Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 15/2021, 7B 16/2021
Urteil vom 19. September 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hurni, Hofmann
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
7B 15/2021
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokatin Irina Walpen,
Beschwerdegegner,
und
7B 16/2021
A.________,
vertreten durch Advokatin Irina Walpen,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Riegger,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
7B 15/2021
Strafzumessung; Landesverweisung,
7B 16/2021
Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung; Beweiswürdigung,
Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 30. Juli 2021 (SB.2021.9).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wirft A.________ vor, am frühen Morgen des 1. Februar 2020 B.________ im Hauseingang einer Liegenschaft in Basel in gemeinsamer Begehung mit dem Jugendlichen C.________ unter Gewaltanwendung in sexueller Absicht bedrängt zu haben. Zu diesem Zweck habe C.________ B.________ unvermittelt von hinten festgehalten und an sich gezogen. Weiter habe er ihr unter den Pullover gegriffen und an ihrem Büstenhalter gerissen, um ihr an den Busen zu greifen. A.________, welcher vor B.________ gestanden sei, habe ihren Kopf an den Haaren ebenfalls zu sich gezogen und ihr - sie weiter am Kopf haltend und zum Oralverkehr zwingend - seinen Penis an und in ihren Mund gedrängt, wogegen sich B.________ mit beiden Händen zu wehren versucht habe. Gleichzeitig habe C.________ B.________ von hinten die Leggins und den Slip nach unten gerissen. Obwohl B.________ lauthals geschrien habe, habe C.________ von hinten ungeschützt eindringend den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Ohne zum Höhepunkt gekommen zu sein, sollen die beiden Komplizen B.________ - weiter massiv Gewalt anwendend - bäuchlings zu Boden gedrückt haben, wonach sich A.________ auf sie legte und versuchte, ebenfalls ungeschützt vaginal
einzudringen. Dies sei ihm jedoch wegen der heftigen Gegenwehr von B.________ trotz hartnäckiger Versuche nicht gelungen. Gleichzeitig soll C.________ onanierend vor B.________ gestanden sein und ihr - sie ein ein weiteres Mal sexuell nötigend - ins Gesicht ejakuliert haben.
B.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. August 2020 wurde A.________ der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig erklärt und zu viereinviertel Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde zudem für acht Jahre des Landes verwiesen ohne Eintragung im SIS. Ausserdem wurde er zur Zahlung von Fr. 12'000.-- Genugtuung zzgl. 5 % seit dem 1. Februar 2020 an B.________ verurteilt, wobei deren Mehrforderung im Betrag von Fr. 10'000.-- abgewiesen wurde.
C.
Auf Berufung von A.________ hin befand das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ihn der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig und verurteilte ihn und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Weiter wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen ohne Eintragung im SIS und zu Fr. 9'000.-- Genugtuung zzgl. 5 % seit dem 1. Februar 2020 an B.________ verurteilt.
D.
Gegen das appellationsgerichtliche Urteil erheben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A.________ Beschwerde in Strafsachen.
D.a. Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) beantragt im Verfahren 7B 15/2021, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von viereinviertel Jahren zu verurteilen und es sei eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren anzuordnen; eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung und Dauer der Landesverweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Sache zu sistieren, bis das Appellationsgericht zweitinstanzlich den jugendlichen Mitbeschuldigten C.________ rechtskräftig beurteilt habe.
D.b. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) verlangt im Verfahren 7B 16/2021, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung, jeweils in gemeinsamer Begehung, freizusprechen und es sei ihm eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag ausgestandener Haft [zzgl.] Zins von 5 % seit dem 12. Februar 2020 auszurichten, weiter sei die Zivilforderung von B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) abzuweisen; eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
D.c. Im Verfahren 7B 15/2021 hat das Appellationsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer 2 beantragt in diesem Verfahren die Abweisung der Beschwerde, wobei er auch hier um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
3.
Gemäss Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
|
1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |
4.
