Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 388/2020

Urteil vom 20. Oktober 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
BKW Energie AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Streit,

gegen

Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen STENFO, c/o ATAG-Wirtschaftsorganisationen AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Stalder.

Gegenstand
Anlagestrategie für Kernkraftwerk Mühleberg im Entsorgungsfonds,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 9. März 2020 (A-887/2019).

Sachverhalt:

A.
Die BKW Energie AG als Betreiberin des Kernkraftwerks Mühleberg, die Axpo Power AG als Betreiberin der Kernkraftwerke Beznau I und Beznau II, die Kernkraftwerk Leibstadt AG als Betreiberin des Kernkraftwerks Leibstadt, die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG als Betreiberin des Kernkraftwerks Gösgen sowie die Zwilag Zwischenlager Würenlingen AG als Betreiberin des Zwischenlagers sind gemäss dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) verpflichtet, ihre Kernanlagen nach der endgültigen Ausserbetriebnahme auf eigene Kosten stillzulegen sowie die daraus stammenden radioaktiven Abfälle zu entsorgen. Um die Finanzierung zu sichern, sieht das Kernenergiegesetz mit dem Stilllegungsfonds, der die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsor-gung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicherstellt, und mit dem Entsorgungsfonds, der die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten) gewährleistet, zwei Fonds vor (nachfolgend gemeinsam: der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds, STENFO; vgl. auch E. 3.1 hiernach).

A.a. Das leitende Organ des STENFO ist die Verwaltungskommission, worin unabhängige Fachmitglieder und die Betreiberinnen vertreten sind. Diese ist unter anderem für die Anlage des Fondsvermögens und den Erlass der Anlagerichtlinien zuständig. Daneben existiert ein ständiger Anlageausschuss, der sich aus Kommissionsmitgliedern und unabhängigen Fachmitgliedern zusammensetzt. Der Anlageausschuss erarbeitet die Anlagestrategie, welche die Verteilung der Fondsmittel auf die verschiedenen Anlagekategorien umfasst. Die Verwaltungskommission genehmigt die Anlagestrategie auf Vorschlag des Anlageausschusses. In der vorliegend relevanten Zeitspanne gehörten der Verwaltungskommission sechs unabhängige Fachmitglieder sowie fünf Vertreter der Betreiberinnen an. Der Anlageausschuss setzte sich aus fünf unabhängigen Fachmitgliedern und vier Vertretern der Betreiberinnen zusammen (vgl. auch E. 3.2 f. hiernach).

A.b. Die Betreiberinnen der Kernanlagen leisten Beiträge an den STENFO, wobei das Fondsvermögen am Kapitalmarkt angelegt wird. Das Kapital des STENFO ist in verschiedenen Anlagekategorien investiert. Im Entsorgungsfonds betrug das Risikobudget, welches sich im Wesentlichen aus den Anlagekategorien "Aktien" und "Obligationen" zusammensetzt, zuletzt 60 %. Nachdem sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zunehmend verschlechtert hatten und die Performanceschwankungsrisiken kontinuierlich gestiegen waren, beschloss der Anlageausschuss im Frühjahr 2016, die Anlagestrategien der Fonds zu überprüfen. Es stellte sich die Frage, ob die Kernkraftwerke und ihre Betreiberinnen in der Lage seien, die aus der Anlagetätigkeit des STENFO entstehenden Risiken zu tragen. Zu diesem Zweck entwickelte ein Beratungsunternehmen ein Simulationsmodell, anhand dessen die Beitrags- und Verlustrisiken auf den Vermögensanlagen dargestellt und beurteilt werden können.

A.c. Im Herbst 2016 liess der Anlageausschuss die Risikofähigkeit der BKW Energie AG, der Axpo Power AG sowie der Alpiq AG, die neben der Axpo Power AG die zweite Hauptaktionärin der Kernkraftwerk Leibstadt AG sowie der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG ist, auf Basis der Simulation sowie aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen beurteilen. Die Risikofähigkeit beurteilt die Fähigkeit dieser Gesellschaften, realisierte Verluste einer Anlagestrategie zu tragen, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Aus der in Auftrag gegebenen Beurteilung resultierte die Erkenntnis, dass im Falle grosser Nachzahlungen die Risikofähigkeit der Alpiq AG und der Axpo Power AG nicht mehr gegeben sei. Für die BKW Energie AG hingegen scheine sich unter keinem Szenario eine signifikante Gefährdung zu ergeben.

A.d. Der Anlageausschuss beauftragte am 22. Februar 2017 eine Arbeitsgruppe, Risikoindikatoren und Triggerpunkte als Basis für die Implementierung eines Frühwarnsystems zu definieren und eine mögliche Reduktion des Risikobudgets von 60 % auf 50 % zu konkretisieren. Nach Darlegung der divergierenden Argumente beschloss der Anlageausschuss anlässlich seiner Sitzung vom 17. August 2017 mit einer Mehrheit von fünf gegen vier Stimmen, der Verwaltungskommission (mit Ausnahme des Risikobudgets des Kernkraftwerks Mühleberg im Stilllegungsfonds) eine Reduktion des Risikobudgets für sämtliche Kernkraftwerke im STENFO von 60 % auf 50 % zu beantragen. Am 15. September 2017 beantragte die BKW Energie AG beim Anlageausschuss, dass das Risikobudget im Entsorgungsfonds für das Kernkraftwerk Mühleberg aufgrund ihrer vergleichsweise hohen Risikofähigkeit bei 60 % zu belassen sei. Den Antrag lehnte der Anlageausschuss am 25. September 2017 anlässlich einer Telefonkonferenz mit einer Mehrheit von drei gegen zwei Stimmen bei drei Enthaltungen aufgrund offener Fragen vorläufig ab.

A.e. Anlässlich der Sitzung vom 7. Dezember 2017 beschloss die Verwaltungskommission mit einer Mehrheit von sechs gegen fünf Stimmen, das Risikobudget im STENFO (ausser im Stilllegungsfonds für das Kernkraftwerk Mühleberg) per 1. Januar 2018 generell von 60 % auf 50 % zu senken. Gleichzeitig hiess sie den Antrag der BKW Energie AG gut, wonach das Risikobudget für das Kernkraftwerk Mühleberg im Entsorgungsfonds vorläufig bei 60 % zu belassen sei, bis die noch offenen Fragen vom Anlageausschuss geklärt seien.
An seiner Sitzung vom 17. August 2018 diskutierte der Anlageausschuss auf Basis der aufbereiteten Daten die offenen Fragen. Der Anlageausschuss beschloss mit einer Mehrheit von drei gegen zwei Stimmen bei vier Stimmenthaltungen, das Risikobudget für das Kernkraftwerk Mühleberg im Entsorgungsfonds bei 60 % zu belassen und bei der Verwaltungskommission einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dafür stimmten der Vertreter der BKW Energie AG sowie zwei unabhängige Fachmitglieder. Die Nein-Stimmen entfielen ebenfalls auf zwei unabhängige Fachmitglieder.
Die Verwaltungskommission lehnte den Antrag des Anlageausschusses an ihrer Sitzung vom 29. November 2018 mit einer Mehrheit von vier gegen die Stimme des Vertreters der BKW Energie AG bei sechs Enthaltungen ab. In der Folge ersuchte die BKW Energie AG die Verwaltungskommission mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 reduzierte der STENFO das Risikobudget für das Kernkraftwerk Mühleberg im Entsorgungsfonds von 60 % auf 50 %. Am 20. Februar 2019 erhob die BKW Energie AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2019 und die Belassung des Risikobudgets für das Kernkraftwerk Mühleberg im Entsorgungsfonds bei 60 %. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den STENFO zurückzuweisen. Sie rügte die Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, das fehlende öffentliche Interesse sowie die Verletzung des Anspruchs auf eine individuelle Anlagestrategie bei unterschiedlicher Risikofähigkeit, der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des Differenzierungsgebots und des Willkürverbots. Zudem machte sie geltend, der Entscheid sei unangemessen. Mit Urteil vom 9. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Mai 2020 gelangt die BKW Energie AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 9. März 2020. Das Risikobudget für das Kernkraftwerk Mühleberg im Entsorgungsfonds sei wie bisher bei 60 % zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an den STENFO zurückzuweisen.
Der Abteilungspräsident hat mit Verfügung vom 9. Juni 2020 der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der STENFO beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingaben vom 14. Oktober 2020 und 19. Oktober 2020.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C 979/2018 vom 22. Januar 2020 E. 1, zur Publikation vorgesehen).

