Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1948/2015

Urteil vom 19. April 2016

Richter Martin Zoller (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

1. A._______,geboren am (...),

dessen Ehefrau

2. B._______,geboren am (...),

und deren Kinder

3. C._______,geboren am (...),
Parteien
4. D._______,geboren am (...),

5. E._______,geboren am (...),

Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - reisten am (...) Februar 2015 legal mit Visa in die Schweiz ein und suchten hierzulande am 23. Februar 2015 um Asyl nach.

B.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, sie seien per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums F._______ zugewiesen worden. Am 25. Februar 2015 mandatierten sie einen Rechtsvertreter.

C.

Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 wurden am 26. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ befragt und am 9. beziehungsweise 10. März 2015 vom SEM zu den Asylgründen vertieft angehört.

C.a Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem in der Nähe der Stadt G._______ (arabisch H._______) gelegenen Ort I._______ (Provinz J._______). Er sei nicht politisch aktiv gewesen. Nach Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes habe er im Jahr (...) die Beschwerdeführerin 2 geheiratet. Er habe nach dem (...-)jährigen Schulbesuch keinen Beruf erlernt. Seit dem Jahr (...) sei er in staatlichen (...) in verschiedenen Bereichen (bspw. [...]) in unterschiedlichen Funktionen (bspw. als [...]) tätig gewesen. Er sei aus Syrien ausgereist, weil er von verschiedener Seite gesucht worden sei: Vom sogenannten Islamischen Staat (IS), der Al-Nusra-Front, den Apuci (Anhänger Abdullah Öcalans, gemeint ist die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union [Partiya Yekitîya Demokrat, PYD] respektive die kurdischen Volksverteidigungseinheiten [Yekîneyên Parastina Gel, YPG]) und dem syrischen Regime. Bei Ausbruch des Bürgerkriegs habe er in einer (...) in K._______ gearbeitet. Während einer Nachtschicht im August 2012 hätten vermummte und bewaffnete Angehörige des IS die (...) überfallen. Er und vier Arbeitskollegen seien gefesselt und etwa drei Stunden festgehalten worden. Die Täter hätten Wertgegenstände wie Computer und Werkzeuge mitgenommen und ihnen beim Weggang gedroht, sie dürften niemandem von dem Überfall erzählen. Er habe aber dennoch - gegen den Willen seiner Arbeitskollegen - den Projektleiter angerufen. Die angerückten Behördenvertreter hätten sie getadelt, nicht früher Bescheid gegeben zu haben, und sie beschuldigt, die gestohlenen Gegenstände allenfalls selbst verkauft zu haben. Noch in derselben Nacht habe ihn seine Frau vom Haus des Nachbarn aus angerufen und ihm mitgeteilt, dass vermummte Personen in ihr Haus gestürmt seien und nach ihm gefragt hätten. Er vermute, der IS habe von seinem Telefonat mit dem Vorgesetzten erfahren und deshalb sein Haus verwüstet. Er habe am nächsten Morgen einen Freund telefonisch gebeten, seine Familie mit dem Auto abzuholen. Unterwegs sei er zugestiegen und sie seien nach I._______ gefahren. Er habe seinen Vorgesetzten informiert, dass er nicht nach K._______ zurückkehren werde. Der Vorgesetzte habe ihm versichert, dass dies kein Problem sei und er in einigen Tagen in der (...) in L._______ (zu M._______ gehörend), wo sich die Hauptdirektion der (...) befinde, weiterarbeiten könne. Kurz darauf sei er mit seiner Familie in ein Haus in L._______ gezogen und habe die Arbeit in der Administration der dortigen (...) aufgenommen. Praktisch alle Mitarbeiter von den anderen (...) seien in dieser Zeit nach M._______ versetzt worden. Nachdem aber der IS auch die (...) in M._______ angegriffen und es dort keine Arbeit mehr gegeben habe, sei
er ab anfangs 2013 nicht mehr zur Arbeit gegangen. Da sie - wie zuvor in K._______ - nicht mehr in dem Haus in L._______ hätten bleiben können, seien sie nach I._______ zurückgekehrt. Dieses Mal habe er den Arbeitgeber nicht über seinen Weggang informiert. Etwa im März oder April 2013 habe er letztmals den Lohn erhalten. Danach seien die Zahlungen eingestellt worden und er habe von einem Freund erfahren, dass sein Name auf einer Liste stehe, auf der Personen verzeichnet seien, die nicht mehr bei der Arbeit erschienen seien. In den Augen des Regimes sei das Verlassen der Arbeitsstelle genauso schlimm wie das Desertieren aus dem Militärdienst. Er gehe deshalb davon aus, dass ein Verfahren wegen Nichterscheinens bei der Arbeit gegen ihn eingeleitet worden sei. Eine diesbezügliche Amnestie sei ihm nicht bekannt. Er sei in diesem Zusammenhang in I._______ einmal von einem Apuci und drei oder vier Mal vom Dorfratspräsidenten der PYD aufgesucht und gefragt worden, weshalb er nicht mehr zur Arbeit gehe. Da sich die Lage für seine Familie in Syrien nicht verbessert habe und er über (...) von der Möglichkeit einer Visumserlangung erfahren habe, seien sie während des Ramadanfests im Jahr 2014 in die Türkei geflohen, wobei ihnen der Grenzübertritt erst beim dritten Anlauf geglückt sei. Von der Türkei aus seien sie dann mit Schweizer Visa in die Schweiz gereist.

