicht als Alternative angesehen. Schliesslich unterzog die WEKO sowohl die Interkonnektion mit den Transitanbieterinnen als auch der Peering-Partner der Beschwerdegegnerin einer Analyse aus ökonomischer Sicht. Zur Interkonnektion mit einer Transitanbieterin
der Beschwerdegegnerin hielt sie fest, dass eine solche Interkonnektion sowohl über Peering als auch über Transit realisiert werden könne. Da die Beschwerdegegnerin gegenüber ihrer Transitanbieterin in der Regel ein Entgelt entrichte, erziele die Transitanbieterin hierdurch einen Ertrag. Sie müsse daher keine Kosten für die Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin an dritte AS, welche über sie Zugang zum AS der Beschwerdegegnerin erhielten, überwälzen. Für einen Peering-Partner der Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin würden daher - soweit es sich um ein Zero-Settlement-Peering handle - keine Kosten entstehen. Damit stelle das Peering mit einer Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin auch aus ökonomischer Sicht eine Alternative zur direkten Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin dar. Eine Transitnachfragerin bei der Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin habe für die Gewährung des Transitzugangs ein Entgelt zu entrichten. Dieses sei in der Regel höher als die Kosten für die Aufrechterhaltung des kostenfreien Peerings. Damit stelle ein Transitabkommen mit der Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin für die Peering-Partner der Beschwerdegegnerin (z.B. die Beschwerdeführerin), die über eine Zero-Settlement-Peering verfügen würden, in preislicher Hinsicht grundsätzlich keine Alternative dar, da hierdurch eine kleine, aber signifikante dauerhafte Preiserhöhung akzeptiert werden müsse. Allerdings könne die Nachfrage nach Transit bei einer Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin kurzfristig eine Alternative zum kostenfreien Peering darstellen. Einerseits könne dies als Backup-Lösung dienen. Andererseits könne ein AS den Umweg über Transit aus strategischen Überlegungen anwenden, da der Transit üblicherweise bei der Beschwerdegegnerin Kosten verursache. Zur Interkonnektion mit einem Peering-Partner der Beschwerdegegnerin hielt die WEKO bei ihrer ökonomischen Analyse fest, dass eine solche nur über Transit realisiert werden könne. Damit wäre eine Interkonnektion mit einem Peering-Partner aber ebenfalls kostenpflichtig und könne je nach Preisunterschied in ökonomischer Hinsicht nicht als Alternative zur kostenfreien Interkonnektion angesehen werden. Aufgrund dieser Überlegungen ist die WEKO schlussendlich zum bereits erwähnten Ergebnis gelangt. Die Ausführungen der WEKO hierzu sind stringent und nachvollziehbar, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht soweit kein Anlass besteht, von dieser Beurteilung abzuweichen.
9.2.2
9.2.2.1 In Bezug auf Transit bei Peering-Partnern der Beschwerdegegnerin als mögliches Substitut bringt die Vorinstanz vor, dass nicht alle AS dermassen asymmetrische Datenströme ausweisen würden wie die Beschwerdeführerin. Auch wenn alle Peering-Vereinbarungen der Beschwerdegegnerin einer Ratio-Beschränkung unterliegen würden, müsse dies nicht dazu führen, dass alle AS denselben Restriktionen in der Verbindung mit den Endkunden der Beschwerdegegnerin unterliegen würden. Ein AS mit einem ausgeglichenen Datenaustauschverhältnis mit der Beschwerdegegnerin habe Kapazitäten, um Verkehr zu den Endkunden der Beschwerdegegnerin anzubieten, ohne die Ratio-Bedingung zu verletzen. Die Analyse des BAKOM habe gezeigt, dass solche AS bestehen würden. Der Bezug von Transit-Diensten bei Peering-Partnern der Beschwerdegegnerin sei daher ein Substitut zur direkten Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin.
