Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 284/2023

Urteil vom 20. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allemann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung (Einstellung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Juni 2023 (BK 22 527).

Sachverhalt:

A.
Aufgrund einer Strafanzeige von B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Untersuchung gegen A.________ und G.________. Im Zuge der Ermittlungen wurden die Untersuchung auf H.________, I.________, J.________ und K.________ ausgedehnt und sämtliche Personen befragt.
Mit Verfügung vom 21. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BSG 721.0; nachfolgend: BauG) und das Kantonale Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (BSG 821.0; nachfolgend: KGSchG) ein und auferlegte die darauf entfallenden Verfahrenskosten dem Kanton Bern. A.________ sprach sie für die Kosten seiner angemessenen Verteidigung anstelle der von ihm geforderten Entschädigung von Fr. 12'223.70 eine solche in der Höhe von Fr. 10'406.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu.

B.
Die von A.________ in diesem Punkt erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 14. Juni 2023 gut. Sie ordnete an, die Staatsanwaltschaft habe A.________ für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'223.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

C.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, die Verfügung des Obergerichts aufzuheben und die Parteikostenentschädigung von A.________ auf Fr. 10'406.30 (Anwaltshonorar von Fr. 8'437.50, Auslagen von Fr. 1'224.80 und MWST von Fr. 744.--) festzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Entschädigungsfolgen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG offen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist grundsätzlich berechtigt, die dem Beschwerdegegner zugesprochene Entschädigung anzufechten (BGE 148 IV 275 E. 1.4 mit Hinweisen).

1.2. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet unter verschiedenen Gesichtspunkten die dem Beschwerdegegner von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung.

2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Nach Abs. 2 desselben Artikels prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind (BGE 142 IV 45 E. 2.1; Urteile 7B 12/2021 vom 11. September 2023 E. 3.1.1; 6B 1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; 6B 380/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.2.1). Ob der Beizug eines Anwalts und der von diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte darstellt und ob dem Beschuldigten folglich eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO zugesprochen werden kann, ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei überprüft. Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung, insbesondere der Frage, ob der geltend gemachte Aufwand vernünftig erscheint (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6; Urteile 7B 12/2021 vom 11. September 2023 E. 3.1.1; 6B 380/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B 757/2020 vom 4. November 2020 E. 4.1).
Was die Höhe der Entschädigung angeht, ist zu beachten, dass sich diese nach dem am Gerichtsstand geltenden Tarif, also nach kantonalem Recht, bestimmt (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil 6B 591/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.3). Als Beschwerdegrund vor Bundesgericht kommt jedoch lediglich die Verletzung von Bundesrecht in Frage, insbesondere des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Die unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts stellt grundsätzlich keine zulässige Rüge dar. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Dafür genügt es nicht, wenn die beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).

2.2. Im Kanton Bern regelt gemäss Art. 41
SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)
BSG Art. 41 Fahren in fahrunfähigem Zustand - 1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft. Liegt eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) vor, so wird eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt.73
1    Wer in angetrunkenem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft. Liegt eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) vor, so wird eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt.73
2    Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft.
des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (BSG 168.11; nachfolgend: KAG) der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden (Abs. 1). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen. In Zivilrechtssachen und verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ist der Streitwert massgebend (Abs. 2). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach a. dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und b. der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Abs. 3). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Abs. 5).
Nach Art. 17 Abs. 1 der regierungsrätlichen Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (Parteikostenverordnung; BSG 168.811; nachfolgend: PKV) wird das Honorar in Strafrechtssachen wie folgt bemessen: a. in Strafbefehlsverfahren 500 bis 5 000 Franken, b. in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts 500 bis 25 000 Franken, c. in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts 2 000 bis 50 000 Franken, d. in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht 2 000 bis 80 000 Franken, e. in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden, 25 bis 100 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d. Nach Art. 9 wird ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.

