Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 572/2011

Urteil vom 20. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 1,

2. Y.________,
Beschwerdegegner 2.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ fügte seinem Kollegen Y.________ am 11. Januar 2009 nach Mitternacht mit einem 27 cm langen Fleischermesser eine drei Zentimeter lange und acht bis zehn Zentimeter tiefe Wunde unter dem unteren linken Rippenbogen zu. Die Anklage wirft X.________ vor, er habe gezielt auf Y.________ eingestochen und dadurch subjektiv dessen Tod in Kauf genommen.

B.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Dauer des vorzeitigen Massnahmevollzugs von 455 Tagen rechnete es auf die Sanktion an. Es schob die ausgefällte Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene auf. Ausserdem verpflichtete es ihn, Y.________ Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt Fr. 5'637.35 zu leisten. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sprach es ihn frei.
Die von X.________ hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 16. Juni 2011 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2011 sei aufzuheben, und er sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB (eventualiter wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung nach Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB) sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Ausserdem habe er Y.________ Schadenersatz von Fr. 637.35 zu bezahlen. Die Genugtuungsforderung sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Anträge an die Vorinstanz zurückzuweisen.
X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Das Obergericht des Kantons Aargau und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung. Y.________ beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe dem Beschwerdegegner 2 nicht entschlossen und gezielt einen Stich in den Oberkörper versetzt. Eine solche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig und willkürlich. Der Beschwerdegegner 2 habe denn auch in keiner Einvernahme von einem gezielten Stich gesprochen. Zumindest bestünden gestützt auf die Zeugenaussagen ernsthafte Zweifel. Der polizeiliche Schlussbericht halte ausdrücklich fest, dass er eine Tötung des Beschwerdegegners 2 nicht habe herbeiführen wollen. Er habe sich diesem gegenüber lediglich Respekt und Eindruck verschaffen wollen, wovon auch die erste Instanz ausgegangen sei. Es gebe somit keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte, dass er mit einem gezielten Stich den Beschwerdegegner 2 in Richtung lebenswichtiger Organe gestochen habe (Beschwerde, S. 12). Diesfalls hätte die Vorinstanz von der für ihn günstigeren Sachlage ausgehen müssen, dass er dem Beschwerdegegner 2 lediglich einen unkontrollierten Messerstich versetzt habe. Er habe zudem gemäss erster Instanz und einem Grossteil der Zeugen nicht mit voller Wucht zugestochen (Beschwerde, S. 7 ff.).
Die Vorinstanz habe keine weiteren Umstände, wie etwa die Beziehungen der Beteiligten untereinander, abgeklärt. Keiner der Zeugen, namentlich auch der Beschwerdegegner 2 nicht, werfe ihm Tötungsabsicht vor. Es sei ihm stets darum gegangen, dass sein langjähriger Kollege mit seinen Provokationen aufhöre. Eine Tötungsabsicht habe er nie gehabt (Beschwerde, S. 14 f. und S. 19).