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG; vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; SR 173.110.4]) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Sie richtet sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), das eine verfahrensabschliessende (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Verfügung des STENFO als Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung beurteilt hat (vgl. Urteil 2C 440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4.6; vgl. auch Anhang 1 lit. B Ziff. VII.2.2.2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG), da kein Ausschlussgrund - namentlich nicht derjenige von Art. 83 lit. n
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG - vorliegt (vgl. auch Urteil 2C 440/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihrem Antrag, das Risikobudget für das Kernkraftwerk Mühleberg im Entsorgungsfonds bei 60 % zu belassen, nicht durchgedrungen (Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Die Beschwerdeführerin als Beitragspflichtige des STENFO (vgl. Art. 77 Abs. 3
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 77 Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds - 1 Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicher.
1    Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicher.
2    Der Entsorgungsfonds stellt die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten) sicher.
3    Die Eigentümer von Kernanlagen leisten Beiträge an den Stilllegungs- und an den Entsorgungsfonds. Der Bundesrat kann Eigentümer von Anlagen mit geringen Stilllegungs- und Entsorgungskosten von der Beitragspflicht befreien.
Satz 1 KEG) hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang ihrer geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (vgl. Art. 78 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 78 Ansprüche - 1 Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands. Dieser Anspruch kann nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden.
1    Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands. Dieser Anspruch kann nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden.
2    Übersteigt der Anspruch eines Beitragspflichtigen gegenüber einem Fonds die geleistete Zahlung, wird ihm der Überschuss innerhalb eines Jahres nach der Schlussabrechnung zurückerstattet.
3    Wird eine Kernanlage aus einer Konkursmasse übernommen, geht der Anspruch gegenüber den Fonds auf den neuen Eigentümer über; dieser hat diejenigen Beiträge zu leisten, welche die konkursite Gesellschaft den Fonds schuldet.
4    Wird die Gesellschaft nach Abschluss eines Konkursverfahrens mit Zustimmung des Departements im Handelsregister gelöscht und wird die Anlage nicht von einer anderen Gesellschaft übernommen, so fallen die eingezahlten Beiträge an die Fonds. Die Fonds verwenden diese Mittel zur Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungsarbeiten für die betreffende Anlage. Der Bundesrat legt fest, wie ein allfälliger Überschuss verwendet wird.
Satz 1 KEG). Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zugunsten der Beschwerdeführerin deren Anspruch, muss diese dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 80 Nachschusspflicht - 1 Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen.
1    Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen.
2    Kann der Berechtigte die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nicht leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis ihrer Beiträge durch Nachschüsse decken.
3    Die Nachschusspflicht besteht auch:
a  im Fall von Artikel 78 Absatz 4, wenn die an den Fonds verfallenen Gelder zur Deckung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten nicht ausreichen;
b  im Fall von Artikel 79 Absatz 3, wenn der Entsorgungspflichtige den Differenzbetrag nicht dem Fonds zurückerstattet.
4    Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt.
KEG). Demnach führt die Realisierung einer höheren Anlagerendite als Kapitalertrag entweder zu einem umfangreicheren Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber den Fonds oder mindert die Höhe ihrer allfällig nachzuzahlenden Beiträge. Indem sich die Beschwerdeführerin gegen die zehnprozentige Reduktion des Risikobudgets wehrt, zielt sie auf eine potenziell höhere Anlagerendite im Entsorgungsfonds ab. Folglich ist sie durch das angefochtene Urteil, das die Reduktion des Risikobudgets des von ihr betriebenen
Kernkraftwerks Mühleberg im Entsorgungsfonds bestätigt, in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und lit. c BGG). Sie ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert.

1.3. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

3.
Gemäss Art. 90
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 90 * - Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.
BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie Sache des Bundes. Das gestützt auf diese Verfassungsbestimmung erlassene Kernenergiegesetz bestimmt, dass die Eigentümer der Kernkraftwerke und anderer Kernanlagen verpflichtet sind, ihre Anlagen nach der endgültigen Ausserbetriebnahme auf eigene Kosten stillzulegen (vgl. Art. 26
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 26 Stilllegungspflichten - 1 Der Eigentümer muss seine Anlage stilllegen, wenn:
1    Der Eigentümer muss seine Anlage stilllegen, wenn:
a  er sie endgültig ausser Betrieb genommen hat;
b  die Betriebsbewilligung nicht erteilt oder entzogen wurde oder nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a oder b erloschen ist und das Departement die Stilllegung anordnet.
2    Er muss dabei insbesondere:
a  die Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung erfüllen;
b  die Kernmaterialien in eine andere Kernanlage verbringen;
c  die radioaktiven Teile dekontaminieren oder als radioaktive Abfälle behandeln;
d  die radioaktiven Abfälle entsorgen;
e  die Anlage bewachen, bis alle nuklearen Gefahrenquellen daraus entfernt sind.
KEG) sowie die daraus stammenden radioaktiven Abfälle zu entsorgen (vgl. Art. 31
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 31 Pflicht zur Entsorgung - 1 Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Zur Entsorgungspflicht gehören auch die notwendigen Vorbereitungsarbeiten wie Forschung und erdwissenschaftliche Untersuchungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung eines geologischen Tiefenlagers.
1    Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Zur Entsorgungspflicht gehören auch die notwendigen Vorbereitungsarbeiten wie Forschung und erdwissenschaftliche Untersuchungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung eines geologischen Tiefenlagers.
2    Die Entsorgungspflicht ist erfüllt, wenn:
a  die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden sind und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss sichergestellt sind;
b  die Abfälle in eine ausländische Entsorgungsanlage verbracht worden sind.
3    Wird die Rahmenbewilligung für ein Kernkraftwerk auf einen neuen Inhaber übertragen (Art. 66 Abs. 2), sind der bisherige und der neue Inhaber für die bis zur Übertragung der Bewilligung angefallenen Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente entsorgungspflichtig.
4    Die entsorgungspflichtige Gesellschaft darf sich nur mit Zustimmung des Departements auflösen.
KEG).

3.1. Die zur Sicherstellung der Finanzierung dieser Verpflichtungen geschaffenen Fonds (vgl. Ziff. A hiervor) werden durch die Beiträge der Eigentümerinnen der Kernanlage geäufnet (vgl. Art. 77 Abs. 3
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 77 Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds - 1 Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicher.
1    Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicher.
2    Der Entsorgungsfonds stellt die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten) sicher.
3    Die Eigentümer von Kernanlagen leisten Beiträge an den Stilllegungs- und an den Entsorgungsfonds. Der Bundesrat kann Eigentümer von Anlagen mit geringen Stilllegungs- und Entsorgungskosten von der Beitragspflicht befreien.
Satz 1 KEG). Die Beitragspflicht endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen [Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV; SR 732.17]). Jede Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang ihrer geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (vgl. Art. 78 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 78 Ansprüche - 1 Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands. Dieser Anspruch kann nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden.
1    Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands. Dieser Anspruch kann nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden.
2    Übersteigt der Anspruch eines Beitragspflichtigen gegenüber einem Fonds die geleistete Zahlung, wird ihm der Überschuss innerhalb eines Jahres nach der Schlussabrechnung zurückerstattet.
3    Wird eine Kernanlage aus einer Konkursmasse übernommen, geht der Anspruch gegenüber den Fonds auf den neuen Eigentümer über; dieser hat diejenigen Beiträge zu leisten, welche die konkursite Gesellschaft den Fonds schuldet.
4    Wird die Gesellschaft nach Abschluss eines Konkursverfahrens mit Zustimmung des Departements im Handelsregister gelöscht und wird die Anlage nicht von einer anderen Gesellschaft übernommen, so fallen die eingezahlten Beiträge an die Fonds. Die Fonds verwenden diese Mittel zur Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungsarbeiten für die betreffende Anlage. Der Bundesrat legt fest, wie ein allfälliger Überschuss verwendet wird.
Satz 1 KEG). Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten einer Berechtigten deren Anspruch, muss diese dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 80 Nachschusspflicht - 1 Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen.
1    Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen.
2    Kann der Berechtigte die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nicht leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis ihrer Beiträge durch Nachschüsse decken.
3    Die Nachschusspflicht besteht auch:
a  im Fall von Artikel 78 Absatz 4, wenn die an den Fonds verfallenen Gelder zur Deckung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten nicht ausreichen;
b  im Fall von Artikel 79 Absatz 3, wenn der Entsorgungspflichtige den Differenzbetrag nicht dem Fonds zurückerstattet.
4    Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt.
KEG). Kann die Berechtigte die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nicht leisten, müssen die übrigen Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis ihrer Beiträge durch Nachschüsse decken (vgl. Art. 80 Abs. 2
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 80 Nachschusspflicht - 1 Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen.
1    Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen.
2    Kann der Berechtigte die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nicht leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis ihrer Beiträge durch Nachschüsse decken.
3    Die Nachschusspflicht besteht auch:
a  im Fall von Artikel 78 Absatz 4, wenn die an den Fonds verfallenen Gelder zur Deckung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten nicht ausreichen;
b  im Fall von Artikel 79 Absatz 3, wenn der Entsorgungspflichtige den Differenzbetrag nicht dem Fonds zurückerstattet.
4    Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt.
KEG). Ist die Deckung des Differenzbetrags für die Nachschusspflichtigen
wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt (vgl. Art. 80 Abs. 4
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 80 Nachschusspflicht - 1 Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen.
1    Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen.
2    Kann der Berechtigte die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nicht leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis ihrer Beiträge durch Nachschüsse decken.
3    Die Nachschusspflicht besteht auch:
a  im Fall von Artikel 78 Absatz 4, wenn die an den Fonds verfallenen Gelder zur Deckung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten nicht ausreichen;
b  im Fall von Artikel 79 Absatz 3, wenn der Entsorgungspflichtige den Differenzbetrag nicht dem Fonds zurückerstattet.
4    Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt.
KEG).

