Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 695/2015

Urteil vom 19. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 24. August 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 13. Mai 1993 sprach die IV-Stelle Luzern dem 1959 geborenen A.________ ab 1. September 1990 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %). Die in den Jahren 1995, 2001 und 2007 durchgeführten Revisionsverfahren ergaben keine relevante Änderung des Invaliditätsgrades. Im Rahmen der im Jahre 2012 eingeleiteten Revision holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten des Instituts B.________ vom 24. Juni 2013 ein. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 hob sie die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 24. August 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Ergänzung der Akten mit einem Gerichtsgutachten an die Vorinstanz, subeventuell mit der Verpflichtung zur Aktenergänzung durch die IV-Stelle, zurückzuweisen; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die ärztlich festgestellte Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung betreffen Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]).

2.
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird - hat die massgebenden rechtlichen Beurteilungsgrundlagen richtig dargelegt.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung erwogen, die Rentenzusprache habe auf dem Gutachten der Abklärungsstelle C.________ vom 8. Januar 1996 basiert, wonach der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Giessereimitarbeiter vollständig arbeitsunfähig, in jeder anderen Tätigkeit aber maximal zu 30 % arbeitsfähig gewesen sei; limitierend hätten sich ausschliesslich die psychopathologischen Gründe ausgewirkt. Das interdisziplinäre (allgemeininternistische, psychiatrische, orthopädische, rheumatologische, neurologische, gastroenterologische, pneumologische und ophthalmologische) Gutachten des Instituts B.________ vom 24. Juni2013 erfülle die rechtlichen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Gestützt hierauf habe sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten verbessert. Seit März 2013 sei er in der Lage, eine leidensangepasste - körperlich leichte bis nur selten mittelschwere wechselbelastende - Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Diesem vorinstanzlichen Ergebnis ist beizupflichten.

3.2. Der Versicherte legt neu ein Gutachten der D.________, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juli 2015 auf. Er bringt vor, es sei ihm erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 24. August 2015 zugestellt worden. Die unkritische Übernahme der Ergebnisse des Gutachtens des Instituts B.________ durch die Vorinstanz gebe Anlass zur Auflage des Gutachtens der D.________.

Da dieses Gutachten vor dem angefochtenen Entscheid datiert, handelt es sich um ein unechtes Novum, dessen Einreichung im Rahmen von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet indessen noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C 690/2011]). Der Versicherte belegt nicht, dass ihm das Gutachten der D.________ vom 30. Juli 2015 erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 24. August 2015 zuging bzw. dass ihm dessen vorinstanzliche Beibringung trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war. Es ist somit unbeachtlich (vgl. auch Urteil 8C 211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 4).

3.3. Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, gemäss dem Gutachten der Abklärungsstelle C.________ vom 8. Januar 1996 seien einzig die psychischen Beschwerden rentenbegründend gewesen. Selbst im Gutachten des Instituts B.________ vom 24. Juni 2013 spielten objektivierbare somatische Beeinträchtigungen eine erhebliche Rolle; diese hätten sich verschlechtert.

Im Gutachten Der Abklärungsstelle C.________ vom 8. Januar 1996 wurde ausgeführt, limitierend für die Arbeitsfähigkeit hätten sich einzig die psychopathologischen Gründe ausgewirkt. Im Gutachten des Instituts B.________ vom 24. Juni 2013 wurden zwar somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Es ist indessen nicht ersichtlich und wird vom Versicherten auch nicht substanziiert dargelegt, dass somatischerseits eine höhere Arbeitsunfähigkeit bestand, als sie im Gutachten des Instituts B.________ festgestellt wurde (E. 3.1 hievor).

