Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1282/2021
Urteil vom 7. September 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oswald Rohner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung, Genugtuung (Einstellung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 29. September 2021 (GPR 2021 8).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eröffnete am 16. Dezember 2020 ein Strafverfahren gegen A.________. Ihr wurde vorgeworfen, am 21. November 2020 an einer Kundgebung auf dem Platz U.________ in V.________, an der sie als Rednerin teilgenommen hatte, keine Gesichtsmaske getragen zu haben.
A.b. Bereits am 10. Dezember 2020 ersuchte A.________ bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 abgewiesen, worauf A.________ mit kantonaler Beschwerde ans Kantonsgericht Schwyz gelangte. Dieses schrieb die Beschwerde von A.________ (BEK 2020 203) zusammen mit einer anderen, konnexen Beschwerde (BEK 2020 204) am 10. März 2021 zufolge Gegenstandslosigkeit ab, da die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich Akteneinsicht gewährt hatte. Die Entschädigungsfolgen blieben bei der Hauptsache.
A.c. Da A.________ über ein ärztliches Attest verfügte, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwaltschaft das gegen sie eröffnete Straferfahren (SU A1 2020 1265) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein. Die Verfahrenskosten gingen zulasten des Staates. Eine Entschädigung und eine Genugtuung wurden nicht ausgerichtet.
B.
Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.________ am 7. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und beantragte, ihr seien eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zzgl. MwSt. sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen. Zudem sei ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren BEK 2020 203 vor dem Kantonsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten vom 29. September 2021 ab.
C.
C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. November 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt in der Hauptsache, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei für das Strafuntersuchungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zzgl. MwSt., für das kantonsgerichtliche Verfahren BEK 2020 203 und 204 eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zzgl. MwSt. und für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen. Es sei ihr ausserdem eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.-- zuzusprechen.
C.b. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Kantonsgericht beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Gegen Entscheide über Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren beantragt, es sei ihr im Zusammenhang mit den kantonsgerichtlichen Verfahren BEK 2020 203 und 204 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'500.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen, kann auf ihr Begehren das Verfahren BEK 2020 204 betreffend nicht eingetreten werden. Vor der Vorinstanz stellte die Beschwerdeführerin nur den Antrag, es sei ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren BEK 2020 203 eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen. Das angefochtene Urteil beschränkt sich daher auf den Anspruch aus dem Verfahren BEK 2020 203. Für einen Entschädigungsanspruch aus dem Verfahren BEK 2020 204 liegt kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vor (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)49 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (GPR 2021 8) beizuziehen seien und ihr anschliessend Akteneinsicht zu gewähren sei.
3.2. Der Antrag auf Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Verfahren ist an sich zulässig. Die Beschwerdeführerin gab die Beschwerde allerdings am letzten Tag der dreissigtägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
|
1 | Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
2 | Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist. |
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich beim Beizug ihres Verteidigers für die Untersuchung und das kantonsgerichtliche Verfahren BEK 2020 203 um eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte gehandelt habe. Deshalb sei ihr der vom Verteidiger betriebene Aufwand im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
Vorinstanz geltend (Beschwerde S. 7 ff.).
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Eröffnung einer Strafuntersuchung, die Möglichkeit eines Strafbefehlsverfahrens und die Verfahrenseinstellung würden nicht per se einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Die stattdessen vorausgesetzte rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falles sei vorliegend nicht ersichtlich. Da die Strafanzeige der Kantonspolizei Schwyz vom 2. Dezember 2020 das ärztliche Attest der Beschwerdeführerin erwähne und damit das Attest der Staatsanwaltschaft bereits vor der Eröffnung der Strafuntersuchung bekannt gewesen sei, sei es von Beginn weg klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft werden würde. Die Beschwerdeführerin habe um die Zulässigkeit ihres Verhaltens aufgrund des Attests gewusst. Dass dennoch ein Strafverfahren eröffnet worden sei, dürfe zwar in Frage gestellt werden, ändere aber an der Offensichtlichkeit des straflosen Verhaltens und an der fehlenden Komplexität nichts. Ausserdem wäre lediglich eine Übertretung und damit eine Busse als Sanktion im Raum gestanden. Es seien auch keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dargetan oder ersichtlich. Die Berichte
über die Anzeigen gegen die Redner der Kundgebung würden noch keine mediale Vorverurteilung darstellen. Zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Schulgemeinde W.________ bestehe kein Kausalzusammenhang (angefochtener Entscheid S. 5 ff.).
4.3.