3.2. Das leitende Organ der beiden Fonds ist die Verwaltungskommission (vgl. Art. 81 Abs. 2
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 81 Rechtsform und Organisation der Fonds - 1 Die Fonds haben eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stehen unter Aufsicht des Bundes.
1    Die Fonds haben eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stehen unter Aufsicht des Bundes.
2    Der Bundesrat ernennt für jeden Fonds eine Verwaltungskommission als leitendes Organ. Die Kommissionen legen im Einzelfall die Beiträge an die Fonds und deren Leistungen fest.
3    Wenn nötig, können die Fonds unter sich oder der Bund den Fonds Vorschüsse gewähren; diese sind zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen.
4    Die Fonds sind von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit.
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge und die Grundzüge der Anlagepolitik fest. Er kann die Fonds zusammenlegen.
KEG i.V.m. Art. 20 ff
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 20 Organe - Die Organe der Fonds sind:
a  die Kommission;
b  der Kommissionsausschuss;
c  das Anlagekomitee;
d  das Kostenkomitee;
e  die Geschäftsstelle;
f  die Revisionsstelle.
. SEFV; vgl. auch Ziff. A.a hiervor). Dieser gehören höchstens elf Mitglieder an (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 21 Grösse und Zusammensetzung der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees - 1 Die Kommission hat höchstens zehn Mitglieder.
1    Die Kommission hat höchstens zehn Mitglieder.
2    Der Kommissionsausschuss hat vier Mitglieder und setzt sich zusammen aus:
a  der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission;
b  einem Kommissionsmitglied, das von den Eigentümern vorgeschlagen wird; und
c  den Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenkomitees.
3    Das Anlage- und das Kostenkomitee haben jeweils 8-12 Mitglieder. Beide Komitees setzen sich zusammen aus Kommissionsmitgliedern und weiteren von der Kommission gewählten Fachleuten.
4    Das Präsidium und das Vizepräsidium der Kommission sowie den Vorsitz des Kommissionaussschusses und der Komitees führt jeweils ein unabhängiges Kommissionsmitglied (Art. 21a Abs. 1).
SEFV). Die Verwaltungskommission ist unter anderem für die Anlage des Fondsvermögens und den Erlass der Anlagerichtlinien zuständig (vgl. Art. 23 lit. m
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 23 - Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a  Sie legt die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie im Einzelfall fest.
abis  Sie leitet und koordiniert die Überprüfung der Kostenstudie.
ater  Sie legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall fest.
b  Sie legt das finanzmathematische Modell zur Berechnung der Beiträge, den Finanzplan und das Budget für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest.
c  Sie legt die Beiträge der Eigentümer an die Fonds fest.
d  Sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprüchen und Garantien.
e  Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt des Ausgleichs von Fehlbeträgen.
f  Sie gewährt Vorschüsse der Fonds unter sich.
g  Sie beantragt dem UVEK64 zuhanden des Bundesrates Vorschüsse des Bundes.
h  Sie stellt fest, dass ein Eigentümer seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
i  Sie genehmigt den Rückstellungsplan für die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten.
j  Sie prüft die angefallenen Stilllegungs-, Entsorgungs- und Verwaltungskosten und belastet sie den Fonds.
k  Sie bewilligt die Zahlung von Entsorgungskosten, die bisher nicht Teil der Kostenschätzung waren.
l  Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt von Rückerstattungen gemäss Artikel 78 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003.
m  Sie legt das Fondsvermögen an.
n  Sie erlässt die Anlagerichtlinien.
o  Sie ernennt die Geschäftsstelle.
p  Sie bestimmt die Depotstellen und ernennt die Vermögensverwalter.
q  Sie wählt die Mitglieder des Anlage- und des Kostenkomitees.
qbis  Sie wählt das Mitglied des Kommissionsausschusses, das von den Eigentümern vorgeschlagen wird (Art. 21 Abs. 2 Bst. b).
qter  Sie zieht bei Bedarf Fachleute bei.
r  Sie überwacht die Tätigkeiten der Geschäftsstelle, des Kommissionsausschusses und der von ihr eingesetzten Komitees sowie Fach- und Arbeitsgruppen.
s  Sie erteilt dem Bundesamt für Energie (BFE) alle für den Vollzug der Aufsicht erforderlichen Auskünfte.
t  Sie erstellt die Jahresberichte und Jahresrechnungen und unterbreitet die Jahresberichte dem Bundesrat zur Genehmigung.
und lit. n SEFV). Daneben besteht ein ständiger Anlageausschuss mit acht bis zwölf Mitgliedern, welcher sich aus Kommissionsmitgliedern und beigezogenen Fachmitgliedern zusammensetzt (vgl. Art. 22 Abs. 1
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 22 Fach- und Arbeitsgruppen - 1 Die Kommission kann Fach- und Arbeitsgruppen bilden, die sich aus Kommissionsmitgliedern, Komiteemitgliedern und beigezogenen Fachleuten zusammensetzen.
1    Die Kommission kann Fach- und Arbeitsgruppen bilden, die sich aus Kommissionsmitgliedern, Komiteemitgliedern und beigezogenen Fachleuten zusammensetzen.
2    Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze in der jeweiligen Fach- und Arbeitsgruppe.
3    Den Vorsitz der Fach- und Arbeitsgruppen führt jeweils ein unabhängiges Kommissionsmitglied.
4    Die Fach- und Arbeitsgruppen erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für die Kommission.
SEFV i.V.m. Art. 8 des Reglements des UVEK vom 27. Januar 2016 über die Organisation, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen [nachfolgend: UVEK-Reglement; SR 732.179]; vgl. auch Art. 29a Abs. 2 lit. a
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 29a Zuständigkeiten - 1 Der Bundesrat hat folgende Zuständigkeiten:
1    Der Bundesrat hat folgende Zuständigkeiten:
a  Er wählt die Mitglieder der Kommission und deren Präsidentin oder Präsidenten sowie deren Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.
b  Er wählt die Revisionsstelle.
c  Er genehmigt die Jahresberichte.
d  Er erteilt der Kommission Entlastung.
e  Stellt er Fehlentwicklungen fest, so kann er namentlich Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle abberufen oder ersetzen.
2    Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:
a  Es erlässt ein Reglement über die Organisation der Fonds, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen.
3    Das BFE ist zuständig für Vorbereitung und Vollzug der Entscheidungen des Bundesrats und des UVEK.
SEFV).

3.3. Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind (vgl. Art. 81 Abs. 5
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 81 Rechtsform und Organisation der Fonds - 1 Die Fonds haben eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stehen unter Aufsicht des Bundes.
1    Die Fonds haben eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stehen unter Aufsicht des Bundes.
2    Der Bundesrat ernennt für jeden Fonds eine Verwaltungskommission als leitendes Organ. Die Kommissionen legen im Einzelfall die Beiträge an die Fonds und deren Leistungen fest.
3    Wenn nötig, können die Fonds unter sich oder der Bund den Fonds Vorschüsse gewähren; diese sind zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen.
4    Die Fonds sind von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit.
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge und die Grundzüge der Anlagepolitik fest. Er kann die Fonds zusammenlegen.
KEG i.V.m. Art. 15 Abs. 1
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung - 1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1    Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1bis    Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.37
2    Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.
SEFV; vgl. auch Art. 22 UVEK-Reglement). Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt (vgl. Art. 15 Abs. 2
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung - 1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1    Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1bis    Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.37
2    Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.
SEFV). Der Anlageausschuss erarbeitet zuhanden der Verwaltungskommission die Anlagestrategie und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Die Anlagestrategie umfasst die Verteilung der Fondsmittel auf die verschiedenen Anlagekategorien, wird für jede Beitragspflichtige individuell oder für alle Beitragspflichtigen einheitlich festgelegt und berücksichtigt die Risikofähigkeit der Betreiberinnen (vgl. Art. 9 lit. b UVEK-Reglement). Die Verwaltungskommission genehmigt die Anlagestrategie auf Vorschlag des Anlageausschusses (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e UVEK-Reglement).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Mehrheitsbeschlusses im Anlageausschuss (vgl. E. 4.3 hiernach) sowie dem Ausmass der unterschiedlichen Risikofähigkeiten (vgl. E. 4.4 f. hiernach).

