Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 225/2014

Urteil vom 21. November 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1981 geborene A._________ leidet seit seiner Geburt an einer progredienten Muskeldystrophie. Seit der erstmaligen Anmeldung im Jahr 1996 wurden ihm verschiedene Leistungen wie Sonderschulmassnahmen, Hilfsmittel sowie medizinische und berufliche Massnahmen zugesprochen. Überdies erhält er eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und eine halbe Invalidenrente. Er arbeitet in einem Pensum von 50 % als Konstrukteur bei der B.________ AG und lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern, geboren 2006 und 2009, in einer gemeinsamen Wohnung.

A.b. Am 26. September 2011/10. Januar 2012 gelangte A._________ an die IV-Stelle des Kantons Zürich und ersuchte um Ausrichtung von Assistenzbeiträgen. In der Folge wurden die Anspruchsvoraussetzungen abgeklärt und gestützt darauf vorbescheidweise Assistenzbeiträge von Fr. 3'182.05 monatlich bzw. Fr. 35'002.40 jährlich in Aussicht gestellt. Nachdem der Versicherte dagegen opponiert hatte, beurteile die IV-Behörde den Anspruch neu (u.a. Einholung einer Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 30. Juli 2012) und sprach ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Assistenzbeiträge in der Höhe von Fr. 3'857.40 im Monat respektive von Fr. 42'431.30 im Jahr zu (Verfügung vom 30. Juli 2012).

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem die IV-Stelle im Rahmen eines neuen Vorbescheids vom 31. Januar 2013 Entsprechendes beantragt hatte, fest, dass A._________ ab 1. Januar 2012 einen Assistenzbeitrag von Fr. 5'867.50 pro Monat bzw. von Fr. 64'542.65 pro Jahr beanspruchen könne. In diesem Sinne werde die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2012 abgeändert. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 31. Januar 2014).

C.
A._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus IVG auszurichten. Sie sei namentlich anzuhalten, ihm einen jährlichen Assistenzbeitrag von Fr. 142'368.- (12 x Fr. 11'864.-) zu bezahlen. Eventualiter sei der Sachverhalt bezüglich des behinderungsbedingten Assistenzbedarfs in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht vollständig und umfassend abzuklären, unter Beizug eines externen Gutachters und unter der zusätzlichen Fragestellung, ob FAKT2 sich eigne, den Assistenzbeitrag rechtskonform zu erheben. Ferner sei Art. 39f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde.
1    Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde.
2    Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde.
3    Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht.
4    Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar.
IVV in konkreter Normenkontrolle aufzuheben. Der Eingabe liegt u.a. eine "Stellungnahme zum Thema Abklärungsinstrumente für die Bedarfsbemessung von Assistenzbeiträgen" des lic. phil. I C._________ vom 21. Oktober 2013 bei.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Antragstellung. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262). Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

2.

2.1. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
-4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42quater Anspruch - 1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte:
1    Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte:
a  denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird;
b  die zu Hause leben; und
c  die volljährig sind.
2    Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.
3    Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.
-c IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42quinquies Gedeckte Hilfeleistungen - Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die:
a  von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und
b  weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist.
IVG).

2.2. Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit (Art. 42sexies Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
Satz 1 IVG). Davon abgezogen wird gemäss Satz 2 der Bestimmung die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
-42
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21ter Ersatzleistungen - 1 Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.
1    Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.
2    Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren.
3    Hat eine versicherte Person für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung anstelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten.
4    Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 und der Darlehenssumme nach Absatz 3 fest.
IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 25a Pflegeleistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim:
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim:
a  von einer Pflegefachperson erbracht werden;
b  in Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, erbracht werden; oder
c  auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden.81
1bis    Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, gilt Artikel 52.82
2    Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet.83 Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für die Akut- und Übergangspflege verwendet werden, gilt Artikel 52.84
3    Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können. Er bestimmt, welche Pflegeleistungen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können.85
3bis    Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamt-schweizerisch geltende Verträge zur Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der Pflegeleistungen ab, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden. Sie vereinbaren Massnahmen zur Korrektur bei ungerechtfertigtem Mengenwachstum. Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht einigen, so regelt der Bundesrat die Einzelheiten.86
3ter    Bei der Bezeichnung der Leistungen nach Absatz 3 berücksichtigt der Bundesrat den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und von Personen, die palliative Pflege benötigen.87
3quater    Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs und die Koordination zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und den Pflegefachpersonen.88
4    Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest.
5    Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Kann der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, so übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers. Diese Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt im betreffenden Pflegeheim sind für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet.89
KVG. Der Bundesrat legt u.a. die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
und b IVG).

