Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4D_64/2014

Urteil vom 20. Januar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 18. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.
Zwischen A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) bzw. dessen Einzelfirma "C.________" und der B.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) bestand eine Geschäftsbeziehung. Die Klägerin fordert die Bezahlung von sieben Rechnungen für Waren, welche sie dem Einzelunternehmen des Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 verkauft und geliefert haben will. Der Beklagte behauptet, die Waren weder bestellt noch erhalten zu haben.

B.
Mit Klage vom 24. Mai 2012 an das Bezirksgericht Bremgarten beantragte die Klägerin sinngemäss, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 19'649.15 nebst Zins zu 5 % seit 22. Juli 2011 zu bezahlen und es sei in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Villmergen aufzuheben.
Das Bezirksgericht hiess die Klage grösstenteils gut. Es verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 19'546.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2012 zu bezahlen und beseitigte den Rechtsvorschlag in diesem Umfang. Zudem verpflichtete es den Beklagten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'888.10 zu bezahlen.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des Beklagten hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Juni 2014 bezüglich der vom Bezirksgericht festgesetzten Parteientschädigung gut und setzte diese neu auf Fr. 6'279.25 fest. Im Übrigen wies es die Berufung ab.

C.
Der Beschwerdeführer verlangt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, es sei "das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen."
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reichte dazu eine Replik ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen).

1.1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG. Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit beläuft sich auf Fr. 19'546.15 (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG) und erreicht damit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als das zulässige Rechtsmittel (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Dieses ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 123 IV 125 E. 1; 105 II 149 E. 2a). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist wie die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Der Beschwerdeführer darf sich daher grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Er hat demnach anzugeben, welche Teile des Entscheiddispositivs angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Ein Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsbegehren sinngemäss lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Einen Antrag in der Sache stellt er nicht und gibt nicht an, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids zu ändern wäre. Auch aus seiner Beschwerdebegründung ergibt sich nicht ohne weiteres, was für einen materiellen Antrag der Beschwerdeführer stellen möchte. Er rügt jedoch in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). D as Bundesgericht könnte, sollte es die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in diesen Punkten teilen, nicht selbst entscheiden, sondern müsste die Sache zur Behebung der angeblichen Verfahrensmängel und zur weiteren Abklärung der tatsächlichen Grundlagen an die Vorinstanz zurückweisen. Der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers genügt daher.

1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet wird (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). In einer Verfassungsbeschwerde muss rechtsgenügend dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht inwiefern verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 133 III 589 E. 2). Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1). Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 8 E. 2.1; 120
Ia 31
E. 4b). Inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, muss der Beschwerdeführer im Einzelnen aufzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
und Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1 S. 588 f.). Wird eine verfassungswidrige Nichtberücksichtigung von behaupteten, im angefochtenen Entscheid aber nicht festgestellten Tatsachen geltend gemacht, ist mit Aktenhinweisen darzulegen, dass diese rechtsrelevanten Tatsachen bereits bei der Vorinstanz prozessrechtskonform eingebracht wurden, indessen von jener unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts unberücksichtigt gelassen worden seien. Ansonsten
gelten sie als neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; Urteil 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 2.2; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 für die Beschwerde in Zivilsachen).

2.3. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, genügt die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen in weiten Teilen nicht. So wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz namentlich mannigfach, ohne jegliche Systematik vor, in Willkür verfallen zu sein und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, ohne rechtsgenügend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen und unter hinlänglicher Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen aufzuzeigen, inwiefern der damit begründete Entscheid die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzen soll. Auch soweit der Beschwerdeführer bloss einzelne Gesetzesbestimmungen anruft, ohne dabei eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten darzulegen oder sich seine Vorbringen in blosser appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft, kann auf seine Rügen nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1). Soweit auf die Vorbringen in der Beschwerde überhaupt einzugehen ist, ist dazu was folgt auszuführen:

