Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6662/2017

Urteil vom 20. Februar 2019

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiberin Tamina Bader.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2017. Am 30. August 2017 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

B.
Am 5. September 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 3. Oktober 2017 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie und in B._______ (Ostprovinz) geboren. Nach seiner Geburt hätten er und seine Familie als Flüchtlinge im Vanni-Gebiet gelebt. Nach dem Friedensabkommen im Jahr 2002 seien sie wieder nach B._______ zurückgekehrt. Er habe als Hilfsarbeiter (...). Ende (...) oder Anfang (...) sei bei einer Strassenkontrolle (...). Sein Arbeitgeber und der Fahrer hätten Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt. Die Mitarbeiter der Firma seien ebenfalls gesucht worden. Aus Angst sei er daher etwa vier Monate nach dem Vorfall mit einem (...) nach C._______ gereist. Dort habe er erfahren, dass sich sein Arbeitgeber ebenfalls in C._______ befinde und als Anhänger der LTTE vom indischen Geheimdienst gesucht werde. Aus Angst, dass er in C._______ ebenfalls gesucht und festgenommen werden könnte, sei er im (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr sei er von den Karuna-Leuten mitgenommen worden. Er sei über seinen Arbeitgeber und dessen LTTE-Verbindung befragt und misshandelt worden. Man habe ihm Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen. Von (...) bis (...) habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Er habe am (...) geheiratet und in der Folge bei seinen Schwiegereltern, ebenfalls in B._______, gewohnt.

Im (...) habe er mit D._______, dem Sohn seines ehemaligen Arbeitgebers, wieder eine Tätigkeit im (...) aufnehmen wollen. Sie hätten versucht, das (...) beschlagnahmte (...) vom Gericht zurück zu erhalten. Dazu hätten sie E._______ kontaktiert, der Verbindungen zum Terrorist Investigation Department (TID) gehabt habe. Sie hätten sich seine Hilfe erhofft. Stattdessen habe E._______ mit seinen Leuten D._______ zwecks Festnahme aufgesucht. D._______ sei jedoch nicht zuhause gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei von D._______ telefonisch über diese Suche informiert worden und in der Folge am (...) ebenfalls gesucht worden, zuerst bei seiner Schwiegermutter und dann bei seinen Eltern, wobei seine Mutter - obwohl er sich im Haus befunden habe - den Leuten gesagt habe, er sei nicht anwesend. Als die Leute ins Haus eingedrungen seien, sei er durch die Hintertür geflüchtet und zu einem Freund gerannt, wo er die Nacht verbracht habe und dann mit dem Nachtbus nach F._______ zu seinem Bruder gefahren sei. Dort habe er sich bis Ende (...) aufgehalten. Anschliessend sei er bis zu seiner Ausreise in G._______ gewesen und über H._______ und I._______ in die Schweiz gereist.

Er habe nichts mit der Bewegung zu tun und sei kein Mitglied. Er habe lediglich während des Waffenstillstands für die LTTE Essenspakete gesammelt und zu deren Camp in der Nähe von J._______ gebracht. Ein Onkel mütterlicherseits (ms) sei ein Mitglied der Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO) und ein weiterer Onkel ms sei ein Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gewesen.

Er reichte Kopien seines Flüchtlingsausweises aus C._______, seiner Identitätskarte, seines Führerscheins und eines Schreibens für seinen Vater zur Bestätigung des Erhalts staatlicher Lebensmittelzuschüsse in K._______, Vanni, sowie eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig beziehungsweise ungültig sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochten Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

Ferner sei Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) zu gewähren und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragte er, es seien die Akten der Verfahren N (...) und N (...) beizuziehen und er sei im Fall eines Verzichts auf eine Kassation durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören.

Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 1. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 zu leisten. Gleichzeitig wurde ihm der Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - bekannt gegeben. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, wurde abgewiesen.

F.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 kritisierte der Beschwerdeführer die Höhe des Kostenvorschusses, stellte sich auf den Standpunkt, der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums sei nicht rechtsgenüglich beantwortet worden und erneuerte den Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016.

