Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 945/2017
Urteil vom 20. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Honorierung des unentgeltlichen Anwaltes (Ehescheidung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 25. Oktober 2017 (ZOR.2017.14).
Sachverhalt:
A.
A.a. Nach Abschluss des Scheidungsprozesses von B.C.________ und C.C.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau die Obergerichtskasse an, dem Rechtsvertreter von C.C.________, Rechtsanwalt A.________, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'759.-- (inkl. Auslagen und MWSt) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 2'549.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten (Verfügung vom 25. Oktober 2017).
A.b. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 bat A.________ das Obergericht um eine Neubeurteilung der festgelegten Parteientschädigung. Mit Antwortschreiben vom 6. November 2017 wurde das Gesuch abgelehnt und die Verfügung vom 25. Oktober 2017 bestätigt.
B.
A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich am 24. November 2017 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Oktober 2017 und eine Parteientschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 17'198.45 (inkl. Auslagen und MWSt) und eine solche von Fr. 4'299.60 (inkl. Auslagen und MWSt) für das zweitinstanzliche Verfahren.
Auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. März 2018 wird im Sachzusammenhang eingegangen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 143 III 140 E. 1 S. 143).
1.2. Der angefochtene Entscheid, der die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand festsetzt, ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
In der Hauptsache geht es um eine Scheidung. Die angefochtene Verfügung enthält entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 52 Zusammenrechnung - Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1. Die Vorinstanz setzte die strittige Entschädigung gestützt auf das Dekret des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; AnwT, SAR 291.150) fest. Die Verletzung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.2. Bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands verfügen die kantonalen Instanzen über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz dieses willkürlich ausgeübt hat (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2; 118 Ia 133 E. 2b S. 134). Ein angefochtener Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn der dem amtlichen Anwalt zugesprochene gesamthafte Betrag auch im Ergebnis willkürlich erscheint (BGE 109 Ia 107 E. 3d S. 112; zuletzt Urteil 8C 98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 4.2 und 4.3, ferner Urteil 5A 945/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 2.1).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, dass es sich bei Verfahren über die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinn des AnwT handle (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT). Das Honorar werde in Bezug auf diesen nicht vermögensrechtlichen Teil deshalb nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- berechnet (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Im vorliegenden Verfahren gebe es aber aufgrund der geltend gemachten güterrechtlichen Ausgleichszahlung auch einen vermögensrechtlichen Teil (mit Streitwert von Fr. 120'000.--, ausgehend davon, dass der Beklagte die Forderung der Klägerin von Fr. 160'000.-- im Umfang von Fr. 40'000.-- anerkannt habe). Aus diesem vermögensrechtlichen Teil der Berufung ergebe sich eine Grundentschädigung von Fr. 14'210.-- (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT). Die so berechnete Entschädigung liege über derjenigen für den nicht vermögensrechtlichen Teil des Verfahrens, weshalb auf jene abzustellen sei (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT). Zusammen mit einem Zuschlag von 10 % für eine zusätzliche Rechtsschrift (Duplik) und eine zusätzliche Verhandlung resultiere eine Entschädigung von Fr. 15'631.--, welche antragsgemäss zu kürzen sei (§ 12a AnwT), wobei eine
Kürzung um 1/3 oder Fr. 5'210.-- angemessen erscheine. Zuzüglich die Auslagen von Fr. 467.-- sowie die MWSt (8 % von Fr. 10'888.-- = 871.--) betrage das erstinstanzliche Honorar somit Fr. 11'759.--.
Zweitinstanzlich habe der Streitwert nach AnwT (allein auf die güterrechtliche Forderung bezogen) Fr. 12'000.-- betragen, was einer Grundentschädigung von Fr. 3'630.-- gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT entspreche. Ohne Zuschläge und nach Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) und von 10 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und ohne weitere Auslagen, da die Gesamtauslagen bereits beim erstinstanzlichen Honorar berücksichtigt worden seien, betrage die Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren somit Fr. 2'359.50 zuzüglich 8 % MWSt (Fr. 189.--) ergebend Fr. 2'549.--.