9.2.2.2 Die WEKO führt sowohl in ihrem Gutachten als auch im Fachbericht I aus, die Verbindung zu einem Peering-Partner der Beschwerdegegnerin unterliege grundsätzlich den gleichen Restriktionen wie ein direktes Peering mit der Beschwerdegegnerin und könne daher kein bzw. nur in Ausnahmefällen ein hinreichendes Substitut darstellen. Im Fachbericht II bringt sie sodann ergänzend vor, es könne nicht alleine darauf abgestellt werden, ob für Fernmeldedienstanbieter eine Alternative zum kostenfreien Peering bestehe, ohne die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Wettbewerb und das Marktverhalten der Beschwerdegegnerin zu betrachten. Ab einer bestimmten ausgetauschten Datenmenge sei kostenfreies Peering günstiger als Transit, da die für Peering entstehenden Fixkosten auf eine ausreichend grosse Datenmenge verteilt werden könnten. Sei die Differenz zwischen den für Peering entstehenden Kosten und den alternativen Transitkosten gross genug, könne es sich für einen marktbeherrschenden Marktteilnehmer lohnen, eine Preiserhöhung von mindestens 5-10% durchzusetzen, wenn die alternativen Kosten noch höher seien. Im Bereich der IP-Interkonnektion funktioniere die Disziplinierung des hypothetischen Monopolisten dadurch, dass ein von einer Preiserhöhung beim Peering betroffenes Unternehmen nur zeitweise auf eine kostenintensivere Transitverbindung, welche eigentlich kein Substitut darstelle, ausweiche und so beim hypothetischen Monopolisten nicht nur einen Umsatzverlust durch die Abwanderung, sondern auch zusätzliche Kosten in Form von Transitgebühren generiere. Dies reiche in der Regel aus, um den hypothetischen Monopolisten zu disziplinieren, so dass er wieder in ein kostenfreies Peering-Verhältnis zurückkehre. Nur unter dem Gesichtspunkt der Disziplinierung des hypothetischen Marktbeherrschers durch die kurzzeitige Nutzung eines Transitverhältnisses, welches meist in preislicher Hinsicht keine Alternative darstelle, seien diese Verträge dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen. Die Vorinstanz qualifiziere aber die für die Beschwerdeführerin höheren Kosten, welche durch den Wechsel von kostenfreiem Peering auf kostenpflichtigen Transit entstehen, nicht als Hinderungsgrund, Transit- und Peering-Abkommen als Substitute anzusehen. Da der von der Vorinstanz bzw. dem BAKOM als Substitut qualifizierte Peering-Partner zudem bei der Beschwerdegegnerin keine zusätzlichen Kosten im Sinne einer Transitgebühr verursache, weil der Datenaustausch zwischen ihnen frei von Gebühren sei, komme dieser Alternative eine geringere disziplinierende Wirkung zu. Diese Alternative sei daher bedeutend weniger geeignet, den hypothetischen Monopolisten dazu zu bewegen, zum kostenfreien Peering zurückzukehren, weshalb die WEKO sie in
ihrer Marktabgrenzung nur teilweise als Substitut qualifiziert habe. Diese Ausführungen der WEKO sind nachvollziehbar und schlüssig. Im Gegensatz zur Vorinstanz unterzieht die WEKO die unter technischen und theoretischen Gesichtspunkten eruierten Ausweichmöglichkeiten auch einer Überprüfung aus ökonomischer Sicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, von der Beurteilung der WEKO als Fachbehörde abzuweichen.
9.2.3
9.2.3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz gehört nicht nur Transit beim Transitanbieter der Beschwerdegegnerin und bei Peering-Partnern der Beschwerdegegnerin zum sachlich relevanten Markt, sondern auch Transit bei weiteren Transitanbietern. Es fliesse über eine Vielzahl von AS Verkehr ins Netz der Beschwerdegegnerin. Der Anteil über die DTAG habe während der Untersuchung lediglich 25% des gesamten eingehenden Verkehrs betragen, wie sich aus dem Befundpapier des BAKOM ergebe. Das BAKOM habe Transitanbieter identifizieren können, welche auch ohne direkte Interkonnektion mit der DTAG für mit der Beschwerdeführerin vergleichbare Kunden eine ausreichende Verbindung zu den Kunden der Beschwerdegegnerin hätten bereitstellen können.
9.2.3.2 Die WEKO stellt hierzu in ihrem Fachbericht I fest, dass die Beschwerdegegnerin während der Dauer des nicht branchenüblichen Vertragsverhältnisses mit der DTAG lediglich Transitnachfragerin bei drei Anbietern gewesen sei. Dies ist soweit unbestritten. Die Beschwerdegegnerin war sodann vertraglich verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz ihres Transitverkehrs, welcher weit über 25% betrug, über die DTAG zu leiten. Mit Verweis auf die Marktbefragung bei der Beschwerdegegnerin stellte die WEKO sowohl in ihrem Gutachten als auch in ihren Fachberichten fest, dass tatsächlich gar ein noch weit höherer Prozentsatz des Transitverkehrs über die DTAG geleitet worden sei. Davon ging auch das Sekretariat der WEKO in ihrem Schlussbericht vom 12. Dezember 2016 aus. Die von der Vorinstanz und auch im Befundpapier des BAKOM erwähnten 25% beziehen sich offensichtlich auf den gesamten eingehenden Verkehr ins Netz der Beschwerdegegnerin und nicht nur auf den Transitverkehr. Dies wird von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 denn auch bestätigt. Die WEKO ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass Nachfragern nach einer indirekten Interkonnektion über eine Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin in deren Netz faktisch nur die DTAG zur Verfügung stand. Daraus folgerte die WEKO in ihrem Fachbericht I - wiederum richtig - dass weitere Transitanbieter nicht als Alternativen angesehen werden können, weil dies die Zwischenschaltung eines weiteren Netzes, nämlich dasjenige der DTAG, bedingen würde und somit nur ein Zugang zu einer Transitnachfragerin bzw. einer Peering-Partnerin der Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin zur Verfügung stehe. Solche Konstellationen werden - worauf auch die WEKO hinweist - gemäss Befundpapier des BAKOM (vgl. Tabelle 6, Ziff. 4-6) von den Marktteilnehmerinnen jedoch nicht als Alternativen angesehen.
