Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7484/2015
Urteil vom 19. Februar 2016
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
A._______,
Parteien vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B._______,
2. C._______,
3. D._______,
4. E._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Netznutzungstarife2010 undElektrizitätstarife2009 und2010 der A._______; Sistierung des Verfahrens.
Sachverhalt:
A.
Vor der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom ist das ursprünglich am 12. März 2010 eingeleitete Verfahren (...) zwischen A._______ einerseits sowie dem B._______, C._______, D._______ und E._______ (nachfolgend: übrige Verfahrensbeteiligte) andererseits betreffend die Netznutzungstarife 2010 und die Elektrizitätstarife 2009 und 2010 der A._______ hängig.
B.
Nach Ergehen des Urteils A 5781/2011 vom 7. Juni 2013, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hatte, dass Endverbraucher, die sich bei der ElCom über die Tarife eines Netzbetreibers beschweren, grundsätzlich nicht über Parteirechte verfügen, schloss die ElCom die übrigen Verfahrensbeteiligten vom vorliegenden Verfahren aus.
Im Nachgang zum Urteil A 3343/2013 vom 10. Dezember 2013, in welchem Verfahren das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde eines Endverbrauchers im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Kosten für Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG eingetreten war und damit stillschweigend dessen Parteistellung bejaht hatte, nahm die Vorinstanz die übrigen Verfahrensbeteiligten wieder ins Verfahren auf.
C.
Mit Schreiben vom 9. März 2015 teilte die ElCom der A._______ und den übrigen Verfahrensbeteiligten mit, sie werde "voraussichtlich im Sommer 2015 verfügen".
Mit Urteil A 1107/2013 vom 3. Juni 2015 verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Parteistellung von Endverbrauchern mit Grundversorgung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. f
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten: |
|
1 | In dieser Verordnung bedeuten: |
a | Fahrplan: in Leistungsmittelwerten vereinbarte Zeitreihe über die Lieferung bzw. den Bezug von elektrischer Energie in einem bestimmten Zeitraum; |
b | ... |
c | Ein- bzw. Ausspeisepunkt: Netzpunkt, an welchem ein eingehender bzw. ausgehender Energiefluss erfasst und gezählt oder registriert wird (Messpunkt); |
d | Bilanzmanagement: Gesamtheit der technischen, organisatorischen und abrechnungstechnischen Massnahmen zur ständigen Aufrechterhaltung der elektrischen Energie- und Leistungsbilanz im Elektrizitätssystem; dazu gehören insbesondere Fahrplanmanagement, Messdatenmanagement und Bilanzausgleichsmanagement; |
e | ... |
f | Endverbraucher mit Grundversorgung: feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Artikel 6 Absatz 1 StromVG). |
2 | Zum Übertragungsnetz gehören insbesondere auch: |
a | Leitungen inklusive Tragwerke; |
b | Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen; |
c | gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungsnetz nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann; |
d | Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk, ausgenommen Schaltfelder beim Übergang zu einem Kernkraftwerk, soweit sie für die Sicherheit des Betriebs dieses Kernkraftwerks von Bedeutung sind. |
Die ElCom sistierte im Nachgang zum genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil das vorliegende Verfahren (...) mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts in den erwähnten Beschwerdeverfahren.
D.
Gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) lässt die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid insofern aufzuheben, als die Vorinstanz anzuweisen sei, über die Nutzungstarife 2010 sowie über die Energietarife eine Teilverfügung zu erlassen, soweit es nicht um Tarifbestandteile gehe, welche Streitgegenstand des von der Vorinstanz vor Bundesgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil A-1107/2013 des Bundesverwaltungsgerichts seien. Die Vorinstanz sei insbesondere anzuweisen, über die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen sowie über die Zusatzqualitäten zu entscheiden.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
F.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 2. Februar 2016 an ihren Anträgen fest.
G.