4.1. Vorab ist unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Feststellungen zwecks Verständlichkeit festzuhalten, dass die Arbeitsgruppe des Anlageausschusses an ihrer Sitzung vom 11. April 2017 einen standardisierten Risikobeurteilungsprozess definiert hat, der sich durch ein Frühwarnsystem mit Risikoindikatoren auszeichnet. Als Risikoindikatoren werden das Eigenkapital der Betreiberinnen, der Strompreis sowie die Kreditrisikoaufschläge (sogenannte "Credit Spreads") bei Obligationen berücksichtigt (vgl. Ziff. F des angefochtenen Urteils). Das Frühwarnsystem beinhaltet neben diesen Risikoindikatoren ausserdem ein Simulationsmodell (vgl. Ziff. A.b i.f. hiervor) und einen unabhängig erstellten Risikobericht (vgl. Ziff. A.c hiervor). Sämtliche Bestandteile des Frühwarnsystems, das der Anlageausschuss im Frühjahr 2017 implementiert hat, beurteilen grundsätzlich die Risikofähigkeit der Betreiberinnen der Kernkraftwerke. Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. September 2017 eine werkspezifische Anlagestrategie verlangt hat, sind daher weitere Abklärungen notwendig gewesen (vgl. Ziff. H und E. 4.1.2 des angefochtenen Urteils). Aufgrund der damit verbundenen offenen Fragen hat sowohl der Anlageausschuss am 25. September 2017 (vgl. Ziff. A.d
i.f. hiervor) als auch die Verwaltungskommission am 7. Dezember 2017 (vgl. Ziff. A.e hiervor) nicht abschliessend über den Antrag der Beschwerdeführerin befunden, das Risikobudget des Kernkraftwerk Mühleberg im Entsorgungsfonds bei 60 % zu belassen. Die werkbezogene Analyse hat alsdann die Frühindikatoren Credit Spreads, Ratings, Eigenkapital und Strompreise berücksichtigt (vgl. auch E. 4.3 f. hiernach).

4.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; zur qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht vgl. E. 2 hiervor).

4.3. Die Beschwerdeführerin bemängelt die vorinstanzlichen Feststellungen mit Blick auf das Zustandekommen des Beschlusses des Anlageausschusses vom 17. August 2018 (vgl. Ziff. A.e hiervor).

4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei offensichtlich unrichtig, dass der Mehrheitsbeschluss des Anlageausschusses vom 17. August 2018, demgemäss das Risikobudget für das Kernkraftwerk Mühleberg im Entsorgungsfonds bei 60 % belassen werden sollte, nur wegen der ausschlaggebenden Stimme des Vertreters der Beschwerdeführerin zustande gekommen sei. Der Vorsitzende des Anlageausschusses, so die Beschwerdeführerin weiter, habe ihren Antrag unterstützt. Aufgrund der Mehrheit von drei gegen zwei Stimmen bei vier Stimmenthaltungen und des Stichentscheids des Vorsitzenden wäre das Abstimmungsergebnis folglich auch zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen, selbst wenn sich ihr Vertreter der Stimme enthalten hätte.

4.3.2. Die Vorinstanz weist zwar darauf hin, dass die ausschlaggebende Stimme für den Beschluss des Anlageausschusses vom 17. August 2018 vom Vertreter der Beschwerdeführerin gekommen sei (vgl. E. 3.4.2 i.f. des angefochtenen Urteils). Sie hält der Beschwerdeführerin diesen Umstand indes in ihrer Würdigung nicht entgegen. Deshalb bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, diese Richtigstellung sei letztlich nicht entscheidrelevant. Dies ist zutreffend: Insbesondere ändert es nichts an der Tatsache, dass sich die fünf Fachleute, die als unabhängige Mitglieder im Anlageausschuss vertreten sind (vgl. Ziff. A.a i.f. und E. 3.2 hiervor), nicht einig gewesen sind. Zwei der unabhängigen Fachmitglieder sind zum Schluss gelangt, die Unterschiede der Risikofähigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und den übrigen Betreiberinnen seien derart signifikant, dass ein unterschiedliches Risikobudget für das Kernkraftwerk Mühleberg gerechtfertigt sei. Zwei andere unabhängige Fachmitglieder haben die gegenteilige Ansicht vertreten und ein einheitliches Risikobudget verlangt, während sich das fünfte unabhängige Mitglied der Stimme enthalten hat. Ob vor diesem Hintergrund der Mehrheitsbeschluss vom 17. August 2018 durch die Stimme des Vertreters der
Beschwerdeführerin oder durch den Stichentscheid des vorsitzenden, unabhängigen Mitglieds zustande gekommen ist, kann deshalb nicht ausschlaggebend sein. Mangels Einfluss für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht daher keine Veranlassung, vom diesbezüglichen, vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

4.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzlichen Feststellungen mit Bezug auf die Kreditrisikoaufschläge (sogenannte "Credit Spreads") bei Obligationen. Der Credit Spreadeiner Obligation stellt die Differenz zwischen dem Zinssatz dieser (risikobehafteten) Obligation und einem risikofreien Referenzzinssatz bei gleicher Laufzeit dar. Er gibt somit die Risikoprämie wieder, die den investierenden Personen als Entschädigung für das eingegangene Kreditrisiko zu bezahlen ist.

4.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte in sachwidriger Weise zuungunsten der Beschwerdeführerin Obligationen mit unterschiedlichen Restlaufzeiten verglichen. Die Laufzeit einer Obligation könne einen signifikanten Einfluss auf deren Preisermittlung und somit auf deren Credit Spread haben. Würden die hinsichtlich der Laufzeit bereinigten Obligationen verglichen, sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2016 beträchtlich von der Gruppe Axpo Power AG / Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG / Kernkraftwerk Leibstadt AG und noch wesentlicher von der Alpiq AG absetze. In der Betrachtungsperiode von Mitte 2016 bis Ende 2018 habe die Differenz zwischen der Beschwerdeführerin und der genannten Gruppe rund 100 Basispunkte oder mehr betragen. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Alpiq AG habe die Differenz gar bei 300 Basispunkten gelegen.

4.4.2. Die Vorinstanz stellt fest, bei der Beurteilung der Credit Spreads liessen sich drei Gruppen bilden: 1) BKW Energie AG; 2) Axpo Power AG / Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG / Kernkraftwerk Leibstadt AG; 3) Alpiq AG. Die Unterschiede zwischen den ersten beiden Gruppen seien jedoch gering. Über die gesamte Betrachtungsperiode der Jahre 2015 bis 2018 sei der Credit Spread der Alpiq AG immer am höchsten gewesen sei (vgl. E. 4.3.2.3 des angefochtenen Urteils). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Privatgutachten würden die Credit Spreads nicht wesentlich von den durch die Verwaltungskommission bei ihrem Beschluss berücksichtigten Daten abweichen (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils).

4.4.3. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Privatgutachten auseinander (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils). Sie zeigt dabei auf, dass sich die Unterschiede zwischen den von der Verwaltungskommission des STENFO berücksichtigten Credit Spreads und jenen des Privatgutachtens der Beschwerdeführerin, die mit Blick auf die Laufzeit bereinigt worden sind, nicht wesentlich unterscheiden. Insbesondere ergeben sich aus beiden Betrachtungen dieselben Gruppierungen. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin mit Verweisungen auf ihr Privatgutachten verdeutlichen zwar, dass sie im Vergleich zu den anderen Betreiberinnen in absoluten Zahlen die geringsten Kreditrisikoaufschläge aufweist. Diesen Umstand beachtet die Vorinstanz. Sie kommt bloss zum Schluss, dass das Privatgutachten der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse bringe, da die von der Verwaltungskommission des STENFO berücksichtigten Credit Spreads sich nicht wesentlich von jenen des Privatgutachtens unterscheiden würden.
Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, diese vorinstanzliche Feststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Insofern die Beschwerdeführerin darauf abzielt, darzutun, die Unterschiede bei den Credit Spreads zwischen den Gruppierungen seien in absoluter Hinsicht derart wesentlich, dass zwecks angemessener Anlagerendite eine werkspezifische Anlagestrategie mit entsprechendem Risikobudget zu wählen ist, handelt es sich jedenfalls um eine Rechtsfrage (vgl. E. 5 hiernach).

