Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 401/2017

Urteil vom 20. Dezember 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Roy Levy,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Taggeldversicherung, Rückforderungsanspruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 23. Mai 2017 (II 2016 52).

Sachverhalt:

A.
A.________ (Versicherter, Beklagter, Beschwerdeführer) ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH (Versicherungsnehmerin) und im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses bei der B.________ AG (Versicherung, Klägerin, Beschwerdegegnerin) kollektiv krankentaggeldversichert. Auf der Basis einer vom Versicherten infolge von Rückenproblemen gemeldeten und medizinisch belegten 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit vom 19. September 2011 bis 5. Februar 2012 sowie einer 70 %-igen Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar 2012 bis 6. Januar 2013 erbrachte die Versicherung zwischen November 2011 und Februar 2013 Krankentaggeldleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 75'318.--. Zwischen September 2011 und Dezember 2012 liess sich der Versicherte von der Versicherungsnehmerin einen Lohn ausrichten, der mindestens demjenigen vor Eintritt der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit entsprach.
Anlässlich einer Besprechung mit einem ehemaligen Arbeitnehmer des Versicherten kam die Versicherung zum Schluss, dass der Versicherte trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit für die Versicherungsnehmerin arbeitete. Das infolge einer Strafanzeige der Versicherung gegen den Versicherten eingeleitete Strafverfahren wegen Betrugs im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wegen Nichterfüllens des Straftatbestandes mit Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2014 eingestellt.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte die Versicherungsnehmerin dem damaligen Vertreter des Versicherten mit, der Versicherte werde infolge betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs rückwirkend per 19. September 2011 aus der Krankentaggeldversicherung ausgeschlossen und die erbrachten Kankentaggeldleistungen seien zurückzuerstatten. Am 15. Oktober 2014 sowie am 13. Oktober 2015 reichte die Versicherung Betreibungsbegehren gegen die Versicherungsnehmerin und den Versicherten ein. Gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle, die vom Betreibungsamt Höfe am 19. Oktober 2015 zugestellt wurden, wurde Rechtsvorschlag erhoben.

B.
Mit Klage vom 18. April 2016 beantragte die Versicherung beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, es seien der Versicherte und die Versicherungsnehmerin unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Versicherung Fr. 75'318.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Juli 2014 zu bezahlen; ferner seien die Rechtsvorschläge des Versicherten und der Versicherungsnehmerin vom 19. Oktober 2015 in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy des Betreibungsamtes Höfe zu beseitigen. Der Versicherte und die Versicherungsnehmerin beantragten die Abweisung der Klage.
Mit Urteil vom 23. Mai 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Klage teilweise gut. Es verpflichtete den Versicherten, der Klägerin Fr. 75'318.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. August 2014 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1.1), hob den vom Versicherten erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy auf und erteilte der Klägerin für den Betrag von Fr. 75'318.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. August 2014 die definitive Rechtsöffnung (Dispositiv-Ziffer 1.2). Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Mai 2017 seien aufzuheben, die Klage der Versicherung sei abzuweisen und es sei in der Betreibung Nr. yyy gegen den Versicherten keine Rechtsöffnung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit vom 16. August 2017 datiertem Schreiben reichte der Beschwerdeführer per A-Post eine Beschwerdekorrektur bzw. Beschwerdeergänzung ein, die einen zusätzlichen Abschnitt mit kurzen materiellen Ausführungen zur Sache enthält. Der Briefumschlag, in dem die Beschwerdeergänzung eingereicht wurde, trägt den Poststempel vom 17. August 2017. Nachdem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage der Beschwerdekorrektur bzw. Beschwerdeergänzung zu äussern, erklärte der Beschwerdeführer, er habe versehentlich eine Vorversion der Beschwerdeschrift abgeschickt und erst nachträglich die beiden Schlussblätter der neuesten Version gesendet. Das nachträgliche Schreiben habe er in einen Postbriefkasten legen müssen, weil die Zürcher Poststellen bereits geschlossen waren.
Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Zivilsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG). Ein Anwendungsfall von Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG endete die 30-tägige Beschwerdefrist am 16. August 2017. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Beweislast für die Wahrung der Frist trifft den Absender. Wer folglich behauptet, einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten gelegt zu haben, trägt dafür die Beweislast (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen). Einentsprechender Beweis wurde vom Beschwerdeführer vorliegend nicht erbracht. Demnach ist die nicht fristgerecht eingereichte Beschwerdekorrektur bzw. Beschwerdeergänzung nicht zu berücksichtigen.

2.
Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (BGE 142 V 448 E. 4.1 mit Hinweis). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1; vgl. Urteil 4A 460/2017 vom 8. Dezember 2017 E. 1.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung zuständig ist.
ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG entschieden, weshalb die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unabhängig von der Erreichung der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG zulässig ist (Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4 ff., 799 E. 1.1 S. 800). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten.