Auf die zahlreichen Beilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

G.
Am 18. Dezember 2017 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht.

H.
Die Vorinstanz liess sich am 3. Januar 2018 zur Beschwerde vernehmen.

I.
Der Beschwerdeführer replizierte am 23. Januar 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich in der Eingabe vom 18. Dezember 2017 auf den Standpunkt, in der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 sei "ohne weitere Begründung" ein "völlig unverhältnismässiger" Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- erhoben worden. Diese Behauptung ist aktenwidrig, ist der Zwischenverfügung doch zu entnehmen, dass aufgrund des "überdurchschnittlichen" Umfangs der Beschwerde ein erhöhter Kostenvorschuss zu erheben war. Allein die Beschwerde umfasst 53 Seiten und es wurden 28 Beilagen eingereicht. Gemäss Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG hat die Beschwerdeinstanz einen Kostenvorschuss in der mutmasslichen Höhe der Verfahrenskosten zu erheben. Dass die wirklichen Verfahrenskosten angesichts der vorgenannten Ausgangslage Fr. 1'500.- deutlich übersteigen werden, war bereits bei Erhebung des Kostenvorschusses absehbar, weshalb es keiner weiteren Begründung bedurfte. Die Höhe des erhobenen Kostenvorschusses - mehr als Fr. 1'500.- werden nur bei besonderen Konstellationen oder bei mutwilliger Prozessführung erhoben - war somit keineswegs "völlig unverhältnismässig", sondern angemessen und praxisgemäss.

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und betreffend die Zufälligkeit seiner Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement verwiesen. Aufgrund seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen und dem in der Eingabe vom 18. Dezember 2017 erneuerten Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums ist in diesem Zusammenhang Folgendes festzuhalten:

Aus Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den Antrag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).

In Bezug auf den wiederholten Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürzlich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).

3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Dezember 2017 seinen Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebilds SEM "erneuert", bringt er nichts vor, was zu einer anderen Betrachtungsweise als in der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 führt, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Der nochmals gestellte Antrag zur Offenlegung der Quellen ist abzuweisen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 ff. m.w.H.).

4.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

4.2 In der Beschwerdeschrift wird eingewendet, der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sei verletzt. Aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebe sich unter anderem, dass eine Person Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde habe, weshalb nachvollziehbar sein müsse, welche Personen der Vorinstanz für den vorliegend angefochtenen Entscheid zuständig gewesen seien. Weder aus dem in der angefochtenen Verfügung verwendeten Kürzel noch der Bezeichnung "Fachspezialist Asyl" würden sich Rückschlüsse auf die betreffenden Personen ziehen lassen. Dieser schwere Mangel stelle eine systematische Rechtsverweigerung dar und sei nicht heilbar, weshalb die Verfügung nichtig und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

4.2.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Das Fehlen des Namens des Mitarbeiters der Vorinstanz in der Verfügung stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteile des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1 und E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1).

4.2.2 Durch seine Praxis, die Namen der Personen, welche an den Verfügungen mitwirken, nicht offenzulegen, verletzt das SEM den Anspruch aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2 [zur Publikation vorgesehen]). Trotz vorliegend erfolgender Heilung hat das SEM diese Praxis anzupassen.

4.2.3 Die Namen, welcher dem Kürzel beziehungsweise der Unterschrift auf der vorinstanzlichen Verfügung zuzuordnen sind, lassen sich nur mit Bezug auf den "Stv. Chef EVZ Kreuzlingen" aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren (vgl. www.staatskalender.admin.ch Schnellsuche "EVZ Kreuzlingen"). Der sich hinter dem Kürzel (...) befindliche Name erschliesst sich weder aus der offiziellen Website des SEM noch aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Auch lässt sich der Name aus keinem anderen Aktenstück des Dossiers der Vorinstanz herleiten. Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch etwas relativiert, dass es sich für den Beschwerdeführer beim Mitarbeiter des SEM mit dem Kürzel (...) nicht um eine vollkommen unbekannte Person handelt, da er diesem bereits in der Anhörung persönlich begegnet ist (vgl. SEM act. A12). Es ist daher anzunehmen, dass sich Gründe für etwaige Einwände (insbesondere für ein Ausstandsbegehren) gegen dessen Involvierung in die Verfügung bereits aufgrund dieser Begegnung ergeben hätten und somit bereits hätten geltend gemacht werden können. Weiter hätte er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 6. November 2017 die Offenlegung der Namen verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann der Name des entsprechenden Mitarbeiters des SEM mit gerichtlicher Verfügung vom 1. Dezember 2017 mitgeteilt, weshalb der Mangel als geheilt zu erachten ist. Folglich besteht kein Anlass, die Sache aus diesem Grund an die Vorin- stanz zurückzuweisen, zumal weder in der Eingabe vom 18. Dezember 2017 noch in der Replik vom 23. Januar 2018 substanzielle Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt zudem, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es kein Beweisverfahren betreffend (...) durchgeführt habe.

