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A-3993/2015 - 2016-02-15 - Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr - Plangenehmigung; Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEB), Effingen - Brugg, Zugfolgezeitverkürzung und Oberbauerneuerung
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-3993/2015

Urteil vom 15. Februar 2016

Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Meier.

Parteien

Einwohnergemeinde Villnachern,
handelnd durch den Gemeinderat,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Lüscher,
Lindenplatz 3, Postfach 183, 5722 Gränichen,
Beschwerdeführerin,
gegen
SBB AG,
Konzern, Recht und Compliance,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Plangenehmigung; Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEB), Effingen - Brugg, Zugfolgezeitverkürzung und Oberbauerneuerung.

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Sachverhalt:
A.
Mit Plangenehmigungsgesuch vom 28. Februar 2014 unterbreitete die SBB AG (nachfolgend: SBB) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Projekt zur Erhöhung der Kapazität auf dem Abschnitt Effingen-Brugg (Kanton Aargau) der Bözberg-Strecke (Eingang des Gesuchs beim BAV am 5. März 2014). Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die im Rahmen des Konzepts "Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur" (ZEB) realisiert werden soll.
Das Projekt sieht vor, die Zugfolgezeit für Güterzüge von vier auf drei Minuten zu verkürzen. Hierzu sind diverse Signale auszutauschen oder neu aufzubauen sowie die vorhandenen Relaisstellwerke durch ein neues elektronisches Stellwerk zu ersetzen. Unter anderem sollen zudem in Effingen und Schinznach Dorf verschiedene Weichen und Gleise ersetzt werden. B.
Das BAV leitete ein ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren ein und liess die Pläne öffentlich auflegen. Innerhalb der Auflagefrist gingen über 90 Einsprachen gegen das Projekt ein, davon 80 aus der Gemeinde Villnachern.
Sämtliche Einsprachen aus der Gemeinde Villnachern hatten (unter anderem) den Lärmschutz zum Gegenstand. Von wenigen Ausnahmen abgesehen beantragten die Einsprecher, die bestehende talseitige Lärmschutzwand sei bis zum Portal des Villnachern-Tunnels zu verlängern. Auch die Einwohnergemeinde Villnachern, die am 16. Juni 2014 Einsprache erhob, stellte einen solchen Antrag. Einzelne Einsprecher beantragten zudem höhere Lärmschutzwände, Massnahmen auf der Bergseite des Bahntrassees oder die Auflage, nur lärmarmes Rollmaterial einzusetzen. C.
Die SBB nahmen am 12. September 2014 zu den Einsprachen aus der Gemeinde Villnachern Stellung.
Mit Schreiben vom 30. September 2014 ordnete das BAV sinngemäss die obligatorische Vertretung sämtlicher Einsprecher aus Villnachern durch die Einwohnergemeinde Villnachern an. Es setzte dieser Frist zur Einreichung einer Replik an.

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Am 3. November 2014 reichte die Einwohnergemeinde Villnachern in eigenem Namen sowie in Vertretung sämtlicher Einsprecher aus Villnachern eine Replik ein. Zwei dieser Parteien reichten zudem je eine eigene Stellungnahme ein. D.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 erteilte das BAV die nachgesuchte Plangenehmigung mit verschiedenen Auflagen. Die Einsprachen aus der Gemeinde Villnachern wurden abgewiesen, was den Lärmschutz betrifft. Das BAV führte diesbezüglich aus, der betroffene Streckenabschnitt gelte als lärmsaniert. Die im Rahmen von ZEB prognostizierten Lärmwerte lägen unter denjenigen, die für die Lärmsanierung massgeblich gewesen seien. Das Projekt führe daher in lärmrechtlicher Hinsicht nicht zu einer wesentlichen Änderung der Anlage, weshalb keine zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen anzuordnen seien. E.
Am 25. Juni 2015 erhebt die Einwohnergemeinde Villnachern (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in eigenem Namen und im Namen sämtlicher in der Gemeinde Villnachern wohnhaften Einsprecher beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2015. Sie beantragt, die SBB AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei im Rahmen einer zusätzlichen Auflage zu verpflichten, eine Verlängerung der bestehenden Lärmschutzwand bis zum Portal des Villnachern-Tunnels zu realisieren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Beurteilung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) führe das Projekt in lärmrechtlicher Hinsicht zu einer wesentlichen Änderung der Anlage. Weiter bestehe auch gestützt auf Art. 7a
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7a [1]   Ergänzende Massnahmen
  1.   Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144) ein Anspruch darauf, dass die Lücke zwischen Lärmschutzwand und Tunnelportal geschlossen werde. F.
Am 29. Juni 2015 teilt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, sollte sie auch in Vertretung der in Villnachern wohnhaften Einsprecher Beschwerde führen, habe sie dies mitzuteilen und entsprechende Vollmachten einzureichen; andernfalls werde auf allfällige Beschwerden dieser Einsprecher nicht eingetreten. Am 15. Juli 2015 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie verzichte darauf, auch in Vertretung der in der Gemeinde Villna-
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chern wohnhaften Einsprecher Beschwerde zu führen; es werde somit ausschliesslich im Namen der Einwohnergemeinde Villnachern Beschwerde geführt.
G.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
H.
Die Vorinstanz beantragt in Ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. I.
Am 25. August 2015 reicht die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Plangenehmigungsverfügung vom 21. Juli 2000 betreffend die Eisenbahnlärmsanierung in der Gemeinde Villnachern nach. Weiter reichte sie Unterlagen zum Eisenbahnlärm-Monitoring ein.
J.
Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin reicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 2. September 2015 einen Fachbericht ein. Es hält fest, die angefochtene Verfügung sei seines Erachtens konform mit der Lärmschutzgesetzgebung des Bundes. K.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 8. Oktober 2015 an ihrer Beschwerde fest.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die angefochtene Plangenehmigung stellt eine solche Verfügung dar. Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
1.2.1 Die Regelung von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG ist auf Privatpersonen zugeschnitten. Ein Gemeinwesen kann sich darauf berufen, wenn es von der angefochtenen Verfügung gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist. Darüber hinaus kann es zur Beschwerde berechtigt sein, wenn es in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist. So werden Gemeinden regelmässig als legitimiert erachtet, in Plangenehmigungsverfahren öffentliche Interessen geltend zu machen (vgl. dazu BGE 136 I 265 E. 1.4 sowie MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.87 und 2.89).
Zur Beschwerde befugt sind gestützt auf Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG unter anderem Gemeinden, die das Anliegen verfolgen, die Bevölkerung vor mehr Lärm zu schützen, sofern ihr örtlicher Bezug zur Streitsache stark genug ist (vgl. BVGE 2008/18 E. 2.4.3). Entsprechend ist eine Gemeinde zur Beschwerde zuzulassen, wenn ein Bauprojekt zu einer Zunahmen der Lärmimmissionen führt, die voraussichtlich für die Gesamtheit oder einen Grossteil der Gemeindebewohner deutlich wahrnehmbar sein wird. Die Beurteilung der Legitimation erfordert gegebenenfalls also eine summarische Prüfung der zu erwartenden Immissionen (vgl. Urteil des BGer 1C_395/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3 und 2.4; vgl. zum Ganzen auch MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.89).
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1.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. dazu Art. 18f Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18f [1]   Einsprache
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
und 3
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18f [1]   Einsprache
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Sie ist mit ihrer Antrag betreffend Verlängerung der bestehenden Lärmschutzwand nicht durchgedrungen und daher durch die angefochtene Verfügung formell beschwert. Weiter bezweckt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einen besseren Schutz der Einwohner der Ortschaft Villnachern vor dem Eisenbahnlärm. Das vorliegende Bauprojekt könnte sich ungünstig auf die entsprechenden Lärmimmissionen auswirken. Die Beschwerdeführerin macht somit schutzwürdige öffentliche Interessen geltend, weshalb sie zur Beschwerde berechtigt ist. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist somit grundsätzlich einzutreten. Vorzubehalten sind allerdings die Ausführungen in E. 4.4 weiter unten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen ­ einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens ­ sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Geht es um die Beurteilung technischer Spezialfragen, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids. In einem solchen Fall ist in erster Linie zu klären, ob die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat. Ist dies der Fall und hat sich die Vorinstanz nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von deren Auffassung ab (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BVGE 2011/47 E. 5.1 und JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, Rz. 191). Entsprechendes gilt auch, wenn der Gesetzgeber eine Fachinstanz bezeichnet hat, der bestimmte naturwissenschaftliche oder technischen Fragen zur Stellungnahme vorzulegen sind. Von der Beurteilung einer solchen Fachinstanz dürfen die entscheidende Instanz und das Bundesverwaltungsgericht nur aus triftigen Gründen abweichen (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.2 und Urteil des BGer 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5; vgl. zum Ganzen auch BGE 139 II 185 Seite 6