Die Vorinstanz reicht am 15. Februar 2016 eine zweite Vernehmlassung ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist - soweit sie wie vorliegend nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass eine Beschwerdeinstanz eine Zwischenverfügung überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die beschwerdeführende Person jeden Nachteil verliert. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnisse teilweise materiell festlegen müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 5664/2014 vom 18. November 2015 E. 1.2 und A 2589/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2.1; vgl. ferner BGE 137 IV 237 E. 1.1 und 135 II 30 E. 1.3.2 zu Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.2.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
1.2.2 Die Sistierung eines Verfahrens bewirkt nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Bei Sistierungsentscheiden, die lediglich eine Verfahrensverzögerung zur Folge haben, gilt der Nachteil als wieder gutzumachend, wenn er nur vorübergehend besteht und durch einen günstigen Endentscheid vollständig behoben werden kann. Macht eine beschwerdeführende Partei im Rahmen der Anfechtung eines Entscheides betreffend Verfahrenssistierung jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz geltend. Ob dieses Vorbringen hinreichend belegt ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie noch zu zeigen sein wird.
1.3 Die Beschwerdeführerin rügt auch unabhängig von der Sistierung des Verfahrens eine unzulässige Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz.
1.3.1 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |
Diese Voraussetzung ist vorliegend als erfüllt zu betrachten, nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zur Sistierungsverfügung erneut ausdrücklich den Erlass einer (Teil-)Verfügung verlangte.
1.3.2 Im Fall einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, die sich nicht gegen einen konkreten Entscheid einer Behörde richtet, wird ein schutzwürdiges Interesse grundsätzlich bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei zumindest glaubhaft macht, dass sie einen Anspruch auf Erlass einer Verfügung hat (vgl. Urteile des BVGer A 4862/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.1, A 7368/2014 vom 19. Februar 2015 E. 1.4 und A 2317/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2.2). Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt - selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten - namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheidbehörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sistiert sie ein Verfahren ohne zureichenden Grund oder hält sie eine Sistierung aufrecht, obwohl der Sistierungsgrund weggefallen ist, liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor und die betroffene Partei kann die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung geltend machen (zum Ganzen Urteile des BVGer A 2335/2015 vom 19. November 2015 E. 2.1, A 1421/2015 vom 23. September 2015 E. 1.2, A 4984/2014 vom 10. November 2014 E. 2 und A 2479/2014 vom 23. Juli 2014 E. 3.3). Die Rechtsverzögerung tritt zwar noch nicht mit dem Erlass der Sistierungsverfügung an sich ein; es kann jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt gerügt werden, die Sistierung gehe mit einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens einher (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 410; Urteil des BGer 8C_1014/2012 vom 3. Juli 2013 E. 4).
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich im vor Bundesgericht angefochtenen Urteil A 1107/2013 derart deutlich zur Parteistellung von Endverbrauchern geäussert, dass das Bundesgericht nicht gegenteilig entscheiden werde bzw. diesem praktisch kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibe. In materieller Hinsicht seien einzig die Energietarife Gegenstand des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht gewesen. Nicht entschieden habe dieses über die Abgaben und Leistungen sowie über die Zusatzqualitäten. In diesen beiden Punkten könne die Vorinstanz somit umgehend einen Teilentscheid fällen. Nur weil das bundesgerichtliche Verfahren Klarheit mit Bezug auf die Parteistellung bringen werde, müsse mit der Beantwortung der materiellen Fragen nicht zugewartet werden. Diese könnten ohne Berücksichtigung der Parteistellung geklärt werden. Es bestehe daher kein Grund, die Genehmigung der Netznutzungstarife 2010 weiter hinauszuschieben.
3.1.2 Dass das vorinstanzliche Verfahren auch ohne Klarheit über die Parteistellung der Beschwerdegegner weitergeführt werden könne, zeige der Umstand, dass die Vorinstanz das Verfahren zwischen Juli 2013, als sie die Beschwerdegegner mangels Parteistellung aus dem Verfahren ausgeschlossen habe, sowie deren Wiederaufnahme ins Verfahren ein knappes Jahr später, nicht sistiert habe.
3.1.3 Eine weitere Verfahrensverzögerung sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, nachdem die Vorinstanz das Verfahren bereits bisher unzulässig hinausgeschoben habe und die Sistierung im vorliegenden Fall gravierende Auswirkungen auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin habe. Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit sei ihr eine Planung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verunmöglicht und bleibe sie über wesentliche Punkte ihrer Geschäftstätigkeit im Unklaren (vgl. zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin nachfolgend E. 4.2).
