Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4074/2021

Urteil vom 19. Mai 2022

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Brentani, Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

X._______,

Parteien vertreten durchlic. iur. Stefan Minder, Rechtsanwalt, _______,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Schweizerischer Fahrlehrerverband SFV,

Geschäftsstelle QSK,

Postfach 8150, 3001 Bern,

Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung für Fahrlehrer.

Sachverhalt:

A.
Nachdem X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Berufsprüfung für Fahrlehrer/in mit eidgenössischem Fachausweis infolge ungenügender Note im Prüfungsteil A (Fahrlektionen) im Jahre 2019 zweimal nicht bestanden hatte, absolvierte er am 9. September 2020 die Prüfung ein drittes Mal. Mit Schreiben vom 16. September 2020 teilte der Schweizerische Fahrlehrerverband (SFV; nachfolgend: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit, die Berufsprüfung erneut nicht bestanden zu haben. Da er die Berufsprüfung bereits zweimal wiederholt habe, sei es ihm nicht mehr möglich, diese noch einmal zu wiederholen. Aus der beiliegenden Prüfungsverfügung gleichen Datums gehen nebst dem Prüfungsergebnis "nicht bestanden" folgende Prüfungsnoten hervor:

Prüfungsteil A Note Prüfungsteil B Note

1. Fahrlektion 3.5 1. Theorielektion 3.5

2. Fahrlektion 3.5 2. Theorielektion 5.0

Note Prüfungsteil A 3.5 Note Prüfungsteil B 4.3

Gesamtnote 3.9

B.
Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 16. Oktober 2020 Beschwerde vor dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er die Prüfung bestanden habe. Eventualiter sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Prüfung nochmals zu wiederholen. Er begründete dies mit "erschwerenden Umständen". Zu berücksichtigen seien auch die Vorfälle anlässlich der ersten "praktischen Prüfung" (gemeint: Prüfung im Prüfungsteil A) vom 20. Juni 2019.

C.
Mit Beschwerdeentscheid vom 21. Juli 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 860.-. Er bringe weder Verfahrensfehler noch Argumente gegen die Bewertung seiner Leistungen vor. Der Nichtbestehensentscheid von 2019 sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde sei vollumfänglich unbegründet.

D.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2021 (recte: 13. September 2021) seines neuen (rubrizierten) Rechtsanwalts vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erhoben:

"1.Es sei[en] der Entscheid des SBFI vom 21. Juli 2021 und die Verfügung des Schweizerischen Fahrlehrerverbands vom 16. September 2020 aufzuheben.

2.Die Prüfung sei mit 34 zusätzlichen Punkten zu bewerten und somit als bestanden zu werten.

3.Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu einer gebührenfreien Wiederholungsprüfung zuzulassen.

4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass ihm 34 zusätzliche Punkte bei den Bewertungskriterien 1.2-1.4, 2.1-2.2, 3.1-3.2, 4 und 5.1-5.2 der ersten Fahrlektion und den Bewertungskriterien 1.1, 1.3, 2.1-2.2, 3.1-3.2, 4 und 5.1-5.2 der zweiten Fahrlektion im Prüfungsteil A zu erteilen seien. Die Bewertung dieser beiden Lektionen sei willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Das Blickfeld der Prüfungsexperten von der "Hinterbank" aus sei wohl so stark eingeschränkt gewesen, dass diese die Verkehrssituation nicht respektive falsch wahrgenommen und aufgrund der schlechten Akustik nicht gehört respektive falsch verstanden hätten. Falls die mangelhafte Akustik während der Fahrlektionen auf die Maskentragepflicht zurückzuführen gewesen sei, hätte es den Prüfungsexperten oblegen, ihn darauf hinzuweisen, dass er lauter oder deutlicher sprechen müsse. Die Bewertung beruhe damit auf einem offensichtlichen Verfahrensfehler und es müsse ihm zumindest die Möglichkeit zu einer ordentlichen Wiederholung der Prüfung offenstehen.

E.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2021 aus, dass die materielle Bewertung in ihrem Verfahren kein Streitpunkt gewesen sei. Sie verzichte wegen der fehlenden Nähe zum Beurteilungsgegenstand auf eine Stellungnahme zu den in der Beschwerde ausgeführten Darlegungen. Sofern und soweit die mit dem entsprechenden Fachwissen ausgestattete Erstinstanz zum Ergebnis gelangen sollte, die Bewertung des Beschwerdeführers entspreche dessen Leistungen an der Prüfung, werde die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt.

F.
Die Erstinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2021 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung bringt sie vor, die Beschwerde beinhalte Punkte, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten worden seien. So werde neu die gesamte Prüfungsbewertung komplett angefochten. Der Beschwerdeführer erläutere, wie er vorgegangen sei. Seine Beschreibungen stimmten teilweise nicht mit den Beobachtungen der Experten überein. Im Ergebnis sei die Bewertung in den strittigen Punkten korrekt ausgefallen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten daran nichts zu ändern.

G.
In seiner Replik vom 12. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer - mit Verweis auf die Beschwerde - an seinen Anträgen und an deren Begründung fest. Sowohl die Verfügung der Erstinstanz als auch der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz bildeten Anfechtungsobjekte der Beschwerde. Da zudem in Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime gelte, seien Noven unbeschränkt zulässig.

H.
Auf die Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Die erstinstanzliche Verfügung vom 16. September 2020 ist durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2021 ersetzt worden (Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend auch die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer B-5032/2018 vom 30. März 2021 E. 1.1).

1.5 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.6 Auf die Beschwerde ist demnach im eben dargelegten Umfang einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1).

2.3 Die Expertinnen und Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1 f.; Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3 und B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Expertinnen und Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkret abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3 und B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3).

2.4 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe).

2.5 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5 und B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5).

