Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 1045/2021

Urteil vom 18. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Róisín Dubach,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gerichtspräsident II des Obergerichtspräsidium s des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Eheschutzmassnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten II des Obergerichtspräsidiums des Kantons Obwalden vom 11. November 2021 (UR 21/032/SKE).

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ sind die verheirateten Eltern der Kinder C.________ (2017) und D.________ (2019). Sie führen vor den Gerichten des Kantons Obwalden einen Eheschutzprozess.

B.

B.a. Mit Entscheid vom 9. September 2021 ordnete die Kantonsgerichtspräsidentin III von Obwalden auf Ersuchen von A.________ Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
. ZGB an. Dagegen erhob B.________ am 23. September 2021 Berufung beim Obergericht des Kantons Obwalden. Am 7. Oktober 2021 nahm A.________ zur Berufung Stellung und reichte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein.

B.b. Mit Entscheid vom 11. November 2021 wies der Gerichtspräsident II des Obergerichtspräsidiums das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels Bedürftigkeit ab.

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2021 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, dass ihr für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege erteilt und die unterzeichnende Anwältin als Rechtsvertreterin eingesetzt werde. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

C.b. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 und vom 9. Juni 2022 informiert die Beschwerdeführerin das Bundesgericht über weitere Verfahrenshandlungen des Obergerichts im Berufungsverfahren.

C.c. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 beantragt der Gerichtspräsident II des Obergerichtspräsidiums (Beschwerdegegner), die Beschwerde abzuweisen. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 27. Juli 2022. Der Beschwerdegegner reagierte darauf am 4. August 2022 mit einer weiteren Eingabe. Diese wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird im Sachzusammenhang eingegangen. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens überweisen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass die Vorinstanz ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen hat. Der Rechtsweg im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege folgt jenem in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 5A 435/2021 vom 25. April 2022 E. 1.1). Dort geht es um Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
. ZGB. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass sich die Parteien um die Obhut und die daraus folgenden Unterhaltszahlungen streiten. Auszugehen ist damit von einer insgesamt nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit (vgl. Urteil 5A 1025/2020 vom 30. August 2021 E. 1.3). Dass die Vorinstanz als einzige Instanz und nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), schadet nicht (BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweisen). Die binnen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) von der legitimierten (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG) Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde ist zulässig.

2.
Soweit im Hauptverfahren - wie hier im Verfahren betreffend Eheschutz - gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 137 III 193 E. 1.2; 134 III 667 E. 1.1; 133 III 393 E. 5), gilt diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis auch im Rechtsmittelverfahren gegen Zwischenentscheide (Urteile 5D 49/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3 und 5D 158/2013 vom 24. September 2013 E. 2).
Hier dreht sich der Streit ausschliesslich um die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Ist das Bundesgericht mit der Rüge befasst, der verfassungsmässige (Minimal-) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sei verletzt, so prüft es hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit nach überkommener Rechtsprechung frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zutreffend gewählt worden sind (BGE 135 I 221 E. 5.1; 120 Ia 1790 E. 3a; 119 Ia 11 E. 3a; 103 Ia 100). Dasselbe gilt im Fall, da eine eindeutige Verletzung von Art. 117 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO geltend gemacht wird (Urteile 5A 863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3; 5A 463/2016 vom 12. August 2016 E. 2.3). Entsprechend kann es der Beschwerdeführerin auch unter der Herrschaft von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beurteilung ihrer Bedürftigkeit lediglich eine Verletzung von Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO geltend macht und keine Verfassungsrüge erhebt. Denn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV überein (BGE 142 III 131 E. 4.1; Urteil 4D 62/2015 vom 9. März 2016 E. 3, nicht publ. in: BGE 142
III 138
). Eine Verletzung von Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO stellt zugleich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dar (Urteil 4A 384/2015 vom 24. September 2015 E. 3). Daher ist auf die erhobenen Beanstandungen ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV einzugehen (vgl. Urteil 5A 216/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.1.1).
Im Übrigen ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen kann das Bundesgericht nur abweichen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kamen (BGE 133 III 585 E. 4.1), was nach Massgabe des Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) präzise geltend zu machen ist (BGE 133 III 439 E. 3.2).