3.4. Der Versicherte rügt, nach Angaben des psychiatrischen Teilgutachters des Instituts B.________ habe die Begutachtung 3/4 Stunden gedauert, was angesichts des komplexen Beschwerdebilds auch nicht lange wäre. Er sei jedoch vielleicht 10 Minuten bei ihm gewesen, wobei der Gutachter kaum mit ihm gesprochen, sondern "wie schlafend" in die vor ihm liegenden Papiere gestarrt habe. Die Angabe von 3/4 Stunden dürfte sich daher auf den Gesamtaufwand inkl. Aktenstudium bezogen haben. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es nicht auf die Untersuchungsdauer an. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein; zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil 8C 662/2014 vom 12. November 2014 E. 8). Dies trifft hier zu.

3.5. Der Versicherte bringt vor, der psychiatrische Teilgutachter des Instituts B.________ Dr. med. E.________ habe auf jegliche Verwendung internationaler Kodifizierungen verzichtet bzw. keinen einzigen ICD-10-Code verwendet, weshalb sein Gutachten nicht lege artis erstellt worden sei. Diese Behauptung ist aktenwidrig, hat doch Dr. med. E.________ in seiner Diagnose die entsprechenden ICD-10-Codes aufgeführt.

3.6. Im psychiatrischen Teilgutachten des Instituts B.________ wurde aufgrund der Angaben des Versicherten festgehalten, er sei seit Ende 2012 bei Dr. med. F.________, Oberarzt Psychiatrie, Zentrum für Schmerzmedizin, Zentrum G.________, in Behandlung und erhalte dort Cipralex 10 mg, wovon er eines am Morgen, und Remeron 30 mg, wovon er eines auf die Nacht regelmässig nehme. Weiter wurde im Gutachten des Instituts B.________ ausgeführt, die ursprüngliche Berentung des Versicherten habe auf einer damals als gravierend eingestuften psychischen affektiven Störung basiert, die heute nur noch marginal nachweisbar sei. Effektiv benötige er seit vielen Jahren keinerlei psychiatrische Behandlungen, weder therapeutisch noch medikamentös. Bei den aktuellen Laborabklärungen sei der Medikamentenspiegel bestimmt worden. Dabei habe objektiv festgestellt werden können, dass das Antidepressivum Cipralex im therapeutischen, das Antidepressivum Remeron im subtherapeutischen Bereich gelegen hätten, was gegen eine konstante Einnahme des Letzteren spreche. Entgegen den Angaben des Versicherten, er nehme täglich eine hohe Dosis Paracetamol ein, habe dieses Medikament labormässig überhaupt nicht nachgewiesen werden können. Demnach müssten seine
Äusserungen, insbesondere zu seiner subjektiv empfundenen Schmerzproblematik, sehr kritisch hinterfragt werden.

Entgegen dem Versicherten kann in diesen Ausführungen des Instituts B.________ kein Mangel erblickt werden. Soweit er geltend macht, eine Rückfrage beim Zentrum für Schmerzmedizin hätte vieles klären können, ist festzuhalten, dass das Institut B.________ den Bericht dieses Zentrums vom 11. Februar 2013, worin die Medikation festgehalten war, kannte; weiter wurde hierin dargelegt, die traurige Verstimmtheit des Versicherten bestehe schon seit Jahren ohne spezifische Behandlung. In diesem Lichte ist es nicht zu beanstanden, wenn das Institut B.________ feststellte, bis zur Behandlung in diesem Zentrum seit Ende 2012 habe der Versicherte seit vielen Jahren keine psychiatrische Behandlungen benötigt.

3.7. Insgesamt ist das Abstellen auf das Gutachten des Instituts B.________ vom 24. Juni 2013 im Lichte der eingeschränkten Kognition (E. 1 hievor) nicht zu beanstanden. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

3.8. Soweit sich der Versicherte auf das Grundsatzurteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass im Gutachten des Instituts B.________ vom 24. Juni 2013 keine entsprechende Diagnose gestellt wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 297, 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13). Dieses Urteil ist somit hier nicht anwendbar.

4.