2.3. Nach Art. 39c
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden:
a  alltägliche Lebensverrichtungen;
b  Haushaltsführung;
c  gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d  Erziehung und Kinderbetreuung;
e  Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f  berufliche Aus- und Weiterbildung;
g  Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt;
h  Überwachung während des Tages;
i  Nachtdienst.
IVV kann u.a. in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen; (b) Haushaltsführung; (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; (d) Erziehung und Kinderbetreuung; (e) Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; (g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; (i) Nachtdienst. Dabei gelten für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden:
a  alltägliche Lebensverrichtungen;
b  Haushaltsführung;
c  gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d  Erziehung und Kinderbetreuung;
e  Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f  berufliche Aus- und Weiterbildung;
g  Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt;
h  Überwachung während des Tages;
i  Nachtdienst.
-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde, folgende monatliche Höchstansätze: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
1    Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
2    Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
a1  bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
a2  bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
a3  bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden;
c  für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
3    Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a  bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b  bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c  bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
4    Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
5    Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223
IVV). Für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden:
a  alltägliche Lebensverrichtungen;
b  Haushaltsführung;
c  gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d  Erziehung und Kinderbetreuung;
e  Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f  berufliche Aus- und Weiterbildung;
g  Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt;
h  Überwachung während des Tages;
i  Nachtdienst.
-g IVV gelten insgesamt 60 Stunden als monatlicher Höchstansatz (Art. 39e Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
1    Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
2    Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
a1  bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
a2  bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
a3  bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden;
c  für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
3    Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a  bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b  bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c  bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
4    Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
5    Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223
IVV). Der Assistenzbeitrag beträgt in der Regel Fr. 32.50 bzw. Fr. 32.80 pro Stunde (Art. 39f Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde.
1    Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde.
2    Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde.
3    Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht.
4    Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar.
IVV in der bis 31. Dezember 2012 respektive seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. e
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden:
a  alltägliche Lebensverrichtungen;
b  Haushaltsführung;
c  gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d  Erziehung und Kinderbetreuung;
e  Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f  berufliche Aus- und Weiterbildung;
g  Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt;
h  Überwachung während des Tages;
i  Nachtdienst.
-g IVV über besondere Qualifikationen verfügen, so
beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 48.75 bzw. Fr. 49.15 pro Stunde (Art. 39f Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde.
1    Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde.
2    Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde.
3    Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht.
4    Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar.
IVV in der bis 31. Dezember 2012 und in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrags pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
1    Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
2    Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a  das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat;
b  das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn:
b1  die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
b2  die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht.
IVV). Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat (Art. 39g Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
1    Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
2    Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a  das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat;
b  das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn:
b1  die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
b2  die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht.
IVV). Er beträgt das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt (Art. 39g Abs. 2 lit. b Ziff. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
1    Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
2    Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a  das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat;
b  das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn:
b1  die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
b2  die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht.
IVV) und die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht (Art. 39g Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
1    Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
2    Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a  das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat;
b  das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn:
b1  die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
b2  die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht.
IVV).

3.
Die Beschwerdegegnerin hat am 2. Februar 2012 Erhebungen vor Ort durchgeführt und die daraus resultierenden Ergebnisse im mit dem standardisierten Abklärungsinstrument "FAKT2" (nachfolgend: FAKT2) erstellten Abklärungsbericht Assistenzbeitrag festgehalten. Gestützt darauf ermittelte die Verwaltung den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag ab 1. Januar 2012 von Fr. 3'182.05 monatlich bzw. Fr. 35'002.40 jährlich. Zu den in der Folge vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen nahm der IV-Abklärungsdienst am 30. Juli 2012 schriftlich Stellung. Daraufhin wurde der Assistenzbeitrag auf Fr. 3'857.40 im Monat bzw. Fr. 42'431.30 im Jahr erhöht (Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2012). Im Verlaufe des kantonalen Beschwerdeverfahrens räumten die IV-Organe einen Fehler bei der Anrechnung der Kinderbetreuung ein und berichtigten die Abklärungsergebnisse entsprechend. Daraus resultierte neu ein Assistenzbeitrag von Fr. 5'867.50 monatlich respektive von Fr. 64'542.65 jährlich (Vorbescheid vom 31. Januar 2013), welcher vorinstanzlich bestätigt wurde.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht in grundsätzlicher Hinsicht geltend, der Evaluationsbogen FAKT2 sowie das Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB, in der vorliegend massgeblichen Fassung vom 1. Januar 2012) stellten keine tauglichen Instrumente zur Erfassung des zeitlichen Umfangs des benötigten Hilfebedarfs im Sinne von Art. 42sexies Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
IVG dar. Das Abstellen darauf verletze sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch das Recht auf Beweis.

4.2. Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
Satz 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrags die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.322
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.323
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.324
IVG in Verbindung mit Art. 69
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV) erforderlich (dazu im Detail E. 5.1 hiernach). Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird für die hier interessierenden Bereiche in den Rz. 4001-4045, 4055-4060 und 4072-4077 KSAB erläutert.

4.2.1. Im Kern beanstandet der Beschwerdeführer die standardisierte Ermittlung des Hilfebedarfs. Dieser sei vielmehr individualisiert festzulegen. Der im betreffenden Kontext neu eingereichte Bericht des lic. phil. I C._________ vom 21. Oktober 2013 erweist sich, da ein (echtes) Novum darstellend, als unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Stellungnahme und die darauf basierenden Ausführungen nicht bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids in das vorinstanzliche Verfahren hätten eingebracht werden können (gleichermassen Urteil 9C 648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

