Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 414/2009

Urteil vom 21. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari
Gerichtsschreiberin Unseld.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsätzliche Tötung, fahrlässige Körperverletzung, Raub etc., Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht Gaster-See sprach X.________ am 31. Oktober 2007 der vorsätzlichen Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB), der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB), des Raubs (Art. 140 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB), der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 219 - 1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.297
StGB), der einfachen und groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
und 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG) schuldig und verurteilte ihn, teilweise im Zusatz zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. April 2006, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren (Ziff. 2 und 3). Es verfügte die Einziehung der beschlagnahmten Waffen und Munition (Ziff. 4). Die Zivilforderung von Z.________ hiess es im Grundsatz gut und erklärte X.________ voll haftpflichtig (Ziff. 5). Zudem verurteilte es X.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 80'000.-- an Y.________ und einer Genugtuung von je Fr. 40'000.-- an A.________ und B.________ (Ziff. 6). Von der Anklage des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 92 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift.
SVG) sprach es ihn frei (Ziff. 1). Gegen diesen Entscheid legte X.________ Berufung
ein. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung.

B.
Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 7. Januar 2009 den Freispruch von der Anklage des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung (Ziff. 1). Es erklärte X.________ der vorsätzlichen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung, des Raubs, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, der einfachen und groben Verletzung von Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn, im (teilweisen) Zusatz zu den Urteilen des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. November 2004 bzw. 5. April 2006, zu einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- (Ziff. 2). Die von X.________ an Y.________ zu bezahlende Genugtuung setzte es auf Fr. 60'000.-- an, die Forderungen von A.________ und B.________ wies es ab (Ziff. 3). Im Übrigen bestätigte das Kantonsgericht den Entscheid des Kreisgerichts vom 31. Oktober 2007 (Ziff. 4).

C.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. Mai 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt, ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, des Raubs und des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen. Für die fahrlässige Körperverletzung, die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, die Verkehrsregelverletzung und das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall sei er milde zu bestrafen. Die beschlagnahmten Waffen und Munition seien ihm herauszugeben und die Zivilansprüche allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
C.________ fuhr am Abend des 1. März 2005 mit seinem Mercedes C 180 in Begleitung des Beschwerdeführers von Zürich nach Uznach. Im Dorfzentrum von Uznach hielten sie an und verliessen das Fahrzeug. Da sich C.________ weigerte weiterzufahren, kam es zum Streit zwischen den beiden Männern. Nachdem C.________ und der Beschwerdeführer kurz ein auf der gegenüberliegenden Strassenseite gelegenes Restaurant aufgesucht hatten, eskalierte der Streit zwischen den beiden im Bereich des parkierten Mercedes. Der Beschwerdeführer war in einer persönlichen Zwangslage, da er am Vortag den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren hätte antreten sollen. Er war daher auf die (finanzielle) Unterstützung von C.________ angewiesen. Als ihm dieser weitere Unterstützung verweigerte, zog der Beschwerdeführer einen Revolver und gab auf C.________ einen Nahschuss im Herzbereich ab. Der Beschwerdeführer nahm C.________ anschliessend die Autoschlüssel ab und flüchtete mit dessen Mercedes, den er zu verkaufen gedachte. C.________ verstarb kurz vor dem Eintreffen der Ambulanz an den Folgen der Schussverletzung.
Auf der Flucht kam es in Ernetschwil fast zu einem Zusammenstoss zwischen dem zu einem Überholmanöver ansetzenden Beschwerdeführer und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer. Dieser musste ins angrenzende Wiesland ausweichen, um eine Frontalkollision zu vermeiden. In Bazenheid prallte der Beschwerdeführer schliesslich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug von Z.________ zusammen, welcher sich dadurch einen komplizierten Beinbruch zuzog.
Der Beschwerdeführer wandte sich bereits in den Tagen vor dem 1. März 2005 an D.________, welchem er einen Mercedes C 180 verkaufen wollte. Wenige Minuten nach der Schussabgabe nahm er mit D.________ erneut Kontakt auf und erklärte diesem sinngemäss, dass er nun in Besitz des Mercedes sei und es zum Verkauf kommen könne. Das mit D.________ vereinbarte Treffen in Herisau fand aufgrund des kurz zuvor erlittenen Unfalls des Beschwerdeführers nicht statt.

