Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 453/2020

Urteil vom 20. November 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. April 2020 (IV.2019.00645).

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene, zuletzt als Hilfszimmermann und Isoleur tätige A.________ meldete s ich im Februar 2007 wegen schmerzbedingten Einschränkungen aufgrund einer Diskushernie zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich liess den Versicherten, nachdem berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen nicht durchführbar waren und er nun auch psychische Beschwerden geltend machte, psychiatrisch und alsdann polydisziplinär begutachten (psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________ vom 15. November 2010, Expertise der Ärztliches Begutachtungs institut [ABI] GmbH vom 28. November 2012 sowie ihre ergänzende Stellungnahme vom 24. Januar 2013). Daraufhin sprach ihm die IV-Stelle mit den Verfügungen vom 18. Oktober 2013 vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2008 eine Dreiviertelsrente, vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 eine ganze Rente, vom 1. Februar 2009 bis 28. Februar 2010 eine Dreiviertelsrente, vom 1. März 2010 bis 31. August 2010 eine ganze Rente und vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2013 eine Dreiviertelsrente zu. Die im März 2013 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend gemachte Verschlechterung berücksichtigte die Verwaltung alsdann, wie vom Versicherten beantragt, noch nicht. Die IV-Stelle
beabsichtigte darüber im Rahmen eines Revisionsverfahrens, nachdem weitere Abklärungen durchgeführt waren - eine erneute Begutachtung wurde bereits im Juli 2013 ins Auge gefasst -, zu entscheiden.
In der Folge erstattete die ABI am 4. August 2015 inkl. ergänzender Stellungnahme vom 9. August 2016 und das Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG am 27. August 2018 ein Verlaufsgutachten. Am 29. November 2018 meldete der Versicherte, dass er wegen einer Zustandsverschlechterung erneut psychiatrisch hospitalisiert wurde. Er reichte einen Bericht der Klinik C.________ vom 19. Dezember 2018 und ein Parteigutachten des Psychiater s Dr. med. D.________ vom 20. März 2019 ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), der eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsprozess für zumutbar erachtete, sprach die IV-Stelle A.________ vom 1. November 2013 bis 30. Juni 2014 befristet eine ganze Rente zu (Verfügung vom 30. Juli 2019). Zudem gewährte die Verwaltung Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 4. November 2019 bis 3. Februar 2020 (Mitteilung vom 25. September 2019; vgl. auch Bericht über die berufliche Integration vom 11./12. Februar 2020).

B.
Die gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2019 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. April 2020 teilweise gut und sprach dem Versicherten eine ganze Rente von Juni 2013 bis September 2015, von Februar bis April 2018 und ab Februar 2019 zu.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass vom 1. September 2013 bis 30. September 2015 sowie vom 1. November 2017 bis 30. April 2018 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundes amt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die IV-Stelle beantragt u.a., dem Versicherten sei von November 2017 bis April 2018 und nicht, wie von der Vorinstanz festgestellt, lediglich von Februar bis April 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle hat aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Verfügung vom 30. Juli 2019 eine Rente für diesen Zeitraum zugesprochen. Nachdem gemäss Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG neue Begehren unzulässig sind und es der Beschwerde der IV-Stelle diesbezüglich auch an der formellen Beschwer mangelt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. SVR 2010 IV Nr. 33 S. 105, 9C 476/2009 E. 1.2).

1.2. Im Übrigen verneint die IV-Stelle mit ihren Rechtsbegehren, die im Lichte der dazu abgegebenen Begründung nach Treu und Glauben auszulegen sind (vgl. statt vieler Urteil 9C 300/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweis), - im Gegensatz zum kantonalen Entscheid - einen Rentenanspruch des Versicherten vor dem 1. September 2013 und ab Februar 2019, womit sie diesbezüglich die Bestätigung ihrer Verfügung verlangt. Insoweit ist auf die so verstandene Beschwerde einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.

3.1. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens bildete das Rentenverhältnis als Ganzes den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Abstufungen oder Befristungen des Rentenanspruchs bestritten sind (BGE 125 V 413; vgl. ferner BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165; Urteil 9C 34/2009 vom 24. Februar 2010 E. 3.2; SVR 2011 IV Nr. 78 S. 238, 9C 50/2011 E. 2.2). Das Bundesgericht bleibt aber an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; Urteil 8C 419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.1).

3.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) - auch bei psychischen Erkrankungen (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221 f.; 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; 141 V 281 E. 2.1 S. 285 ff.) - sowie zum Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Ebenso zutreffend sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) sowie der analogen Anwendung dieser Bestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263 f.; 125 V 413 E. 2d S. 417 f.). Darauf wird verwiesen.