4.2.2. Wie das Bundesgericht im erwähnten Grundsatzurteil erkannt hat (E. 3.2.2) - und auf welche Erläuterungen an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden kann -, lässt der Umstand, dass der mittels FAKT2 eruierte Hilfebedarf geringer ausfällt als der Umfang der tatsächlich geleisteten Hilfe, nicht von vornherein Zweifel an der Tauglichkeit des Abklärungskonzepts aufkommen. Vielmehr bildet dieses ein grundsätzlich geeignetes Instrument zur Abklärung des Hilfebedarfs. Auch wenn die Berechnung des Assistenzbeitrags im Einzelfall komplex erscheint, kann gestützt auf FAKT2 und die Weisungen des KSAB (Anhang 3 und 5) jeder Schritt und folglich die gesamte Ermittlung klar nachvollzogen werden. Es wird damit detailliert aufgezeigt, bei welchen Bereichen wie viel Zeit angerechnet und welche Abzüge vorgenommen wurden.
Weiterungen zu diesem Punkt, namentlich die beantragte Befragung von C._________ als Zeuge bzw. dessen Beauftragung mit einer Gutachtenserstellung, erübrigen sich. Eine durch die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz begangene Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf Beweis ist nicht erkennbar.

5.
In der Beschwerde wird ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens bei der Evaluation des Assistenzbeitrags wegen fehlender Qualifikation der Evaluationsperson moniert. Die Abklärung sei lediglich durch eine Person des IV-Abklärungsdienstes durchgeführt worden, deren fachliche Qualifikationen zudem nicht aktenkundig seien.

5.1. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 9 Hilflosigkeit - Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
IVV) sowie der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 38 Lebenspraktische Begleitung - 1 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
1    Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a  ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b  für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c  ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
2    Die versicherte Person behält ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42 Absatz 3 IVG, wenn sie Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, ihr diese wegen des Vorbezugs eines Teils ihrer Altersrente der AHV aber nicht ausbezahlt wird.217
3    Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches218.219
IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.; 128 V 93 E. 4 S. 93 f.; Urteil 8C 756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2, in: SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (erwähntes Urteil 9C 648/2013, E. 3.2.1).

5.2. Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend erwogen, dass es Aufgabe der Abklärungsbeauftragten ist, die sich aus den medizinischen Unterlagen ergebenden respektive die von der versicherten Person deklarierten Einschränkungen und die nötigen Hilfeleistungen in den verschiedenen Hilfebereichen einer bestimmten Hilfebedarfsstufe zuzuordnen (Rz. 4009 ff. KSAB). Fachliche Voraussetzungen im Sinne eines bestimmten Expertenwissens sind hierfür mit dem kantonalen Gericht prinzipiell nicht erforderlich. Namentlich erscheint nicht zwingend, dass lediglich Personen mit Ausbildung im Pflege- oder Managementbereich in der Lage sind, entsprechende Erhebungen sachlich einwandfrei durchzuführen. Einzig in Art. 39f Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde.
1    Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde.
2    Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde.
3    Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht.
4    Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar.
IVV wird ein erhöhter Assistenzbeitrag erwähnt für den Fall, dass die Assistenzperson in den Bereichen nach Art. 39c lit. e
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden:
a  alltägliche Lebensverrichtungen;
b  Haushaltsführung;
c  gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d  Erziehung und Kinderbetreuung;
e  Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f  berufliche Aus- und Weiterbildung;
g  Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt;
h  Überwachung während des Tages;
i  Nachtdienst.
-g IVV für die benötigten Hilfeleistungen über besondere Qualifikationen verfügen muss. Darunter fällt u.a. auch ein in der Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt anerkannter Hilfebedarf. Dass die dadurch in casu bedingten Hilfeleistungen der beigezogenen Assistenzperson spezielle Fähigkeiten erforderten, wird jedoch nicht
geltend gemacht. Die diesbezüglichen Aufgaben beschränken sich gemäss Abklärungsbericht Assistenzbeitrag auf Begleitfunktionen und allgemeine Hilfeverrichtungen (Unterstützung bei der einmal monatlich ausgeübten ehrenamtlichen Übersetzertätigkeit [Türen öffnen etc.], einzelne Handreichungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit [schwere oder ausserhalb der Reichweite befindliche Gegenstände, Fahrten mit dem Behindertentaxi]) und werden denn auch nicht speziell abgegolten. Anderweitige konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde fachliche Eignung der beiden involvierten Abklärungspersonen liegen sodann nicht vor. Vielmehr hat sich der IV-Abklärungsdienst mit Stellungnahmen vom 30. Juli 2012 und 11. Februar 2013 nochmals eingehend und sorgfältig mit den gegen die Abklärungsergebnisse erhobenen Einwänden befasst und diesen teilweise auch Rechnung getragen.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die auf die Hilflosenentschädigung entfallende Zeit (vgl. Art. 42sexies Abs. 1 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
IVG) sowie diejenige, welche dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 25a Pflegeleistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim:
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim:
a  von einer Pflegefachperson erbracht werden;
b  in Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, erbracht werden; oder
c  auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden.81
1bis    Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, gilt Artikel 52.82
2    Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet.83 Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für die Akut- und Übergangspflege verwendet werden, gilt Artikel 52.84
3    Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können. Er bestimmt, welche Pflegeleistungen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können.85
3bis    Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamt-schweizerisch geltende Verträge zur Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der Pflegeleistungen ab, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden. Sie vereinbaren Massnahmen zur Korrektur bei ungerechtfertigtem Mengenwachstum. Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht einigen, so regelt der Bundesrat die Einzelheiten.86
3ter    Bei der Bezeichnung der Leistungen nach Absatz 3 berücksichtigt der Bundesrat den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und von Personen, die palliative Pflege benötigen.87
3quater    Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs und die Koordination zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und den Pflegefachpersonen.88
4    Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest.
5    Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Kann der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, so übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers. Diese Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt im betreffenden Pflegeheim sind für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet.89
KVG entspreche (vgl. Art. 42sexies Abs. 1 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
IVG), seien in FAKT2 nicht vom Höchstansatz gemäss Art. 39e Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
1    Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
2    Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
a1  bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
a2  bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
a3  bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden;
c  für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
3    Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a  bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b  bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c  bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
4    Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
5    Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223
IVV sondern vom ermittelten Gesamtbedarf abzuziehen.