Es lag keine Veranlassung zu einer Beweisanordnung vor, zumal das SEM (...) nicht in Frage stellte. Strittig ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer in der von ihm vorgebrachten Weise mit diesem Vorfall in Verbindung steht, was auch die nun eingereichten Dokumente nicht zu beweisen vermögen, wie das SEM mit Vernehmlassung zutreffend ausführte. Im Rahmen der dem Beschwerdeführer gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht, auf welche er hingewiesen wurde (vgl. SEM act. A6 S. 2), hätte es im Übrigen an ihm gelegen, entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist zu verneinen.

4.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Argumentation in der Vernehmlassung weiche von den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung diametral ab. Das SEM müsse sich auf seine Erwägungen in der Verfügung behaften lassen. Eine situative sich ständige ändernde Argumentation sei unzulässig.

Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Es stellt keinen Widerspruch zur angefochtenen Verfügung sondern eine Ergänzung dar, wenn das SEM betreffend die mediale Berichterstattung zur (...) (vgl. insbesondere Beschwerdebeilage 8) anführt, diese belege einzig, dass ein solches Ereignis im Jahr (...) in B._______ stattgefunden habe. Hingegen vermöge der Beschwerdeführer damit keine Anstellung in dem betroffenen Unternehmen respektive seine persönliche Involvierung in die medial belegten Vorfälle zu beweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen.

4.5 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe keine Abklärungen zu seiner LTTE-Verbindung und zu seiner mehrjährigen Wohnsitznahme und Sozialisierung im Vanni-Gebiet gemacht, die aktuelle Situation in Sri Lanka, die angebliche Verbesserung der Menschenrechtslage, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 und von 2017 und die neuesten Entwicklungen betreffend die Verfolgung von tatsächlichen und vermeintlichen LTTE-Unterstützern unvollständig und unkorrekt abgeklärt.

Das SEM hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest, so auch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet, den (...), den Aufenthalt in C._______ und die Ereignisse nach der Rückkehr nach Sri Lanka. Es würdigte sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka und stufte seine Vorbringen als unglaubhaft und nicht asylrelevant ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

4.6 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Akten der Verfahren N (...) und N (...) beizuziehen, damit es sich davon überzeugen könne, von welcher Dramatik die Auswirkungen einer Rückschaffung nach Sri Lanka seien und wie fatal Fehlentscheide des SEM und des Gerichts seien.

Mit dieser Begründung ist nicht genügend dargetan, weshalb der Beizug der genannten Akten im individuell-konkreten Fall des Beschwerdeführers von hinreichender Relevanz sein sollte und welcher Zweck damit genau verfolgt wird. Entsprechend wurde denn auch nicht ausgeführt, welche Aktenstücke aus diesen Dossiers für das vorliegende Verfahren besonders erheblich wären. Das Gesuch um Beizug der Akten N (...) und N (...) ist demnach abzuweisen.

4.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, er sei erneut durch einen qualifizierten Übersetzer anzuhören. Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend erstellt, für eine erneute Anhörung besteht kein Grund. Der Antrag ist abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

7.

7.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe zur Frage, ob er gewusst habe, dass sein Arbeitgeber Verbindungen zu den LTTE gehabt habe, widersprüchlich ausgesagt. Seine Erklärungsversuche seien als Ausflüchte zu verstehen. Auch seine zeitliche Einordnung des (...) und seiner Flucht nach C._______ hätten zu Ungereimtheiten geführt. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass er nichts von (...) gewusst oder bemerkt hätte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb lediglich sein Arbeitgeber in C._______ vom Geheimdienst gesucht worden sei und warum er (der Beschwerdeführer) gerade nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, von wo er zuvor aus Angst geflüchtet sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Rückkehr aus C._______ und insbesondere nach Kriegsende ab Mai 2009 bis (...) nie eine längere Zeit in Haft behalten oder rehabilitiert worden sei. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb er gedacht habe, er könne das beschlagnahmte (...) wieder zurückerhalten, obwohl er zu keinem Zeitpunkt Kenntnis darüber gehabt habe, ob das Untersuchungsverfahren bereits beendet gewesen sei. An dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte Fotokopie seiner Flüchtlingskarte nichts zu ändern, zumal diese die geltend gemachten Gründe eines allfälligen Aufenthaltes in C._______ nicht zu belegen vermöge. Vielmehr führe dieses Beweismittel zu weiteren Ungereimtheiten. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.