4.
Zunächst ist zu prüfen, ab wann der Beschwerdegegner mit Blick auf die von ihm im März 2013 geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung Anspruch auf eine ganze Rente hat (vgl. Sachverhalt lit. A).

4.1. Die Vorinstanz hielt fest, im Vergleich zum ABI-Gutachten vom 28. November 2012, gemäss welchem eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestehe, sei ab März 2013 eine manifeste Verschlechterung eingetreten, wobei aufgrund der Atteste des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Es bestehe drei Monate nach diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente.
Die IV-Stelle bringt vor, mit dem Versicherten sei abgemacht gewesen, dass die von ihm am 19. März 2013 geltend gemachte Verschlechterung als Revisionsgesuch geprüft werde, obwohl revisionsrechtlich ein Rentenanspruch vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 18. Oktober 2013 eigentlich nicht möglich sei. Nach Treu und Glauben sei vor diesem Hintergrund von einer Neuanmeldung per 19. März 2013 und unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG einem Rentenbeginn per 1. September 2013 auszugehen.
Der Versicherte legt dar, die IV-Stelle habe ihm am 8. Juli 2013 mitgeteilt, dass aufgrund seines verschlechterten Zustandes zur Klärung der Leistungsansprüche ab Februar 2013 eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung notwendig sei. Da das Verfahren seit mehreren Jahren andauerte (sechs Jahre) und der Anspruch auf eine IV-Rente (bis Januar 2013) ausgewiesen gewesen sei, habe die IV-Stelle vorgeschlagen, ihm eine befristete Rente zuzusprechen. Die ab März 2013 belegte Verschlechterung sollte durch eine Begutachtung nach der Rückenoperation beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV sei die von der Vorinstanz festgestellte Leistungsanpassung nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Verschlechterung korrekt erfolgt.

4.2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bilden Ausprägungen des in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankerten Gebots von Treu und Glauben. Dieses gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BGE 136 I 254 E. 5.2 S. 261) und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; je mit Hinweisen). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt Behörden, von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, ohne sachlichen Grund abzuweichen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 180, Rz. 21 f.). Die Abgrenzung zwischen den beiden Ausprägungen ist zwar umstritten, doch müssen in beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteil 2C 542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2). Verlangt wird, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und
gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f. mit Hinweisen; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 114 Ia 105 E. 2a S. 107; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 659). Ferner darf die relevante Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.). Keinen Vertrauensschutz geniessen die Rechtsuchenden, wenn sie bzw. ihre Rechtsvertreter den Fehler erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203; 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 684). Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.6 S. 74; Urteil 2C 706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1).

4.3.

4.3.1. Die Abklärungs-, Beurteilungs-, Beschlusses- und Verfügungspflicht der IV-Stelle umfasst stets den gesamten Zeitraum bis zum Verfügungserlass. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/ oder abgestufte Rentenzusprache hat dabei aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle zu erfolgen und ist zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen. Ein zeitlich gestafelter Verfügungserlass, soweit er die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades betrifft, ist nicht zulässig (BGE 131 V 164 E. 2.3.3 S. 166 mit Hinweisen). Die IV-Stelle vereinbarte mit dem Versicherten dennoch, über die am 19. März 2013 geltend gemachte Verschlechterung nicht mit den Verfügungen vom 18. Oktober 2013 zu entscheiden, sondern dies im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen. Darauf ist sie - wie sie selbst einräumt - nach Treu und Glauben zu behaften.

4.3.2. Die IV-Stelle legt sodann dar, die vom Versicherten am 19. März 2013 geltend gemachte Verschlechterung sei als Neuanmeldung zu qualifizieren. Die Einstufung führte dazu, dass nach dem Wiederaufleben der Invalidität der Rentenanspruch erst sechs Monate nach der Neuanmeldung entsteht (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG; BGE 142 V 547 E. 3 S. 550 f.). Bei einem korrekten Vorgehen der IV-Stelle, bei dem sie über den Rentenanspruch ab März 2013 aus einem einheitlichen Beschluss heraus verfügt hätte, wäre diese Frist aber nicht zur Anwendung gekommen (BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 297/03 vom 3. Mai 2005 E. 1, nicht publ. in: BGE 131 V 164, aber in: SVR 2006 IV Nr. 14 S. 51; Urteil 9C 786/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2).