1.2 Die Vorinstanz gibt die für die Sachverhaltsfeststellung relevanten Aussagen der Tatortbeteiligten ausführlich wieder. Der Zeuge A.________ und B.________ hätten mit eigenen Augen gesehen, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 entschlossen einen gezielten Messerstich versetzt habe. Gemäss dem Zeugen B.________ sei der Stich nicht zögerlich erfolgt. Der Beschwerdeführer habe vor dem Stich gesagt "komm ane, ich stiche dich ab", worauf er ihn mehrmals verfehlt habe. Der Zeuge C.________ bestätige ebenfalls, dass der Beschwerdeführer zunächst mit dem Messer vor dem Beschwerdegegner 2 herumgefuchtelt und dann zugestochen habe. D.________ habe zwar den Stich nicht gesehen, jedoch beobachtet, dass mehrere Personen versucht hätten, den Beschwerdeführer an der Tat zu hindern. Dies zeige, dass er nicht mehr oder weniger unkontrolliert zugestochen, sondern einen gezielten Messerstich ausgeführt habe. E.________, der aus dem Haus gerannt sei, habe den Stich auch nicht gesehen. Allerdings sei ihm der Beschwerdeführer nachgerannt und habe ihm zugerufen "jetzt muesch luege, sosch passiert s'gliche met der". Schliesslich habe auch der Beschwerdegegner 2 zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer gezielt zugestochen habe.
Dieser habe selber zugegeben, dass er auf den Beschwerdegegner 2 zugegangen sei, das Messer in der rechten Hand gehalten und mit diesem in die linke Seite des Bauches seines Gegners gestochen habe. Zuvor habe er jede Schublade in der Küche durchsucht, bis er ein Messer gefunden habe. Seine späteren Erklärungen, es sei "dann einfach passiert", und er habe den Satz "ich schlitze Dich auf" nicht ernst gemeint, seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (angefochtenes Urteil, S. 11 ff.).
Die Vorinstanz schliesst hieraus, dass der Beschwerdeführer mit dem in der Küche behändigten Messer dem Beschwerdegegner 2 entschlossen und gezielt einen Stich in den Oberkörper versetzt habe, worauf auch das Spurenbild der acht bis zehn Zentimeter tiefen Wunde, die überdies durch eine Jacke und ein weiteres Kleidungsstück zugefügt worden sei, hinweise (angefochtenes Urteil, S. 12 ff.).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) prüft das Bundesgericht unter den in Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG vorgegebenen Bedingungen. Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.4 Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen; 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5 Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdegegner 2 auf pag. 363 der Vorakten nicht ausgesagt hat, er (der Beschwerdeführer) habe ihm gezielt einen Stich in den Oberkörper versetzt. Eine solche Aussage findet sich auch nicht an anderer Stelle der Schilderung des Tathergangs durch den Beschwerdegegner 2. Der Zeuge A.________ gab jedoch an, der Beschwerdeführer habe sich nicht beruhigen lassen, er habe mit dem Messer um sich gefuchtelt und dann plötzlich auf den Beschwerdegegner 2 eingestochen bzw. der Beschwerdeführer habe plötzlich einen Schritt nach vorne gemacht und im gleichen Moment gegen dessen Bauch gestochen (pag. 414 und 418 der Vorakten). An anderer Stelle sagte der Zeuge A.________: "Der Stich kam schnell, überraschend und wirkte entschlossen" (pag. 420 der Vorakten). B.________ schilderte den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat als "sicher nicht überheblich aggressiv, aber auch nicht zögerlich" (pag. 431 der Vorakten). Der Zeuge C.________ beschrieb die Situation dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit dem Messer relativ zügig auf den Beschwerdegegner 2 zugegangen sei. Es sei aber noch etwa eine halbe Minute vergangen, bis ersterer zugestochen habe. Den Stich selber habe er als
zögerlich empfunden (pag. 446 f. der Vorakten).
Nach D.________ und F.________ schrie der Beschwerdeführer zum Beschwerdegegner 2: "Ich bringe Dich um" (pag. 472 und pag. 512 der Vorakten). Solche und ähnliche Äusserungen ("Ich schlitze dich auf") vor und nach der Tathandlung weisen auf ein zielgerichtetes Vorgehen hin.
Auch das von der Vorinstanz angeführte Spurenbild der acht bis zehn Zentimeter tiefen Wunde, die durch eine Jacke und weitere Kleidungsstücke (T-Shirt, Pullover) zugefügt wurde, spricht für eine zielgerichtete Tat. Die Tiefe der Wunde deutet auf die Intensität der Stichbewegung hin. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit nicht offensichtlich unrichtig und damit nicht willkürlich festgestellt. Sie durfte anhand der Zeugenaussagen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 einen willentlichen Messerstich zufügte, der nicht im Zuge eines Handgemenges im Sinne eines Unfalls entstand. Ebenso folgert sie anhand der Zeugenaussagen willkürfrei, dass der Beschwerdeführer gezielt in Richtung Oberkörper des Beschwerdegegners 2 gestochen hat.
Inwiefern sich dies auf die rechtliche Einordnung der Tathandlung des Beschwerdeführers auswirkt, ist nachfolgend zu untersuchen.