4.1. Der Beschwerdeführer 2 macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe die Handlungen des jugendlichen Mitbeschuldigten C.________ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) in die tatsächliche und rechtliche Würdigung einbezogen und als tatbestandsmässig qualifiziert sowie im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, wobei der Mitbeschuldigte selbst erst mit Urteil des Jugendgerichts vom 18. November 2021 beurteilt worden sei. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 11 und Art. 34 JSPO, das Prinzip der "double instance" sowie Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
|
1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |
4.2.
4.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
|
1 | Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
2 | Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: |
a | Beweisvorschriften verletzt worden sind; |
b | die Beweiserhebungen unvollständig waren; |
c | die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. |
3 | Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
|
1 | Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
2 | Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. |
3 | Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor: |
a | in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; |
b | wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. |
4 | Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
|
1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
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1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |
vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt (Urteile 6B 472/2021 vom 27. April 2023 E. 2.3; 6B 1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.3; 6B 541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; je mit weiteren Hinweisen). Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
|
1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |
14. März 2023 E. 3.3.5; 6B 992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 2.3.4; 6B 888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen).
4.3. Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche werden getrennt geführt (Art. 11 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 11 Trennung von Verfahren - 1 Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche werden getrennt geführt. |
|
1 | Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche werden getrennt geführt. |
2 | Auf die Trennung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Untersuchung durch die Trennung erheblich erschwert würde. |
5.
Der Beschwerdeführer 2 übt Sachverhaltskritik am angefochtenen Urteil.
5.1. Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.2. Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer 2, wenn er dem Bundesgericht wie in einem Plädoyer vor einer Berufungsinstanz darlegt, wie die Beweismittel - vorab die Aussagen der Privatklägerin und der Umstand, dass von ihm keine DNA-Spuren festgestellt werden konnten - aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen wären. Statt Willkür aufzuzeigen, handelt es sich bei seinen knappen Ausführungen geradezu beispielhaft um rein appellatorische Kritik. Mit den sehr ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil ab S. 12 ff., insb. S. 47 - 81) setzt er sich demgegenüber nicht (rechtsgenüglich) auseinander. Auf die Willkürrüge kann mithin nicht eingetreten werden.
6.
Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet die Strafzumessung.
6.1. Die Vorinstanz führt zur Strafzumessung aus was folgt:
Ausgehend von der mittäterschaftlich begangenen Vergewaltigung als schwerstes Delikt sei hinsichtlich der objektiven Tatschwere zunächst zu Ungunsten des Beschwerdeführers 2 zu berücksichtigen, dass der Vorfall im Windfang des Wohnhauses der Privatklägerin, quasi im Vorzimmer der vier Wände, stattgefunden habe, was zweifelsohne eine zusätzliche Belastung für diese bedeutet habe. Zudem ist der Beschwerdeführer 2 zusammen mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten im Hauseingang unvermittelt über die Privatklägerin hergefallen, welche durch den Alkoholeinfluss nicht mehr über das volle Mass an Reaktionsfähigkeit verfügt habe und sich deshalb nicht mit voller Kraft habe zur Wehr setzen können. Die Privatklägerin sei durch diesen Übergriff somit regelrecht überrumpelt worden. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich sein Tatbeitrag in Bezug auf die vollendete Vergewaltigung darin erschöpft habe, dem Mitbeschuldigten zu ermöglichen, vaginal in die Privatklägerin einzudringen und er die Vergewaltigung nicht selber vollzogen habe. Zudem wirke sich leicht zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 aus, dass der Mitbeschuldigte beim Übergriff die deutlich aktivere Rolle eingenommen habe. Er habe die Privatklägerin