Die jetzige Sistierung erscheine umso stossender, als die Vorinstanz noch im März 2015 einen Abschluss des Verfahrens für Sommer 2015 in Aussicht gestellt habe.
3.2 Die Vorinstanz macht geltend, in den vor Bundesgericht hängigen Verfahren 2C_681/2015 und 2C_682/2015 stelle sich unter anderem die Frage, ob Endverbraucher in Tarifprüfungsverfahren der Vorinstanz gegenüber der Netzbetreiberin Parteistellung hätten. Zudem werde sich das Bundesgericht zur Bestimmung und Zuordnung der anrechenbaren Energiekosten sowie zur zulässigen Höhe der Kosten des Energievertriebs zu äussern haben. Diese Fragen seien auch für die Prüfung der Tarife der Beschwerdeführerin relevant. Da überdies die Parteistellung das ganze Verfahren betreffe, könne keine Teilverfügung erlassen werden, sondern sei das Verfahren insgesamt zu sistieren. Auch mit Blick auf die Prozessökonomie lasse sich der Erlass einer Teilverfügung nicht rechtfertigen, solange die Frage der Parteistellung der Endverbraucher nicht letztinstanzlich beantwortet sei. Weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, verfüge das Bundesgericht über volle Kognition und könne dieses ohne Weiteres einen vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Entscheid fällen.
In ihrer Eingabe vom 15. Februar 2016 verweist die Vorinstanz ergänzend auf das ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigeBeschwerdeverfahren A 149/2016. In ihrer dortigen Beschwerdeschrift bringe die Beschwerdeführerin vor, dem Entscheid über die dort strittige Rechtsfrage komme namentlich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren präjudizielle Bedeutung zu. Auch dies rechtfertige die Verfahrenssistierung.
3.3
3.3.1 Die vor dem Bundesgericht hängigen Verfahren 2C_681/2015 und 2C_682/2015 beschlagen auch die Parteistellung von Endverbrauchern, weshalb sie von präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Verfahren sind. Damit ist grundsätzlich ein sachlicher Grund für die Verfahrenssistierung gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gewisse sich im vorliegenden Verfahren stellende materielle Rechtsfragen nicht Gegenstand der genannten bundesgerichtlichen Verfahren sind, denn die formale Frage der Parteistellung betrifft das ganze Verfahren.
3.3.2 Nimmt eine Behörde eine natürliche oder juristische Person als Partei in ein Verfahren auf, der keine Parteistellung im Sinne von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht die Rechtsfrage der Parteistellung mit voller Kognition überprüft (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.3.3 Da die beiden früher ergangenen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts zur Parteistellung von Endverbrauchern (A 5781/2011 und A 3343/2013) nicht vor Bundesgericht angefochten wurden, hatte die Vorinstanz damals keinen Grund, das Verfahren bis zur Klärung der umstrittenen Frage durch das Bundesgericht zu sistieren. Als sie der Beschwerdeführerin sodann im Frühjahr 2015 einen Entscheid für Sommer 2015 in Aussicht stellte, war für die Vorinstanz noch nicht absehbar, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem neuen Urteil die Parteistellung von Endverbrauchern erneut verneinen und dieser Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen würde.
3.3.4 Die durch die Sistierung entstehende Verlängerung des Verfahrens ist für die Beschwerdeführerin unzweifelhaft mit (weiteren) Unwägbarkeiten verbunden und könnte sich negativ auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken. Die Vorinstanz hat ihren weiten Ermessensspielraum jedoch nicht überschritten, wenn sie das öffentliche Interesse an einer Verfahrenssistierung letztlich höher gewichtete als das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem möglichst baldigen (Teil-)Entscheid. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass von einem Urteil des Bundesgerichts in den nächsten Monaten ausgegangen werden darf und dieser sofort rechtskräftig wird. Das vorinstanzliche Verfahren befand sich zudem offenbar kurz vor dem Abschluss, weshalb nach dem höchstrichterlichen Entscheid über die Parteistellung von Endverbrauchern grundsätzlich innert nützlicher Frist mit einer (Teil-)Verfügung der Vorinstanz gerechnet werden kann. Darauf ist die Vorinstanz zu behaften.
