Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1353/2014

Urteil vom 30. Juli 2015

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Richter Christoph Bandli,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

Aare Seeland mobil AG,

Grubenstrasse 12, 4900 Langenthal,

Parteien vertreten durch Patricia Sidler, Fürsprecherin,

Neumarktstrasse 14, Postfach 3073, 2500 Biel/Bienne 3 ,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Einwohnergemeinde Roggwil,

Bahnhofstrasse 8, 4914 Roggwil BE,

und 30 Mitbeteiligte

alle vertreten durch Samuel Gruner, Fürsprecher,

Advokaturbüro, Melchnaustrasse 1, Postfach 1357, 4901 Langenthal,

Beschwerdegegner 1,

und

2. A._______,

3. B._______,

4. C._______,

5. D._______,

6. E._______,

7. F._______,

8. G._______,

9. H._______,

10. I._______,

11. J._______,

12. K._______,

13. L._______,

14. M._______,

Beschwerdegegner 2-14,

Bundesamt für Verkehr BAV,

Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Bahnlinie Langenthal - St. Urban, Aufhebung Fussgängerbahnübergang in Roggwil BE, Bahn-km 3.494.

Sachverhalt:

A.
Auf der Bahnstrecke zwischen Langenthal und St. Urban befindet sich bei Bahnkilometer 3.494 auf dem Gebiet der Gemeinde Roggwil ein Fussgängerbahnübergang (nachfolgend: FBUe). Der FBUe ist mit Andreaskreuzen gesichert. Die Bahnlinie verläuft im Bereich des FBUe ohne Kurven und ist in beide Richtungen über je mindestens 350 m überblickbar. Unmittelbar östlich des FBUe queren die Gleise über eine Brücke die Langete, welche an dieser Stelle beinahe im rechten Winkel auf die Brücke zufliesst. Entlang des westlichen Ufers der Langete führt ein Spazierweg über den FBUe. Diesem kommt weder eine Erschliessungsfunktion für ein Wohngebiet zu, noch wird er als Arbeits- oder Schulweg genutzt; er dient aber der (...)-Genossenschaft (nachfolgend: Genossenschaft) als Zugang zum nördlich des Bahngleises gelegenen Wehrs an der Langeten.

B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 wies das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Planvorlage der Aare Seeland mobil AG (nachfolgend: ASm) vom 18. April 2013 betreffend die ersatzlose Aufhebung des erwähnten unbewachten Fussgängerbahnübergangs, in Gutheissung zahlreicher Einsprachen, ab. Zudem schrieb es den Sistierungsantrag der Einsprecherin (Einwohnergemeinde Roggwil) als gegenstandslos geworden ab. Das BAV erwog unter anderem, der strittige Bahnübergang sei nicht sanierungspflichtig. Zudem durchtrenne dessen Aufhebung eine durchgehende Fussgängerverbindung entlang der Langeten zwischen Langenthal und dem nördlichen Teil der Gemeinde Roggwil, was für deren Benutzer einen Umweg von 520 m zur Folge hätte. Dieser Umweg würde entlang einer stark und relativ schnell befahrene Überlandstrasse (Hintergasse) ohne Trottoir verlaufen, drei zusätzliche Strassenquerungen ohne Fussgängerstreifen erfordern sowie über einen bewachten Bahnübergang führen, welcher nicht für Fussgänger ausgestaltet sei bzw. dessen Trottoir über keine Schranke verfüge. Zwar führe entlang der Hintergasse ein offizieller Veloweg, welcher jedoch ebenfalls keinen für Fussgänger abgetrennten Bereich aufweise. Der Alternativweg erscheine im Vergleich zur bestehenden Wegverbindung über den strittigen FBUe als unattraktiv, nicht ungefährlich sowie länger.

C.
Am 14. März 2014 erhebt die ASm (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 10. Februar 2014 und verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Genehmigung ihres Gesuchs vom 18. April 2013 um ersatzlose Aufhebung des strittigen FBUe. Zudem beantragt sie die Abweisung des Sistierungsantrags der Einwohnergemeinde Roggwil sowie die Durchführung eines Augenscheins. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass vorliegend - obwohl keine Sanierungspflicht für den Bahnübergang bestehe - das Interesse an der Vermeidung von Unfällen bzw. an einem sicheren und ungestörten Bahnverkehr jenes an der Beibehaltung des Bahnübergangs eindeutig überwiege. Der Bahnübergang werde nur von wenigen Personen benutzt und dessen Aufhebung führe lediglich zu einem Umweg von rund 520 m, welcher zumutbar sei. Der Umweg sei entgegen den Feststellungen des BAV auch nicht gefährlicher als der derzeitige Weg über FBUe. Denn einerseits seien nur zwei Strassenüberquerungen nötig, welche überdies viel sicherer seien als die derzeit vorgesehene Überquerung. Andererseits sei die Benutzung des Bahnübergangs an der Hintergasse (nachfolgend: BUe Hintergasse) durch Fussgänger gefahrlos möglich, da dieser durch eine Wechselblinkanlage und eine Halbschranke gesichert sei und im Jahr 2016 saniert werden soll. Insgesamt sei der Alternativweg nicht gefährlich bzw. gar gefährlicher als der FBUe, weshalb das Interesse an dessen Aufhebung überwiege.

D.

D.a Mit Verfügung vom 19. März 2014 fordert die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdegegner auf, einen oder mehrere gemeinsame Vertreter im Sinne von Art. 11a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11a
1    Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.
2    Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.
3    Die Bestimmungen über die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sind auf die Kosten der Vertretung sinngemäss anwendbar. Die Partei, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten, hat auf Anordnung der Behörde die Kosten der amtlichen Vertretung vorzuschiessen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bezeichnen.

D.b Mit Eingabe vom 6. April 2014 erklärte L._______ ihr Desinteresse und teilte mit, sich nicht weiter am Beschwerdeverfahren beteiligen zu wollen.

D.c Am 24. April 2014 fordert die Instruktionsrichterin jene Beschwerdegegner, welche noch keine gemeinsame Vertretung bezeichnet haben, u.a. auf, mitzuteilen, ob sie am Beschwerdeverfahren teilnehmen, wobei Stillschweigen als Verzicht auf Teilnahme ausgelegt werde.

D.d Daraufhin teilen X._______ und Y._______ mit, dass sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren am 21. September 2013 ihre Einsprache zurückgezogen hätten und sie keineswegs Einfluss auf das Beschwerdeverfahren nehmen wollten. Ebenso verzichtet (...) A._______ auf die Teilnahme am Verfahren. Sämtliche weiteren Einsprecher nahmen stillschweigend Abstand vom Verfahren.

E.
In der Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 schliesst das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.

F.
Die Einsprecher (nachfolgend: Beschwerdegegner) reichen am 13. Juni 2014 eine Beschwerdeantwort ein und beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie bestreiten die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der gesetzeskonforme FBUe dennoch aufzuheben sei, da dies zu einer generellen Sanierungspflicht führe, welche vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt sei. Eine Aufhebung des Bahnübergangs komme zudem nicht in Frage, da der Umweg entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht 520 m, sondern 650 m betrage, mit erheblichen Nachteilen verbunden sei und zu einer stärkeren Gefährdung der Fussgänger führe, als dies aufgrund des FBUe der Fall sei. Weiter erschwere die Aufhebung des Fussgängerbahnübergangs die Bedienung und den Unterhalt der Wehre an der Langete und führe überdies zu illegalen Gleisübertritten, was wiederum neue erhebliche Risiken schaffe.

G.
Mit Replik vom 8. Juli 2014 hält die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebegehren aufrecht. Sie legt unter anderem dar, dass selbst von einem nicht sanierungspflichtigen Bahnübergang ein Unfallrisiko ausgehe. Deshalb seien Bestrebungen zur Risikominimierung in jedem Fall zulässig, wobei der Aufhebung eines Bahnübergangs gegenüber dessen Sanierung der Vorzug zu geben sei. Der Umweg sei zumutbar und sicherer als der derzeitige Fussgängerbahnübergang, da einerseits die Überquerung der Hintergasse beim BUe Hintergasse sicherer sei als an der bisherigen Stelle und andererseits der Weg entlang der Hintergasse kein Radweg sei; ohnehin verfüge dieser über getrennte Spuren und sei nur schwach befahren. Ferner spreche das Risiko illegaler Gleisübertritte nicht gegen die Aufhebung des Fussgängerbahnübergangs, da diese trotz baulicher Vorkehren nie gänzlich ausgeschlossen werden können; im Übrigen sähe der Plan die Erstellung eines 50 m langen Zaunes vor.

H.
Das Bundesverwaltungsgericht führt am 28. August 2014 vor Ort einen Augenschein durch (vgl. für das Protokoll: act. 29 sowie für die von den Verfahrensbeteiligten beantragten Ergänzungen zum Protokoll: act. 32 und 33). Die Beschwerdeführerin erklärt sich anlässlich des Augenscheins dazu bereit, einen zusätzlichen Zaun zu erstellen, um illegale Gleisübertritte zu verhindern. Sie reicht mit Stellungnahme vom 29. August 2014 entsprechend ergänzte Pläne zu den Akten, welche eine Verlängerung des nördlich der Gleise gelegenen, bestehenden Zaunes (ca. Bahnkilometer 3.500-3.600) um 100 m Richtung Osten bis Bahnkilometer 3.700 vorsehen.

I.
Die Beschwerdegegner halten in ihren Schlussbemerkungen vom 27. Oktober 2014 ebenfalls an ihren Begehren fest. Sie machen wiederum geltend, dass der Alternativweg gefährlicher sei, da die Situation am Bahnübergang Hintergasse unübersichtlich sei und ein Fussgängerstreifen fehle. Zudem müsse der Veloweg über mehrere 100 m begangen werden, welcher über keine Fussgängerspur verfüge und stark genutzt werde, was durch den Augenschein (11 Radfahrer in rund 20 Minuten) belegt sei. Dieser Weg sei allein für den Veloverkehr ausgebaut und eine gefahrlose Nutzung durch Fussgänger sei trotz der richtungsgetrennten Fahrspuren nicht möglich, da diese zu wenig breit seien. Der Fahrradverkehr stelle insbesondere aufgrund der heute mit E-Bikes gefahrenen hohen Geschwindigkeiten eine erhebliche Gefahr dar.