4.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile 6B 371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2; 6B 936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.3.1; 6B 701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Drohen administrative Massnahmen, kann der Beizug eines Verteidigers auch vor Erlass eines
Strafbefehls als angemessen erachtet werden (Urteil 6B 197/2022 vom 25. Mai 2022 E. 2.4.2). Massgebend für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das Verfahren im Anschluss noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft danach weiterverfolgt wurde, kann keine Rolle spielen (Urteile 6B 371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2; 6B 800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.6).
4.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.4.
4.4.1. Vorab stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn sich die Vorinstanz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Vorwurf kriminellen Verhaltens habe sie nicht kalt gelassen, nicht äussert. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es genügt, wenn sie die Punkte nennt, die für ihren Entscheid wesentlich waren (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Weshalb dieser Einwand für den Entscheid wesentlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
4.4.2.
4.4.2.1. Die Beschwerdeführerin gibt eingangs ihrer Beschwerde ihre eigene Ansicht der Prozessgeschichte wieder, ohne dabei Willkür im angefochtenen Entscheid zu behaupten oder zu belegen. Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein sollen, legt sie nicht dar. Was sich die Beschwerdeführerin sodann aus dem Strafbefehl gegen den ebenfalls an der Kundgebung als Redner aufgetretenen B.________ wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske zugunsten ihres Entschädigungsanspruches in sachverhaltsmässiger Hinsicht ableiten will, erschliesst sich nicht.
Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, es sei der Beschwerdeführerin klar gewesen, dass aufgrund des ärztlichen Attests keine Verurteilung erfolgen würde, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Rüge- und Begründungsobliegenheit ohnehin nicht nach, wenn sie mit Blick auf die Verfahrenseröffnung behaupten will, die Staatsanwaltschaft habe zu erkennen gegeben, sie akzeptiere ihr ärztliches Attest nicht. Die im Übrigen von ihr zitierten Aktenstellen (kantonale Akten, pag. 2.1.017 und 2.1.018) handeln erneut vom Strafverfahren gegen B.________ wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske sowie von zwei Strafverfahren gegen C.________ und D.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (im Zusammenhang mit der Bewilligung betreffend die Kundgebung). Ein konkreter Bezug zum Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske ist weder dargetan noch ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vorinstanzliche Verneinung von schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf ihre persönlichen Verhältnisse pauschal auf die von ihr vorinstanzlich ins Recht gelegten Zeitungsberichte verweist und zwei Berichtstitel zitiert, erfüllt die Beschwerde die formellen Anforderungen ebenso wenig.
4.4.2.2. Die Beschwerdeführerin sieht weiter Willkür darin, wenn die Vorinstanz keine Auswirkungen des Strafverfahrens auf die beruflichen Verhältnisse erblicke und den (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung verneine. Das Strafverfahren sei von der Schulgemeinde W.________ ausdrücklich als Kündigungsgrund herangezogen worden. Die Vorinstanz setzt sich mit den in der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 und im Kündigungsschreiben vom 8. Januar 2021 aufgeführten Kündigungsgründen auseinander. Sie hält zunächst zutreffend fest, dass die beiden Schreiben zum Ausdruck bringen, es sei zwischen der Schulgemeinde W.________ und der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen und deren Umsetzung sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin inner- und ausserhalb der Schule zu Differenzen gekommen. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der Schulrat der Schulgemeinde W.________ nimmt jedoch (bereits) in der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 auch ausdrücklich Bezug auf die Kundgebung vom 21. November 2020, an der die Beschwerdeführerin ohne Gesichtsmaske als Rednerin aufgetreten sei. Er fährt fort, gemäss Zeitungsbericht habe sie deswegen eine
Strafanzeige erhalten. Der Schulrat respektiere die Meinungsäusserungsfreiheit, könne aber von einer Lehrperson nicht tolerieren, dass sie sich bewusst nicht an gesetzliche Vorschriften halte und dadurch ein Strafverfahren auslöse. Aufgrund der Gesamtumstände sehe der Schulrat keine Basis für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit. Er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2021 aufzulösen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist damit nicht haltbar, wenn sie erwägt, es seien keine (natürlich kausalen) Auswirkungen des (nachfolgend formell eröffneten) Strafverfahrens auf die beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dargetan oder ersichtlich.
4.4.2.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist teilweise begründet, soweit auf sie einzutreten ist.