3.

3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 65 E. 1.3.1).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 133 II 249 E. 1.4.3).

4.
Die Vorinstanz erwog, es sei zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr zwischen November 2011 und Februar 2013 erbrachten Krankentaggeldleistungen in Höhe von Fr. 75'318.-- zurückfordern kann. Die Beschwerdegegnerin verlange die Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen infolge betrügerischer Anspruchsbegründung gemäss Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG.
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin über seine Arbeitsunfähigkeit getäuscht, indem er wahrheitswidrig eine vollständige bzw. nahezu vollständige Arbeitsunfähigkeit vorspiegelte, obwohl er während des in Frage stehenden Zeitraums gearbeitet habe. Trotz ärztlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit habe der Beschwerdeführer vom 19. September 2011 bis 5. Februar 2012 im erheblichen Ausmass im Betrieb und auf den Baustellen gearbeitet. Auch während des Zeitraums vom 6. Februar 2012 bis 6. Januar 2013, für den er medizinisch zu 70 % arbeitsunfähig geschrieben war, habe sein tatsächliches Arbeitspensum deutlich über 30 % betragen. Der Beschwerdeführer habe immer regelmässig, wenn nicht täglich, im Betrieb der Versicherungsnehmerin und auf verschiedenen Baustellen gearbeitet und dabei unter anderem schwere körperliche Arbeiten verrichtet. Dabei stützte sich die Vorinstanz primär auf die gegenüber der Kantonspolizei Schwyz gemachten Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters des Beschwerdeführers. Auch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers an seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2014 und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während der Zeit von September 2011 bis
Dezember 2012 einen AHV-pflichtigen Lohn ausrichten liess, der mindestens demjenigen vor Eintritt der medizinisch belegten Arbeitsunfähigkeit entsprach, sprächen für eine deutlich über dem ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrad liegende Arbeitstätigkeit. Dass verschiedene medizinische Berichte bzw. Zeugnisse die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers attestierten, ändere nichts daran. Die für die Erstellung der Berichte bzw. Zeugnisse zuständigen Ärzte seien wesentlich auf Selbstangaben des Beschwerdeführers angewiesen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer verrichteten Arbeiten sei von einer bewussten Aggravation bzw. Simulation oder von fals chen Angaben zur Leistungsfähigkeit gegenüber den Ärzten auszugehen.
Die wahrheitswidrige Vorspiegelung einer vollständigen bzw. nahezu vollständigen Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht anders erklären als mit der Absicht, von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit Krankentaggeldleistungen zu erhalten. Eine Täuschungsabsicht im Sinne von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG sei somit gegeben und der Tatbestand erfüllt.

5.

5.1.

5.1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Die vom Beschwerdeführer und vom Zeugen D.________ gegenüber der Kantonspolizei Schwyz gemachten Aussagen bezögen sich lediglich auf das Ausmass der Arbeitstätigkeit und nicht auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im medizinischen Sinn. Es sei eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, wenn die Vorinstanz aus Aussagen über die tatsächliche Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers Folgerungen über die Arbeitsunfähigkeit im medizinischen Sinne sowie über die Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers ziehe.

5.1.2. Die Vorinstanz stützte sich, wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, hauptsächlich auf die Aussagen des vorerwähnten Zeugen gegenüber der Kantonspolizei Schwyz vom 15. März 2014 sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers vom 15. April 2014 (E. 4 hievor).
Die Rüge des Beschwerdeführers geht jedoch fehl. Aus den erwähnten Aussagen leitete die Vorinstanz ab, dass der Beschwerdeführer während der Zeit vom 19. September 2011 bis 6. Januar 2013 im Betrieb der Versicherungsnehmerin und auf verschiedenen Baustellen arbeitstätig war, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Ob und inwiefern aus der gestützt auf diese Aussagen festgestellten tatsächlichen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG abgeleitet werden kann, ist eine Rechtsfrage und keine Tatfrage (E. 6.2 hienach). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich dabei somit nicht um eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz.

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe vor der Vorinstanz mehrere Beweisanträge gestellt, auf deren Abnahme in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wurde. Der Beschwerdeführer habe nämlich die Befragung eines Mitarbeiters der Versicherungsnehmerin, der involvierten Ärzte sowie des Beschwerdeführers selber beantragt. Ferner habe er ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit beantragt. Die Vorinstanz habe das Recht auf Beweis verletzt, indem sie von der Beweisabnahme absah.