3.
Die Erstinstanz, deren Entscheid die Vorinstanz schützte, war zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Waren bestellt habe, wobei die Bestellungen auf zwei Arten erfolgt seien: Einerseits habe der Beschwerdeführer vorab mit der Beschwerdegegnerin telefoniert und Waren bestellt. Die Waren seien dann von der Beschwerdegegnerin zur Abholung durch D.________ bereitgestellt worden. Anderseits habe der Beschwerdeführer D.________ mit einem Zettel zur Beschwerdegegnerin geschickt, auf welchem er die abzuholenden Waren aufgeschrieben habe. In beiden Varianten habe D.________ die Abholung der Waren jeweils mit seiner Unterschrift auf den ihm vorgelegten Rechnungen bestätigt. In einem Fall habe der Beschwerdeführer die Waren sodann selbst abgeholt und mit seiner Unterschrift den Empfang der Waren bestätigt.
In den Fällen, in denen der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin angerufen und Waren telefonisch bestellt habe, so die Vorinstanz weiter, seien die Kaufverträge durch Austausch übereinstimmender Willenserklärungen unmittelbar unter Anwesenden zustande gekommen. Im restlichen Teil der Fälle habe sich der Beschwerdeführer beim Vertragsschluss D.________ als Bote bedient. Im Übrigen wären die Kaufverträge auch zwischen den Parteien zustande gekommen, wenn der Beschwerdeführer nicht telefonisch oder via Bestellzettel am Vertragsschluss beteiligt gewesen wäre, sondern D.________ selber Waren bestellt hätte, da die Beschwerdegegnerin nach den Umständen doch auf eine Bevollmächtigung von D.________ durch den Beschwerdeführer hätte schliessen dürfen.

4.
Strittig ist, ob die streitgegenständlichen Verträge mit dem Beschwerdeführer als Vertragspartei geschlossen worden waren, ob die betreffenden Waren an diesen geliefert wurden, ob für einzelne Lieferungen eine Vorauszahlung erfolgt war und ob die streitgegenständlichen sieben Teilforderungen einheitlich beurteilt werden können.

4.1. Zum ersten Punkt machte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geltend, sämtliche Rechnungen seien auf die Einzelfirma in U.________ ausgestellt worden und die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft in U.________ könnten nicht ohne weiteres ihm zugerechnet werden; er habe anlässlich der Parteibefragung ausdrücklich festgehalten, dass die Geschäfte in U.________ von seinem Sohn E.________ geführt würden.
Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass nach den Behauptungen in der Klagebegründung der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum von Dezember 2008 bis Februar 2009 die Einzelfirma C.________ betrieben habe. Diese Einzelfirma sei mit dem Übernahmevertrag vom 29. Juni 2010 auf dem Weg der Vermögensübertragung in die F.________ GmbH überführt worden. Nach Art. 75 Abs. 1
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 75 Solidarische Haftung - 1 Die bisherigen Schuldner haften für die vor der Vermögensübertragung begründeten Schulden während dreier Jahre solidarisch mit dem neuen Schuldner.
1    Die bisherigen Schuldner haften für die vor der Vermögensübertragung begründeten Schulden während dreier Jahre solidarisch mit dem neuen Schuldner.
2    Die Ansprüche gegen den übertragenden Rechtsträger verjähren spätestens drei Jahre nach der Veröffentlichung der Vermögensübertragung. Wird die Forderung erst nach der Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit.
3    Die an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger müssen die Forderungen sicherstellen, wenn:
a  die solidarische Haftung vor Ablauf der Frist von drei Jahren entfällt; oder
b  die Gläubigerinnen und Gläubiger glaubhaft machen, dass die solidarische Haftung keinen ausreichenden Schutz bietet.
4    Anstatt eine Sicherheit zu leisten, können an der Vermögensübertragung beteiligte Rechtsträger die Forderung erfüllen, sofern die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger nicht geschädigt werden.
FusG hafteten die bisherigen Schuldner für die vor der Vermögensübertragung begründeten Schulden während dreier Jahre solidarisch mit dem neuen Schuldner. Ein Angestellter des Beschwerdeführers sei jeweils in den Laden der Beschwerdegegnerin gekommen und habe namens und im Auftrag der C.________ die Unterhaltungselektronikgegenstände gegen Rechnung gekauft. Der Beschwerdeführer habe dazu in der Klageantwort ausgeführt, er streite alles ab; die Ware habe er nie bekommen, mit der Beschwerdegegnerin habe er "geschäftet"; sein Sohn habe gekauft, die Beschwerdegegnerin habe die Ware geliefert, welche sie gleich bezahlt hätten. Indessen habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nie prozesskonform behauptet, dass es sich bei den durch seinen Sohn bestellten und gelieferten Waren um die hier strittigen Waren handle; vielmehr habe er behauptet, die strittigen Waren
nie bekommen zu haben. Er habe nicht behauptet, Vertragspartner bezüglich der strittigen Kaufverträge sei nicht er selbst, sondern sein Sohn.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie einfach annehme, ausschliesslich er habe in eigenem Namen gehandelt und somit Rechte und Pflichten begründet. Er habe schon in der erstinstanzlichen mündlichen Klageantwort Folgendes ausgeführt: "[...] Mit der Klägerin geschäftete ich, mein Sohn kaufte, die Klägerin lieferte Ware, welche wir gleich bezahlten [...]". Er habe den klägerischen Behauptungen damit offensichtlich widersprochen. Mit diesen Vorbringen weist er indessen die vorinstanzliche Feststellung, er habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, Vertragspartner bezüglich der strittigen Kaufverträge sei nicht er selbst, sondern sein Sohn, nicht einmal ansatzweise als verfassungswidrig aus. Die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe willkürlich den Beschwerdeführer als Vertragspartner angesehen, entbehrt damit jeglicher Grundlage. Mangels hinreichender Behauptung darüber, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Sohn Partei der strittigen Verträge sei, kann der Vorinstanz von vornherein keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vorgeworfen werden, indem sie seinen Sohn dazu nicht als Zeuge anhörte.