A-3993/2015

E. 9.3, Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 4.4 und Urteil des BVGer A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2). 3.
Zunächst sind die anwendbaren lärmrechtlichen Bestimmungen näher darzustellen. 3.1 Am 1. Januar 1985 ist das Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) in Kraft getreten. Dieses bezweckt, die Lebensräume von Menschen, Tieren und Pflanzen gegen schädliche und lästige Einwirkungen zu schützen (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 1   Zweck
  1.   Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1]
  2.   Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
USG). Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sollen dabei durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 11   Grundsatz
  1.   Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
  2.   Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
  3.   Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). Die entsprechenden Emissionen sind daher so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; vgl. Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 11   Grundsatz
  1.   Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
  2.   Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
  3.   Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung dennoch schädlich oder lästig sein werden, sind die Emissionen weiter zu begrenzen (vgl. Art. 11 Abs. 3
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 11   Grundsatz
  1.   Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
  2.   Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
  3.   Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). Zur Beurteilung der Frage, welche Einwirkungen schädlich oder lästig sind, hat der Bundesrat Immissionsgrenzwerte festzulegen (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 13   Immissionsgrenzwerte
  1.   Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
  2.   Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm sind so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (vgl. Art. 15
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 15   Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen
  Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG). Neue ortsfeste Anlagen, in deren Umgebung es trotz Massnahmen an der Quelle zu einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte kommt, sind nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. dazu Art. 25
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 25   Errichtung ortsfester Anlagen
  1.   Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
  2.   Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. [1] Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).
USG). Wird eine solche Anlage errichtet, müssen die betroffenen Gebäude auf Kosten des Eigentümers der Anlage mit Schallschutzfenstern oder ähnlichen baulichen Massnahmen geschützt werden (vgl. Art. 25 Abs. 3
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 25   Errichtung ortsfester Anlagen
  1.   Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
  2.   Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. [1] Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).
USG).
3.2 Ortsfeste Anlagen, die bei Inkrafttreten des USG bereits bestanden und den Vorschriften dieses Gesetzes nicht genügen, müssen saniert werden (vgl. Art. 16 Abs. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 16   Sanierungspflicht
  1.   Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
  2.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
  3.   Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
  4.   In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG). Die Massnahmen, die zum Schutz vor Lärm ergriffen werden müssen, sind dabei in der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) näher geregelt (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 16   Sanierungspflicht
  1.   Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
  2.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
  3.   Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
  4.   In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG). Nach dieser Verordnung ist eine Anlage sanierungsbedürftig, wenn sie wesentlich zur Überschreitung von Immissionsgrenzwerten beiträgt (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 13   Sanierungen
  1.   Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
  2.   Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a.   als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b.   dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
  4.   Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.   die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b.   aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV). Im Sinne des Vorsorgeprinzips sind die Anlagen so weit zu sanieren, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. a
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 13   Sanierungen
  1.   Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
  2.   Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a.   als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b.   dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
  4.   Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.   die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b.   aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV). Ebenfalls gilt, dass die Immissionsgrenzwerte nicht mehr überschritten werden dürfen (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. b
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 13   Sanierungen
  1.   Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
  2.   Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a.   als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b.   dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
  4.   Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.   die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b.   aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
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A-3993/2015