5.2.2. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB bzw. Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291) und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht erhebliche Beweismittel übersieht, augenscheinlich missversteht oder grundlos ausser Acht lässt, oder wenn es aus den vorliegenden Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht (vgl. BGE 140 III 267 E. 2.3 S. 266; 129 I 8 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3).
Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).

5.2.3. Da sie aufgrund der den Akten zu entnehmenden Tatsachen ihre Überzeugung bereits gebildet hatte, verzichtete die Vorinstanz auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen- und Parteibefragungen sowie auf das Einholen eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
Inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich. Das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht auf die tatsächliche Arbeitstätigkeit, sondern auf die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen sei, ist unschlüssig. Dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verschiedentlich formal medizinisch belegt wurde, unter anderem auch von Dr. med. E.________, hat die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten. Um die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen, stützte sich die Vorinstanz auf andere den Akten zu entnehmende Tatsachen und sah im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von der Abnahme weiterer Beweise ab. Inwiefern diese Vorgehensweise offensichtlich unhaltbar wäre, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Ausserdem verkennt er mit seiner Kritik an der erfolgten Zeugeneinvernahme, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht nur auf die besagte Zeugennaussage, sondern massgeblich auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst stützte. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen keine Willkür aufzuzeigen.

5.3. Nach dem Ausgeführten ist im Weiteren auf den Sachverhalt abzustellen, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner weiteren Beschwerdebegründung auf tatsächliche Elemente stützt, die sich nicht aus dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ergeben oder darüber hinausgehen, kann er nicht gehört werden.

6.

6.1.

6.1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Beweislastverteilung unrichtig vorgenommen habe. Die Beschwerdegegnerin habe den Beweis zu erbringen, dass keine Grundlage für die ausgerichteten Krankentaggeldleistungen bestehe. Dabei gelte das Beweismass des Regelbeweises.

6.1.2. Die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrages, der Eintritt des Versicherungsfalles und der Umfang des Anspruchs, sind vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Hingegen trifft den Versicherer die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistungen berechtigen. Dies gilt insbesondere auch für die Tatsachen, welche die Anwendbarkeit von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG begründen (BGE 130 III 321 E 3.1 S. 323; Urteile 4A 643/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 4A 382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3; 4A 393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1). Wenn der Versicherer eine Anspruchsbegründung im Sinne dieser Bestimmung gelten macht, hat er den Hauptbeweis zu leisten.
Es ist deshalb verwirrend, wenn die Vorinstanz davon spricht, die Versicherung habe "den Gegenbeweis zu erbringen". Mit Gegenbeweis meint jedoch die Vorinstanz, wie sie es im angefochtenen Urteil ausdrücklich erwog, nichts anderes als den Nachweis der betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG. Im Ergebnis auferlegte somit die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Beweislast für die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches, was der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG entspricht.

6.1.3. Hinsichtlich des anwendbaren Beweismasses hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der betrügerischen Begründung eines Versicherungsanspruches nach Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG festgehalten, dass der Versicherer sich auf eine Reduktion des Beweismasses auf den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit berufen kann, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Dies bezieht sich auch auf den Beweis des Täuschungswillens, der naturgemäss nur schwer zu erbringen ist (Urteil 4A 382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit vorliegend nicht das Regelbeweismass des strikten Beweises, sondern das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anwendbar. Indem die Vorinstanz auf dieses Beweismass abstellte, verletzte sie kein Bundesrecht.

6.2.

6.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs bejaht habe, obwohl weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt seien. Die Vorinstanz habe insbesondere die Begriffe "Arbeitsunfähigkeit" und "Arbeitstätigkeit" verwechselt. Für die Frage der Leistungspflicht - und somit des Rückforderungsanspruchs - der Beschwerdegegnerin sei gemäss den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) nicht auf die tatsächliche Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers abzustellen, sondern ausschliesslich auf die medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit.

6.2.2. Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe von Art. 39
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 39 - 1 Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
1    Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
2    Der Vertrag kann verfügen:
1  dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat;
2  dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.
VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gemäss Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht an den Vertrag gebunden.
In objektiver Hinsicht liegt eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG vor, wenn der Versicherte Tatsachen verschweigt oder zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern können. Dabei ist nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen; der Versicherer müsste dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung des Sachverhalts eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten (Urteile 4A 286/2016 vom 29. August 2016 E. 5.1.2; 4A 680/2014 vom 29. April 2015 E. 4.3). Unter Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG fällt u.a. das Ausnützen eines Versicherungsfalls durch Vortäuschen eines grösseren Schadens. Dazu gehört namentlich die Aggravation von gesundheitlichen Störungen (Urteile 4A 432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 5.2; 4A 382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.1 und 6.2.5).
In subjektiver Hinsicht ist eine Täuschungsabsicht des Versicherten erforderlich, wonach der Anspruchsteller dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben macht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen (Urteile 4A 286/2016 vom 29. August 2016 E. 5.1.2; 4A 432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 5.3 mit Hinweis). Täuschungsabsicht ist auch schon gegeben, wenn der Anspruchsteller um die falsche Willensbildung beim Versicherer weiss oder dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert (Urteile 4A 286/2016 vom 29. August 2016 E. 5.1.2; 4A 382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.1 mit Hinweis).