4.2. Der Beschwerdeführer bestritt vor der Vorinstanz den Erhalt der Warenlieferungen. Die Erstinstanz habe Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt, indem sie allein aufgrund der Unterschrift des Zeugen D.________ auf der Warenquittung, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig sei und nicht verstanden habe, was auf dem Dokument gestanden sei, und ohne weitere Erhebungen davon ausgehe, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer tatsächlich die aufgeführten Geräte geliefert.
Die Vorinstanz führte dazu aus, nach den erstinstanzlichen Feststellungen, welche der Beschwerdeführer in der Berufung nicht substanziiert gerügt habe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Zeugen D.________ zur Beschwerdegegnerin geschickt habe, um Waren abzuholen. Wer eine andere Person damit beauftrage, Waren von einem gewissen Wert abzuholen, müsse damit rechnen, dass diese Person den Empfang der Waren zu quittieren habe. Der Beschwerdeführer könne sich in der Folge nicht darauf berufen, die Person sei sprach- und fachunkundig. Vielmehr habe er sich die Unterschrift derselben entgegenhalten zu lassen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz davon ausgegangen sei, die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflichten aus den Kaufverträgen erfüllt.
Der Beschwerdeführer legt nicht unter rechtsgenügender Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern die Vorinstanz damit verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Vielmehr begnügt er sich im Wesentlichen damit, der Vorinstanz unter Wiederholung seiner im Berufungsverfahren gemachten Vorbringen eine willkürliche Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vorzuwerfen, ohne sich mit der Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wobei er auch neu behauptet, der Zeuge habe nach dessen Aussagen nicht wissen können, was er abgeholt habe, da die Waren verpackt gewesen seien. Darauf kann nicht eingetreten werden.
Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer auch, wenn er unter Berufung auf die Aussagen des Zeugen, in Frage stellt, dass die Unterschriften auf den erstinstanzlichen Klagebeilagen 5 und 6 von diesem stammten. Den vorinstanzlichen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass er im kantonalen Verfahren entsprechende Behauptungen prozesskonform aufgestellt hätte bzw. dass er eine diesbezügliche Würdigung der Erstinstanz vor der Vorinstanz bestritten hätte, und solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