4.5. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzlichen Feststellungen im Hinblick auf die Ratings. Bei den Ratings handelt es sich um eine Bewertung der Bonität, die üblicherweise eine Skala von AAA, AA (+/-), A (+/-), BBB (+/-), BB (+/-), B (+/-), CCC (+/-), CC, C, (SD) bis D aufweist. Die Vorinstanz geht deshalb von 23 Ratingstufen aus (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils).

4.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Ratings würden nur zwischen den zehn Ratings AAA bis BBB- als "Investment Grade" eingestuft. Ab dem Rating BB+ handle es sich um Finanzinstrumente mit "Non-Investment Grade", die spekulativen Charakter hätten. Während ihre Obligationen ein Rating von A aufwiesen, hätten die anderen Obligationen der anderen Betreiberinnen lediglich Ratings im Bereich von BBB (+/-). Vergleichbar seien demzufolge nur die Ratings im Bereich "Investment Grade" - mithin nicht sämtliche 23 Ratingstufen.

4.5.2. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Zusammenstellung der Ratings erhebliche Unterschiede zwischen den betrachteten Gesellschaften zeige. Die Beschwerdeführerin verfüge immer über das beste Rating der Betreiberinnen, während die Alpiq AG jeweils das schlechteste aufweise (vgl. E. 4.3.2.4 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin werde stets mit einem Rating von A bewertet, während die anderen Gesellschaften Ratings von A-, BBB+, BBB oder BBB- erhielten. Angesichts der möglichen 23 Ratingstufen hielten sich die Unterschiede in Grenzen (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils).

4.5.3. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das beste Rating sämtlicher Betreiberinnen aufweist. Dieser Umstand wird sowohl von der Verwaltungskommission des STENFO als auch von der Vorinstanz zutreffend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin bemängelt daher auch nur die vorinstanzliche Würdigung, wonach sich die diesbezüglichen Unterschiede mit Blick auf die Beurteilung der Risikofähigkeit der Betreiberinnen "in Grenzen" hielten. Insoweit die Beschwerdeführerin damit die Vergleichbarkeit der Ratings in tatsächlicher Hinsicht bemängelt, erweisen sich die Feststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig. Sämtliche zu berücksichtigenden Ratings befinden sich im Bereich "Investement Grade". Diesbezüglich zeigt die Beschwerdeführerin nicht schlüssig auf, dass die Vorinstanz die Ratings offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Demgegenüber betrifft es eine Rechtsfrage, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Unterschiede bei den Ratings seien derart wesentlich, weshalb zwecks angemessener Anlagerendite eine werkspezifische Anlagestrategie mit entsprechendem Risikobudget zu wählen sei (vgl. E. 5 hiernach).

4.6. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Risikofähigkeiten gelangt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit dem Kernkraftwerk Mühleberg am besten abschneide. Dennoch entstehe aufgrund der Antragsbegründung des Anlageausschusses ein gemischtes Bild (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils; zum Beschluss vom 17. August 2018 vgl. E. 4.3.2 hiervor). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde selbst unter extremen Stressszenarien in beiden Fonds noch ein Risikobudget von 75 % verkraften, während die Alpiq AG und die Axpo Power AG bereits bei einem Risikobudget von 40 % als verletzlich oder kritisch beurteilt würden. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung zur Risikofähigkeit sei offensichtlich unrichtig.

4.6.1. Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten und wird auch von der Vorinstanz entsprechend anerkannt, dass die Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Risikofähigkeit am besten abschneidet. Wenn die Vorinstanz aber berücksichtigt, dass der Beschluss des Anlageausschusses vom 17. August 2018 dennoch äusserst umstritten gewesen sei, da sich die Meinungen der unabhängigen Fachmitglieder die Waage gehalten hätten, erweist sich ihre Beweiswürdigung insgesamt nicht als unhaltbar. Neben den Credit Spreads (vgl. E. 4.4 hiervor) und den Ratings (vgl. E. 4.5 hiervor) haben der Anlageausschuss, die Verwaltungskommission und die Vorinstanz weitere Indikatoren für die Beurteilung der Risikofähigkeit herangezogen (vgl. E. 4.1 i.f. hiervor). Von welchen sachfremden Sachverhaltsannahmen sich der Anlageausschuss, die Verwaltungskommission oder die Vorinstanz hätten leiten lassen sollen, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.

4.6.2. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin habe zwar die beste Risikofähigkeit, unterscheide sich aber von den anderen Betreiberinnen gesamthaft nicht signifikant, ist - was deren Tatsachenfundament betrifft - im Lichte des Dargelegten jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Ob die festgestellten Unterschiede bei den Risikofähigkeiten der Betreiberinnen dennoch derart wesentlich sind, dass zwecks angemessener Anlagerendite eine werkspezifische Anlagestrategie mit einem entsprechenden Risikobudget zu wählen ist, stellt demgegenüber eine Rechtsfrage dar (vgl. E. 5 hiernach).

4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung besteht, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung - 1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1    Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1bis    Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.37
2    Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.
SEFV sowie von Art. 9 lit. b UVEK-Reglement.

5.1. Sie macht geltend, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf eine ihrer Risikofähigkeit entsprechende, angemessene Rendite. Die Verwaltungskommission dürfe nicht ohne Weiteres und in eigenem Ermessen vom Antrag des Anlageausschusses als Fachgremium abweichen. Die Verordnungsbestimmungen seien keine "Kann-Bestimmungen" und würden auch sonst kein Ermessen einräumen. Massgebend sei alleine die Risikofähigkeit der Betreiberinnen. Zwar führe Art. 15 Abs. 1
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung - 1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1    Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1bis    Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.37
2    Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.
SEFV neben der angemessenen Anlagerendite auch die Sicherheit der Fondsmittel und die Zahlungsbereitschaft der Betreiberinnen auf. Diese beiden Aspekten würden bei der Beurteilung der Risikofähigkeit jedoch bereits berücksichtigt. Es entspreche nicht nur dem Wortlaut, sondern ebenso dem Sinn und Zweck von Art. 9 lit. b. UVEK-Reglement, dass sich die Festlegung der Anlagestrategien nach der Risikofähigkeit der jeweiligen Betreiberin zu richten habe. Zudem sähen die Bestimmungen die Möglichkeit von individuellen Anlagestrategien ausdrücklich vor. Da die Risikofähigkeit das einzig massgebende Kriterium sein dürfe, habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf, dass das Risikobudget ihres Kernkraftwerks im Entsorgungsfonds unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Risikofähigkeiten auch abweichend festgelegt werde. Nur auf diese Weise sei sichergestellt, dass sie eine ihrer erhöhten Risikofähigkeit angemessenen Anlagerendite erzielen könne. Dem stehe auch die gesetzliche Nachschusspflicht nicht entgegen (vgl. Art. 80
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 80 Nachschusspflicht - 1 Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen.
1    Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen.
2    Kann der Berechtigte die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nicht leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis ihrer Beiträge durch Nachschüsse decken.
3    Die Nachschusspflicht besteht auch:
a  im Fall von Artikel 78 Absatz 4, wenn die an den Fonds verfallenen Gelder zur Deckung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten nicht ausreichen;
b  im Fall von Artikel 79 Absatz 3, wenn der Entsorgungspflichtige den Differenzbetrag nicht dem Fonds zurückerstattet.
4    Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt.
KEG; E. 3.1 hiervor). Diese sei lediglich subsidiär und beschränke sich auf die anteilsmässigen Kosten der Stilllegung und Entsorgung. Es handle sich um keine Solidarhaftung unter den Betreiberinnen der Kernanlagen. Die Überlegungen zur Solidarität unter den Betreiberinnen der Kernkraftwerke könnten daher keinen Einfluss auf die Anlagestrategie haben.