3.2. Vom Beschwerdeführer aufgefordert, die Entschädigungsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen, hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. November 2017 an ihrem Standpunkt festgehalten. Im Schreiben wird ausgeführt, zwar sei es zutreffend, dass für die Streitwertberechnung die bundesrechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung massgebend seien. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich bei Unterhaltsforderungen im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens um eine nicht vermögensrechtliche Streitsache handle und daher die kantonale Bestimmung von § 3 Abs. 1 lit. d AnwT im Rahmen der kantonalen Tarifhoheit gemäss Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. |
|
1 | Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. |
2 | Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. |
An diesem Standpunkt hält die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2018 fest.
3.3. Für den Beschwerdeführer ist die vorinstanzliche Begründung in zweierlei Hinsicht nicht stichhaltig bzw. willkürlich. Einerseits gehörten zu den zu regelnden Nebenfolgen einer Scheidung - nebst dem Unterhalt - auch die güterrechtliche Auseinandersetzung. Aufgrund der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung hätte sie konsequenterweise gar keinen Streitwert festlegen dürfen. Beim Güterrecht sei die Vorinstanz jedoch von einem Streitwert von Fr. 120'000.-- ausgegangen. Ihre Begründung sei somit widersprüchlich. Indem die Vorinstanz das Güterrecht als vermögensrechtlich, die Unterhaltsfrage hingegen (ohne nachvollziehbaren Grund) als nicht vermögensrechtlich qualifiziere, handle sie willkürlich.
Andererseits gelte es, die von der Vorinstanz verwendete Zitatstelle zu differenzieren: Wenn in Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren von Anfang an ausschliesslich geldwerte Leistungen Streitgegenstand bildeten, handle es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Beschwerdeführer verweist auf Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 23b zu Art. 91
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. |
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1 | Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. |
2 | Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. |
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1 | Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. |
2 | Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. |
Im vorliegenden Fall sei aktenkundig, dass am 13. Januar 2015 vor erster Instanz eine Einigungsverhandlung stattgefunden habe. Die Parteien hätten dem Gericht den gemeinsamen Scheidungswillen mitgeteilt und sich darauf geeinigt, das Verfahren als gemeinsames Begehren vor dem Einzelrichter weiterzuführen. In der Folge sei um den nachehelichen Unterhalt und die Güterrechtsansprüche gestritten worden, wobei die Ehefrau an ihrem Antrag im Verlaufe des Verfahrens festgehalten habe, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr einen persönlichen (unbefristeten) Unterhalt von mindestens Fr. 1'734.-- pro Monat zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund seien die Unterhaltsforderungen - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - ebenfalls als vermögensrechtlicher Streitgegenstand anzusehen, da die Statusfrage an sich, d.h. die Ehescheidung, nicht mehr in Frage gestanden habe. Da der Hauptpunkt nicht mehr strittig gewesen sei, hätte der Streit um die Nebenfolgen (unter anderem auch die Unterhaltsforderungen) somit als vermögensrechtlich zu gelten.
Der im Recht liegenden Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren sei, gestützt auf eine Indexierung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs der Ehefrau im Sinne von Art. 92 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen - 1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. |
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1 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. |
2 | Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert. |
Die Vorinstanz verfalle in Willkür, weil sie bei der Festlegung der Parteientschädigung den Streitwert der Unterhaltsforderung bewusst ausklammere mit der Begründung, dieser Streitpunkt weise im Gegensatz zum Güterrecht keinen Streitwert auf. Die Willkür liege darin begründet, dass sie bei der Anwendung des kantonalen AnwT gegen einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz - hier die rechtliche Subsumtion des umstrittenen Unterhalts als vermögensrechtliche Streitigkeit - verstosse.