J.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Beim BAV handelt es sich um eine Behörde gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG (vgl. Anhang 1, B. Ziff. VII 1.2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die Aufhebung von Bahnübergängen wird im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]) angeordnet (vgl. hierzu sogleich: E. 5.1). Eine derartige Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Schliesslich liegt auch keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat mit der Einreichung ihrer Planvorlage das vorinstanzliche Verfahren eingeleitet und ihr Gesuch während des gesamten Einspracheverfahrens aufrechterhalten. Das Plangenehmigungsgesuch vom 18. April 2013 wurde jedoch von der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Februar 2014 unter Gutheissung zahlreicher Einsprachen abgewiesen und der Beschwerdeführerin damit die ersatzlose Aufhebung des strittigen Fussgängerbahnübergangs verweigert. Folglich ist sie formell wie materiell beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Soweit die Beschwerdeführerin jedoch die Abweisung des Sistierungsantrags der Einwohnergemeinde Roggwil vom 23. September 2013 verlangt, ist auf dieses Begehren mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Dieser wurde von der Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erneut gestellt, weshalb von vornherein kein schützenswertes Interesse daran besteht, darüber zu befinden.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher - vorbehältlich der obigen Ausführungen (E. 1.3) - einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Zunächst ist auf die Parteistellung der Einsprecher im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzugehen.

3.1 Bei einem Einsprecher handelt es sich um einen nicht materiellen Verfügungsadressaten. Seine Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren und infolgedessen auch im Beschwerdeverfahren hängt gemäss Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG davon ab, ob der betreffenden Person ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht; mithin die betreffende Person zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert ist. Entsprechend kommen in einem Beschwerdeverfahren auch als Gegenparteien nur Personen in Frage, welche im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht als Parteien beteiligt waren und angesichts des damaligen Obsiegens ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der angefochtenen Verfügung haben (vgl. Urteil des BGer 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 E. 1.2; Urteil des BVGer B 2157/2006 vom 3. Oktober 2007 E. 1.4; Vera Marantelli-Sonanini/ Said Huber, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 6 Rz. 8; Isabelle Häner, in: Auer/ Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 6 N 6).

3.2 Im vorliegenden Fall waren am vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Einsprecher beteiligt, welche sich je selbständig, d.h. ohne eine Sammeleinsprache einzureichen, gegen das Gesuch der Beschwerdeführerin stellten. Obwohl die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass offenbar zahlreiche Einsprecher nicht zur Einsprache legitimiert seien, weil ihre Eingabe als Popularbeschwerde zu qualifizieren sei und sie zuweilen rein öffentliche Interessen wahrnehmen würden, klärte sie deren Einsprachelegitimation in der Folge nicht ab, trat kurzerhand auf sämtliche Einsprachen, bis auf jene der A._______ ein und wies das Gesuch vom 18. April 2013 unter Gutheissung der Einsprachen ab. Da die Beschwerdeführerin gegen den abschlägigen Entscheid der Vorinstanz Beschwerde erhoben hatte, wurden sämtliche Einsprecher ohne Überprüfung ihrer Legitimation als Beschwerdegegner in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. Die zuständige Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdegegner daraufhin mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2014 auf, einen oder mehrere Vertreter im Sinne von Art. 11a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11a
1    Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.
2    Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.
3    Die Bestimmungen über die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sind auf die Kosten der Vertretung sinngemäss anwendbar. Die Partei, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten, hat auf Anordnung der Behörde die Kosten der amtlichen Vertretung vorzuschiessen.
VwVG zu bezeichnen. Während die Beschwerdegegner 1 einen gemeinsamen Vertreter bestellten, kamen die Beschwerdegegner 2-14 dieser Aufforderungen nicht nach; vielmehr haben Letztere im Anschluss an die Instruktionsverfügung vom 24. April 2014 (oder im Fall von L._______ bereits zuvor) ausdrücklich oder stillschweigend auf eine einlässliche Teilnahme am Instruktionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Mangels aktiver Beteiligung am Beschwerdeverfahren ist die Legitimation der nicht gemeinsam vertretenen Beschwerdegegner 2-14 im vorliegenden Fall somit nicht nachgewiesen, haben sie diese doch nicht einmal behauptet. Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben. Denn indem die Beschwerdegegner 2 14 ihren Abstand vom Instruktionsverfahren erklärten, musste das Bundesverwaltungsgericht im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens die mit einer allfälligen Parteistellung gemäss Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG verbundenen prozessualen Rechte nicht mehr länger wahren. Zudem verzichteten die betreffenden Beschwerdegegner damit ebenfalls auf das Stellen eigenständiger Begehren, weshalb solche in der Folge auch nicht beurteilt werden mussten. Sodann führte im vorliegenden Fall der Verzicht auf elementare Verfahrensrechte zugleich zum Entfallen von Verfahrenspflichten. Denn die mit der Verfahrensstellung verbundenen Rechte und Pflichten bedingen sich gegenseitig, weshalb es als unbillig erschiene, einseitig am Weiterbestand prozessualer Pflichten festzuhalten (zum Entfallen der Kosten- und Entschädigungspflicht: vgl. unten E. 10). Verfügen die Beschwerdegegner 2-14 somit weder über (wesentliche) Verfahrensrechte noch -pflichten,
besteht vorliegend auch keine Veranlassung, die tatsächliche Verfahrensstellung der betreffenden Beschwerdegegner näher zu prüfen. Trotz des erklärten Verzichts auf Beteiligung am Instruktionsverfahren behalten sie somit dennoch ihre Stellung als Beschwerdegegner und ihnen ist der Entscheid gehörig zu eröffnen.

3.3 Was demgegenüber die gemeinsam vertretenen Beschwerdegegner 1 anbelangt, fällt was folgt in Betracht: Mit der Einwohnergemeinde Roggwil beteiligte sich sowohl am vorinstanzlichen Einspracheverfahren als auch im Beschwerdeverfahren ein Gemeinwesen, welches nach der Rechtsprechung als legitimiert erachtet wird, in Plangenehmigungsverfahren öffentliche Interessen geltend zu machen (BGE 136 I 265 E. 1.4; Urteil des BVGer A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.87 und 2.89). Indem sich die Einwohnergemeinde Roggwil gegen die Aufhebung des strittigen Fussgängerbahnübergangs ausspricht und sich für die Bewahrung des auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Wegnetzes einsetzt, verficht sie unzweifelhaft ein öffentliches Anliegen. Damit war sie ohne Weiteres zur Erhebung der Einsprache berechtigt und wäre auch im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels zur Beschwerdeführung legitimiert gewesen. Folglich kommt ihr Parteistellung im Beschwerdeverfahren zu (Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Im vorliegenden Fall tritt die Einwohnergemeinde Roggwil gemeinsam mit weiteren Beschwerdegegnern im Beschwerdeverfahren auf (30 Mitbeteiligte). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes genügt bei gemeinsamer Beschwerdeführung, wenn die Legitimation und damit letztlich die Parteistellung bezüglich eines Teils einer Gruppe bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer A 3040/13 vom 12. August 2014 E. 1.2.1; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz 2.73a). Demnach braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob auch die weiteren Mitbeteiligten zur Beschwerdeerhebung befugt sind. Ihnen kommt im vorliegenden Verfahren ebenfalls Parteistellung zu.

3.4 X._______ und Y._______ zogen ihre Einsprache am 21. September 2013 zurück, woraufhin die Vorinstanz diese zufolge Gegenstandlosigkeit abschrieb. Folglich haben die beiden Einsprecher zu keinem Zeitpunkt über Parteistellung im vorliegenden Verfahren verfügt. Sie sind deshalb weder ins Rubrum aufzunehmen noch ist ihnen der Entscheid zu eröffnen.

4.
Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung erging gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt (10. Februar 2014) geltende Rechtslage, insbesondere die damals geltenden massgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV, SR 742.141.1). Per 1. November 2014 und damit während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurden diese Bestimmungen teilweise geändert (vgl. Änderung der EBV vom 19. September 2014, AS 2014 3169). Gemäss der Übergangsregelung zu dieser Änderung ist ein Bahnübergang innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen, wenn er nicht den massgeblichen Bestimmungen in der geänderten Fassung entspricht (vgl. Art. 83f Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
1    Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2    Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
3    Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE238 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
4    An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
und 2
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
1    Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2    Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
3    Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE238 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
4    An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
EBV). Die Sanierungsbedürftigkeit eines Bahnübergangs und die Art und Weise seiner Sanierung richten sich somit nach den geänderten Bestimmungen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb anhand dieser Bestimmungen bzw. der aktuellen Rechtslage zu prüfen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3814/2014 vom 9. Juli 2015 E. 3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 18 f.).

5.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2014 sowie die Gutheissung ihres Gesuchs vom 18. April 2013 um ersatzlose Aufhebung des FBUe.

5.1 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz gehen im vorliegenden Fall davon aus, dass die Aufhebung des Fussgängerbahnübergangs in einem sog. Anstandsverfahren gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40
1    Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:192
a  die Bedürfnisse des Eisenbahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18m);
b  die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30, 31 Abs. 1 und 32a);
c  die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signal- und Fernmeldeanlagen (Art. 22);
d  die Verweigerung oder die Erschwerung des Anschlusses sowie die Kostenaufteilung (Art. 33-35a);
e  das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).
2    Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25-35).196
i.V.m. Art. 19 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
EBG erfolgt (vgl. Technischer Bericht, Sicherheits- und Umweltbericht vom 18. April 2013, Ziff. 5.2; Verfügung vom 10. Februar 2014, S. 1). Dies trifft nicht zu. Gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (sog. Eisenbahnanlagen), nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Entsprechend wird denn auch die Aufhebung oder Sanierung von Bahnübergängen, welche regelmässig die Erstellung oder Änderung von Eisenbahnanlagen bedingen, in Plangenehmigungsverfahren beurteilt. Solches ist auch vorliegend der Fall, ist doch im Gesuch um die Aufhebung des strittigen Fussgängerbahnübergangs die Entfernung des Andreaskreuzes und der Anschotterung, die Ergänzung des Randsteins sowie die Zaunerstellung projektiert (vgl. Technischer Bericht, Sicherheits- und Umweltbericht vom 18. April 2013, Ziff. 5.1). Demnach war das Projekt in einem Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
. EBG zu beurteilen.