von hinten gepackt und er sei es gewesen, der sie entkleidet habe. Erschwerend zu werten sei, dass der sexuelle Übergriff bzw. sämtliche sexuellen Übergriffe ungeschützt stattfanden. Allerdings sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine allfällige (nachvollziehbare) Sorge der Privatklägerin wegen einer Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten nicht nur dem Vorfall im Windfang, sondern zusätzlich auch den ungeschützten sexuellen Handlungen auf der Bartoilette mit D.________ zuzuschreiben wäre. Hingegen sei neutral zu werten, dass der Mitbeschuldigte nicht in der Privatklägerin zum Orgasmus gekommen sei; dem Beschwerdeführer 2 könne die nachgängige und zusätzlich entwürdigende Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin nur in untergeordnetem Masse zum Vorwurf gemacht werden. In die Verschuldensbewertung fliesse sodann ein, dass die Nötigungshandlungen des Mitbeschuldigten und des Beschwerdeführers 2 vergleichsweise nicht sonderlich gewalttätig ausgefallen seien. Die Privatklägerin habe sich beim Vorfall denn auch beinahe keine körperlichen Verletzungen zugezogen - namentlich auch ihr Kopf, ihr Kopfhaar und ihre Kopfhaut seien unversehrt geblieben. Die beiden Männer hätten sich vielmehr ihre körperliche und zahlenmässige
Überlegenheit zunutze gemacht. Es stehe deshalb ausser Frage, dass die gemeinsame Tatbegehung eine zusätzliche Belastung mit sich gebracht habe, dieser sei allerdings im Rahmen der Straferhöhung nach Art. 200
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
jährige und sexuell erfahrene Frau gehandelt habe. Dass sie nach eigenen Angaben noch heute wegen diesem Vorfall psychische Probleme habe, sei nachvollziehbar. Die Privatklägerin scheine den Vorfall in erster Linie zu verdrängen und sie wolle aus diesem Grund bis zur Berufungsverhandlung auch keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen haben. Entsprechend liege kein aktueller Arztbericht vor, welcher es ermöglichen würde, die psychischen und allenfalls physischen Folgen der Übergriffe besser einschätzen zu können. Schwierig bis unmöglich sei die Einschätzung der Folgen des Vorfalls auf die berufliche Entwicklung der Privatklägerin: Der Nachweis, dass die fehlende Motivation bzw. Kraft für eine Ausbildung auf den vorliegenden Vorfall zurückzuführen sei, sei unter diesen Umständen nicht zu erbringen, zumal die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge bereits mindestens vor dem Vorfall seit längerer Zeit keiner Arbeit nachgegangen sei und seit dem Jahr 2017 von der Sozialhilfe unterstützt werde.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Sein Vorgehen sei einzig von seinem Bestreben nach sexueller Befriedigung getragen gewesen. Es handle sich mithin um ein egoistisches Motiv, wobei dies sexuellen Delikten immanent sei. Allerdings könne die erstinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer 2 das Vertrauen der ihm seit vielen Jahren bekannten Privatklägerin schamlos ausgenutzt habe, nicht bestätigt werden. Aufgrund der gesamten Umstände könne nicht ausgeschlossen werden, dass es auf dem Weg von der Dreirosenbrücke bis zum Wohnhaus der Privatklägerin zu gewissen Annäherungen zwischen ihr und den beiden Männern gekommen sei. Ebenfalls müsse im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 2 noch auf dem Weg zum Wohnhaus hoffte, dass die Privatklägerin ihn und den Mitbeschuldigten in ihre Wohnung nehmen und es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kommen könnte. Es sei somit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer 2 die Sexualdelikte von langer Hand geplant und die Privatklägerin einzig in Ausnutzung ihres Vertrauens bis zu ihrem Wohnhaus begleitet hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den Entschluss,
die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen zu vollziehen, spontan und konkludent mit dem Mitbeschuldigten gefasst habe, nachdem die Privatklägerin ihm und dem Mitbeschuldigten beim Windfang ihres Wohnhauses eröffnet habe, dass sie alleine in die Wohnung gehe, und er habe erkennen müssen, dass er sich aufgrund des zuvor beobachteten Vorfalls auf der Bartoilette in der Einschätzung, die Privatklägerin würde bereit sein, mit ihm einvernehmlichen Sex zu haben, getäuscht habe. Damit solle nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Privatklägerin ein Mitverschulden für die sexuellen Übergriffe trage; selbstverständlich hätte der Beschwerdeführer 2 spätestens in jenem Zeitpunkt von seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen. Allerdings sei bei dieser Ausgangslage der deliktische Wille des Beschwerdeführers 2 und damit auch seine kriminelle Energie, welche er offenbart habe, etwas weniger schwerwiegend einzustufen, als dies von der Erstinstanz getan worden sei. Im Ergebnis sei das Tatverschulden des Beschwerdeführers 2 für die vollendete Vergewaltigung als knapp mittelschwer einzustufen, wobei eine Strafe von 24 Monaten als angemessen erscheine.