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe C.________ nicht getötet. Dieser habe ihn anlässlich der Auseinandersetzung vor dem parkierten Mercedes mit dem Revolver bedroht. Als er versucht habe, ihm die Waffe abzunehmen, habe sich ungewollt ein Schuss gelöst. C.________ habe ebenfalls Schmauchspuren an den Händen gehabt, weshalb er den Schuss selber ausgelöst haben könnte. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, da die Vorinstanz den Antrag auf Einholung eines Gutachtens betreffend seine motorischen Fähigkeiten nicht behandelt habe. Er leide seit einem chirurgischen Eingriff im Nackenbereich an feinmotorischen Störungen in den Fingern und wäre daher gar nicht in der Lage gewesen, den Abzug des Revolvers zu betätigen.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG, vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1).
Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids substanziiert darlegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis willkürlich ist (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3).

1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankert. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 129 II 396 nicht publ. E. 2.1, mit Hinweisen).

1.5 Gemäss den forensischen Untersuchungsberichten ist aufgrund der Schmauchspuren an der linken Hand des Beschwerdeführers und an dessen rechten Jackenärmelende davon auszugehen, dass dieser die Waffe abfeuerte. Schmauchspuren wurden zudem in den Jackentaschen des Beschwerdeführers sowie am Lenkrad und am Schalthebel des Mercedes gefunden. Bei C.________ wurden geringe Schmauchspuren an der rechten Handinnenseite im Zentrum der Handfläche festgestellt, welche dadurch entstanden sind, dass dieser nach der Schussabgabe an die Wunde griff. Die geringen Schmauchspuren in den beiden Mantelaussentaschen von C.________ sind darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer mit seiner schmauchkontaminierten Hand in dessen Taschen den Schlüssel des Mercedes suchte, und damit ebenfalls erklärbar. Eine Schussabgabe durch C.________ ist gemäss den Untersuchungsberichten aufgrund des Schmauchverteilungsbildes ausgeschlossen.
Bei der Tatwaffe handelt es sich um einen Revolver der Marke H.S., Modell R 22. Der Beschwerdeführer war als ehemaliger Polizist im Umgang mit Waffen geübt. Die Untersuchungsberichte bestätigen, dass eine Patrone in der Trommel der Tatwaffe nur durch bewusstes Betätigen des Abzugs gezündet werden kann. Eine Schussauslösung durch Bewegung des Hahns oder andere Aktivitäten mit der Waffe, etwa Kampfhandlungen, sei nicht möglich. Der Auslösemechanismus des Revolvers zeigte keine Defekte oder Störungen.
In den sechs Trommeln der Tatwaffe befanden sich fünf Patronen und eine Hülse der Marke Schönbeck Kaliber .22 long rifle. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer wurden mehrere Waffen und Munition sichergestellt. Darunter auch eine Munitionsschachtel der Marke Schönbeck Kaliber .22 long rifle, aus der sechs Patronen fehlten. An den Patronen in der Munitionsschachtel konnten DNA-Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt werden. Bei C.________ wurden demgegenüber weder Waffen noch Munition gefunden. Sein Umfeld erklärte übereinstimmend, dass er nie über Waffen gesprochen habe. Anzeichen, dass er jemals über eine Waffe verfügte, liegen nicht vor. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren, wie C.________ angeblich in den Besitz der Tatwaffe gelangt sein soll, sind in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Der vorinstanzliche Beweisschluss, der Beschwerdeführer habe die Tatwaffe mitgeführt und damit vorsätzlich auf C.________ geschossen, in der Absicht, diesen zu töten, ist gestützt auf die verfügbaren Beweise nicht zu beanstanden.

1.6 Der Beschwerdeführer äusserte sich im Untersuchungsverfahren ausführlich zu den Tatvorwürfen. Die Einholung eines Gutachtens bezüglich seiner motorischen Fähigkeiten verlangte er erstmals vor dem Kreisgericht mit Schreiben vom 16. April 2007, d.h. mehr als zwei Jahre nach der Tat. Er begründete den Antrag nur sehr rudimentär. Zum Tatzeitpunkt am 1. März 2005 war der Beschwerdeführer erwiesenermassen in der Lage, handschriftliche Dokumente zu verfassen und ein Mobiltelefon zu bedienen. Angesichts auch seines Aussageverhaltens mit Bezug auf die übrigen Tatvorwürfe durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, dass es sich bei der Behauptung, der Schuss habe sich ungewollt gelöst, um eine blosse Schutzbehauptung handelt, und den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung abweisen.