5.2 Die Grundsätze der Planung, des Baus und des Betriebs von Eisenbahnen sind in den Art. 17 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 17
1    Die Eisenbahnanlagen81 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
3    Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.82
4    Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
. EBG verankert. Gemäss Art. 17 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 17
1    Die Eisenbahnanlagen81 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
3    Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.82
4    Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
EBG sind die Bahnunternehmen für den sicheren Betrieb der Bahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie sind nach Art. 19 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
EBG verpflichtet, die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind.

Die ausführlichen Sicherheitsvorschriften finden sich in der gestützt auf Art. 17 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 17
1    Die Eisenbahnanlagen81 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
3    Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.82
4    Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
EBG erlassenen Eisenbahnverordnung, die Regeln über die Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen im Besonderen in den Art. 37 ff
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37 Begriff - Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Bahngleisen auf unabhängigem Bahnkörper mit Strassen oder Wegen.
. EBV. Nach Art. 37b Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37b Allgemeines - 1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
1    Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2    Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
EBV sind Bahnübergänge entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können. Die Modalitäten der Signalisation von Bahnübergängen sowie die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmassnahmen (Schranken- oder Halbschrankenanlagen, Blinklichtsignalanlagen, Bedarfsschrankenanlagen, Lichtsignalanlagen, Andreaskreuze) sind in Art. 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV aufgeführt. Zudem hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf Art. 81
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 81 Ausführungsbestimmungen - Das UVEK erlässt die Ausführungsbestimmungen. Es berücksichtigt dabei auch die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.
EBV Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung erlassen (AB EBV [Stand: 1. Juli 2014], SR 742.141.11, nicht amtlich publiziert, abrufbar unter: > Grundlagen > Vorschriften > Ausführungsbestimmungen zur EBV [AB EBV], besucht am 22. Juni 2015).

5.3 Die Verordnungsbestimmungen von Art. 37b
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37b Allgemeines - 1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
1    Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2    Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
und Art. 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV räumen der Vorinstanz als Genehmigungsbehörde einen weiten Entscheidungsspielraum in der Rechtsanwendung ein, sowohl was die Beurteilung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Verkehrsbelastung" und "Gefahrensituation" (sog. Tatbestandsermessen) anbelangt als auch hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsmassnahmen, d.h. den verschiedenen Signalisierungen und der Aufhebung des Bahnüberganges (sog. Auswahlermessen; vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 434 ff.). Des Weiteren verfügt das Bundesverwaltungsgericht zwar über volle Kognition (vgl. E. 2 hiervor), auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung, soweit sich Fragen der Zweckmässigkeit einer Anordnung stellen. Dies gilt namentlich dann, wenn technische Fragen zur Diskussion stehen. In solchen Fällen ist der Vorinstanz als Fachbehörde auch unter diesem Blickwinkel ein gewisser Handlungsspielraum zu belassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in erster Linie zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden sind. Trifft dies zu und hat sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung von sachgerechten Überlegungen leiten lassen, so weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht von deren Auffassung ab (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A 5941/2011 E. 4 und A 1844/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 133 II 35 E. 3).

5.4 Gemäss Art. 83f Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
1    Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2    Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
3    Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE238 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
4    An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
EBV sind sämtliche Bahnübergänge, welche nicht den Art. 37a
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37a Verbot - Auf Streckenabschnitten und in Stationen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind keine Bahnübergänge zugelassen.
-37d
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37d Bahnübergangsanlagen - Für Anlagen zur Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen gelten die Artikel 38 und 39. Ausgenommen sind Lichtsignalanlagen zur Ergänzung von Bahnübergängen nach Artikel 37c Absatz 3 Buchstabe d.
EBV entsprechen, aufzuheben oder anzupassen.

6.

6.1 Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegner 1 erachten den strittigen FBUe als sanierungspflichtig. Ebenso hält die Vorinstanz fest, dass der FBUe die Voraussetzungen für die Sicherung mittels Andreaskreuzen grundsätzlich erfülle und der Bahnübergang gemäss Art. 83f Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
1    Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2    Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
3    Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE238 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
4    An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
EBV daher weder aufgehoben noch angepasst werden müsse.

6.2 Der Bahnübergang bei Bahnkilometer 3.494 ist allein mit einem Andreaskreuz als strassenseitigem Signal ausgerüstet (sog. unbewachter Bahnübergang; vgl. Art. 37c Abs. 3 Bst. c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV). Die Fussgängerfrequenz beträgt beim Bahnübergang bloss 2.3 Personen pro Betriebsstunde bzw. während den Bewässerungsphasen der Wässermatten aufgrund der zusätzlichen Kontrollgänge rund 2.7 Personenäquivalente pro Stunde (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 3, S. 10). Die Bahnlinie verläuft an der Stelle des FBUe ohne Kurven und ist in beide Richtungen über je mindestens 350 m überblickbar; wegen der sich am Ufer der Langete befindlichen Bäume und Sträucher ist die östlich des FBUe gelegene Bahnstrecke bei einem Gleisübertritt von Norden nach Süden erst auf Höhe des Andreaskreuzes einsehbar (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 4, S. 12 und S. 14, Foto Nr. 11 f.). Die Züge der Beschwerdeführerin verkehren im betreffenden Streckenabschnitt vier Mal pro Stunde mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h. Seitens der Bahn werden mangels bahnseitigen Pfeiftafeln keine Pfeifsignale zur Warnung allfälliger FBUe-Benützer abgegeben (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 4, S. 13).

6.3 Gemäss Art. 37c Abs. 3 Bst. c Ziff. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV können an Bahnübergängen, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist. Nach den AB-EBV gilt der Fussgängerverkehr als schwach, wenn acht oder weniger Personen pro Stunde den Übergang nutzen (vgl. AB-EBV, Blatt Nr. 1 zu Art. 37b, Ziff. 1.1). Im vorliegenden Fall besteht mit einer Fussgängerfrequenz von maximal 2.7 Personenäquivalenten ein schwacher Fussgängerverkehr. Weiter wird der Bahnübergang gemäss unwidersprochen gebliebener Aussage der Beschwerdegegner 1 nicht von Velofahrern benutzt, da diese jeweils zur Überquerung der Gleise vom Fahrrad absteigen müssten (Augenscheinprotokoll, Ziff. 6, S. 16). Aufgrund der vorliegend gegebenen Sichtweiten von je 350 m und der Höchstgeschwindigkeit der Züge von 65 km/h ergibt sich eine Sichtzeit von mehr als 19 Sekunden. Eine solche dürfte gemäss den relevanten Bestimmungen der AB-EBV, wonach bei der Berechnung der Räumzeit von einer Reaktionszeit von zwei Sekunden und einer Räumgeschwindigkeit des Fussgängerverkehrs von 0.7 m/s auszugehen ist, ohne Weiteres ausreichend sein (vgl. AB-EBV, Blatt Nr. 5 zu Art. 37c, Ziff. 4.2). Im vorliegenden Fall werden jedoch seitens der Bahn keine Pfeifsignale abgegeben, um wetterbedingt ungenügenden Sichtverhältnissen (Nebel, Starkregen, etc.) Rechnung zu tragen. Da somit bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen keine Warnsignale abgegeben werden, stellt sich die Frage, ob bezüglich des betroffenen FBUe die Voraussetzungen von Art. 37c Abs. 3 Bst. c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV überhaupt gegeben sind, welche ein Abweichen von der allgemeinen Sicherungspflicht (Art. 37c Abs. 1 EVB) bzw. die ausschliessliche Sicherung mittels Andreaskreuzen erlaubten; zumindest bestünde für diesen Fall wohl eine Pflicht zur Anbringung von bahnseitigen Pfeiftafeln. Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob eine Sanierungspflicht besteht, da der Bahnübergang bereits aus anderen Gründen zu schliessen ist (vgl. unten E. 8.2).

7.
Steht wie im vorliegenden Fall die Schliessung eines Bahnübergangs zur Diskussion, sind die verschiedenen Interessen an dessen Schliessung bzw. Beibehaltung und die Prüfung verschiedener Sicherungsvarianten von besonderer Bedeutung (vgl. A-5941/2011 E. 6 mit weiteren Hinweisen).

7.1 Zunächst ist das Interesse an der Aufhebung bzw. Sanierung des strittigen FBUe zu beurteilen.

7.1.1 Was das Interesse an einer Aufhebung des FBUe anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sowohl die Öffentlichkeit als auch die Bahnunternehmen ein wesentliches Interesse an der Vermeidung von Unfällen haben. Deshalb sollen im Rahmen der Entflechtung des Schienen- und Strassenverkehrs ungesicherte oder nicht genügend gesicherte Bahnübergänge aufgehoben und die Anzahl der Übergänge reduziert werden, um diese auf wenige gut gesicherte Punkte zu konzentrieren. Denn jede höhengleiche Querung zwischen Schiene und Strasse oder Weg stelle eine Gefahrenquelle dar. Folglich überwiege das Interesse an der Vermeidung von Unfällen bzw. an einem sicheren und ungestörten Bahnverkehr jenes an der Beibehaltung des strittigen FBUe eindeutig. Entsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid A 5941/2011 (sog. Fislisbacher-Entscheid) gestützt auf dieselben Überlegungen sowie eine umfassende Interessenabwägung bereits einmal auf die Aufhebung eines nicht sanierungspflichtigen Bahnübergangs erkannt.

Auch die Vorinstanz weist in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2014 daraufhin, dass das Fehlen einer Sanierungspflicht nicht ohne Weiteres bedeute, an einem bestehenden, unbewachten Bahnübergang sei festzuhalten. Denn es gehe von einem unbewachten Bahnübergang immer ein Restrisiko aus, selbst wenn eine Sicherung mittels Andreaskreuzen zulässig sei. Demnach könne gemäss der Rechtsprechung selbst bei einem ungesicherten, nicht sanierungspflichtigen Bahnübergang unter Umständen eine Sicherung oder Aufhebung geboten sein. Der strittige Bahnübergang stelle vorliegend jedoch keine grosse Gefahr für Fussgänger dar, da die Sichtverhältnisse sehr gut seien.