6.2.3. Ärzte sind naturgemäss in erheblichem Masse auf die Angaben ihrer Patienten angewiesen. Auch vorliegend erfolgten die ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten unter anderem gestützt auf die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers, der sich über heftige Rückenschmerzen beklagte. Besonders anschaulich sind in dieser Hinsicht die gegenüber dem Schadeninspektoren der Beschwerdegegnerin gemachten und im Schadeninspektorenbericht vom 23. Februar 2012 festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers. Demnach habe der Beschwerdeführer zunächst einen Arbeitsversuch im Arbeitspensum von 30 % unternommen, bevor er seinem Hausarzt Dr. med. E.________ mitteilte, dieser Arbeitsversuch sei gescheitert, und ihn um die Erhöhung seiner Arbeitsunfähigkeit auf 90 % ersuchte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeit medizinisch belegte, schliesst die Anwendbarkeit von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG nicht aus. Der Tatbestand von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG kann nämlich auch durch eine bewusste Aggravation bzw. Simulation oder durch falsche Angaben zur Leistungsfähigkeit gegenüber dem Versicherer oder gegenüber den Ärzten erfüllt werden (E. 6.2.2 hievor). Trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit steht dem Versicherer frei zu beweisen, dass eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs vorliegt. Dass die Krankentaggeldleistungen nicht unmittelbar gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, sondern auf der Grundlage von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgerichtet wurden, vermag damit den Beschwerdeführer nicht zu entlasten (Urteil 4A 382/2014 vom 3. März 2015 E. 6.2.5). Dass gemäss den anwendbaren AVB ein Anspruch auf Taggeldleistungen bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit besteht, ändert entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts daran. Eine solche Bestimmung schliesst die Anwendbarkeit von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG bei einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs nicht aus.

6.2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei - und damit für das Bundesgericht verbindlich - erkannt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. September 2011 bis 5. Februar 2012 bzw. vom 6. Februar 2012 bis 6. Januar 2013 als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin in erheblichem Mass arbeitstätig war. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeübt hat, obgleich er unter Entgegennahme von Krankentaggeldleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin mittels Arztzeugnis eine vollständige bzw. nahezu vollständige Arbeitsunfähigkeit deklariert hatte. Indem der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitteilungspflicht Tatsachen verschwiegen hat, die geeignet sind, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auszuschliessen bzw. zu mindern, erfüllte er in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin zu beweisen habe, inwiefern sich die wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers auf die Höhe der ausgerichteten Versicherungsleistungen auswirken, ist unschlüssig. Der Entscheid über die Höhe der auszurichtenden Krankentaggeldleistungen steht dem entsprechend informierten Versicherer zu, was
eine vorgängige Mitteilung des Versicherten voraussetzt (Urteil 4A 382/2014 vom 3. März 2015 E. 6.3).
Da der Beschwerdeführer Krankentaggeldleistungen während circa 17 Monaten bezog, obgleich er in erheblichem Umfang arbeitstätig war und sich für eine Arbeitstätigkeit teilweise sogar einen Lohn auszahlen liess, liegt der Schluss nahe, dass er mit Wissen und Willen wahrheitswidrige Aussagen machte, um einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Täuschungsabsicht sei nicht gegeben, findet im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2014, dass er seinen Hausarzt über seine tatsächliche Arbeitstätigkeit wissentlich und willentlich nicht informierte. Auch die subjektiv erforderliche Täuschungsabsicht muss sodann bejaht werden. Nach dem Gesagten ist eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG zu verneinen.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_401/2017
Date : 20. Dezember 2017
Published : 07. Januar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Taggeldversicherung, Rückforderungsanspruch


Legislation register
BGG: 42  43  46  47  48  66  68  72  74  75  90  95  96  97  100  105  106
BV: 29
StGB: 146
VVG: 39  40
ZGB: 8
ZPO: 7  152
BGE-register
114-II-289 • 116-IA-85 • 129-I-8 • 130-I-258 • 130-II-425 • 130-III-321 • 133-II-249 • 133-III-295 • 133-III-439 • 134-I-140 • 134-II-244 • 135-III-397 • 136-I-229 • 136-I-65 • 138-III-2 • 139-III-334 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-267 • 140-III-86 • 142-I-99 • 142-V-389 • 142-V-448
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