C.b Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, sie sei nicht politisch aktiv gewesen. Sie seien aus Syrien geflüchtet, da ihr Mann vom IS und dem syrischen Regime bedroht worden sei. Bis August 2012 hätten sie in K._______ gewohnt. Ihr Mann habe in der dortigen (...) gearbeitet. Eines Nachts seien vier vermummte Männer in militärischer Kleidung - wahrscheinlich Anhänger des IS - in ihr Haus gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Als sie ihn nicht angetroffen hätten, hätten sie das Mobiliar zerstört und sie auf den Kopf geschlagen. Nachdem die Männer verschwunden seien, habe sie vom Nachbarhaus aus ihren Mann angerufen. Dieser habe ein Taxi organisiert, das sie am nächsten Morgen abgeholt und nach I._______ gebracht habe; ihr Mann sei unterwegs zugestiegen und habe ihr erzählt, dass der IS oder die Al-Nusra-Front in jener Nacht das (...) gestürmt hätten und er annehme, dass ein Arbeitskollege dem IS verraten habe, dass er (der Beschwerdeführer 1) den Vorgesetzten informiert habe. Auf dem Weg von K._______ nach I._______ hätten sie bei Kontrollpunkten des Regimes, der Apuci und des IS ihre Identitätskarten zeigen müssen und danach passieren dürfen. In I._______ seien sie nur etwa zehn Tage geblieben. Danach seien sie nach L._______ gezogen, wo ihr Mann wiederum in der lokalen (...) gearbeitet habe. Als aber die Al-Nusfra-Front und der IS das dortige Gebiet nach drei oder vier Monaten unter sich aufgeteilt und die (...) übernommen hätten, seien sie wieder nach I._______ zurückgekehrt. Ein Freund habe ihrem Mann erzählt, dass er (der Beschwerdeführer 1) am Arbeitsort auf einer Liste stehe. Weshalb wisse sie nicht, vielleicht weil er nicht mehr zur Arbeit gegangen sei. In I._______ sei ihr Mann vom Asaish (kurdische Sicherheitsorganisation bzw. Nachrichtendienst) belästigt worden; ein Mann habe ihn gefragt, weshalb er nicht mehr zur Arbeit gehe. Nach zwei gescheiterten Grenzübertritten - beim ersten Versuch sei sie vor Erschöpfung ohnmächtig geworden und beim zweiten seien sie und die Beschwerdeführerin 3 im Stacheldraht hängen geblieben - seien sie in die Türkei gelangt, von wo aus sie mit Visa in die Schweiz gereist seien, wo sich ihre (Verwandte) aufhalte.

C.c Die Beschwerdeführerin 3 brachte im Wesentlichen vor, sie sei nicht politisch aktiv gewesen und habe weder mit der syrischen Regierung noch mit dem IS Probleme gehabt. Während ihr Vater in K._______ gearbeitet habe, habe sie bei einer (Verwandten) in N._______ gewohnt. Dort habe sie ein Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) angesprochen und gefragt, ob sie an einer Sitzung teilnehmen möchte. Sie habe dies verneint und sei nicht mehr behelligt worden. Ihre (Verwandte) sei aber eines Tages nicht mehr von der Schule nach Hause gekommen und auch ihr (Verwandter) sei verschwunden. Laut ihrer (Verwandten) seien sie wahrscheinlich von Apuci mitgenommen worden. Sie sei daraufhin nicht mehr zur Schule gegangen. Bezüglich der Probleme ihres Vaters wisse sie nur, dass er an der Arbeitsstelle gesucht worden sei. Zwei Männer des Asaish hätten nach ihm gefragt.

C.d Der Beschwerdeführer 4 gab im Wesentlichen an, er sei bis ins Jahr 2014 in die Schule gegangen. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und habe keinen Kontakt mit der PKK oder Apuci gehabt. Sein Vater habe aber Probleme bekommen, als er in K._______ gearbeitet habe. Vier oder fünf vermummte Personen seien in ihr Haus gekommen, hätten das Mobiliar beschädigt, seine Mutter auf den Kopf geschlagen und nach seinem Vater gefragt. Nachdem die Angreifer verschwunden seien, hätten sie vom Nachbarhaus aus seinen Vater angerufen. Dieser habe ein Auto geschickt, das sie nach I._______ gebracht habe. Dort sei nichts mehr passiert.

C.e Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. A50, A51, A52, A53, A60, A61, A62, A63) und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte und Pass des Beschwerdeführers 1, Familienbüchlein, Laissez-Passer-Dokumente, Impfausweise der Kinder, Arbeitsausweise des Beschwerdeführers 1 [...]) bei den vorinstanzlichen Akten verwiesen.

D.
Das SEM stellte den Beschwerdeführenden am 12. März 2015 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu.

E.
In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2015 brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 sei weiterhin im Visier des IS. Aus der beiliegenden Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. März 2015 gehe zudem hervor, dass bei Verlassen des Arbeitsplatzes eine unverhältnismässige Verfolgung drohe.

F.

F.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. März 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden aufschob.

F.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 bis 4 vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Bei dem Überfall des IS auf die staatliche (...) im August 2012 habe es sich nicht um einen gezielt gegen den Beschwerdeführer 1 gerichteten Angriff gehandelt. Der Überfall sei vielmehr auf die in Syrien vorherrschende Situation allgemeiner Gewalt und die Machtansprüche verschiedener Kriegsparteien zurückzuführen. Zudem sei der Übergriff auf den Beschwerdeführer 1 nicht von asylrechtlich relevanter Intensität gewesen. Seit der Hausstürmung in der Nacht im August 2012 sei der Beschwerdeführer 1 keinen Behelligungen durch den IS mehr ausgesetzt gewesen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der IS weiterhin nach ihm suche, zumal der Beschwerdeführer 1 kein politisches Profil aufweise. Es bestehe demnach auch keine objektiv begründete Furcht, aufgrund des Telefonanrufs an den Vorgesetzten im August 2012 in Zukunft seitens des IS Benachteiligungen ausgesetzt zu sein. Diese Einschätzung werde durch die Aussage der Beschwerdeführerin 2 unterstützt, Kontrollpunkte des IS auf dem Weg von K._______ nach I._______ nach Vorweisen der Identitätskarte problemlos passiert zu haben. Die Hausstürmung im August 2012 vermöge auch hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2 und 4 keine asylrechtliche Relevanz gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu entfalten.