3.3.5 Die vorinstanzliche Sistierungsverfügung ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob dem Entscheid im Verfahren A 149/2016 präjudizielle Bedeutung für das vorliegende Verfahren zukommt und dieser Umstand einen (weiteren) Sistierungsgrund darstellte.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren unabhängig von dessen Sistierung bereits zuvor unzulässig verzögerte.
4.1 Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2
4.2.1 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz das vorliegende Verfahren zum Anlass, die gesamte Unternehmung der Beschwerdeführerin zu durchleuchten und eine Unzahl von nachträglich mehrfach abgeänderten, vielfach für die Tarifprüfung nicht relevanten Fragen zu stellen. Das Verfahren habe sich dadurch immer mehr verzögert und sei komplexer geworden. Die Beschwerdeführerin habe immense Ressourcen aufwenden müssen, um den Anforderungen der Vorinstanz nachzukommen. Sie habe sich gezwungen gesehen, eine externe Beratung beizuziehen, und es seien Kosten in beinahe siebenstelliger Höhe angefallen.
Mehr als sechs Jahre nach dem vollständigen Inkrafttreten des StromVG habe die Beschwerdeführerin immer noch keine Rechtssicherheit über den Bestand der Tarife, obwohl die Tarifberechnungen wesentlich auf den Tarifen der Vorjahre basieren müssten. Es stünden noch immer die Tarife für die Jahre 2009/2010 im Streit. Der Ausgleich der Deckungsdifferenzen sei bereits zum heutigen Zeitpunkt in Frage gestellt und werde - je nach Entscheid der Vorinstanz über die Tarife - mit jedem neuen Tarifjahr unwahrscheinlicher. Würde der Entscheid der Vorinstanz zu völlig neuen Tarifen für die Jahre 2009 und 2010 führen, müssten sämtliche nachfolgenden Tarifjahre angepasst werden. Das Ausmass der Nachkalkulationen sowie allfälliger Rückforderungen wäre bereits heute massiv und würde durch die Verfahrenssistierung noch gravierendere Dimensionen annehmen. Unter Berücksichtigung der Dauer des vorliegenden Verfahrens sei damit zu rechnen, dass allfällige Korrekturen für die Folgejahre Jahrzehnte in Anspruch nehmen würden, um unverhältnismässige Tarifschwankungen zu vermeiden. Je nach Höhe der Deckungsdifferenzen werde die Verfügung der Vorinstanz gar nicht mehr vollzogen werden können. In diesem Zeitraum wäre die Beschwerdeführerin erheblich in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt.
4.2.2 Angesichts des Sachverhalts müsse sodann von einer offensichtlichen und unverhältnismässigen Untätigkeit der Vorinstanz zwischen den einzelnen Verfahrensschritten gesprochen werden; mehrmals habe es rund ein Jahr gedauert bis zum nächsten Fragebogen. Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Untersuchung in unverhältnismässiger Art und Weise ausgedehnt, wie das Aktenvolumen zeige. Insgesamt habe sie das Verfahren nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt und daher das Beschleunigungsgebot verletzt. Die lange Verfahrensdauer könne nicht mit der Komplexität des Verfahrens begründet werden. Diese habe sich erst durch die unzähligen Frage- und Erhebungsbogen der Vorinstanz ergeben, welche sich in der Sache nicht rechtfertigten.
4.3 Die Vorinstanz macht geltend, weder die Anzahl Aktenstücke noch die Verfahrensdauer liessen auf die qualitative Verfahrensführung schliessen. Sie habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, die Parteien treffe eine Mitwirkungspflicht. Mit ihren Fragen sei sie lediglich ihren Pflichten und insbesondere ihrem gesetzlichen Auftrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 22 Aufgaben - 1 Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. |
|
1 | Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. |
2 | Sie ist insbesondere zuständig für: |
a | den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen; |
b | die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen; |
c | den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5. |
2bis | Die ElCom prüft den von der nationalen Netzgesellschaft vorgelegten Mehrjahresplan, insbesondere den Bedarf an den darin vorgesehenen Projekten. Sie teilt der nationalen Netzgesellschaft das Ergebnis der Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung schriftlich mit.41 |
3 | Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und Unterhalt des Übertragungsnetzes sowie die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzgesellschaft. |
4 | Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9. |
5 | Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien. |
6 | Die ElCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. |
Zwischen den einzelnen Verfahrensschritten sei nicht wegen Untätigkeit ihrerseits teilweise längere Zeit verstrichen, sondern weil sie die von der Beschwerdeführerin eingeforderten Unterlagen auch habe prüfen müssen.