Verschuldens- und damit straferhöhend wirke sich die gemeinsame Tatbegehung aus. Der Beschwerdeführer 2 und der Mitbeschuldigte hätten die Vergewaltigung in Mittäterschaft begangen, womit Art. 200
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
Betreffend die sexuelle Nötigung in Form des Hinunterdrückens des Kopfes der Privatklägerin und des Hineindrückens des Geschlechtsteils des Beschwerdeführers 2 in deren Mund verwies die Vorinstanz für die objektiven Tatkomponenten grundsätzlich auf die entsprechenden Erörterungen zur Vergewaltigung durch den Mitbeschuldigten, da sich beide Delikte zeitgleich abgespielt hätten. Ergänzend sei zunächst zu berücksichtigen, dass der abgenötigte Oralverkehr eine beischlafsähnliche Handlung darstelle, welche in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich sei. Daher habe sich die Strafe für eine solche Handlung grundsätzlich ebenfalls am Strafrahmen für eine Vergewaltigung zu orientieren und dürfe nicht wesentlich niedriger ausfallen als die Strafe, welche unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen würde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 sei jedoch zu berücksichtigen, dass er sein Vorhaben nicht sonderlich hartnäckig verfolgt habe. Gerade im Vergleich mit der vollendeten Vergewaltigung erscheine der abgenötigte Oralverkehr eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben. Das Geschlechtsteil des Beschwerdeführers 2 habe sich sehr kurzzeitig im Mund der Privatklägerin befunden, als sie sich gegen die Griffe der
beiden Männer zur Wehr gesetzt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer 2 dabei nicht zum Samenerguss gekommen. Verglichen mit anderen Fällen sexueller Nötigung durch Oralverkehr handle es sich um einen nicht so intensiven Eingriff. Insgesamt sei bei diesem Übergriff von einem gerade noch leichten, im Grenzbereich zu einem mittelschweren Verschulden (innerhalb des Rahmens sexueller Nötigungen) auszugehen. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden könne vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Schuldspruch wegen Vergewaltigung verwiesen werden. Das Tatverschulden des Beschwerdeführers 2 für die sexuelle Nötigung wiege insgesamt gerade noch leicht, im Grenzbereich zu mittelschwer. Isoliert betrachtet rechtfertige sich dafür ein Strafmass von 16 Monaten. Auch bei diesem Delikt sei der Strafschärfungsgrund nach Art. 200
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
Auch für die die Bewertung der objektiven und subjektiven Tatschwere in Bezug auf die versuchte Vergewaltigung verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen betreffend die vollendete Vergewaltigung. Ergänzend fliesse hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung ein, dass es in dieser zweiten Phase beim Versuch des Beschwerdeführers 2, in die Privatklägerin einzudringen, lediglich er selbst gewesen sei, welcher sie am Boden festgehalten habe. Der Mitbeschuldigte sei zwar noch anwesend gewesen, er sei jedoch damit beschäftigt gewesen, an seinem Geschlechtsteil zu manipulieren und der Privatklägerin ins Gesicht zu ejakulieren. Entsprechend habe sich die Privatklägerin erfolgreicher zur Wehr setzen können. Zudem sei die Gewaltanwendung des Beschwerdeführers 2 relativ gering geblieben und habe sich auf ein Halten und den Versuch, sich auf die Privatklägerin zu legen, beschränkt. Auch wenn der Beschwerdeführer 2 mehrfach versucht habe, in sie einzudringen, habe dieses Delikt zudem nur äusserst kurz angedauert und sein Ende gefunden, nachdem der Mitbeschuldigte zum Orgasmus gekommen sei. Damit sei das Tatverschulden für die versuchte Vergewaltigung noch als knapp leicht einzustufen. Da trotz allem noch leichtere Fälle denkbar seien,
rechtfertige sich - vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung - die Festsetzung einer gemessenen hypothetischen (Erfolgs-) Strafe von 18 Monate Freiheitsstrafe. Auch bei diesem Delikt sei diese Strafe aufgrund der gemeinsamen Begehung nach Art. 200
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