6.2.

6.2.1. Auch in dieser Hinsicht hat sich das Bundesgericht im zitierten Urteil 9C 648/2013 vom 17. Oktober 2014 bereits abschliessend geäussert (vgl. E. 3.6). Es führt darin insbesondere aus (E. 3.6.3) :

"Aus dem Wortlaut von Art. 39e
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
1    Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
2    Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
a1  bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
a2  bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
a3  bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden;
c  für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
3    Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a  bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b  bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c  bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
4    Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
5    Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223
IVV ergibt sich für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nichts. Hingegen geht aus dem Katalog von Art. 39c
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden:
a  alltägliche Lebensverrichtungen;
b  Haushaltsführung;
c  gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d  Erziehung und Kinderbetreuung;
e  Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f  berufliche Aus- und Weiterbildung;
g  Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt;
h  Überwachung während des Tages;
i  Nachtdienst.
IVV hervor, dass der anerkannte Hilfebedarf alle Leistungsbereiche umfasst. Sodann beruhen die Vorgaben der Rz. 4105-4109 KSAB ebenso wie die vom Bundesrat festgesetzten Höchstansätze auf den Erfahrungen aus dem Pilotversuch (BBl 2010 1869 Ziff. 1.3.4, 1906). Weiter trifft zwar zu, dass schwerer Behinderte mit tendenziell höherem Hilfebedarf gegenüber solchen mit leichteren Einschränkungen und geringerem Bedarf in Bezug auf die Höchstgrenzen - wie grundsätzlich bei allen limitierten Leistungen - benachteiligt sein können. Das stellt aber keine unzulässige Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) dar: Einerseits ist dies Folge des klaren Willens des Gesetzgebers, die Kostenfolgen des As s istenzbeitrages als auf den 1. Januar 2012 neu eingeführte Leistung für die Invalidenversicherung unter Kontrolle zu halten (vgl. BBl 2010 1872 Ziff. 1.3.4) und über den Bundesrat dafür u.a. zeitliche Höchstgrenzen festlegen zu lassen. Anderseits wird Unterschieden im Behinderungsgrad mit abgestuften Höchstansätzen Rechnung getragen (vgl. Art. 39e Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
1    Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
2    Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
a1  bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
a2  bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
a3  bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden;
c  für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
3    Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a  bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b  bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c  bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
4    Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
5    Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223
IVV). Sodann trägt das Vorgehen gemäss Rz. 4105-
4109 KSAB dem Gleichbehandlungsgebot insofern besser Rechnung, als nebst der Hilflosenentschädigung auch Dienstleistungen Dritter und Grundpflege nach KVG zu berücksichtigen sind. Würden solche Hilfeleistungen vom Gesamtbedarf abgezogen, liesse sich die Höhe des Assistenzbeitrages durch entsprechende (externe) Organisation der Hilfe steigern. Werden sie hingegen beim anerkannten Hilfebedarf berücksichtigt, ist der gesamte Hilfebedarf, unbesehen wodurch er gedeckt wird, gleichmässig limitiert. Nach dem Gesagten beinhalten die Höchstansätze von Art. 39e
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
1    Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
2    Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
a1  bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
a2  bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
a3  bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden;
c  für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
3    Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a  bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b  bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c  bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
4    Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
5    Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223
IVV die durch die Hilflosenentschädigung und allfällige Beiträge für Dienstleistungen Dritter oder an Grundpflege nach Art. 25a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 25a Pflegeleistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim:
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim:
a  von einer Pflegefachperson erbracht werden;
b  in Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, erbracht werden; oder
c  auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden.81
1bis    Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, gilt Artikel 52.82
2    Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet.83 Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für die Akut- und Übergangspflege verwendet werden, gilt Artikel 52.84
3    Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können. Er bestimmt, welche Pflegeleistungen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können.85
3bis    Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamt-schweizerisch geltende Verträge zur Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der Pflegeleistungen ab, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden. Sie vereinbaren Massnahmen zur Korrektur bei ungerechtfertigtem Mengenwachstum. Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht einigen, so regelt der Bundesrat die Einzelheiten.86
3ter    Bei der Bezeichnung der Leistungen nach Absatz 3 berücksichtigt der Bundesrat den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und von Personen, die palliative Pflege benötigen.87
3quater    Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs und die Koordination zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und den Pflegefachpersonen.88
4    Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest.
5    Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Kann der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, so übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers. Diese Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt im betreffenden Pflegeheim sind für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet.89
KVG zu deckende Zeit; diesbezüglich sind auch die Rz. 4105-4109 KSAB verordnungs- und gesetzeskonform."