2.
2.1
2.1.1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird gemäss Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel (112-117 StGB) zutrifft.
Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB belegt mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
2.1.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 1 E. 4.1 mit Hinweisen). Die zu aArt. 18
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf das neue Recht anwendbar (vgl. etwa das Urteil 6B 488/2009 vom 24. September 2009 E. 1.4).
2.1.3 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen
(BGE 133 IV 1 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.1.4 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob nach den von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint, wobei sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Der Sachrichter hat daher die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich praktisch nicht mit seinen Ausführungen zum Thema Eventualvorsatz auseinandergesetzt, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (Beschwerde, S. 16 ff. und S. 22). Seine unangemessenen, jugendlichen Drohungen seien entgegen der Wertung der Vorinstanz nicht als Indiz des Tötungsvorsatzes zu werten. Er habe lediglich Ruhe vor den Provokationen des Beschwerdegegners 2 haben wollen. Er habe seinen Kollegen unter keinen Umständen töten wollen, was sich auch aus dem psychiatrischen Gutachten der Klinik Königsfelden ergebe. Ihm werde dort eine verminderte Steuerungsfähigkeit, in einer zusätzlichen Stellungnahme gar eine deutliche Beeinträchtigung, attestiert. Insgesamt ergäben sich aus dem Gutachten keinerlei Anhaltspunkte, dass er den Messerstich in eventualvorsätzlicher Tötungsabsicht ausgeübt habe (Beschwerde, S. 19 ff.). Objektiv betrachtet, liege eine einfache Körperverletzung vor, in subjektiver Hinsicht könne ihm keine Tötungsabsicht unterstellt werden, so dass er nur wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen sei. Sollte das Bundesgericht zum Schluss gelangen, er habe bloss zufälligerweise keine lebenswichtigen Organe getroffen, und er dies bewusst in Kauf
genommen habe, sei er gemäss Eventualantrag wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu bestrafen. Die kantonalen Instanzen hätten eine Abwägung zwischen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter Tötung nicht einmal ansatzweise vorgenommen, womit die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. seine Begründungspflicht verletzt habe (Beschwerde, S. 21).

2.3 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer könne aus dem psychiatrischen Gutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der fehlende Hinweis auf eine Tötungsabsicht rühre daher, dass der Gutachter den strafrechtlich relevanten Sachverhalt nicht rechtlich zu würdigen, sondern sich einzig zu bestimmten psychologischen Fragestellungen zu äussern habe (angefochtenes Urteil, S. 14).
Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei einem glücklichen Zufall zuzuschreiben, dass keine lebenswichtigen Organe betroffen gewesen seien und der Beschwerdegegner 2 dadurch nicht in unmittelbare Lebensgefahr geraten sei. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer gezielt zugestochen und diese Gefahr auch gewollt habe. Seine Erregung im Tatzeitpunkt könne daran nichts ändern. Obwohl er unmittelbar vor der Tat von Drittpersonen vehement aufgefordert worden sei, nicht zuzustechen, habe er es trotzdem getan. Dies lasse zusammen mit seinen Äusserungen vor und nach der Tat keinen anderen Schluss zu, dass er gezielt zugestochen und damit den Tod des Beschwerdegegners 2 zumindest in Kauf genommen habe (angefochtenes Urteil, S. 17 f.).

2.4 Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer aus dem psychiatrischen Gutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ein behandelnder Arzt hat sich primär über den bisherigen Krankheitsverlauf, allfällige medizinische Fort- oder Rückschritte sowie über die weitere mögliche Entwicklung der Krankheit des Patienten auszusprechen (Urteil 6B 951/2009 vom 26. Februar 2010 E. 2.5). Unter Berücksichtigung der medizinischen Informationen liegt es am Richter, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, den strafrechtlich relevanten Sachverhalt rechtlich zu würdigen.

2.5 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB zugefügt hat. Nicht zu beanstanden ist die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass durch den Messerstich nur durch Zufall keine lebenswichtigen Organe des Beschwerdegegners 2 betroffen waren und dieser nicht in unmittelbare Lebensgefahr geriet. Die Vorinstanz geht ausserdem zutreffend von einer nicht fahrlässigen Tatbegehung aus. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich den Tod oder eine lebensgefährliche Verletzung des Beschwerdegegners 2 (billigend) in Kauf genommen hat.