Staatsangestellte bedürften in Syrien zum Reisen grundsätzlich einer Bewilligung. Gegen Personen, die ihren Arbeitsplatz ohne Bewilligung verlassen hätten, werde ein Gerichtsverfahren eröffnet. Die gesetzliche Strafandrohung für unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes betrage bis zu drei Jahre Haft. In der Praxis betrage die Strafe jedoch meist maximal zwei Monate, wobei regelmässig Amnestien erlassen würden. Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer 1 wegen Verlassens des Arbeitsplatzes auf eine Liste gesetzt und ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Dies wäre jedoch aufgrund der syrischen Gesetzgebung rechtmässig. Zudem könne ein Staatsangestellter, der Syrien ohne Bewilligung verlassen habe und deswegen verurteilt worden sei, gemäss den Kenntnissen des SEM zurückkehren und seine Stelle unter Berufung auf die besagte Amnestie wieder antreten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass keine begründete Furcht bestehe, einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG seitens des syrischen Regimes ausgesetzt zu sein, zumal der Beschwerdeführer 1 angegeben habe, keine weiteren Probleme mit dem Regime gehabt zu haben. Die Besuche des Dorfratspräsidenten und eines Angehörigen der Asaish, bei denen der Beschwerdeführer 1 nach dem Grund für das Verlassen der Arbeitsstelle gefragt worden sei, könnten ebenfalls nicht als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gewertet werden. Es habe sich dabei nicht um Massnahmen gehandelt, die aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten, so dass sich der Beschwerdeführer 1 dieser Situation nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Auch die Begegnung der Beschwerdeführerin 3 mit der PYD, die sie einmal hinsichtlich der Teilnahme an einer Sitzung angefragt habe, könne nicht als derart intensiv eingestuft werden, als dass sie bereits asylrechtliche Relevanz zu begründen vermöchte. Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen des Bürgerkriegs schwierige Lebensumstände und Situationen allgemeiner Gewalt erlebt, die belastend gewesen seien und schliesslich zur Flucht geführt hätten. Es liege aber keine persönliche Verfolgungssituation vor. Die erlittenen Nachteile seien aufgrund der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen, die in Syrien aufgrund des Bürgerkriegs vorherrschen würden, entstanden und würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen. Auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne daher verzichtet werden. Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Asylgesuche seien abzulehnen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 13. März 2015 vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es bestünden keine Anzeichen für die Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem Vorfall vom August 2012 weiterhin im Visier des IS stehen würde, zumal er mit diesem seither keine Probleme mehr gehabt habe. Hätte der IS tatsächlich ein weitergehendes Interesse an ihm gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass der IS auch in M._______ nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht hätte. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes sei nicht von einer unverhältnismässig hohen Strafe auszugehen. Die praxisgemäss ausgesprochene Strafe betrage - wie ausgeführt - maximal zwei Monate. Anzeichen, dass vorliegend eine höhere Strafe ausfallen würde, lägen keine vor. Der Beschwerdeführer 1 habe angegeben, dass der IS die (...) in M._______ übernommen und es dort keine Arbeit mehr gegeben habe. Es sei daher nicht anzunehmen, dass das syrische Regime ihn verdächtigen würde, zur Opposition übergegangen zu sein. In der SFH-Schnellrecherche werde darauf hingewiesen, dass Personen mit wichtigen Funktionen im syrischen Regime bei unbewilligtem Verlassen der Stelle als Landesverräter gelten würden. Der Beschwerdeführer 1 habe indes keine zentrale Position in der (...) gehabt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er künftig eine derartige Verfolgung zu befürchten hätte. Zudem bestätige die SFH, dass das syrische Regime regelmässig Amnestien erlasse. Das SEM halte deshalb an seinen Kenntnissen fest, dass die Gefängnisstrafe - anders als Geldbussen - erlassen werde, wenn man nicht zur Arbeit zurückkehre. Da die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzulehnen seien, sei die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug werde jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar erachtet, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien.

G.
Mit Schreiben vom 16. März 2015 teilte der bisherige Rechtsvertreter dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.

H.

H.a Mit Eingabe vom 26. März 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch Rechtsanwalt Steiner (mandatiert am 18. März 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, unter gleichzeitiger Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde um vollumfängliche Einsicht in die als unwesentlich, bereits bekannt und intern gekennzeichneten vorinstanzlichen Akten sowie in die Akten A49, A64 und A66 (Untersuchungsberichte Grenzwachtkorps [Dokumentenprüfung]), A67 (Abklärung NDB) und A69 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) und um Gewährung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeergänzung ersucht. Des Weiteren sei das SEM anzuweisen, seine Quellen betreffend die in der angefochtenen Verfügung genannte Strafandrohung bei unerlaubten Verlassens eines staatlichen Arbeitsplatzes in Syrien offenzulegen.

H.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie würden eine Klärung der Frage, ob es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um Kalender- oder Arbeitstage handle, begrüssen. Das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es ihnen nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und die eingereichten Beweismittel nicht paginiert und in einem Beweismittelkuvert abgelegt habe. In die Akten A1 bis A6 (Personalienblätter), A49, A64 und A66 (Untersuchungsberichte Grenzwachtkorps [Dokumentenprüfung]), A67 (Abklärung NDB) und A69 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) sei Einsicht zu gewähren. Das SEM habe zudem die Begründungspflicht verletzt, indem es nicht erklärt habe, weshalb es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte, respektive nur auf die Umstände und die Aktenlage verwiesen habe, ohne ihre kurdische Ethnie und die Tatsache, dass sie eine Familie mit minderjährigen Kindern seien, explizit zu erwähnen. Auch habe es die Beweismittel nicht konkret gewürdigt; so beziffere das SEM das Geburtsjahr der Beschwerdeführerin 3 mit (...), obwohl im Impfausweis (...) vermerkt sei. Überdies habe das SEM nicht erwähnt, dass ihnen die Flucht erst beim dritten Versuch geglückt und es dabei für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zu traumatisierenden Erlebnissen gekommen sei (Steckenbleiben im Stacheldraht, Ohnmacht der Beschwerdeführerin 2), die (Verwandte) des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz sei, der Beschwerdeführer 1 nach dem Überfall auf die (...) im August 2012 von Behördenmitgliedern befragt und wegen verspäteter Meldung des Überfalls als Verräter bezichtigt worden sei, bei der Hausstürmung mit der Inbrandsetzung ihres Hauses gedroht und die Beschwerdeführerin 2 geschlagen worden sei, es in K._______ regelmässig zu Überfällen durch den IS gekommen sei, der IS dem Beschwerdeführer 1 bei weiterer Arbeit für die Regierung mit dem Tod gedroht habe und zwei Arbeitskollegen beim nächsten Überfall durch den IS getötet worden seien, der Hauptsitz der Verwaltung der (...) in M._______ gewesen sei und der Beschwerdeführer 1 dort in der Administration gearbeitet habe, und ihre Häuser in K._______ und L._______ beschlagnahmt worden seien. Das SEM habe keine weiteren Abklärungen (bspw. weitere Anhörungen) durchgeführt, sondern die Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant eingestuft. Auch habe es davon abgesehen, das Dossier der (Verwandten) beizuziehen. Des Weiteren habe es die Befragung der Beschwerdeführerin 2 trotz Verständigungsproblemen mit dem Übersetzer fortgesetzt. Der Beschwerdeführer 1 sei seinerseits bei der Befragung immer wieder unterbrochen worden. Dies zeige, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt habe, weshalb die Sache zurückzuweisen
sei, wobei ihnen der Status als vorläufig Aufgenommene bei einer Rückweisung belassen werden müsse.