9.2.4
9.2.4.1 Im Gegensatz zur WEKO zählt die Vorinstanz schliesslich auch CDN zum sachlich relevanten Markt. Gemäss BAKOM könnten CDN-Anbieter für Content-Anbieter mit reproduzierbaren Inhalten weitere potentielle Substitute zu einer direkten Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin anbieten. CDN würden eine Möglichkeit bilden, grosse Datenmengen zu den Endkunden der Beschwerdegegnerin zu bringen. Im untersuchten Zeitraum sei ein grosser Teil des eingehenden Verkehrs über CDN zur Beschwerdegegnerin geflossen. CDN würden zwar nicht für alle Dienste eine Möglichkeit der Interkonnektion darstellen, insbesondere für Dienste mit häufigen Interaktionen kämen sie nur beschränkt in Frage. Jedoch seien CDN für Dienste, welche hohe Bandbreiten benötigten und vor allem in eine Richtung fliessen würden, äusserst effizient und preislich aufgrund von Skaleneffekten und Nachfragemacht der Inhalts-Aggregatoren attraktiv. Sie seien gerade für diejenigen Dienste prädestiniert, die im Fall der Beschwerdeführerin relevant seien und die asymmetrischen Verkehrsströme verursachen würden. Die von der WEKO im Gutachten genannten Dienste, für welche CDN nicht genutzt werden könnten, wie Telefonie und Videokonferenzen, würden hingegen symmetrische Datenflüsse verursachen. Diese Dienste würden folglich die Bedingung des maximalen Datenaustausches nicht verletzen und könnten so - bei Erfüllung der weiteren Peering-Bedingungen - bei der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ein kostenloses Peering erhalten. Auf der anderen Seite könnten AS, welche grosse Datenmengen zu den Endkunden der Beschwerdegegnerin senden würden, ein CDN in Anspruch nehmen. Gerade für diejenigen AS, welche allenfalls kein kostenloses Peering von der Beschwerdegegnerin erhalten würden, stelle ein CDN ein Substitut dar. Die Vorinstanz sei daher der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Preissetzungsverhalten durchaus durch CDN diszipliniert werde.
9.2.4.2 Die WEKO geht in ihrem Gutachten insofern mit der Vorinstanz einig, als dass CDN für gewisse Dienste als Substitut zur direkten Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin qualifiziert werden könnten. Dienste, die den höchsten Qualitätsstandard verlangen würden (z.B. Telefonie und Videokonferenzen), könnten jedoch nicht über CDN verbreitet werden. Auch in diesem Punkt entspricht die Beurteilung der WEKO derjenigen der Vorinstanz, zumal auch diese CDN für Dienste mit häufigen Interaktionen nicht für geeignet erachtet. Gemäss dem Gutachten der WEKO sei sodann aber auch zu berücksichtigen, dass ein CDN selbst Interkonnektion als Vorleistung nachfragen und bezahlen müsse. Die Beschwerdegegnerin kontrolliere diese Verbindung und verlange ein Entgelt dafür. Ebenso müssten CDN im Netz der DTAG für ihren Datenverkehr bezahlen. CDN seien Wiederverkäufer von IP-Interkonnektion, sie könnten aber unter Umständen aufgrund der starken Aggregation für gewisse Dienste eine Alternative zur direkten Interkonnektion darstellen. Die Beschränkung auf gewisse Dienste und Funktionen sowie die Notwendigkeit, eine Vorleistung zu beziehen, würden sie in ihrem Spielraum stark einschränken, ein solches Substitut tatsächlich anzubieten. Insgesamt kam die WEKO deshalb zum Schluss, dass CDN nicht genügend Wettbewerbsdruck auszuüben vermögen, um dem relevanten Markt zugerechnet werden zu können. Die Vorinstanz setzt sich mit den Ausführungen der WEKO zur zu bezahlenden Vorleistung und dem mangelnden Wettbewerbsdruck nicht auseinander. Sie ersetzt lediglich die Beurteilung der WEKO durch ihre eigene und macht ohne nähere Ausführungen pauschal geltend, CDN seien preislich attraktiv und würden die Beschwerdegegnerin in ihrem Preissetzungsverhalten disziplinieren. Triftige Gründe, die ein Abweichen von der Beurteilung der WEKO rechtfertigen würden, bringt sie somit nicht vor. Auch ihr Hinweis, dass CDN gerade für diejenigen Dienste prädestiniert seien, die im Fall der Beschwerdeführerin relevant seien und die asymmetrischen Verkehrsströme verursachen würden, genügt hierfür nicht, zumal unbestritten ist, dass CDN für gewisse Dienste eine Alternative zur direkten Interkonnektion darstellen. Entsprechend ist auf die Beurteilung der WEKO abzustellen und CDN nicht dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen.