2.6 Die Vorinstanz geht implizit davon aus, was nicht zu beanstanden ist, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht so wahrscheinlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.1.3) war, dass einzig aus der Möglichkeit des Erfolgseintritts auf deren Inkaufnahme geschlossen werden kann. Sie prüft daher weitere Umstände, wobei sie die Inkaufnahme des Todes hauptsächlich mit der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung begründet, dass der Beschwerdeführer gezielt zustach. Zusätzlich führt sie an, dass er sich der Gefahr eines acht bis zehn Zentimeter tiefen Messerstichs in den Oberkörper habe bewusst sein müssen. Die Möglichkeit dieser Gefahr für das Opfer ist vorliegend ohne weiteres einsichtig, sind doch solche Stiche mit einem Messer in aller Regel geeignet, jemanden zu töten.
Das Bundesgericht erwog in einem ähnlich gelagerten Fall, dass sich dem Täter bei seinem Messerstich die Möglichkeit tödlicher Verletzungen beim Opfer als so wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Handeln als Billigung dieses Erfolgs auszulegen war. Wenn der Tod dennoch nicht eintrat, konnte dies nur auf Gründen beruhen, die ausserhalb des Einflussbereichs des Täters lagen. Das Bundesgericht schloss daraus, dass der Täter die tödlichen Folgen seines Stichs in Kauf genommen und sich damit abgefunden hatte (vgl. etwa die neueren Urteile 6B 635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3; 6b 788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1 und 6B 822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3).
Im vorliegenden Fall verhält es sich vergleichbar. Dass sich der Beschwerdeführer trotz intensiver Bemühungen der anderen Teilnehmer der Wohnungsparty nicht vom Zustechen abhalten liess, erklärt seine (eventual-) vorsätzliche Tatbegehung und schliesst die fahrlässige aus. Der gezielte und entschlossene Stich in den Oberkörper des Beschwerdegegners 2 mit einem 27 cm langen und bis zu 5 cm breiten Messer, die 8-10 cm tiefe und 3 cm breite Wunde in der Nähe lebenswichtiger Organe (z.B. Herz, Milz), die unmittelbar vor und nach der Tat gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers sowie die weiteren von der Vorinstanz erwähnten Umstände lassen insgesamt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Tod des Beschwerdegegners 2 in Kauf genommen hat. Die Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher versuchter Tötung verletzt kein Bundesrecht.

3.
3.1 Da der Beschwerdeführer zu Recht wegen eventualvorsätzlicher versuchter Tötung verurteilt wurde, ist auf seine Rüge im Zusammenhang mit der Strafzumessung für eine einfache Körperverletzung (Beschwerde, S. 23 f.) nicht weiter einzugehen.

3.2 Inwiefern die Genugtuung von Fr. 5'000.-- an den Beschwerdegegner 2 nicht angemessen sein soll, wie der Beschwerdeführer behauptet (Beschwerde, S. 24), legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass ihn Beschwerdegegner 2 gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen provozierte, kann vorliegend jedenfalls zu keiner Reduktion der Genugtuung führen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen. Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist, da er bedürftig ist und die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo, ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3000.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_572/2011
Date : 20. Dezember 2011
Published : 07. Januar 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo;


Legislation register
BGG: 64  95  97  105  106
BetmG: 19  19a
StGB: 12  18  111  122  123
BGE-register
120-IA-31 • 129-IV-6 • 130-I-258 • 132-III-209 • 133-IV-1 • 133-IV-222 • 133-IV-9 • 134-II-244 • 134-IV-26 • 136-II-304 • 137-I-1
Weitere Urteile ab 2000
6B_488/2009 • 6B_572/2011 • 6B_635/2009 • 6B_822/2008 • 6B_951/2009 • 6b_788/2008
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • aarau • aargau • accusation • adolescent • appeal concerning criminal matters • appellee • appropriate compensation • assessment of punishment • clerk • coincidence • compensation • condition • convicted person • correctness • criminal court • danger to life • day • death • decision • development • dimensions of the building • discretion • dolus eventualis • doubt • duration • endangering of life • extent • federal court • finding of facts by the court • first instance • forfeit • grievous bodily harm • in dubio pro reo • indication • infringement of a right • intention • judge in charge • judicature without remuneration • judicial agency • knowledge • language • lausanne • lawyer • legal representation • litigation costs • lower instance • meadow • misstatement • outside • participant of a proceeding • patient • position • provocation • psychiatric expertise • question of fact • remand • revision • right to be heard • sanction • satisfaction • sentencing • simple bodily harm • statement of affairs • term of imprisonment • value • victim • willful homicide • witness