3.
Den eidgenössischen Fachausweis als Fahrlehrer erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag - 1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
1    Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
2    Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt.
3    Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.
BBG). Die eidgenössische Berufsprüfung für Fahrlehrerinnen und -lehrer ist in der Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Fahrlehrer/Fahrlehrerin, genehmigt am 29. August 2007 (abrufbar unter: https://www.qsk-fahrlehrer.ch > Prüfungen > Abschlussprüfungen, abgerufen am 21. April 2022; nachfolgend: Prüfungsordnung) geregelt (vgl. auch Art. 28
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung werden einer Kommission für Qualitätssicherung (nachfolgend: QSK) übertragen (Ziff. 2.11 der Prüfungsordnung). Die Abschlussprüfung umfasst die beiden modulübergreifenden Prüfungsteile "Fahrlektionen" (zwei Lektionen; Prüfungsteil A) und "Theorielektionen" (zwei Lektionen; Prüfungsteil B; Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung; siehe auch Ziff. 3.1 der im Jahr 2020 geltenden Wegleitung zur Prüfungsordnung über die eidgenössische Berufsprüfung Fahrlehrerin/Fahrlehrer vom 18. Dezember 2018 [Beschwerdebeilage 19; gültig gewesen bis am 31. Dezember 2021]). Ziff. 4.2 der Wegleitung führt die einzelnen Bewertungskriterien und Indikatoren der Fahr- und Theorielektionen in den Prüfungsteilen A und B im Detail auf. Gemäss Ziff. 4.5 der Wegleitung werden die erreichten Punkte pro durchgeführte Fahr- bzw. Theorielektion addiert und mittels Umrechnungsformel in eine Positionsnote umgerechnet: (erreichte Punktzahl x 5) : (maximale Punktzahl) + 1 = Note 1-6. Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung bewertet (Ziff. 6.21 der Prüfungsordnung). Laut dieser Ziff. 6.3 werden die Leistungen mit Noten zwischen 6 und 1 bewertet, wobei die Note 4 und höhere genügende Leistungen und Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung). Dabei errechnet sich die Prüfungsteilnote A aus dem Mittelwert der beiden Positionsnoten aus den Fahrlektionen und die Prüfungsteilnote B aus dem Mittelwert der beiden Positionsnoten aus den Theorielektionen (Ziff. 4.5 der Wegleitung). Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 der Prüfungsordnung). Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 der Prüfungsordnung). Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 4 erzielt wurde (Ziff. 6.52 der
Prüfungsordnung).

4.

4.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer als Verfahrensfehler bezeichnete Rüge einzugehen, wonach es den Prüfungsexperten oblegen hätte, ihn darauf hinzuweisen, lauter oder deutlicher zu sprechen. Er geht davon aus, dass die Prüfungsexpertinnen und -experten ihn aufgrund der schlechten Akustik (Maske, Verkehrslärm, Distanz zu ihm) nicht gehört oder teils falsch verstanden hätten (Beschwerde Rz. 130).

4.2 Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, es stehe fest, dass die Experten ihn in der Fahrlektion gut verstanden hätten, ansonsten sie es kommuniziert hätten. Es geht denn aus den Beurteilungsformularen der Prüfungen auch nicht hervor, dass anlässlich der Prüfungen akustische Schwierigkeiten oder Verständnisprobleme aufgetreten wären. Die Erstinstanz hält in ihrer Stellungnahme ebenfalls fest, den Experten sei nicht aufgefallen, dass sich das Tragen der Maske negativ auf die Verständlichkeit ausgewirkt haben könnte. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die Experten den Beschwerdeführer während der Lektion darauf hingewiesen.

4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; vgl. BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2 und 134 I 20 E. 4.3.1; Urteile des BGer 9C_615/2020 vom 15. September 2021 E. 4.1 und 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2, je mit weiteren Hinweisen).

4.4 Der Beschwerdeführer macht seine Rüge verspätet geltend. Zwar mussten ihm die akustischen Probleme nicht sofort auffallen, da er Sprecher und nicht Zuhörer war. Ihm waren die Probleme aber bereits zum Zeitpunkt seiner Beschwerde vor der Vorinstanz bekannt (vgl. ebendiese Beschwerde, S. 3). Er hätte daher sein Vorbringen - ebenso wie die Aussage, dass das Blickfeld der Prüfungsexperten von der "Hinterbank" aus so stark eingeschränkt gewesen sein dürfte, dass sie viele Verkehrssituationen (insbesondere die Verkehrsführung bei Baustellen) nicht respektive falsch wahrgenommen hätten (Beschwerde Rz. 130) - spätestens in seiner Beschwerde vor der Vorinstanz rügen müssen, da Verfahrensfehler nach Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend gemacht werden müssen. Dies tat der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich die Rüge als verwirkt und damit unbegründet erweist.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm bei den Bewertungskriterien 1.2-1.4, 2.1-2.2, 3.1-3.2, 4 und 5.1-5.2 der ersten Fahrlektion und bei den Bewertungskriterien 1.1, 1.3, 2.1-2.2, 3.1-3.2, 4 und 5.1-5.2 der zweiten Fahrlektion in willkürlicher Weise 34 Punkte nicht erteilt worden seien.

5.1 Grundsätzlich ist es Sache des Beschwerdeführers, anlässlich der Prüfung aufzuzeigen, dass er in ausreichendem Ausmass über die erforderlichen Kompetenzen verfügt. Im Rechtsmittelverfahren obliegt es ihm, anhand objektiver, substantiierter und überzeugender Argumente sowie den entsprechenden Beweismitteln konkret darzulegen, dass er diese Prüfungsleistung tatsächlich erbracht hat und inwieweit die Examinatorinnen oder Examinatoren zu hohe Anforderungen gestellt haben, das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist oder die Leistung offensichtlich unterbewertet wurde (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 und Urteil des BVGer B-5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu Egli, a.a.O., S. 555 f.). Es reicht daher nicht aus, sich im Rahmen einer Beschwerde auf pauschale und nicht substantiierte Behauptungen zu beschränken, wonach eine bestimmte Frage gestellt, eine bestimmte Antwort gegeben, eine bestimmte Handlung durchgeführt worden, eine bestimmte Situation erkannt worden oder eine Bewertung (in welchem Umfang auch immer) "falsch" sei, ohne diese Behauptungen eingehend zu begründen oder zu belegen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; oben E. 2.4). Bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung der vorliegenden Art ist der geforderte Nachweis zwar naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit führt indessen nicht dazu, dass sich an der Beweislastverteilung etwas ändert. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die jeweiligen Bewertungen seien fehlerhaft erfolgt, trifft ihn somit die Beweislast (vgl. Urteile des BVGer B-6946/2016 vom 3. Mai 2018 E. 5.3 und B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.3.2).

