Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_945/2013

Urteil vom 24. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung der unentgeltlichen Anwältin (Platzierung eines Kindes),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 22. August 2013.

Sachverhalt:

A.
A.________ und C.________ sind die geschiedenen Eltern von D.________ (geb. 1997). Im Rahmen ihrer Scheidung im Jahr 2008 wurde ihnen die elterliche Sorge entzogen und D.________ wurde ein Vormund bestellt. Das Kind blieb in verschiedenen Institutionen untergebracht, bis der Vormund, unter Kenntnisnahme der Vormundschaftsbehörde Rheinfelden, D.________ vorübergehend beim Kindsvater platzierte. Die Kindsmutter, fortan vertreten durch Rechtsanwältin B.________, reichte Beschwerde gegen die Platzierung ein. Ab dem 1. Januar 2013 lag die Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau (hiernach Obergericht).

B.
Mit Verfügung des Obergerichts vom 21. Januar 2013 wurde Rechtsanwältin B.________ zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Kindsmutter bestellt. Gleichentags wurde D.________ eine Rechtsanwältin als Kindesvertreterin beigeordnet.

Es folgten diverse Eingaben aller beteiligten Parteien. Am 28. März 2013 erstattete die Vormundin des Kindes einen Zustandsbericht. Am 21. Mai 2013 berichtete der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst Basel-Land über die Platzierung und die Beziehung zwischen Mutter und Kind. Die Kindsmutter nahm jeweils Stellung.

C.
Mit Entscheid vom 22. August 2013 wies das Obergericht die Beschwerde der Kindsmutter ab, soweit es darauf eintrat. Das der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für ihre Aufwendungen geschuldete Honorar setzte es auf Fr. 1'300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) fest. Der Betrag sei ihr von der Obergerichtskasse zu bezahlen (Ziff. 5).

D.
Die Kindsmutter führt gegen die Platzierung des Kindes Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. In derselben Rechtsschrift ficht ihre Rechtsanwältin (Beschwerdeführerin) den Entscheid an in Bezug auf das ihr zugesprochene Honorar. Sie beantragt, Ziff. 5 des Entscheids vom 22. August 2013 sei aufzuheben. Ihr sei eine Entschädigung von mindestens Fr. 8'200.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme.

E.
Die Beschwerde der Kindsmutter in der Hauptsache ist getrennt zu behandeln (vgl. separates Verfahren 5A_742/2013). Die Kindesvertreterin erhob in Bezug auf die ihr zugesprochene Entschädigung ebenfalls Beschwerde an das Bundesgericht (vgl. Verfahren 5A_701/2013).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 mit Hinweisen).

1.2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Anwältin. In der Hauptsache ging es um eine Massnahme des Kindesschutzrechts im weitesten Sinne (Urteil 5A_742/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 1.1), mithin um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) ohne Vermögenswert. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Nebenpunkt, wie dies die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsanwältin darstellt, richtet sich nach der Hauptsache. Da vor der Vorinstanz die Hauptsache noch strittig war, ist auch die Beschwerde gegen die Entschädigung streitwertunabhängig zulässig (anders liegt der Fall, wenn vor der Vorinstanz nur noch das Honorar strittig war: Urteil 5A_480/2013 vom 22. August 2013 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), womit der Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen offen steht.

2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die ihr als unentgeltliche Rechtsvertreterin zugesprochene Entschädigung.

2.1. Die kantonalen Instanzen setzten die strittige Entschädigung gestützt auf kantonales Recht fest (§§ 3 bis 10 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif; AnwT], SAR 291.150). Die Verletzung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; es gilt das Rügeprinzip). Die Verletzung kantonalen Rechts per se ist indes auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren (abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen, vgl. Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG) kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann diesbezüglich nur gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz verletze das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG - namentlich das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) oder andere verfassungsmässige Rechte - oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).

Bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands verfügen die kantonalen Instanzen über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz dieses willkürlich ausgeübt hat (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2; 118 Ia 133 E. 2b S. 134; zuletzt Urteil 5A_480/2013 vom 22. August 2013 E. 2.2). Ein angefochtener Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn der dem amtlichen Anwalt zugesprochene gesamthafte Betrag auch im Ergebnis willkürlich erscheint (BGE 109 Ia 107 E. 3d S. 112; zuletzt in Urteil 5A_199/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.2).

2.2. Nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des ordentlichen Verfahrens nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.--. In Summarsachen, worunter heute Kindesschutzsachen fallen, beträgt die Grundentschädigung 25-100 % dieser Ansätze (§ 3 Abs. 2 AnwT). Durch die Grundentschädigung sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz, Telefongespräche und eine Rechtsschrift sowie die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Entschädigung entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30 %, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50-100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 AnwT).