Sollte die Sache nicht zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden, seien ihre Vorbringen als asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Sie seien sowohl vom IS als auch vom syrischen Regime und der PYG (recte: PYD) persönlich und in erheblichem Masse verfolgt worden. Zur Flucht aus Syrien hätten sie sich erst entschlossen, als der IS Ende 2012 auch M._______ unter seine Herrschaft gebracht habe und für sie keine Fluchtalternative mehr vorhanden gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer 1 seine Beamtentätigkeit ohne Erlaubnis aufgegeben habe, seien sie nicht mehr nur vom IS, sondern auch von den syrischen Behörden und der PYD verfolgt worden. Zwar habe es sich bei dem Überfall auf die (...) in K._______ im August 2012 nicht um einen gezielt gegen den Beschwerdeführer 1 gerichteten Überfall gehandelt, aber er sei dabei als Staatsangesteller in den Augen des IS zum Feind geworden. Während der Festhaltung habe er den IS-Anhängern seine Identitätskarte zeigen müssen. Daher kenne der IS seine Identität, Ethnie und sein Heimatdorf. Zudem hätten die IS-Anhänger ihm und seinen Arbeitskollegen mit dem Tod gedroht, sollten sie den Überfall melden und weiterhin für die Regierung arbeiten. Der Beschwerdeführer 1 habe sich diesem Befehl widersetzt und den Vorgesetzten benachrichtigt, um zu vermeiden, vom Arbeitgeber als IS-Unterstützer angesehen zu werden. Angesichts dessen, dass der IS innerhalb der syrischen Behörden zahlreiche Anhänger und Spitzel habe, sei davon auszugehen, dass der IS von seiner Meldung Kenntnis erlangt habe. Das SEM verkenne den Zusammenhang zwischen dem Überfall auf die (...) und der Stürmung des Hauses; ihr Haus sei in jener Nacht als einziges angegriffen worden. Zudem hätten die IS-Anhänger bei der Hausstürmung nach dem Beschwerdeführer 1 gefragt, so dass diesbezüglich nicht von einem zufälligen Überfall gesprochen werden könne. Dass sich die betreffenden Geschehnisse bereits im August 2012 ereignet hätten und sie seither keiner Behelligung durch den IS mehr ausgesetzt gewesen seien, mindere die Verfolgungsgefahr durch den IS nicht. Sie hätten den Fängen des IS nur entkommen können, weil sie immer wieder umgezogen seien und sich vor der Ausreise in ein vorwiegend von der PYD beherrschtes Gebiet zurückgezogen hätten. Das unbeschadete Passieren der Kontrollen des IS im August 2012 verwundere angesichts der kurzen Zeitspanne nicht. Hätten sie mit der Flucht aus K._______ länger zugewartet, wäre das Passieren nicht mehr möglich gewesen. Angesichts der ungewissen Entwicklung in Syrien sei die Bedrohung durch den IS nach wie vor präsent, zumal die Kurden für den IS nicht nur aufgrund ideologischer Differenzen, sondern auch aufgrund territorialer und wirtschaftlicher Machtansprüche ein Feindbild
seien und gezielt verfolgt würden. Es werde diesbezüglich auf die beiliegenden respektive im Internet abrufbaren Berichte verwiesen. Das SEM habe es bisher unterlassen, die Frage einer Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS in Syrien abzuklären. Eine solche sei angesichts des brutalen Vorgehens des IS zu bejahen. Ob auch eine Kollektivverfolgung seitens des syrischen Regimes vorliege, könne daher offen bleiben.

Die Behauptung des SEM, das unerlaubte Verlassen der Arbeitsstelle werde lediglich mit maximal zwei Monaten Haft bestraft und es würden regelmässig Amnestien erlassen, werde bestritten. Mangels Quellenangaben sei dies - wie auch die Behauptung, ein verurteilter Staatsangestellter könne zurückkehren, sich auf die Amnestie berufen und die Stelle wieder antreten - eine reine Parteibehauptung. Im Übrigen würden die Auskünfte der Schweizer Botschaft in O._______, auf die sich das SEM stütze, vom 22. August 2014 datieren und seien damit veraltet. Es werde diesbezüglich auf die SFH-Schnellrecherche vom 12. März 2015 verwiesen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer 1 eine Amnestie gewährt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass ihm, der von den Behörden bereits nach dem Überfall im August 2012 als Verräter beschuldigt worden sei, eine unverhältnismässige Strafe drohe oder er bereits in Abwesenheit zu einer solchen verurteilt worden sei. Es werde in diesem Zusammenhang auch auf BVGE 2015/3 bezüglich eines syrischen Asylsuchenden kurdischer Ethnie, der wegen Militärdienstverweigerung eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte, verwiesen. Der Beschwerdeführer 1 befinde sich in einer ähnlichen Situation, da die Arbeitsniederlegung einer Militärdienstverweigerung gleichzusetzen sei. Die Tatsache, dass die PYD über die Arbeitsverweigerung im Bild gewesen sei, deute auf eine Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden hin. Zudem zeige dies auch, dass es sich bei der Arbeitsverweigerung nicht um eine Lappalie handle, ansonsten die PYD den Beschwerdeführer 1 deswegen kaum aufgesucht hätte. Die PYD schrecke auch nicht davor zurück, Minderjährige zu rekrutieren, habe sie doch versucht, die Beschwerdeführerin 3 auf ihre Seite zu ziehen. Es werde auf das Update III des UNHCR vom 27. Oktober 2014 ("International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update III") und weitere, im Internet abrufbare Berichte verwiesen, in denen Menschenrechtsverletzungen der PYD beziehungsweise YPG und des Asaish aufgezeigt würden. Die PYD setze ihren Machtanspruch mit totalitären Mitteln durch und werde dabei von der PKK unterstützt. Obwohl die Kurden als Einheit gegen gemeinsame Feinde wie den IS kämpfen würden, bestehe betreffend Ausrichtung und Macht innerhalb der kurdischen Gemeinschaft Uneinigkeit. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten deshalb begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die PYD und ihre Verbündete. Das UNHCR habe in seinem Update III vom 27. Oktober 2014 eine dramatische Verschlechterung der Sicherheitslage in Syrien festgestellt. Laut UNHCR müsse ein syrischer Asylsuchender das Kriterium einer gezielten,
individuellen Verfolgung nicht erfüllen, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Das SEM sei aufzufordern, die Einschätzung des UNHCR zu berücksichtigen und die entsprechenden Konsequenzen - die Herabsetzung der Anforderungen für die Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung - zu ziehen. Sie (die Beschwerdeführenden) wären bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer 1 sei Kurde und Staatsangesteller, der die Arbeitsstelle verlassen habe und vom Regime als Verräter angesehen werde. Hinzu kämen die Verfolgung durch den IS und die Probleme mit der PYD.