2.
Die Anträge auf Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubs und Vergehens gegen das Waffengesetz, Abweisung der Zivilansprüche und Herausgabe der beschlagnahmten Waffen und Munition begründet der Beschwerdeführer damit, dass er C.________ nicht erschossen habe. Da es bei der Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung bleibt, sind diese Anträge ebenfalls abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
, Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
und Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Die Strafzumessung sei ungenügend begründet, da keine Gewichtung der einzelnen Straferhöhungs- bzw. -minderungsfaktoren erfolgt sei. Gründe für die Erhöhung der Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung von 8 auf 12 Jahre gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil würden nicht genannt. Der angefochtene Entscheid schweige sich auch über die Überlegungen bei der Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz aus. Unklar sei, was die Vorinstanz unter "nichtigen Beweggründen" verstehe. Nicht zulässig sei die Straferhöhung wegen fehlender Einsicht und Reue, da sich damit jegliche Bestreitung der Anklage straferhöhend auswirke.

3.1 Der Beschwerdeführer beging seine Tat vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 (vgl. Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002; AS 2006 3459 3535). Erfolgt die Beurteilung, wie vorliegend, nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision, gelangt das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Die Frage nach dem milderen Recht ist anhand einer konkreten Betrachtungsweise zu beantworten. Entscheidend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; 126 IV 5 E. 2c, mit Hinweisen).

3.2 Die Strafzumessungsgrundsätze wurden im neuen Allgemeinen Teil unter Berücksichtigung der altrechtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen unverändert übernommen (BGE 134 IV 17 E. 2.1; 134 IV 132 nicht publ. E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B 472/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 8.1). Die Frage nach dem milderen Recht beschränkt sich damit grundsätzlich auf die konkret ermittelten Sanktionen. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sind gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1). Der Beschwerdeführer ist aufgrund der ihm vorgeworfenen vorsätzlichen Tötung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu verurteilen, wofür weder das alte noch das neue Recht den (teil-) bedingten Vollzug zulässt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelangt damit das alte Recht zur Anwendung, da die Bestimmungen des neuen Allgemeinen Teils des StGB für den Beschwerdeführer nicht milder sind. Dass die Vorinstanz fälschlicherweise das neue Recht anwandte, schadete dem Beschwerdeführer insofern nicht, als dieses vorliegend mit dem alten Recht gleichwertig ist.

3.3 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 aStGB). Bei der Bemessung der Strafe hat der Richter einerseits die Tatkomponenten und andererseits die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Zu den Tatkomponenten gehören etwa das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise von dessen Herbeiführung sowie die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Die Täterkomponenten umfassen unter anderem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, etwa Schadenersatzzahlung, Geständnis, Einsicht und Reue (BGE 134 IV 132 nicht publ. E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1, mit Hinweisen). Ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe kann unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B 858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
3.4
3.4.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB zu der Strafe der schwersten Tat (sog. Einsatzstrafe) und erhöht deren Dauer unter Berücksichtigung aller entsprechenden Strafzumessungsgründe angemessen (sog. Asperationsprinzip). Der Richter ist verpflichtet, diesen Strafschärfungsgrund mindestens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 132 IV 102 E. 8.1; 127 IV 101 E. 2b; 116 IV 300 E. 2b/aa).
3.4.2 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt er nach Art. 68 Ziff. 2 aStGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Art. 68 Ziff. 2 aStGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Liegt ein Anwendungsfall von Art. 68 Ziff. 2 aStGB vor, hat der Richter die Strafe auszufällen, die ausgesprochen worden wäre, wenn sämtliche strafbaren Handlungen gleichzeitig zur Beurteilung gestanden hätten. Dazu muss er die neu zu beurteilenden Straftaten mit den bereits beurteilten als ein Ganzes betrachten und nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung sämtlicher strafschärfenden, -mildernden, -erhöhenden und -mindernden Faktoren eine hypothetische Gesamtstrafe festlegen. Davon ist die Dauer der in den rechtskräftigen Entscheiden ausgefällten Strafen in Abzug zu bringen. Die so errechnete Zusatzstrafe gleicht die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der
später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (BGE 132 IV 102 E. 8.2; 129 IV 113 E. 1.1; 121 IV 97 E. 2d/cc; 118 IV 119 E. 2; 116 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.264/2006 vom 20. Oktober 2006 E. 5.2). Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils im ersten Verfahren abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 129 IV 113 E. 1.3). In die hypothetische Gesamtstrafe einzubeziehen sind auch Dauerdelikte, deren Tathandlung oder -unterlassung über den Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im früheren Verfahren andauern (Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 66 ad. Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).
3.4.3 Hat der Richter Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Wiegt die vor dem ersten Entscheid verübte Tat schwerer, so ist hiefür gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB eine - hypothetische - Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen und deren Dauer wegen der nach dem ersten Urteil begangenen Tat in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Ist die nach dem ersten Urteil verübte Tat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Verurteilung begangenen Tat nach Art. 68 Ziff. 1 aStGB angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die frühere Tat gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB eine - hypothetische - Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (BGE 116 IV 14 E. 2b; 115 IV 17 E. 5b/bb; 69 IV 54 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 5.2.1).
3.4.4 In gleicher Weise vorzugehen ist bei mehreren früheren Verurteilungen. Dabei ist jede ältere Tat mit der Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der Tatverübung nachfolgt, was eine Bildung von Straftatengruppen ermöglicht. Um eine Gesamtstrafe festzusetzen, wird die schwerste Tat (oder Tatgruppe) ermittelt. Anschliessend wird die Strafe festgelegt, die die Zusatzstrafe bildet. Dieser fügen sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Strafen für die anderen Tatgruppen an, wobei sie für die älteren Gruppen wie Zusatzstrafen berechnet werden (BGE 116 IV 14 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6S.22/2006 vom 7. April 2006 E. 4.1; 6S.848/1998 vom 10. September 1999 E. 1c/cc; Jürg-Beat Ackermann, a.a.O., N. 77 ad. Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).