5.2. Die Vorinstanz erwägt, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zufolge liege die Festlegung der Anlagestrategie im Ermessen der Verwaltungskommission. Als übergeordnetes Ziel habe sie zu gewährleisten, dass der Entsorgungsfonds die Kosten für die Entsorgung der betreffenden Kernanlage einst decken könne. Was als angemessene Anlagerendite je Kernanlage zu gelten habe, werde weder in Art. 15 Abs. 1
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung - 1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1    Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1bis    Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.37
2    Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.
SEFV noch im UVEK-Reglement definiert. Es obliege der Verwaltungskommission, diese Frage im Einzelfall unter Berücksichtigung der Risikofähigkeit der jeweiligen Betreiberin zu beantworten (vgl. E. 3.3.3 des angefochtenen Urteils). Dass die Verwaltungskommission die Risikofähigkeit zu berücksichtigen habe, bedeute allerdings lediglich, diese bei der Erarbeitung der Anlagestrategie miteinzubeziehen. Die Risikofähigkeit sei nicht das einzig relevante Kriterium (vgl. E. 5.3.4 des angefochtenen Urteils). Es sei der Verwaltungskommission ebenso unbenommen, eine gemeinsame Anlagestrategie zu verfolgen, wenn sich die konkret zu erwartende Anlagerendite für jede Kernanlage als angemessen erweise. Eine bloss unterschiedliche Risikofähigkeit begründe daher nicht einen Anspruch auf eine individuelle, werkspezifische Anlagestrategie (vgl. E.
5.3.5 des angefochtenen Urteils). Die verfügte Senkung des Risikobudgets des Kernkraftwerks Mühleberg im Entsorgungsfonds basiere nicht auf einer missbräuchlichen Ermessensbetätigung der Vorinstanz. Ebenso wenig verletze die Senkung die einschlägigen Bestimmungen der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung sowie des UVEK-Reglements. Die Senkung des Risikobudgets von 60 % auf 50 % erweise sich als bundesrechtskonform, da die zu erwartende Anlagerendite weiterhin angemessen sei (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils).

5.3. Zunächst ist zu bestimmen, wem die Kompetenz zukommt, die Anlagestrategie der Fonds festzulegen, bevor beurteilt werden kann, ob die umstrittene Reduktion des Risikobudgets rechtmässig ist.

5.3.1. Art. 81 Abs. 2
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 81 Rechtsform und Organisation der Fonds - 1 Die Fonds haben eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stehen unter Aufsicht des Bundes.
1    Die Fonds haben eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stehen unter Aufsicht des Bundes.
2    Der Bundesrat ernennt für jeden Fonds eine Verwaltungskommission als leitendes Organ. Die Kommissionen legen im Einzelfall die Beiträge an die Fonds und deren Leistungen fest.
3    Wenn nötig, können die Fonds unter sich oder der Bund den Fonds Vorschüsse gewähren; diese sind zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen.
4    Die Fonds sind von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit.
5    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge und die Grundzüge der Anlagepolitik fest. Er kann die Fonds zusammenlegen.
KEG sieht vor, dass der Bundesrat eine Verwaltungskommission als leitendes Organ der Fonds ernennt (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Verwaltungskommission ist für die Anlage des Fondsvermögens und den Erlass der Anlagerichtlinien zuständig (vgl. Art. 23 lit. m
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 23 - Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a  Sie legt die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie im Einzelfall fest.
abis  Sie leitet und koordiniert die Überprüfung der Kostenstudie.
ater  Sie legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall fest.
b  Sie legt das finanzmathematische Modell zur Berechnung der Beiträge, den Finanzplan und das Budget für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest.
c  Sie legt die Beiträge der Eigentümer an die Fonds fest.
d  Sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprüchen und Garantien.
e  Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt des Ausgleichs von Fehlbeträgen.
f  Sie gewährt Vorschüsse der Fonds unter sich.
g  Sie beantragt dem UVEK64 zuhanden des Bundesrates Vorschüsse des Bundes.
h  Sie stellt fest, dass ein Eigentümer seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
i  Sie genehmigt den Rückstellungsplan für die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten.
j  Sie prüft die angefallenen Stilllegungs-, Entsorgungs- und Verwaltungskosten und belastet sie den Fonds.
k  Sie bewilligt die Zahlung von Entsorgungskosten, die bisher nicht Teil der Kostenschätzung waren.
l  Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt von Rückerstattungen gemäss Artikel 78 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003.
m  Sie legt das Fondsvermögen an.
n  Sie erlässt die Anlagerichtlinien.
o  Sie ernennt die Geschäftsstelle.
p  Sie bestimmt die Depotstellen und ernennt die Vermögensverwalter.
q  Sie wählt die Mitglieder des Anlage- und des Kostenkomitees.
qbis  Sie wählt das Mitglied des Kommissionsausschusses, das von den Eigentümern vorgeschlagen wird (Art. 21 Abs. 2 Bst. b).
qter  Sie zieht bei Bedarf Fachleute bei.
r  Sie überwacht die Tätigkeiten der Geschäftsstelle, des Kommissionsausschusses und der von ihr eingesetzten Komitees sowie Fach- und Arbeitsgruppen.
s  Sie erteilt dem Bundesamt für Energie (BFE) alle für den Vollzug der Aufsicht erforderlichen Auskünfte.
t  Sie erstellt die Jahresberichte und Jahresrechnungen und unterbreitet die Jahresberichte dem Bundesrat zur Genehmigung.
und lit. n SEFV). Gemäss Art. 9 lit. b UVEK-Reglement erarbeitet der Anlageausschuss die Anlagestrategie und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Die Verwaltungskommission genehmigt die Anlagestrategie auf Vorschlag des Anlageausschusses (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e UVEK-Reglement).
Die Kompetenz, die Anlagestrategie zu bestimmen, kommt gemäss der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung sowie dem UVEK-Reglement somit der Verwaltungskommission zu. Die Verordnungsbestimmungen sehen nicht vor, dass die Verwaltungskommission an die Vorschläge des Anlageausschusses zur Anlagestrategie gebunden wäre. Der Anlageausschuss ist lediglich für die Erarbeitung und Umsetzung der Anlagestrategie zuständig (vgl. Art. 9 lit. b UVEK-Reglement) und legt den Anlageprozess fest (vgl. Art. 9 lit. c UVEK-Reglement). Da die Verwaltungskommission das Fondsvermögen anlegt und die Anlagestrategie auf Vorschlag des Anlageausschusses zu genehmigen hat, steht es ihr auch ohne Weiteres zu, einen Vorschlag nicht zu genehmigen, von diesem abzuweichen und eine alternative Anlagestrategie festzulegen.

5.3.2. Ein solches Abweichen vom Vorschlag des Anlageausschusses liegt in der vorliegenden Angelegenheit vor: Mit Beschluss vom 17. August 2018 entschied der Anlageausschuss mit einer Mehrheit von drei gegen zwei Stimmen bei vier Stimmenthaltungen, das Risikobudget für das Kernkraftwerk Mühleberg im Entsorgungsfonds bei 60 % zu belassen und bei der Verwaltungskommission einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Verwaltungskommission lehnte diesen Vorschlag des Anlageausschusses an ihrer Sitzung vom 29. November 2018 mit einer Mehrheit von vier gegen eine Stimme bei sechs Enthaltungen ab und beschloss - entgegen des beantragten Vorschlags des Anlageausschusses - eine Reduktion des Risikobudgets auf 50 % (vgl. auch Ziff. A.e hiervor).
Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sinngemäss eine Ermessensüberschreitung geltend macht, da die Verwaltungskommission nicht in eigenem Ermessen vom Antrag des Anlageausschusses als Fachgremium abweichen dürfe, ist ihr nicht zu folgen. Eine Ermessensüberschreitung liegt grundsätzlich vor, wenn die Verwaltungskommission Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 f. S. 72 f.; 116 V 307 E. 2 S. 310). Im Lichte der dargelegten Kompetenzverteilung erweist sich das Abweichen vom Vorschlag des Anlageausschusses durch die Verwaltungskommission als solches im Grundsatz als bundesrechtskonform.

5.3.3. Nach dem Dargelegten verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Verwaltungskommission des STENFO habe aufgrund ihrer Kompetenz grundsätzlich vom Vorschlag des Anlageausschusses abweichen dürfen. Davon abzugrenzen ist die nachfolgend zu beantwortende Frage, ob die damit beschlossene Reduktion des Risikobudgets mit dem Bundesrecht vereinbar ist.

5.4. Die im Rahmen der Anlagestrategie durch die Verwaltungskommission beschlossene Reduktion des Risikobudgets für das Kernkraftwerk Mühleberg im Entsorgungsfonds ist anhand der Vorgaben von Art. 15 Abs. 1
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung - 1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1    Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1bis    Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.37
2    Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.
SEFV sowie Art. 9 lit. b UVEK-Reglement zu beurteilen.

