Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3025/2014/plo

Urteil vom 19. Januar 2015

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richterin Sylvie Cossy, Richter Martin Zoller,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

A._______,geboren (...),Syrien,

vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 12. Juli 2012 illegal zu Fuss Richtung Türkei. Von Griechenland aus gelangte er auf dem Luftweg nach Italien und am 5. August 2012 in die Schweiz, wo er am 8. August 2012 um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2012 führte das vormalige BFM (heute SEM) eine Summarbefragung durch.

A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, Kurde zu sein und in B._______ gelebt zu haben. Als Ajnabi habe er die syrische Staatsbürgerschaft erst 2011 erhalten. Beruflich sei er als Teilhaber in einem Grossrestaurant beschäftigt gewesen. Im April 2012 habe er an einer regimefeindlichen Demonstration teilgenommen. In seinem Restaurant habe er mehrere Regimegegner logistisch unterstützt. Ein Nachbar, welchem er Geld für Belange der Freien Armee gespendet habe, sei umgebracht worden. Ein weiterer Nachbar sei verhaftet worden und habe seinen Namen genannt. Die Sicherheitskräfte hätten ihm - dem Beschwerdeführer - die Unterstützung der Opposition angelastet und ihn gesucht. In Anbetracht dieser Sachlage sei er nach C._______ geflohen. Dort habe er erfahren, dass auch Angehörige der Freien Armee in B._______ nach ihm gesucht hätten. Aufgrund der geschilderten Situation sei er ins Ausland weitergeflüchtet.

B.
Am 29. April 2013 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM seine Mandatsübernahme an und übermittelte der Vorinstanz die syrische Identitätskarte seines Mandanten. Ein weiteres syrisches Ausweisdokument ging am 19. Juli 2013 beim BFM ein.

C.
Mit Eingaben vom 25. Juli 2013, 26. August 2013, 9. September 2013, 1. November 2013, 14. Januar 2014 und 24. Januar 2014 gab der Beschwerdeführer Beweismittel für Belange vor Ort und sein exilpolitisches Engagement zu den Akten (vgl. dazu die Auflistungen auf den drei vorinstanzlichen Beweismittelumschlägen).

D.

D.a Die Anhörung fand am 25. März 2014 statt. Dabei verdeutlichte der Beschwerdeführer seine Situation im Heimatland vor der Ausreise. Von einer Moschee im Wohnquartier seien immer wieder Demonstrationen ausgegangen. Er selber habe an vier oder fünf Manifestationen teilgenommen. Er habe politischen Parteien - beispielsweise der PYD - finanziell geholfen. Seit der Ermordung eines Restaurantbesitzers vom Januar 2012 habe sich die allgemeine Lage im Quartier verschärft. Im Rahmen der Unterstützung von Flüchtlingen hätten er und andere Personen einem benachbarten Kioskbesitzer Geld für deren Belange gespendet. Ein Teil dieses Geldes sei an die Freie Armee geflossen. Er habe Flüchtlinge in ihm gehörenden Liegenschaften beherbergt. Später seien der mit ihm befreundete Kioskbesitzer verhaftet und ein Kioskarbeiter umgebracht worden. Unter Folter habe der Festgenommene Namen von Spendern - darunter auch denjenigen des Beschwerdeführers - genannt. Zehn Tage später habe ein Angehöriger der Sicherheitskräfte seinetwegen im Restaurant vorgesprochen und seinen Teilhaber gewarnt. Er sei kontrolliert und beobachtet worden. Ende Mai/Anfang Juni 2012 sei er wegen seiner Gefährdung nach C._______ zu einem Onkel geflohen. Dort habe er aus B._______ telefonisch erfahren, dass ihm die Sicherheitskräfte Verbindungen zur Opposition unterstellen würden. Auch die Freie Armee suche nach ihm und bringe ihn mit dem Tod zweier Personen in Verbindung. Der aus der Haft entlassene Kioskbesitzer habe den Armeeangehörigen aber gesagt, dass er - der Beschwerdeführer - nichts mit dem Tod der beiden Personen zu tun gehabt habe. In der Folge sei auch der Kioskbesitzer getötet worden. Durch die Freie Armee sei er bei der Flucht aus B._______ bedroht worden, weil man ihn verdächtigt habe, für das Regime zu arbeiten. Überdies habe er nur Kurden und keine Araber als Mitarbeiter eingestellt. Im Falle der Rückkehr befürchte er Repressalien seitens des Regimes, der Freien Armee und der Islamisten. Überdies riskiere er, als wohlhabende Person aus finanziellen Gründen entführt zu werden.