2.3. Zur Grundentschädigung äusserte sich das Obergericht in Bezug auf die angefochtene Entschädigung der Beschwerdeführerin nicht. Indes kann dem Entscheid entnommen werden, dass es der ebenfalls im Verfahren involvierten Kindesvertreterin eine Grundentschädigung von Fr. 1'200.-- zusprach, wovon wohl auch hier auszugehen ist. Das Obergericht erwog, zu berücksichtigen sei die fehlende Verhandlung, was einen Abzug von 25 % rechtfertige (§ 6 Abs. 2 AnwT); dies sei mit den zusätzlichen Aufwendungen als Folge der eingeholten Berichte mit weiteren Stellungnahmen zu verrechnen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Ein Abzug von 10 % rechtfertige sich für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT). Hinzu kämen Auslagen von ermessensweise pauschal Fr. 120.-- sowie MWSt von 8 %, was einen Anspruch von insgesamt rund Fr. 1'300.-- ergebe.

2.4. Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, die Vorinstanz sei bei der Festsetzung der Grundgebühr in Willkür verfallen. Das Obergericht führe lediglich aus, dass in summarischen Verfahren durchschnittlich 62.5 % der nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT festgesetzten Grundentschädigungen geschuldet seien. Rein rechnerisch bedeute dies wohl, dass es von einer Grundentschädigung von Fr. 1'920.-- ausgegangen sei und diese dann auf Fr. 1'200.-- (62.5 %) reduziert habe, weil ein summarisches Verfahren zur Diskussion stehe. Das Obergericht habe aber nicht begründet, weshalb die Grundentschädigung auf diesen Betrag anzusetzen sei; es habe namentlich den mutmasslichen Aufwand der Anwältin und die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles nicht gewichtet. Bezüglich Bedeutung wäre zu berücksichtigen gewesen, dass es um einen massiven Eingriff in die Familienstruktur und die verfassungsmässigen Rechte der Kindsmutter gehe. Die Angelegenheit könne zudem rechtlich nicht als einfach bezeichnet werden, seien doch die Kompetenzen des eingesetzten Vormunds sowie der Vormundschaftsbehörde und die Einordnung der Platzierung eines Kindes bei einem nicht sorgerechtsberechtigten Elternteil rechtlich unklar. In tatsächlicher Hinsicht habe sie sich in
umfangreiche Vorakten einlesen müssen, welche das Verhältnis innerhalb der Familie und die medizinische Situation der Tochter aufzeigten, und sie habe diese dokumentieren müssen, da sich die Vormundschaftsbehörde mit diesen Fragen in ihrem Entscheid nicht auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz habe sodann übergangen, dass das Verfahren zum Zeitpunkt seiner Einleitung dem kantonalen Verwaltungsrecht unterstanden habe, welches gar kein summarisches Verfahren kenne. Aufgrund des Zuständigkeitswechsels per 1. Januar 2013 hätten überdies die Anträge erneuert werden müssen. Zum Vergleich fügt sie an, dass gemäss ständiger Praxis des Obergerichts die Grundentschädigung für ein Eheschutzverfahren (summarisches Verfahren) bei Fr. 2'500.-- angesetzt werde, diejenige für ein Scheidungsverfahren (ordentliches Verfahren) bei Fr. 3'630.--.

Die Vorinstanz äusserte sich bei der Festsetzung der Entschädigung weder konkret zur Bedeutung noch zur rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeit des Falles (E. 2.3). Gleichwohl setzte sie die Grundentschädigung am untersten Ende des zulässigen Rahmens für ein summarisches Verfahren fest, was gemäss dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT (E. 2.2) nur bei einfachen Verhältnissen angemessen sein dürfte.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind Kindesschutzverfahren jedoch regelmässig sensible, komplexe und eher aufwendige Verfahren. Um so mehr hätte seitens der Vorinstanz Begründungsbedarf bestanden, wenn sie vorliegend zum Schluss gekommen wäre, dass es sich um ein einfaches Verfahren von weniger grosser Bedeutung gehandelt habe. Wie bereits erwähnt, äussert sich die Vorinstanz hierzu nicht explizit. Dem Urteil lassen sich auch keine impliziten Hinweise auf ein besonders einfaches Verfahren entnehmen. Im Gegenteil verweist die Vorinstanz darauf, über die erheblichen schulischen Probleme von Cinzia mit wechselnden Aufenthalten in verschiedenen Institutionen gäben die Akten hinlänglich Auskunft; aufschlussreich sei insbesondere das ausführliche Obergutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel vom 25. Juni 2008 zu Handen des Ehescheidungsverfahrens der Kindseltern mit abschliessender Empfehlung des Entzuges der elterlichen Sorge für beide Elternteile. Zum Verlauf der schulischen Platzierungen verwies die Vorinstanz auf die Verfügung der Vormundschaftsbehörde. Bereits daraus erhellt, dass vorliegend nicht von einer einfachen Angelegenheit gesprochen werden kann. Die Festsetzung geschah mithin ohne Berücksichtigung
der in § 3 Abs. 1 lit. b AnwT postulierten "Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles". Ebenso wenig begründet die Vorinstanz, weshalb nur ein reduziertes Honorar für ein summarisches Verfahren geschuldet sei, obwohl die Verfahrenseinleitung unter dem alten Verfahrensrecht geschah. Das Vorgehen erweist sich damit als willkürlich.