Die Bedenken der Beschwerdeführerin schliesslich, ein Ausgleich der Deckungsdifferenzen sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt in Frage gestellt und werde mit jedem Tarifjahr unwahrscheinlicher, seien nicht nachvollziehbar. Bei den Deckungsdifferenzen handle es sich um Überdeckungen, welche die Beschwerdeführerin in Form von Tarifreduktionen an ihre Endverbraucher zurückgeben müsse. Es sei der Beschwerdeführerin unbenommen, im Sinne eines präventiven Ausgleichs eines Teils der mutmasslichen Überdeckungen bereits heute Massnahmen für eine Reduktion der Tarife zu treffen und dies in der Kostenrechnung entsprechen zu deklarieren.
4.4
4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei einem Verfahren betreffend Überprüfung der Netznutzungs- und/oder Elektrizitätstarife regelmässig um ein zeitlich aufwendiges und inhaltlich komplexes Verfahren handelt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass aufgrund der verhältnismässig jungen Stromversorgungsgesetzgebung in den vergangenen Jahren verschiedene Fragen im Zusammenhang mit Netznutzungs- und/oder Elektrizitätstarifen von der Vorinstanz und der Rechtsprechung erstmals geprüft und beantwortet wurden. Dies führte zu gewissen Änderungen der geltenden Rechtspraxis, die eine Verlängerung des vorliegenden Verfahrens zur Folge hatten, ohne dass darin eine Rechtsverzögerung zu erblicken wäre.
4.4.2 Der bisherige Verfahrensverlauf zeigt zwar, dass das Verfahren schon sehr lange pendent ist und sich aussergewöhnlich in die Länge zieht. Angesichts der konkreten Verhältnisse, namentlich des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens, ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verfahren kontinuierlich vorantrieb und es grundsätzlich zu keinen wesentlichen unbegründeten Verzögerungen kam. Dass zwischen zwei Verfahrenshandlungen teilweise mehrere Wochen bis Monate vergingen, ist angesichts des Verfahrensaufwandes noch nachvollziehbar und führte jedenfalls - auch insgesamt - noch nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Zwischen Mitte Februar und Anfang Dezember 2011 erging während einer auf den ersten Blick unverhältnismässig langen Zeitspanne kein Verfahrensschritt. Dies lässt sich allerdings mit der sehr umfangreichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2011 (inkl. Beilagen) erklären, welche offenbar einen grossen Prüfaufwand aufseiten der Vorinstanz verursachte, wie deren Schreiben vom 8. Dezember 2011 zeigt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in der Folge habe ihr die Vorinstanz erst am 28. März 2013 wieder einen Fragenkatalog zugestellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin auf den Fragenkatalog vom 8. Dezember 2011 erst am 19. April 2012 bei der Vorinstanz einging und bis am 28. März 2013 zwei weitere Schriftenwechsel folgten. Sodann erliess das Bundesgericht am 3. Juli 2012 ein sehr umfangreiches Urteil betreffend die Netznutzungstarife und -kosten (Verfahren 2C_25/2011 und 2C_58/2011, teilweise veröffentlicht in BGE 138 II 465), in welchem es die bis dahin angewandte Praxis der Vorinstanz für teilweise ungültig erklärte, was naturgemäss zu begründetem Mehraufwand bei der Vorinstanz führte.
4.4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Verfahren verschiedentlich auf Bereiche und Fragen ausgedehnt, die für die Entscheidfindung absolut irrelevant oder zumindest unzweckmässig seien.