5.2 Sowohl für die erste als auch die zweite Fahrlektion waren elf Bewertungskriterien festgelegt. Jedes Kriterium wird mit 0 bis 3 Punkten bewertet (0: "Die Umsetzung ist unbrauchbar.", 1: "Es gibt grössere Abweichungen zur vollumfänglichen und korrekten Umsetzung.", 2: "Es gibt geringe Abweichungen zur vollumfänglichen und korrekten Umsetzung.", 3: "Vollumfänglich und korrekt erfüllt."; vgl. Ziff. 4.3 der Wegleitung). Der Beschwerdeführer erreichte in beiden Prüfungsfahrten 16 von 33 maximal möglichen Punkten (vgl. Beurteilungsformulare "Prüfungsteil A: Fahrlektion", 1. Teil [Vormittag] und 2. Teil [Nachmittag], je S. 1). Er verlangt für beide Prüfungsteile je 17 zusätzliche Punkte, insgesamt 34 Punkte, beziehungsweise für jedes Kriterium die volle Punktzahl.

5.2.1 Beim Bewertungskriterium 1.2 der ersten Fahrlektion ("Baut die Lektion lernlogisch auf") erreichte der Beschwerdeführer 1 von 3 maximal möglichen Punkten. Die beiden Prüfungsexperten begründeten dies mit "es wird nicht / kaum an Vorkenntnisse angeknüpft (z.B. Signalisation Nebenstrasse, Hierarchie)" und "das Repetitionsthema wird angekündigt, jedoch nicht durchgeführt (z.B. Einspuren)" (Beurteilungsformular, 1. Teil, S. 2). In ihrer Stellungnahme ergänzte die Erstinstanz, der Beschwerdeführer habe den Fahrschüler nicht gefragt, was er bereits von der Thematik kenne; so habe sich dieser nicht einbringen können. Das Repetitionsthema, wie in der Lektionsplanung vorgesehen, und die Tatsache, dass der Fahrschüler teilweise nicht zweckmässig oder deutlich genug eingespurt habe, habe der Beschwerdeführer nicht thematisiert. Um eine bessere Bewertung zu erhalten, hätte er die Unterrichtsschritte aufeinander aufbauen sollen, um so auf den Erwerb neuer Ressourcen und Kompetenzen hinzuarbeiten. Dabei hätte er wirksam an das Vorwissen oder an bereits vorhandene Kompetenzen anknüpfen sollen, um diese zu erweitern oder zu festigen. So hätte er seine definierten Lernziele verfolgen und die geplanten Absichten seiner Lektionsplanung lernfördernd umsetzen können. Der Beschwerdeführer vermag dem nichts entgegenzuhalten. Er führt einzig aus, dass ihm die Maximalpunktzahl zu erteilen sei, weil er zu Beginn der Lektion die Vorkenntnisse abgefragt, den Umfang der zu vermittelnden Theorie angepasst und der Fahrschüler auf der Fahrstrecke insgesamt ca. 27-mal habe einspuren müssen. Damit vermag er aber nicht konkret darzulegen oder gar zu beweisen, dass die Lektion lernlogisch aufgebaut war. Vielmehr erscheinen die Ausführungen der Erstinstanz, die gerade auch darlegt, was vom Beschwerdeführer konkret erwartet worden war, als nachvollziehbar und die Bewertung als im Ergebnis vertretbar.

5.2.2 Dasselbe gilt für das Bewertungskriterium 1.3 ("Setzt Methoden teilnehmergerecht und zielführend ein"). Die Experten begründeten die Bewertung (1 Punkt) mit "es wird kaum zum Denken angeregt (AFL spricht ständig, führt permanent, es fehlt an Autonomie seitens FS)". In der Stellungnahme wird dazu weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte die Unterrichtungsmethode anpassen und das Anforderungsniveau dem Fahrschüler angepasst erhöhen müssen, indem er ihn zum Beispiel selbständiger hätte handeln lassen müssen. Infolge der starken Führung habe er nicht überprüfen können, ob der Fahrschüler die Thematik verstanden habe und die Abläufe selbständig durchführen könne. Er hätte die Methoden stufengerecht einsetzen müssen, das heisst dem Vorwissen des Fahrschülers anpassen sollen. Im gesamten Fahrunterricht hätte er auch mehr Einsichten und Erkenntnisse schaffen müssen. Die Beurteilung erweist sich somit als nachvollziehbar und begründet.

5.2.3 Beim Bewertungskriterium 1.4 der ersten Fahrlektion ("Setzt Hilfsmittel / Medien / Übungsanlagen unterstützend ein") erzielte der Beschwerdeführer immerhin 2 Punkte. Die Erstinstanz begründete diese Bewertung mit "Fahrstrecke nicht geeignet für Lernzielkontrolle (FS [Fahrschülerin] muss vorwiegend rechts abbiegen)". Der Beschwerdeführer fordert die volle Punktzahl; die Fahrstrecke sei für die Lernzielkontrolle optimal geeignet gewesen. Es treffe nicht zu, dass der Fahrschüler vorwiegend habe rechts abbiegen müssen. Damit stehen sich zwei Behauptungen gegenüber, wobei der Beschwerdeführer insbesondere dem Vorhalt der Erstinstanz, es sei kaum möglich gewesen zu überprüfen, ob der Fahrschüler Rechtsvortritte selbständig erkenne und wie er diese einschätze, da er die Strecke bereits gekannt habe, nichts entgegenzuhalten vermag, auch nicht mit den von ihm eingereichten Unterlagen. Weiter ist nichts daran auszusetzen, wenn die Erstinstanz darlegt, der Beschwerdeführer hätte mindestens im zweiten Teil eine andere Strecke wählen müssen. Um eine Lernsteigerung zu erreichen, hätte er breitere Strassen und Geradeausfahren oder Linksabbiegen wählen können. Dies hätte es ihm ermöglicht, die Rechtsvortrittssituationen praxisgerecht mit unterschiedlicher Geschwindigkeitsgestaltung, Beobachtungspunkten usw. zu erarbeiten. Damit sind mindestens geringe Abweichungen zur vollumfänglichen und korrekten Umsetzung auszumachen, weshalb die Bewertung mit 2 Punkten nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 5.2).