5.4.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung - 1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1    Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1bis    Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.37
2    Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.
SEFV sind die Mittel der Fonds so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind. Sodann bestimmt Art. 9 lit. b UVEK-Reglement, dass die Anlagestrategie für jede Betreiberin individuell oder für alle Betreiberinnen einheitlich festgelegt wird. Sie berücksichtigt die Risikofähigkeit der Betreiberinnen (vgl. auch E. 3.3 hiervor).
Um den beiden Verordnungsbestimmungen Rechnung zu tragen, erweist sich eine einheitliche Anlagestrategie für alle Betreiberinnen der Kernkraftwerke im Sinne von Art. 9 lit. b UVEK-Reglement als rechtmässig, solange die von Art. 15 Abs. 1
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung - 1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1    Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1bis    Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.37
2    Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.
SEFV festgelegten Kriterien erfüllt werden. Sobald mit einer einheitlichen Anlagestrategie die Sicherheit der Fondsmittel, eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage nicht mehr gewährleistet sind, kann es angezeigt sein, eine individuelle, werkspezifische Anlagestrategie zu verfolgen. Anhand dieses Massstabs ist zu bestimmen, ob die Verwaltungskommission das Risikobudget des Kernkraftwerks Mühleberg im Entsorgungsfonds - wie bereits am 7. Dezember 2017 für die anderen Kernkraftwerke beschlossen (vgl. Ziff. A.e hiervor) - von 60 % auf 50 % hat reduzieren dürfen.

5.4.2. Es kann hierfür jedoch offenbleiben, ob sich die Festlegung der Anlagestrategien in jedem Fall einzig nach der Beurteilung der Risikofähigkeit der Betreiberinnen zu richten hat. Art. 9 lit. b UVEK-Reglement sieht zumindest vor, dass die Risikofähigkeit der Betreiberinnen zu berücksichtigen ist. Dieser Vorgabe ist der Anlageausschuss jedenfalls hinreichend nachgekommen, indem er eine ausführliche Überprüfung der Risikofähigkeiten der Betreiberinnen vorgenommen hat (vgl. Ziff. A.c f. und E. 4.1 hiervor). Die aus der Überprüfung gewonnenen Erkenntnisse sind in der Folge in den Beschluss der Verwaltungskommission eingeflossen. Aus dieser Überprüfung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die beste Risikofähigkeit aller Betreiberinnen aufweist (vgl. E. 4.6 hiervor). Folglich vermag die Beschwerdeführerin potenzielle Verluste einer Anlagestrategie am besten zu tragen, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Die Beschwerdeführerin bringt insofern zutreffend vor, dass die Sicherheit der Fondsmittel und die Zahlungsbereitschaft der Betreiberinnen bei der Beurteilung der Risikofähigkeit ebenso berücksichtigt würden. Die Risikofähigkeit sagt indes nichts darüber aus, ab welcher Höhe eine Anlagerendite als angemessen im Sinne
von Art. 15 Abs. 1
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung - 1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1    Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1bis    Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.37
2    Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.
SEFV gilt.

5.4.3. Was als angemessene Anlagerendite gilt, liegt im Ermessen der Verwaltungskommission, die - wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.3 hiervor) - das Fondsvermögen anlegt (vgl. Art. 23 lit. m
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 23 - Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a  Sie legt die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie im Einzelfall fest.
abis  Sie leitet und koordiniert die Überprüfung der Kostenstudie.
ater  Sie legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall fest.
b  Sie legt das finanzmathematische Modell zur Berechnung der Beiträge, den Finanzplan und das Budget für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest.
c  Sie legt die Beiträge der Eigentümer an die Fonds fest.
d  Sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprüchen und Garantien.
e  Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt des Ausgleichs von Fehlbeträgen.
f  Sie gewährt Vorschüsse der Fonds unter sich.
g  Sie beantragt dem UVEK64 zuhanden des Bundesrates Vorschüsse des Bundes.
h  Sie stellt fest, dass ein Eigentümer seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
i  Sie genehmigt den Rückstellungsplan für die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten.
j  Sie prüft die angefallenen Stilllegungs-, Entsorgungs- und Verwaltungskosten und belastet sie den Fonds.
k  Sie bewilligt die Zahlung von Entsorgungskosten, die bisher nicht Teil der Kostenschätzung waren.
l  Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt von Rückerstattungen gemäss Artikel 78 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003.
m  Sie legt das Fondsvermögen an.
n  Sie erlässt die Anlagerichtlinien.
o  Sie ernennt die Geschäftsstelle.
p  Sie bestimmt die Depotstellen und ernennt die Vermögensverwalter.
q  Sie wählt die Mitglieder des Anlage- und des Kostenkomitees.
qbis  Sie wählt das Mitglied des Kommissionsausschusses, das von den Eigentümern vorgeschlagen wird (Art. 21 Abs. 2 Bst. b).
qter  Sie zieht bei Bedarf Fachleute bei.
r  Sie überwacht die Tätigkeiten der Geschäftsstelle, des Kommissionsausschusses und der von ihr eingesetzten Komitees sowie Fach- und Arbeitsgruppen.
s  Sie erteilt dem Bundesamt für Energie (BFE) alle für den Vollzug der Aufsicht erforderlichen Auskünfte.
t  Sie erstellt die Jahresberichte und Jahresrechnungen und unterbreitet die Jahresberichte dem Bundesrat zur Genehmigung.
SEFV) und die Anlagestrategie auf Vorschlag des Anlageausschusses genehmigt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e UVEK-Reglement). Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Verwaltungskommission zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.3 S. 272; 137 V 71 E. 5.1 f. S. 72 ff.).
Der Zweck von Art. 15 Abs. 1
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung - 1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1    Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1bis    Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.37
2    Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.
SEFV ist im Lichte von Art. 31
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 31 Pflicht zur Entsorgung - 1 Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Zur Entsorgungspflicht gehören auch die notwendigen Vorbereitungsarbeiten wie Forschung und erdwissenschaftliche Untersuchungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung eines geologischen Tiefenlagers.
1    Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Zur Entsorgungspflicht gehören auch die notwendigen Vorbereitungsarbeiten wie Forschung und erdwissenschaftliche Untersuchungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung eines geologischen Tiefenlagers.
2    Die Entsorgungspflicht ist erfüllt, wenn:
a  die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden sind und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss sichergestellt sind;
b  die Abfälle in eine ausländische Entsorgungsanlage verbracht worden sind.
3    Wird die Rahmenbewilligung für ein Kernkraftwerk auf einen neuen Inhaber übertragen (Art. 66 Abs. 2), sind der bisherige und der neue Inhaber für die bis zur Übertragung der Bewilligung angefallenen Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente entsorgungspflichtig.
4    Die entsorgungspflichtige Gesellschaft darf sich nur mit Zustimmung des Departements auflösen.
KEG zu lesen. Diese Gesetzesbestimmung verankert die Pflicht zur Entsorgung radioaktiver Abfälle auf Kosten der Betreiberinnen der Kernanlagen. Die hierfür notwendige Finanzierung soll durch den Entsorgungsfonds sichergestellt werden (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 77 Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds - 1 Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicher.
1    Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicher.
2    Der Entsorgungsfonds stellt die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten) sicher.
3    Die Eigentümer von Kernanlagen leisten Beiträge an den Stilllegungs- und an den Entsorgungsfonds. Der Bundesrat kann Eigentümer von Anlagen mit geringen Stilllegungs- und Entsorgungskosten von der Beitragspflicht befreien.
KEG). Um im Spannungsverhältnis zwischen der Sicherheit der akkumulierten Fondsmittel (geringes Risiko) und einer hohen Anlagerendite (hohes Risiko) die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage zu gewährleisten, hat die Anlagerendite nicht bestmöglich, sondern angemessen zu sein.

5.4.4. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Verwaltungskommission bei der Beurteilung dieses Spannungsverhältnisses von unsachlichen Überlegungen hätte leiten lassen.