9.2.5 Insgesamt vermag die Vorinstanz somit keine triftigen Gründe vorzubringen, die ein Abweichen von der Beurteilung der WEKO rechtfertigen würden. Ihre angeführten Alternativen zu einer direkten Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin bleiben überwiegend theoretisch und sie vermag die konkreten Ausweichmöglichkeiten nicht zu benennen. Demgegenüber stützt sich die WEKO in ihrer Analyse auf die Ergebnisse der Marktbefragung und berücksichtigt im Gegensatz zur Vorinstanz nicht nur technische, sondern auch ökonomische Aspekte, indem sie die monetären Bedingungen aufzeigt, zu denen die vermeintlichen Ausweichmöglichkeiten genutzt werden könnten.
9.3 Die Beschwerdegegnerin nimmt keine konkrete Marktabgrenzung vor, weshalb unklar bleibt, was ihrer Ansicht nach zum sachlich relevanten Markt gehören soll. Sie kritisiert die Marktabgrenzung der WEKO jedoch in verschiedener Hinsicht, worauf nachfolgend einzugehen ist. Soweit sie sich der Ansicht der Vorinstanz anschliesst, kann zudem auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden.
9.3.1
9.3.1.1 Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, die WEKO habe den hypothetischen Monopolistentest (SSNIP-Test) falsch angewendet, weshalb dessen Resultat unbeachtlich sei. Einerseits sei der gesetzte Benchmark einer kostenlosen Interkonnektion fragwürdig, weil es nie ein kostenfreies Peering gegeben habe, sondern ein Verhältnis von 5:1 und später 2:1 zwischen dem Datenverkehr ins und aus dem Netz der Beschwerdegegnerin einzuhalten gewesen sei, damit auf eine Verrechnung verzichtet worden sei. Andererseits setze der SSNIP-Test voraus, dass alles ausser dem Preis unverändert bleibe. Vorliegend hätten sich aber die Datenmengen, welche bei einem Zero-Settlement-Peering akzeptiert worden seien, massiv geändert. Die Ratioänderung sei nichts anderes als eine Anpassung an die massive Zunahme des Datenverkehrs gewesen und stelle entgegen der Ansicht der WEKO keine Preiserhöhung dar. Die WEKO berücksichtige die Mengenausdehnung nicht. Zudem sei zu beachten, dass der Preis für die das akzeptierte Verhältnis übersteigende Menge laufend gesunken sei.