4.4.3. Gestützt auf diese Ausführungen zum Sachverhalt ist die Bundesrechtskonformität des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
Verteidigers ab Erhalt der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Dass die (formelle) Eröffnung des Strafverfahrens erst am 16. Dezember 2020 erfolgte (und dieses schliesslich eingestellt wurde), ist vorliegend unerheblich (vgl. auch Urteil 6B 701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Am Ganzen ändert nichts, dass der Vorwurf an sich, das Nichttragen einer Gesichtsmaske, nach der am 21. November 2020 geltenden Rechtslage (Art. 6c Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-10-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26 in der Fassung vom 2. November 2020] i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 83 Abs. 1 lit. j
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | die Meldepflicht verletzt (Art. 12); |
b | ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16); |
c | die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19); |
d | ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23); |
e | die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25); |
f | die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29); |
g | sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34); |
h | sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35); |
i | sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36); |
j | sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40); |
k | die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41); |
l | Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2); |
m | die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45); |
n | ... |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. |
4.5. Aufgrund des Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie den Entschädigungsanspruch für die Kosten der frei gewählten Verteidigung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab Erhalt der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 abweist. Ob der konkrete entsprechende Aufwand des Anwalts und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt ist, wird von der Vorinstanz zu prüfen sein. Damit kann offenbleiben, wie es sich mit den übrigen Rügen der Beschwerdeführerin, namentlich jener der formellen Rechtsverweigerung, in diesem Zusammenhang verhält.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr wegen besonders schwerer Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
5.2. Die Vorinstanz führt aus, mit Blick auf die Medienberichte sei keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung durch das Strafverfahren ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erläutere nicht, welche konkreten Ausschnitte ihre Persönlichkeit inwiefern besonders hätten verletzt haben sollen. Die Medienberichte seien teilweise eindeutig positiv formuliert worden und würden die Kundgebung als äusserst friedlich bezeichnen. Die Beschwerdeführerin zeige ausserdem keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und den angeblich persönlichkeitsverletzenden Medienberichten auf. Die Vorinstanz verneint auch hinsichtlich der Kündigung einen Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren. Der Grund für die Kündigung sei offensichtlich das grundsätzliche, vom Strafverfahren losgelöste, schulinterne und öffentliche Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen gewesen (Entscheid S. 8 f.).
5.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
|
1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
5.4.
5.4.1. Die Beschwerdeführerin führt nicht substanziiert an, weshalb die vorinstanzliche Würdigung der Zeitungsartikel, es sei darin keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse ersichtlich, willkürlich sein soll. Der pauschale Verweis auf die Medienberichte genügt dem Begründungserfordernis einer Willkürrüge nicht (vgl. bereits E. 4.4.2). Sodann geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht hervor, die Beschwerdeführerin sei in der Öffentlichkeit als "Kriminelle" gebrandmarkt worden. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin in den Medien kaum namentlich erwähnt wurde, schliesst eine Persönlichkeitsverletzung zwar nicht aus (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.6.1). Die neutral gehaltenen, wenn auch zahlreichen Berichterstattungen über die Verzeigungen gegen die Redner der Kundgebung wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske stellen indes keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dar, die durch eine Genugtuung auszugleichen wäre. Abwertende mediale Äusserungen oder Vorverurteilungen der Beschwerdeführerin sind jedenfalls keine erkennbar. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind insoweit unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
5.4.2. Bereits in der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 führte der Schulrat der Schulgemeinde W.________ die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführern ausdrücklich an (vgl. E. 4.4.2). Im Kündigungsschreiben vom 8. Januar 2021 wiederholte er, dass er es nicht toleriere, wenn eine Lehrperson sich bewusst nicht an die gesetzlichen Vorschriften halte und dadurch ein Strafverfahren auslöse. Vorliegend mag es (noch) andere, vom Strafverfahren losgelöste Gründe gegeben haben, die zum Bruch des Vertrauensverhältnisses geführt haben und der Schulrat ebenfalls in der Kündigungsandrohung und im Kündigungsschreiben erwähnt. Die Vorinstanz setzt sich mit diesen anderen Gründen auch auseinander. Im Lichte der zeitlichen Nähe zwischen der ergangenen Strafanzeige vom 2. Dezember 2020, der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020, der Eröffnung der Strafuntersuchung vom 16. Dezember 2020 und dem Kündigungsschreiben vom 8. Januar 2021 wäre jedoch näher abzuklären gewesen, ob die Kündigung tatsächlich nur aufgrund dieser anderen Gründe erfolgte, wie die Vorinstanz erwägt, und die Strafanzeige bzw. das Strafverfahren tatsächlich nicht kausal für den Kündigungsentschluss der Schulgemeinde gewesen sein soll. Allein aufgrund der beiden Schreiben
kann nicht zwingend zu dieser Schlussfolgerung gelangt werden. Die Vorinstanz hat damit den massgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, weshalb es dem Bundesgericht nicht möglich ist, die Rechtsanwendung von Bundesrecht zu prüfen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
6.
Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet und ist in diesem Umfang gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung und zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts im Rahmen der anbegehrten Genugtuungsforderung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin obsiegt im Wesentlichen. Es sind bei diesem Verfahrensausgang keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 29. September 2021 (GPR 2021 8) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Schwyz hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oswald Rohner, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Stadler