D.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer weitere Belege für das exilpolitische Engagement und ein Schreiben der PYD zu den Akten.

E.

E.a Mit Verfügung vom 23. April 2014 - eröffnet am 1. Mai 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die Befürchtung des Beschwerdeführers, als wohlhabende Person entführt und getötet zu werden, sei vorliegend nicht mit einer gezielten Verfolgung in Verbindung zu bringen, da ein solches Ereignis jede wohlhabende Person in Syrien gleichermassen treffen könne. Im Zusammenhang mit den Problemen wegen der Sicherheitskräfte in B._______ habe er keine konkreten und persönlichen Schwierigkeiten im Sinne asylrelevanter Verfolgung geltend gemacht. Er sei mithin nicht Opfer einer entsprechenden Vorverfolgung geworden. Betreffend begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei festzuhalten, dass er gemäss seinen Angaben durch die Sicherheitskräfte schon vor der Warnung beobachtet und kontrolliert worden sei. Es könne entsprechend davon ausgegangen werden, dass er auch nach der Warnung observiert worden sei und man seinen jeweiligen Aufenthaltsort gekannt habe. Die Behörden hätten sich demnach nicht von einer Festnahme abhalten lassen, wenn sie ihn tatsächlich verdächtigt hätten, den Flüchtlingen und der Opposition zu helfen. Auch der Umstand, wonach er sich trotz der geschilderten Situation noch einen Monat lang in B._______ und danach in C._______, wo gemäss seinen Angaben ebenfalls die Sicherheitskräfte die Macht innegehabt hätten, aufgehalten habe, spreche gegen eine unmittelbare Gefahr im Sinne begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Das Bestätigungsschreiben der PYD habe keinerlei Beweiswert, da es von einem Mitglied der in der Schweiz exilpolitisch aktiven PYD verfasst worden sei. Es sei mithin nicht ersichtlich, wie diese Person in der Lage gewesen sein sollte, eine Begebenheit, welche sich angeblich in Syrien ereignet habe, authentisch bestätigen zu können.

E.b Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz liessen keine Exponiertheit verbunden mit entsprechenden allfälligen Massnahmen der syrischen Behörden erkennen. Gemäss den eingereichten Beweismitteln habe er in der Schweiz an einigen Demonstrationen gegen das syrische Regime oder die Opposition sowie für die kurdische Autonomie teilgenommen. Ausserdem habe er sich über diese Themen auch über sein Facebook-Profil geäussert. Ferner habe er Internet-Artikel eingereicht und mache geltend, anlässlich einer Demonstration ein Interview für den oppositionellen Radiosender D._______ gegeben zu haben. Zu den Beweismitteln sei anzumerken, dass er zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht worden sei, es würden nur solche, welche in einer Schweizer Landessprache verfasst oder übersetzt worden seien, als Beweismittel verwertet werden können. Gemäss den eingereichten Fotos habe er an Demonstrationen keine führende Rolle innegehabt. Die eingereichten Profilausdrücke seien allesamt arabischsprachig, weshalb sich diesbezüglich Erläuterungen erübrigen würden. Bei den Internetartikeln sei lediglich einer deutschsprachig. Dieser stehe in keinem spezifischen Zusammenhang mit seiner Person. Im ebenfalls arabischsprachigen Videoband erörtere er im Rahmen eines Interviews kurdische Belange vor Ort. Ein einziges und kurzes Interview verleihe ihm aber noch nicht ein relevantes politisches Profil.

E.c Aufgrund der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

F.

F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A 1/5, A 2/35, A 10/1, A 11/6, A 12/1, A 13/1 und A 28/1. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A 1/5, A 2/35, A 10/1, A 11/6,
A 12/1, A 13/1 und A 28/1 zu gewähren und eine schriftliche Begründung betreffend A 28/1 zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise nach dem eventualiter gewährten rechtlichen Gehör verbunden mit der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbeständen. Die angefochtene Verfügung sei eventualiter aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren. Die angefochtene Verfügung sei eventualiter aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement seien die Asyldossiers von acht Drittpersonen beizuziehen.

F.b Zur Begründung der Anträge machte der Beschwerdeführer vorab geltend, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und sei der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Es lägen auch Verletzungen der Begründungspflicht vor. Bei den gerügten Gehörsverletzungen legte er unter anderem dar, das BFM habe nicht erwähnt, dass er erst seit 2011 die syrische Staatsbürgerschaft habe und illegal ausgereist sei. Diverse weitere Sachverhaltselemente - unter anderem im Zusammenhang mit einem getöteten Nachbarn, dem verhafteten Kioskbesitzer, seinen Teilnahmen an Demonstrationen und den fluchtauslösenden Ereignissen - seien ebenfalls unberücksichtigt geblieben. Ferner habe das BFM nicht erwähnt, dass er nicht nur durch die syrischen Behörden, sondern auch durch die arabische Opposition verfolgt worden sei. Das BFM habe es unterlassen, seine diesbezüglich ausführlichen Schilderungen im Entscheid rechtsgenüglich zu thematisieren. Ausserdem habe es in der angefochtenen Verfügung wiederholt Kriterien der Glaubhaftigkeit mit denjenigen für die Asylrelevanz vermischt.

F.c Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien sowohl seitens der Behörden als auch der arabischen Opposition gezielt gesucht worden zu sein. Er habe begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland. Sollt das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft für den Zeitpunkt der Flucht verneint werden, ergäbe sich diese aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Er weise entgegen der Sichtweise des BFM ein verfolgungsrelevantes Profil auf.

F.d Der Beschwerdeführer reichte Facebook-Ausdrucke seines Profils ein. In der Beschwerdebegründung verwies er wiederholt auf Internet-Artikel als zusätzliche Beweismittel.

F.e Auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Über die gestellten Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

H.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Akteneinsicht sei rechtskonform gehandhabt worden, und es lägen keine Gehörsverletzungen vor. Im Rahmen der Anhörung sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass fremdsprachige Beweismittel nur dann gewürdigt werden könnten, wenn Übersetzungen in eine Amtssprache vorlägen. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich aber um fremdsprachige Ausdrucke ohne Übersetzungen, weshalb das BFM nicht gehalten sei, diese zu würdigen.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 stellte das Gericht fest, dass gemäss Art. 26 VwVG den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren sei, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen beziehe (Art. 26 Abs. 1 VwVG), womit unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke fallen würden, welche grundsätzlich geeignet seien, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG könne aber durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (Art. 27 VwVG), wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Verwaltungsinternen Akten, das heisst behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt seien, komme für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu; sie stellten lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen würden und die entsprechende Einsicht ohne jegliche Begründung verweigert werden könne. Bei den Akten A 10/1, A 11/6, A 12/1 und A 13/1 handle es sich um solche Unterlagen, weshalb das BFM zu Recht keine Einsicht gewährt habe. Die Akte A 28/1 (interner Antrag) habe lediglich der verwaltungsinternen Meinungsbildung gedient, weshalb das BFM diese ebenfalls nicht habe edieren müssen. Im Sinne der vorinstanzlichen Vernehmlassung sei in diesem Punkt auch nicht von einer anderslautenden Praxis des Gerichts auszugehen. Bei den Akten A 1/5 und A 2/35 handle es sich um Berichte der zuständigen Behörden betreffend Festnahme des Beschwerdeführers. Für die Durchführung der Akteneinsicht sei an sich die verfügende Behörde zuständig; dies gelte grundsätzlich auch bezüglich Akten anderer Stellen, auf die sie sich stütze und die sie in ihr Aktenverzeichnis aufnehme ( BGE 129 I 249 E. 4.2). Die erwähnten Akten würden aber nicht geeignet erscheinen, im Asylverfahren als Beweismittel zu dienen; sie dürften für das BFM nicht entscheidrelevant gewesen sein (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG), weshalb die Vorinstanz denn auch nicht gehalten gewesen sei, in diese Akten in geeigneter Weise - allenfalls unter Abdeckung gewisser sensibler Daten (Art. 27 Abs. 1 VwVG) - Einsicht zu gewähren. Nach dem Gesagten sei die beantragte Einsicht in die Akten A 1/5,
A 2/35, A 10/1, A 11/6, A 12/1, A 13/1 und A 28/1 zu verweigern. Auch dem Eventualantrag (Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten A 1/5, A 2/35, A 10/1, A 11/6, A 12/1, A 13/1 und A 28/1 und Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend A 28/1) sei nicht zu entsprechen, und die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen komme mithin nicht in Betracht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik eingeräumt.

J.
Mit Replik vom 7. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen grundsätzlich fest. Das BFM wäre gehalten gewesen, eine Frist zur Nachreichung von Übersetzungen einzuräumen. Der Eingabe lagen zahlreiche Online-Übersetzungen von Artikeln und Stellen aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers bei. Für die Übermittlung amtlicher Übersetzungen sei eine Nachfrist anzusetzen.

K.
Mit Eingaben vom 21. Juli 2014, 11. August 2014 und 18. August 2014 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel insbesondere im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Profil zu den Akten.

L.
Mit Schreiben vom 20. August 2014 wies das Gericht den Rechtsvertreter darauf hin, dass die in der Eingabe vom 11. August 2014 erwähnten Beweismitteln nicht beigelegen hätten. In der Folge übermittelte er diese am 3. September 2014.

M.
Weitere Beweismittel wurden dem Gericht am 24. September 2014,
27. Oktober 2014, 6. November 2014, 13. November 2014, 25. November 2014 und 17. Dezember 2014 überwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
BV; Art. 35 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35
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AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

5.

5.1 Der angefochtene Entscheid des BFM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Akteneinsicht haben sich zwar als unbegründet erwiesen (vgl. vorstehend Bst. I), und seinem Ersuchen um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde vom Gericht nicht entsprochen. Die Behauptungen, das BFM habe in verschiedenster Weise die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig beziehungsweise richtig festgestellt, sind im Bewusstsein der Tatsache, dass sich die Vorinstanz grundsätzlich nicht mit sämtlichen Details der Vorbringen von Asylsuchenden argumentativ auseinandersetzen muss, zu würdigen (vgl. vorstehend E. 4). Vor diesem Hintergrund dürften gewisse Rügen unberechtigt sein, wobei es sich aus nachfolgenden Gründen erübrigt, auf sämtliche dieser Rügen näher einzugehen. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Summarbefragung angab, er sei auch durch die Freie Armee bedroht worden (A 9/13 S. 9). Im Verlauf der Anhörung schilderte er wiederholt seine Ängste vor dieser Gruppierung, durch welche er gesucht werde (A 27/18 Antworten 53, 54, 66, 95 ff. und 130). Das BFM hat im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung dieses Verfolgungsszenarium in keiner Weise erwähnt. Auch im Erwägungsteil ging es darauf nicht rechtsgenüglich ein. Die Würdigung des eingereichten Schreibens der PYD, in welcher auch von der Verfolgung durch die Freie Armee die Rede ist, kann jedenfalls nicht als adäquate Auseinandersetzung mit zentralen Fluchtvorbringen angesehen werden. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, auf die erwähnten Protokollstellen Bezug zu nehmen und die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen explizit zu beurteilen.

5.2 Ferner erwog das BFM, der Beschwerdeführer habe mit der befürchteten Entführung eine Bedrohung geltend gemacht, die jede wohlhabende Person in Syrien gleichermassen treffen könne. Es fehle somit an der Zielgerichtetheit der Verfolgung und damit an der Asylrelevanz (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Aufgrund der gewählten Formulierungen geht aber nicht hervor, ob die Vorinstanz bei ihm ein solches Risiko überhaupt für glaubhaft erachtet. Bei einer Bejahung dieser Frage wäre zwar die asylrechtliche Verfolgungsmotivation unter Umständen nicht zwingend zu bejahen. Hingegen wäre ein solches Szenarium entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise bei entsprechender Glaubhaftigkeit als gezielte Verfolgung zu qualifizieren und hätte zumindest einer ausführlicheren argumentativen Auseinandersetzung bedurft, welche indes unterblieben ist.

5.3 Dem Beschwerdeführer ist sodann insofern Recht zu geben, als aus der angefochtenen Verfügung nicht genügend klar hervorgeht, welcher Sachverhalt für glaubhaft erachtet wurde und inwiefern den allenfalls glaubhaften Vorbringen die asylrechtliche Relevanz fehlt. So wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Furcht vor Verfolgung sei nicht begründet, da der Beschwerdeführer noch mehrere Wochen in B._______ und C._______ verblieben sei. Die Behörden hätten ihn verhaften können, wenn sie dies angestrebt hätten und hätte sich der Beschwerdeführer in Gefahr gewähnt, wäre er sofort ausgereist. Unerwähnt bleibt dabei, dass er sich bei einem Freund versteckt gehalten habe (A 27/F 77, S. 10). Damit wird implizit die Glaubhaftigkeit der Bedrohungslage verneint, ohne jedoch auf die Vorbringen gesamthaft - insbesondere seine angebliche Rolle als Restaurantbetreiber und Immobilienbesitzer, die Vernetzung des Beschwerdeführers mit Flüchtlingen und der Opposition, die Verhaftung und Folter oder der Tod von befreundeten oder benachbarten Personen - in die Überlegungen miteinzubeziehen. Letzteres wäre jedoch angesichts der komplexen politischen Situation in Syrien unabdingbar, um die Bedrohungslage objektiv einschätzen zu können und damit Aussagen zur Frage der Begründetheit der Furcht vor Verfolgung machen zu können. Entsprechend verwirrlich wird denn auch in der Vernehmlassung ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe auf Dritte seien glaubhaft, deren Gezieltheit sei jedoch verneint worden. Hierzu kann jedoch auf E.5.2 verwiesen werden: Bei konkreten Verfolgungsmassnahmen gegen Dritte kann allenfalls die Verfolgungsmotivation nicht asylrechtlich relevant sein, nicht aber deren Gezieltheit abgesprochen werden. Die Frage der Motivation der Übergriffe auf den befreundeten Kioskbesitzer und Nachbarn wird jedoch weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung aufgebracht, während der Beschwerdeführer in den Anhörungen mehrfach betonte, der Kioskbesitzer sei verhaftet, gefoltert und später getötet worden, weil dieser der Unterstützung der Opposition verdächtigt wurde. Wie denn das BFM in einem nächsten Satz zum Schluss kommen kann, die Furcht des Beschwerdeführers sei angesichts der Verfolgungsmassnahmen gegen ihm bekannte Drittpersonen zwar glaubhaft, jedoch nicht objektiv begründet, ist in diesem Sinne ebenfalls nicht nachvollziehbar. Damit ist die Anfechtung durch den Beschwerdeführer wie auch die entsprechende Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz wesentlich erschwert beziehungsweise unmöglich, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren ist.

5.4 Schliesslich fällt auf, dass das BFM in pauschaler Weise festhält, die nicht in einer Amtssprache eingereichten Beweismittel seien unberücksichtigt geblieben. Dem Beschwerdeführer sei zu Beginn der Anhörung mitgeteilt worden, eine Würdigung der fremdsprachigen beziehungsweise unübersetzten Beweismittel werde unterbleiben (vgl. A 27/18 S. 2). Auch diese Vorgehensweise ist zu beanstanden. Zwar können von Asylsuchenden praxisgemäss Übersetzungen verlangt werden. Die Befragungsperson der Vorinstanz kam aber bei der Anhörung später auch auf fremdsprachige Beweismittel zurück und erwähnte unter anderem, ein eingereichter fremdsprachiger Brief sei vom Dolmetscher übersetzt worden (a.a.O. S. 13). Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass auch nicht in einer Amtssprache vorhandene Dokumente und Tonträger grundsätzlich berücksichtigt werden können. Jedenfalls hätte es in Berücksichtigung der konkreten Fallumstände beziehungsweise des rechtlichen Gehörs im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nahe gelegen, dem Beschwerdeführer explizit eine Frist zur Beibringung von Übersetzungen anzusetzen. Dies ist jedoch unterblieben.

5.5 Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt respektive festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.

6.

6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid unter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zustande gekommen ist.

6.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels in keiner Weise auf die relevanten und zutreffenden Beschwerderügen eingegangen ist.

6.3 Zur erforderlichen Neubeurteilung verbunden mit rechtsgenüglicher Begründung ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zahlreiche weitere Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, die es im Rahmen eines erneuten Entscheides zu berücksichtigen gilt.

7.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann - vorbehältlich unterstehender Ausnahme - mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und -Anträge sowie die Beweismittel einzugehen.

8.
Da die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum Wegfall der Wegweisung an sich führt, kann die Ersatzmassnahme für die angeordnete Wegweisung nicht bestätigt werden. Somit besteht für eine formelle Feststellung der Rechtskraft der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine rechtliche Grundlage, weshalb der entsprechende Beschwerdeantrag abzuweisen ist.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG).

9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG sowie Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 2'800.- (inkl. Allfällige Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGG i.V.m. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung vom BFM vom 23. April 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'800.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3025/2014
Datum : 19. Januar 2015
Publiziert : 08. September 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 23. April 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
BV: 29  49
VGG: 16  31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  12  26  27  35  48  52  63  64
BGE Register
129-I-249 • 134-I-83 • 136-I-184
Weitere Urteile ab 2000
A_2/35 • A_27/18 • A_9/13
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beweismittel • sachverhalt • bundesverwaltungsgericht • syrien • frist • akteneinsicht • profil • fremdsprache • asylrecht • festnahme • richtigkeit • stelle • weiler • frage • amtssprache • tod • geld • beginn • replik • begründung des entscheids • treffen • interview • ermessen • vorläufige aufnahme • restaurant • gerichtsschreiber • nachbar • sachverhaltsfeststellung • leiter • ausreise • flucht • von amtes wegen • entscheid • beschuldigter • schriftstück • angabe • bundesamt für migration • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • parteientschädigung • bescheinigung • opfer • untersuchungsmaxime • politische partei • präsident • tonbildträger • beendigung • stichtag • asylgesetz • schriftenwechsel • prozessvertretung • berechnung • begünstigung • abklärung • akte • richterliche behörde • begründung der eingabe • verfahrenskosten • gesuch an eine behörde • gefahr • beteiligung oder zusammenarbeit • kommunikation • rechtskraft • wiese • monat • autonomie • rechtsanwalt • landessprache • kostenvorschuss • aufenthaltsort • brief • wesentlicher punkt • stein • telefon • rasse • italienisch • asylverfahren • beschwerdeantwort • angemessene frist • angewiesener • eigengebrauch • edi • griechenland • heimatstaat • erwachsener • leben • tag • sucht • onkel • repressalien • druck
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BVGE
2007/30
BVGer
D-3025/2014