9.3.1.2 Die Austauschbarkeit eines Produkts ist insbesondere aufgrund von funktionalen Sachüberlegungen, allgemeinen Verbraucherpräferenzen, bestehenden Marktstrukturen sowie von konkreten Marktbeobachtungen aller in Betracht kommenden ähnlichen Produkte zu bewerten; zudem können auch modellhafte Überlegungen, wie etwa der sog. SSNIP-Test (small but significant and nontransitory increase in price-Test), zur Abgrenzung herangezogen werden (vgl. BVGE 2011/32 E. 9.5.3; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 270; Reinert/Bloch, a.a.O., Art. 4 Abs. 2 N. 116 ff.). Dem SSNIP-Test entsprechend stellte sich die WEKO im Gutachten und auch im Fachbericht I die Frage, ob eine hypothetische Monopolistin (die Beschwerdegegnerin) eine geringfügige Preiserhöhung von 5-10% für das Peering gewinnbringend durchsetzen könne bzw. konnte, was bei funktionierendem Wettbewerb nicht möglich wäre. Wie bereits ausgeführt, ist der Umstand, dass die WEKO dabei als Referenzpunkt bzw. Benchmark von einem Zero-Settlement-Peering, wie es zwischen den Parteien bis 2012 vereinbart war, ausging, nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 9.2.1.3). Es ist sodann unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den asymmetrischen Zugang zu ihrem Netz durch die Reduktion der Ratio von 5:1 auf 2:1 stärker eingeschränkt und damit begonnen hat, Preise für eine asymmetrische Datennutzung einzuführen bzw. durchzusetzen. Damit hat sie die Preise für den asymmetrischen Datenaustausch im Vergleich zu den Preisen für den symmetrischen Datenaustausch geändert. Wie die WEKO in ihrem Fachbericht II zu Recht ausführt, kann die Erhöhung des Datenvolumens nicht als Rechtfertigung für die stärkere Bepreisung des asymmetrischen Datenaustausches dienen, da die Kosten für das bereitzustellende Datenvolumen unabhängig davon anfallen, ob der Datenverkehr symmetrisch oder asymmetrisch ist. Auch ansonsten erweisen sich die Ausführungen der WEKO zur Preiserhöhung aufgrund der Ratioänderung im Fachbericht II als schlüssig und nachvollziehbar. So ist der WEKO zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Beschwerdegegnerin bepreise nur die Asymmetrie des Datenverkehrs und berücksichtige die Mengenausdehnung bei der Preissetzung gerade nicht. Auch ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdegegnerin - wie die WEKO im Fachbericht II festhält - die Ratio sowohl gegenüber Fernmeldedienstanbietern mit grossem Datenvolumen als auch gegenüber solchen mit kleinem Datenvolumen geändert hat und die tatsächlich ausgetauschte Datenmenge, für welche die Kosten entstehen, bei der Preisfestsetzung nicht berücksichtigt. Die Ratioänderung ist deshalb durchaus als Preiserhöhung anzusehen. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, von der Beurteilung
der WEKO abzuweichen.
9.3.2 Soweit die Beschwerdegegnerin vorträgt, die gestiegenen Preise seien kostenmässig begründet, ist zu bemerken, dass diese Frage vorliegend (noch) nicht relevant ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt es einzig die Marktbeherrschung der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Erst in einem nächsten Schritt wären die Peering-Preise der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz zu überprüfen bzw. kostenorientierte Preise festzusetzen.
9.3.3 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin sodann, wenn sie der WEKO vorwirft, die Bedeutung eines Zero-Settlement-Peerings zu verkennen und irrtümlich davon auszugehen, ein solches sei kostenlos. Die WEKO hat in ihrem Gutachten klar darauf hingewiesen, dass ein Zero-Settlement-Peering nicht gratis sei, sondern die Peering-Partner Kosten zu tragen hätten (vgl. Gutachten Rz. 89, 110 und 119).
9.3.4
9.3.4.1 Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, es hätten entgegen der Ansicht der WEKO im Fachbericht I nebst der DTAG weitere Transitanbieter zur Verfügung gestanden. Die Beschwerdeführerin hätte den Verkehr über einen beliebigen Transitprovider leiten können. Dafür hätte zwar ein zusätzliches AS dazwischengeschaltet werden müssen, wäre aber qualitativ ausreichend gewesen. Gemäss dem Befundbericht des BAKOM hätten 7 von 28 Befragten dies als Alternative angesehen.
9.3.4.2 Die Beschwerdegegnerin behauptet damit, dass eine Interkonnektion mit einem Peering-Partner der Transitanbieterin der Beschwerdeführerin eine Ausweichmöglichkeit darstelle. Hierzu kann grundsätzlich auf das bereits in E. 9.2.3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Es ist zwar zutreffend, dass gemäss der Marktbefragung 7 Befragte dies als potentielle Alternative zur direkten Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin angesehen haben, jedoch haben 21 der befragten Marktteilnehmer dies verneint und 20 haben sich dazu nicht geäussert (vgl. Befundpapier des BAKOM, Tabelle 6, Ziff. 4). Bei dieser Sachlage ist daher nicht zu beanstanden, wenn die WEKO darin keine Substitutionsmöglichkeit gesehen hat.
9.3.5 Nicht näher einzugehen ist schliesslich auf die pauschale Kritik der Beschwerdegegnerin, die WEKO habe die internationalen Erkenntnisse zu den Wettbewerbsverhältnissen der IP-Interkonnektion ignoriert und nicht begründet, weshalb die Verhältnisse in der Schweiz anders sein sollten als im Ausland. Die WEKO hat sich in ihrem Gutachten und den Fachberichten eingehend mit dem konkreten Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsgrundlagen auseinandergesetzt. In ihrem Gutachten hat sie zudem die Praxis ausländischer Behörden dargelegt.