hartnäckig vorgegangen. Die hypothetische verschuldensangemessene Strafe sei daher gestützt auf Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
Zwischen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Vergewaltigung bestehe - so die Vorinstanz weiter - ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Was die (allgemeinen) Täterkomponenten betreffe, sei aufgrund der persönlichen Verhältnisse keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen; diese seien vielmehr neutral zu werten. Der Beschwerdeführer 2 sei wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft, wofür er zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 1'400.-- verurteilt worden sei. Da die Verurteilung aus dem Jahr 2016 datiere, es sich nicht um eine einschlägige Vorstrafe handle und er zudem mit einer geringen Geldstrafe sanktioniert worden sei, wirke sich die Vorstrafe nicht straferhöhend aus. Ein Geständnis könne dem Beschwerdeführer 2 nicht zugutegehalten werden. Auch habe er weder Bedauern noch Reue über seine Taten geäussert. Allerdings sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass er sich nach seiner Flucht nach Portugal am 12. Februar 2020 freiwillig in Begleitung seiner Verteidigerin der Polizei gestellt habe. In jedem Fall habe der Beschwerdeführer 2 dadurch wesentlich zur Verkürzung und letztlich zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens beigetragen, weshalb eine Strafminderung angezeigt sei, welche mit insgesamt sechs Monaten zu veranschlagen sei; folglich sei die
Freiheitsstrafe auf 36 Monate zu reduzieren. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe seien keine auszumachen.
In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren sei über den Beschwerdeführer 2 eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen (zum Ganzen: Urteil S. 85 ff., insb. S. 89 ff.).
6.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
6.3. Die Rügen sind teilweise begründet:
In ihrem Beweisergebnis hält die Vorinstanz fest, vor bzw. in der Liegenschaft der Privatklägerin hätten der Beschwerdeführer 2 und der Mitbeschuldigte "in spontan konkludentem Zusammenwirken die in der Anklageschrift geschilderten sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen" (Urteil S. 80 f.). Der konkludente Entschluss, die sexuellen Handlungen gegen deren Willen zu vollziehen, würde durch die vorgenommenen Handlungen und den reibungslosen Ablauf illustriert (Urteil S. 82). Folglich sei der Beschwerdeführer - in Mittäterschaft - der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen. Hingegen erscheine fraglich, ob der Schluss der Erstinstanz, dass die Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin als vom Tatbestand der Vergewaltigung konsumiert gelte, korrekt sei, oder ob nicht ein zusätzlicher Schuldspruch zu prüfen gewesen wäre. Diese Frage könne indessen offenbleiben, da lediglich der Beschwerdeführer 2 gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklärt habe und ein zusätzlicher Schuldspruch damit ausser Betracht falle (vgl. Urteil S. 83). In der Strafzumessung erwägt die Vorinstanz sodann, der Umstand, dass der Mitbeschuldigte dem Opfer ins Gesicht
ejakuliert habe, was besonders entwürdigend gewesen sei, könne bei der individuellen Strafzumessung dem Beschwerdeführer 2 nicht zum Vorwurf gemacht werden, da es sich ("im Sinne eines Exzesses des Mittäters") um eine Tatelement handle, auf welches er keinen Einfluss gehabt habe. Dies sei bei der individuellen Verschuldensbewertung des Beschwerdeführers 2 zu berücksichtigen (Urteil S. 86). Letzteres vermag mit Blick auf die mittäterschaftliche Zurechnung nicht zu überzeugen. Wie die Beschwerdeführerin 1 treffend vorbringt, haben sich die beiden Täter am Opfer "bedient" und gegenseitig davon profitiert, dass sie in der Überzahl waren und das Opfer sich durch die Handlung des einen weniger bis gar nicht gegen die Handlung des anderen wehren konnte. Während die Privatklägerin in einem ersten Schritt von hinten vaginal vergewaltigt wurde, erzwang der Beschwerdeführer 2 gleichzeitig gewaltsam den Oralverkehr. Dann kam es zu einem Wechsel: Nun versuchte der Beschwerdeführer 2 die Privatklägerin vaginal zu vergewaltigen, während der Mitbeschuldigte den Vorteil ausnutzte, dass sie sich in jenem Moment am Boden liegend nicht (noch) mehr wehren oder gar flüchten konnte, sodass er ihr in das Gesicht ejakulieren konnte. Aus diesen Umständen