6.2.2. Darauf kann auch im vorliegenden Verfahren integral verwiesen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, es bestehe die Gefahr, dass er infolge seines Bezugs von Ergänzungsleistungen auf den Einkauf von Assistenz verzichten müsse, da diese zum Führen eines Lebens ausserhalb einer Heimstruktur nicht ausreiche, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr steht ihm nunmehr neben den Ergänzungsleistungen auch noch der Assistenzbeitrag zu, der es ihm erlaubt, bisher nicht gedeckte Kosten abzugelten.

7.

7.1. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren die Höhe des für die gesamte Schweiz geltenden Pauschalansatzes von Fr. 32.50 (respektive Fr. 32.80 seit 1. Januar 2013) als zu gering rügt, richtet sich seine Kritik nicht gegen FAKT2 oder den Abklärungsbericht Assistenzbeitrag, sondern gegen die Bestimmung von Art. 39f Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde.
1    Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde.
2    Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde.
3    Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht.
4    Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar.
IVV.

7.2. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lässt sich aus der beanstandeten Norm keine Verletzung von Arbeitgeberpflichten gemäss OR ableiten. Dass die Verordnungsbestimmung sonst wie gesetzeswidrig sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich: Einerseits hat der Gesetzgeber in Art. 42sexies Abs. 4 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
IVG explizit den Bundesrat mit der Festlegung von Pauschalen beauftragt (vgl. auch Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817 ff., 1905 f.). Anderseits entspricht die Höhe der Pauschale - die eine Ferienentschädigung von 8,33 % beinhaltet (Erläuterungen betreffend Änderungen der IVV vom 1. März 2012, S. 18 [abrufbar unter http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00025/index.html?lang=de]; nachfolgend: Erläuterungen) - in etwa dem Durchschnittslohn für persönliche Dienstleistungen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (BBl 2010 1869) bzw. den im Rahmen des Pilotversuchs gemachten Erfahrungen (BBl 2010 1869; Erläuterungen, S. 18). Weiter liegt es in der Natur der Sache, dass Pauschalen von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abweichen können, was namentlich aus Gründen der Praktikabilität in Kauf
zu nehmen ist (Urteil 2C 192/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3.3) und im Gegenzug die Rechtssicherheit erhöht. Ferner deckt der Assistenzbeitrag nach dem klaren Wortlaut von Art. 42quinquies
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42quinquies Gedeckte Hilfeleistungen - Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die:
a  von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und
b  weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist.
IVG lediglich Hilfeleistungen, nicht aber Spesen und Auslagen für die Assistenzperson ab; davon unberührt bleibt jedoch ein allfälliger Anspruch auf Vergütung solcher Kosten im Rahmen von Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten - 1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
1    Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
a  zahnärztliche Behandlung;
b  Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
bbis  vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet;
c  ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
d  Diät;
e  Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
f  Hilfsmittel; und
g  die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG71.
2    Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
3    Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
1  alleinstehende und verwitwete Personen,
2  Ehepaare:
3  Vollwaisen:
4    Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.72 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.
5    Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.
6    Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.
7    Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.
ELG; zum Ganzen: Urteil 9C 648/2013, E. 3.3).

8.
In der Beschwerde wird unter Anrufung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Verletzung des Privat- und Familienlebens) sowie von Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK (diskriminierende Belastung der Ehepartner) die Regelung in Art. 39g Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
1    Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
2    Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a  das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat;
b  das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn:
b1  die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
b2  die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht.
IVV kritisiert. Danach beträgt der jährliche Assistenzbeitrag bei versicherten Personen, die mit der volljährigen und keine Hilflosenentschädigung beziehenden Ehegattin oder dem Ehegatten im selben Haushalt leben, nicht das Zwölffache im Sinne von Art. 39g Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
1    Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
2    Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a  das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat;
b  das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn:
b1  die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
b2  die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht.
IVV sondern nur das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat.

8.1. Mit Art. 39g Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
1    Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
2    Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a  das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat;
b  das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn:
b1  die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
b2  die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht.
IVV konkretisierte der Verordnungsgeber den Grundsatz der Schadenminderungspflicht dahin gehend, dass den mit Angehörigen lebenden Versicherten der monatliche Assistenzbeitrag insgesamt nur elf- statt zwölfmal pro Jahr ausgerichtet wird. Begründet wird dies damit, dass es den nahen Angehörigen zuzumuten sei, gewisse Hilfeleistungen ohne Abgeltung durch die Sozialversicherungen vorzunehmen (u.a. Georges Pestalozzi-Seger, IVG-Revision 6a [4. Teil]: Die Einführung eines Assistenzbeitrags, in: Behinderung und Recht 2/12, S. 5).

8.2. Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 139 V 358 E. 3.1 S. 361, 537 E. 5.1 S. 545). Ebenfalls ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zwar in dem Sinne, dass - sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen - der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 137 V 373 E. 5.2 S. 376; 135 I 161 E. 2.3 S. 163).

8.3. Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; 123 V 230 E. 3c S. 233; 117 V 275 E. 2b S. 278, 394 E. 4b S. 400; je mit Hinweisen; Gabriela RIEMER-KAFKA, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, 1999, S. 57, 551 und 572; Hardy LANDOLT, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 1995, S. 61).