Zudem seien seine weiteren Vorbringen nicht asylbeachtlich. Soweit er vorbringe, seine Familie habe bis 2002 als Vertriebene aus B._______ im Vanni gelebt, sei seine Rückkehr aus dem Vanni an seinen angestammten Ort in B._______ bereits 15 Jahre her und seine damalige Flucht in den Vanni stehe in keinem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Sri Lanka. Er bringe vor, ein Onkel ms sei Mitglied der TELO und ein Onkel ms Mitglied der EPDP gewesen. Die TELO sei heute eine politische Partei, Teil der legalen Opposition und im sri-lankischen Parlament vertreten. Bei der EPDP handle es sich um eine paramilitärische Organisation, die ohnehin nicht in Opposition zur Regierung stehe. Auch sei er offensichtlich seitens der EPDP nie in irgendeiner Weise belangt worden. Soweit er vorbringe, während des Waffenstillstands die LTTE mit Essen unterstützt zu haben, würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die sri-lankischen Behörden Kenntnis von diesen zivilen Hilfsleistungen für die LTTE hätten.

Schliesslich sei die Prüfung, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch aufgrund eines allfälligen Risikoprofils begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe, anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Eine Befragung von Rückkehrern am Flughafen und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden allein keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch Kontrollmassnahmen von Rückkehrern am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer sei aus den ausgeführten Gründen nicht in der Lage gewesen, glaubhaft darzulegen, dass er in den Jahren (...) bis (...) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, weil Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten. Vielmehr sei er bis (...) 2017 - also nach Kriegsende noch acht Jahre - in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht.

7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Begründung des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente sei nicht nachvollziehbar und teilweise falsch. Sämtliche von ihm vorgebrachten Sachverhaltselemente seien mit Beweismitteln belegt oder aber zumindest glaubhaft gemacht worden. So würden die nun beschafften Beweismittel belegen, dass am (...) tatsächlich ein (...) beschlagnahmt worden sei, dass (...) sei, dass es sich beim Fahrer um ein bekanntes und wichtiges LTTE-Mitglied handle und dass der Chef des besagten (...) nach C._______ habe flüchten können. Auf den Fotografien des (...) sei deutlich sichtbar, dass (...) für ihn und andere Mitarbeiter nicht sichtbar gewesen sei. Auch sei klar, dass entsprechende (...) umso sicherer seien, je weniger Personen von (...) wüssten. Wie das SEM würden aber auch die sri-lankischen Behörden Zweifel daran äussern, dass er nichts von (...) gewusst habe. Letzteres sei für ihn aber unmöglich zu beweisen. Die eingereichten Beweismittel würden jedoch belegen, dass das (...) noch im Besitz des Gerichts in B._______ gewesen sei, was sein Vorbringen, er habe dieses (...) gegen Bestechung freikaufen wollen, stütze.

Aus dem im Juli 2017 gefällten Urteil des Gerichts in Vavuniya ergebe sich, dass jede Hilfeleistung für die LTTE, liege diese auch mehr als zehn Jahre zurück und sei diese auch bloss eine niederschwellige Unterstützungstätigkeit, als Unterstützung des Terrorismus gewertet werde, ferner dass keine Verjährung solcher Taten existiere, nie ein Amnestiegesetz in Sri Lanka erlassen worden sei und es auch im Belieben von Privaten stehe, jederzeit aus politisch motivierten Gründen eine Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einzuleiten.