4.3. Der Beschwerdeführer behauptete im vorinstanzlichen Verfahren unter Berufung auf die auf den Rechnungen vom 9. Januar 2009 und vom 31. Dezember 2008 enthaltene Bemerkung "Vorauszahlung", es sei davon auszugehen, dass insoweit Vorauszahlungen geleistet worden seien. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Erstinstanz habe ihrem Entscheid zu Recht keine Vorauszahlungen zugrunde gelegt, da solche im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet worden seien, und demnach zu diesem Punkt auch keine Beweise abzunehmen gewesen wären.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, dass die Leistung einer Vorauszahlung nicht behauptet worden sei. Er habe in seiner Klageantwort ausgeführt, er streite alles ab; die Ware habe er nie bekommen, mit der Beschwerdegegnerin habe er geschäftet, sein Sohn habe gekauft, die Beschwerdegegnerin habe die Ware geliefert, welche sie gleich bezahlt hätten.
Mit der angerufenen bloss pauschalen Bestreitungen der Klagevorbringen und der allgemeinen Behauptung Waren, die der Sohn gekauft habe, seien gleich bezahlt worden, vermag er die gerügte Feststellung indessen nicht als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Wenn die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer habe damit bezüglich der beiden genannten Rechnungen, auf denen unter Zahlungskonditionen "Vorauszahlung" vermerkt ist, eine Vorauszahlung nicht, jedenfalls nicht substanziiert behauptet, erscheint dies nicht als willkürlich.
Mangels (hinreichender) Behauptungen von Vorauszahlungen stossen die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, nämlich die Vorinstanz habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie dieser Frage keine weitere Beachtung geschenkt habe, und die Vorinstanz habe Rechnungen mit dem Vermerk "Vorauszahlung" willkürlich gewürdigt, ins Leere. Unabhängig davon erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Würdigung der Rechnungen als rein appellatorisch und vermögen von vornherein keine Willkür aufzuzeigen, so beispielsweise, wenn ausgeführt wird, es sei willkürlich, wenn einfach alle Feststellungen auf diesen Dokumenten, die sich zugunsten der Beschwerdegegnerin auswirkten (Preis, Menge, Abholdatum etc.) erstellt betrachtet würden, nicht aber die ebensolche schriftliche Tatsache der Vorauszahlung auf einzelnen Rechnungen.

4.4. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die einheitliche Beurteilung der sieben verschiedenen Teilforderungen als eine einzige Gesamtforderung. Die behaupteten Forderungen seien nach Auffassung des Gerichts zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten und auf unterschiedliche Art und Weise zustande gekommen. Das Unterlassen einer Differenzierung zwischen den sieben Teilforderungen habe zu einer lückenhaften, willkürlichen Erstellung des Sachverhalts und Beweiswürdigung geführt.
Die Vorinstanz hielt zum nämlichen, in der Berufung erhobenen Vorwurf fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz nicht für jede einzelne Teilforderung den exakten Sachverhalt festgestellt habe; es sei nicht dargetan, dass die unterschiedlichen Zeitpunkte und die unterschiedliche Art und Weise des Zustandekommens der Teilforderungen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen könnten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese damit gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, sondern er begnügt sich im Wesentlichen mit der Wiederholung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Darauf kann mit Blick auf die vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen nicht eingetreten werden.

4.5. Nach dem Ausgeführten vermag der Beschwerdeführer hinsichtlich der Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach der Abschluss der Kaufverträge zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin unmittelbar unter Anwesenden via Telefon bzw. mittels D.________ als Bote erfolgt sei, keine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte aufzuzeigen. Demnach braucht auf die vorinstanzliche Eventualbegründung betreffend Annahme einer Duldungsvollmacht und die dagegen erhobene Rüge nicht weiter eingegangen zu werden.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt schlussendlich, dass er vor der ersten Instanz keine Gelegenheit hatte, zur Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, weshalb die erste Instanz sein rechtliches Gehör verletzt habe. Die Kostennote hätte aus dem Recht gewiesen werden müssen. Daher gelte allein die kantonale Tarifordnung und die nachträglich gestellten Erhöhungsgründe zum Grundtarif seien nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe zudem zutreffend festgestellt, dass kein Zuschlag von 25 % auf die Grundentschädigung zu gewähren sei. Trotzdem sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz aber wieder ein Zuschlag von 10 % gewährt worden, was im Resultat willkürlich sei.