2.3. Die Vorinstanz erwägt, der (massgebende) gebotene Zeitaufwand decke sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand. Als geboten gelte der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötige. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sei nach objektivem Massstab zu gewichten. Somit bilde der hier hauptsächlich umstrittene (mutmasslich ortsübliche) Stundenansatz bei der Bemessung der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO kein Kriterium gemäss Art. 41
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre - 1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
1    Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
2    Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.77
3    Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.
4    Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.
KAG. Entsprechend brauche nicht näher auf die Frage der Höhe eines im Kanton Bern üblichen Stundenansatzes eingegangen zu werden. Wie die Beschwerdekammer bereits in einem Leitentscheid (Beschluss BK 12 238 vom 29. Januar 2013) festgehalten habe, habe sich der bernische Gesetzgeber bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes gemäss Art. 41
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre - 1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
1    Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
2    Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.77
3    Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.
4    Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.
KAG bewusst für die Einführung von Rahmentarifen ausgesprochen, und der (damalige) Beschluss der Leitenden Staatsanwälte vom 15. März 2012, wonach von einem festen Stundenansatz von Fr. 250.-- auszugehen sei,
sei somit gesetzeswidrig. Dass die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern in der Vergangenheit bei der Berechnung der Entschädigung vereinzelt doch auf einen angeblich ortsüblichen Stundenansatz von Fr. 250.00 abgestellt hätten, ändere daran nichts, zumal dem in den entsprechenden Urteilen zitierten BGE 142 IV 163 nichts dergleichen entnommen werden könne. Gemäss diesem Entscheid liege es - wie bei der amtlichen Verteidigung - in der Hoheit der Kantone, die Entschädigung zu regeln; sei keine Regelung (z.B. durch Gesetz und Verordnung) erfolgt, so gelange der im Kanton des Prozessortes übliche Stundenansatz zur Anwendung. Wie erwähnt habe der Kanton Bern mit dem KAG und der PKV Regelungen getroffen, und vom Gesetzgeber sei die Möglichkeit verworfen worden, statt der Rahmentarife einen Stundenansatz (oder einen Rahmen von maximalen und minimalen Stundenansätzen) im Gesetz vorzugeben. Vor diesem Hintergrund sei eine Parteikostenbemessung unzulässig, bei welcher einfach der erbrachte Stundenaufwand mit einem als üblich befundenen Stundenansatz multipliziert werde. Dies hindere die Behörde aber nicht daran, das als angemessen erachtete Pauschalhonorar im Sinn einer Plausibilitätsprüfung durch den als geboten erachteten
Stundenaufwand zu teilen. Indem die Staatsanwaltschaft bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung auf den ausgewiesenen Zeitaufwand multipliziert mit einem angeblich üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- abgestellt habe, habe sie einen Rechtsfehler begangen.
Ihrerseits geht die Vorinstanz von einem Rahmentarif von Fr. 125.-- bis Fr. 25'000.-- aus und erachtet - unter Berücksichtigung des effektiven Aufwands des Verteidigers von 33.45 Stunden und der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Strafsache und rechtlichen Schwierigkeiten des Prozesses - das Honorar für die rechtsanwaltliche Tätigkeit in der von der Beschwerdeführerin geforderten Höhe von Fr. 10'125 zuzüglich der unbestritten gebliebenen Auslagen im Betrag von Fr. 1'224.80 und MWST "durchaus als geboten".

2.4. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Bestimmung der Entschädigung vorbringt, verfängt nicht:

2.4.1. Sie rügt eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO, begründet aber nicht, worin die Vorinstanz konkret gegen diese Bestimmung verstossen haben soll, indem sie dem Beschwerdegegner eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zugesprochen hat. Dies ist denn auch nicht erkennbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, dass es angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität gerechtfertigt war, einen Rechtsbeistand beizuziehen, oder geltend macht, dieser habe einen der Sache nicht angemessenen Aufwand betrieben. Im Gegenteil ist lediglich umstritten, wie hoch die Entschädigung ausfallen soll, die dem Beschwerdegegner für diese Aufwendungen zuzusprechen ist. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es den Kantonen nicht von Bundesrechts wegen vorgeschrieben ist, die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO durch eine Multiplikation der geleisteten Stundenzahl mit einem festen als ortsüblich erachteten Stundenansatz zu bestimmen. Vielmehr hat das Bundesgericht in BGE 142 IV 163 ausdrücklich unter Hinweis auf Art. 14
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO darauf verwiesen, dass es den Kantonen zustehe, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Berechnung der
Verfahrenskosten- und Entschädigungen zu regeln (E. 3.1.2).