Sollte die Flüchtlingseigenschaft bei der Ausreise aus Syrien verneint werden, wäre sie im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Exilsyrer würden durch die syrischen Geheimdienste überwacht. Die Schweiz sei diesbezüglich als UNO-Sitz und wichtiger Standort für politische und wirtschaftliche Zusammenkünfte wie die Syrien-Friedenskonferenz in einer besonderen Situation. Das SEM habe es unterlassen, zur Frage der Gefährdung aufgrund von Nachfluchtgründen ausführlich Stellung zu nehmen. Es sei unzulänglich, die vorläufige Aufnahme aufgrund der Sicherheitslage in Syrien anzuordnen, ohne die aktuelle Entwicklung im Herkunftsland zu berücksichtigen. Ihnen würde bei der Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes, des IS oder der Al-Nusfra-Front und der PYD drohen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft dennoch nicht bejaht werden, wäre zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK festzustellen.

H.c Zur Stützung ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführenden auf diverse, im Internet einsehbare in- und ausländische Berichte und Zeitungsartikel zur Lage in Syrien sowie auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte SFH-Schnellrecherche vom 12. März 2015.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, zumal die in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bisher nicht eingereicht worden sei.

J.

Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2015 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Einsicht in die Akten A67 (Abklärung NDB) und A69 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) ab. Den Antrag um Einsicht in die vom SEM als bekannt gekennzeichneten Akten A1 bis A6 hiess er demgegenüber gut und wies das SEM an, entsprechende Einsicht zu gewähren. Das Gesuch um Einsicht in die als Akten anderer Behörden gekennzeichneten Akten A49, A64 und A66 (Untersuchungsberichte Grenzwachtkorps [Dokumentenprüfung]) überwies er zur Prüfung an das SEM. Bezüglich des Antrags um Offenlegung der Quelle betreffend der in der angefochtenen Verfügung genannten Strafandrohung bei unerlaubten Verlassens eines staatlichen Arbeitsplatzes (vgl. Fussnoten S. 6 der Verfügung: "Auskunft der Schweizerischen Botschaft in O._______, 22. August 2014") stellte der Instruktionsrichter fest, dass sich die erwähnte Auskunft oder Informationen zur Erhebung derselben den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen liessen. Er wies das SEM an, den Beschwerdeführenden die Hintergründe der Erhebung dieser Auskunft in geeigneter Weise offenzulegen, und darzulegen, ob diese allgemeiner Natur oder fallspezifisch sei.

K.
Am 5. Juni 2015 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton P._______ zu.

L.
Am 12. Juni 2015 stellte das SEM den Beschwerdeführenden das Aktenverzeichnis und Kopien der Akten A1 bis A6, A49, A64 und A66 zu.

M.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden bezüglich der Erhebung der in der angefochtenen Verfügung zitierten Auskunft der Schweizer Botschaft in O._______ vom 22. August 2014 mit, es habe sich nicht um eine fallspezifische Abklärung, sondern um die Erhebung von Informationen über Syrien allgemeiner Natur gehandelt. Die entsprechende Auskunft, die Informationen über diverse Fragestellungen betreffend Syrien enthalten habe, sei dem SEM am 22. August 2014 zugestellt worden. Die Quellen der Schweizer Botschaft seien dem SEM nicht bekannt und könnten nicht offengelegt werden. In der Regel handle es sich dabei um Vertrauenspersonen der Botschaft.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2015 - eröffnet am 23. Juni 2015 - räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eine Frist von fünfzehn Tagen ein.

O.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführeden eine Beschwerdeergänzung ein. Sie machten geltend, es sei willkürlich, dass bezüglich der Botschaftsabklärung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Im Übrigen sei die Botschaftsabklärung nicht aussagekräftig und nicht relevant, zumal es sich nicht um eine einzelfallspezifische Abklärung gehandelt habe und dem SEM die Quellen der Schweizer Botschaft nicht bekannt seien. Zudem sollte die Abklärung zumindest für das Bundesverwaltungsgericht aus den Akten ersichtlich sein, ansonsten das Verfahren zu einem Geheimverfahren verkomme. Es gehe auch nicht an, dass das SEM die Kurzuntersuchungsberichte A49, A64 und A66 in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, kämen diese doch zum Schluss, dass die eingereichten Dokumente echt seien respektive keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden, womit sie ihre Identität belegt hätten, was wiederum die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestätige.

P.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine vom 23. März 2015 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach.

Q.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.