4.3.3. Die am 19. März 2013 vom Versicherten gegenüber der IV-Stelle geltend gemachte Verschlechterung stellt keine Neuanmeldung dar, lief doch alsdann das Abklärungsverfahren noch. Wie der Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 25. Juli 2013 zudem zu entnehmen ist, sollte der Versicherte durch das bundesrechtswidrige Vorgehen mit den Verfügungen vom 18. Oktober 2013 nicht benachteiligt werden. Die Vereinbarung der IV-Stelle mit dem Versicherten, dass - unabhängig der Verfügungen vom 18. Oktober 2013 - die behauptete Verschlechterung ab März 2013 noch geprüft werde, hat beim Versicherten somit das Vertrauen erweckt, dass die IV-Stelle vorgehen wird, wie wenn sie von Anfang an aus einem einheitlichen Beschluss heraus entschieden hätte. Der Versicherte hatte keinen Anlass anzunehmen, dass die IV-Stelle die geltend gemachte Verschlechterung als Neuanmeldung qualifizieren und ihm die in Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG statuierte sechs monatige Frist entgegenhalten wird; dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Parteien BGE 142 V 547 überhaupt noch nicht kennen konnten, datiert dieser Entscheid doch erst vom 24. Oktober 2016. Entsprechend hatte der Versicherte angesichts der Vereinbarung mit der IV-Stelle keinen Anlass die
Verfügungen vom 18. Oktober 2013 anzufechten. Ein öffentliches Interesse, welches vorliegend gegen die Anwendung von Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV spricht, ist zudem nicht ersichtlich. Die IV-Stelle ist somit auf das durch die Vereinbarung mit dem Versicherten erweckte Vertrauen zu behaften. Die Vorinstanz hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem sie die in Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG statuierte Frist nicht zur Anwendung brachte und auf einen Rentenanspruch ab 1. Juni 2013 (befristet bis September 2015) erkannte.

5.
Weiter ist strittig und zu prüfen, ob der Versicherte ab Februar 2019 wiederum Anspruch auf eine ganze Rente hat.

5.1.

5.1.1. Das kantonale Gericht mass dem Gutachten der SMAB vom 27. August 2018 Beweiswert zu und schloss basierend darauf auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ab Juni 2015 bis zur Operation vom 17. November 2017 und wiederum ab Mitte Februar 2018. Mit Blick auf die anschliessend erfolgte psychiatrische Hospitalisation im Oktober 2018, das Parteigutachten des Dr. med. D.________ vom 20. März 2019 und die Stellungnahme der RAD-Ärz tin vom 3. Juni 2019 schloss die Vorinstanz, es habe alsdann keine Arbeitsfähigkeit mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden. Es sei daher wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen und von einer zu berücksichtigenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Februar 2019 auszugehen.

5.1.2. Die IV-Stelle bringt dagegen vor, nach dem von der Vorinstanz als beweiskräftig erachteten Gutachten der SMAB sei es zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Das kantonale Gericht habe dies auch nicht dargelegt. Nach der Auffassung der IV-Stelle sei die im Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 19. Dezember 2018 berichtete Verschlechterung infolge psychosozialer Belastungsfaktoren (negativer Bescheid bezüglich IV-Rente) ausser Acht zu lassen. Zudem habe sich der Zustand nach etwas mehr als sechs Wochen bereits wieder stabilisiert (teilremittierter Zustand). Bei der Einschätzung des Dr. med. D.________ handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts. Es sei daher weiterhin auf das SMAB-Gutachten abzu stellen, wobei diesem nicht zu entnehmen sei, dass dem Versicherten die Selbsteingliederung nicht zumutbar wäre.

5.1.3. Der Versicherte ist der Ansicht, das kantonale Gericht habe zu Recht auf die Einschätzung des Dr. med. D.________ abgestellt. Eventualiter legt er dar, sei bezüglich der Expertise der SMAB zu beachten, dass deren Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offen sichtlicher und erheblicher Diskrepanz zum Ergebnis der beruflichen Abklärung stehe, was ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen begründe.

5.2. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Expertise der SMAB ist ausgewiesen, dass der Versicherte ab September 2015 - abgesehen einer dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 17. November 2017 - in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Das kantonale Gericht schloss auf eine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2019 aufgrund der psychischen Beschwerden. Dabei setzte sie sich aber mit dem Beweiswert der Berichte, aufgrund derer sie auf eine Verschlechterung schloss, nicht auseinander und sie befasste sich auch nicht damit, inwiefern sich diesen Berichten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Expertise der SMAB vom 27. August 2018 entnehmen lässt oder ob das Parteigutachten des Dr. med. D.________ vom 20. März 2019 lediglich eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts wiedergibt. Statt dessen hat die Vorinstanz die mangelnde Fähigkeit der Selbsteingliederung, welche sie auch nicht differenziert prüfte, einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gleichgesetzt. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, führt dies zu Schlussfolgerungen, die nicht haltbar und bundesrechtswidrig sind.