LSV). Erweist es sich im Einzelfall als unverhältnismässig, die Anlage nach diesen Bestimmungen zu sanieren, haben die Behörden allerdings Erleichterungen zu gewähren (vgl. Art. 17 Abs. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 17   Erleichterungen im Einzelfall
  1.   Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
  2.   Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).
USG und Art. 14 Abs. 1
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 14   Erleichterungen bei Sanierungen
  1.   Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a.   die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b.   überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
  2.   Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
LSV). Schallschutzmassnahmen an Gebäuden müssen dabei nicht schon ab einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, sondern erst ab einer Überschreitung der höheren Alarmwerte getroffen werden (vgl. Art. 20
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 20   Schallschutz bei bestehenden Gebäuden
  1.   Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
  2.   Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a.   die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b.   die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
USG und Art. 15
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 15   Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
  1.   Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
  2.   Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
  3.   Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.   sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b.   überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c.   das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Zustellung der Verfügung über die zu treffenden Schallschutzmassnahmen abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
LSV).
Wird eine sanierte ortsfeste Anlage geändert, ist wiederum dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen (vgl. Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 11   Grundsatz
  1.   Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
  2.   Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
  3.   Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG und Art. 8 Abs. 1
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 8   Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen
  1.   Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. [1]
  2.   Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
  4.   Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).
LSV; vgl. dazu BGE 124 II 293 E. 17). Im Fall einer wesentlichen Änderung einer solchen Anlage sind die Emissionen zudem so weit zu begrenzen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; gewährte Erleichterungen können eingeschränkt oder aufgehoben werden (vgl. Art. 18
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 18   Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen
  1.   Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
  2.   Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG und Art. 8 Abs. 2
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 8   Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen
  1.   Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. [1]
  2.   Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
  4.   Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).
LSV). Werden weiterhin Erleichterungen gewährt, müssen ­ wie im Fall neuer Anlagen ­ auf Kosten des Anlageeigentümers Schallschutzmassnahmen an den von Immissionsgrenzwert-Überschreitungen betroffenen Gebäuden vorgenommen werden (vgl. Art. 25 Abs. 3
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 25   Errichtung ortsfester Anlagen
  1.   Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
  2.   Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. [1] Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).
USG analog sowie Art. 10
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 10   Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
  1.   Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
  2.   Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
  3.   Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.   sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b.   überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c.   das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
und 11
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 11   Kosten
  1.   Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
  2.   Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a.   die Projektierung und Bauleitung;
b.   die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c.   die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d.   allfällige Gebühren.
  3.   Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
  4.   Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
  5.   Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV; dazu BGE 137 II 58 E. 5.1 und BGE 124 II 293 E. 17). Als wesentliche Änderungen gelten unter anderem Umbauten, Erweiterungen und Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden (vgl. Art. 8 Abs. 3
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 8   Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen
  1.   Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. [1]
  2.   Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
  4.   Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).
LSV).
3.3 Für die Lärmsanierung bestehender Eisenbahnanlagen wurde mit dem BGLE eine besondere gesetzliche Grundlage geschaffen. Dieses Gesetz ist am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten. Ein gutes Jahr später trat auch die gestützt darauf erlassene Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (AS 2001 2990; nachfolgend: aVLE) in Kraft. Das BGLE sieht zur Emissionsbegrenzung technische Massnahmen an den Schienenfahrzeugen vor; hinzu kamen bauliche Massnahmen (Lärmschutzwände). Mit diesen Massnahmen sollten mindestens zwei Drittel der von Immissionsgrenzwert-Überschreitungen betroffenen Personen vor entsprechenden Immissionen geschützt werden. In den übrigen Fällen waren, sofern die Alarmwerte überschritten wurden, auf Kosten des Bundes Schallschutzmassnahmen an den Gebäuden vorzunehmen. In jenen Fällen, in denen einzig die Immissionsgrenzwerte überschritten wurden, stellte der Bund zudem die Hälfte der für solche Massnahmen notwendigen Mittel zur Verfügung (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 1 [1]   Gegenstand
  1.   Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [2] die Lärmsanierung der Eisenbahnen durch Massnahmen:
a.   an Schienenfahrzeugen;
b.   an der Fahrbahn;
c.   auf dem Ausbreitungsweg des Schalls;
d.   an bestehenden Gebäuden.
  2.   Es regelt zudem die Investitionsförderung für besonders lärmarme Technologien und die Ressortforschung im Eisenbahnbereich.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] SR 814.01
BGLE in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2000 2206] sowie Art. 2 Abs. 3
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 2   Prioritäten
  1.   Der Lärmschutz soll in erster Linie durch Massnahmen an Schienenfahrzeugen und an der Fahrbahn erreicht werden. [1]
  2.   Soweit die Massnahmen gemäss Absatz 1 nicht ausreichen, sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls zu treffen. [2]
  3.   Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sollen netzweit mindestens zwei Drittel der schädlichem oder lästigem Lärm ausgesetzten Bevölkerung vor diesem Lärm schützen. Das restliche Drittel der Bevölkerung ist durch Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zu schützen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
und Art. 10
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE). Die Lärmsanierungen hatten bis zum 31. Dezember 2015 zu erfolgen (vgl. Seite 8

A-3993/2015

dazu Art. 3
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 3 [1]   Fristen
  1.   Die Massnahmen an Schienenfahrzeugen, auf dem Ausbreitungsweg des Schalls und an bestehenden Gebäuden müssen bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
  2.   Ergänzende Massnahmen nach Artikel 7a müssen bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2000 2206] und Art. 3 Abs. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 3 [1]   Fristen
  1.   Die Massnahmen an Schienenfahrzeugen, auf dem Ausbreitungsweg des Schalls und an bestehenden Gebäuden müssen bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
  2.   Ergänzende Massnahmen nach Artikel 7a müssen bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE in der aktuellen Fassung).
Das BGLE und die aVLE ergänzen somit das USG und die LSV und gehen diesen in der Regel als Spezialgesetzgebung vor (vgl. Urteil des BGer 1C_375/2009 vom 10. Mai 2010 E. 5.1 und Urteil des BGer A-3040/2013 vom 12. August 2014 E. 6.1). Ihrem Zweck entsprechend gelten sie jedoch nicht für Eisenbahnanlagen, die bereits vor Inkrafttreten des BGLE gestützt auf Art. 16 Abs. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 16   Sanierungspflicht
  1.   Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
  2.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
  3.   Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
  4.   In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG saniert worden waren (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Bst. a
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 2   Verursacherprinzip
  Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
aVLE). Das USG und die LSV finden zudem Anwendung, wenn eine Eisenbahnanlage wesentlich geändert oder gar neu gebaut wird (vgl. dazu Urteile des BVGer A-3040/2013 vom 12. August 2014 E. 6.2 und A-3029/ 2008 vom 18. Juni 2009 E. 4.2 [vor 4.2.1]).
4.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der hier interessierende Streckenabschnitt sei bereits saniert worden. Die im Rahmen des vorliegenden Projekts prognostizierten Emissionswerte lägen unter denjenigen, die für die Sanierung massgeblich gewesen seien. Das Projekt führe daher nicht zu einer wesentlichen Änderung der Anlage, weshalb keine zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen anzuordnen seien.
4.1 Gestützt auf Art. 6
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 6   Emissionsplan
  1.   Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone einen Plan, der die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt.
  2.   Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere:
a.   die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind;
b.   die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen.
BGLE erliess der Bundesrat den "Emissionsplan 2015" (abrufbar unter > Themen > Lärmsanierung > Grundlagen > Emissionsplan 2015 [Dokument "Daten Emissionsplan 2015, Letzte Änderung: 06.01.2014"], besucht am 21. Januar 2016). Der Emissionsplan 2015 enthält die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen; aufgrund dieser Angaben war zu bestimmen, welche baulichen Massnahmen im Rahmen der Sanierungen zu ergreifen waren (vgl. Art. 6 Abs. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 6   Emissionsplan
  1.   Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone einen Plan, der die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt.
  2.   Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere:
a.   die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind;
b.   die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen.
BGLE). Beim Erlass des Plans waren insbesondere die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu erwarten waren, und die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 6   Emissionsplan
  1.   Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone einen Plan, der die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt.
  2.   Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere:
a.   die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind;
b.   die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen.
BGLE).
Welche künftigen Änderungen im Betrieb oder an der Infrastruktur im Emissionsplan (und damit bei den Sanierungen) zu berücksichtigen waren, wurde in Anhang 2 aVLE näher definiert (vgl. Art. 17 Abs. 2
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 17   Fristen
  1.   Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
  2.   Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind massgebend:
a.   das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte;
b.   die Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen;
c.   das Verhältnis von Kosten und Nutzen.
  3.   Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.
  4.   Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird die Frist (Abs. 3) verlängert:
a.   bei Nationalstrassen bis zum 31. März 2015;
b.   bei Hauptstrassen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 [1] über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) und für übrige Strassen bis zum 31. März 2018. [2]
  5.   Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisenbahnanlagen gelten die Fristen des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 [3] über die Lärmsanierung der Eisenbahnen. [4]
  6.   Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen durchgeführt sein:
a.   bei Militärflugplätzen: am 31. Juli 2020;
b.   bei zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren: am 31. Mai 2016;
c.   bei zivilen Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 2006 [5] von Anhang 7 sanierungspflichtig wurden: am 1. November 2016;
d.   bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen: am 31. Juli 2025. [6]
 