Die Beschwerdegegner 1 weisen darauf hin, dass der Bahnübergang nicht sanierungspflichtig sei und die Voraussetzungen für die Anwendung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Art. 37c Abs. 3
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV erfüllt seien. Folglich könne der Argumentation der Beschwerdeführerin und der von ihr beantragten Aufhebung des FBUe nicht gefolgt werden, da dadurch indirekt eine generelle Sanierungspflicht von Bahnübergängen eingeführt werde. Dies widerspreche aber der Konzeption im Gesetz und der Verordnung, welche eindeutig umschriebene Ausnahmen von der Sanierungspflicht vorsehe. Sodann sei der vorliegenden Fall nicht mit dem Fislisbacher-Entscheid vergleichbar, da der Übergang nur von wenigen Personen genutzt werde und die Sichtweiten mehr als doppelt so gross seien.

7.1.2 Wie die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz zu Recht ausführen, besteht seitens der Öffentlichkeit und der Bahnunternehmen ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vermeidung von Unfällen bzw. der Verminderung des Unfallrisikos auf Bahnübergängen und der Gewährleistung eines sicheren und ungestörten Bahnverkehrs (vgl. Urteile des BVGer A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013 vom 17. März 2014 E. 7.1.1 sowie A-5941/2011 E. 6.4; vgl. auch Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 2.Oktober 2001 E. 9.2, in: VPB 66.47 sowie Entscheid der Rekurskommission UVEK A 2002-34 vom 23. April 2003 E. 6.3, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 5.5). Diesen Interessen wird durch die Sanierung gefährlicher Bahnübergänge Rechnung getragen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass jede höhengleiche Querung zwischen Schiene und Strasse, selbst wenn sie nach den gesetzlichen Vorgaben gesichert ist, eine Gefahrenquelle darstellt (vgl. A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013 E. 7.4.3 und A-5941/2011 E. 6.1; vgl. auch Urteil 1A.117/2003 E. 5.4). Dies gilt folglich auch für unbewachte Bahnübergänge, selbst wenn keine Sanierungspflicht gemäss Art. 83f Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
1    Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2    Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
3    Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE238 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
4    An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
i.V.m. Art. 37b
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37b Allgemeines - 1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
1    Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2    Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
und 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV besteht. Entsprechend hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich auch bei einem nicht sanierungspflichtigen Bahnübergang - gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung - dessen Aufhebung rechtfertigen kann, wenn das Interesse an der Vermeidung von Unfällen jenes an der Bewahrung des öffentlichen Wegnetzes überwiegt (vgl. A 5941/2011 E. 7.3.1 und A-545/2013 vom 24. Juni 2014 E. 6.3). Hierzu muss zunächst das Gefahrenpotential des konkret im Streit liegenden Bahnübergangs beurteilt werden. Dieses wird zufolge der fehlenden Sanierungspflicht bzw. aufgrund der erfüllten Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 37c Abs. 3 Bst. c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV geringer ausfallen, als bei Bahnübergängen, welche nach den gesetzlichen Vorgaben zu sichern sind. Umgekehrt fällt aber in Betracht, dass das Schadenspotential im Falle eines Unfalles enorm ist, da Bahnübergangsbenützer bei einem Zusammenstoss mit einem Zug regelmässig an Leib und Leben gefährdet sind. Mithin stehen hohe Rechtsgüter auf dem Spiel.

7.1.3 Nach dem Gesagten stellt auch der vorliegende unbewachte FBUe - trotz fehlender Sanierungspflicht - eine Gefahrenquelle dar. Die Vorinstanz kommt diesbezüglich zum Schluss, vom strittigen Bahnübergang gehe im Vergleich zu jenem im sog. Fislisbacher-Entscheid keine grossen Gefahrenquelle aus, da die Sichtverhältnisse sehr gut seien. Sie lässt dabei jedoch - wie sogleich zu zeigen ist - zahlreiche relevante Elemente bei Beurteilung des Gefahrenpotentials unberücksichtigt, weshalb es sich rechtfertigt, im Folgenden von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. oben E. 5.3).

Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, sind die Sichtweiten im vorliegenden Fall in beide Richtungen mit je mindestens 350 m sehr gut und es bleibt für einen Benutzer genügend Zeit, den Bahnübergang noch zu verlassen, wenn ein Zug in Sichtweite erkannt wird. Dennoch besteht die Gefahr, dass eine Person, welche die gebotene Vorsicht nicht walten lässt, einen sich nähernden Zug nicht oder zu spät wahrnimmt. Dies gilt vorliegend erst Recht, als der östliche Streckenabschnitt aufgrund der Bestockung entlang des Langete-Ufers für einen Fussgänger, welcher den Bahnübergang von Norden Richtung Süden überschreitet, erst auf Höhe des Andreaskreuzes und damit unmittelbar vor den Gleisen einsehbar ist. Hinzu kommt, dass der Bahnübergang über keine sachgerechte Eindeckung mit Beton oder Teer verfügt, welche einem Fussgänger den Übertritt erleichtert; vielmehr befindet sich im Bereich des Übergangs lediglich eine Anhäufung von losem Schotter (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 4, S. 12). Entsprechend besteht insbesondere bei nassem Wetter die Gefahr, dass Fussgänger auf dem Schotter ausgleiten oder über die vorstehenden Gleisköpfe stolpern könnten. Ferner hat die Vorinstanz den Umstand nicht berücksichtigt bzw. den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend abgeklärt, als bahnseitig keine Pfeiftafeln angebracht sind (vgl. oben E. 6.2 f.). Folglich werden Fussgänger bei witterungsbedingt schlechten Sichtverhältnissen nicht von einem herannahenden Zug gewarnt. Im Weiteren ist auch der bahnseitige Verkehr unberücksichtigt geblieben. Zwar führt Art. 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
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6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV die bahnseitige Verkehrsbelastung nirgends als Kriterium für die Wahl der Sicherungsanlage auf, dennoch vermag auch sie die Einschätzung der Gefahrensituation nach konstanter Rechtsprechung zu beeinflussen (vgl. z.B. Urteil des BGer 1E.10/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 4; A 1844/2009 E. 9.1). Im Gegensatz zum Fall Fislisbach, in welchem kein fahrplanmässiger Personenverkehr auf der Bahnstrecke mehr stattfand und pro Woche lediglich 35 Züge verkehrten, sind es im vorliegenden Fall vier Züge pro Stunde bei einer Betriebszeit von rund 19 h (d.h. rund 70 täglich verkehrende Züge: vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 3, S. 10). Diese nicht geringen Zugsfrequenzen sind im Rahmen der Beurteilung des Gefahrenpotentials ebenfalls zu berücksichtigen. Zusammengefasst erscheint die vom FBUe ausgehende Gefahr angesichts der obigen Feststellungen deshalb nicht mehr als unerheblich. Infolgedessen kann auch das Interesse an dessen Aufhebung bzw. Sanierung - trotz fehlender gesetzlicher Sanierungspflicht - aufgrund der zentralen Bedeutung einer Vermeidung von Unfällen und der hochrangigen auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nicht mehr als gering bezeichnet werden.

7.1.4 Im Übrigen spricht der Umstand, wonach ein Festhalten am ungesicherten Bahnübergang wohl die Anbringung von bahnseitigen Pfeiftafeln zur Folge hätte (vgl. oben E. 6.3), ebenfalls für dessen Aufhebung bzw. Sanierung. Denn sollten entsprechende Signale installiert werden, wäre ein Lokführer bei schlechten Sichtverhältnissen gehalten, Achtungssignale abzugeben, unabhängig davon, ob nun ein Fussgänger den Bahnübergang gerade benützt oder nicht. Dies führte unweigerlich zu zusätzlichen Lärmimmissionen für die nahegelegene Wohnüberbauung, welche angesichts der rund 70 Zugfahrten pro Tag nicht zu vernachlässigen sind (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 3, S. 10 und Ziff. 4, S. 13).

7.2 Weiter sind die Interessen an der Bewahrung des öffentlichen Verkehrsnetzes zu berücksichtigen, welche gegen die Aufhebung des FBUe sprechen.

7.2.1 Aus Sicht der Beschwerdegegner 1 handelt es sich beim Fussweg über den Bahnübergang über einen begehbaren, offiziellen Weg. Dieser führe von Langenthal her in das Gebiet der Wässermatte und den Naherholungsraum Roggwil/Langenthal. Auch wenn er nicht im offiziellen Wanderwegnetz aufgenommen worden sei, handle es sich um einen wertvollen Spazier- und Durchgangsweg. Dieser Weg stelle keinen "Trampelpfad" dar; vielmehr sei er befestigt und werde von der Gemeinde unterhalten. Für die Qualifikation als Weg sei dabei unerheblich, ob dieser in den Plänen der Gemeinde Roggwil eingezeichnet sei oder nicht. Die beantragte Aufhebung des FBUe würde zu einer Unterbrechung einer natürlichen und seit langer Zeit bestehenden Wegverbindung führen.

Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, dass es sich beim Fussweg über den FBUe nicht um einen Wanderweg handle und dieser nicht Bestandteil einer durchgehenden Fussgängerverbindung sei. Er sei nicht in einer Landeskarte eingezeichnet und erweise sich als schwierig begehbarer schmaler Trampelpfad. Sodann sei er im Richtplan der Einwohnergemeinde Roggwil lediglich als gewünschte zusätzliche Verbindung eingezeichnet. Dies mache ihn jedoch noch nicht zu einem offiziellen Fussweg.