5.3.

5.3.1. In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gutachter der SMAB eine mittelgradige depressive Episode anhaltend seit 2008 fest. Das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verneinten sie hingegen, da die geklagten anhaltenden Schmerzen in Qualität und Quantität differierten und nicht andauernd als schwer und quälend erlebt wurden, was dem Exploranden zum Beispiel längeres Staubsaugen oder halbstündige bis stündige Hometrainer-Aktivitäten ermöglichte. Zudem fanden sich keine psychosozialen Probleme anhaltender Natur weder aktenanamnestisch noch im Rahmen der Explorationen. Auch eine Panikstörung hielten die Gutachter nicht für ausgewiesen. Ferner stellten sie fest, dass kein Hinweis für eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege. Aufgrund der depressiven Erkrankung attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

5.3.2. Im Bericht der Klinik C.________ vom 19. Dezember 2018 wur de in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erhoben. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, folgte die Zunahme der depressiven Symptomatik auf den negativen Bescheid bezüglich der Invalidenrente, wobei sich die Symptomatik bereits während des Klinikaufenthaltes vom 25. Oktober bis 10. Dezember 2018 wieder zurückbildete. Der Parteigutachter Dr. med. D.________ stellte im Februar/März 2019 wiederum eine depressive Störung mittelgradigen Ausmasses fest. Hinsichtlich der Depression zeigt sich im Vergleich zur Expertise des SMAB somit keine relevante Veränderung, dies auch weil die auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführende, vorübergehende Verschlechterung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen ist (BGE 143 V 409 E. 2.5.2 S. 416).

5.3.3. Dr. med. D.________ stellte im Parteigutachten vom 20. März 2019 eine rezidivierende, depressive Störung, zum Zeitpunkt der Untersuchung mittelgradigen Ausmasses mit Panikattacken und eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei einem chronischen Schmerzsyndrom, mit aggressiven, apathischen und labilen Zügen fest. Es bestünde eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch für leichte und angepasste Tätigkeiten. Diese Einschränkung bestehe schon länger und betrage mindestens 80 %. Entgegen den bisherigen Beurteilungen der früheren Gutachter komme er (heute) zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Retrospektiv sei aufgrund seiner Untersuchung und Einschätzung unwahrscheinlich, dass der Versicherte zwischen 2013 und 2019 eine angepasste Tätigkeit im Rahmen eines 80%-Pensums hätte ausführen können. Die Persönlichkeitsänderung sei gravierend. Die Kombination von Schmerzen, depressiver Erkrankung und Persönlichkeitsveränderung verhinderten das Ausüben einer angepassten Arbeit schon seit mehreren Jahren.
Die retrospektive Beurteilung des Dr. med. D.________ legt nahe, dass er den medizinischen Zustand des Versicherten im Vergleich zu den Experten der SMAB anders würdigte. Auf Befundebene lassen sich zwischen dem SMAB-Gutachten und Parteigutachen keine we sentlichen Veränderungen feststellen. Wie bereits festgehalten, liegt nach wie vor eine mittelgradige depressive Symptomatik vor und die Panikattacken wegen der Alpträume, welche Dr. med. D.________ in die Diagnosen einfliessen liess, bestanden auch schon bei der Begutachtung durch die SMAB. Eine Persönlichkeitsänderung bei einem chronischen Schmerzsyndrom wird erstmals von Dr. med. D.________ erhoben. Dabei handelt sich jedoch überwiegend wahrscheinlich ebenfalls lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, ist das Schmerzsyndrom, die Labilität im Sinne einer depressiven Verstimmtheit mit Schwankungen und eine gereizte Stimmung - wobei es gemäss dem ABI-Gutachten vom 4. August 2015 sogar zu tätlichen Auseinandersetzungen mit der Ehefrau gekommen war - seit Jahren bekannt. Im SMAB-Gutachten wurde zwar festgehalten, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliegen, nachdem darin aber eine eingehende Auseinandersetzung der Persönlichkeitsaspekte
fehlt und die RAD-Ärztin die Einschätzung des Dr. med. D.________ diesbezüglich für nachvollziehbar hielt, bestehen nicht nur leichte Zweifel, ob in der Expertise der SMAB sämtlichen Aspekten hinreichend Rechnung getragen wurde.

