Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 130/2021
Urteil vom 21. Juni 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber König.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 3. Februar 2021 (F-2472/2019).
Sachverhalt:
A.
A.________ stammt aus Nigeria und ist mit einer Schweizerin verheiratet. Seit 2016 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung.
Mit Schreiben vom 7. September 2016 ersuchte A.________ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um erleichterte Einbürgerung.
Das Staatssekretariat für Migration wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. April 2019 ab. Es führte zur Begründung aus, der Gesuchsteller erfülle die für die Einbürgerung notwendige Voraussetzung eines einwandfreien finanziellen Leumundes nicht. Auch seien die Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der Ehe nicht hinreichend belegt.
B.
Hiergegen erhob A.________ am 22. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 3. Februar 2021 ab. Es erklärte, zwar sei A.________ nicht im Betreibungsregister verzeichnet. Indessen weise ein aktenkundiger Betreibungsregisterauszug seiner Ehefrau 24 im Zeitraum vom 22. April 2014 bis 5. Juni 2018 ausgestellte Verlustscheine aus. A.________ hafte teilweise für die offenen Schulden, welche diesen Verlustscheinen zugrunde lägen. Deshalb sei seine erleichterte Einbürgerung praxisgemäss ausgeschlossen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. März 2021 beantragt A.________ beim Bundesgericht, unter Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021 sei sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gutzuheissen. Zudem fordert ereine Entschädigung zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Kosten, welche ihm erwachsen seien, weil die Behörden ihn nicht rechtzeitig und korrekt über die Entscheidrelevanz von Betreibungen gegen seine Ehefrau aufgeklärt hätten.
Das Staatssekretariat für Migration und das Bundesverwaltungsgericht verzichten auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 27. April 2021 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einem Verfahren betreffend die erleichterte Einbürgerung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (vgl. Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen unrichtiger oder unterlassener behördlicher Auskunft zuzusprechen ist, bildete keinen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und hätte vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht behandelt werden müssen. Dementsprechend kann diese Frage auch keinen Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesgericht bilden. Soweit der Beschwerdeführer einen Entschädigungs- bzw. Haftungsanspruch wegen unrichtiger oder unterlassener behördlicher Auskunft geltend macht, ist folglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
2.
In materieller Hinsicht ist umstritten, ob der Beschwerdeführer über einen einwandfreien finanziellen Leumund verfügt. Zwar ist er unbestrittenermassen nicht im Betreibungsregister verzeichnet. Streitig ist jedoch, ob die im Betreibungsregister seiner Ehefrau aufgelisteten Verlustscheine einer erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung entgegenstehen.
Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
|
1 | Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
2 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. |
Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin lebt. Wer erleichtert eingebürgert werden will, muss neben anderen Voraussetzungen die schweizerische Rechtsordnung respektieren (Art. 26 Abs. 1 lit. b aBüG). Zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung gehört gemäss ständiger Rechtsprechung auch die Erfüllung privatrechtlicher Pflichten, also ein einwandfreier finanzieller bzw. betreibungsrechtlicher Leumund (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.1 S. 69; Urteile 1C 599/2018 vom 2. April 2019 E. 2.2; 1C 299/2018 vom 28. März 2019 E. 3). Gemäss der Rechtsprechung wird in dieser Hinsicht verlangt, dass die Bewerber ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Bei hängigen Betreibungsverfahren und Lohnpfändungen oder ungelöschten Verlustscheinen, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden sind, darf keine erleichterte Einbürgerung ausgesprochen werden (vgl. Urteil 1C 299/2018 vom 28. März 2019 E. 4 und 5 mit Hinweis [publ. in: ZBl 121/2020, S. 111 ff.]; Ziff. 4.7.3.2 des Handbuches Bürgerrecht
des Staatssekretariats für Migration für Gesuche bis zum 31. Dezember 2017, abrufbar auf www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht [zuletzt eingesehen am 14. Juni 2020]).
3.
