Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 550/2015
Urteil vom 7. Oktober 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Rechtsdienst, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 4. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene A.________ war Mitarbeiterin im Betrieb ihres Vaters und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich) obligatorisch unfallversichert. Am 13. April 2007 verletzte sie sich bei einem Autounfall (Sternumkontusion, Kniekontusion links, Abschürfung abdominal links, Hämatom frontal). Am 6. Dezember 2007, 3. November 2008 und 5. März 2009 wurde sie am Knie links operiert. Die Zürich kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Sie holte diverse Arztberichte und ein Gutachten der MEDAS vom 23. Februar 2009 ein. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 stellte sie alle Versicherungsleistungen ab 31. Dezember 2007 ein. Die Versicherte erhob Einsprache. Am 17. Februar 2010 wurde sie erneut am linken Knie operiert. Die Zürich holte ein Gutachten des Dr. med. B.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. Februar 2011 ein. Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2011 stellte sie fest, für die Kniebeschwerden bleibe sie über den 31. Dezember 2007 hinaus leistungspflichtig; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diesen Entscheid bezüglich der Verneinung der Kausalität der Varizenoperation vom 6. Dezember 2007 und deren
Folgebehandlung auf; es wies die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Zürich zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Juli 2012). Die Zürich liess durch Dr. med. B.________ am 22. August 2012 Ergänzungsfragen beantworten und zog eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. C.________ vom 16. April 2014 bei. Mit Verfügung vom 17. April 2014 stellte sie die Heilbehandlung und das Taggeld per 31. August 2012 ein und verneinte den Rentenanspruch; sie sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer 20%igen Integritätseinbusse zu. Ihre Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. Dezember 2014 ab.
B.
Die gegen den letztgenannten Einspracheentscheid geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Zürich zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Taggeldleistungen zu erbringen; die Sache sei an die Vorinstanz bzw. die Zürich zwecks korrekter Rentenprüfung zurückzuweisen; eventuell sei ihr eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten; es sei eine Integritätsentschädigung von 30 % unter Anrechenbarkeit der entschiedenen Integritätsentschädigung von 20 % zu veranschlagen; eventuell sei die Sache für alle Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen; für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 12. Juli 2012 habe sie entschieden, die Rücken- und Rippenbeschwerden sowie die Flashbacks seien nicht unfallkausal; hieran sei sie gebunden. Die Schulterbeschwerden seien ebenfalls nicht unfallkausal. Ob die Varizenoperation vom 6. Dezember 2007 unfallkausal sei, habe die Zürich im Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 (recte: 2014) nicht entschieden, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Leistungseinstellung bezüglich der unfallkausalen Kniebeschwerden links per 31. August 2012 sei nicht zu beanstanden. Gestützt auf die Gutachtensergänzung des Dr. med. B.________ vom 22. August 2012 und das für die IV-Stelle des Kantons Aargau erstellte Gutachten der Frau Dr. med. D.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 17. Juni 2013 könne die Versicherte trotz der Kniebeschwerden eine angepasste Tätigkeit vollschichtig ausüben. Gemäss den Stellungnahmen des Dr. med. B.________ vom 22. August 2012 und des Dr. med. C.________ vom 16. April 2014 betrage die Integritätseinbusse unter Berücksichtigung der SUVA-Tabelle 5
(Integritätsschaden bei Arthrosen) 20 %.
3.2. Die Versicherte bringt vor, die IV-Stelle des Kantons Aargau habe ihr gestützt auf ein multiples Beschwerdebild bei einem Invaliditätsgrad von 69 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Dies habe das Bundesgericht mit Urteil 8C 182/2015 vom 18. Mai 2015 bestätigt. Dieser Invaliditätsgrad stütze sich auf die Unfallfolgen, weshalb davon nicht abzuweichen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erkannt wurde, die Versicherte sei seit August 2007 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei die 50%ige Einschränkung psychisch bedingt sei (Urteil 8C 182/2015 E. 3.1). Eine Unfallkausalität der psychischen Beschwerden ist indessen zu verneinen, wie die Vorinstanz in Bezug auf die Flashbacks erkannt hat; hiegegen erhebt die Versicherte keine Einwände.
3.3. Der vorinstanzliche Schluss, weshalb die Varizen- und Schulterproblematik nicht zu berücksichtigen sind, wird von der Versicherten nicht rechtsgenüglich substanziiert beanstandet. Gleiches gilt für die Feststellungen der Vorinstanz, der medizinische Endzustand sei am 31. August 2012 erreicht worden, und die Integritätseinbusse betrage 20 %.
3.4. Weiter ist nicht ersichtlich und wird von der Versicherten auch nicht dargelegt, weshalb es ihr im Lichte der Knieproblematik links nicht möglich sein sollte, das ihr verbliebene Leistungsvermögen auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
3.5. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
4.
Der Einkommensvergleich, der keine Erwerbseinbusse ergab, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Versicherten hat die Vorinstanz eingehend dargetan, weshalb kein Abzug vom gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen ist; eine Rechtsverletzung liegt nicht vor (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Jancar