Die rechtswidrige Anwendung bzw. Auslegung des AnwT sei auch deshalb stossend, weil mit Blick (und Rücksicht) auf die staatliche Entschädigung sämtliche vom AnwT vorgesehenen Maximalkürzungen in Abzug gebracht worden seien. Eine weitergehende Kürzung unter dem Deckmantel der vorgebrachten (willkürlichen) Begründung sei nicht hinnehmbar.
Bei der Anwendung der Tarife für die Parteientschädigung seien die bundesrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dazu würden namentlich alle Fragen zum Streitwert zählen. Mit anderen Worten werde der Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit und insbesondere der für die Gerichts- und Parteikostenfestlegung massgebende Streitwert vom Bundesrecht definiert; für kantonales Recht bestehe kein Raum mehr. Indem die Vorinstanz unter Berufung auf § 3 Abs. 1 lit. d AnwT von einer anderen Begriffsdefinition ausgehe, verletze sie Bundesrecht. Diese willkürliche Rechtsanwendung wirke sich im Ergebnis auf die Höhe der Parteientschädigung negativ aus.
4.
Das Bundesgericht prüft die Anwendung des AnwT des Kantons Aargau nur unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten und prüft - aufgrund des geltenden Rügeprinzips - nur ihm unterbreitete Beanstandungen (vgl. vorstehend E. 2.1).
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz handle willkürlich indem sie den Streitwert der Unterhaltsforderung ausklammere mit der Begründung, dieser weise keinen Streitwert auf. Nach ZPO sei auch der Unterhaltsstreit vermögensrechtlicher Natur, weshalb die ganze Angelegenheit als vermögensrechtliche Streitigkeit auf der Basis eines Streitwerts von Fr. 418'320.-- abzurechnen sei.
4.1. Nach § 2 AnwT werden durch die tarifgemässe Entschädigung die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sachen üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten. In vermögensrechtlichen Streitsachen definiert das Dekret eine streitwertabhängige Grundentschädigung, die um einen degressiven Prozentsatz erhöht wird (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, wird der Anwalt nach dem mutmasslichen Aufwand, nach der Bedeutung und nach der Schwierigkeit des Falls entschädigt, wobei die Entschädigung zwischen Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- liegt (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, so ist die höhere Grundentschädigung massgebend (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT).
Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftlicher Unterhaltsbeiträge und der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gelten als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen § 3 Abs. 1 lit. a und c AnwT (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT).
4.2. Nach Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 243 Geltungsbereich - 1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. |
|
1 | Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. |
2 | Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:91 |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199592; |
b | wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB94 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist; |
d | zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG96; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199397; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199498 über die Krankenversicherung. |
3 | Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar: |
|
1 | Mit Berufung sind anfechtbar: |
a | erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; |
b | erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. |
2 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. |
Prozesskosten als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten behandelt, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Weder liegt eine Verletzung der ZPO noch des Vorrangs des Bundesrechts vor (Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
4.3. Zu prüfen bleibt, ob sich auch die Handhabung des AnwT im konkreten Fall mit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass sich die Berechnungsweise des AnwT resp. die Anwendung des AnwT durch das Obergericht auf seine Entschädigung "negativ auswirke" (vgl. E. 3.3 in fine). Unter verfassungsrechtlichen Vorgaben ist letztlich aber entscheidend, ob der notwendige Aufwand angemessen entschädigt wird, so dass eine effektive Vertretung möglich bleibt. Nachdem der Beschwerdeführer selbst nicht vorbringt, dass der zugesprochene Betrag im Resultat willkürlich sei, er auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehme oder ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu seinen geleisteten Diensten stünde (vgl. E. 2.1; zur Zulässigkeit von Anwaltspauschalen allgemein BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128), ist auf diese Kritik nicht einzutreten. Eine Verfassungsverletzung ist weder dargetan noch ersichtlich.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann