Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6108/2018

Urteil vom 20. Februar 2019

Einzelrichterin Constance Leisinger,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch);
Gegenstand
Verfügung des SEM 14. September 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 22. Februar 2017 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nach. Gleichentags verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 24. Februar 2017 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 3. März 2017 zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, 2009 bei der Flucht vor dem Krieg während gut (...) von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgehalten worden zu sein und untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichtet zu haben. Danach sei er mit seiner Familie in ein Flüchtlingscamp gelangt, das von der sri-lankischen Armee bewacht worden sei. Nach Ende des Krieges sei er mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Seit (...) habe er verschiedene Unterstützungsleistungen für die Tamil National Alliance (TNA) und insbesondere den Politiker C._______ erbracht. Nach Demonstrationen gegen die Tötung zweier Studenten durch Sicherheitskräfte am (...) und (...) sei er vom sri-lankischen Geheimdienst CID (Criminal Investigation Department) (...) Mal vorgeladen worden. Dabei sei es neben Drohungen auch zu Tätlichkeiten gekommen. Er habe deshalb auf Anraten seines (...) und seiner Eltern am (...) das Land verlassen.

A.b Mit Verfügung vom 13. März 2017 (recte: 11. März 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

A.c Mit Urteil vom 21. März 2017 (E-1614/2017) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. März 2017 ab.

A.d Mit Urteil vom 3. April 2017 (E-1761/2017) wies das Bundesverwaltungsgericht das gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch vom 23. März 2017 ab.

B.

B.a Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 suchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Asyl nach. Zur Begründung liess er auf seine Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren verweisen und Kritik an der Verfügung des SEM vom 11. März 2017 und den Urteilen vom 21. März 2017 sowie 3. April 2017 ausüben. Die Einschätzung zur nicht bestehenden Verfolgungsgefahr könne aufgrund der am 24. April 2017 revidierten Gesetzgebung in Sri Lanka (Prevention of Terrorism Act) widerlegt werden. Mit dem nun neu eingereichten und rudimentär übersetzten Original der im Revisionsverfahren lediglich als Kopie eingereichten Vorladung der Terrorist Investigation Division vom (...) liege ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor. Die lokale Polizei habe das Original, mit dem der Beschwerdeführer für den (...) zur Befragung im Zusammenhang mit terroristischen Arbeiten (recte wohl: Aktivitäten) vorgeladen worden sei, seinen Eltern übergeben. Die Vorladung habe er im Laufe der letzten zwei Wochen erhalten. Damit werde die Verfolgung durch den CID respektive TID (Terrorist Investigation Division) klar belegt. Das entsprechende Beweismittel sei weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden.

Ein weiterer neuer asylrelevanter Sachverhalt ergebe sich aufgrund der Vorsprache des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 auf dem sri-lankischen Generalkonsulat. Er sei im Rahmen des Interviews nach seinen Personalien, zu seiner Ausbildung, seinen Familienangehörigen und Familienverhältnissen, seinen fehlenden Reisepapieren, über seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten und zu seinem Ausreisegrund befragt worden. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden bereits vor dem Gespräch vom 18. Mai 2017 einen Backgroundcheck vorgenommen hätten und ihnen das politische Profil des Beschwerdeführers, seine LTTE-Vergangenheit in Sri Lanka und die dortige Fahndung nach ihm bestens bekannt seien. Es sei deshalb klar, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Papierbeschaffungsmassnahmen enthielten Informationen, die über den Zweck der Papierbeschaffung hinausgingen. Dem Beschwerdeführer seien bei der Vorsprache Fragen gestellt und damit Antworten erhältlich gemacht worden, die markant gegen die Bestimmungen des Migrationsabkommens zwischen Sri Lanka und der Schweiz verstossen würden. Das sri-lankische Generalkonsulat in Genf respektive der sri-lankische Staat seien gestützt auf das Migrationsabkommen und das Datenschutzgesetz aufzufordern, die am 18. Mai 2017 übermittelten Daten und Dokumente offenzulegen und für die notwendige korrekte Übersetzung besorgt zu sein. In einem weiteren Schritt werde sich der Schweizerische Datenschutzbeauftragte beim SEM und beim sri-lankischen Generalkonsulat, respektive bei den sri-lankischen Behörden, persönlich davon überzeugen müssen, dass die Angaben zu den vorhandenen Daten und deren Verwendung korrekt seien. Es dürfte jetzt schon klar sein, dass bei einer solchen Überprüfung bekannt werde, dass das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat nicht dem Migrationsabkommen entsprechende Daten übermittelt und dieses in rechtswidriger Weise weitere Daten über den Beschwerdeführer erhoben und verwendet habe, die seiner Verfolgung dienen würden.

Des Weiteren ergebe sich aufgrund der aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka bezogen auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers ein weiterer neuer asylrelevanter Sachverhalt. Angesichts dieser Länderinformationen, die teilweise nach dem Beschwerdeurteil vom 21. März 2017 und sogar nach dem Revisionsurteil vom 3. April 2017 entstanden seien, erscheine das Risikoprofil des Beschwerdeführers heute als absolut asylrelevant. Angesichts der durch die Vereinten Nationen dokumentierten anhaltenden Folterungen, Entführungen und sonstigen Problemen sowie dem Unwillen der sri-lankischen Regierung, den Justiz- und Polizeiapparat zu reformieren, sei klar, dass Personen mit einem politischen Profil heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt seien als noch zu Bürgerkriegszeiten. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka neben einer Verfolgung auch mit einer Repression durch die sri-lankische Armee und wirtschaftlichen Problemen zu rechnen.

Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seines Engagements für die TNA und seiner behördlich bekannten Verbindung mit den LTTE bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verfolgung und anschliessenden Verhaftung rechnen. Sein Engagement für die TNA müsse aufgrund eines Länderberichts vom 9. Mai 2017 als Risikofaktor bezeichnet werden. Neben den detaillierten Ausführungen zu den Botschaftsabklärungen, den neuesten Entwicklungen in Sri Lanka, der Lage im Vanni-Gebiet und dem Risiko aufgrund des politischen Engagements für die TNA werde auf den aktuellen Länderbericht (Stand: 9. Mai 2017) als Beilage 31 und insbesondere ausgewählte Stellen verwiesen, die sich unter anderem auf die den Beschwerdeführer direkt betreffende Risikofaktoren beziehen würden. Sollte das SEM Zweifel an dem neu geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft haben, werde eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers beantragt. Des Weiteren müsse das Migrationsamt des Kantons Zürich sofort angewiesen werden, auf Vollzugshandlungen zu verzichten und ihm unter gleichzeitiger Entlassung aus der Flughafenhaft eine Einreisebewilligung zu erteilen.

Der Beschwerdeführer reichte die in seiner Eingabe vom 22. Mai 2017 auf Seite 20 f. aufgeführten Beilagen zu den Akten.

B.b Am 30. Mai 2017 ersuchte das SEM die Kantonspolizei Zürich (Grenzpolizeiliche Massnahmen Haft), vom Wegweisungsvollzug einstweilen abzusehen. Gleichzeitig bewilligte es dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Gesuchs.

C.
Mit am 25. September 2018 eröffneter Verfügung vom 14. September 2018 qualifizierte das SEM das Gesuch als Mehrfachgesuch und Wiedererwägungsgesuch. Es trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und lehnte den Antrag auf eine erneute Anhörung ab. Des Weiteren stellte es hinsichtlich des Mehrfachgesuches fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, soweit es drauf eintrat, und lehnte den Antrag, die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht zu ersuchen, ab. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 900.- und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Zur Begründung führte es aus, die zur Untermauerung der Vorbringen eingereichten Beweismittel würden sich mit Ausnahme der Beweismittel 8, 21 und 31 auf einen Sachverhalt beziehen, der den Behörden im ordentlichen Verfahren respektive Revisionsverfahren bekannt gewesen sei. Dazu sei anzumerken, dass es sich bei diesen Dokumenten praktisch ausnahmslos um allgemeine Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka handle. Die nun im Original eingereichte Vorladung des CID sei im Revisionsverfahren als Kopie eingereicht und gewürdigt worden. Im Revisionsurteil vom 3. April 2017 sei dazu festgehalten worden, aus dem Dokument ergebe sich weder ein asylrelevanter Nachteil noch trage es dazu bei, die unglaubhaften Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Der Umstand, dass das Dokument nun im Original vorliege, ändere an dieser Einschätzung nichts, zumal solche Dokumente leicht käuflich erhältlich seien und deshalb per se einen geringen Beweiswert hätten. Auf die vorgebrachten Revisionsgründe sei vorliegend mangels funktionaler Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten.

Nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestandene Tatsachen belegen sollten und erheblich seien, seien im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches entgegen zu nehmen. Der als Beweismittel 8 eingereichte Zeitungsartikel der (...) vom (...) sei nicht geeignet, zu belegen, dass dem Beschwerdeführer durch die Revision des Counter Terrorism Act eine Gefahr drohe und er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt werden könnte. Er weise keinen direkten Bezug zu seinen Vorbringen auf und lege lediglich die von der TNA respektive dem Journalisten geübte Kritik an der Gesetzesrevision dar und vermöge somit grundsätzlich nichts an deren Unglaubhaftigkeit zu ändern. Zudem ergebe sich inhaltlich, dass die Revision der Terrorismusgesetzgebung die bisherige Menschenrechtslage nicht zu verbessern vermöge. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Gesamtsituation in Sri Lanka zum Nachteil des Beschwerdeführers entwickelt haben sollte. Neue erhebliche Tatsachen würden damit nicht vorgebracht.

Der als Beweismittel 21 eingereichte Twitter-Artikel des (...) vom (...) berichte über die Renovation einer Armeebasis im Vanni-Gebiet. Ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich und der Bau respektive die Renovation einer militärischen Anlage würden per se nicht auf eine besondere Gefährdungssituation hinweisen.

Der als Beweismittel 31 eingereichte Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 9. Mai 2018) beruhe ausschliesslich auf Informationen, die bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt gewesen seien. Es handle sich somit um Pseudo-Nova. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der Bericht vom Rechtsvertreter persönlich verfasst worden sei. Es handle sich dabei um ein nicht veröffentlichtes und nicht wissenschaftliches Schriftstück einer Privatperson, die die allgemeine Lage in Sri Lanka anders beurteile als das SEM. Auch dieser Bericht weise keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers und seinen Verfolgungsvorbringen auf. Er sei deshalb nicht geeignet, die Beurteilung zur Bedrohungslage des Beschwerdeführers im Heimatstaat respektive zum Wegweisungsvollzug umzustossen. Neue erhebliche Tatsachen würden damit nicht vorgebracht. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei somit nicht einzutreten und eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrige sich.

Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, weil die von der Schweiz übermittelten Daten in seinem Heimatstaat zu einer Verfolgung führen würden, sei unbegründet. Dazu sei unter Verweis auf BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 festzuhalten, dass das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der Personen übermittle und die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers beantrage. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren, das seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geregelt sei. Es würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die der Beschaffung von Ersatzreisepapieren dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen von Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.300
und Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG würden vollumfänglich eingehalten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung der Daten in Art. 97 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.300
AsylG und Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise übermittelt werden dürften, nicht abschliessend sei. Eine Verletzung von Art. 6 des Datenschutzgesetzes sei ebenfalls zu verneinen, weil das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.300
AsylG spezialgesetzlich regle und somit vorgehe. Eine widerrechtliche Übermittlung von Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat finde somit nicht statt. Neue Gefährdungselemente würden damit nicht geschaffen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung zu verneinen sei. Das Mehrfachgesuch sei folglich abzulehnen. Eine Einzelperson könne sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens berufen noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag auf Einreichung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Sie habe sich gemäss Art. 16 Bst. j für eine Auskunftserteilung über die Verwendung der nach Sri Lanka übermittelten Daten und die damit erzielten Ergebnisse direkt an die sri-lankischen Behörden zu wenden. Zum Begehren auf Offenlegung der erhobenen Daten durch das sri-lankische Konsulat sei festzuhalten, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, asylsuchende Personen in datenschutzrechtlichen Belangen gegenüber ausländischen Staaten zu beraten. Ebenso wenig sei es ihre Aufgabe, Akten oder Dokumente bei einem Heimat- oder Drittstaat einzufordern. Es obliege somit dem Beschwerdeführer, die benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung des Mehrfachgesuches zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung. Die Sache sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Feststellung durch das Gericht, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei unter Aufhebung der Dispositivziffern 7 und 8 die Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventuell sei das Urteil des BVGer D-1761/2017 (recte wohl: E-1761/2017) vom 3. April 2017 in Revision zu ziehen und sein Asylverfahren weiterzuführen. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ebenso sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest aber sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Vorabentscheidung über sich stellende datenschutzrechtliche Fragen, um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner ersuchte er um vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM. Insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien ihm als Übersetzung in einer Schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren sei gestützt auf Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
, Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
und Art. 25 Abs. 1 Bst. c
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Die Verfügung vom 1. September 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, sämtliche vorhandenen Akten (z. B. Notizen, Protokolle oder Ähnliches) offenzulegen, die im Zusammenhang mit seiner Vorsprache und Befragung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien. Anschliessend sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben. Ebenso sei sie aufzufordern, zu erläutern, wie die Informationen zu übergebenen und nicht übergebenen Informationen im Zusammenhang mit der Vorsprache auf dem Generalkonsulat für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert würden. Anschliessend sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für die Beweisanträge wird auf S. 64 f. der Beschwerdeschrift verwiesen.

Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine CD-ROM einreichen. Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 81 ff. der Beschwerdeschrift). Individualisierte Beweismittel, wie beispielsweise die angefochtene Verfügung, würden weiterhin in Papierform eingereicht.

Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer in reformatorischer Hinsicht unter Verweis auf die Ausführungen in seinem Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen vor, er habe ein Original der Vorladung der Terror Investigation Division vom (...) als Beweismittel 3 eingereicht, das belege, dass er in Sri Lanka vom Anti-Terror-Geheimdienst für den (...) im Zusammenhang mit terroristischen Arbeiten vorgeladen worden sei. Damit werde klar, dass seine Verfolgung nun auf nationaler Ebene stattfinde und nicht mehr vom lokalen CID-Büro ausgehe. Es ermittle nun anstelle einer Kriminaleinheit eine Anti-Terror-Einheit gegen ihn. Da er der entsprechenden Vorladung keine Folge geleistet habe, sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Am 18. Mai 2017 habe er im Zuge der Ersatzreisepapierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vorsprechen müssen. Zuerst habe man ihn über seine Personalien und Ausbildung befragt. Danach habe man ihm Fragen zu seinen Familienangehörigen, Familienverhältnissen, den fehlenden Reisepapieren, seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten und zum Ausreisegrund gestellt. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden bereits vor dem Gespräch vom 18. Mai 2017 einen Backgroundcheck vorgenommen hätten und ihnen sein politisches Profil (LTTE-Vergangenheit in Sri Lanka und Fahndung nach ihm) bestens bekannt sei. Deshalb sei klar, dass er bei einer Rückkehr akut an Leib und Leben gefährdet wäre. Es handle sich bei ihm also um einen jungen Tamilen aus dem Vanni-Gebiet, der unbestrittenermassen sowohl familiäre als auch persönliche Verbindungen zu den LTTE aufweise. Er habe sich nach dem Bürgerkrieg in Sri Lanka nachgewiesenermassen regimekritisch zugunsten der LTTE engagiert und so bei den Behörden den Verdacht auf Wiederaufbaubestrebungen dieser Organisation geweckt. Er sei deshalb behördlich behelligt worden, was ebenfalls belegt worden sei. Er verfüge über keine ordentlichen Reisepapiere mehr. Schliesslich sei dokumentiert worden, dass die behördliche Suche nach ihm heute intensiver sei und in Sri Lanka ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Aufgrund der Vorsprache beim Generalkonsulat sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden bestens auf seine Rückkehr vorbereitet seien. Er würde bereits am Flughafen von Colombo festgenommen, befragt und schliesslich inhaftiert. Es sei anzunehmen, dass er anschliessend verhört, gefoltert und im schlimmsten Fall extralegal getötet würde. Er erfülle die im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren, die zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft führen würden.

E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. November 2018 zeigte die In-struktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Be-schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2-9 der Verfügung vom 14. September 2018 ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Soweit sich die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch) richtet, ist darauf zufolge Verspätung nicht einzutreten. Für die Begründung kann vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren E-4703/2017 sowie E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3 verwiesen werden.

1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). Ebenso ist auf den Antrag, es sei die Verfügung vom 1. September 2017 aufzuheben, nicht einzutreten, zumal keine solche Verfügung existiert. Auch auf den eventualiter gestellten Antrag, das Revisionsurteil D-1761/2017 (recte: E-1761/2017) vom 3. April 2017 sei in Revision zu ziehen, ist nicht einzutreten, weil dieses Urteil nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Auf den weitergehenden Antrag, die Mitteilung über die Zusammensetzung des Spruchkörpers sei unmittelbar nach Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde zuzustellen, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können, ist nicht einzutreten (vgl. dazu unter anderen Urteil des BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 5.1).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli-che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be-urteilen.

5.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Vorliegend sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.300
AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.

6.
Der Beschwerdeführer beantragt ferner, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-5015/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 6). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).

7.

7.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz sodann weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und die unrichtige sowie unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen.

7.2

7.2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.300
AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise Namen der besuchten Schulen, übermittelt.

7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in BVGE 2017 VI/6 mit den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden eingehend auseinander. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017/VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekannt-gabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.300
AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG damit vorgeht (vgl. unter anderen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen.

7.2.3 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm - unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung - vollständige Einsicht in die gesamten Akten und Vollzugsakten des SEM zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, die von den Behörden der Schweiz und Sri Lankas im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat angelegt worden seien (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren und Beweisantrag Ziff. 8.1). Dazu ist festzuhalten, dass für die Gewährung der Einsicht in die Vollzugsakten der Vorinstanz nicht das Gericht, sondern das SEM zuständig ist, weshalb der Beschwerdeführer für die Aktenedition an diese Behörde zu verweisen ist. Dem Rechtsvertreter, der es im vorliegenden Verfahren bisher unterlassen hat, beim SEM um Einsicht insbesondere in die Vollzugsakten zu ersuchen, sind die Zuständigkeiten für die Gewährung der Akteneinsicht hinlänglich bekannt. Soweit er die Einsichtnahme in die beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf angelegten Akten beantragt, ist ein solches Gesuch direkt an die Behörden seines Heimatstaates zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Der Verfahrens- respektive Beweisantrag ist somit abzuweisen.

7.2.4 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für das vorliegende Verfahren offen bleiben kann. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des entsprechenden schweizerischen Schutzniveaus behandelt würden (vgl. Beweisantrag Ziff. 8.2), ist abzuweisen.

7.2.5 Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich eine Einzelperson nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen kann. Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen vermittelt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden und um deren Offenlegung stellen müssten. Ein derartiger Anspruch kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht aus Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG in Verbindung mit Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG abgeleitet werden. Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Antrag (vgl. Beweisantrag Ziff. 8.3) ist ebenfalls abzuweisen (vgl. unter anderen Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.2.2).

Angesichts dieser Sachlage ist auch der Antrag in Ziff. 6 der Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei - unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung - anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben, und sie aufzufordern, zu erläutern, wie die Informationen zu übergebenen und nicht übergebenen Informationen für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert würden, abzuweisen. Das SEM hat seine Begründungspflicht nicht verletzt, weil es in seiner Verfügung in ausreichendem Umfang auf das Migrationsabkommen und zumindest implizit das Ersuchen um Akteneinsicht bei den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Vorsprache des Beschwerdeführers beim sri-lankischen Konsulat Bezug nimmt. Das SEM war nicht verpflichtet, weiter auf die diesbezüglichen Anträge einzugehen, zumal es sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hatte. Ein Kassationsgrund liegt somit nicht vor.