[1] SR 725.116.2
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).
[3] SR 742.144
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).
[5] AS 2006 3693
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006 (AS 2006 3693). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).
aVLE). Diese Änderungen galten in der Folge nicht als wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 8   Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen
  1.   Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. [1]
  2.   Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
  4.   Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).
und 3
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 8   Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen
  1.   Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. [1]
  2.   Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
  4.   Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).
LSV (vgl. Art. 4 Abs. 2 aVLE). Im Übrigen sind Veränderungen im Betrieb (Verkehrsmenge, Fahrgeschwindigkeit etc.) oder Seite 9

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an der Infrastruktur (z.B. Einbau von Weichen oder Isolierstössen) ohne Weiteres möglich, solange der im Emissionsplan 2015 festgelegte Emissionswert nicht überschritten wird. Der Emissionsplan stellt damit den Rahmen für die Bewegungsfreiheit von Betrieb und Infrastruktur dar (vgl. dazu Botschaft vom 1. März 1999 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, BBl 1999 4904, S. 4913, und Urteil des BGer 1C_375/2009 vom 10. Mai 2010 E. 5.3.1 und 5.3.2). Im Ergebnis weist der Emissionsplan den Bahnunternehmen also ein "Lärmkontingent" zu, welches diese einzuhalten haben, gleichzeitig aber auch ausschöpfen dürfen (vgl. Urteil des BVGer A-3040/ 2013 vom 12. August 2014 E. 8.2).
4.2 Was den Streckenabschnitt auf dem Gebiet der Gemeinde Villnachern betrifft, hat bereits eine Sanierung stattgefunden. Die entsprechende Plangenehmigung wurde am 21. Juli 2000, d.h. noch vor Inkrafttreten des BGLE, erteilt. Das Sanierungsprojekt richtete sich daher nach den Bestimmungen des USG und der LSV. Eine Sanierung nach BGLE war in der Folge nicht mehr erforderlich (vgl. dazu oben E. 3.3). Da die Sanierung nicht unter dem Regime des BGLE erfolgte, stützte sie sich nicht auf den Emissionsplan 2015. Die zu ergreifenden baulichen Massnahmen wurden aufgrund einer Emissionsprognose "Zustand nach Inbetriebnahme des Huckepackkorridors" bestimmt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 31, und Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 2). Die Gewährung von Erleichterungen richtete sich aber bereits nach dem sogenannten "Kosten-Nutzen-Index" (KNI); Erleichterungen wurden in der Regel nur dort gewährt, wo der KNI einen Wert von 80 überstieg (vgl. dazu Plangenehmigungsverfügung vom 21. Juli 2000 [act. 7/1], S. 7 ff.). Dies entspricht dem Vorgehen, dass in der Folge auch die aVLE vorsah (vgl. Art. 20 i.V.m. Anhang 3 aVLE). Somit ist auch im vorliegend Fall darauf abzustellen, ob das der Sanierung zugrunde liegende "Lärmkontingent" überschritten wird. Ist dies nicht der Fall, liegt keine wesentliche Änderung der Anlage vor. Die bei der Sanierung gewährten Erleichterungen wären damit weiterhin gültig (vgl. dazu oben E. 3.2).
4.3 Gemäss den Angaben im Umweltbericht der Beschwerdegegnerin wurde der Sanierung ein Emissions-Mittelungspegel am Tag von 79.2 dB(A) und nachts von 80.7 dB(A) zugrunde gelegt (Lr,e [06-22h] bzw. Lr,e [22-06h]). Die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt für den Zeithorizont 2025 erstellte Prognose weist demgegenüber Werte von 76.9 Seite 10