9.3.6 Insgesamt vermag die Beschwerdegegnerin somit ebenfalls keine triftigen Gründe vorzubringen, die ein Abweichen von der Beurteilung der WEKO rechtfertigen würden.
9.4 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass ein gesonderter Markt für IP-Zugang für Transitanbieterinnen abzugrenzen sei, dessen Marktgegenseiten einerseits die Beschwerdegegnerin und andererseits Transitanbieterinnen wie die Beschwerdeführerin seien. Da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - eine marktbeherrschende Stellung der Beschwerdegegnerin auch gestützt auf die Marktabgrenzung der WEKO zu bejahen ist, braucht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die eine noch engere Marktabgrenzung zur Folge hätten, nicht weiter eingegangen zu werden.
9.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine triftigen Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Beurteilung der WEKO rechtfertigen würden. Entsprechend umfasst der sachlich relevante Markt - wie von der WEKO im Fachbericht I dargelegt - die direkte Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin sowie ein Peering mit einer Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin. Kurzfristig kann sich jedoch auch die Nachfrage von Transit bei einer Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin anbieten, wenn hierdurch eine kostenfreie Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin erzielt werden kann.
10.
Unbestritten ist der räumlich relevante Markt. Dieser umfasst sämtliche Internetknoten in Europa, an denen die Beschwerdegegnerin und ihre Transitanbieterinnen - insbesondere die DTAG -Interkonnektion anbieten.
11.
Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf dem relevanten Markt als marktbeherrschend im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. |
|
1 | Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. |
2 | Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9 |
2bis | Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10 |
3 | Als Unternehmenszusammenschluss gilt: |
a | die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen; |
b | jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. |
11.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin einer nationalen Telekominfrastruktur ein technisches Monopol für den Zugang zu ihren Endkunden besitzt. Wie die WEKO im Fachbericht I zutreffend ausführt, kann sich die Beschwerdegegnerin deshalb aus technischer Sicht gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern, welche den Zugang zu ihrem Netz nachfragen, unabhängig verhalten. Die hierarchische Struktur des Internets und die Notwendigkeit der any-to-any-Verbindung gewährleistet jedoch trotz diesem technischen Monopol den Zugang zu den Endkunden der Beschwerdegegnerin über das Internet. Letzteres ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin als mittelgrosse nationale Netzbetreiberin für eine Anbindung an das Internet auf Transit angewiesen ist und dadurch ein "Einfallstor" ins Netz der Beschwerdegegnerin besteht. Gemäss der vorstehenden Marktabgrenzung bildet ein Peering mit einer Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin ein Substitut zur direkten Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin. Wie ebenfalls dargelegt wurde, stand während der Dauer des nicht branchenüblichen Vertragsverhältnisses zwischen der DTAG und der Beschwerdegegnerin den Nachfragern einer indirekten Interkonnektion über eine Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin faktisch lediglich das AS der DTAG zur Verfügung. Dabei ist unbestritten, dass keine Möglichkeit besteht, die DTAG zum Abschluss eines Peering-Abkommens zu zwingen und es quasi ausgeschlossen ist, dass insbesondere kleinere Anbieterinnen wie die Beschwerdeführerin ein Peering-Abkommen mit der DTAG schliessen können. Damit fällt die Möglichkeit, die Beschwerdegegnerin in ihrem Marktverhalten durch Peering mit einer ihrer Transitanbieterinnen zu disziplinieren, weg.
11.2
11.2.1 Gemäss der vorgenommenen Marktabgrenzung besteht somit einzig noch die Möglichkeit, vorübergehend (kostenpflichtig) Transit bei einer Transitanbieterin der Beschwerdegegnerin - faktisch damit bei der DTAG - zu beziehen. Dadurch würden der Beschwerdegegnerin unbestritten nicht nur Umsatzeinbussen durch die Abwanderung entstehen, sondern auch Kosten in Form eines Transit-Entgelts, welches sie an ihre Transitanbieterin zu entrichten hätte. Dieser Mechanismus dürfte der Beschwerdegegnerin grundsätzlich die richtigen Anreize setzen, um zu einem Zero-Settlement-Peering zurückzukehren (vgl. hierzu auch vorstehend E. 9.2.2.2). Das nicht branchenübliche Abkommen zwischen der Beschwerdegegnerin und der DTAG enthielt nun jedoch - nebst der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, einen bestimmten Prozentsatz ihres Transitverkehrs über die DTAG zu leiten - eine Umsatzbeteiligung der Beschwerdegegnerin an den Transiteinnahmen der DTAG, wenn Daten von einer Transitnachfragerin der DTAG an die Beschwerdegegnerin geleitet wurden (Revenue Share). Die WEKO hielt hierzu fest, dass der Beschwerdegegnerin nicht nur keine Kosten für diesen Transitverkehr entstanden seien, sondern diese gar einen Ertrag habe erzielen können. Der erwähnte Disziplinierungsmechanismus sei deshalb durch das nicht branchenübliche Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der DTAG ausser Kraft gesetzt worden.