7.2.6 Vorliegend ist folglich festzustellen, dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.2; 2008/47 E. 3.2). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen rechtsgenüglich ausgeführt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

7.3 Der Beschwerdeführer sieht ferner seinen Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb als verletzt an, weil die Vorinstanz ihn trotz entsprechendem Antrag nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400
AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe in seinem einundzwanzig Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG) verpflichtet, seine neuen Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend sowie substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

7.4

7.4.1 Zur Rüge der unrichtigen respektive unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist vorab festzustellen, dass sich die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die der Verfügung zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der gesuchsbegründenden Vorbringen richten. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen.

7.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Vorbringen im Kontext mit der aktuellen Situation in Sri Lanka nur unzureichend erkannt. Sie habe seine Vorbringen nicht richtig in den sri-lankischen Kontext eingeordnet und aus diesem Grund den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Seine sehr ausführlichen Darlegungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Insbesondere genüge das vom SEM erstellte Lagebild vom 16. August 2016 nicht den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, die Folgen eines behördlichen "Backgroundchecks" im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung von Reisepapieren sowie die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Zudem habe die Vorinstanz auch nicht berücksichtigt, dass sie in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 freimütig eingestanden habe, dass jede zurückgeschaffte tamilische Person, die lange im Ausland gelebt habe, am Flughafen von Colombo einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung durch die Polizei, das CID und den für die Terrorismusbekämpfung zuständigen TID unterzogen werde. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.

Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.

7.5

7.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe vorliegend nicht nur die formellen Eintretensvoraussetzungen separat in der jeweiligen Kategorie des betreffenden ausserordentlichen Rechtsmittels geprüft, sondern auch die materielle Prüfung der Vorbringen nur innerhalb dieser formellen Kategorien betrachtet und damit den relevanten Sachverhalt nicht gesamthaft geprüft. Es habe in einem ersten Schritt geprüft, ob Gründe vorliegen würden, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Solche Gründe seien bejaht worden, weil in einzelnen Teilpunkten auf das (neue) Asylgesuch vom 22. Mai 2017 eingetreten worden sei. Gemäss dem allgemein geltenden Prüfschema wäre es in einem zweiten Schritt verpflichtet gewesen, das Asylgesuch im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu prüfen und das Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhaltes aus formellen Gründen nachzuleben. Dies ergebe sich bereits aus dem Verfolgungsbegriff der Flüchtlingskonvention. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung keine Gesamtbetrachtung aller Asylvorbringen vorgenommen, sondern verschiedene Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Beurteilung im Rahmen des zweiten Schrittes des beschriebenen Prüfschemas ausgeklammert.

7.5.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
und 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400
AsylG, Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG, Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200568 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG, Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200568 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und allenfalls Revisionsgesuch. Sie hat eine in jeder Hinsicht korrekte Rechtsanwendung vorgenommen.

7.6 Zusammenfassend folgt, dass die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der unvollständigen respektive unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sind.

8.

8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

9.

9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass es dem Beschwerdeführer auch mit der Begründung seines zweiten Asylgesuchs nicht gelungen ist, asyl- respektive flüchtlingsrelevante Gründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. C vorstehend) verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Insbesondere ist die Vorinstanz vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass auch in Berücksichtigung der im zweiten Asylverfahren zu den Akten gereichten Beweismittel keine relevanten Hinweise für eine Änderung der Einschätzung des Risikoprofils vorliegen, die geeignet wären, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen. Dem Beschwerdeführer ist es im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren nicht gelungen, eine asylrelevante Vorverfolgung - insbesondere auch nicht durch das CID - glaubhaft zu machen. Das nun zusammen mit dem Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch eingereichte Original des im Revisionsverfahren (E-1761/2017) lediglich als Kopie eingereichten Dokumentes "Message Form" der Sri Lanka Police vom (...) datiert vor dem Urteil des BVGer E-1614/2017 vom 21. März 2017, weshalb das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, es trete mangels funktionaler Zuständigkeit nicht darauf ein. Unbesehen davon wurde bereits im Revisionsurteil E-1761/2017 vom 3. April 2017 E. 3.2.2 ausgeführt, es handle sich bei diesem Dokument aus inhaltlicher Sicht um einen sogenannten "Übermittlungszettel" der Polizei. Ausser einem Termin für eine polizeiliche Befragung sei kein asylrelevanter Nachteil erkennbar, weshalb das Beweisstück nicht dazu beitrage, die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustürzen. Das Schriftstück sei somit in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht erheblich. Mit dem nun eingereichten Original des besagten Dokumentes soll ein möglicher Revisionsgrund geltend gemacht werden. Ein solcher wäre jedoch im Rahmen eines den formellen und materiellen Anforderungen entsprechenden Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten revisionsrechtlichen Eventualbegehren ist der Beschwerdeführer diesen Voraussetzungen nicht nachgekommen. Insbesondere wird nicht dargetan, inwieweit die materielle Einschätzung dieses Dokuments, welches seinerzeit in Kopie vorlag, im Revisionsentscheid vom 3. April 2017, durch die Einreichung desselben Dokuments im Original nunmehr zu einer anderen Einschätzung führen sollte.