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dB(A) am Tag und 77.6 dB(A) nachts aus (vgl. Umweltbericht vom 28. Februar 2014 [Gesuchsunterlagen, act. 5], S. 23). Der Sanierung lagen somit höhere Emissionswerte zugrunde als sie nun im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt prognostiziert werden. Gestützt auf diese Prognose ist somit nicht von einer wesentlichen Änderung der Anlage auszugehen. 4.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die für das vorliegende Projekt erstellte Emissionsprognose basiere auf unzutreffenden Annahmen. Es sei vorliegend zudem nicht sachgerecht, allein auf die Emissions-Mittelungspegel abzustellen. In den nachfolgenden Erwägungen wird näher auf die entsprechenden Vorbringen einzugehen sein. Vorab ist indes klarzustellen, dass die Plangenehmigung vom 21. Juli 2000 betreffend die Eisenbahnlärmsanierung in der Gemeinde Villnachern im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der Immissionen: Werden die der Sanierung zugrunde gelegten Emissionen nicht überschritten, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass auch die damals ermittelten Immissionen nicht überschritten werden. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die sich auf die Immissionsberechnung beziehen (vgl. unten E. 5.1), sind im vorliegenden Zusammenhang daher unzulässig. Das Gleiche gilt im Übrigen für die Rüge, die Gleichbehandlung der Bevölkerung von Villnachern mit derjenigen des Nachbarorts Umiken sei nicht gewährleistet. 4.5 Die Beschwerdeführerin führt aus, gemäss dem Umweltbericht solle sich die Frequenz der Güterzüge gegenüber dem Ist-Zustand im Jahr 2011 sowohl am Tag als auch in der Nacht ungefähr verdoppeln. Dennoch würden deutlich tiefere Emissionen ausgewiesen als noch im Rahmen der Sanierung. Dies, weil bei der Berechnung davon ausgegangen worden sei, dass bis 2025 keine Güterwagen mit Grauguss-Bremssohlen mehr verkehren würden. Diese Annahme sei geradezu utopisch. 4.5.1 Die Bözberg-Strecke wird neben Personenzügen insbesondere von den Transit-Güterzügen Basel-Chiasso/Luino (Gotthard-Achse) befahren. Im Jahr 2011 haben tagsüber durchschnittlich 67.2 und nachts durchschnittlich 41.2 Güterzüge die Strecke befahren. Bis zum Jahr 2025 wird mit einer Zunahme um 98% (tagsüber) bzw. 101% (nachts) gerechnet (vgl. Umweltbericht, S. 4 f.). Mit dem vorliegenden Projekt soll die Kapazität des Streckenabschnitts Effingen-Brugg entsprechend erhöht werden.
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Wie dargelegt, weist die für das Projekt erstellte Emissionsprognose dennoch tiefere Werte aus als die für die Sanierung massgebliche Prognose. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nunmehr von einer Ablösung der Grauguss-Bremssohlen (GG-Sohlen) durch Verbundstoffsohlen ausgegangen wird. Diese Massnahme gewährleistet glatte Radlaufflächen, sodass weniger Durchfahrtslärm entsteht (vgl. dazu Botschaft vom 30. November 2012 zur Änderung des BGLE, BBl 2013 489, S. 494). 4.5.2 In jüngerer Zeit wurde angenommen, im Jahr 2025 werde der Anteil an Güterwagen mit GG-Sohlen auf der Gotthard-Achse noch 28.3% betragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Prognose in seinem Urteil vom 12. August 2014 als realistisch bezeichnet (vgl. Urteil des BVGer A3040/2013 vom 12. August 2014 E. 8.7.4.10). Im vorliegenden Fall wurde der Emissionsprognose indes ein Anteil GG-Sohlen von 0% zugrunde gelegt. Dies unter Hinweis darauf, dass das BGLE per 1. März 2014 revidiert worden ist. Die neuen Bestimmungen von Art. 4 Abs. 3
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 4   Emissionsbegrenzungen
  1.   Die Lärmemissionen der Schienenfahrzeuge sind durch technische Massnahmen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
  2.   Der Bundesrat legt die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Einzelnen fest. Er berücksichtigt die technische Entwicklung.
  3.   Er erlässt Emissionsgrenzwerte für Güterwagen auf dem Normalspurnetz. Diese Grenzwerte gelten ab dem 1. Januar 2020. [1]
  4.   Er kann aus wichtigen Gründen das Inkrafttreten der Grenzwerte um höchstens zwei Jahre verschieben. [2]
  5.   Er kann insbesondere für Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge Ausnahmen vorsehen. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
und 4
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 4   Emissionsbegrenzungen
  1.   Die Lärmemissionen der Schienenfahrzeuge sind durch technische Massnahmen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
  2.   Der Bundesrat legt die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Einzelnen fest. Er berücksichtigt die technische Entwicklung.
  3.   Er erlässt Emissionsgrenzwerte für Güterwagen auf dem Normalspurnetz. Diese Grenzwerte gelten ab dem 1. Januar 2020. [1]
  4.   Er kann aus wichtigen Gründen das Inkrafttreten der Grenzwerte um höchstens zwei Jahre verschieben. [2]
  5.   Er kann insbesondere für Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge Ausnahmen vorsehen. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE schreiben nunmehr vor, dass der Bundesrat Emissionsgrenzwerte für Güterwagen zu erlassen hat, die ab 1. Januar 2020 bzw. spätestens ab 1. Januar 2022 wirksam werden sollen (vgl. dazu Umweltbericht, S. 22 f., und angefochtene Verfügung, S. 31). Auch darauf hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. August 2014 bereits Bezug genommen. Es hat darauf hingewiesen, dass die Emissionsgrenzwerte gemäss der Botschaft zur Revision des BGLE ein faktisches Verbot von GG-Sohlen zu Folge haben werden. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, das der Anteil GG-Sohlen bis 2025 0% betragen werde (vgl. Urteil A-3040/2013 vom 12. August 2014 E. 8.7.4.10 unter Hinweis auf die Botschaft vom 30. November 2012 zur Änderung des BGLE, BBl 2013 489, S. 519).
4.5.3 Es besteht kein Grund, auf diese Beurteilung zurückzukommen. Zwar trifft es zu, dass seitens der EU Bedenken gegenüber der unilateralen Einführung von Emissionsgrenzwerten durch die Schweiz geäussert wurden (vgl. Botschaft vom 30. November 2012 zur Änderung des BGLE, BBl 2013 489, S. 503 und 519). Dies ändert jedoch nichts daran, dass den Emissionsprognosen die derzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen zugrunde gelegt werden dürfen. 4.5.4 Im Übrigen liegt es in der Natur von Prognosen, dass diese mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind. Die Vorinstanz weist denn auch darauf hin, dass sie gemäss Art. 37a
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 37a [1]   Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle
  1.   Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest.
  2.   Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen.
  3.   Das BAFU kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der in diesen Entscheiden festgehaltenen Lärmimmissionen erlassen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).
LSV bei einer dauernden und wesentli-
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chen Abweichung der Lärmimmissionen vom bewilligten Zustand die notwendigen Massnahmen zu ergreifen hätte (vgl. angefochtene Verfügung, S. 42; vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [SR 742.144.1; nachfolgend: nVLE]).
4.5.5 Die Annahmen, die hinsichtlich des Anteils an GG-Sohlen getroffen wurden, sind somit nicht zu beanstanden.
4.6 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Eisenbahnlärm sei vor allem nachts ein Problem. Auch wenn man davon ausgehe, dass die einzelnen Zugdurchfahrten in Zukunft leiser seien und daher pro Zug weniger Aufwachreaktionen ausgelöst würden, werde es aufgrund der höheren Anzahl Zugdurchfahrten dennoch zu mehr Aufwachreaktionen kommen. 4.6.1 Gestützt auf die LSV wird bei der Beurteilung von Lärmemissionen und ­immissionen nicht etwa auf die auftretenden Spitzenpegel abgestellt, sondern auf Pegel, die über einen gewissen Zeitraum gemittelt werden (energieäquivalente Dauerschallpegel). So handelt es sich beim nächtlichen Emissionswert für Eisenbahnlärm um einen über den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr gemittelten Pegel. Dieser wird einerseits durch die Anzahl der Ereignisse und andererseits durch die Intensität der einzelnen Ereignisse bestimmt (vgl. zu dieser Thematik: BGE 137 II 58 E. 5.3.5 [in Bezug auf Fluglärm]).
Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die verwendeten Beurteilungspegel berücksichtigten die Anzahl der Zugsdurchfahren nicht, ist ihr somit zu widersprechen. Immerhin aber ist zu berücksichtigen, dass ein bestimmter Beurteilungspegel auf verschiedene Weise zustande kommen kann. So wird im vorliegenden Fall die Anzahl der Züge zunehmen, wobei die einzelnen Züge aber leiser sein werden. Selbst wenn der nächtliche Beurteilungspegel im Jahr 2025 exakt gleich hoch liegen sollte wie 2011, würde diesem Pegel also ein abweichender Sacherhalt zugrunde liegen, nämlich häufigere, dafür weniger intensive Ereignisse. 4.6.2 Die Zahl der Personen, die von Aufwachreaktionen betroffen sind, wächst mit zunehmender Höhe und Häufigkeit der Lärmereignisse, die über der kritischen "Aufwachschwelle" liegen. Es ist daher anzustreben, laute Einzelschallereignisse in den Nachtstunden möglichst zu begrenzen (vgl. dazu BGE 137 II 58 E. 5.3.5 und BGE 126 II 522 E. 45b in fine).
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Wie in der Botschaft zur Revision des BGLE dargelegt wird, verursacht ein Güterzug, der vollständig aus lärmarmem Rollmaterial besteht, einen um 10 dB(A) geringeren Durchfahrtspegel als ein solcher, der aus Wagen mit GG-Sohlen zusammengesetzt ist (vgl. vgl. Botschaft vom 30. November 2012 zur Änderung des BGLE, BBl 2013 489, S. 499; vgl. auch angefochtene Verfügung, S. 32). Diese deutlichen Reduktion des Durchfahrtspegels der einzelnen Züge legt den Schluss nahe, dass 2025 weniger Liegenschaften von Lärmereignissen über der Aufwachschwelle betroffen sein werden als 2011. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Anzahl der Züge stark zunehmen wird, dürfte es daher nicht zu einer höheren Zahl von Aufwachreaktionen kommen. Zumindest aber bestehen zur Zeit keine Anhaltspunkte, dass die verwendeten Beurteilungspegel die Lärmbelastung im Jahr 2025 nicht mehr sachgerecht abzubilden vermöchten. 4.6.3 Es besteht somit kein Anlass, der Frage nach den Aufwachreaktionen gesondert Rechnung zu tragen.
4.7 Die Beschwerdeführerin legt zudem dar, wenn ein Richtung Basel fahrender Güterzug den Bereich der bestehenden Lärmschutzwand verlasse, verursache dies einen regelrechten "Mündungsknall". Der Lärm pralle plötzlich, wie aus dem Nichts, auf die Liegenschaften, die sich auf Höhe der Lücke befänden. Die betroffenen Anwohner würden daher einen schockartig anschwellenden Lärm wahrnehmen.
4.7.1 In seinem Fachbericht zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts hält das BAFU fest, von einem Knalleffekt werde in der Akustik gesprochen, wenn der Schalldruck im Sekundenbereich massiv, d.h. um mindestens 40 dB(A), über den mittleren Pegel des übrigen Geräusches ansteige und dann rasch wieder abfalle. Der Schallpegelanstieg in der Nähe des Endes einer Lärmschutzwand betrage maximal 20 bis 25 dB(A). Ein solches Lärmereignis könne zwar abrupt wahrgenommen werden und zu einer Schreckreaktion führen. Als Knalleffekt könne es jedoch nicht bezeichnet werden (vgl. Fachbericht BAFU, S. 3). Es besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung, die das BAFU als zuständige Fachinstanz vorgenommen hat, abzuweichen (vgl. dazu oben E. 2). Von einem eigentlichen Knalleffekt ist somit nicht auszugehen.
4.7.2 Soweit der geltend gemachten "Schockwirkung" dennoch eine gewisse Relevanz zukommen sollte, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die einzelnen Güterzüge in Zukunft leiser sein werden (vgl. E. 4.6.2): Die Anzahl der Ereignisse wird in Zukunft zwar höher liegen, doch wird die Seite 14