5.2.4 Beim Bewertungskriterium 2.1 ("Kommuniziert verständlich, positiv und wertschätzend") erlangte der Beschwerdeführer (lediglich) 2 Punkte, weil er "Kommandos zu spät [erteilt]". Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm 3 Punkte zu erteilen seien, da die Kommandos jeweils rechtzeitig erfolgt seien. Die Erstinstanz bleibt dagegen dabei, der Beschwerdeführer habe die Aufträge (Fahrtrichtungsangabe) teilweise spät mitgeteilt. Dies habe dem Fahrschüler das rechtzeitige Reagieren erschwert, um die geplanten Abläufe gemäss den Lernzielen (Situation erkennen und einschätzen, Geschwindigkeitsgestaltung, Zeichengebung, Blicksystematik, Einspuren usw.) durchführen zu können. Der Beschwerdeführer vermag allein mit seiner Behauptung die erfolgte Bewertung nicht umzustossen. Eine eingehende Begründung oder konkrete Belege lässt er vermissen, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. 2.4 und 5.1). In Bezug auf die gerügten allfälligen Verständigungsschwierigkeiten durch das Maskentragen ist auf die vorstehende E. 4 zu verweisen.

5.2.5 Beim Bewertungskriterium 2.2 ("Handelt als Fahrlehrer/in auf eine effiziente Art und Weise") erhielt der Beschwerdeführer lediglich 1 Punkt. Die Experten führten dazu aus "Interventionen sind kaum lernförderlich, da wenig konkret, pauschal und im Nachhinein (z.B. FS muss mehrfach beobachten wann? wie? wird nicht erwähnt)". Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass mangels Gefährdungssituationen keine Interventionen seinerseits notwendig gewesen seien. Die Erstinstanz wendet dagegen ausführlich ein, der Beschwerdeführer habe oft allgemeine und unpräzise Aussagen gemacht und daraufhin auch nicht differenziert und lernfördernd interveniert. Es habe eine Erklärung gefehlt, was Bremsbereitschaft bedeute, wie dabei vorzugehen sei, in welchen konkreten Situationen sie angewandt werde und welche Orientierungs- und Blicktechniken dafür angewandt würden. Auch hätten Hinweise dazu gefehlt, wie zum Beispiel bei übersichtlichen, teilübersichtlichen oder unübersichtlichen Situationen die Geschwindigkeit situativ angepasst werden könnte. Der Beschwerdeführer habe nicht thematisiert, dass der Fahrschüler bei einer übersichtlichen Einmündung das Tempo unnötigerweise stark reduziert habe. Die allgemeinen Aussagen hätten dem Fahrschüler nicht geholfen, unterschiedliche Situationen differenziert zu betrachten und das angepasste Verhalten abzuleiten. Somit seien die verbalen Interventionen des Beschwerdeführers pauschal und kaum lernfördernd gewesen. Um eine bessere Bewertung zu erhalten, hätte er dem Fahrschüler mehr Verantwortung übertragen müssen und seine Interventionen differenzierter erläutern oder begründen sollen. Diese Interventionen dienten einerseits der Sicherheit, andererseits dem Lernen. Angesichts dieser schlüssigen Erklärungen ist nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz von grösseren Abweichungen ausgeht und nur 1 Punkt als erfüllt sieht.

5.2.6 Beim Bewertungskriterium 3.1 ("Stellt die fachliche Korrektheit sicher") erzielte der Beschwerdeführer 2 Punkte. Er beantragt auch hier die volle Punktzahl; ihm seien in fachlicher Hinsicht keine Fehler unterlaufen. Das schlechte Verständnis sei ihm nicht anzulasten. Die Erstinstanz bestätigt die Einschätzung der Experten, "es sind Unsicherheiten bemerkbar". Die Aussage des Beschwerdeführers, dass Fussgänger in der 30er-Zone vortrittsberechtigt seien, sei falsch gewesen. Auch habe er während der Lektion kaum konkrete und fundierte Aussagen zu den Verkehrsabläufen gemacht. Dadurch sei die fachliche Tiefe während der Lektion wenig vorhanden gewesen. Angesichts dieser Ausführungen kann mitnichten von einer offensichtlichen Unterbewertung gesprochen werden. Was sodann das in der Beschwerde dargelegte schlechte Verständnis anbelangt ("dass die beiden Fahrexperten, die auf der Rückbank sassen, aufgrund des Lärms, der Distanz zum Beschwerdeführer und der Maskentragepflicht den Beschwerdeführer akustisch nicht gut oder gar nicht verstanden haben", Beschwerde Rz. 72), ist wiederum auf vorstehende E. 4 zu verweisen.

5.2.7 Beim Bewertungskriterium 3.2 ("Sorgt für die Einhaltung von Verkehrsregeln und Verkehrssicherheit") erreichte der Beschwerdeführer ebenfalls 2 Punkte, da "während des Unterrichts einzelne abstrakte Gefahrensituation[en statt finden] (z.B. 2x Kindergartenschüler am Strassenrand)". Der Beschwerdeführer hält daran fest, es sei zu keiner konkreten Gefährdungssituation gekommen. Wenn überhaupt habe höchstens eine abstrakte Gefährdungssituation vorgelegen. Im Rahmen der Neuinstruktion des Fahrschülers zu Beginn der Lektion habe er auf typische Gefahrensituationen und die Notwendigkeit der Geschwindigkeitsreduktion und der Bremsbereitschaft hingewiesen. Als der Fahrschüler an Kindern vorbeigefahren sei, habe er sich korrekt verhalten, das Tempo reduziert und Bremsbereitschaft gezeigt. Die Kinder hätten die Strasse aber klarerweise nicht überqueren wollen. Die Erstinstanz widerspricht dem; der Beschwerdeführer habe weder auf die beiden Situationen, in denen sich Kinder am Fahrbahnrand befunden hätten, reagiert, noch diese Situationen mit dem Fahrschüler lernförderlich besprochen. Die Beschreibung des Beschwerdeführers hätten die Experten nicht beobachten können. Indem der Beschwerdeführer in seiner Replik diese Gegendarstellung "mit Nichtwissen bestreitet" und an seinen Ausführungen in der Beschwerde festhält (Replik Rz. 16) vermag er seinen Standpunkt nicht zu belegen und das Gericht sieht sich nicht veranlasst, von den überzeugenden Ausführungen der Erstinstanz abzuweichen.