3.1. Die Vorinstanz erklärte im angefochtenen Urteil, der Beschwerdeführer sei zwar im Betreibungsregister nicht verzeichnet. In Betreibungen gegen seine Ehefrau seien aber in den vergangenen fünf Jahren 24 Verlustscheine ausgestellt worden. Darunter befänden sich Verlustscheine wegen offenen Schulden gegenüber der Krankenversicherung der Ehefrau (B.________ SA; Verlustscheine über Fr. 10'849.65), den Schweizerischen Bundesbahnen (Verlustschein über Fr. 222.--) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Verlustschein betreffend die Billag AG über Fr. 379.95). Hierbei handle es sich um Verbindlichkeiten aus laufenden Bedürfnissen der Familie, für welche die Ehegatten solidarisch haften würden. Die im Betreibungsregisterauszug der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgelisteten Verlustscheine würden damit seiner erleichterten Einbürgerung praxisgemäss entgegenstehen. Es könne nach wie vor nicht von einem guten finanziellen Leumund des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Denn namentlich würde es an Hinweisen auf eine zwischenzeitlich erfolgte ganze oder teilweise Schuldentilgung fehlen.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bis heute nicht betrieben worden. Insbesondere seien bis dato keine Verlustscheine in Betreibungen gegen ihn ausgestellt worden. Dies habe er denn auch in einer am 13. Dezember 2016 beim Staatssekretariat für Migration abgegebenen Erklärung bestätigt. Er sei damals nicht darauf hingewiesen worden, dass ihm im Einbürgerungsverfahren eine solidarische Haftung für familiäre Schulden entgegengehalten werden könne. Weiter stelle sich die Frage, ob er tatsächlich solidarisch für Schulden seiner Ehefrau hafte. Es falle in diesem Zusammenhang insbesondere ins Gewicht, dass gegen ihn bislang keine Betreibung wegen solcher Schulden eingeleitet worden sei. Zudem gehe es vorliegend nicht um Haushaltsschulden. Vielmehr handle es sich bei den Schulden gegenüber der Krankenversicherung um Selbstbehalte, welche die Ehefrau aufgrund eines ausschliesslich in ihrem Namen abgeschlossenen Versicherungsvertrages schulde. Die Schuld gegenüber den Schweizerischen Bundesbahnen sei eine der Ehefrau persönlich auferlegte Geldstrafe oder Busse. Auch die offenen Radio- und Fernsehgebühren seien ausschliesslich über seine Ehefrau abgerechnet worden. Im Übrigen sei er nicht Verursacher der nicht getilgten Schulden;
diese seien vielmehr auf eine Spielsucht seiner Frau zurückzuführen.
4.
Zwar besteht möglicherweise eine Solidarhaftung des Beschwerdeführers für zumindest einen Teil der offenen Schulden, die Gegenstand der im Betreibungsregisterauszug seiner Ehefrau aufgeführten Verlustscheine bilden (vgl. zur Solidarhaftung des Ehegatten für Schulden aus Rechtsgeschäften zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der Familie Art. 166 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 166 - 1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. |
|
1 | Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. |
2 | Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten: |
1 | wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist; |
2 | wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann. |
3 | Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten. |
einzustehen hat).
Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Betreibungen gegen seine Ehefrau selbst nicht im Betreibungsregister verzeichnet ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er von den Gläubigern gar nicht dazu angehalten worden ist, die bei seiner Ehefrau in Betreibung gesetzten Forderungen zu erfüllen. Es geht unter diesen Umständen zu weit, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe angesichts der entsprechenden offenen Schulden die schweizerische Rechtsordnung nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b aBüG beachtet. Mit anderen Worten verstösst es gegen Bundesrecht, die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers mit der Begründung zu verweigern, im Betreibungsregisterauszug seiner Ehefrau seien in der Verdachtsperiode Verlustscheine verzeichnet.
5.
Der einwandfreie finanzielle Leumund bildet nur eine von mehreren Einbürgerungsvoraussetzungen. Die Vorinstanz hat die übrigen Anforderungen weder beurteilt noch die dafür erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen. Es ist dem Bundesgericht daher verwehrt, über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen insgesamt zu entscheiden (vgl. auch Urteil 1D 7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3). Deshalb ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid unter Prüfung sämtlicher Einbürgerungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: König