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Schockwirkung des einzelnen Ereignisses geringer sein. Es kann daher nicht gesagt werden, die Situation werde sich in dieser Hinsicht klar verschlechtern. 4.7.3 Auch unter Berücksichtigung der "Schockwirkung" am Ende der Lärmschutzwand ist somit nicht von einer Zunahme der Emissionen auszugehen. 4.8 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Lücke zwischen der bestehenden Lärmschutzwand und dem Portal des VillnachernTunnels befindet sich im Bereich einer engen Kurve. Dies habe einen direkten Einfluss auf die auftretenden Lärmemissionen. Denn die Schwerkräfte an den Spurkränzen führten in einer engen Kurve zu einem erheblich höheren Lärmpegel als auf gerader Strecke.
4.8.1 Der Fahrlärm von Eisenbahnen wird mit dem Modell SEMIBEL ermittelt. Dieses erfüllt grundsätzlich die Anforderungen, welche die LSV an die Berechnungsverfahren stellt (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3040/2013 vom 12. August 2014 E. 8.6). Zu beachten ist aber, dass ein allfälliges Kurvenkreischen in den mit diesem Modell berechneten Emissionswerten nicht enthalten ist. Sofern relevant, muss das Kurvenkreischen daher separat erhoben und berücksichtigt werden (vgl. Erläuterungen zum Emissionsplan 2015, S. 2, abrufbar unter > Themen > Lärmsanierung > Grundlagen > Emissionsplan 2015 [Dokument "Kommentar Emissionsplan, Letzte Änderung: 17.12.2013"], besucht am 21. Januar 2016; vgl. dazu Art. 18 Abs. 2 aVLE).
4.8.2 Das Kurvenkreischen kommt durch das Quergleiten der Räder auf den Schienen bei einer Bogenfahrt zustande. Durch den periodischen Wechsel von Haft- und Gleitreibung werden Schwingungen mit Einzeltönen im Frequenzbereich von ungefähr 500 Hz bis ungefähr 5 kHz erzeugt (sogenannter "Stick-Slip-Effekt"). Einzelne Eigenfrequenzen treten dabei deutlich hervor. Der Schalldruckpegel kann in Extremfällen 20 dB(A) über dem eigentlichen Fahrgeräusch liegen. Hinzu kommt, dass das Kurvenkreischen durch seine Tonhaltigkeit besonders störend sein kann. Die Häufigkeit und die Stärke des Kurvenkreischens werden durch zahlreiche Faktoren beeinflusst, so durch fahrzeugtechnische Einflüsse (z.B. Radaufstandskraft), geometrische Einflüsse (Spurspiel), Einflüsse von Werkstoffen und Witterungseinflüsse (vgl. Entscheid der REKO INUM A-2003-2 vom 15. Dezember 2004 [publiziert in VPB 69.68] E. 6.4.4).
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Im vorliegenden Zusammenhang ist somit zu beachten, dass die Ablösung der GG-Sohlen durch Verbundstoffsohlen keinen entscheidenden Einfluss auf ein allfälliges Kurvenkreischen hat. Mit der zunehmenden Anzahl Züge würde ein bereits vorhandenes Kurvenkreischen somit vermehrt auftreten. 4.8.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, bei Kurvenradien unter 300 Metern könne das Kurvenkreischen eine massgebliche Beeinträchtigung darstellen. Bei Radien zwischen 300 und 500 Metern könne ein Kurvenkreischen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sei jedoch eher von untergeordneter Bedeutung. Der Streckenabschnitt zwischen der Lärmschutzwand und dem Portal des Villnachern-Tunnels weise einen Kurvenradius von ca. 450 Metern auf. Es sei dort, wenn überhaupt, von einem geringen Einfluss auf die Bahnlärmemissionen auszugehen. Soweit der Beschwerdegegnerin bekannt, sei ihm Rahmen des Sanierungsprojekts denn auch kein Kurvenkreischen geltend gemacht worden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6). Das BAFU bestätigt in seinem Fachbericht zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei Kurvenradien unterhalb von 500 Metern Kurvenkreischen auftreten könne. Da der Radius gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin vorliegend ca. 450 Meter betrage, sei es grundsätzlich möglich, dass Kurvenkreischen auftrete. Das BAFU habe keine Kenntnis davon, ob dies tatsächlich der Fall sei (vgl. Fachbericht, S. 3). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht, es trete ein eigentliches, hochfrequentes Kurvenkreischen auf. Auch in den verschiedenen Einsprachen war ein entsprechender Effekt nicht thematisiert worden. Erst in ihren Schlussbemerkungen legt die Beschwerdeführerin dar, es könne häufig festgestellt werden, dass Güterzüge teilweise "von bis zu vier Lokomotiven des Typs Re 4/4" angetrieben würden. Diese Lokomotiven verursachten aufgrund ihres Gewichts sowohl niederfrequenten Schall als auch hochfrequenten Schall aufgrund von Kurvenkreischen. 4.8.4 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Kurvenkreischen im vorliegenden Fall, soweit vorhanden, von untergeordneter Bedeutung ist. Auch wenn es aufgrund der zunehmenden Anzahl Züge zu einem häufigeren Auftreten dieses Kurvenkreischen kommen sollte, fällt dieser Effekt somit nicht derart ins Gewicht, dass insgesamt von einer Zunahme der Emissionen auszugehen ist.
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4.9 Es ergibt sich somit, dass das der Sanierung zugrunde liegende "Lärmkontingent" mit dem vorliegenden Projekt nicht überschritten wird. Entsprechend liegt keine wesentliche Änderung der Eisenbahnanlage vor. Die bei der Sanierung gewährten Erleichterungen sind damit weiterhin gültig. 5.
Die Beschwerdeführerin verweist indessen auf die Bestimmung von Art. 7a
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7a [1]   Ergänzende Massnahmen
  1.   Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE, die am 1. März 2014 in Kraft getreten ist. Danach kann die Vorinstanz, wo bei der Lärmsanierung Erleichterungen gewährt wurden, "ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen" (vgl. Art. 7a Abs. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7a [1]   Ergänzende Massnahmen
  1.   Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE). 5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich in der Beschwerde und den Schlussbemerkungen auf den Standpunkt, diese Bestimmung müsse angewendet werden. Sie begründet dies zunächst mit den geltend gemachten Besonderheiten bei den Emissionen ("Mündungsknall", Kurvenkreischen). Weiter macht sie geltend, es sei auch eine immissionsseitige Betrachtung vorzunehmen. Die Emissionen der Schienenfahrzeuge führten in Villnachern aufgrund der topographischen Gegebenheiten (Jurahänge im Nordwesten der Gemeinde) und der meteorologischen Verhältnisse (häufig auftretende Westwindlagen) nämlich zu besonders hohen Immissionen. Hinzu komme, dass der Lärm eines Zuges die Betroffenen aufgrund der Kurvenlage längere Zeit "umkreise", d.h. der Lärm wesentlich Länger auf sie einwirke als bei einer geraden Strecke. Die Beschwerdeführerin hält fest, bei der Sanierung sei all dem zu wenig Rechnung getragen worden, was nunmehr zu korrigieren sei.
5.2 Wie aus der Botschaft zur Revision des BGLE hervorgeht, soll es Art. 7a
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7a [1]   Ergänzende Massnahmen
  1.   Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE der Vorinstanz ermöglichen, im Einzelfall offensichtlich stossende Ergebnisse der bisherigen Lärmsanierung zu beheben. So könnten beispielsweise Lärmschutzwände verlängert oder Lücken zwischen solchen geschlossen werden. Denn bei einer strikten Anwendung des KNI könne es zwischen Lärmschutzwänden Lücken von relativ geringer Länge geben, die von den Betroffenen oft als störend empfunden würden. Mit deren Schliessung werde die Wirkung der Lärmschutzwand insgesamt verbessert und könnten zusätzliche Gebäude vor schädlichen oder lästigen Immissionen geschützt werden (vgl. Botschaft vom 30. November 2012 zur Änderung des BGLE, BBl 2013 489, S. 508 und 520). Gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 3 [1]   Fristen
  1.   Die Massnahmen an Schienenfahrzeugen, auf dem Ausbreitungsweg des Schalls und an bestehenden Gebäuden müssen bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
  2.   Ergänzende Massnahmen nach Artikel 7a müssen bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE sind die ergänzenden Massnahmen bis zum 31. Dezember 2025 vorzunehmen.