7.2.2 Unstreitig ist, dass der Fussweg keinen offiziellen kantonalen oder regionalen Wanderweg darstellt. Sodann ergibt sich aus dem Richtplan Verkehr der Gemeinde Roggwil vom September 1989 (revidiert im Juli 1990; genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Bern am 7. Oktober 1991), dass es sich beim Fussweg bloss um eine gewünschte zusätzliche Verbindung handelt. Obwohl der betreffende Weg somit über keine formelle Grundlage in einem Plan verfügt, handelt es sich - wie am Augenschein festgestellt werden konnte - dennoch um einen faktisch bestehenden und erwiesenermassen benutzten, unbefestigten, schmalen Weg, soweit dies den nördlich des FBUe befindlichen Abschnitt betrifft. Angesichts dessen ist fraglich, ob die Tatsache, dass der Weg nicht in einem Richtplan verzeichnet ist, bereits den Schluss zulässt, dieser gehöre nicht zum öffentlichen Wegnetz, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs nicht zur Durchtrennung einer bestehenden (offiziellen) Wegverbindung führe. Zumindest kommt dem Weg offenbar insoweit eine Funktion zu, als er einen für jedermann offenen Zugang zum Naherholungsgebiet der Wässermatten darstellt. Wie es sich damit verhält kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

Zunächst fallen die geringen Frequenzen von Fussgängern in Betracht, welchen den Bahnübergang nutzen. Entsprechend besteht in dieser Hinsicht kein grosses Interesse am Erhalt der Wegverbindung. Sodann kommt dem FBUe im konkreten Fall weder Erschliessungsfunktion noch Bedeutung als Arbeits- oder Schulweg zu. Er dient vorwiegend Freizeitinteressen, wird aber auch von der Genossenschaft als Zugang zum nahe beim Bahnübergang gelegenen südlichen Wehr an der Langete genutzt. Obwohl der FBUe somit durchaus gewissen Zwecken dient und insoweit ein gewisser Bedarf ausgewiesen ist (vgl. auch A-1844/2009 E. 8.1), ist die festgestellte fehlende Erschliessungsfunktion im Rahmen der Interessenabwägung betreffend des Umweges, der den Benützern zugemutet werden kann, relevant. Denn gelegentlichen Nutzern, insbesondere Spaziergängern, Wanderern und Sportlern, kann ein Umweg viel eher zugemutet werden als Personen, welche einen Übergang tagtäglich begehen, um zu ihrer Wohnliegenschaft, zur Arbeit oder zur Schule zu gelangen (vgl. A 5941/2011 E. 6.5.1). Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass eine Aufhebung des Bahnübergangs zwar zu einem Umweg für die Fussgänger führen würde, der Zugang zum Naherholungsgebiet der Wässermatten aber dennoch gewährleistet bliebe. Folglich besteht auch in dieser Hinsicht kein gewichtiges Interesse am Erhalt der Wegverbindung.

7.2.3 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sowie der Beschwerdeführerin hätte die Aufhebung des FBUe einen Umweg von rund 520 m zur Folge. Demgegenüber machen die Beschwerdegegner 1 eine Mehrlänge von 650 m geltend.

Anlässlich des Augenscheins gaben die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend zu Protokoll, dass der zuletzt von der Beschwerdeführerin eingereichte Plan betreffend der Weglängen korrekt sei (Augenscheinprotokoll, Ziff. 2, S. 9). Daraus ergibt sich, dass der Umweg um 520 m länger ist als der bisherige. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegner 1 und der Vorinstanz kann dieser Umweg nicht als erheblich bzw. beträchtlich bezeichnet werden. Vielmehr ist ein derartiger Umweg im Lichte der obigen Erwägungen für gelegentliche Benutzer, welche den Weg - wie im vorliegenden Fall - für Freizeitinteressen nutzen, grundsätzlich zumutbar (vgl. auch A-5941/2011 E. 6.5.2, wo das Bundesverwaltungsgericht für Spaziergänger einen Umweg von ca. 900 m mit marginalem Anstieg als zumutbar erachtete). Dies spricht ebenfalls für ein geringes Interesse am Erhalt der bestehenden Wegverbindung.

Da im vorliegenden Fall zudem kein in den kantonalen Plänen enthaltener Wanderweg betroffen wäre, gelangt auch nicht die Bestimmung von Art. 37f
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
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6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBG zur Anwendung, wonach im Falle der Aufhebung eines Bahnübergangs bei einem Umweg von mehr als 500 m für Ersatz gemäss Art. 7
SR 704 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)
FWG Art. 7 Ersatz
1    Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.
2    Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie:
a  nicht mehr frei begehbar sind;
b  abgegraben, zugedeckt oder sonstwie unterbrochen werden;
c  auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden;
d  auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind.
3    Die Kantone regeln in ihrem Bereich das Verfahren für die Aufhebung von Wegen und bestimmen, wer zum Ersatz verpflichtet ist.
des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG, SR 704) gesorgt werden müsste (vgl. AB-EBV, Blatt Nr. 1 zu Art. 37f, Ziff. 1 f.).

7.2.4 Weiter ist die Zumutbarkeit des Umwegs bzw. das Interesse am Weiterbestand der Wegverbindung auch aus Sicht der Genossenschaft als besondere Benutzerkategorie des FBUe zu beurteilen.

Anlässlich des Augenscheins wurde festgestellt, dass sich in unmittelbarer Nähe des FBUe zwei Wehre an der Langete befinden, welche von der Genossenschaft bedient und gewartet werden (nachfolgend: nördliches und südliches Wehr). Der Zugang zum nördlichen Wehr erfolgt dabei nicht über den FBUe, sondern über den nördlich gelegenen Feldweg. Entsprechend wäre nur das südliche Wehr von einer Aufhebung des Bahnübergangs betroffen. Dabei gilt es jedoch weiter zu berücksichtigten, dass die Bedienung der Wehranlagen durch den Schwellenbannwart ausschliesslich während 3 Bewässerungsperioden à 10 Tage pro Jahr mit mehrfachen Kontrollgängen (3 bis 4 mal pro Tag) sowie bei Hochwasser oder Gewitter nötig ist (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 3, S. 10). Folglich beschränkt sich die Nutzung des FBUe durch die Genossenschaft grundsätzlich auf wenige, eng begrenzte Zeiträume im Jahr. Zudem ist für die Bedienung der Wehre kein schweres Werkzeug nötig (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 2, S. 9). Demnach wäre auch in dieser Hinsicht ein Umweg von 200 m, welcher für den Schwellenbannwart durch die Schliessung des FBUe und den Zugang via nördlichem Wehr resultierte, grundsätzlich zumutbar. Dies gilt auch in Bezug auf die Unterhaltsarbeiten an den Wehren. Da diese Tätigkeiten bislang noch nie über den FBUe, sondern ausschliesslich über die östlich (recte: wohl westlich) der Wehre gelegene Wiese erfolgt sind, hätte die Aufhebung des FBUe darauf keinen Einfluss (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 3, S. 10). Insgesamt wiegt damit das Interesse der Genossenschaft an der Beibehaltung der Wegverbindung nicht sonderlich schwer.

7.2.5 Nach dem Gesagten besteht somit - unabhängig von der Qualifikation des betreffenden Weges als öffentlicher Weg - lediglich ein geringes Interesse am Erhalt der bestehenden Wegverbindung über den Fussgängerbahnübergang.

7.2.6 Ob für die Benutzer ein Umweg zumutbar ist, hängt jedoch nicht allein von dessen Mehrlänge und dem hierfür benötigten Zeitaufwand sowie der Nutzungsart bzw. Funktion des bisherigen Weges ab. Dabei ist vor allem auch das Interesse der Fussgänger an der sicheren Benützung des Umweges zu berücksichtigen.

7.2.6.1 Die Vorinstanz hält hierzu fest, der Umweg würde entlang einer stark und relativ schnell befahrenen Überlandstrasse ohne Trottoir verlaufen, drei zusätzliche Strassenquerungen ohne Fussgängerstreifen erfordern sowie über einen bewachten Bahnübergang führen, welcher nicht für Fussgänger ausgestaltet sei bzw. dessen Trottoir über keine Schranke verfüge. Zwar führe entlang der Hintergasse ein offizieller Veloweg, welcher jedoch ebenfalls keinen für Fussgänger abgetrennten Bereich aufweise. Der Alternativweg erscheine im Vergleich zur bestehenden Wegverbindung über den strittigen Fussgängerbahnübergang als unattraktiv sowie nicht ungefährlich und sei länger.

Ebenso machen die Beschwerdegegner 1 geltend, der Alternativweg berge erhebliche Gefahren und Nachteile für dessen Benutzer, welche schwerer wiegen als das heutige Risiko des FBUe. So müsse auf dem Umweg über mehrere hundert Meter der Veloweg entlang der Hintergasse benutzt werden, welcher ausschliesslich für den Gebrauch durch Fahrräder und Motorfahrräder bezeichnet sei. Dieser bilde Teil der Veloroute von Swisstrail und verfüge über keine Fussgängerspur. Durch den starken Zweiradverkehr und aufgrund der heutzutage mit E-Bikes gefahrenen hohen Geschwindigkeiten, würden die Fussgänger gefährdet. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass Fussgänger ausnahmsweise - bei Fehlen von Trottoirs und Fusswegen - Radwege benutzen dürften. Entsprechend bleibe den Fussgängern nur die Wahl zwischen der Benutzung des Strassenrandes der stark und schnell befahrenen Hintergasse und des Radweges. Ferner seien auf dem Alternativweg drei Strassenüberquerung ohne Fussgängerstreifen nötig, bei welchen die Sicht auf den Verkehr nicht besser sei als an der heutigen Stelle. Weiter führe der Weg über den nicht fussgängertauglichen, sanierungspflichtigen BUe Hintergasse, dessen Trottoir über keine Schranke verfüge und bei welchem sich fünf Verkehrswege kreuzen würden. Schliesslich sei am Augenschein festgestellt worden, dass für einen Fussgänger am BUe Hintergasse die Sicht Richtung Osten schlecht sei und dieser einen herannahenden Zug aus Roggwil nicht erkennen könne.

Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz. So sei die Feststellung der Vorinstanz, der Alternativweg führe über die stark und relativ schnell befahrene Hintergasse, nicht richtig. Die Fussgänger könnten ohne Weiteres den parallel zur Hintergasse verlaufenden Weg benutzen, welcher kein Radweg sei. Selbst wenn es sich um einen Radweg handeln würde, sei Fussgängern dessen Benützung gestattet, sofern Trottoir und Fusswege fehlen würden. Überdies lasse der vorliegende Weg aufgrund seiner Breite, der mittels gelber Mittellinien gekennzeichneten Spuren und der baulichen Abtrennung von der Strasse eine Mischnutzung zu. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegner 1 sei der Weg nicht stark befahren. Weiter sei die Situation beim Bahnübergang Hintergasse nicht gefährlich. Dieser verfüge über eine Schrankenanlange (Halbschranke auf der Hintergasse; Wechselblinker sowohl bei der Brühlgasse als auch beim Trottoir). Auch die Überquerung der Brühlgasse sei nicht gefährlich, da diese nur schwach befahren werde und die Fussgänger bei geschlossener Bahnschranke auf dem Parallelweg zur Hintergasse warten könnten, bis der Bahnübergang frei sei. Ohnehin sei geplant den BUe Hintergasse im Jahr 2016 zu sanieren und den Fussgängerweg mittels Vollschranke zu sichern. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Sichtverhältnisse bei der derzeitigen Stelle, an welcher die Hintergasse überquert werden müsse, eingeschränkt seien und der Übertritt für die Fussgänger gefährlich sei. Insgesamt habe die Vorinstanz folglich keine korrekte Abwägung der mit dem Alternativweg verbundenen Gefahren einerseits und der Risiken aufgrund eines Weiterbestandes des FBUe andererseits vorgenommen. Vielmehr sei der Umweg weniger gefährlich als der bisherige Weg.