5.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die erst am 4. Dezember 2012 eingereichte Kostennote vor Zustellung des Entscheids der ersten Instanz nicht zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz sah von einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ab, nachdem der Beschwerdeführer vor der Rechtsmittelinstanz Gelegenheit zur Äusserung erhalten hatte. Wenn der Beschwerdeführer dagegen ohne weitere Begründung und ohne auf diese Erwägung der Vorinstanz einzugehen, bloss vorbringt, er habe nie Gelegenheit gehabt, zur angeblich zu spät eingereichten Kostennote Stellung zu nehmen "und dies nun im Rechtsmittelverfahren nachholen müsse", wiederholt er bloss seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Damit genügt er den Anforderungen an die Begründung einer Gehörsrüge nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden.

5.3. In der Sache hielt die Vorinstanz fest, es sei weder gestützt auf § 7 Abs. 1 des Dekrets [des Kantons Aargau] über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) noch gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT ein Zuschlag auf der Grundentschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin zu gewähren. Demnach sei die Parteientschädigung ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'781.90 festzusetzen, unter Berücksichtigung des bezüglich der Höhe unbeanstandet gebliebenen Zuschlags von 10 % für eine zweite Verhandlung. Der Beschwerdeführer setzt sich, soweit er den Zuschlag von 10 % beanstandet, in keiner Weise mit dieser Erwägung auseinander und macht namentlich nicht geltend, dass die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen wäre, der Zuschlag von 10 % sei unbestritten. Auch insoweit genügt er, indem er bloss die Willkürlichkeit des Zuschlags behauptet, den Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge in keiner Weise und es kann auf seine Rüge nicht eingetreten werden.

6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4D_64/2014
Datum : 20. Januar 2015
Publiziert : 05. Februar 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Obligationenrecht (allgemein)
Gegenstand : Forderung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
114 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
116 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
117 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
FusG: 75
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 75 Solidarische Haftung - 1 Die bisherigen Schuldner haften für die vor der Vermögensübertragung begründeten Schulden während dreier Jahre solidarisch mit dem neuen Schuldner.
1    Die bisherigen Schuldner haften für die vor der Vermögensübertragung begründeten Schulden während dreier Jahre solidarisch mit dem neuen Schuldner.
2    Die Ansprüche gegen den übertragenden Rechtsträger verjähren spätestens drei Jahre nach der Veröffentlichung der Vermögensübertragung. Wird die Forderung erst nach der Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit.
3    Die an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger müssen die Forderungen sicherstellen, wenn:
a  die solidarische Haftung vor Ablauf der Frist von drei Jahren entfällt; oder
b  die Gläubigerinnen und Gläubiger glaubhaft machen, dass die solidarische Haftung keinen ausreichenden Schutz bietet.
4    Anstatt eine Sicherheit zu leisten, können an der Vermögensübertragung beteiligte Rechtsträger die Forderung erfüllen, sofern die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger nicht geschädigt werden.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
105-II-149 • 116-IA-85 • 120-IA-31 • 123-IV-125 • 129-I-8 • 130-I-258 • 133-I-1 • 133-III-393 • 133-III-439 • 133-III-489 • 133-III-589 • 134-II-124 • 134-II-244 • 134-II-349 • 134-III-379 • 134-V-138 • 135-II-356 • 135-III-232 • 136-I-332 • 136-V-131 • 138-I-171 • 138-IV-13 • 139-III-133 • 139-III-334 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86
Weitere Urteile ab 2000
4D_41/2009 • 4D_64/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • beklagter • zeuge • unterschrift • aargau • sachverhalt • anspruch auf rechtliches gehör • einzelfirma • beschwerde in zivilsachen • klageantwort • erste instanz • stelle • telefon • rechtsanwalt • sachverhaltsfeststellung • rechtsbegehren • vertragspartei • zins • gerichtsschreiber
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