5.2.8 Beim Bewertungskriterium 4 der ersten Fahrlektion ("Wertet den Lernerfolg wirkungsvoll aus") erhielt der Beschwerdeführer keine Punkte. Im Beurteilungsformular der Prüfung wurde dies damit begründet "die einzige Rückmeldung lautet: 'super, alles gut gemacht', 'tiptop', 'Repetition erfolgreich'; es wird gar nicht von Verbesserung gesprochen". Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl bei einem Zwischenstopp während der Fahrlektion als auch ganz am Ende den Lernerfolg ausgewertet zu haben. Er habe den Fahrschüler gelobt, da dieser eine ausgezeichnete Leistung erbracht habe. Zudem habe er die - sehr geringen - Verbesserungsmöglichkeiten sehr wohl aufgezeigt, was auch aus dem Fragebogen zur Fahrlektion hervorgehe. Demgegenüber erachtet die Erstinstanz die Umsetzung durch den Beschwerdeführer als unbrauchbar und damit 0 Punkte wert. Er habe keine differenzierten Aussagen über Optimierungsmöglichkeiten gemacht, obwohl mindestens das Einspuren und das Verhalten gegenüber den Kindern Optimierungspotenzial geboten hätten. Insgesamt sei das Verbesserungspotential nicht besprochen und der Fahrschüler, wie schon in der gesamten Lektion, nicht zum Denken angeregt worden. Damit die Selbsteinschätzung des Fahrschülers geübt werden könne, hätte der Beschwerdeführer in der Besprechung mittels einer offenen Fragestellung die Reflexion anregen und fördern sollen. Auch hätte er die Rückmeldungen konstruktiv und begründet geben sollen. Die Bewertung des Kriteriums durch die Experten bzw. die Erstinstanz als "unbrauchbar" mag streng erscheinen. Freilich vermögen sie nachvollziehbar darzulegen, wie sie zu dieser Einschätzung gelangen. Eine differenzierte Rückmeldung und Auswertung der Fahrstunde ist für die Fortschritte eines Fahrschülers unabdingbar. Dass sich die Fahrlektion und die Rückmeldung an den Fahrschüler anders zugetragen hätten, als von der Erstinstanz respektive den Experten geschildert, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen. Der von ihm eingereichte Fragebogen zur Fahrlektion, welcher der Fahrschüler ausgefüllt hat und der vom 19. August 2021 datiert, ist nicht geeignet, hieran etwas zu ändern, ist diesem (vom Zeitpunkt zwischen dem Beschwerdeentscheid der Vorinstanz und der Beschwerdeerhebung vor dem Bundesverwaltungsgericht datierenden) Schreiben doch der Anschein eines Gefälligkeitscharakters nicht abzusprechen.

5.2.9 Beim Bewertungskriterium 5.1 ("Reflektiert ihr/sein Handeln bewusst [Selbstreflexion]") erreichte der Beschwerdeführer 1 Punkt. Die Erstinstanz begründete diese Bewertung namentlich mit "begründet sein Handeln kaum bewusst und macht widersprüchliche Aussagen; spricht stets von Zeitdruck, obwohl keiner vorhanden war". Der Beschwerdeführer ersucht um 2 zusätzliche Punkte. Da er selbst an seiner Fahrlektion keine Fehler erkannt habe und ihm solche auch tatsächlich nicht unterlaufen seien, habe er bei der Selbstreflexion nur Erfolge nennen können. Er habe weder Misserfolge noch Tiefpunkte erzielt. Angesichts des bisher Dargelegten ist nachvollziehbar, dass die Erstinstanz auch in diesem Punkt an der Bewertung der Experten festhält. Von einem angehenden Fahrlehrer kann erwartet werden, dass er differenziert über seine Leistung nachdenken und diese reflektieren kann. Es wäre demnach zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf die offenen Fragen der Experten konkret und differenziert zu antworten vermag. An der Beurteilung der Erstinstanz ist somit nichts auszusetzen.

5.2.10 Beim Bewertungskriterium 5.2 der ersten Fahrlektion ("Reflektiert die Wirkung des Unterrichts bewusst [Lernerfolg]") erhielt der Beschwerdeführer ebenfalls nur 1 Punkt. So habe er "fremde und eigene Anteile an Erf./Misserf. kaum auseinander[gehalten] (Zeitdruck -> Route verkürzt, FB verkürzt)". Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er bis auf den Zeitdruck, welcher zu einer Abkürzung der Route geführt habe, keine Misserfolge zu verzeichnen habe. Der Fahrschüler habe die Lernziele erreicht. Er habe diesen auf das Verbesserungspotenzial hingewiesen. Nach Ansicht der Erstinstanz hat der Beschwerdeführer nicht erkannt, dass die Strecke, weil sie bereits bekannt gewesen sei, für das Erreichen der Lernziele nicht geeignet gewesen sei und er dadurch den Fahrschüler unterfordert habe. So habe er auch nicht festhalten können, was der Fahrschüler gut gemacht habe und wo dessen Optimierungspotential liege. Auch diese Einschätzung der Erstinstanz passt in das Gesamtbild der am Vormittag stattgefundenen Fahrlektion. Dass der Beschwerdeführer diese nicht teilt und bestreitet, genügt nicht, um davon abzuweichen (vgl. E. 2.3 f. und 5.1).

5.2.11 Die Beurteilung des ersten Prüfungsteils ist somit nicht zu beanstanden.

5.3 Der zweite Prüfungsteil am Nachmittag wurde von zwei anderen Experten respektive Expertinnen abgenommen.

5.3.1 Beim Bewertungskriterium 1.1 der zweiten Fahrlektion ("Setzt verständliche, messbare Lernziele") erzielte der Beschwerdeführer 1 Punkt. Die Experten führten zur Begründung an "Die Lernziele werden der FS kaum verständlich mitgeteilt und sind kaum messbar. Es wird nur ein Ablauf der Lektion erklärt". Der Beschwerdeführer macht geltend, die drei Lernziele seien verständlich und messbar gewesen. Die Fahrschülerin habe diese Ziele erfüllt. Die Erstinstanz weist darauf hin, mit dem Ausdruck "korrekt" werde nicht klar, welche Kriterien dafür einzuhalten seien; "korrekt" sei daher nicht messbar. Es fehlten Kriterien zu Orientierungstechniken, Geschwindigkeitsgestaltung, Spurgestaltung usw. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Lektion das Thema und den Ablauf der Lektion erklärt, aber das Lernziel und den konkreten Lernnutzen nicht verständlich und nachvollziehbar erläutert. Mit Blick auf die Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt (vgl. E. 2.4), erscheinen die Ausführungen der Erstinstanz als durchaus vertretbar. Die Behauptungen allein des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese in Frage zu stellen.