7.2.6.2 Am Augenschein wurde festgestellt, dass der Umweg nicht drei, sondern lediglich zwei Strassenüberquerungen erfordert. Zunächst ist die Hintergasse beim BUe Hintergasse zu überqueren und anschliessend die Brühlgasse (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 1, S. 6). Beim BUe Hintergasse handelt es sich um einen sanierungspflichtigen Bahnübergang, da dessen Trottoir entgegen der Bestimmung von Art. 37c Abs. 2
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV nicht mit einem Schlagbaum ausgerüstet ist. Wird sodann die konkrete Gefährdung eines Fussgängers bei Benutzung des BUe Hintergasse mit jener des FBUe verglichen, ist je nach Marschrichtung zu differenzieren. Für einen Fussgänger, der den BUe Hintergasse Richtung Roggwil überschreitet, erscheint die Gefahr als geringer. Denn die Sichtdistanzen sind ebenfalls weit, der Zug fährt an dieser Stelle mit 55 km/h weniger schnell als beim FBUe und es besteht neben den aufgestellten Andreaskreuzen eine Wechselblinkanlage. Passiert ein Fussgänger von Roggwil her kommend den BUe Hintergasse, ist zwar die Sicht - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 9. September 2014 - Richtung Osten nicht optimal, da sich das Blickfeld Richtung Haltestelle Roggwil Schmitten, erst nahe bei den Gleisanlagen öffnet, weil die Bahnlinie in einem spitzen Winkel die Strasse überquert (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 1, S. 7, Foto Nr. 5 f.). Dennoch verfügt auch diese Seite des BUe über eine Wechselblinkanlage und eine Halbschranke. Für die Benutzung in beide Gehrichtungen gilt somit, dass der Bahnübergang neben optischen Warnzeichen (Blinklichter, Schliessen der Halbschranke) auch über akustische Warnsignale verfügt (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. September 2014, S. 2; vgl. auch AB-EBV, Blatt Nr. 4 zu Art. 37c, Ziff. 3.3 f.). Trotz bestehender Sanierungspflicht des Bahnübergangs senken diese Sicherungsanlagen die Unfallgefahr für einen Fussgänger, da sie ihn - im Gegensatz zur Situation beim ungesicherten FBUe - bei der Wahrnehmung eines Zuges unterstützen. Zudem ist die Betretung des Bahnübergangs insofern sicherer, als dessen Trottoir über eine sachgemässe Eindeckung verfügt und damit keine Stolpergefahr besteht (vgl. oben E. 7.1.3). Insgesamt erscheint damit die Gefahr für einen Fussgänger bei der Benutzung des Bahnübergangs Hintergasse geringer als beim FBUe. Hinzu kommt, dass der Bahnübergang bis zum Jahr 2016 saniert und sämtliche Einmündungen mit einer Vollschranke versehen werden sollen (vgl. zur Sanierungspflicht: Art. 83f Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
1    Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2    Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
3    Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE238 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
4    An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
EBV), was die Sicherheit weiter steigern wird.

7.2.6.3 Sodann ist das Sicherheitsrisiko der Fussgänger bei der Benutzung des Weges entlang der Hintergasse zu beurteilen.

7.2.6.3.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, handelt es sich dabei nicht um einen Radweg. Denn gemäss Art. 1 Abs. 6
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG)
1    Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2    Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3    Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4    Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5    Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7
6    Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8
7    Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10
8    Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9    Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
10    Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) sind Radwege für Radfahrer bestimmte, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennte und mit dem Signal "Radweg" (Nr. 2.60) und "Ende Radweg" (Nr. 2.60.1) signalisierte Wege (vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 33 Radweg, Fussweg, Reitweg - 1 Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV.96
1    Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV.96
2    Das Signal «Fussweg» (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen; für die Benützung des Fussweges mit Rollstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten gelten die Artikel 43a, 50 und 50a VRV. Das Signal «Reitweg» (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen.97
3    Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden «Richtungstafel» (5.07) angebracht.
4    Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z.B. Fussgänger/Radfahrer, Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 74a Abs. 5) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, so werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z.B. «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen»; 2.63); jede Kategorie hat den ihr durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche zu benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, so werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z.B. «Gemeinsamer Rad- und Fussweg»; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten.98
i.V.m. Anhang 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21). Im vorliegenden Fall sind am Beginn des Weges beim BUe Hintergasse keine entsprechenden Signale angebracht. Die am Augenschein auf dem Weg festgestellten Piktogramme "Fahrrad" (Nr. 5.31; vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 1, S. 6, Foto Nr. 2 und 3 [nur schwach erkennbar]), führen für sich allein betrachtet nicht zur Qualifikation als Radweg, da sie lediglich ergänzende Angaben zu Signalen darstellen (Anhang 2 Ziff. 5 SSV; vgl. auch Art. 74 Abs. 7
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 74 Fahrstreifen - 1 Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b.
1    Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b.
2    Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
3    Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
4    Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.
SSV). Handelt es sich jedoch nicht um einen den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden Radweg, richtet sich dessen Nutzung nach den kantonalen und allenfalls kommunalen Bestimmungen. Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 74 Fahrstreifen - 1 Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b.
1    Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b.
2    Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
3    Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
4    Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.
des Strassengesetzes des Kantons Bern vom 4. Juni 2008 (nachfolgend: SG BE) dürfen öffentliche Strassen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden. Dabei gelten als öffentliche Strassen die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze (Art. 4 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 74 Fahrstreifen - 1 Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b.
1    Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b.
2    Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
3    Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
4    Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.
SG BE). Die Beschwerdegegner 1 bringen diesbezüglich zwar vor, dass der Weg aufgrund der aufgemalten Signalisation "ausschliesslich für den Gebrauch durch Fahrräder und Motorfahrräder bezeichnet" sei (Beschwerdeantwort, S. 10). Wie soeben dargelegt wurde, lässt eine aufgemalte Signalisation jedoch nicht den Schluss auf eine ausschliessliche Widmung für den Fahrradverkehr bzw. einen Radweg zu. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Weg aufgrund der örtlichen Verhältnisse und dessen Gestaltung (Wegbreite, durch Mittellinie getrennte Spuren, etc.) nicht nur Rad- und Motorradfahrern offensteht, sondern auch Fussgänger, zumal diese von Radfahrern wegen der unterbrochenen Mittellinie ohne Weiteres überholt werden können (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 7, S. 17, Foto Nr. 20; Art. 74 Abs. 6
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 74 Fahrstreifen - 1 Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b.
1    Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b.
2    Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
3    Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
4    Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.
SSV). Im Übrigen dürfte der Weg, selbst für den Fall, dass es sich um einen Radweg handeln sollte, im vorliegenden Fall von Fussgängern benutzt werden, da entlang der Hintergasse sowohl Trottoir wie auch Fusswege fehlen (Art. 40 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 40 Radwege und Radstreifen - (Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG)
1    Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.
2    Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.150
3    Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern.151
4    Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen.152
5    Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren.153
VRV).

7.2.6.3.2 Dürfen Fussgänger nach dem Gesagten den Weg beschreiten, ist deren Gefährdung bei einer Nutzung zu beurteilen. Am Augenschein zeigte sich, dass mit einer Frequenz von 11 Radfahrern in rund 20 Minuten an einem Nachmittag zwar nicht mehr von einer schwachen, aber auch nicht von einer besonders starken Nutzung ausgegangen werden kann. Trotzdem dürfte die Unfallgefahr durch eine Mitbenützung des Weges durch Fussgänger nicht markant steigen, da bei einer Schliessung des FBUe nur mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 2.3 Personenäquivalente pro Stunde zu rechnen ist und Überholmanöver aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Sichtweite, Wegbreite und unterbrochene Mittellinie) gefahrlos durchgeführt werden können. Es trifft zwar zu, dass die Gefährdung von Fussgänger bei einer Kollision, nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Geschwindigkeiten von Fahrrändern (E Bikes), keineswegs vernachlässigt werden kann. Indes haben sämtliche Verkehrsteilnehmer bei gemeinsamer Nutzung einer Verkehrsfläche aufeinander Rücksicht zu nehmen, denn jedermann ist verpflichtet, sich im Verkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]). Entsprechend sind insbesondere Rad- und Motorradfahrer bei Wegen, die für zwei Benützerkategorien bestimmt sind, zur Rücksichtnahmen auf Fussgänger verpflichtet und haben, wo es die Sicherheit erfordert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten (vgl. Art. 33 Abs. 4
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 33 Radweg, Fussweg, Reitweg - 1 Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV.96
1    Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV.96
2    Das Signal «Fussweg» (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen; für die Benützung des Fussweges mit Rollstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten gelten die Artikel 43a, 50 und 50a VRV. Das Signal «Reitweg» (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen.97
3    Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden «Richtungstafel» (5.07) angebracht.
4    Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z.B. Fussgänger/Radfahrer, Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 74a Abs. 5) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, so werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z.B. «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen»; 2.63); jede Kategorie hat den ihr durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche zu benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, so werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z.B. «Gemeinsamer Rad- und Fussweg»; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten.98
in fine SSV). Sodann fällt weiter ins Gewicht, dass das Schadenspotential aufgrund eines Zusammenstosses eines Radfahrers mit einem Fussgänger wesentlichen geringer ist als jenes im Falle einer Kollision mit einem Zug bei einer Weiterbenützung des FBUe, auch wenn das Unfallrisiko nicht als gross bezeichnet werden kann (vgl. vorne E. 7.1.2 f.). Schliesslich spricht für die Nutzung des Weges durch Fussgänger, dass auf gewissen Wegabschnitten (ab der Hintergasse-Brücke über die Langete Richtung Westen) bereits im heutigen Zeitpunkt eine Mischnutzung stattfindet (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 6, S. 16, Foto Nr. 19 mit Wanderwegweiser). Entsprechend sind Rad- und Motorradfahrer Mischverkehr auf dem besagten Weg bereits gewohnt und es würde somit nicht auf einem isolierten Wegabschnitt plötzlich ein neues Verkehrsregime eingeführt. Auch dieser Umstand spricht gegen eine höhere Gefährdung bei einer Mitbenutzung des Weges durch Fussgänger, weshalb ihnen diese grundsätzlich zugemutet werden kann. Zusammengefasst kann das Unfallrisiko bei der Benutzung des Weges nicht als hoch bezeichnet werden. Ob sich der Alternativweg in diesem Bereich im Vergleich zum bisherigen
Flurweg im Übrigen aufgrund des Asphaltbelags, des Strassenlärms und der erhöhten Aufmerksamkeit als unattraktiv gestaltet, wie dies von den Beschwerdegegner 1 und der Vorinstanz vorgebracht wird, kann bei der Interessenabwägung jedoch nicht massgeblich ins Gewicht fallen.