3.5 Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; 121 IV 49 E. 2a/aa; 120 IV 136 E. 3a; 118 IV 337 E. 2a). Diese von der Rechtsprechung entwickelte Begründungspflicht ist im neuen Recht in Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB vorgesehen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; 118 IV 119 E. 2).

3.6 Die der Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, fahrlässiger Körperverletzung, Raubs, einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zugrunde liegenden Taten beging der Beschwerdeführer allesamt am 1. März 2005. Der Vorwurf des illegalen Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition betrifft auch die Zeit vor dem 1. März 2005. Die Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorgepflicht bezieht sich auf die Zeit von Sommer 2001 bis Sommer 2004 als der Beschwerdeführer es unterliess, seine minderjährigen Kinder E.________ und F.________ in den ordentlichen Schulunterricht zu schicken.
Zuvor erklärte das Kantonsgericht St. Gallen den Beschwerdeführer am 29. November 2004 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, der Nötigung sowie der versuchten Anstiftung zur Unterdrückung von Urkunden schuldig und bestrafte ihn im teilweisen Zusatz zu früheren Urteilen mit 3 ¼ Jahren Gefängnis. Der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. November 2004 beruht auf den erstinstanzlichen Entscheiden des Bezirksgerichts Werdenberg vom 8. März 2002 und 11. März 2003. Das Kreisgericht Werdenberg-Sargans sprach den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 10. Mai 2005 zudem der Veruntreuung schuldig. Auf Berufung hin qualifizierte das Kantonsgericht St. Gallen das Verhalten des Beschwerdeführers am 5. April 2006 als Betrug und verurteilte ihn im Zusatz zum Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. November 2004 zu 9 Monaten Gefängnis.
Vorliegend waren demnach Taten zu beurteilen, die der Beschwerdeführer allesamt vor dem Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 10. Mai 2005 beging. Die Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorgepflicht und allenfalls auch die Vergehen gegen das Waffengesetz erfolgten zudem teilweise vor den erstinstanzlichen Entscheiden des Bezirksgerichts Werdenberg vom 8. März 2002 und 11. März 2003.

3.7 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der vorsätzlichen Tötung als schwerster Tat aus, für welche sie eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren als angemessen erachtete. Sie begründete dies damit, dass das Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer wiege, zumal er die Eskalation der Lage in Uznach alleine zu verantworten habe. Er habe C.________ aus nichtigen Beweggründen aus kurzer Distanz niedergeschossen und ihn danach am Boden liegen gelassen. Straferhöhend wirken sich gemäss der Vorinstanz die weiteren Straftaten (Raub, fahrlässige Körperverletzung, grobe Verkehrsregelverletzung, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht), die zahlreichen Vorstrafen sowie die fehlende Einsicht und Reue aus, weshalb sich eine Erhöhung der Strafe auf 14 Jahre rechtfertige. Unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1943) sowie der schwer angeschlagenen Gesundheit und der damit verbundenen Einschränkungen (Beinamputation, Zuckerkrankheit, eingeschränkte Sehkraft, Herzinsuffizienz, Rollstuhlbedürftigkeit, Vollzug der Vorstrafen im Pflegeheim) sei im Ergebnis und im (teilweisen) Zusatz zu den Urteilen des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. November 2004 bzw. vom 5.
April 2006 eine Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren schuldangemessen.