8.3.1. Unbestrittenermassen unterliegen alle Versicherten der Schadenminderungspflicht. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 3/04 vom 27. August 2004 E. 3.1, in: SVR 2006 IV Nr. 25 S. 85, und I 457/02 vom 18. Mai 2004 E. 8, nicht publ. in: BGE 130 V 396, aber in: SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21). Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 228/06 vom 5. Dezember 2006 E. 7.1.2). Keinesfalls darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein
Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (Urteile I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2 und I 609/06 vom 10. September 2007 E. 9).

8.3.2. Rechtsprechungsgemäss darf es hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied machen, ob eine versicherte Person allein oder in der Familie, in einem Spital/Heim oder in einer anderen der heute verbreiteten Wohnformen lebt. Würde anders entschieden, d.h. die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (Urteile I 861/05 vom 23. Juli 2007 E. 8.1 [mit Hinweis auf BGE 98 V 23 E. 2 S. 25] und [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 163/04 vom 7. Juni 2005 E. 4) oder sich die Familienverhältnisse änderten (Scheidung, Tod eines Ehegatten usw.). Versicherte, welche mit Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben, hätten kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche Einschränkung kann Gesetz und Verordnung aber nicht entnommen werden (Urteil I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.3). Massgebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber handelt es sich bei der tatsächlich erbrachten Mithilfe von
Familienmitgliedern um eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil 9C 410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29).

8.4. Art. 42sexis Abs. 4 IVG (vgl. E. 2.2 am Ende hievor) gesteht dem Verordnungsgeber bei der Konkretisierung der Bemessung des Assistenzbeitrags ein weites Ermessen zu, indem lediglich das Gesetz selber den Rahmen absteckt. Mit Art. 39g Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
1    Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
2    Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a  das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat;
b  das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn:
b1  die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
b2  die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht.
IVV hat der Verordnungsgeber den Anspruch von Versicherten, die mit Angehörigen zusammenleben, nicht schlechterdings unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zu Lasten der Mithilfe der Familienmitglieder ausgeschlossen. Vielmehr wurde er, bezogen auf ein Jahr, im Umfang von einem Zwölftel reduziert. Dieses Anrechnungsprinzip bezieht die von der Rechtsprechung anerkannte grundsätzliche Mithilfe von Angehörigen bei der Betreuung und Pflege von Versicherten in standardisierter Form mit ein. Eine derartige Vorgehensweise lässt sich so weit und so lange nicht beanstanden, als eine schadenmindernde Mithilfe Angehöriger im Einzelfall objektiv tatsächlich möglich und zumutbar ist. Ein Korrektiv besteht im Übrigen in der verordnungsmässig vorgesehenen Nichtberücksichtigung von Angehörigen, welche selber mittels Hilflosenentschädigung unterstützt werden (vgl. Art. 39g Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
1    Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
2    Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a  das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat;
b  das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn:
b1  die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
b2  die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht.
IVV). Weder Gesetz noch Praxis schliessen die Anrechnung schadenmindernder Mithilfe in dieser Form
kategorisch aus.

8.4.1. Wie im angefochtenen Entscheid für das Bundesgericht verbindlich erkannt wurde (vgl. E. 1.1 hievor), war es der Ehefrau des Beschwerdeführers bis dato trotz ihrer auf eine kongenitale Hüftdysplasie zurückzuführenden funktionellen Einschränkungen nicht verwehrt, sich an der Betreuung ihres Ehemannes zu beteiligen (ärztliche Bestätigung des Dr. med. D.________, FMH für Innere Medizin, vom 15. Juni 2011). In Berücksichtigung dieses Umstands und des zuvor Dargelegten führt die Anwendung von Art. 39g Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
1    Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
2    Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a  das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat;
b  das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn:
b1  die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
b2  die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht.
IVV vorliegend nicht zu einem unhaltbaren Ergebnis. Dass der Verordnungsgeber der faktisch geleisteten Mithilfe eines im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen mit einem pauschalen Abzug Rechnung trägt, ist von dem ihm eingeräumten Ermessen gedeckt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei Versicherten, die nicht im gleichen Haushalt mit einer der in Art. 42quinquies lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42quinquies Gedeckte Hilfeleistungen - Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die:
a  von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und
b  weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist.
IVG erwähnten Personen leben, der jährliche Assistenzbeitrag auch die von einer Ersatz-Assistenzperson erbrachten Leistungen beinhaltet. Eine Vertretung kann beispielsweise dann erforderlich sein, wenn die Assistenzperson ihren Ferienanspruch geltend macht. Damit während des gesamten Jahres Leistungen von Assistenzpersonen eingekauft
werden können, wird der monatliche Hilfebedarf bei diesen Versicherten mit zwölf multipliziert. Die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, eine Ersatz-Assistenzperson zu engagieren. Es geht hier einzig um die Berechnung des maximal ausgerichteten jährlichen Assistenzbeitrags, da nur jene Leistungen von der Invalidenversicherung übernommen werden, die auch tatsächlich erbracht werden. Verzichtet die versicherte Person auf eine Ersatz-Assistenzperson, wird auch keine Zahlung fällig. Von Personen, die mit der versicherten Person verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder in auf- oder absteigender Linie verwandt sind, darf demgegenüber, sofern im selben Haushalt lebend, aus den hievor genannten Gründen ein gewisses Mass an Hilfeleistungen erwartet werden. Die Hilfeleistungen können während des ganzen Jahres oder ausschliesslich während der Ferien der Assistenzperson geleistet werden. Deshalb wird für den maximalen jährlichen Assistenzbeitrag in diesem Fall der monatliche Assistenzbeitrag nur mit elf multipliziert. Bezieht die Assistenzperson demnach ihre Ferien - die im Übrigen mit der versicherten Person geplant und organisiert sein müssen -, ist es grundsätzlich
zumutbar, dass diese Personen, sofern sie volljährig sind und nicht selber eine Hilflosenentschädigung beziehen, die benötigte Hilfe leisten können. Leisten sie während des ganzen Jahres einen Teil der von der versicherten Person benötigten Hilfe selber, kann mit dem dadurch eingesparten Anteil des Assistenzbeitrags (der nicht in Rechnung gestellt wird), während der Ferienabwesenheit der Assistenzperson eine Vertretung eingestellt werden (vgl. Erläuterungen, S. 19).