7.2.6.4 Sodann sind die Strassenüberquerungen zu beurteilen. Die auf dem Alternativweg vorgesehene Überquerung der Hintergasse beim BUe Hintergasse gestaltet sich grundsätzlich als sicherer. Denn im Gegensatz zur Überquerung bei der Hintergasse-Brücke, ist die Sicht beim BUe Hintergasse in beide Richtungen optimal, während sich die Situation für einen auf dem derzeitigen Weg von Norden nach Süden marschierenden Fussgänger aufgrund der Kurve der Hintergasse (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 6, S. 16, Foto Nr. 17) als gefährlich präsentiert. Sodann führt der Umstand, dass sich beim BUe Hintergasse kein Fussgängerstreifen befindet, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu einer höheren Gefährdung der Passanten, da im derzeitigen Kreuzungsbereich ebenfalls keine entsprechenden Bodenmarkierungen angebracht sind. Die Brühlgasse verfügt ebenfalls über keinen Fussgängerstreifen. Für die Brühlgasse besteht aber ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder (Signal Nr. 2.13), von welchem nur der Zubringerdienst ausgenommen ist. Entsprechend besteht von vornherein kein grosses Verkehrsaufkommen auf diesem Weg. Zudem wird die Brühlgasse beim Einmündungsbereich in die Hintergasse überquert. An dieser Stelle sind die gefahrenen Geschwindigkeiten allfälliger motorisierter Verkehrsteilnehmer der Brühlgasse aufgrund der geltenden Vortrittsregelung und des Kurvenradius' naturgemäss gering (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 1, S. 6, Foto Nr. 1). Entsprechend besteht diesbezüglich keine grosse Gefahr für die Fussgänger bei der Überquerung der Brühlgasse, zumal die Fussgänger bei entsprechendem Verkehrsaufkommen ohne Weiteres auf dem Parallelweg zur Hintergasse - wie im Übrigen auch allfällige Radfahrer - warten können. Folglich stellen die beiden Strassenüberquerungen des Alternativweges keine grosse Gefahr dar und erscheinen im Vergleich zur bisherigen Überquerung sogar als sicherer.

7.2.6.5 Die Fussgänger werden bei der Begehung des Umweges somit nicht erheblich grösseren Gefahren ausgesetzt als auf dem derzeitigen Weg. Demnach kann ihnen die Benützung der alternativen Route ohne Weiteres zugemutet werden. Das Interesse an der Aufrechterhaltung des Weges über den FBUe ist somit auch in dieser Hinsicht gering.

7.3 Schliesslich ist das Interesse an der Verhinderung von illegalen Gleisüberquerung zu nennen. So besteht bei der Durchtrennung einer bestehenden Wegverbindung naturgemäss die Gefahr, dass die bisherigen Nutzer eines Bahnübergangs nach dessen Aufhebung die Gleise weiterhin überschreiten. Entsprechend würde dadurch trotz Aufhebung des Bahnübergangs eine Gefahrenquelle weiterbestehen. Diesem Risiko ist mit geeigneten, wirksamen Massnahmen zu begegnen. So können die Fussgänger insbesondere mit der Anbringung eines Zaunes sowie von Verbotstafeln von illegalen Gleisüberschreitungen abgehalten werden. In diesem Sinne sieht das Projekt bereits vor, dass im Bereich des Bahnübergangs ein Zaun von rund 50 m Länge entlang des Bahntrassees erstellt werden soll (vgl. Technischer Bericht, Sicherheits- und Umweltbericht vom 18. April 2013, Ziff. 5.1). Sodann zeigte sich die Beschwerdeführerin am Augenschein dazu bereit, den bestehenden Zaun (ca. Bahnkilometer 3.500-3.600) auch Richtung Osten um 100 m bis Bahnkilometer 3.700 zu verlängern (vgl. vermasster Situationsplan vom 29. August 2014). Damit würde nach der Umsetzung des strittigen Projekts zwischen Bahnkilometer 3.450-3.700 ein Zaun bestehen, welcher die Gefahr illegaler Gleisüberquerungen deutlich senken würde.

7.4 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Vorinstanz sowohl den Sachverhalt unzureichend abgeklärt hat, als auch nicht sämtliche relevanten Interessen ermittelt, korrekt bewertet und gegeneinander abgewogen hat. Entsprechend rechtfertigt es sich, von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. oben E. 5.3). Im vorliegenden Fall kann das Interesse an der Aufhebung bzw. Sanierung des Bahnübergangs - trotz fehlender gesetzlicher Sanierungspflicht - aufgrund der konkreten Gefahrensituation am FBUe, dem zentralen Anliegen der Vermeidung von Unfällen und der hochrangigen auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nicht mehr als gering bezeichnet werden. Überdies sprechen umweltrechtliche Interessen (Verhinderung allfälliger Lärmimmissionen wegen Pfeifsignalen) ebenfalls für eine Aufhebung. Demgegenüber erscheint das Interesse am Erhalt des FBUe insgesamt als gering. Denn der Zugang zum Naherholungsgebiet der Wässermatten ist auch nach dessen Aufhebung gesichert und der dadurch resultierende Umweg ist den Fussgängern ohne Weiteres zuzumuten, dient ihnen doch der Weg ausschliesslich für Freizeitinteressen. Zudem führt der Alternativweg für sie kaum zu einer stärkeren Gefährdung. Ferner ist die Aufhebung der Genossenschaft zuzumuten und auch das Interesse an der Verhinderung von illegalen Gleisüberquerung fällt kaum ins Gewicht, da dieser Gefahr mit anderweitigen Massnahmen begegnet werden kann. Zusammengefasst überwiegt im konkreten Fall das Interesse an einer Sanierung bzw. Aufhebung jenes an der unveränderten Beibehaltung des unbewachten FBUe.

8.
Nachfolgend ist zu prüfen, wie diesem Interessen in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips am besten Rechnung getragen werden kann.

8.1 Im vorliegenden Fall käme gemäss den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2014 grundsätzlich eine Sicherung des Bahnübergangs mit einer Schranke oder mit einem akustischen Warnblinker in Betracht. Damit liesse sich das Unfallrisiko beträchtlich reduzieren bzw. weiter senken und dem Interesse an der Vermeidung von Unfällen könnte weitgehend Rechnung getragen werden. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmen von der allgemeinen Sicherungspflicht gemäss Art. 37c Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV grundsätzlich erfüllt sind, mithin ein ungesicherter Bahnübergang aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen somit zulässig ist (Art. 37c Abs. 3 Bst. c Ziff. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV). Angesichts dieser gesetzlichen Ausnahmebestimmung erscheint die Anordnung zur Erstellung von Sicherungsmassnahmen grundsätzlich als unverhältnismässig. Hinzu kommt, dass die fraglichen Sicherungsmassnahmen hohe Kosten verursachen; so kostet die Sicherung mit einer Schranke rund Fr. 300'000.- und die Installation einer akustischen Wechselblinkanlage zwischen Fr. 150'000.- und Fr. 200'000.-. Die Beschwerdeführerin hat jedoch ein berechtigtes Interesse an finanziell tragbaren Sanierungslösungen. Aufgrund ihrer begrenzten finanziellen Mittel rechtfertigen sich kostenintensive Sicherungsmassnahmen nur dort, wo ein entsprechend hohes Bedürfnis an der Aufrechterhaltung eines Bahnübergangs besteht (vgl. Urteil des BGer 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 5.4; A-5941/2011 E. 7.2.4). Ein solches ist vorliegend jedoch nicht gegeben (vgl. oben E. 7.4), weshalb die betreffenden Sicherungsmassnahmen vor allem auch in finanzieller Hinsicht als unverhältnismässig erscheinen.

8.2 Nachdem Sicherungsmassnahmen im vorliegenden Fall unverhältnismässig sind, fällt aufgrund der obigen Interessenabwägung somit nur noch die Aufhebung des FBUe in Betracht. Diese Massnahme trägt den im Raum stehenden Interessen, insbesondere jenem an der Vermeidung von Unfällen sowie dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter am besten Rechnung und erscheint auch in finanzieller Hinsicht als vertretbar, ist doch lediglich mit Kosten von rund Fr. 16'000.- zu rechnen (vgl. Technischer Bericht, Sicherheits- und Umweltbericht vom 18. April 2013, Ziff. 8.3). Die Aufhebung des Bahnübergangs bedingt jedoch, dass das Risiko illegaler Gleisüberquerung minimiert wird, indem ein Zaun im Bereich des FBUe zwischen Bahnkilometer 3.450 - 3.500 sowie anschliessend an den bestehenden Zaun, ab Bahnkilometer 3.600 bis Bahnkilometer 3.700, erstellt wird. Zudem ist auf beiden Seiten des aufzuhebenden FBUe eine Verbotstafel ("Überschreiten der Gleise verboten") anzubringen.

9.
Zusammengefasst ist die Beschwerde daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2014 ist aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. April 2013 um ersatzlose Aufhebung des FBUe unter Auflagen (vgl. oben E. 8.2) zu bewilligen.

10.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen zu befinden.