4.1. Beim Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; zur Kognition vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ermittelte die Vorinstanz die beiden Vergleichseinkommen gestützt auf die Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012. Beim Valideneinkommen stellte sie auf den Wirtschaftszweig 24-25 "Metallerzeugnisse/Herstellung von Metallerzeugnissen" bei Männern im Kompetenzniveau 1 ab, was aufgerechnet auf das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 65'571.- ergab. Beim Invalideneinkommen ging sie vom "Total" bei Männern im Kompetenzniveau 1 aus und ermittelte für das Jahr 2014 einen Lohn von Fr. 66'138.-, so dass aus dem Vergleich der beiden Werte keine Erwerbseinbusse resultierte. Weiter führte sie aus, selbst bei Gewährung des Maximalabzugs von 25 % vom Invalideneinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302) und bei Veranschlagung des Kompetenzniveaus 2 im Wirtschaftszweig 24-25 beim Valideneinkommen resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (hierzu vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

4.2. Der Versicherte rügt, es sei bundesrechtswidrig, beim Valideneinkommen von einer unter dem Durchschnitt liegenden Einkommensgruppe (Pos. 24, Metallerzeugung usw.) und beim Invallideneinkommen vom Durchschnittswert aller Gewerbe auszugehen. Dies führe zum zu korrigierenden und auch in der Literatur kritisierten Minusinvaliditätsgrad. Aufgrund seiner fehlenden Schul- und Berufsbildung stünden ihm nur Stellen im Produktionsbereich oder Baugewerbe offen, d.h. ähnliche Tätigkeiten, wie er sie am letzten Arbeitsplatz in der Giesserei ausgeübt habe. Für solche körperlich belastenden Tätigkeiten sei er aber somatischerseits zu 100 % arbeitsunfähig. Es verblieben somit nur noch Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich, worin es ihm jedoch an der (Aus-) Bildung fehle. Beim Invalideneinkommen sei deshalb nicht auf die LSE-Tabelle TA1, sondern auf die nach Tätigkeiten gegliederte LSE-Tabelle TA7 abzustellen. Damit dringt der Versicherte nicht durch.
Bei Personen, die aufgrund des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist - wie es die Vorinstanz getan hat - vom Totalwert im niedrigsten Kompetenzniveau 1 auszugehen. Davon abzuweichen besteht z.B. Anlass, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 E. 3c/cc [U 240/99]; Urteil 8C 187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1). Dies trifft hier jedoch aufgrund der dem Versicherten verbliebenen Leistungsfähigkeit (E. 3.1 hievor) nicht zu. Als Beispiele für ihm zumutbare Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt können einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museumswärter oder Parkplatzwächter genannt werden (vgl. Urteil 8C 25/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.2). Soweit der Versicherte seine Selbsteingliederungsfähigkeit bestreitet, hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass es ihm möglich ist, das ihm verbliebene Leistungsvermögen auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 138 V 457 E.
3.1 S. 459 f.), der auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil 8C 550/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.4), zu verwerten.

4.3. Betreffend das Valideneinkommen erübrigen sich Weiterungen, zumal die Vorinstanz erwogen hat, dass diesbezüglich selbst beim Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 im Wirtschaftszweig 24-25, worin das Einkommen um rund 8 % höher liegt als das veranschlagte Invalideneinkommen, der rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs.2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) nicht erreicht wird. Dies gilt selbst bei Veranschlagung des vom Versicherten verlangten maximalen Tabellenlohnabzugs von 25 % beim Invalideneinkommen, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (E. 4.1 hievor). Dies ist unbestritten. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

5.
Die Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_695/2015
Date : 19. November 2015
Published : 07. Dezember 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente)


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ATSG: 16  61
BGG: 42  64  66  95  97  99  105  106
IVG: 28
BGE-register
132-V-393 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-254 • 135-V-297 • 136-I-229 • 138-V-286 • 138-V-457 • 140-V-8 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
8C_187/2015 • 8C_211/2014 • 8C_25/2012 • 8C_550/2015 • 8C_662/2014 • 8C_690/2011 • 8C_695/2015 • 9C_204/2009 • U_240/99
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