R.
In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es liege weder eine schwerwiegende Gehörsverletzung noch eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-2172/2014 vom 1. Mai 2014 festgestellt, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um Kalendertage handle. Bezüglich der Rüge der Nichterstellung eines Beweismittelkuverts sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Identitätsdokumente handle, die gemäss Praxis des SEM nicht als Beweismittel aufgeführt würden. Fraglich könne einzig sein, ob der Berufsausweis und die (...) des Beschwerdeführers 1 als Beweismittel hätten eingestuft werden müssen. Die Dokumente seien aber alle im Entscheid aufgelistet und dahingehend gewürdigt worden, dass weder die Identität der Beschwerdeführenden noch der Beruf des Beschwerdeführers 1 angezweifelt worden seien. Den Beschwerdeführenden seien daher aus dem Vorgehen des SEM keine Nachteile erwachsen. Bezüglich der Rüge der Weiterführung der Befragung der Beschwerdeführerin 2 trotz Verständigungsproblemen sei darauf hinzuweisen, dass der damalige Rechtsvertreter keine Einwände vorgebracht und dem Vorgehen somit implizit zugestimmt habe. Auch die Beschwerdeführerin 2 habe sich mit dem Vorgehen einverstanden erklärt. Zudem habe die Dolmetscherin auf die Beschwerdeführerin 2 Rücksicht genommen und Sätze wiederholt. Die Beschwerdeführerin 2 habe denn am Ende der Befragung auch angegeben, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Der Einwand des heutigen Rechtsvertreters, die Befragung hätte abgebrochen werden müssen, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des gerügten Nichtbeizugs des Dossiers der (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 sei darauf hinzuweisen, dass die (Verwandte) bereits im Jahr (...) in die Schweiz eingereist sei und daher kein Zusammenhang zu deren Asylvorbringen bestehe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 in der Befragung zur Person unterbrochen worden sei, habe nicht zu einem Rechtsnachteil geführt. Bei der Erstbefragung würden die Asylgründe nur summarisch erhoben und es stehe dem SEM offen, Asylsuchende bei zu weit gehenden Ausführungen zu unterbrechen. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Anhörung Gelegenheit erhalten, sich ausführlich zu seinen Asylgründen und dem Reiseweg zu äussern. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung seien alternativer Natur. Beim Vorliegen einer Bedingung (in casu: Unzumutbarkeit) könne daher auf die Erörterung der beiden anderen Kriterien (Unzulässigkeit, Unmöglichkeit) verzichtet werden. Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und das Asylgesetz würden definieren, unter
welchen Voraussetzungen eine Person als Flüchtling anzuerkennen sei. Dabei seien die einzelfallspezifischen Umstände massgebend. Allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, reiche in der Regel nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Die schweizerische Asylpraxis gehe nicht davon aus, dass in Syrien eine Kollektivverfolgung von Kurden herrsche. Die syrische Nationalität der Beschwerdeführenden respektive ihre kurdische Ethnie sowie die im Rahmen des Bürgerkriegs erlittenen Nachteile würden daher nicht zwangsläufig zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die Anerkennung als Flüchtling setze vielmehr eine gezielte und genügend intensive Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes voraus. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Bezüglich des Einwands, das syrische Regime würde den Beschwerdeführer 1 aufgrund des Verlassens der Arbeitsstelle als oppositionell gesinnt betrachten, weshalb er einer Risikogruppe zuzurechnen sei, werde auf die entsprechenden Erläuterungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 asylrechtlich relevanten Benachteiligungen durch das heimatliche Regime ausgesetzt sein werde.

S.
In ihrer Replik vom 21. August 2015 entgegneten die Beschwerdeführenden, eine Beschwerdefrist von zehn Kalendertagen sei zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes zu kurz. Indem das SEM kein Beweismittelkuvert erstellt habe, sei es seiner Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Zwar habe das SEM die Beweismittel in der Verfügung erwähnt, eine Würdigung sei aber nicht erfolgt. Das SEM habe zudem dem Rechtsvertreter nicht alle Beweismittel zugestellt, was eine Gehörsverletzung darstelle. Die Beschwerdeführerin 2, die zu Beginn ihrer Befragung darauf hingewiesen habe, dass sie die Dolmetscherin nicht gut verstehe, habe nicht die Wahl gehabt, eine andere Übersetzerin zu verlangen; vielmehr sei ihr geraten worden, die Befragung fortzuführen, verbunden mit der Möglichkeit der mehrmaligen Wiederholung von Fragen. Es wiege schwer, dass das SEM die Befragung nicht von sich aus abgebrochen habe, zumal der Anhörung im Asylverfahren herausragende Bedeutung zukomme. Mit dem Nichtbeizug des Dossiers der (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt. Die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen den beiden Asylverfahren bestehe, könne ohne eine Dossierkonsultation nicht beurteilt werden. Angesichts des vom SEM häufig erhobenen Vorwurfs an Asylsuchende, sich bei der Befragung zur Person nicht genügend detailliert geäussert zu haben, wiege es schwer, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Befragung unterbrochen worden sei. Es werde bestritten, dass die Wegweisungshindernisse alternativer Natur seien. Bezüglich der Problematik der Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien werde nochmals auf das Update III des UNHCR vom 27. Oktober 2014 verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Problematik im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) aufgegriffen und auf die Handlungsoption von Art. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 4 Gewährung vorübergehenden Schutzes - Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.
AsylG (vorübergehende Schutzgewährung durch den Bundesrat) hingewiesen.

T.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 regten die Beschwerdeführenden unter erneutem Verweis auf das Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und das UNHCR-Update III vom 27. Oktober 2014 die Einholung einer weiteren Vernehmlassung der Vorinstanz an. Die Anforderungen für die Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seien bei syrischen Asylsuchenden herabzusetzen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien habe sich in letzter Zeit massiv verschlechtert, wozu Russland mit seiner militärischen Unterstützung des Regimes beitrage. Da davon auszugehen sei, dass die Verfolgung Oppositioneller und vermeintlicher Feinde noch intensiviert werde, nehme auch die Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführenden zu. Es werde in diesem Zusammenhang auf aktuelle, im Internet einsehbare in- und ausländische Zeitungsartikel verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

1.3 Die Beschwerde wurde formgerecht und innert der gesetzlichen Frist von zehn (Kalender-)Tagen eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

2.

2.1 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3280/2014 vom 16. März 2016, E-2481/2015 vom 21. Mai 2015). Die Beschwerdeführenden haben den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

2.2 Auf den Eventualantrag um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine Bedingung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft verbunden, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine - wie vorliegend - wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach das SEM das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht und die Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe, sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

4.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

4.3 Die Beschwerdeführenden rügten, das SEM habe ihnen in die Akten A67 (Abklärung NDB) und A69 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) keine Einsicht gewährt. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfügung vom 13. April 2015 zu verweisen, in der bereits festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Akten A67 und A69 keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt. In die Akten A1 bis A6 (Personalienblätter) sowie A49, A64 und A66 (Untersuchungsberichte Grenzwachtkorps [Dokumentenprüfung]) wurde den Beschwerdeführenden am 12. Juni 2015 Einsicht gewährt und sie konnten dazu Stellung nehmen (vgl. die Beschwerdeergänzung vom 8. Juli 2015), so dass keine Gehörsverletzung mehr vorliegt.

Hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der in der angefochtenen Verfügung genannten Strafandrohung bei Verlassens eines staatlichen Arbeitsplatzes in Syrien ist ebenfalls auf die Zwischenverfügung vom 13. April 2015 zu verweisen. Das SEM kam der Aufforderung zur Offenlegung der Hintergründe der Erhebung der fraglichen Auskunft der Schweizer Botschaft in O._______ vom 22. August 2014 und der Darlegung, ob die Auskunft allgemeiner Natur oder fallspezifisch sei, am 16. Juni 2015 nach und teilte den Beschwerdeführenden mit, dass es sich nicht um eine einzelfallspezifische Abklärung, sondern um die Erhebung allgemeiner Informationen über Syrien gehandelt habe. Eine Gehörsverletzung liegt somit auch diesbezüglich nicht mehr vor.

Bezüglich der Rüge, das SEM habe die Beweismittel (Identitätskarte, Pass und Arbeitsausweise des Beschwerdeführers 1, Familienbüchlein, Laissez-Passer-Dokumente, Impfausweise der Kinder) nicht paginiert und gewürdigt, ist festzustellen, dass das SEM die betreffenden Dokumente entgegengenommen und in der Verfügung vom 16. März 2015 explizit erwähnt hat (vgl. S. 2 Ziffer 3). Hinsichtlich der Würdigung ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. August 2015 zu verweisen, wonach das SEM aufgrund der besagten Dokumente weder die Identität der Beschwerdeführenden noch die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in Frage gestellt hat. Eine Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel liegt damit - unabhängig von der Frage deren Akturierung - nicht vor.

Auch die Rüge, das SEM habe einige Aussagen nicht explizit erwähnt (vgl. Beschwerdeschrift vom 26. März 2015 S. 9 ff.), vermag keine Gehörsverletzung zu begründen. Zwar hat sich das SEM in der Verfügung vom 16. März 2015 nicht mit jedem Argument der Beschwerdeführenden einzeln und eingehend auseinandergesetzt, dies ist aber entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung auch nicht notwendig. Die angefochtene Verfügung beinhaltet eine genügend ausführliche Darstellung des Sachverhalts. Aus dem Entscheid wird ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM leiten liess und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachgerecht angefochten werden. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

4.4 Die Beschwerdeführenden monierten weiter, das SEM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem der Beschwerdeführer 1 bei der Befragung unterbrochen und die Befragung der Beschwerdeführerin 2 trotz Verständigungsproblemen fortgesetzt worden sei, und keine weiteren Abklärungen (neuerliche Anhörungen und Beizug des Dossiers der [Verwandten] des Beschwerdeführers 1) vorgenommen worden seien. Auch diese Einwände gehen fehl. Aus dem Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers 1 vom 26. Februar 2015 geht hervor, dass er zwei Mal unterbrochen wurde: bei der Darlegung des Reisewegs nach Q._______ (vgl. A50 S. 8) und der Schilderung dessen, was ihm seine Frau über die Hausdurchsuchung im August 2012 erzählt habe (vgl. A50 S. 10). Rechtsnachteile sind ihm daraus keine erwachsen. Er konnte das von ihm selbst Erlebte, d. h. seine Asylgründe, im vorinstanzlichen Verfahren umfassend darlegen (vgl. A50 und A60). Der Bitte der Beschwerdeführerin 2 um Wiederholung einer Frage zu Beginn ihrer Befragung am 26. Februar 2015 (vgl. A53 S. 2) wurde gefolgt und sie bestätigte am Ende der Befragung, dass sie die Dolmetscherin, die langsam gesprochen und Fragen bei Bedarf wiederholt habe, gut verstanden habe (vgl. A53 S. 10). Den Übersetzer bei der Anhörung vom 10. März 2015 verstand sie ebenfalls gut (vgl. A61 S. 1 F1). Auch die Beschwerdeführerin 2 konnte somit ihre Asylgründe umfassend schildern (vgl. A53 und A61). Die Notwendigkeit zusätzlicher Anhörungen ist daher nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass das SEM das Dossier der (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 nicht beigezogen hat, ergeben sich keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungspflicht, datieren die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden im Jahr 2014 zur Flucht aus Syrien bewogen haben, doch lange nach der im Jahr (...) erfolgten Einreise der (Verwandten) in die Schweiz. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4.5 Die Beschwerdeführenden rügten überdies, das SEM habe nicht ausreichend begründet, weshalb es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Aus der Verfügung ist ersichtlich, dass das SEM die Beschwerdeführenden aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG für konkret gefährdet hält und deshalb den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden durch die zu ihren Gunsten verfügte vorläufige Aufnahme beziehungsweise deren Begründung beschwert sein sollten.

4.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rückweisungsanträge sind daher abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2008/12 E. 7). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

6.

6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.

6.2 Einleitend ist hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden zitierten Auffassung des UNHCR, es sei für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich, dass eine Verfolgung persönlich auf eine Person abziele, anzumerken, dass diese für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend ist. Eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt reicht entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen (vgl. hierzu etwa das Urteil E-4542/2014 vom 23. März 2016).

6.3 Bei den Ereignissen im August 2012 - Überfall auf die (...) in K._______ durch IS-Angehörige, bei dem der Beschwerdeführer 1 wie andere Arbeitskollegen drei Stunden festgehalten worden sei, und Hausdurchsuchung durch vermummte Personen (vermutungsweise IS-Anhänger), bei der die Beschwerdeführerin 2 geschlagen worden sei - handelte es sich zweifellos um einschneidende und belastende Erlebnisse. Es kann diesbezüglich aber nicht von einer gezielten und von asylrechtlich relevanter Intensität geprägten Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gesprochen werden. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass diese Ereignisse in der Bürgerkriegssituation in Syrien begründet sind. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerdeführenden durch den IS im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nach den Ereignissen im August 2012 konnten die Beschwerdeführenden die IS-Kontrollposten auf dem Weg von K._______ nach I._______ nach Vorweisen der Identitätskarten problemlos passieren. Der Einwand in der Beschwerdeschrift vom 26. März 2015, wonach ein unbeschadetes Passieren bei längerem Zuwarten in K._______ wohl kaum mehr möglich gewesen wäre, vermag kein weitergehendes konkretes Interesse des IS an den Beschwerdeführenden zu begründen. Wäre der Beschwerdeführer 1 tatsächlich weiterhin persönlich im Visier des IS gestanden, hätte der IS wohl auch in M._______, wo der Beschwerdeführer 1 bis anfangs 2013 gearbeitet, oder in I._______, wo sich die Familie noch bis zur Ausreise im Jahr 2014 aufgehalten habe, nach ihm gesucht, seien dem IS doch aufgrund der Vorweisung der Identitätskarte während der Festhaltung im August 2012 nicht nur die Tätigkeit, sondern auch die Personalien und der Heimatort des Beschwerdeführers 1 bekannt gewesen. Die Beschwerdeführenden waren jedoch bis zur Ausreise keinen persönlichen Behelligungen seitens des IS mehr ausgesetzt (vgl. A60 S. 14 F108). Soweit der Beschwerdeführer 1 implizit geltend machte, die Gefahr, Opfer eines weiteren Übergriffs zu werden, habe sich verstärkt, nachdem auch die (...) in M._______ vom IS (und der Al-Nusfra-Front) eingenommen worden sei und er als Angestellter bei einer allfälligen Kontrolle als regierungsfreundlich hätte erscheinen können, handelt es sich um eine aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation resultierende Gefährdung, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 als staatlicher Angestellter nicht mehr an seinen Arbeitsplatz in M._______ zurückgekehrt ist, nachdem der IS und die Al-Nusra-Front die (...) übernommen hätten und es dort keine Arbeit mehr gegeben habe, lässt nach Ansicht des Gerichts nicht automatisch auf dessen Flüchtlingseigenschaft schliessen. Dem Einwand, das Verlassen des Arbeitsplatzes sei einer Militärdienstverweigerung gleichzusetzen, kann nicht gefolgt werden. Auch vermag die Behauptung, der Beschwerdeführer 1 gelte seit dem Überfall auf die (...) in K._______ im August 2012, bei dem er wegen zu später Benachrichtigung der Vorgesetzten getadelt worden sei, bei den syrischen Behörden als Verräter und Regimegegner, nicht zu überzeugen. Nach dem Überfall im August 2012 bescheinigte der Vorgesetzte dem Beschwerdeführer 1, es sei kein Problem, wenn er nicht an den Arbeitsplatz in K._______ zurückkehre und er könne stattdessen in der (...) in L._______ (M._______) weiterarbeiten (vgl. A60 S. 14 F105). Dies wäre kaum der Fall gewesen, wäre dem Beschwerdeführer 1 tatsächlich ein massgebliches Fehlverhalten angelastet worden, das geeignet gewesen wäre, ihn in den Augen der syrischen Behörden als Verräter respektive gefährlichen Regimegegner erscheinen zu lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1, der gemäss eigenen Angaben keinen politischen Aktivitäten nachging, den obligatorischen Militärdienst geleistet und seit dem Jahr (...) als staatlicher Angestellter in (...) gearbeitet hat, als unbescholten galt. Eine objektiv begründete Furcht, dass ihm wegen des Fernbleibens vom Arbeitsplatz nach der Einnahme der (...) in M._______ durch den IS und die Al-Nusra-Front anfangs 2013 Verfolgungsmassnahmen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass seitens des syrischen Regimes drohen würden, ist zu verneinen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach diesbezüglich regelmässige Amnestien ergehen würden, die den Betroffenen allfällige, praxisgemäss maximal zwei Monate betragende Haftstrafen erlassen und stattdessen lediglich eine Geldbusse auferlegen würden, was mangels hinreichender Intensität des Eingriffs keine Asylrelevanz zu begründen vermöge (vgl. hierzu auch das Urteil D-5512/2014 vom 2. März 2016 E. 6.3). Konkrete Anzeichen, dass der Beschwerdeführer 1 mit anderweitigen, die Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllenden Massnahmen zu rechnen hätte, liegen nicht vor, zumal er, der keinen Beruf erlernt habe, keine herausragende Führungsposition im syrischen Regime innegehabt, sondern in den (...) untergeordnete Tätigkeiten als (...) oder (...) ausgeübt habe.

Die Erkundigungen des Dorfratspräsidenten der PYD und eines Angehörigen der Asaish stellen ebenfalls keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar. Auch die einmalige Begegnung der Beschwerdeführerin 3 mit einem Mitglied der PKK respektive PYD, bei der eine Sitzungseinladung ausgesprochen worden sei, die sie abgelehnt habe, vermag keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten.

6.4 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, Kurden seien als Flüchtlinge anzuerkennen, da die kurdische Bevölkerung in Syrien, speziell durch den IS, kollektiv verfolgt werde, ist vorab auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es ist derzeit nicht bekannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. hierzu etwa die Urteile D-5717/2014 vom 10. März 2016, D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 und E-5710/2014 vom 30. Juli 2015). Die kurdische Ethnie der Beschwerdeführenden genügt daher nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf den IS. Dieser geht gegen alle Kriegsgegner mit unvorstellbarer Brutalität vor und allein aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie kann keine gesteigerte Furcht vor einer gezielten Verfolgung abgeleitet werden. Die diesbezüglich geltend gemachte Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

6.5 Soweit die Beschwerdeführenden eine Gefährdung aufgrund der Überwachung der Exilsyrer durch die syrischen Geheimdienste geltend machen, ist auf das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zu verweisen. Demnach geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen Überwachung aller Exilsyrer, sondern einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich mit exilpolitischen Tätigkeiten in besonderem Mass exponiert, d. h. wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

Die Beschwerdeführenden waren laut eigenen Angaben in Syrien nicht politisch aktiv und machen keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Es liegen deshalb keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sie als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten und deshalb befürchten müssten, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu werden.

6.6 Schliesslich vermag die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, die Beschwerdeführenden wären bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Zwar kann aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei der Wiedereinreise Befragungen durch die syrischen Behörden unterzogen würden. Da sie aber nicht darzulegen vermochten, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens Ziel asylrechtlich relevanter Verfolgung gewesen respektive als exponierte Regimegegner im Fokus der syrischen Behörden gestanden zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müssten. Die Verweise auf Berichte zur allgemeinen Lage in Syrien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

6.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche entsprechend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben und die übrigen, an dieser Stelle nicht namentlich aufgeführten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7.

7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft.

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 17. Juli 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1948/2015
Date : 19. April 2016
Published : 28. April 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. März 2015


Legislation register
AsylG: 2  3  4  7  44  106  112b
AuG: 83  84  112
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  12  29  32  48  49  52  63  65
BGE-register
126-I-97 • 135-II-286 • 136-I-184
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EMARK
2004/38