Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2013.19 + 20

Beschluss vom 19. März 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. AG (in Liquidation), 2. B.,

Beschwerdeführerinnen 1 + 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Vogel,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
. VStrR)

Sachverhalt:

A. B. als Ausländerin mit Wohnsitz im Tessin suchte sich eine weitere Wohngelegenheit im Raum Zürich zu erwerben, was indessen wegen der Beschränkung für Personen im Ausland bzw. gewisse Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz nicht direkt möglich war. Im Einvernehmen mit oder auf Anraten von C. errichtete Letzterer am 31. März/8. April 2010 die A. AG mit einem Aktienkapital von CHF 200'000, welches C. treuhänderisch für B. hielt und über welche Gesellschaft eine Wohnliegenschaft in Z. zu rund CHF 4 Mio. erworben wurde (act. 1.3). In der Folge wurden erhebliche Umbau- bzw. Anpassungsarbeiten an der Liegenschaft durchgeführt. B. hatte den Kaufpreis sowie die weiteren Zahlungen an die A. AG geleistet. C. soll gewisse Zahlungen jedoch persönlich erhalten und ohne in der Buchhaltung der A. AG zu verbuchen für den Liegenschaftenumbau bzw. -ausbau verwendet haben. Damit entstanden (pro forma) Guthaben, und es wurde in der Buchhaltung ein Kontokorrent Aktionär geführt, welches ein Guthaben des Aktionärs auswies. Nach Unstimmigkeiten zwischen B. und C. wurde die Liegenschaft verkauft und die A. AG am 16./22. Mai 2013 in Liquidation gesetzt. Mangels Angaben in den Akten lassen sich die genauen Daten des Liegenschaftserwerbs nicht feststellen, die Zahlungen von B. an die A. AG bzw. C. datieren zwischen dem 12. März 2010 und dem 28. September 2012 (act. 1.4).

B. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gestützt auf die Ermächtigung der Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 18. Oktober 2013 (act. 2.1) gegen C., D., E. sowie die F. AG eine besondere Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen und Steuerbetrug für die Steuerperioden 2006 bis dato. Im Zuge dieser Untersuchung verfügte der Direktor der ESTV am 28. Oktober 2013 die Durchsuchung bei G. in Y. Diese fand am 31. Oktober 2013 statt, wobei diverse die A. AG betreffende Akten sichergestellt und mangels Einsprache gegen die Durchsuchung zugleich beschlagnahmt wurden (act. 2.2).

Mit Verfügung an die A. AG vom 31. Oktober 2013 ordnete die ESTV ferner die Beschlagnahme von Vermögenswerten von C. bei der A. AG an. Dabei wurde präzisiert, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um das Guthaben des "Kontokorrent Aktionäre" handle (act. 2.3).

C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2013 erheben die A. AG (nachfolgend "Beschwerdeführerin 1") sowie B. (nachfolgend "Beschwerdeführerin 2") Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Akten der Beschwerdeführerin 1 und von Vermögenswerten der Gesellschaft. Beantragt wird die Rückgabe der Akten, die Freigabe sämtlicher mit Beschlag belegter Vermögenswerte und die "begründete Benachrichtigung von involvierten Dritten, die mit der vorliegenden Untersuchung gegen den Beschuldigten offensichtlich nichts zu tun haben wie Bank H. AG, Buchhaltungsstelle der Gesellschaft und weitere, ihm (Anm.: dem Rechtsvertreter) derzeit nicht bekannte Dritte, bei denen Akten mit Beschlag belegt wurden" (act. 1).

D. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 8. November 2013 beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Vermögensbeschlagnahme per Datum aufgehoben worden sei, nachdem sich herausgestellt habe, dass nicht der beschuldigte C. am beschlagnahmten Vermögenswert berechtigt sei (act. 2).

In der Folge wurden die Parteien am 14. November 2013 seitens der Beschwerdekammer auf den mutmasslichen Beschwerdeausgang (Gegen-standslosigkeit) hinsichtlich eines Teils der Beschwerde hingewiesen und aufgefordert, innert Frist sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 3). Die ESTV beantragte am 21. November 2013 die Kostenauflage an die Beschwerdeführer und den Verzicht der Zusprache einer Entschädigung (act. 4). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hält, nunmehr nur noch für die Beschwerdeführerin 1 in der Replik vom 22. November 2013 hinsichtlich der Beschlagnahme der Akten an den Rechtsbegehren fest und beantragt im Hinblick auf die Teilgegenstandslosigkeit die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV (act. 5, 6). Beide Parteien wurden am 25. November 2013 gegenseitig mit der jeweiligen Stellungnahme der Gegenpartei bedient (act. 7, 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter - 1 Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
1    Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
2    Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss.
DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
. VStrR und damit zusammenhängenden Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Vermögenswerten bei der Beschwerdeführerin 1 richtet, ist diese gegenstandslos geworden. Mit der Aufhebung der Beschlagnahme gemäss Erklärung der Beschwerdegegnerin fiel der Beschwerdegegenstand per 8. November 2013 dahin, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuschreiben ist.

Soweit mit der Beschwerde "begründete Benachrichtigung von involvierten Dritten, die mit der vorliegenden Untersuchung gegen den Beschuldigten offensichtlich nichts zu tun haben wie Bank H. AG, Buchhaltungsstelle der Gesellschaft und weitere, ihm (Anm.: dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen) derzeit nicht bekannte Dritte, bei denen Akten mit Beschlag belegt wurden" verlangt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Verfügung dieses Inhalts existiert nicht bzw. ist weder von den Beschwerdeführerinnen noch von der Beschwerdegegnerin eingereicht worden. Liegt kein (zulässiges) Anfechtungsobjekt vor, mangelt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Kiener/ Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 1163).

Damit verbleibt als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich noch die an der Hausdurchsuchung vom 31. Oktober 2013 erfolgte Beschlagnahme der Akten der Beschwerdeführerin 1.

2. Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR).

Die Hausdurchsuchung erfolgte am 31. Oktober 2013, wobei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt Vogel, in dessen Kanzlei die Durchsuchung stattfand, der Durchsuchungsbefehl sowie die Kopie des von ihm gegengezeichneten Durchsuchungsprotokolls ausgehändigt wurde. (act. 2.2). Die Frist endigte am Sonntag 3. November bzw. gemäss Art. 90 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.38
StPO (aufgrund des Verweises in Art. 31 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 31 - 1 Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196837 sinngemäss.
1    Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196837 sinngemäss.
2    Die Fristen im gerichtlichen Verfahren richten sich nach der StPO38.39
VStrR) am Montag 4. November 2013. Die Beschwerde ist damit fristgerecht dem Direktor der ESTV eingereicht worden (act. 2).

3. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste „spezifische Beziehungsnähe“ gegeben ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.70 vom 11. November 2004, E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin 1 ist als Aktiengesellschaft Inhaberin ihrer Geschäftsunterlagen und insofern ohne Weiteres zur Beschwerde gegen deren Beschlagnahme legitimiert. Entsprechend ist auf ihre Beschwerde einzutreten. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin 2 an diesen Akten in keiner Weise berechtigt, weshalb ihre Legitimation zu verneinen ist. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich sodann die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, es bestehe seit längerem keine Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschuldigten C., die Akten seien daher für das Steuerstrafverfahren untauglich. Eine Beschlagnahme sei überdies unverhältnismässig, weil sie sich erstens gegen sie als Dritte richte und zweitens gar nicht (mehr) notwendig sei. Die Beschwerdegegnerin habe ausreichend Zeit gehabt, die Akten zu sichten und könne sich Kopien davon anfertigen (act. 1 S. 4 f.).

5.2 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi-gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermö-genswerten oder Gegenständen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; Hauri, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; Piquerez/Macaluso, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N 1354; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 137).

Voraussetzung einer Beschlagnahme ist zunächst, dass ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Der hinreichende Verdacht setzt nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_157/2007 vom 25. Oktober 2007, E. 2.2 und 1S_3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 2.3). Dieser Tatverdacht wird vorliegend nicht in Frage gestellt.

5.3 Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VStrR). Allgemein wird unter diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die gewählte Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 194; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen.

Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschlagnahme sei ihr als Dritte im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber unverhältnismässig und es hätte sich ein Vorgehen mittels Editionsverfügung aufgedrängt. Zwar kennt das VStrR keine detaillierte Regelung bezüglich der Herausgabe vergleichbar dem Art. 265
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
StPO, indessen ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ohne Weiteres, dass wo im Verwaltungsstrafverfahren weder ein Editionsverweigerungsrecht gegeben ist (analog Art. 265 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
StPO) noch eine Gefährdung des Sicherstellungszwecks vergleichbar Art. 265 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
StPO besteht (dazu Heimgartner, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, N 12 zu Art. 265), die Behörde eine Herausgabeverfügung erlässt, anstatt direkt den Weg der Durchsuchung und Beschlagnahme zu beschreiten. Dabei steht ihr allerdings bei der Beurteilung eines Gefährdungsrisikos für die zu erhebenden Beweismittel ein erhebliches Ermessen zu. Insbesondere soll die Behörde in einer frühen Phase der Strafuntersuchung bei noch unsicherer Kenntnislage über die Verhältnisse, etwa ob und inwieweit Dritte in die zu untersuchenden Straftaten verwickelt sind, im Zweifelsfall zum sichereren Mittel greifen. Vorliegend kann der Beschwerdegegnerin kein Vorwurf hinsichtlich der gewählten Vorgehensweise gemacht werden, musste sie doch davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Beschuldigten C. rechtlich (Alleinaktionär) und wirtschaftlich zuzurechnen war. Der Vorwurf der fehlenden Verhältnismässigkeit in der Vorgehensweise erweist sich damit als unbegründet.

Als Weiteres macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, die beschlagnahmten Akten seien für das Strafverfahren untauglich. Zwar zeigte sich im Verlaufe der Untersuchung rasch, dass der Beschuldigte C. die Aktien der Beschwerdeführerin 1 nur treuhänderisch hielt, indessen kann dies für die Ermittlung des steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalts - der wirtschaftlichen Tätigkeit von C. - sehr wohl beweisrelevant sein. Insofern können diese Unterlagen als Beweismittel Verwendung finden, sind potentiell somit relevant und zu Recht beschlagnahmt. Der diesbezügliche Einwand gegen die Beschlagnahme geht fehl.

Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin 1 auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin könne sich mit Kopien begnügen und habe ihr die Originalakten herauszugeben. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass grundsätzlich Originalakten zu beschlagnahmen sind. Zwar kennt das Verwaltungsstrafrecht keine Bestimmung vergleichbar Art. 192 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 192 Beweisgegenstände - 1 Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
1    Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
2    Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen.
3    Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen.
StPO, wonach die Behörde Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten nimmt und gemäss Art. 192 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 192 Beweisgegenstände - 1 Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
1    Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
2    Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen.
3    Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen.
StPO - soweit es für die Zwecke des Verfahrens genügt - statt dessen Kopien erstellt und den Akten einverleibt. Die Ausnahmeregelung von Art. 192 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 192 Beweisgegenstände - 1 Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
1    Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
2    Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen.
3    Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen.
StPO bedeutet allerdings nicht, dass die Behörde sich in jedem Fall schon beim Zugriff auf Akten mit Kopien zu begnügen hat. Aus Art. 247 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 247 Durchführung - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern.
2    Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden.
3    Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht.
StPO ergibt sich zwar ein Recht des Inhabers von zu durchsuchenden Unterlagen, Kopien zur Verfügung zu stellen, allerdings nur soweit, als dabei keine Vernichtung oder Manipulation zu befürchten ist (Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 10 zu Art. 247). Die vorliegend skizzierten Regeln aus dem Strafprozessrecht müssen sachgemäss auch für das Verwaltungsstrafrecht gelten. Konkret bedeutet dies, dass die Beschlagnahme der Originale bei der Durchsuchung verhältnismässig war. Von einem Angebot der Beschwerdeführerin 1, davon sogleich Kopien zu erstellen, ist dem Protokoll der Durchsuchung (act. 2.2) nichts zu entnehmen. Ob in der Folge weiterhin Originale beschlagnahmt bleiben müssen, ist demgegenüber nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, welches sich gegen die ursprüngliche Beschlagnahme richtet, sondern durch die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ersuchens in der Replik zu entscheiden.

Die Beschwerde betreffend Beweismittelbeschlagnahme ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Soweit die Beschwerde wegen Vermögensbeschlagnahme gegenstandslos geworden als erledigt abzuschreiben ist, ist über die Kosten und Entschädigung nach Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 62 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
. und 71 BGG analog (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden.

Vorliegend wäre auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten gewesen, weil sie nicht selbst Berechtigte (Forderungsgläubigerin) aus dem beschlagnahmten Kontokorrent und insofern nicht beschwerdelegitimiert war, womit sie als unterliegend zu gelten hat. Anders verhält es sich mit der Beschwerdeführerin 2, der das Guthaben offenbar zusteht, wobei dies sich aus den Rechtsschriften und beigelegten Belegen nicht mit letzter Sicherheit eruieren lässt. Sie wäre beschwerdelegitimiert gewesen, indessen wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen. Bis zur Klärung der Sachlage hinsichtlich der wirtschaftlichen Zuordnung des Kontokorrents drängte sich eine Vermutung, diese sei C. zuzurechnen, aufgrund des vorerst anzunehmenden Status von C. als Alleinaktionär geradezu auf. Die Vermögensbeschlagnahme zur Sicherstellung der mutmasslich widerrechtlichen fiskalischen Steuerersparnis war daher angezeigt (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einziehungsbeschlagnahme im Steuerstrafverfahren: Urteil des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 6.1). Zur Zuordnung der Aktien und damit der Aktionärsstellung an C. hat im Übrigen die Beschwerdeführerin 2 durch das verschleiernde Konstrukt einer C. nach Aussen hin zuzurechnenden wirtschaftlichen Zuordnung wesentlich mitbeigetragen. Überdies hat die Beschwerdegegnerin die Prüfung der Zuordnung des Vermögenswerts mit Beförderlichkeit vorgenommen. Innert weniger als 10 Tagen konnte sie die Beschlagnahme aufheben. Bei dieser Sachlage wird die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls kostenpflichtig.

6.2 Mit Bezug auf die Aktenbeschlagnahme fehlte es demgegenüber der Beschwerdeführerin 2 an der Beschwerdelegitimation, womit sie kostentragungspflichtig wird. Die Beschwerdeführerin 1 ist mit der Beschwerde gegen die Beweismittelbeschlagnahme nicht durchgedrungen (vgl. E. 5.3 vorstehend).

6.3 Damit sind die Kosten gesamthaft den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, und es steht ihnen kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) sind damit den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG analog, TPF 2011 25 E. 3).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde betreffend Vermögensbeschlagnahme wird zufolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben; auf den Antrag zur Benachrichtigung Dritter wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde betreffend Beweismittelbeschlagnahme wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 20. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Vogel

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BV.2013.19
Date : 19. März 2014
Published : 12. April 2014
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).


Legislation register
BGG: 62  66  103
BV: 29  36
BZP: 72
DBG: 190  191
StBOG: 37  73
StPO: 90  192  247  265
VStrR: 25  26  28  31  45  46
BGE-register
134-I-83 • 135-I-257
Weitere Urteile ab 2000
1A.59/2004 • 1B_157/2007 • 1S.8/2006 • 1S_3/2005
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