8.4.2. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei seiner Ehefrau neben dem von ihr erwarteten Pensum an Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit zeitlich nicht möglich, zusätzliche Assistenzaufgaben zu übernehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sie lediglich 1 /12 (also 8,33 %) des Hilfebedarfs zu erbringen hat. Dies erscheint in Anbetracht der Umstände durchaus vertretbar. Im Weiteren übersieht er, dass beim allgemeinen Hilfebedarf bereits ein Hilfebedarf für Erziehung und Kinderbetreuung berücksichtigt wurde (80 Minuten täglich) und zwar unabhängig davon, wer von beiden Ehepartnern sich vorwiegend mit den Kindern beschäftigt. Würde sich nurmehr die Ehefrau um die Kinder kümmern, entspräche dies, wie vom BSV in dessen Vernehmlassung aufgezeigt, einem zeitlichen Einsatz von 243,33 Stunden jährlich, der wiederum frei einsetzbar wäre, beispielsweise für die Anstellung einer Ersatz-Assistenzperson während der Ferien. Die Anzahl dieser Stunden übersteigt überdies diejenige des ausgewiesenen monatlichen Hilfebedarfs von 129,86 Stunden. Der Assistenzbeitrag bietet damit genügend Flexibilität, dass beide Ehepartner ihr Leben frei gestalten
können.

9.

9.1. Bemängelt werden schliesslich diverse Diskrepanzen zwischen den gemäss Abklärungsbericht Assistenzbeitrag ausgewiesenen Assistenzzeiten und den vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben tatsächlich benötigten zeitlichen Aufwendungen.

9.2.

9.2.1. Mit dem BSV ist dazu auf Folgendes hinzuweisen: In seiner Eingabe vom 7. Mai 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin hat sich der Versicherte in Bezug auf Pos. 1.5 des Abklärungsberichts (Notdurft) der vorgenommenen Stufeneinteilung widersetzt. Er benötige für das Verrichten der Notdurft und den Transfer pro Tag erheblich mehr als die auf Stufe 3 hinterlegten zwölf Minuten. Eine Einteilung in Stufe 4 sei daher angebracht. Seinen diesbezüglichen Ausführungen ist jedoch weder zu entnehmen, wie viel Zeit genau erforderlich ist, noch wie die entsprechenden Werte im Einzelnen zustande kommen. Im Weiteren wurde die Pos. 1.4.3 des Abklärungsberichts (Zahnpflege/ Mundhygiene) in der Stellungnahme vom 7. Mai 2012 nicht erwähnt und damit nicht beanstandet. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens replikweise aufgelegten "Zusammenfassung der Berechnungen von A._________" ohne nähere Begründung angegeben, dafür 15 Minuten statt der deklarierten einen Minute zu brauchen. Schliesslich wird im Abklärungsbericht für Pos. 1.2.2 (Mobilität drinnen) die Stufe 1 mit zwei Minuten veranschlagt, während in der Eingabe vom 7. Mai 2012 dafür die - einem 15- bis 20-minütigen Zeitbedarf
entsprechende - Stufe 3 oder 4 als angemessen betrachtet wurde. In der später nachgereichten "Zusammenfassung der Berechnungen von A._________" ist dagegen von einem erforderlichen Hilfebedarf von zehn Minuten die Rede.

9.2.2. Diese Beispiele zeigen auf, wie schwierig es selbst für die betroffene Person ist, den jeweils benötigten Zeitbedarf zuverlässig einschätzen zu können. Daraus erhellt die Notwendigkeit, den Bedarf mittels eines standardisierten Abklärungsinstruments zu ermitteln. Es ermöglicht, die persönliche, subjektiv gefärbte Einschätzung anhand von wissenschaftlich evaluierten und praxiserprobten Minutenwerten gleichsam einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Würde stets unbesehen ohne Gegenprüfung auf die Angaben der betroffenen Personen abgestellt, könnte dies je nach Selbstwahrnehmung selbst bei ähnlich gelagerten Beschwerdebildern und vergleichbaren funktionellen Einschränkungen zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Versicherten führen.