9.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Es wurden nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund der angeblichen Angabe seines Ausreisegrundes aus Sri Lanka beim Generalkonsulat in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Seine Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Sein Vorbringen, er sei in Sri Lanka vom CID verfolgt worden, wurde im Urteil E-1614/2017 vom 21. März 2017 E. 4.2 als unglaubhaft eingestuft. In E .5.4 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer weise zwar vereinzelte schwache Bezugspunkte zu den LTTE auf. Namentlich sei ein (...) getöteter (...) LTTE-Kämpfer gewesen und habe er selber 2009 (...) zwangsweise Hilfsarbeiten für die Organisation verrichten müssen. Er habe jedoch zu Protokoll gegeben, weder er noch seine Familie hätten wegen seines (...) nach dessen Tod irgendwelche Nachteile erlitten. Zudem liege auch nicht auf der Hand, dass die sri-lankischen Behörden ihm aufgrund seiner vernachlässigbaren Verbindungen zu den LTTE ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Da er keine weiteren Risikofaktoren aufweise, sei nicht davon auszugehen, ihm drohten bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile. Beim vorgebrachten Urteil des Vavuniya High Courts, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, handelt es sich offenbar um einen Einzelfall ohne jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte.

9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5).

9.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Der Beschwerdeführer ist auch nicht wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden und mit keinem Strafregistereintrag belastet. Eine Gefährdung alleine aufgrund der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden und der relativ kurzen Landesabwesenheit kann ausgeschlossen werden. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist - soweit aktenkundig - schwache Bezugspunkte zu den LTTE auf (vgl. E. 9.2). Es ist aber nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG drohen würden. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Erwägungen des Urteils E-1614/2017 vom 21. März 2017 E. 4.2 verwiesen werden. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den im vorliegenden Verfahren auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, die sich im Wesentlichen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen. Der Beschwerdeführer weist somit kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte.

9.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 ebenfalls zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.300
AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.

9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein zweites Asylgesuch abgelehnt.

10.

10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG [SR 142.20]).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG, Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, wobei er auf das Urteil des EGMR X. gegen Schweiz Nr. 16744/14 vom 26. Januar 2017 hinweist. Deshalb sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend unzulässig sei.

11.3 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

11.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Nordprovinz. Da sich seine individuelle Situation seit dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens mangels derartiger Hinweise nicht verändert zu haben scheint, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil E-1614/2017 vom 21. März 2017 E. 7.3 verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar.

11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen und Dokumenten erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde von einundachtzig Seiten mit zahlreichen Beilagen (CD-ROM) ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

14.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der vorliegenden Beschwerde vom 25. Oktober 2018 erneut Rechtsbegehren, über die bereits mehrfach entschieden worden ist (vorliegend Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind ihm deshalb androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Constance Leisinger Peter Jaggi

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6108/2018
Date : 20. Februar 2019
Published : 28. Februar 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2018


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Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  29  44  97  105  106  108  111  111a  111b  111c
AuG: 83
BGG: 66  83  121  123
BV: 25
DSG: 6  8  25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  45
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  63  66
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