5.3.2 Beim Bewertungskriterium 1.3 ("Setzt Methoden teilnehmergerecht und zielführend ein") begründeten die Experten die Bewertung mit 1 Punkt mit "Übungsgelegenheiten werden nicht ausgenützt. Probleme werden nicht festgestellt, nicht besprochen und nicht gelöst (Einspuren, wann, wieviel, ...)". Der Beschwerdeführer meint dagegen, er habe absichtlich eine Route gewählt, die zahlreiche Einspurstrecken enthalte. Wann und wieviel einzuspuren sei, sei im Rahmen des ersten Theorieblocks behandelt worden. Die Fahrschülerin habe die erlangten theoretischen Kenntnisse gekonnt in die Praxis umgesetzt. Weitere Bemerkungen im Rahmen der Ausführung des in der Theorie Erlernten hätten sich deshalb meistens erübrigt. Gemäss der Erstinstanz hat die Fahrschülerin durch die starke verbale Führung durch den Beschwerdeführer die Abläufe nicht selbständig durchführen können. Dadurch habe sie auch nicht zeigen können, ob sie das Einspuren, wie im Lernziel beschrieben, selbständig durchführen könne. Sodann habe der Beschwerdeführer zwar erwähnt, dass das Parkmanöver nicht gut gewesen sei, habe aber weder die Ursachen oder Probleme thematisiert noch die im Lernziel erwähnte Korrektur durchführen lassen. Die Erstinstanz legt schlüssig dar, wie sie zu ihrer Einschätzung gelangt und die Bewertung der Experten bestätigt, welche im Übrigen auch mit den Erkenntnissen der beiden anderen Experten des ersten Prüfungsteils übereinstimmt. Das Gericht sieht keinen Anlass hiervon abzuweichen.

5.3.3 Beim Bewertungskriterium 2.1 ("Kommuniziert verständlich, positiv und wertschätzend") erhielt der Beschwerdeführer 2 Punkte. Die Erstinstanz begründete diese Bewertung mit "Vergewissert sich teilweise nicht, ob Aufträge verstanden werden (z.B. einspuren)". Der Beschwerdeführer ist der Meinung, bei der Umsetzung der Theorie habe die Fahrschülerin gezeigt, diese gut verstanden zu haben und fähig zu sein, sie in die Praxis umzusetzen. Sie habe mehrfach die Gelegenheit gehabt, ein Feedback zu geben und Fragen zu stellen. Hätte es dennoch Anzeichen mangelnden Verständnisses und Überforderung gegeben, hätte er nochmals nachgefragt. Solche Anzeichen hätten aber in keiner Weise bestanden. Es ist nachvollziehbar, dass die Erstinstanz dies anders beurteilt. So sei an den Fragen der Fahrschülerin erkennbar gewesen, dass sie die Aufträge nicht verstanden habe. Beispielsweise habe sie gefragt: "Muss ich einspuren?" Daraufhin habe der Beschwerdeführer geantwortet: "Es ist ein einfaches Abbiegen." Er habe ihr keine lernfördernde Hilfeleistung geboten oder mit ihr zusammen die nötigen Abläufe differenziert thematisiert. Dass die Erstinstanz daher von zumindest geringen Abweichungen zur vollumfänglichen und korrekten Umsetzung ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden.

5.3.4 Beim Bewertungskriterium 2.2 ("Handelt als Fahrlehrer/in auf eine effiziente Art und Weise") erreichte der Beschwerdeführer 1 Punkt. Die Experten begründeten dies wie folgt: "Interventionen werden kaum lernförderlich besprochen. Beim Parkieren vorwärts Korrektur fehlt, es wurde nur gesagt 'nicht gut'. FS ist in der Fahrzeugbedienung überfordert (Lenkrad, Bedienung, Gas, Bremse)". Dem Beschwerdeführer zufolge ist es gar nicht zu Interventionen gekommen. Deren lernförderliche Besprechung habe sich damit erübrigt. Das Parkmanöver sei nicht makellos erfolgt, sei aber ausreichend gut gewesen. Es hätten sich keinerlei Unsicherheiten bei der Führung des Fahrzeugs gezeigt. Selbst wenn die Fahrschülerin einmal fälschlicherweise nicht eingespurt habe, handle es sich hierbei um einen einzigen Fehler in einer ganzen Lektion. Er sei der Ansicht, dass die Fahrschülerin das Lernziel erfüllt habe. Weitere, allenfalls als kritisch zu betrachtende Situationen habe er mit ihr besprochen. Die Erstinstanz weist darauf hin, dass die Fahrschülerin - obwohl dies als Repetitionslernziel festgelegt war - keine Rundumbeobachtung vorgenommen habe. Auch beim Beschwerdeführer sei dies nicht erkennbar gewesen. Weiter hätten der Beschwerdeführer und die Fahrschülerin bemerkt, eine Verzweigung mit Lichtsignalanlage bei "rot" überfahren zu haben. Der Beschwerdeführer habe lediglich geäussert "ist schon gut". Er habe die Ursache und die Möglichkeiten, solche Situationen zu verhindern, weder thematisiert noch lernförderlich besprochen. Offenbar habe der Beschwerdeführer sodann erkannt, dass die Fahrschülerin das Einspuren nicht wie vorgesehen durchgeführt habe, die Situation jedoch nicht thematisiert. Für eine bessere Bewertung hätte der Beschwerdeführer mit der Fahrschülerin die Situationen thematisieren müssen. Bei den kritischen Situationen hätte er intervenieren und dies dann spätestens im Rahmen der Auswertung thematisieren sollen. Nur so lernten Fahrschüler, ihr Verkehrsverhalten zu analysieren und daraus Konsequenzen abzuleiten. Diesen schlüssigen und offensichtlichen Ausführungen der Erstinstanz ist nichts Weiteres beizufügen. Ihre Einschätzung ist zu bestätigen.