3.8 Die Einsatzstrafe von 12 Jahren für die vorsätzliche Tötung erscheint an sich vertretbar, ist jedoch gestützt auf die knappe Begründung des Kantonsgerichts nicht nachvollziehbar. Dies zumal das Kantonsgericht die angeklagte Qualifikation als Mord verneinte und es auch nicht auf die Ausführungen des Kreisgerichts verweisen konnte, welches von einer Einsatzstrafe von 8 Jahren ausging. Unklar bleiben die bei der Strafzumessung konkret berücksichtigten Beweggründe für die Tötung. Ob und in welchem Umfang Art. 68 Ziff. 2 aStGB bei der Strafzumessung Rechnung getragen wurde, ergibt sich aus der vorinstanzlichen Begründung ebenfalls nicht. Die Vorinstanz betrachtete die zu beurteilenden Straftaten für sich und kumulierte die so errechnete Freiheitsstrafe mit den Strafen aus den Jahren 2005 und 2006. Hypothetische Überlegungen, wie die Strafen ausgefallen wären, wenn die Taten vom 1. März 2005, die Vergehen gegen das Waffengesetz und die Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorgepflicht zusammen mit den bereits rechtskräftigen Verurteilungen beurteilt worden wären, stellte sie nicht an. Ein solches Vorgehen wirkt sich grundsätzlich zuungunsten des Beschwerdeführers aus und ist mit Art. 68 Ziff. 2 aStGB nicht vereinbar. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache für die Strafzumessung und Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Prüfung der weiteren, im Zusammenhang mit der Strafzumessung erhobenen Rügen erübrigt sich damit.

4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im Umfang des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers gegenstandslos. Soweit er unterliegt, ist das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines teilweisen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 2 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 2009 mit Bezug auf die ausgesprochene Strafe aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht zufolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

4.
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_414/2009
Date : 21. Juli 2009
Published : 08. August 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Vorsätzliche Tötung, fahrlässige Körperverletzung, Raub etc.; Strafzumessung


Legislation register
BGG: 64  65  68  95  97  105  106
BV: 9  29
SVG: 90  92
StGB: 2  22  47  49  50  111  125  140  146  219  251
WG: 33
BGE-register
115-IV-17 • 116-IV-14 • 116-IV-300 • 118-IV-119 • 118-IV-337 • 120-IV-136 • 121-IV-49 • 121-IV-97 • 126-IV-5 • 127-I-54 • 127-IV-101 • 129-II-396 • 129-IV-113 • 129-IV-6 • 131-I-153 • 132-IV-102 • 133-II-249 • 134-I-140 • 134-II-244 • 134-IV-132 • 134-IV-17 • 134-IV-36 • 134-IV-82 • 69-IV-54
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[noenglish] • [noenglish] • acceptance of proposal • accompliceship • accusation • acquittal • addiction • additional sanction • ammunition • antecedents • anticipated consideration of evidence • appeal concerning criminal matters • appellee • assessment of punishment • authorization • behavior • calculation • cantonal legal court • cardiac insufficiency • coming into effect • conduct contrary to one's duty at an accident • connection complaint • constitution • contract conclusion offer • convicted person • criminal act • cumulative sentence • day • decision • dimensions of the building • discretion • distance • document • drawee • duration • equivalence • evaluation • extent • failure to account • federal court • finding of facts by the court • fixed day • flight • floor • forfeit • fraud • herisau • house search • increase of penalty • individual circumstances • infringement of a right • intent • intention • judicature without remuneration • judicial agency • knowledge • lake • language • lasting offence • lausanne • lawyer • legal representation • letter of complaint • litigation costs • lower instance • meadow • medical expertise • meeting • mobile phone • month • murder • nullity • nursing home • objection • partial acceptance • penal code • personnel merit rating • question • restaurant • revision • right to be heard • robbery • sanction • satisfaction • sentencing • shot • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • suppression of a document • tailor • term of imprisonment • time limit • violation of the duty of care • weapons and ammunition • weight • willful homicide
AS
AS 2006/3459