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5.3 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass allfällige Massnahmen nach Art. 7a
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7a [1]   Ergänzende Massnahmen
  1.   Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE auch für den Streckenabschnitt auf dem Gebiet der Gemeinde Villnachern zu prüfen sind: Zwar macht Art. 7a Abs. 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7a [1]   Ergänzende Massnahmen
  1.   Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE die Anordnung von Massnahmen davon abhängig, dass "Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7   Umfang der Massnahmen
  1.   Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1]
  2.   Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt.
  3.   Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn:
a.   die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde;
b.   überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.
  4.   Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
  5.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[BGLE]" erteilt worden sind. Vorliegend richtete sich das Sanierungsprojekt demgegenüber noch nach dem USG und der LSV (vgl. oben E. 4.2). Die Erleichterungen wurde daher gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 17   Erleichterungen im Einzelfall
  1.   Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
  2.   Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).
USG und Art. 14 Abs. 1
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 14   Erleichterungen bei Sanierungen
  1.   Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a.   die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b.   überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
  2.   Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
LSV erteilt. In materieller Hinsicht hatte dies jedoch keinen Einfluss, da bereits auf den KNI abgestellt wurde (vgl. wiederum oben E. 4.2). Genauso wie im Fall einer Sanierung nach BGLE müssen sich die betroffenen Anwohner zudem das der Sanierung zugrunde liegende "Lärmkontingent" entgegen halten lassen. Unter diesen Umständen wäre es nicht sachgerecht, sie von allfälligen Massnahmen nach Art. 7a
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7a [1]   Ergänzende Massnahmen
  1.   Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE auszuschliessen (vgl. dazu auch Erläuterungen vom November 2015 zur Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, S. 2, abrufbar unter > Themen > Lärmsanierung > Medienmitteilung zur Revision VLE [Dokument "Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen"], besucht am 9. Februar 2016).
5.4 Aus der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen nVLE geht indes hervor, dass die Vorinstanz die Dringlichkeit der Realisierung ergänzender Massnahmen nach Anhörung des BAFU streckenweise festzulegen hat, wobei die Entwicklung der Emissionen bis 2025 zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 6   Emissionsplan
  1.   Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone einen Plan, der die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt.
  2.   Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere:
a.   die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind;
b.   die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen.
nVLE). Damit wird klargestellt, dass die Massnahmen nach Art. 7a
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7a [1]   Ergänzende Massnahmen
  1.   Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE aufgrund einer Gesamtschau über sämtliche sanierten Strecken anzuordnen sein werden. Die Beschwerdeführerin geht damit zu Unrecht davon aus, die Erteilung der Plangenehmigung könne mit der Auflage verbunden werden, Massnahmen nach Art. 7a
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7a [1]   Ergänzende Massnahmen
  1.   Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE zu ergreifen. Die Frage, ob solche Massnahmen für den hier interessierenden Streckenabschnitt angezeigt sind, wird vielmehr im Rahmen eines separaten Verfahrens zu beantworten sein. Damit erübrigt es sich auch, auf den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 7a
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7a [1]   Ergänzende Massnahmen
  1.   Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE einzugehen.
5.5 Es ergibt sich somit, dass Art. 7a
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7a [1]   Ergänzende Massnahmen
  1.   Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist. Es ist daher offen zu lassen, ob aufgrund dieser Bestimmung Anspruch auf den beantragten "Lückenschluss" besteht.
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A-3993/2015