Betreffend die vom SEM festgestellten Widersprüche im Zusammenhang mit der LTTE-Verbindung seines Chefs werde aus der Satzkonstruktion und Wortwahl anlässlich der Anhörung deutlich, dass er nur gewusst habe, dass sein Arbeitgeber Anhänger der LTTE gewesen sei, nicht jedoch, dass dieser (...) transportieren würde. Es liege kein Widerspruch vor. Dass er bei der Anhörung die (...) auf Ende (...) oder Anfang (...) datiert habe, sei ein Fehler. Es werde durch zahlreiche Beweismittel belegt, dass dieses Ereignis am (...) stattgefunden habe. Somit sei auch die Chronologie, wonach er vier Monate später nach C._______ gereist sei, korrekt. Dass er einmal von (...) gesprochen habe, sei offensichtlich eine Verwechslung. Er habe nichts vom (...) gewusst, da es in der Natur der Sache liege, dass dieser geheim sein müsse. Es sei realitätsfremd, wenn das SEM ihm vorwerfe, er hätte wissen müssen, dass (...). Er habe deutlich zu Protokoll gegeben, dass es einen (...) gegeben habe. Die Fotografien in den Zeitungsartikeln würden dies bestätigen. Er sei nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil er Angst gehabt habe, dass die Familie seiner Tante, bei welcher er gewohnt habe, Probleme in C._______ erhalten werde. Er sei sich nach anderthalb Jahren sicher gewesen, dass er nicht mehr belangt würde, zumal er tatsächlich nichts vom (...) seines Arbeitgebers gewusst habe. Es sei zudem realitätsfremd zu behaupten, sämtliche Hilfsarbeiter der Firma hätten vom (...) Geheimdienst gesucht werden müssen. Soweit das SEM vorbringe, es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Rückkehr nicht eine längere Zeit in Haft behalten oder rehabilitiert worden sei, sei entgegenzuhalten, dass er tatsächlich ins Visier der Karuna-Gruppe geraten sei. Ihr Interesse sei jedoch finanzieller Natur gewesen. Die Karuna-Gruppe sei damals in einem ernsthaften Richtungsstreit verwickelt und im Zerfall begriffen gewesen, weshalb die LTTE-Unterstützungsleistungen den Behörden wohl nicht mitgeteilt worden seien. Durch die Festnahme und das Geständnis des Fahrers sei auch klar, dass er damals nicht verdächtigt worden sei, in die Sache involviert gewesen zu sein. Es sei tatsächlich eine leichtsinnige und dumme Idee von ihm gewesen, zu versuchen, (...) mittels Bestechung beim Gericht freizukaufen. Er und D._______ hätten sich keine Gedanken darüber gemacht, ob das Verfahren abgeschlossen sei oder nicht. Erst als Personen des TID bei ihm zuhause erschienen seien, sei ihm klar geworden, dass mit dieser Aktion ein Konnex zwischen ihm und dem damaligen Ereignis und Verbrechen hergestellt worden sei. Aus der Flüchtlingskarte und den angeblichen Unstimmigkeiten könne nicht auf die Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden.

Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren; diese seien in Kumulation und gegenseitiger Wechselwirkung zu würdigen. Aufgrund seiner mehrjährigen Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet, der Unterstützungstätigkeiten für die LTTE und seiner vermeintlichen Involvierung in (...) verfüge er in den Augen der sri-lankischen Behörden über eine klare LTTE-Verbindung. Da er bereits vor seiner Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei, sei er auf einer "Stop- oder Watch-List" aufgeführt. Seine Flucht ins Ausland und der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz würden zu weiteren Verdachtsmomenten hinsichtlich einer Unterstützung des tamilischen Separatismus vom Exil aus führen. Ausserdem verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere.

7.3 In seiner Eingabe vom 18. Dezember 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe an den Veranstaltungen der LTTE in L._______ im Rahmen des sogenannten Heldengedenktages teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte über ihr Netz von Spitzeln in der Schweiz auch die Teilnehmer dieser Veranstaltung überwachen würden und über hochentwickelte Gesichtserkennungssoftware davon Kenntnis hätten, wer diese Veranstaltung besucht habe. Er sei daher in Folge seiner exilpolitischen Aktivitäten gefährdet.