Der Vorinstanz ist als Fachbehörde beim Entscheid darüber, welche Verfahrenshandlungen angezeigt und welche Sachverhalte zu erheben sind, ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Ihr ist zuzugestehen, dass sie ihre Abklärungen nicht nur auf das absolut Notwendige beschränkt und lediglich die für einen Entscheid in der Sache unerlässlichen Angaben einholt und prüft. Dies ist in der Praxis ohnehin nicht möglich. Die Vorinstanz ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, bei jedem von der Beschwerdeführerin bemängelten Prozessschritt und Fragenkatalog zu beurteilen, ob er für das vorinstanzliche Verfahren (in einer ex ante-Betrachtung) von Belang sein konnte oder ihm bereits von Anfang an offensichtlich keine Bedeutung zukam. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann erst bei Vorliegen des Endentscheides der Vorinstanz abschliessend festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin vermag jedenfalls aktuell nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in einem solchen Ausmass von vornherein unnötige prozessuale Anordnungen traf, dass von einer unzulässigen Verschleppung des Verfahrens gesprochen werden müsste.
Sollte der Endentscheid der Vorinstanz zeigen, dass diese - wie es die Beschwerdeführerin verschiedentlich behauptet - die Sach- oder Rechtslage verkannte, weil sie von falschen Prämissen ausging, gewisse Thematiken und Handelsmechanismen nicht verstand oder falsche Berechnungsmethoden anwandte, wären diese Versäumnisse in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen diesen Entscheid zu korrigieren. Eine unzulässige Rechtsverzögerung läge allein deshalb aber nicht vor.
4.4.4 Die lange Verfahrensdauer hat sodann zu einem nicht unmassgeblichen Teil die Beschwerdeführerin selbst mit zu verantworten. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vorbringt und zumindest teilweise aufzeigt, reichte die Beschwerdeführerin bisweilen Unterlagen nur unvollständig oder mit fehlerhaften Angaben ein. Zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen haben ferner mehrere - durchaus legitime - (bewilligte) Fristerstreckungsgesuche der Beschwerdeführerin von bis zu drei Monaten.
4.4.5 Was schliesslich den Ausgleich der Deckungsdifferenzen anbelangt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb die zu erwartende (End-) Verfügung der Vorinstanz im Fall einer weiteren Verlängerung des Verfahrens unter Umständen nicht mehr vollziehbar sein sollte und dies ist auch nicht ersichtlich. Dass der Vollzug unter anderem aufgrund des sich verändernden Kundenstamms der Beschwerdeführerin mit sachlichem und zeitlichem Mehraufwand verbunden sein dürfte, ist hinzunehmen. Ob die Beschwerdeführerin ihre Tarife - wie von der Vorinstanz vorgeschlagen - bereits jetzt vorsorglich anpasst und dabei noch grössere Preisausschläge in Kauf nimmt (für den Fall einer falschen Annahme betreffend Korrektur der anrechenbaren Kosten durch die Vorinstanz), bleibt ihr überlassen. Immerhin betont die Vorinstanz, es handle sich bei den Deckungsdifferenzen um Überdeckungen; entsprechend wären die Tarife zu senken.
4.4.6 Zusammengefasst erscheint die lange Verfahrensdauer zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse insgesamt noch als sachlich gerechtfertigt. Daran würde sich grundsätzlich auch dann nichts ändern, wenn sich gewisse Verfahrenshandlungen im Nachhinein als verzichtbar erwiesen. Eine unzulässige Rechtsverzögerung und Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher zu verneinen.
Wie erwähnt ist die Vorinstanz allerdings bei ihrer Aussage zu behaften, das Verfahren befinde sich kurz vor dem Abschluss, weshalb nach Klärung der Frage der Parteistellung der Beschwerdegegner zumindest der Erlass eines Teilentscheides zu erwarten ist.
Aufgrund der begründeten Verfahrenssistierung wäre es im Übrigen aktuell ohnehin nicht angezeigt, die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens anzuhalten. Im Fall einer Rechtsverzögerung wäre lediglich deren Feststellung im Dispositiv und die Berücksichtigung bei der Kostenregelung in Frage gekommen (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5 m.w.H.; Urteil des BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 4, zur Publikation vorgesehen).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sie zwar vor Erlass der Sistierungsverfügung angehört, sich jedoch nicht oder lediglich oberflächlich mit den ausführlich vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dies zeige sich auch in der unzureichenden Begründung des angefochtenen Entscheides, welche angesichts des Ausnahmecharakters von Verfahrenssistierungen erhöhten Anforderungen zu genügen habe.