erhellt, dass sämtliche Handlungen der beiden durch die Handlung des jeweils anderen erheblich einfacher auszuführen waren. Wie die Vorinstanz festhielt, habe der Versuch des Beschwerdeführers 2, in die Privatklägerin einzudringen, denn auch sein Ende gefunden, "nachdem der jugendliche Mitbeschuldigte zum Orgasmus gekommen war" (Urteil S. 95). Mithin begünstigte die versuchte Vergewaltigung des Beschwerdeführers 2 die gleichzeitig stattfindende, für die Privatklägerin besonders entwürdigende Ejakulation ins Gesicht durch den jugendlichen Mitbeschuldigten. Das Verhalten des Beschwerdeführers 2 bestätigt auf jeden Fall, dass er in voller Kenntnis der Sachlage die Entscheidung des Mitbeschuldigten, der Privatklägerin schliesslich ins Gesicht zu ejakulieren, mitgetragen hat. Die Vorinstanz geht fehl, wenn sie davon ausgeht, dieses Tatelement dürfe dem Beschwerdeführer 2 verschuldensmässig nicht angelastet werden. Am Ganzen ändert nichts, dass die Vorinstanz den Tatbeitrag des Beschwerdeführers 2 in Bezug auf die vollendete Vergewaltigung - zu Recht - insgesamt geringer einstuft als jenen des Mitbeschuldigten. Im Weiteren ist der Beschwerdeführerin 1 darin zuzustimmen, dass entgegen der Vorinstanz eine allfällige Sorge der
Privatklägerin wegen einer Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten nicht zusätzlich auch den vorangegangenen ungeschützten - einvernehmlichen - sexuellen Handlungen auf der Bartoilette mit D.________ zugeschrieben werden dürfen. Indem die Vorinstanz die genannten Umstände bei der objektiven Tatschwere der vollendeten Vergewaltigung zu Gunsten bzw. nicht (nur) zu Ungunsten des Beschwerdeführers 2 berücksichtigt, verletzt sie Bundesrecht. Als Folge dessen wird die Vorinstanz, auch hinsichtlich der gemeinsamen Tatbegehung gemäss Art. 200
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
Um unnötige Weiterungen zu vermeiden, kann darauf hingewiesen werden, dass die vorinstanzliche Strafzumessung im Übrigen nachvollziehbar und unter Ermessensgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. So ist bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz die (im Vergleich relativ kurze) Dauer der Vergewaltigung berücksichtigt. Ebenso wenig zu hören ist die Beschwerdeführerin 1, soweit sie unsubstanziiert behauptet, in Bezug auf die sexuelle Nötigung sei mindestens von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Gleiches gilt für ihre Kritik in Bezug auf die versuchte Vergewaltigung.
7.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Rüge der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Dauer der Landesverweisung einzugehen, begründete die Vorinstanz die Reduktion von acht auf sechs Jahre doch mit der - im Vergleich zur Erstinstanz - tieferen Verschuldensbewertung.
8.
8.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demgegenüber ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.2. Betreffend das Verfahren 7B 15/2021 hat der Beschwerdeführer 2 im Umfang seines Unterliegens die Kosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Im Verfahren 7B 16/2021 sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist erneut mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Dem Kanton Basel-Stadt steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B 15/2021 und 7B 16/2021 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Juli 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gesuche des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, soweit sein Gesuch im Verfahren 7B 15/2021 nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 2 im Umfang von insgesamt Fr. 1'800.-- auferlegt.
5.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer 2 für das Verfahren 7B 15/2021 eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler