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BB.2004.70 - 2004-11-11 - Beschwerdekammer: Strafverfahren - Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen (Art. 65, 105bis, 214 ff. BStP)


Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer BK_B 198/04

Entscheid vom 11. November 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Sylvia Frei und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante

Parteien

BANK A.,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton W. Blatter,

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen (Art. 65 , 105bis , 214 ff. BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt­schaft“) führt gegen B. und unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 305bis [1]  
  1.   Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5]
  2.   Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6]
a. [7]   als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
  3.   Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[3] SR 642.11
[4] SR 642.14
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
[8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).
StGB. Mit Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 3. September 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft unter anderem das Namenkonto, Nr. 1., lautend auf C. Inc., Marshall Islands, bei der Bank A., sowie sämtliche Guthaben der erwähnten Kontoinhaberin ab dem genannten Konto, die durch die Bank A. treuhänderisch bei Dritten angelegt waren. Diese Verfügung wurde der Bank A. vorab per Fax im Dispositiv und mit Datum vom 6. September 2004 in vollständiger Ausfertigung per eingeschriebenem Brief zugestellt (BK act. 1.1).

B. Die Bank A. kam ihren in der Verfügung vom 3. September 2004 auferlegten Pflichten nach und übermittelte der Bundesanwaltschaft im folgenden mit Datum vom 15. September 2004 als „Antwort auf die Beschlagnahme- und Einstellungsverfügung“ die eingeforderten Unterlagen (BK act. 1.3).

Die Bank A. stellte mit Datum vom 28. Juli 2004 und mit Ergänzung vom 4. August zugunsten der D. AG über USD 2'400'000.-- eine Garantie aus, wobei das Guthaben des oben erwähnten Kontos der C. Inc. der Bank A. als Haftung diente. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 gelangte die Bank A. mit dem Ersuchen an die Bundesanwaltschaft, das beschlagnahmte Konto der C. Inc. belasten zu dürfen, da die Garantienehmerin einen Teilbetrag gezogen hatte (BK act. 1.4). Die Bundesanwaltschaft beantwortete die Anfrage der Bank A. mit Datum vom 6. Oktober 2004 und wies u. a. darauf hin, dass die Sperrung des Kontos ordnungsgemäss erfolgt und seitens der Bank unangefochten geblieben sei, weshalb sie zur Zeit zwecks Deckung der in Anspruch genommenen Bankgarantien nicht auf die gesperrten Guthaben greifen könne (BK act. 1.7).

Neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton W. Blatter gelangte die Bank A. mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 wiederum an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um Sperrung der Bankgarantien, dies unter anderem mit der Begründung, dass die Bank A. bei einer Durchsetzung der Bankgarantien gezwungen wäre, diese aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Weiter wurde um Überdenken der Verfügung vom 3. September 2004 und um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht (BK act. 1.8). Mit Schreiben vom 1. November 2004 hielt die Bundesanwaltschaft fest, sie würde die im Schreiben der Bank A. vom 20. Oktober 2004 dargelegte Rechtsposition nicht teilen und verwies auf ihre Verfügung vom 3. September 2004, welche der Bank A. ordnungsgemäss eröffnet und nicht angefochten worden sei. Eine Veranlassung, auf die Verfügung zurückzukommen und eine neue zu erlassen, bestehe nicht (BK act. 1.1).

C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters reichte die Bank A. am 8. November 2004 beim Bundesstrafgericht Beschwerde ein, ersuchte um Erlass einer superprovisorischen Massnahme, indem identisch mit dem Hauptbegehren die Sperrung der Garantie No. 2. der Bank A. zugunsten der D. AG vom 28. Juli 2004 mit Ergänzung vom 4. August 2004 über USD 2'400'000.-- beantragt wurde. Eventualiter wurde um Aufhebung der angefochtenen Briefverfügung vom 1. November 2004 und Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und zur neuen Entscheidung an die Bundesanwaltschaft ersucht (BK act. 1).

Die Beschwerde wurde der Bundesanwaltschaft als Gegenpartei nicht zur Vernehmlassung zugestellt, da auf sie – wie nachfolgend dargelegt - nicht einzutreten ist (Art. 219
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 305bis [1]  
  1.   Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5]
  2.   Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6]
a. [7]   als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
  3.   Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[3] SR 642.11
[4] SR 642.14
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
[8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).
BStP).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, S. 190 E 1; 121 II 72, S. 74 E 1a).

Gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis des Bundesanwalts kann innert fünf Tagen ab Kenntnis der Amtshandlung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 105bis , Art. 214 ff . des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934, BStP [SR 312.0]; Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 305bis [1]  
  1.   Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5]
  2.   Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6]
a. [7]   als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
  3.   Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[3] SR 642.11
[4] SR 642.14
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
[8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002, Strafgerichtsgesetz, SGG [SR 173.71]).

1.2 Mit Verfügung vom 3. September 2004 hat die Beschwerdegegnerin unter anderem das Namenkonto Nr. 1., lautend auf C. Inc., bei der Bank A. gesperrt. Diese Verfügung wurde der zum Vollzug dieser Sperrung verpflichteten Beschwerdeführerin rechtsgültig eröffnet und innert der 5-tägigen Beschwerdefrist (Art. 217 Abs. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 305bis [1]  
  1.   Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5]
  2.   Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6]
a. [7]   als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
  3.   Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[3] SR 642.11
[4] SR 642.14
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
[8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).
BStP), wie sie selbst ausführt, nicht angefochten (BK act. 1).

Die Beschwerdefrist zur Anfechtung der Verfügung der Beschwerde­gegnerin vom 3. September 2004 ist zweifelsohne abgelaufen, weshalb auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

1.3 Bei der Verfügung vom 3. September 2004 handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das vorliegende Strafverfahren gegen B. und unbekannt nicht abschliesst. Verfahrensleitende Verfügungen sind abänderbar, d.h. die Amtsstelle kann die Anordnung, solange sie mit der Sache befasst ist, zurücknehmen oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, § 45 N 18, 20; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, N 579, 583).

Der Erlass einer neuen Verfügung ist u. a. dann angezeigt, wenn die Entwicklung des Strafverfahrens, so etwa bei neuen Erkenntnissen, dies erfordert (SCHMID, a.a.O., N 583). Die Beschwerdeführerin hält dafür, aufgrund der Tatsache, dass die D. AG die Garantie, für welche ihr das gesperrte Konto der C. Inc. als Sicherheit dient, abruft, müsse die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 3. September 2004 durch eine neue ersetzen, resp. die zugunsten der D. AG ausgestellte Bankgarantie sperren. Diese, von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entwicklung stellt indessen keine, für die Strafuntersuchung gegen B. und unbekannt relevante Tatsache dar. Die „Garantie“ ist ein typisches, vom Grundgeschäft getrenntes, abstraktes Rechtsgeschäft und entfaltet Wirkungen direkt zwischen der Beschwerdeführerin und der D. AG. Die Aktenlage in der Strafuntersuchung gegen B. und unbekannt hat sich daher nicht verändert. Für die Beschwerdegegnerin bestand daher keine Veranlassung, auf ihre Verfügung vom 3. September 2004 zurückzukommen. Beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2004, in welchem sie es ablehnt, auf die Verfügung vom 3. September 2004 zurückzukommen, handelt es sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht um eine negative Feststellungs­verfügung. Würde man die Auffassung der Beschwerdeführerin teilen, es handle sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2004 um eine anfechtbare Verfügung, hätte dies zur Folge, dass eine neue Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung ausgelöst würde. Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlich vorgesehenen Fristen bei Rechtsmitteln entsprechen, dass ein an einem Verfahren Beteiligter, der auf eine Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine negative Antwort erhält, mit dieser Antwort eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung provozieren kann, um damit die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherzustellen“.

Wie aufgezeichnet, ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2004 keine anfechtbare Verfügung, weshalb auf eine sich dagegen gerichtete Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden kann.

2.

2.1 Auf die vorliegende Beschwerde wäre aber auch aus einem anderem Grund nicht einzutreten. Zur Beschwerde berechtigt ist eine Partei oder wer durch die angefochtene Amtshandlung (Verfügung) einen ungerecht­fertigten Nachteil erleidet, resp. ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung derselben hat. Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, oder eine Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutz­würdiges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste „spezifische Beziehungsnähe“ gegeben ist. Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten oder der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber. Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Wird beispielsweise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 130 II 162; BK_B 023/04).

2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, sie sei durch die Sperrung des zur Diskussion stehenden Namenkontos direkt betroffen, weil sie Kontoinhaberin sei. Sie macht geltend, das Guthaben auf diesem Konto diene ihr als Haftung, sofern die Garantiegläubigerin sie aus der ihrerseits ausgestellten Bankgarantie belange (BK act. 1). Dabei handelt es sich aber gerade um ein rein wirtschaftliches Interesse, welches – wie oben ausgeführt – nicht genügt, um eine Beschwerdelegitimation zu begründen. Auf die Beschwerde wäre auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 105bis Abs. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 305bis [1]  
  1.   Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5]
  2.   Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6]
a. [7]   als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
  3.   Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[3] SR 642.11
[4] SR 642.14
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
[8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).
StGB kann auch wegen Säumnis des Bundesanwaltes Beschwerde erhoben werden. Sollte sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Säumnis des Bundesanwaltes, der Beschwerdegegnerin, richten, weil die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedererwägung resp. auf Sperrung der Bankgarantie mit Schreiben vom 1. November 2004 nicht stattgegeben hat, ist wohl die Frist zur Einreichung der Beschwerde im Sinne von Art. 217
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 305bis [1]  
  1.   Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5]
  2.   Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6]
a. [7]   als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
  3.   Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[3] SR 642.11
[4] SR 642.14
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
[8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).
BStP gewahrt worden, dagegen ist die Beschwerdeführerin aus denselben, wie oben erwähnten Gründen nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

4. Weiter gilt es auf folgendes hinzuweisen:

4.1 Die Möglichkeit, bei der zuständigen Amtsstelle Wiedererwägungsgesuche zu stellen, steht – wie oben ausgeführt – lediglich Verfahrensbeteiligten zu. Antragsberechtigt hinsichtlich der Vornahme von Untersuchungshandlun­gen sind lediglich der Beschuldigte, der Geschädigte und der Bundesanwalt (Art. 115
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 305bis [1]  
  1.   Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5]
  2.   Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6]
a. [7]   als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
  3.   Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[3] SR 642.11
[4] SR 642.14
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
[8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).
BStP). Rügt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem an die Beschwerdegegnerin gestellten Ersuchen betreffend Sperre der Bankgarantie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, kann dies nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin ist in der Strafuntersuchung gegen B. und unbekannt weder selbst Beschuldigte, noch wurde sie durch die der Beschuldigten oder unbekannt vorgeworfenen Straftat (Geldwäscherei) geschädigt. Da ihr somit weder das Recht, Wiedererwägungsgesuche, noch Anträge betreffend Vornahme von Untersuchungshandlungen zu stellen, zusteht, wird ihr Gehörsanspruch bei einem ablehnenden Entscheid, oder wenn die Beschwerdegegnerin die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, nicht verletzt.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin ersucht im Hauptantrag um Sperrung der ihrerseits zugunsten der D. AG ausgestellten Garantie No. 2. Einem solchen Rechtsbegehren könnte im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht stattgegeben werden. Die Beschwerdekammer kann die in einer angefochtenen Verfügung angeordnete Zwangsmassnahme bestätigen oder aufheben. Zur Anordnung einer neuen, weiteren und anderen Zwangsmassnahme als die ursprünglich angeordnete ist nur die untersuchende Behörde zuständig. Im übrigen können nur Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt, resp. gesperrt werden, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder voraussichtlich der Einziehung (Art. 58
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 58  
  1.   ... [1]
  2.   Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
– 60 StGB) unterliegen. Der Einziehung unterliegen u. a. Gegenstände, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht oder erlangt worden sind, wobei nicht nur die direkt aus dem Delikt stammenden Werte, sondern auch die an deren Stelle tretenden Ersatzwerte einziehbar und mithin beschlagnahmbar sind. Bei der durch die Beschwerdeführerin zugunsten der D. AG ausgestellten Garantie No. 2. handelt es sich weder um ein im vorliegenden Verfahren relevantes Beweisstück, noch handelt es sich gemäss heutiger Aktenlage um einen aus einem Delikt stammenden oder daraus erlangten Wert, noch um ein Surrogat. Durch die Ausstellung der erwähnten Garantie, wobei es sich – wie bereits ausgeführt – um ein abstraktes, vom Grundverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem eigentlichen Schuldner gegenüber der D. AG, losgelöstes Rechtsgeschäft handelt, hat sich die Beschwerde­führerin gegenüber der D. AG verpflichtet, anstelle des eigentlichen Schuldners die Forderung der D. AG zu begleichen. Will die Ausstellerin einer Garantie sich dagegen absichern, dass bei einer Einlösung der Garantie die dafür dienende Sicherheit auch realisierbar ist, ist zum Beispiel die Möglichkeit der Errichtung eines Pfandrechtes gegeben, was bei der Entscheidung über die definitive Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswerten, resp. von Guthaben auf Konti, zu berücksichtigen wäre.

6.

6.1 Das seitens der Beschwerdeführerin gestellte Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird zufolge des heutigen Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos.

7.

7.1 Gemäss Art. 245
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 58  
  1.   ... [1]
  2.   Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
BStP gelten für Kosten und Entschädigung vor Bundesstrafgericht die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 58  
  1.   ... [1]
  2.   Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
-161
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 58  
  1.   ... [1]
  2.   Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
OG. Nach Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 58  
  1.   ... [1]
  2.   Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
OG hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, wer vor Gericht unterliegt. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 3, 4 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 11. November 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dr. Anton W. Blatter

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 58  
  1.   ... [1]
  2.   Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

BB.2004.70 11. November 2004 01. Juni 2009 Bundesstrafgericht Unpubliziert Beschwerdekammer: Strafverfahren

Gegenstand Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen (Art. 65, 105bis, 214 ff. BStP)

Gesetzesregister
BStP 65BStP 105 bisBStP 115BStP 214BStP 217BStP 219BStP 245OG 146OG 156OG 161SGG 28SGG 33 StGB 58
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 58  
  1.   ... [1]
  2.   Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
StGB 105 bis StGB 305 bis
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 305bis [1]  
  1.   Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5]
  2.   Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6]
a. [7]   als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
  3.   Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[3] SR 642.11
[4] SR 642.14
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
[8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).
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