11.2.2 Nach Ansicht der Vorinstanz hat das Abkommen zwischen der DTAG und der Beschwerdegegnerin die disziplinierenden Effekte zwar abgeschwächt, jedoch nicht vollends ausser Kraft gesetzt. So habe die Beschwerdegegnerin auch während der Geltungsdauer des fraglichen Abkommens Transitentgelte an die DTAG entrichten müssen und habe nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sich der Transitumsatz der DTAG mit Transit zur Beschwerdegegnerin erhöht habe. Wenn sodann ein Peering-Partner der Beschwerdegegnerin zu einem Transitdienst eines Peering-Partners der DTAG gewechselt habe, seien der Beschwerdegegnerin Kosten entstanden. Dieser Umstand habe wohl durchaus einen disziplinierenden Effekt gehabt.
11.2.3 Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin auch während der Geltungsdauer des fraglichen Abkommens Transitentgelte an die DTAG entrichten musste. Davon ging denn auch die WEKO aus. Wie das BAKOM in ihrem Befundpapier aber festhielt, konnte die Beschwerdegegnerin der DTAG aufgrund der Umsatzbeteiligung einen grösseren Betrag in Rechnung stellen als umgekehrt. Mithin konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Abkommens einen Ertrag erzielen, wo ihr ansonsten Kosten entstanden wären. Dass die WEKO bei dieser Sachlage zum Schluss gelangte, der Disziplinierungsmechanismus durch das nicht branchenübliche Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der DTAG sei ausser Kraft gesetzt worden, erweist sich daher als zutreffend. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre neuen Peering-Bedingungen erst nach Unterzeichnung der Vereinbarung mit der DTAG gewinnbringend durchsetzen konnte (vgl. nachstehend E. 11.3.3). Der Bezug von Transit bei einem Peering-Partner der DTAG gehört sodann nicht zum sachlich relevanten Markt und ist entsprechend nicht zu berücksichtigen.
11.2.4 Ein Ausweichen auf die zum sachlich relevanten Markt gehörenden Alternativen konnte die Beschwerdegegnerin somit in ihrem Verhalten nicht disziplinieren.
11.3
11.3.1 Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 8.2) hat die WEKO bei der Beurteilung der Marktstellung weitere Aspekte zur Disziplinierung der Beschwerdegegnerin geprüft. Sie hat sich dabei eingehend zum potentiellen Wettbewerb, zur Wechselbereitschaft der Endkunden und zum Einfluss der Marktgegenseite geäussert. Eine wesentliche Einschränkung des Handlungsspielraums der Beschwerdegegnerin konnte sie darin jedoch nicht erblicken.
11.3.2 Die Vorinstanz hingegen stellt sich auf den Standpunkt, es hätten weitere Disziplinierungsmechanismen bestanden, welche - zusammen mit der Möglichkeit, auf Substitute auszuweichen - die Beschwerdegegnerin hinreichend diszipliniert hätten. In der angefochtenen Verfügung führt sie aus, dass eine gewisse Nachfragemacht von der Marktgegenseite und gewisse disziplinierende Kräfte vom ungleich grösseren Endkundenmarkt bestanden hätten.