10.
Zusammenfassend setzt sich der anerkannte Assistenzbedarf mit der Vorinstanz wie folgt zusammen: Die Beschwerdegegnerin ermittelte nach Massgabe von Art. 39c
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden:
a  alltägliche Lebensverrichtungen;
b  Haushaltsführung;
c  gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d  Erziehung und Kinderbetreuung;
e  Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f  berufliche Aus- und Weiterbildung;
g  Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt;
h  Überwachung während des Tages;
i  Nachtdienst.
und 39e
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
1    Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
2    Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
a1  bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
a2  bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
a3  bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden;
c  für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
3    Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a  bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b  bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c  bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
4    Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
5    Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223
IVV anhand der für jeden Hilfebereich relevanten Stufe den anerkannten Hilfebedarf und die massgebenden zeitlichen Höchstansätze pro Monat. Die abschliessende Berechnung enthält die Festsetzung des Assistenzbeitrags unter Berücksichtigung der verschiedenen Vergütungsansätze nach Art. 39f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde.
1    Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde.
2    Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde.
3    Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht.
4    Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar.
IVV und der Zeitabzüge gemäss Art. 42sexies Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
IVG. Der derart errechnete Assistenzbeitrag beläuft sich auf Fr. 5'867.50 pro Monat bzw. Fr. 64'542.65 pro Jahr. Diese Bemessung lässt sich nach dem vorstehend Ausgeführten nicht beanstanden. Ein effektiv höherer Hilfebedarf ist nicht ausgewiesen.

11.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_225/2014
Datum : 21. November 2014
Publiziert : 09. Dezember 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag)


Gesetzesregister
ATSG: 9
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 9 Hilflosigkeit - Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
ELG: 14
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten - 1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
1    Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
a  zahnärztliche Behandlung;
b  Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
bbis  vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet;
c  ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
d  Diät;
e  Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
f  Hilfsmittel; und
g  die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG71.
2    Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
3    Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
1  alleinstehende und verwitwete Personen,
2  Ehepaare:
3  Vollwaisen:
4    Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.72 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.
5    Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.
6    Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.
7    Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.
EMRK: 8 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
IVG: 21ter 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21ter Ersatzleistungen - 1 Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.
1    Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.
2    Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren.
3    Hat eine versicherte Person für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung anstelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten.
4    Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 und der Darlehenssumme nach Absatz 3 fest.
42 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
42quater 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42quater Anspruch - 1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte:
1    Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte:
a  denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird;
b  die zu Hause leben; und
c  die volljährig sind.
2    Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.
3    Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.
42quinquies 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42quinquies Gedeckte Hilfeleistungen - Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die:
a  von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und
b  weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist.
42sexies 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
1    Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a  der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b  den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c  dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272.
2    Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3    In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b  die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c  die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
57
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.322
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.323
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.324
IVV: 37 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
38 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 38 Lebenspraktische Begleitung - 1 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
1    Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a  ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b  für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c  ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
2    Die versicherte Person behält ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42 Absatz 3 IVG, wenn sie Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, ihr diese wegen des Vorbezugs eines Teils ihrer Altersrente der AHV aber nicht ausbezahlt wird.217
3    Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches218.219
39c 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden:
a  alltägliche Lebensverrichtungen;
b  Haushaltsführung;
c  gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d  Erziehung und Kinderbetreuung;
e  Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f  berufliche Aus- und Weiterbildung;
g  Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt;
h  Überwachung während des Tages;
i  Nachtdienst.
39e 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
1    Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
2    Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
a1  bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
a2  bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
a3  bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b  für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden;
c  für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
3    Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a  bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b  bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c  bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
4    Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
5    Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223
39f 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde.
1    Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde.
2    Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde.
3    Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht.
4    Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar.
39g 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
1    Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
2    Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a  das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat;
b  das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn:
b1  die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
b2  die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht.
69
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
KVG: 25a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 25a Pflegeleistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim:
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim:
a  von einer Pflegefachperson erbracht werden;
b  in Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, erbracht werden; oder
c  auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden.81
1bis    Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, gilt Artikel 52.82
2    Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet.83 Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für die Akut- und Übergangspflege verwendet werden, gilt Artikel 52.84
3    Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können. Er bestimmt, welche Pflegeleistungen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können.85
3bis    Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamt-schweizerisch geltende Verträge zur Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der Pflegeleistungen ab, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden. Sie vereinbaren Massnahmen zur Korrektur bei ungerechtfertigtem Mengenwachstum. Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht einigen, so regelt der Bundesrat die Einzelheiten.86
3ter    Bei der Bezeichnung der Leistungen nach Absatz 3 berücksichtigt der Bundesrat den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und von Personen, die palliative Pflege benötigen.87
3quater    Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs und die Koordination zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und den Pflegefachpersonen.88
4    Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest.
5    Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Kann der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, so übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers. Diese Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt im betreffenden Pflegeheim sind für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet.89
BGE Register
117-V-275 • 123-V-230 • 128-V-93 • 129-V-460 • 130-V-396 • 130-V-61 • 132-II-257 • 133-II-249 • 133-V-450 • 135-I-161 • 137-V-373 • 139-V-358 • 98-V-23
Weitere Urteile ab 2000
2C_192/2012 • 8C_225/2014 • 8C_756/2011 • 9C_410/2009 • 9C_648/2013 • H_163/04 • I_1013/06 • I_228/06 • I_3/04 • I_457/02 • I_609/06 • I_861/05
Stichwortregister
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BBl
2010/1817 • 2010/1869 • 2010/1872