2.5. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe einen Überlegungsfehler gemacht, indem sie einen Abzug von 10 % für ein Rechtsmittelverfahren getätigt habe. Ein solcher Abzug werde in der Regel vorgenommen, wenn eine Partei bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten gewesen sei, was hier gerade nicht der Fall sei. Der Abzug recht fertige sich damit nicht.

Auch hier äussert sich der angefochtene Entscheid nicht dazu, weshalb ein Rechtsmittelabzug gerechtfertigt sein solle. Allerdings zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG verletzt habe (E. 2.1), womit nicht weiter auf die Rüge einzugehen ist.

2.6. Was die zusätzlichen Eingabe n anbelangt, welche die Vorinstanz mit insgesamt 25 % berücksichtigte (verrechnet mit dem Abzug von 25 % für die fehlende Verhandlung), macht die Beschwerdeführerin zwar höhere Zuschläge von insgesamt 80 % geltend. Sie erhebt diesbezüglich aber ebenfalls keine rechtsgenügliche Rüge (E. 2.1), womit hierauf nicht einzutreten ist.

2.7. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin das Honorar auch im Ergebnis als willkürlich. Die Vorinstanz entschädige sie für ihren Aufwand mit Fr. 1'085.-- (ohne Auslagen von Fr. 120.-- und MWSt von Fr. 95.--). Das ergebe beim Stundenansatz als Fachanwältin SAV Familienrecht von Fr. 250.-- einen entschädigten Aufwand von 4.3 Stunden resp. beim üblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- einen solchen von 4.9 Stunden. Sämtliche von ihr getroffenen Vorkehren seien erforderlich gewesen und die Stellungnahmen allesamt von der Vorinstanz selbst eingefordert worden. Die neuen Schritte hätten jeweils mit der Klientin besprochen werden müssen. Im Übrigen habe sie mehrmals das Verfahren vorantreiben müssen, da sich der Entscheid verzögert habe. Insgesamt macht sie einen Aufwand von Fr. 8'200.-- geltend (Fr. 3'600.-- Grundentschädigung; Abzug 20 % für fehlende Verhandlung; Zuschlag 30 % für zwei Stellungnahmen zu Eingaben der Gemeinde und des Vormunds; Zuschlag 20 % für Stellungnahme zu Eingabe der Kindesvertreterin und des Kindsvaters; Zuschlag 30 % für Stellungnahme zum Bericht der Kinderpsychiaterin; Zuschlag 30 % gemäss Art. 7 AnwT; Spesen von Fr. 120.--; hierauf MWSt von 8 %, wobei sie den Gesamtbetrag auf die nächsten ganzen
hundert Franken abrundete).

Vor dem Hintergrund der weder rechtlich noch tatsächlich einfachen Angelegenheit ist offensichtlich, dass eine Entschädigung, welche nur gut vier Stunden vergütet, nicht angemessen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein kann. Zur Erfordernis der Angemessenheit einer Entschädigung kann im Übrigen auf BGE 132 I 201 verwiesen werden. Diese noch vor der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts entwickelten Grundsätze behalten auch im Rahmen von Art. 122
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO ihre volle Gültigkeit (BGE 137 III 185 E. 5.2 f. S. 188 f.). Überdies lässt sich dem angefochtenen Entscheid kein einziger Hinweis darauf entnehmen, dass das Vorgehen der unentgeltlichen Rechtsanwältin nicht angemessen gewesen wäre, weshalb sich auch unter diesem Titel eine Kürzung des Honorars nicht rechtfertigt.

2.8. Die Festsetzung der Entschädigung erweist sich damit auch im Ergebnis als willkürlich.

Ziff. 5 Absatz 1 des angefochtenen Urteils ist somit wie beantragt aufzuheben. Da das Bundesgericht mangels entsprechender Feststellungen der letzten kantonalen Instanz nicht selbst über die Entschädigung befinden kann, ist die Sache in Gutheissung des Eventualantrags zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine Neufestsetzung der Entschädigung unter Berücksichtigung des mutmasslichen Aufwandes der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles vornehme.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Kanton Aargau aufzuerlegen, da Vermögensinteressen des Kantons betroffen sind (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; v gl. Urteil 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 6). Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 5 Abs. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2013 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Kanton Aargau auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_945/2013
Datum : 24. Dezember 2013
Publiziert : 24. Januar 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Entschädigung der unentgeltlichen Anwältin (Platzierung eines Kindes)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZPO: 122
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
BGE Register
109-IA-107 • 118-IA-133 • 122-I-1 • 132-I-201 • 133-II-249 • 133-III-462 • 135-III-329 • 137-III-185
Weitere Urteile ab 2000
5A_168/2012 • 5A_199/2012 • 5A_480/2013 • 5A_701/2013 • 5A_742/2013 • 5A_945/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • aargau • honorar • summarisches verfahren • kantonales recht • hauptsache • vormund • erwachsenenschutz • entscheid • beschwerde in zivilsachen • gerichtskosten • ordentliches verfahren • verfahrensbeteiligter • beschwerdegrund • kosten • ausgabe • eltern • eröffnung des verfahrens • rechtsmittel
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