5.4.4.1. Zunächst hat die Verwaltungskommission beachtet, dass die Reduktion des Risikobudgets von 60 % auf 50 % zu einer Verringerung der zu erwartenden Rendite von 2.34 % auf 2.07 % pro Jahr führen werde. Gleichzeitig gehe damit ein geringeres Risiko (Volatilität) von etwa 15 % einher (vgl. E. 5.4.5 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin versucht in der Beschwerde anhand eines Rechenbeispiels aufzuzeigen, dass bei einem Anlagehorizont von 50 Jahren die resultierende (absolute) Renditedifferenz im Umfang von 0.27 % (aufgrund des Zinseszinseffekts) einen erheblichen Einfluss auf das akkumulierte Sparkapital zeitige. Dieser Effekt als solcher ist unbestritten und wird von der Verwaltungskommission und der Vorinstanz auch nicht verkannt. Indessen wird auch aufgrund dieses Rechenbeispiels nicht ersichtlich, weshalb eine Rendite von 2.07 % nicht mehr angemessen wäre, während dies bei eine Rendite von 2.34 % noch der Fall sein sollte. Die Beschwerdeführerin müsste vielmehr nachvollziehbar dartun, dass im Lichte des gesamten (Entsorgungs-) Fondsvermögens des Kernkraftwerks Mühleberg eine Anlagerendite von 2.07 % in absoluter Hinsicht nicht mehr angemessen wäre, da bei Anwendung von sachgerechten Anlagekriterien eine
wesentlich andere Anlagerendite resultieren müsste. Der blosse Umstand, dass aus einer Reduktion des Risikobudgets von 10 % eine geringere zu erwartende Anlagerendite im Umfang von 0.27 % resultiert, hat lediglich Aussagekraft für die Art und Weise wie das Risikobudget investiert ist. Hingegen kann daraus keine Aussage für die Angemessenheit der Anlagerendite für das gesamte Vermögen des Entsorgungsfonds für das Kernkraftwerk Mühleberg und damit den Umfang des diesbezüglichen Risikobudgets getroffen werden.

5.4.4.2. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Beschluss des Anlageausschusses vom 17. August 2018 umstritten gewesen ist: Zwei der unabhängigen Fachmitglieder sind zum Schluss gelangt, dass ein unterschiedliches Risikobudget für das Kernkraftwerk Mühleberg im Entsorgungsfonds gerechtfertigt ist. Zwei andere unabhängige Fachmitglieder haben die gegenteilige Ansicht vertreten und ein einheitliches Risikobudget verlangt, während sich das fünfte unabhängige Mitglied der Stimme enthalten hat (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Ausserdem berücksichtigt die Verwaltungskommission neben den effektiven Auswirkungen auf die Volatilität und Rendite, dass der Entsorgungsfonds mit Blick auf das Kernkraftwerk Mühleberg nahezu ausfinanziert ist, weshalb eine grösstmögliche Exposition am Kapitalmarkt besteht. Bei einem Kurseinbruch oder Zusammenbruch der Märkte wäre somit das gesamte akkumulierte Kapital betroffen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb ein Abweichen vom Vorschlag des Anlageausschusses von unsachlichen Erwägungen der Verwaltungskommission geleitet wären.

5.4.5. Nach ständiger Rechtsprechung soll ein Gericht - auch im Rahmen ihrer uneingeschränkten Kognition (vgl. Art. 49 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
-c VwVG [SR 172.021]) - in ausgesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung üben und der Fachbehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen, falls die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 S. 466; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 f.; 131 II 680 E. 2.3.2 S. 683 f.). Angesichts des dargelegten Risikobeurteilungsprozesses im Anlageausschuss und in der Verwaltungskommission ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungskommission eine Reduktion des Risikobudgets von 60 % auf 50 % beschlossen hat. Die für die Festlegung der Anlagestrategie zuständige Verwaltungskommission hat die für diesen Entscheid erforderlichen Abklärungen sorgfältig getroffen und die wesentlichen Gesichtspunkte geprüft. In der Folge haben sich vier der sechs unabhängigen Mitglieder der Verwaltungskommission für eine Reduktion des Risikobudgets des Kernkraftwerks Mühleberg im Entsorgungsfonds ausgesprochen. Die festgestellten Unterschiede in der Risikofähigkeit der Betreiberinnen der Kernkraftwerke mögen
aus statistischer Sicht signifikant sein (vgl. E. 4.4 ff. hiervor). Dennoch sind die Unterschiede nicht rechtserheblich, da selbst bei freier Prüfung des im technischen Ermessen der Verwaltungskommission liegenden Entscheids kein Ermessensmissbrauch zu erblicken ist.

5.5. Nach dem Dargelegten ist die vorinstanzliche Auffassung nicht zu beanstanden, wonach die Verwaltungskommission die einschlägigen Bestimmungen der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung sowie des UVEK-Reglements einhält. Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Rechtsweggarantie rügt, weil sich die Vorinstanz bei der Überprüfung der Angemessenheit der Verfügung vom 21. Januar 2019 Zurückhaltung auferlegt haben sollte, ist ihr - soweit sie diese Rügen hinreichend begründet - daher nicht zu folgen (vgl. Art. 49 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

5.6. Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.

5.6.1. Da sich der Beschluss der Verwaltungskommission zur Reduktion des Risikobudgets des Kernkraftwerks Mühleberg im Entsorgungsfonds an zweckmässigen und sachlichen Kriterien orientiert, sind entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin weder das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV noch das Willkürverbot nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt. Die Reduktion des Risikobudgets des Kernkraftwerks Mühleberg im Entsorgungsfonds erweist sich im Weiteren als geeignet, erforderlich und zumutbar um die Sicherheit der Finanzierung der Entsorgungskosten für das Kernkraftwerk Mühleberg zu gewährleisten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Risikofähigkeit auch ein Risikobudget von 75 % tragen könnte. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV liegt nicht vor.

5.6.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren eine Verletzung der Eigentumsfreiheit nach Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV sowie der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV, zumal bloss eine angemessene und nicht die bestmögliche Anlagerendite angestrebt werde. Insoweit überhaupt in den Schutzbereich dieser verfassungsmässigen Rechte eingegriffen wird, basieren deren Einschränkungen jedenfalls auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 77 ff
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 77 Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds - 1 Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicher.
1    Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicher.
2    Der Entsorgungsfonds stellt die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten) sicher.
3    Die Eigentümer von Kernanlagen leisten Beiträge an den Stilllegungs- und an den Entsorgungsfonds. Der Bundesrat kann Eigentümer von Anlagen mit geringen Stilllegungs- und Entsorgungskosten von der Beitragspflicht befreien.
. KEG; Art. 15 Abs. 1
SR 732.17 Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
SEFV Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung - 1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1    Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
1bis    Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.37
2    Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.
SEFV), liegen zwecks ausreichender Finanzierung sowie Sicherstellung der Entsorgungspflicht im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 31
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 31 Pflicht zur Entsorgung - 1 Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Zur Entsorgungspflicht gehören auch die notwendigen Vorbereitungsarbeiten wie Forschung und erdwissenschaftliche Untersuchungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung eines geologischen Tiefenlagers.
1    Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Zur Entsorgungspflicht gehören auch die notwendigen Vorbereitungsarbeiten wie Forschung und erdwissenschaftliche Untersuchungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung eines geologischen Tiefenlagers.
2    Die Entsorgungspflicht ist erfüllt, wenn:
a  die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden sind und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss sichergestellt sind;
b  die Abfälle in eine ausländische Entsorgungsanlage verbracht worden sind.
3    Wird die Rahmenbewilligung für ein Kernkraftwerk auf einen neuen Inhaber übertragen (Art. 66 Abs. 2), sind der bisherige und der neue Inhaber für die bis zur Übertragung der Bewilligung angefallenen Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente entsorgungspflichtig.
4    Die entsorgungspflichtige Gesellschaft darf sich nur mit Zustimmung des Departements auflösen.
KEG; E. 5.4.3 hiervor) und sind verhältnismässig (vgl. E. 5.6.1 hiervor). Allfällige Eingriffe in die Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit wären folglich gerechtfertigt (vgl. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV).

5.6.3. Ferner macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend, weil die Verfügung des STENFO vom 21. Januar 2018 ungenügend begründet sei (vgl. Ziff. B hiervor). Indem die Beschwerdeführerin bloss vorbringt, die Vorinstanz hätte der Gehörsverletzung zumindest im Kostenpunkt Rechnung tragen müssen, setzt sie sich nicht hinreichend mit den ausführlichen, vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils; Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG; Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_388/2020
Date : 20. Oktober 2020
Published : 06. November 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Energie
Subject : Anlagestrategie für KKW Mühleberg im Entsorgungsfonds


Legislation register
BGG: 29  42  65  66  68  82  83  86  89  90  94  95  97  100  105  106
BV: 5  8  9  26  27  29  29a  36  90
KEG: 26  31  77  78  80  81
SEFV: 15  20  21  22  23  29a
VwVG: 49
BGE-register
116-V-307 • 131-II-680 • 133-II-249 • 136-I-184 • 137-V-71 • 139-I-229 • 139-I-72 • 140-III-16 • 141-II-113 • 142-I-135 • 142-II-268 • 142-II-451 • 143-I-1 • 143-II-283
Weitere Urteile ab 2000
2C_388/2020 • 2C_440/2019 • 2C_979/2018
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