10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.1.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Fall insoweit, als auf ihr Begehren um Abweisung des Sistierungsantrags nicht einzutreten ist. Dies betrifft jedoch einen derart untergeordneten Punkt, so dass sie als vollumfänglich obsiegend bezeichnet werden kann und keine Verfahrenskosten zu tragen hat. Folglich ist ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vollumfänglich zurückzuerstatten.

10.1.2 Weiter können der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.1.3 Was sodann die nicht gemeinsam vertretenen Beschwerdegegner 2-14 anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass diese ausdrücklich oder stillschweigend vom Beschwerdeverfahren Abstand genommen und sich folglich nicht mit eigenen Begehren zum Verfahrensgegenstand geäussert haben. Infolgedessen wurde ihre Parteistellung nicht näher geprüft und lediglich festgestellt, dass ihnen - aufgrund ihres Verzicht auf wesentliche Verfahrensrechte - auch keine Verfahrenspflichten obliegen (vgl. oben E. 3.2). Bereits aus diesem Grund erscheint es im vorliegenden Fall als nicht sachgerecht, ihnen die Kosten aufzuerlegen. Zudem könnte den betreffenden Personen, selbst wenn ihnen vorliegend erwiesenermassen die Stellung einer Hauptpartei zukäme, dennoch keine Kosten auferlegt werden. Zwar gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz, wonach sich eine Hauptpartei, welche im erstinstanzlichen Verfahren Anträge gestellt oder dieses veranlasst hat, ihrer Kostenpflicht in einem von einer andere Partei angestrengten Beschwerdeverfahren nicht dadurch entziehen kann, indem sie dort keine Anträge stellt; sie bleibt in diesem Fall notwendige Gegenpartei und damit kostenpflichtig, soweit sie mit ihren im erstinstanzlichen Verfahren gestellt Anträgen unterliegt (vgl. BGE 128 II 90 E. 2b; Urteil des BGer 2C_434/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Davon ausgenommen ist jedoch u.a. der Fall, in welchem die betreffende Person ohne eigenes Zutun in das Verfahren einbezogen worden ist oder den eigenen Rechtsstandpunkt in der Zwischenzeit aufgegeben und sich dem Entscheid unterzogen hat; der Betroffene soll in diesem Fall nicht darunter zu leiden haben, dass andere Verfahrensbeteiligte quasi auf seinem Rücken einen Rechtsstreit austragen (vgl. Urteil 2C_433/2013 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.41). Als die Beschwerdegegner 2-14 den Abstand vom Beschwerdeverfahren erklärten, haben sie ihren eigenen Rechtsstandpunkt aufgegeben und brachten damit sinngemäss zum Ausdruck, sich einem wie auch immer gearteten Verfahrensausgang zu unterziehen. Demnach rechtfertigte es sich, ihnen auch in dieser Hinsicht keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10.1.4 Nach dem Gesagten gelten somit (allein) die Beschwerdegegner 1 als unterliegende Partei, weshalb ihnen die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Soweit sich im vorliegenden Fall unter den Beschwerdegegner 1 die Einwohnergemeinde Roggwil befindet, ist zu berücksichtigen, dass andere als Bundesbehörden nur dann kostenpflichtig werden, wenn sie Beschwerde erhoben haben und sich der Streit um ihre vermögensrechtlichen Interessen dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da Gemeinden namentlich dann ohne vermögensrechtliche Interessen handeln, wenn sie - meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren - missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen, können der Einwohnergemeinde Roggwil keine Kosten auferlegt werden (vgl. auch A-5941/2011 E. 9; Lorenz Kneubühler, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 449 ff., S. 457 mit Hinweisen). Demgegenüber handelt es sich bei der Genossenschaft um keine Realkörperschaft öffentlichen Rechts bzw. eine Spezialgemeinde, sondern um einen zivilrechtlich konstituierten Rechtsträger. Entsprechend fällt sie unter die Kostentragungspflicht, selbst wenn sie rein öffentliche Interessen wahrnehmen sollte (vgl. Kneubühler, a.a.O., S. 456 f.). Sämtlichen weiteren Mitbeteiligten der Beschwerdegegner 1 können die Kosten ohne Weiteres auferlegt werden. Gemäss Art. 6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben mehrere Personen, die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen. Infolgedessen haben die Beschwerdegegner 1 - mit Ausnahme der Einwohnergemeinde Roggwil - die Verfahrenskosten, welche angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'500.- festgesetzt werden, zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen.

10.2

10.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Auferlegt wird diese Parteientschädigung in der Regel den unterliegenden Gegenparteien je nach deren Leistungsfähigkeit, sofern sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt haben (vgl. Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

10.2.2 Im vorliegenden Fall gilt die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend und hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 7'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Diese ist den unterliegenden Beschwerdegegnern 1 zur Bezahlung zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen; die weiteren Beschwerdegegner 2-14 trifft jedoch keine Entschädigungspflicht, da sie sich nicht mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt haben und der Verzicht auf Antragstellung nicht dazu diente, sich der Entschädigungspflicht zu entschlagen (vgl. Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.70).

10.2.3 Nachdem festgestellt wurde, dass die Aufhebung des FBUe nicht in einem sog. Anstandsverfahren, sondern in einem Plangenehmigungsverfahren erfolgt, müssen weder die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu verlegt noch eine Parteientschädigung zugesprochen werden, da im Plangenehmigungsverfahren der Gesuchsteller in jedem Fall die Kosten trägt und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
i.V.m. Art. 4 Bst. b Ziff. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und Art. 23 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
sowie Abs. 4 der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 1998 [GebV-BAV, SR 742.102]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Plangenehmigungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. April 2013 um ersatzlose Aufhebung des unbewachten Fussgängerbahnübergangs, Bahnkilometer 3.494, auf der Bahnlinie Langenthal-St. Urban wird unter Auflagen im Sinne der Erwägungen bewilligt.

3.

3.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden den Beschwerdegegnern 1 - mit Ausnahme der Einwohnergemeinde Roggwil - zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.2 Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'500.- geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat hierzu dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.

4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.- zugesprochen. Diese ist ihr von den Beschwerdegegnern 1 zu gleichen Teilen unter solidarsicher Haftung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegner 1 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegner 2-14 (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1353/2014
Datum : 30. Juli 2015
Publiziert : 11. August 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Bahnlinie Langenthal - St. Urban, Aufhebung Fussgängerbahnübergang in Roggwil BE, Bahn-km 3.494


Gesetzesregister
BAV: 2  4  23
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EBG: 17 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 17
1    Die Eisenbahnanlagen81 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
3    Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.82
4    Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
18 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
19 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
37f  40
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40
1    Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:192
a  die Bedürfnisse des Eisenbahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18m);
b  die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30, 31 Abs. 1 und 32a);
c  die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signal- und Fernmeldeanlagen (Art. 22);
d  die Verweigerung oder die Erschwerung des Anschlusses sowie die Kostenaufteilung (Art. 33-35a);
e  das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).
2    Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25-35).196
EBV: 37 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37 Begriff - Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Bahngleisen auf unabhängigem Bahnkörper mit Strassen oder Wegen.
37a 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37a Verbot - Auf Streckenabschnitten und in Stationen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind keine Bahnübergänge zugelassen.
37b 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37b Allgemeines - 1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
1    Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2    Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
37c 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.178
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
cbis  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
cbis1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist,
cbis2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
cbis3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979184. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.186
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.187
5    ...188
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
37d 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37d Bahnübergangsanlagen - Für Anlagen zur Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen gelten die Artikel 38 und 39. Ausgenommen sind Lichtsignalanlagen zur Ergänzung von Bahnübergängen nach Artikel 37c Absatz 3 Buchstabe d.
81 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 81 Ausführungsbestimmungen - Das UVEK erlässt die Ausführungsbestimmungen. Es berücksichtigt dabei auch die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.
83f
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
1    Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2    Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
3    Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE238 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
4    An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
FWG: 7
SR 704 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG)
FWG Art. 7 Ersatz
1    Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.
2    Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie:
a  nicht mehr frei begehbar sind;
b  abgegraben, zugedeckt oder sonstwie unterbrochen werden;
c  auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden;
d  auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind.
3    Die Kantone regeln in ihrem Bereich das Verfahren für die Aufhebung von Wegen und bestimmen, wer zum Ersatz verpflichtet ist.
SG: 4  64
SSV: 33 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 33 Radweg, Fussweg, Reitweg - 1 Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV.96
1    Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV.96
2    Das Signal «Fussweg» (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen; für die Benützung des Fussweges mit Rollstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten gelten die Artikel 43a, 50 und 50a VRV. Das Signal «Reitweg» (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen.97
3    Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden «Richtungstafel» (5.07) angebracht.
4    Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z.B. Fussgänger/Radfahrer, Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 74a Abs. 5) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, so werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z.B. «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen»; 2.63); jede Kategorie hat den ihr durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche zu benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, so werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z.B. «Gemeinsamer Rad- und Fussweg»; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten.98
74
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 74 Fahrstreifen - 1 Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b.
1    Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b.
2    Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
3    Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
4    Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.
SVG: 26
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 6a 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VRV: 1 
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG)
1    Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2    Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3    Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4    Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5    Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7
6    Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8
7    Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10
8    Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9    Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
10    Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11
40
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 40 Radwege und Radstreifen - (Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG)
1    Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.
2    Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.150
3    Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern.151
4    Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen.152
5    Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren.153
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
6 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
11a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11a
1    Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.
2    Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.
3    Die Bestimmungen über die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sind auf die Kosten der Vertretung sinngemäss anwendbar. Die Partei, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten, hat auf Anordnung der Behörde die Kosten der amtlichen Vertretung vorzuschiessen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
128-II-90 • 133-II-35 • 136-I-265
Weitere Urteile ab 2000
1A.117/2003 • 1A.184/2003 • 1E.10/2004 • 2C_433/2013 • 2C_434/2013 • A_3040/13
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beschwerdegegner • bundesverwaltungsgericht • benutzung • stelle • radweg • trottoir • augenschein • verfahrenskosten • genossenschaft • gemeinde • wanderweg • frage • tag • uvek • eisenbahnverordnung • verfahrensbeteiligter • gerichtsurkunde • gewicht • warnsignal
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BVGer
A-1353/2014 • A-1844/2009 • A-3341/2013 • A-3384/2013 • A-3396/2013 • A-3814/2014 • A-545/2013 • A-5941/2011 • B-2157/2006
AS
AS 2014/3169
VPB
66.47