6.
Zusammenfassend führt das vorliegende Projekt nicht zu einer wesentlichen Änderung der Eisenbahnanlage, weshalb die bei der Sanierung gewährten Erleichterungen weiterhin gültig sind. Die beantragte Schliessung der Lücke zwischen der bestehenden Lärmschutzwand und dem Portal des Villnachern-Tunnels ist daher nicht erneut zu prüfen (E. 4). Massnahmen nach Art. 7a
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7a [1]   Ergänzende Massnahmen
  1.   Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE sind sodann nicht im vorliegenden Verfahren anzuordnen (E. 5). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Es bleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verlegen. 7.1 Grundsätzlich werden der unterliegenden Partei die Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Gemeinden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten jedoch nur auferlegt, wenn sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG; vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer A-1353/2014 vom 30. Juli 2015 E. 10.1.4). Der Beschwerdeführerin sind entsprechend keine Kosten aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin hat angesichts ihres Obsiegens ebenfalls keine Kosten zu tragen (vgl. zur Kostenpflicht der SBB im Allgemeinen: Urteil des BVGer A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 13.1.2). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dies gilt auch in Bezug auf die Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 13.2.1). Mangels externer Vertretung sind bei dieser jedoch keine ersatzfähigen Kosten angefallen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu Art. 8 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
. VGKE).
Die Beschwerdeführerin hat angesichts ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. zum Anspruch von Gemeinden auf Parteientschädigung im Übrigen Urteil des BVGer A-4795/2011 vom 3. Januar 2013 E. 9.2).

Seite 19

A-3993/2015

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­
­
­

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
das BAFU (zur Kenntnis; A-Post)

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich

Andreas Meier

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:
Seite 20
A-3993/2015 15. Februar 2016 23. Februar 2016 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr

Gegenstand Plangenehmigung; Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEB), Effingen - Brugg, Zugfolgezeitverkürzung und Oberbauerneuerung

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGLE 1
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 1 [1]   Gegenstand
  1.   Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [2] die Lärmsanierung der Eisenbahnen durch Massnahmen:
a.   an Schienenfahrzeugen;
b.   an der Fahrbahn;
c.   auf dem Ausbreitungsweg des Schalls;
d.   an bestehenden Gebäuden.
  2.   Es regelt zudem die Investitionsförderung für besonders lärmarme Technologien und die Ressortforschung im Eisenbahnbereich.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] SR 814.01
BGLE 2
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 2   Prioritäten
  1.   Der Lärmschutz soll in erster Linie durch Massnahmen an Schienenfahrzeugen und an der Fahrbahn erreicht werden. [1]
  2.   Soweit die Massnahmen gemäss Absatz 1 nicht ausreichen, sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls zu treffen. [2]
  3.   Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sollen netzweit mindestens zwei Drittel der schädlichem oder lästigem Lärm ausgesetzten Bevölkerung vor diesem Lärm schützen. Das restliche Drittel der Bevölkerung ist durch Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zu schützen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE 3
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 3 [1]   Fristen
  1.   Die Massnahmen an Schienenfahrzeugen, auf dem Ausbreitungsweg des Schalls und an bestehenden Gebäuden müssen bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
  2.   Ergänzende Massnahmen nach Artikel 7a müssen bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE 4
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 4   Emissionsbegrenzungen
  1.   Die Lärmemissionen der Schienenfahrzeuge sind durch technische Massnahmen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
  2.   Der Bundesrat legt die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Einzelnen fest. Er berücksichtigt die technische Entwicklung.
  3.   Er erlässt Emissionsgrenzwerte für Güterwagen auf dem Normalspurnetz. Diese Grenzwerte gelten ab dem 1. Januar 2020. [1]
  4.   Er kann aus wichtigen Gründen das Inkrafttreten der Grenzwerte um höchstens zwei Jahre verschieben. [2]
  5.   Er kann insbesondere für Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge Ausnahmen vorsehen. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE 6
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 6   Emissionsplan
  1.   Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Kantone einen Plan, der die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt.
  2.   Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere:
a.   die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind;
b.   die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen.
BGLE 7
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7   Umfang der Massnahmen
  1.   Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. [1]
  2.   Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt.
  3.   Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn:
a.   die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde;
b.   überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.
  4.   Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
  5.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE 7 a
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 7a [1]   Ergänzende Massnahmen
  1.   Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
BGLE 10
SR 742.144 BGLE Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)

Art. 10   ... [1]
  1.   Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.
  2.   Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.
  3.   Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.
  4.   Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. September 2013, mit Wirkung seit 1. März 2014 (AS 2014 469; BBl 2013 489).
EBG 18 f
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18f [1]   Einsprache
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
LSV 8
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 8   Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen
  1.   Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. [1]
  2.   Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
  4.   Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).
LSV 10
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 10   Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
  1.   Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
  2.   Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
  3.   Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.   sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b.   überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c.   das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
LSV 11
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 11   Kosten
  1.   Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
  2.   Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a.   die Projektierung und Bauleitung;
b.   die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c.   die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d.   allfällige Gebühren.
  3.   Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
  4.   Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
  5.   Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV 13
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 13   Sanierungen
  1.   Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
  2.   Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a.   als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b.   dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
  4.   Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.   die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b.   aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV 14
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 14   Erleichterungen bei Sanierungen
  1.   Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a.   die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b.   überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
  2.   Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
LSV 15
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 15   Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
  1.   Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
  2.   Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
  3.   Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a.   sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b.   überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c.   das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Zustellung der Verfügung über die zu treffenden Schallschutzmassnahmen abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
LSV 17
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 17   Fristen
  1.   Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
  2.   Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind massgebend:
a.   das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte;
b.   die Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen;
c.   das Verhältnis von Kosten und Nutzen.
  3.   Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.
  4.   Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird die Frist (Abs. 3) verlängert:
a.   bei Nationalstrassen bis zum 31. März 2015;
b.   bei Hauptstrassen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 [1] über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) und für übrige Strassen bis zum 31. März 2018. [2]
  5.   Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisenbahnanlagen gelten die Fristen des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 [3] über die Lärmsanierung der Eisenbahnen. [4]
  6.   Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen durchgeführt sein:
a.   bei Militärflugplätzen: am 31. Juli 2020;
b.   bei zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren: am 31. Mai 2016;
c.   bei zivilen Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 2006 [5] von Anhang 7 sanierungspflichtig wurden: am 1. November 2016;
d.   bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen: am 31. Juli 2025. [6]
 
[1] SR 725.116.2
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).
[3] SR 742.144
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).
[5] AS 2006 3693
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006 (AS 2006 3693). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).
LSV 37 a
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 37a [1]   Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle
  1.   Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest.
  2.   Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen.
  3.   Das BAFU kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der in diesen Entscheiden festgehaltenen Lärmimmissionen erlassen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).
USG 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 1   Zweck
  1.   Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1]
  2.   Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
USG 2
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 2   Verursacherprinzip
  Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
USG 11
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 11   Grundsatz
  1.   Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
  2.   Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
  3.   Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG 13
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 13   Immissionsgrenzwerte
  1.   Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
  2.   Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG 15
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 15   Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen
  Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG 16
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 16   Sanierungspflicht
  1.   Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
  2.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
  3.   Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
  4.   In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG 17
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 17   Erleichterungen im Einzelfall
  1.   Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
  2.   Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).
USG 18
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 18   Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen
  1.   Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
  2.   Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG 20
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 20   Schallschutz bei bestehenden Gebäuden
  1.   Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
  2.   Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a.   die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b.   die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
USG 25
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 25   Errichtung ortsfester Anlagen
  1.   Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
  2.   Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. [1] Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 8
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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