5.3.4. Andererseits kann aber auch nicht auf das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 20. März 2019 abgestellt werden, hielt die RAD-Ärztin dessen Beurteilung der Leistungsfähigkeit doch nicht für schlüssig, sondern legte dar, dass dem Versicherteneine Arbeits fähigkeit von 80 % grundsätzlich zumutbar wäre. Auch wenn die beruflichen Massnahmen erst nach der Verfügung vom 30. Juli 2019 erfolgten, sind daraus Rückschlüsse auf den hier zu beurteilenden Rentenanspruch mangels einer ersichtlichen Veränderung möglich. Daher stellen die gescheiterten beruflichen Massnahmen, bei denen der Versicherte bei guter Kooperation nur während zwei bis zweieinhalb Stunden arbeiten konnte, die Einschätzung der RAD-Ärztin anhand der Akten in Frage (vgl. Urteil 8C 30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.2.1). Entgegen der Vorinstanz darf aus den Ausführungen der RAD-Ärztin, wonach der Versicherte bei langer Abstinenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe aktuell, kurz- bis mittelfristig nicht Fuss fassen kann, er zunächst niederschwellig und in sich langsam steigernden Schritten an den Arbeitsprozess herangeführt werden muss, nicht auf Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Ein mehr als 15 Jahre dauernder Rentenbezug liegt nicht vor und auch das Alter des 1973 geborenen
Versicherten spricht nicht gegen eine Selbsteingliederung (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211). Zudem ist die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht durch die Invalidität begründet: Der Versicherte ist seit langem, wenn auch mit Unterbrüchen, zumindest teilweise in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, wobei die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in der Vergangenheit an der Krankheitsüberzeugung des Versicherten scheiterte (Verfügung vom 17. September 2007, Mitteilung vom 26. Mai 2010). In einem solchen Fall kann eine versicherte Person, wenn keine Hilfestellung erforderlich ist, die den allgemeinen Eingliederungsbedarf aus langer Erwerbslosigkeit übersteigt, auf die Selbsteingliederung verwiesen werden (vgl. Urteil 8C 84/2019 vom 29. August 2019 E. 7.3). Dies hat die Vorinstanz bei ihrer Schlussfolgerung gänzlich ausser Acht gelassen und in Verletzung von Bundesrecht auf eine volle Arbeitsunfähigkeit geschlossen.

5.3.5. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Rahmen eines Gerichtsgutachtens die offenen Fragen abklärt. Gestützt darauf wird sie neu entscheiden. Dabei wird sie die Grenzen der Parteibegehren im vorliegenden Verfahren (vgl. E. 3.1 hiervor) zu berücksichtigen haben (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), die im Fall einer Rückweisung auch die vorinstanzlichen Behörden binden (vgl. Urteil 8C 419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.5 mit Hinweisen).

6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Rückweisung der Sache an das vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47, 8C 62/2018 E. 6 mit Hinweisen). Die Bestätigung eines Rentenanspruch von März bis August 2013 (vgl. E. 4) führt demgegenüber nur zu einem marginalen Unterliegen der IV-Stelle. Es rechtfertigt sich daher dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_453/2020
Date : 20. November 2020
Published : 17. Dezember 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  17
BGG: 42  65  66  68  95  97  99  105  106  107
BV: 5  9
IVG: 29
IVV: 88a
BGE-register
114-IA-105 • 121-V-264 • 125-V-351 • 125-V-413 • 129-I-161 • 129-II-125 • 131-II-627 • 131-V-164 • 132-V-215 • 133-V-263 • 134-I-199 • 134-V-231 • 135-II-384 • 136-I-254 • 137-I-69 • 141-V-281 • 142-V-547 • 143-V-409 • 145-V-209 • 145-V-215
Weitere Urteile ab 2000
2C_542/2016 • 2C_706/2018 • 8C_30/2020 • 8C_419/2018 • 8C_62/2018 • 8C_84/2019 • 9C_300/2019 • 9C_34/2009 • 9C_453/2020 • 9C_476/2009 • 9C_50/2011 • 9C_786/2018 • I_297/03
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • accident insurance • appeal concerning affairs under public law • appellee • authorization • behavior • calculation • communication • correctness • cost allowance • decision • depression • diagnosis • disablement pension • dismissal • doubt • evaluation • ex officio • examinator • expert • expertise • expertise from a party • federal court • finding of facts by the court • foreseeability • full pension • good faith • hamlet • incapability to work • infringement of a right • integration • integration of oneself • integrational measure • invalidity insurance office • language • legal demand • legal representation • legal service • litigation costs • local medical service • lower instance • measure • meat • modification • month • new registration • number • occupational clarification • pain • participant of a proceeding • pension of limited duration • position • psychiatric expertise • question • receipt of benefits • rejection decision • retrospective assessment • social insurance • somatization disorder • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subject matter of action • three-quarter pension • time limit • undertaking • wheel