7.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die mediale Berichterstattung über (...) belege weder eine Arbeitnehmerschaft des Beschwerdeführers im betroffenen Unternehmen respektive seine persönliche Involvierung in die medial belegten Vorfälle noch die in der Folge angeblich erlittenen Nachteile. Vielmehr sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen nicht in der Lage gewesen, glaubhaft auszuführen, dass er diese Ereignisse als Betroffener erlebt habe.

Der Beschwerdeführer habe exilpolitisch lediglich einmal an einem Heldengedenktag teilgenommen. Dieser Tag werde in der tamilischen Diaspora ohne Einschränkungen gefeiert, wodurch diese Veranstaltung von einer hohen Anzahl Person besucht werde. Beim Heldengedenktag am (...) handle es sich um eine Massenveranstaltung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er allein mit seiner Teilnahme an dieser Veranstaltung ein besonderes Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätte. Seine exilpolitischen Aktivitäten seien somit nicht asylrelevant.

7.5 In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer, es sei nachvollziehbar, dass er (...) nicht bemerkt habe. Das SEM habe seine Vorbringen ausschliesslich deshalb in Zweifel gezogen, weil es diese als "nicht nachvollziehbar" oder "der Logik des Handelns widersprechend", nie aber als "unsubstantiiert" oder "detailarm", taxiert habe. Die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung, wonach er nicht glaubhaft habe ausführen können, dass er die "Ereignisse als Betroffener erlebt" habe, würden von den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung diametral abweichen. Dies sei klar aktenwidrig, nachgeschoben und konstruiert. Es sei auch festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung seine Arbeitstätigkeit im entsprechenden Geschäft nicht in Zweifel gezogen habe. Ausserdem wäre es - wenn er nicht tatsächlich in die Ereignisse involviert gewesen wäre - unlogisch, dass er im Besitz des (...) sei und davon Kenntnis gehabt habe, dass sich (...) auf dem Gerichtsgelände befinde.

Es sei klar, dass bei seiner vermeintlichen Involvierung in einen (...) bereits ein sehr niederschwelliges Engagement von den sri-lankischen Behörden als ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus ausgelegt werde.

8.

8.1 Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei beziehungsweise dies heute noch werde, ist nicht zu beanstanden. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, Zweifel an der vorinstanzlichen Einschätzung entstehen zu lassen.

8.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass er als Hilfsarbeiter bei der (...) seines früheren Arbeitgebers nicht zwingend Kenntnis von der (...) haben musste. So ist denkbar, dass (...) vor weiteren Mitarbeitern geheim gehalten worden wäre, um möglichst wenig Personen in die illegalen Machenschaften zu involvieren. Es ist aber mit dem SEM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich zur Frage äusserte, ob er von den LTTE-Verbindungen seines Arbeitgebers gewusst habe oder nicht (SEM act. A12 F6 und F24). Diesen Widerspruch vermag er nicht aufzulösen, indem er in der Beschwerdeschrift einzig wiederholt, richtig sei, dass er von der LTTE-Verbindung gewusst habe.

8.3 Auch bleibt die zeitliche Einordnung der dargelegten einschneidenden Ereignisse ([...], Ausreise des Beschwerdeführers nach C._______) widersprüchlich. Nachdem der Beschwerdeführer in der BzP dargelegt hatte, er sei im (...) nach C._______ ausgereist (SEM act. A6 S. 6), führte er in der Anhörung an, sein Arbeitgeber habe "Ende (...) oder Anfang (...)" (...) (SEM act. A12 F6) und er (Beschwerdeführer) sei etwa zwei bis vier Monate nach (...) nach C._______ ausgereist (F23). Auf Vorhalt des SEM, dass die von ihm zu den Akten gereichte Flüchtlingskarte - welche er als die seine bezeichnete (SEM act. A12 F66) - eine Ankunft in C._______ im (...) und eine Registrierung im (...) nenne, korrigierte er die Angabe bei der BzP und räumte ein, eventuell habe er das seinerzeit falsch gesagt und er sei bereits im Jahr (...) nach C._______ gereist. Entsprechend berechnete er in der Folge bei einer Anschlussfrage des SEM sein Alter bei der Ankunft in C._______ ebenfalls bezogen auf das Jahr (...) (F75), selbst nachdem die Flüchtlingskarte erneut thematisiert worden war. Auch wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers der lange Zeitablauf seit dem dargelegten Geschehenen zu berücksichtigen ist, darf bei Wahrunterstellung doch erwartet werden, dass er die Geschehnisse zeitlich in etwa hätte einordnen können, insbesondere nach den wiederholten Rückfragen des SEM gerade auch zur Flüchtlingskarte.

Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Onlineartikel vermögen diese Unstimmigkeiten in den zeitlichen Angaben nicht aufzulösen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, den medial geschilderten Vorfall zu einer eigenen Geschichte zu verweben. Es wird in den Onlineartikeln von (...) berichtet (vgl. Beschwerdebeilagen 6-8). Dies ist mit den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Hinzu kommt, dass die im einen Onlinebericht (Beschwerdebeilage 6) namentlich genannten Personen mit den Namensangaben des Beschwerdeführers zu Arbeitgeber und Fahrer nicht übereinstimmen, so dass er diesbezüglich jedenfalls nichts abzuleiten vermag. Auch wenn festzuhalten bleibt, dass der medial beschriebene Vorfall vom (...) mit den örtlichen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt und es sich offenbar ebenfalls um einen (...) gehandelt hat, vermag der Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten nicht glaubhaft darzutun, dass er in den medial belegten Vorfall persönlich involviert war.

8.4 Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht plausibel zu erklären, warum er von C._______ wieder nach Sri Lanka und an den Ort hätte zurückkehren sollen, wo er angeblich wenige Monate zuvor aus Angst vor einer Verfolgung geflohen war. Vielmehr wich er Fragen danach aus (SEM act. A12 F30). Da er nicht geltend machte, er habe konkrete Anhaltspunkte betreffend einer Beendigung des Verfahrens oder der Suche nach ihm gehabt, hätte er sich nicht sicher sein können, dass er in Sri Lanka nicht mehr belangt würde, zumal es sich gemäss Beschwerdevorbringen beim dargelegten (...) um (...) gehandelt haben soll. Vor diesem Hintergrund ist mit dem SEM einig zu gehen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von den sri lankischen Behörden nie in Haft genommen oder rehabilitiert worden sei, zumal er der Karuna-Gruppe gesagt habe, dass er die LTTE mit Hilfsleistungen unterstützt habe.

8.5 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer hätte davon ausgehen können, dass er den beschlagnahmten (...) wieder zurück erhalten könnte. Das von ihm dargelegte Vorgehen widerspricht jeglicher Logik. Mit Blick wiederum auf seine Beschwerdeangaben, dass es sich beim (...) um (...) gehandelt haben soll, wäre vielmehr anzunehmen, dass er tunlichst alles vermieden hätte, was für ihn als früheren Arbeitnehmer des besagten (...) eine zusätzliche Nähe zum damaligen Geschehen und einen neuen Anknüpfungsgrund geschaffen hätte. Dies gilt umso mehr, als er zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis darüber hatte, ob das Untersuchungsverfahren bereits abgeschlossen war (SEM act. A12 F37-44). Sein Vorbringen, dass dies eine dumme Idee gewesen sei (SEM act. A12 F44, F57) und dass ein (...) teurer sei als ein Bestechungsgeld (vgl. SEM act. A12 F51 ff.), ist unbehelflich.

8.6 Der Beschwerdeführer vermag auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bildern, welche ein (...) auf dem Gerichtsgelände in B._______ zeigen sollen (Beschwerdebeilagen 12-14), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weder ist erstellt, dass es sich dabei um (...) seines früheren Arbeitgebers handelt, noch vermag er damit seine persönliche Involvierung in einen versuchten Freikauf (...) darzulegen.

8.7 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er die Ereignisse in der von ihm vorgebrachten Weise erlebt hat. Er vermag insgesamt nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint und dadurch den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht richtig angewendet hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdebeilagen und Vorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Dies gilt namentlich auch für den (...), zumal diesem Dokument als blosse Kopie nur wenig Beweiswert beizumessen ist, dieses im Übrigen leicht käuflich erwerbbar wäre und es keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulässt.

8.8 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Er führt diesbezüglich mit Hinweis auf seine mehrjährige Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet, einen Eintrag seines Namens auf der Stop- beziehungsweise Watch-List, ein exilpolitisches Engagement, einen langjährigen Auslandaufenthalt und das Fehlen von gültigen Einreisepapieren weiter aus, er erfülle zahlreiche Risikofaktoren.