5.3.5 Beim Bewertungskriterium 3.1 ("Stellt die fachliche Korrektheit sicher") erreichte der Beschwerdeführer 2 Punkte; er habe "Fachbegriffe zum Teil nicht verwendet (Spur u. Kreisel)". Der Beschwerdeführer besteht darauf, die Fachbegriffe verwendet zu haben. Dass er andere Begrifflichkeiten für die Spur und den Kreisel verwendet habe, stimme nicht und lasse sich nur mit dem schlechten akustischen Verständnis erklären. Gemäss Erstinstanz hat der Beschwerdeführer die korrekten Begriffe "Fahrstreifen" und "Kreisverkehrsplatz" nicht benutzt. Durch das fehlende Ansprechen auf die kritischen Situationen habe er wenig dazu beigetragen, den Verkehrssinn der Fahrschülerin zu fördern. Auch diese Ausführungen der Erstinstanz erweisen sich als nachvollziehbar; die Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer wiederum auf Verständnisprobleme bzw. Verfahrensmängel hinweist, ist auf das bereits Dargelegte (E. 4) zu verweisen.

5.3.6 Für das Bewertungskriterium 3.2 ("Sorgt für die Einhaltung von Verkehrsregeln und Verkehrssicherheit") erhielt der Beschwerdeführer keinen Punkt. Die Experten bemängelten: "Während des Unterrichts finden konkrete Gefährdungen statt, welche nicht lernfördernd besprochen werden, zum Teil gar nicht thematisiert (Rotlicht überfahren, Fussgängervortritt, mehrere unkontrollierte Spurwechsel)". Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es zu konkreten oder abstrakten Gefährdungssituationen gekommen sei. Die Fussgängerin sei ca. drei bis vier Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen; es hätten keine Anzeichen bestanden, dass sie beabsichtige, die Strasse zu überqueren. Wäre ein Rotlicht überfahren worden, hätte er auf jeden Fall interveniert. Es sei auch nicht zu unkontrollierten Spurwechseln gekommen. Demgegenüber wurde gemäss der Erstinstanz eine Verzweigung mit Lichtsignal bei "rot" überfahren, ein Fussgängervortritt missachtet, beim Linksabbiegen eine Sicherheitslinie überfahren und bei einer Tankstelle über mehrere Spuren gefahren, ohne dabei eine Blicksystematik anzuwenden. Diese Situationen seien, ausser beim Rotlicht, offenbar weder von der Fahrschülerin noch vom Beschwerdeführer wahrgenommen worden, da nicht darauf reagiert worden sei. Diese Situationen seien auch nicht lernfördernd thematisiert worden. Das Nicht-Wahrnehmen solcher Situationen stelle eine erhöhte abstrakte, teilweise sogar eine konkrete Gefährdung dar. Bezüglich Verkehrssicherheit sei die Umsetzung des Kriteriums des Beschwerdeführers somit unbrauchbar. Die erfolgten Verkehrsregelverletzungen erweisen sich als offensichtlich problematisch, ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese offenbar nicht wahrgenommen oder zumindest nicht angesprochen hat. Seine Erklärungen mit Eingabe von Google Street View-Ausschnitten, wonach Bauarbeiten im Gange gewesen seien, sowie seine weiteren pauschalen Bestreitungen der Vorwürfe sind nicht zu hören.

5.3.7 Beim Bewertungskriterium 4 ("Wertet den Lernerfolg wirkungsvoll aus") erzielte der Beschwerdeführer lediglich 1 Punkt. Die Experten begründen diese Bewertung mit "Fordert die FS kaum auf, ihr Verhalten und ihre Leistung zu beschreiben. FL gibt der FS sehr wenig Rückmeldungen und Verbesserungsmöglichkeiten (z.B. frühzeitiges Einspuren, Geschw.gestaltung)". Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe die Fahrschülerin beim ersten Zwischenstopp gefragt, wie es ihr ergangen sei. Sie sei der Meinung gewesen, es gut gemacht zu haben. Er habe sie in ihrem Empfinden bestätigt. Auch beim zweiten Zwischenstopp habe er die Fahrschülerin gelobt. Am Schluss der Lektion habe er ihr gesagt, eine gute Leistung erbracht zu haben, aber dranbleiben zu müssen, da das Thema nicht in einer Lektion erlernt sei. Sie habe jedoch die Lernziele der ersten Lektion zum Thema "Einspuren" erfüllt. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsgestaltung habe es keinen Bedarf an weiteren Rückmeldungen und der Mitteilungen von Verbesserungsmöglichkeiten gegeben, weil die Fahrschülerin die Geschwindigkeitsanpassung sehr gut vorgenommen und den Ablauf des Einspurens korrekt durchgeführt habe. Nach Ansicht der Erstinstanz hat der Beschwerdeführer der Fahrschülerin keine Möglichkeit geboten, ihre Leistung selbst einzuschätzen. Auch habe er ihre Leistungen weder differenziert beurteilt noch Verbesserungsvorschläge gebracht. Für eine bessere Bewertung hätte er in der Besprechung mittels einer offenen Fragestellung die Reflexion bei der Fahrschülerin anregen und fördern sollen. Auch hätte er die Rückmeldungen konstruktiv und begründet geben sollen. Nur "gut" reiche nicht aus, es müsse begründet werden, warum etwas gut oder nicht gut sei. Auch diese Erklärungen der Erstinstanz erweisen sich als nachvollziehbar, weshalb sich die Bewertung mit 1 Punkt als vertretbar erweist.

5.3.8 Beim Bewertungskriterium 5.1 ("Reflektiert ihr/sein Handeln bewusst [Selbstreflexion]") erzielte der Beschwerdeführer ebenfalls nur 1 Punkt. Er "schätz[e] seine Lehrerleistung kaum ein; begründe sein Handeln kaum bewusst; sehe seine eigenen Fehler nicht [ein]; auf fehlende Interventionen antworte [er] 'Alle machen Fehler'; keine Thematisierung wegen Zeitmangel". Der Beschwerdeführer war dagegen mit seiner eigenen Leistung zufrieden. Warum er trotz fehlenden Misserfolgen nach Fehlern suchen müsse, um eine gute Selbstreflexion zu erzielen, sei unverständlich. Er habe bei seiner Lehrerleistung keinen Fehler gemacht. Da seine Aussage "alle machen Fehler" erst nach Abschluss der Prüfung erfolgt sei, dürfe sie keinen Eingang in die Prüfungsbewertung finden. Er habe damit darauf hinweisen wollen, dass es sich um seine dritte Prüfung gehandelt habe. Der Erstinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei aufzuzeigen, differenziert über die eigenen Leistungen nachdenken und reflektieren zu können. Die Einschätzung der Experten stimmt im Übrigen durchwegs mit derjenigen des ersten Prüfungsteils überein. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer Erfolge und Misserfolge schildern und auf deren Ursachen sowie auf nötige Massnahmen hinweisen kann. Antworten wie "die Zeit fehlte" oder "alle machen Fehler" lassen die gewünschte Einsicht und Reflexion vermissen. An der vorgenommenen Bewertung ist daher nichts auszusetzen.