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
|
1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
5.3 Die Vorinstanz nahm die Einwendungen der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung offensichtlich zur Kenntnis und setzte sich mit ihren wesentlichen Vorbringen - wenn auch nur kurz - auseinander. Sodann hat die Vorinstanz die Gründe dargelegt, die sie zur Sistierung des Verfahrens veranlassten. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne Weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist daher zu verneinen, wäre jedenfalls aber - auch angesichts der von der Vorinstanz eingereichten Vernehmlassung - als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten (vgl. dazu Urteile des BVGer A 3649/2014 vom 25. Januar 2016 E. 3.3.1.1 f. und A 6674/2014 vom 7. Dezember 2015 E. 4.3, je m.w.H.).
6.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz schliesslich ihr Ermessen missbraucht, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sowie unverhältnismässig und willkürlich gehandelt.
6.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz widersprüchliches Verhalten vor. Während sie im Nachgang zu früheren bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheiden zur Parteistellung von Endverbrauchern das Verfahren nicht sistiert habe, begründe sie damit nun ihre Sistierungsverfügung.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1107/2013 wurde beim Bundesgericht angefochten, weshalb mit einer baldigen letztinstanzlichen Klärung der Frage der Parteistellung von Endverbrauchern zu rechnen ist. Gegen die Urteile A 5781/2011 und A 3343/2013 wurden demgegenüber keine Rechtsmittel ergriffen; sie erwuchsen nach Ablauf der entsprechenden Frist in Rechtskraft. Insofern unterscheidet sich die aktuelle Situation massgeblich von derjenigen früherer Verfahren und der Vorinstanz kann kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden.
6.2 Ferner habe die Vorinstanz im März 2015 noch den Abschluss des Verfahrens im Sommer 2015 in Aussicht gestellt, von welcher Zusicherung sie ohne sachlichen Grund abgewichen sei. Damit habe sich die Vorinstanz nicht nur widersprüchlich verhalten, sondern auch gegen das Vertrauensschutzprinzip (vgl. dazu Urteile des BVGer A 4837/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5 und A 84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 8.1, je m.w.H.) verstossen.
Die Ausgangslage hatte sich nach dem Ergehen des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheides A 1107/2013 am 3. Juni 2015 gegenüber dem Frühjahr wesentlich verändert, es lag mithin ein sachlicher Grund für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Ankündigung vor. Dieses blosse In-Aussicht-Stellen eines Entscheides ("voraussichtlich") kann sodann nicht als verbindliche Zusicherung und entsprechend als berechtigte Vertrauensgrundlage betrachtet werden. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche nicht ohne Nachteil rückgängig machbaren Dispositionen sie im Vertrauen auf die Ankündigung getroffen haben will.
6.3 Die Vorinstanz verletzte nach Ansicht der Beschwerdeführerin das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
6.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren aus zureichenden Gründen sistierte. Es kann daher keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt. Ebenso wenig war der Erlass der angefochtenen Verfügung unverhältnismässig. Sie ist geeignet, vor einem Entscheid in der Sache die Klärung der Frage der Parteistellung der Beschwerdegegner abzuwarten, und erforderlich, da keine mildere Massnahme ersichtlich ist. Namentlich eine bloss informelle Sistierung des Verfahrens wäre aus Transparenzgründen und wegen der erschwerten Anfechtbarkeit der Massnahme nicht angezeigt gewesen. Die Verfahrenssistierung ist schliesslich auch verhältnismässig im engeren Sinn, das heisst den Parteien zumutbar, da auch sie ein Interesse an einem formell korrekt erlassenen Endentscheid haben müssen und die Sistierung zeitlich begrenzt ist.
7.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (vgl. dazu vorstehend E. 1.2.2).
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
8.2 Die Beschwerdegegner verzichteten im vorliegenden Beschwerdeverfahren explizit auf Anträge und eine Stellungnahme, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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