2.4.2. Auch die von der Beschwerdeführerin - zulässigerweise (BGE 145 IV 65 E. 1.2; 134 II 124 E. 3.4; 134 IV 36 E. 1.4.4; je mit Hinweisen) - erhobene Willkürrüge erweist sich als unbegründet, wird in der Beschwerde doch nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Auslegung der kantonalrechtlichen Tarifbestimmungen durch die Vorinstanz geradezu offensichtlich unhaltbar sein soll.
Zunächst stimmt die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich der Beurteilung zu, wonach der ortsübliche Stundenansatz kein Kriterium nach Art. 41
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre - 1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
1    Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
2    Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.77
3    Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.
4    Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.
des KAG bilde. Angesichts dessen ist es aber jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Parteikostenbemessung als unzulässig erachtet, bei welcher der erbrachte Stundenaufwand mit einem als üblich erachteten Stundenansatz multipliziert wird. Das dahingehende Verständnis von Art. 41 Abs. 3
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre - 1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
1    Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
2    Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.77
3    Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.
4    Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.
KAG findet sich im Übrigen auch in einer von der Vorinstanz erwähnten Kommentarstelle (HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 104).
Die Beschwerdeführerin zeigt in diesem Zusammenhang sodann keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts auf, wenn sie auf einen ihrer Ansicht nach vergleichbaren früheren Gebührentarif des Kantons Solothurn verweist, der es dem zuständigen Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft überlassen habe, die Parteientschädigung festzulegen, womit die urteilende Instanz frei sei, die Entschädigung innerhalb des jeweils anwendbaren Rahmens festzusetzen. In diesem Zusammenhang kann sie auch aus dem von ihr ins Feld geführten Urteil 6B 347/2009 vom 10. September 2009 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen stellt die Vorinstanz nicht in Frage, dass der Staatsanwaltschaft bei der Festlegung einer Parteientschädigung nach kantonalem Recht ein Ermessensspielraum zukommt.
Ferner belegt die Beschwerdeführerin keine Willkür, wenn sie mit Bezug auf den konkreten Fall vorbringt, dass es zwar nachvollziehbar sei, wenn die Vorinstanz die Bedeutung der Streitsache als leicht überdurchschnittlich beurteilt habe, nicht aber, wenn sie dies auch für die Schwierigkeit des Prozesses tue, habe der Verteidiger im Strafverfahren doch gar nichts leisten müssen, was seiner Spezialisierung bedurft hätte. Mit ihren Ausführungen weicht sie von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab, ohne aufzuzeigen, dass die dafür geltenden Voraussetzungen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) vorliegen. Stattdessen ist von der nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG massgebenden Feststellung im angefochtenen Entscheid auszugehen, die Arbeit der Verteidigung des Beschwerdegegners habe sich nicht ausschliesslich auf die Rolle ihres Mandanten beschränken dürfen und - im Hinblick auf die Beratung und die Vorbereitung der Einvernahmen - auch die Klärung von nicht alltäglichen Fragen hinsichtlich Täterschaft und Teilnahme im Rahmen der spezialgesetzlichen Regelungen gemäss Art. 50 BauG und Art. 29 KGSchG beinhaltet.
Schliesslich ist es jedenfalls auch nicht geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz die in Art. 17 Abs. 1 lit. e PKV vorgesehene Reduktion bei der Bestimmung des Tarifrahmens berücksichtigt und von einem solchen in der Höhe von Fr. 125.-- bis Fr. 25'000.-- ausgeht. Wohl trifft es zu, dass der ohnehin schon weite Tarifrahmen dadurch denkbar unbestimmt wird. Dieses Verständnis lässt sich jedoch mit dem Verordnungstext vereinbaren, im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin propagierten "Reduktion von 25 bis 100 %" des gemäss Art. 17 lit. b PKV errechneten Honorars.

2.4.3. Der im Bereich des kantonalen Rechts auf Willkür beschränkten Kognition des Bundesgerichts kann die Beschwerdeführerin auch nicht dadurch entgehen, dass sie ihre Kritik auch unter dem Aspekt einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und rechtsgleiche Behandlung (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) vorträgt. Ihr Argument, es handle sich um eine für sie überraschende Praxisänderung, geht bereits deshalb fehl, weil sich die Auffassung der Vorinstanz auf den von ihr zitierten Leitentscheid aus dem Jahr 2013 sowie die erwähnte Kommentarstelle stützen kann. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sondern des obersten kantonalen Gerichts, für eine einheitliche Anwendung des kantonalen Rechts zu sorgen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG zu entschädigen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 7B_284/2023
Datum : 20. September 2023
Publiziert : 08. Oktober 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Entschädigung (Einstellung)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
78bis  95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BSG: 41
SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)
BSG Art. 41 Fahren in fahrunfähigem Zustand - 1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft. Liegt eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) vor, so wird eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt.73
1    Wer in angetrunkenem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft. Liegt eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) vor, so wird eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt.73
2    Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
KAG: 41
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre - 1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
1    Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
2    Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.77
3    Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.
4    Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.
StPO: 14 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
BGE Register
134-II-124 • 134-II-349 • 134-IV-36 • 137-V-57 • 138-IV-197 • 140-III-115 • 141-V-234 • 142-IV-163 • 142-IV-45 • 145-IV-65 • 148-IV-275
Weitere Urteile ab 2000
6B_1282/2021 • 6B_347/2009 • 6B_380/2021 • 6B_591/2022 • 6B_757/2020 • 7B_12/2021 • 7B_284/2023
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • beschwerdegegner • frage • honorar • kantonales recht • rahmentarif • beschwerdekammer • strafsache • rechtsanwalt • beschwerde in strafsachen • beschuldigter • entscheid • verfahrenskosten • gerichtskosten • sachverhalt • gerichtsschreiber • von amtes wegen • innerhalb • beschwerdegrund
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