8.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5).

8.8.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

Aus dem behaupteten exilpolitischen Engagement ergibt sich keine solche Gefahr. So beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers darauf, dass er an einer exilpolitischen Veranstaltung, am Heldengedenktag vom (...) in L._______, gewesen sei. Das eingereichte Foto, das ihn alleine neben einem Heldengedenkschrein zeigt, lässt nicht den Schluss zu, er habe sich an dieser Veranstaltung in einer derartigen Weise exponiert, sodass ihm ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben und er somit in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. Es lässt ihn vielmehr als blossen Mitläufer erscheinen, weshalb nicht von einer Gefährdung seiner Person auszugehen ist (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.4).

8.9 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.5 und 9.2.3 f.). An der Einschätzung, wonach kein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils vorliegt, vermag auch das eingereichte Gutachten von Professor Kälin nichts zu ändern. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Die Kritik am genannten Referenzurteil schlägt ebenfalls fehl. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht weiter einzugehen.

8.10 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Das Gleiche gilt für das angeführte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017. Aus dieser Einzelfallrechtsprechung lässt sich keine pauschale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern ableiten, zumal der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE war (vgl. SEM act. A12 F14).

8.11 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

9.

Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.2.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

Der Beschwerdeführer lebte mehrere Jahre in J._______, B._______, Ostprovinz. Ein grosser Teil seiner Familie lebt nach wie vor dort (Ehefrau, Schwiegereltern, Schwager; SEM act. A6 1.14, 2.02), respektive in der Nähe in M._______ (Eltern, zwei Brüder und eine Schwester; SEM act. A6 2.02, 3.01). Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, er könne bei einer Rückkehr einerseits auf eine gesicherte Wohnsituation und andererseits auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützt. Sodann verfügt er über eine grundlegende Schulbildung mit O-Level Abschluss und Berufserfahrung als (...). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.

10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er die Nichtoffenlegung des Namens der SEM-Fachspezialistin, auch wenn er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1'400.- zu reduzieren. Der am 18. Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 1'500.- geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden; Fr. 100.- sind an den Beschwerdeführer zurückzuzahlen.

12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der Höhe von Fr. 1'500.- geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden; Fr. 100.- sind an den Beschwerdeführer zurückzuzahlen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6662/2017
Date : 20. Februar 2019
Published : 13. März 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29  30
EMRK: 3
VGG: 31
VGKE: 1  3  7  13
VwVG: 5  12  29  48  49  52  63  64
BGE-register
128-V-82 • 135-II-286 • 138-II-501
Weitere Urteile ab 2000
1B_491/2016 • 2D_49/2011
Keyword index
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sri lanka • federal administrational court • lower instance • employer • statement of affairs • advance on costs • departure • nullity • evidence • host • correctness • costs of the proceedings • hamlet • knowledge • doubt • uncle • home country • letter of complaint • right to be heard • family • question • month • copy • finding of facts by the court • counterplea • photography • auxiliary work • ethnic • preliminary acceptance • flight • parents-in-law • asylum legislation • arrest • number • [noenglish] • life • cease-fire • appropriate respite • ex officio • enclosure • reporting • accused • decision • company • document • file • proof • inscription • declaration • terrorism • european court of human rights • composition of the agency • legal demand • certification • authorization • place of origin • political party • effect • internet • brother and sister • [noenglish] • prohibition of inhumane treatment • convention relating to the status of refugees • asylum law • experience • cooperation obligation • request to an authority • armed conflict • stay abroad • [noenglish] • simplified proof • deportation • access • expenditure • duration • right to review • statement of reasons for the adjudication • end • judicial agency • beginning • acceptance of proposal • nationality • court and administration exercise • swiss citizenship • labeling • evaluation • planned goal • social assistance benefits • extent • dimensions of the building • duty of assistance • communication • purpose • pipeline • danger of confusion • obligation • airport • pressure • illegal departure • third party country • telephone • travel documents • employee • history • intrigues • formation of real right • check • sojourn grant • signature • birth certificate • asylum procedure • drawn • position • material point • france • lawyer • father • help • adult • legal certainty • brother-in-law • race • time limit • day • parliament • wanton litigation • knowledge • behavior • night • profile • mother • criminal prosecution
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