11.3.3 Es ist unbestritten, dass sowohl von der Marktgegenseite als auch von den Endkunden eine gewisse disziplinierende Kraft ausging. Im Unterschied zur Vorinstanz erachtet die WEKO diese jedoch als gering und nicht ausreichend, um den Handlungsspielraum der Beschwerdegegnerin wesentlich einzuschränken. Die Vorinstanz setzt sich weder in der angefochtenen Verfügung noch im Beschwerdeverfahren mit den Ausführungen der WEKO zum Einfluss der Marktgegenseite und der Endkunden im Gutachten auseinander und zeigt nicht auf, weshalb diese unzutreffend sein sollten. Wie die WEKO sodann in ihrem Gutachten und im Fachbericht I darlegte, gelang es der Beschwerdegegnerin denn auch tatsächlich, ihre neuen Peering-Bedingungen und damit eine Preiserhöhung einseitig und gewinnbringend durchzusetzen. Mit Verweis auf das Befundpapier des BAKOM und die Angaben der Beschwerdegegnerin führte die WEKO aus, die Beschwerdegegnerin habe ihre Peering-Bedingungen bereits vor dem Abschluss des nicht branchenüblichen Abkommens mit der DTAG geändert, allerdings habe sie diese erst nach Unterzeichnung der Vereinbarung mit der DTAG gewinnbringend durchsetzen können. Ein Teil der Peering-Partner habe die neuen Bedingungen akzeptiert. Von insgesamt rund 300 Unternehmen hätten über 100 nach Einführung der neuen Peering-Bedingungen die direkte Interkonnektion mit der Beschwerdegegnerin aufgegeben und seien auf einen indirekten (kostenpflichtigen) Netzzugang ausgewichen. Auch diese hätten damit eine Preiserhöhung in Kauf nehmen müssen. Berücksichtige man, dass die Beschwerdegegnerin an dem durch Transit bei der DTAG generierten Ertrag mitbeteiligt gewesen sei, habe sie auf diese Weise auch gegenüber denjenigen, die auf eine indirekte Route ausgewichen seien, eine Preiserhöhung gewinnbringend durchsetzen können. Diese Ausführungen überzeugen. Auch das BAKOM in ihrem Befundpapier sowie die Vorinstanz anerkennen, dass die Änderung der Peering-Bedingungen für die Beschwerdegegnerin profitabel war. Damit konnte - wie die WEKO im Fachbericht II ausführt - im Markt genau das vom SSNIP-Test Geforderte, nämlich die Durchsetzung einer geringfügigen Preiserhöhung von 5-10% durch den zu analysierenden Monopolisten, beobachtet werden. Aus diesem Grund erscheint auch die Argumentation der Vorinstanz, eine marktbeherrschende Anbieterin hätte zur Gewinnmaximierung das maximale Datenaustauschverhältnis nicht auf 2, sondern auf 1 festgelegt, nicht stichhaltig. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine Preiserhöhung einseitig und gewinnbringend durchsetzen konnte, zeigt somit - worauf auch die WEKO mehrfach hinweist - , dass die disziplinierenden Kräfte nicht ausreichend waren und sich die Beschwerdegegnerin von anderen Marktteilnehmern in
wesentlichem Umfang unabhängig verhalten konnte.
11.4 Unbehilflich sind sodann die Vorbringen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, die neuen Peering-Konditionen seien branchenüblich und diese hätten sich auch nach Aufhebung der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der DTAG nicht geändert. Einerseits sind branchenübliche Konditionen nicht mit Konditionen, die sich unter Wettbewerbsbedingungen eingestellt haben, gleichzusetzen und schliessen eine marktbeherrschende Stellung nicht aus. Andererseits ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Aufhebung der fraglichen Vereinbarung als marktbeherrschend zu qualifizieren ist.
11.5 Insgesamt vermag weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin triftige Gründe vorzubringen, die ein Abweichen von der Beurteilung der WEKO rechtfertigen würden. Folglich ist eine marktbeherrschende Stellung der Beschwerdegegnerin für die Zeitdauer bis zur Auflösung der nicht branchenüblichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der DTAG im Januar 2016 zu bejahen.
12.
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die Marktstellung der Beschwerdegegnerin nach Auflösung der nicht branchenüblichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der DTAG unklar ist. Für diese Zeit wurden die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht abgeklärt und es liegt diesbezüglich auch keine Beurteilung der WEKO vor. Für die Zeitdauer bis zur Auflösung der nicht branchenüblichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der DTAG im Januar 2016 ist die Beschwerdegegnerin hingegen als marktbeherrschend im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. |
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1 | Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. |
2 | Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9 |
2bis | Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10 |
3 | Als Unternehmenszusammenschluss gilt: |
a | die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen; |
b | jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang - 1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
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1 | Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.31 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren. |
2 | Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen. |
3 | Die ComCom32 entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang. |
4 | Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 11 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen - 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
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1 | Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren:26 |
a | den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; |
2 | Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
4 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM29 eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das BAKOM Einsicht in die Vereinbarungen. |
5 | Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. |
13.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
13.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdeführerin demnach als vollständig obsiegend zu betrachten. Die auf Fr. 4'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. dazu Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
13.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des notwendigen Zeitaufwandes und eines durchschnittlichen Stundenansatzes erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.- als angemessen.
14.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. p Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 27. Juli 2018 aufgehoben und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Einzahlungsschein erfolgt mit separater Post.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Hierfür hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Vf 2018-07-27_002 / OS 41-00006; Einschreiben)
- die WEKO (A-Post)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Marcel Zaugg
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