5.3.9 Beim Bewertungskriterium 5.2 der zweiten Fahrlektion ("Reflektiert die Wirkung des Unterrichts bewusst [Lernerfolg]") erreichte der Beschwerdeführer schliesslich ebenfalls nur 1 Punkt. Die Experten schätzten "Die Leistung der FS ist mehrheitlich realitätsfremd beurteilt. Hält fremde und eigene Anteile an Misserfolg kaum auseinander. Bezüglich zum Abbiegen und Einspurstrecken.". Der Beschwerdeführer findet, die Fahrschülerin habe eine gute Leistung erbracht. Auf das Verbesserungspotenzial habe er sie hingewiesen. Eine Fahrlektion und damit die Lehrerleistung könne kaum je erfolgreich sein, wenn nicht auch die Leistung der Fahrschülerin erfolgreich sei. Eine vollständige Separierung von fremden und eigenen Anteilen am Erfolg sei teilweise möglich, aber nicht immer zwingend erforderlich. Die Erstinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe nicht erkannt, welche Wirkung seine Methoden und Vorgehensweisen auf die Fahrschülerin und somit auf den Lernfortschritt gehabt hätten. So habe er auch nicht erkennen können, welcher Anteil am Erfolg ihm und welcher der Fahrschülerin zuzuschreiben sei. Zu erwarten wäre gewesen, dass er die Leistung der Fahrschülerin realitätsnah und die Wirkung sowie Eignung seiner Methoden und Fahrstrecken differenziert einschätzen könne und daraus bewusst abgeleitete Massnahmen und Alternativen beschreiben würde. Auch hierzu ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Erstinstanz keineswegs als willkürlich, sondern vielmehr als sachlich begründet erweisen. Der Beschwerdeführer vermag dagegen nicht substantiiert darzulegen, inwiefern ihm für dieses Bewertungskriterium - wie im Übrigen für sämtliche Kriterien - die volle Punktzahl zustehen soll, er mithin zwei perfekte Prüfungsfahrten abgelegt haben soll.

5.3.10 Demnach ist auch an der Beurteilung des zweiten Prüfungsteils nichts auszusetzen.

5.4 Zusammenfassend erweist sich die Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers in den beiden Fahrlektionen als objektiv nachvollziehbar und schlüssig begründet. Hinweise auf eine offensichtliche Unterbewertung oder ein nicht vertretbares Ergebnis sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz die gezeigte Leistung als ungenügend eingestuft hat. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterlagen (wie Lektionspläne, Folien, Routenpläne, Screenshots, Fragebogen und Schreiben eines Fahrschülers) vermögen daran nichts zu ändern. Auf eine Anhörung der beiden aufgeführten Zeugen (Fahrschüler und Fahrschülerin) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Nicht nur erweisen sich diese als nicht fachkundig, sie dürften während der Prüfung mental auch anderweitig absorbiert und nicht auf die relevanten Faktoren fokussiert gewesen sein. Ihnen kommt im Vergleich zu den Experten der Prüfungskommission somit offensichtlich nicht dieselbe Glaubwürdigkeit zu. Im Übrigen liegt die Prüfung inzwischen bereits bald zwei Jahre zurück. Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer die Berufsprüfung für Fahrlehrer nicht bestanden hat.

6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Der Eventualantrag, den Beschwerdeführer zu einer kostenfreien Prüfungswiederholung zuzulassen, ist, nach dem in Erwägung 4 Dargelegten, ebenfalls abzuweisen.

7.

7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Sie ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen.

7.2 Da der Beschwerdeführer vorliegend vollständig unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn anderen Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 25. Mai 2022

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4074/2021
Date : 19. Mai 2022
Published : 01. Juni 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Berufsprüfung für Fahrlehrer 2020


Legislation register
BBG: 28  43  61
BGG: 42  48  82  83
BV: 5  9
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  2  7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
BGE-register
131-I-467 • 134-I-20 • 134-II-142 • 135-III-334 • 136-I-229 • 137-V-394 • 138-II-42 • 147-I-73
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2C_769/2019 • 2D_6/2010 • 2D_7/2010 • 9C_344/2020 • 9C_615/2020
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[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • adult • advance on costs • answer to appeal • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • appropriateness • autonomy • beginning • behavior • breaks • burdon of proof • candidate • certification • communication • complaint to the federal administrative court • condition • construction work • correctness • costs of the proceedings • counter-declaration • counterplea • counterstatement • court and administration exercise • day • decision • declaration • defect of form • dimensions of the building • discretion • distance • distress • document • driving instructor • end • evaluation • evidence • examination • examinator • expert • extent • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal department • federal law on administrational proceedings • federal law on vocational training • filling station • fixed day • form and content • fraction • further education • good faith • hamlet • help • instructions about a person's right to appeal • insufficient performance • irregularity in the proceedings • judicial agency • knowledge • labeling • lausanne • lawyer • learner • legal demand • legal time limit • lower instance • ludex ad quem • material defect • meadow • media • meeting • minority • mountain • need • notification of judgment • number • objection • officialese • painter • partial performance • position • post office box • preselection • president • principle of judicial investigation • question • remedies • repetition • right to review • road • roundabout • science and research • side road • signature • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • study and examination regulation • time limit • traffic light • traffic safety • turning • value • value added tax • weight • within • witness • writ
BVGE
2010/21 • 2010/11 • 2008/14
BVGer
B-1364/2019 • B-160/2021 • B-2588/2020 • B-3099/2020 • B-4074/2021 • B-5032/2018 • B-5185/2019 • B-5256/2019 • B-5284/2018 • B-5475/2017 • B-6114/2020 • B-6405/2016 • B-671/2020 • B-6946/2016