3.
Umstritten ist, ob die die Beschwerdeführerin über die nötigen Mittel verfügt, um den Prozess vor der Vorinstanz führen zu können.

3.1. Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten aufzukommen (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b). Bei der Bestimmung der Bedürftigkeit ist nicht von hypothetischen, sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen
(Urteil 5A 863/2017 vom 3. August 2018 E. 3.2). Die effektiv vorhandenen Mittel und die finanziellen Verpflichtungen sind gegeneinander aufzuwiegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (a.a.O.).
Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
Satz 1 ZPO; Urteil 5A 380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2 mit Hinweis). Diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit schränkt den im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Untersuchungsgrundsatz ein (Urteile 4A 44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; 5A 417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2). Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, die es von sich aus oder aufgrund eines entsprechenden Hinweises einer Partei feststellt (Urteil 5A 536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Unbeholfene
Rechtsuchende hat das Gericht auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten - Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf.
ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Kommt eine anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile 5A 210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2; 5A 716/2021 vom 7. März 2022 E. 3; 5A 716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2; 5A 549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2).

3.2. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge lebt die Beschwerdeführerin allein mit den zwei Kindern zusammen. Der monatliche Grundbetrag für die drei Personen betrage (einschliesslich des üblichen Zuschlages von 20 %) Fr. 2'580.--. Die im Grundbetrag nicht enthaltenen monatlichen Ausgaben (Wohnkosten, Versicherungen, öffentlicher Verkehr) belaufen sich dem angefochtenen Entscheid zufolge auf Fr. 2'353.85. Nicht berücksichtigt wurden die mit Fr. 300.-- bezifferten Kosten für "notwendige Kinderbetreuung", da sie laut Vorinstanz nicht belegt waren. In der Folge äussert sich der angefochtene Entscheid zu den monatlichen Einkünften. Gemäss dem Gesuchsformular erziele die Beschwerdeführerin einen geschätzten Nettolohn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 500.--. Weitere Einnahmen beträfen die wirtschaftliche Sozialhilfe inklusive Wohnungsmiete von durchschnittlich Fr. 3'027.65, welche die Beschwerdeführerin selbst auf rund Fr. 2'000.-- beziffere, sowie Kinderzulagen von Fr. 400.--, Prämienverbilligungen von Fr. 558.-- und Kinderunterhaltsbeiträge in Form von Betreuungsgutscheinen. Letztere würden sich auf je Fr. 1'045.-- pro Kind und auf einen Geschwisterbonus von Fr. 120.-- für ein Kind, total somit auf Fr. 2'210.-
- belaufen; die Beschwerdeführerin beziffere die Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge mit Fr. 1'640.--. Insgesamt betrügen die Einnahmen Fr. 6'695.65. Schliesslich stellt das Obergericht Ausgaben und Einnahmen einander gegenüber und konstatiert, dass der monatliche Überschuss Fr. 1'761.80 betrage. Es erklärt, damit sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege seien unter diesen Umständen nicht gegeben, das Gesuch sei daher abzuweisen.

3.3. Was die vorinstanzlichen Erkenntnisse betreffend ihr (prozessuales) Existenzminimum angeht, beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung von Fr. 300.-- nicht berücksichtigt wurden. Weshalb die Position trotz der dem Gesuch beigelegten Abrechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als "nicht belegt gewürdigt werde", sei nicht nachvollziehbar.
Im Zusammenhang mit den ihr anrechenbaren Einkünften reklamiert die Beschwerdeführerin, dass zur Beurteilung ihrer aktuellen Mittellosigkeit nicht auf einen Durchschnittswert aus den vergangenen sieben Monatsabrechnungen der wirtschaftliche Sozialhilfe abgestellt werden dürfe, sondern von der aktuell konkreten und künftig zu erwartenden Situation ausgegangen werden müsse. Sie listet die Einkünfte auf, die ihr ab Oktober 2021 zur Verfügung gestanden und der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zugrunde gelegen hätten (Nettoeinnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Kinderzulagen, Kinderalimente und Prämienverbilligung). Ausgehend von den effektiven Zahlen hätten sich ihre Einkünfte im Monat Oktober 2021 (unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe von Fr. 1'551.45 und der Kinderalimente von Fr 1'640.--) auf Fr. 4'649.45 belaufen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Betreuungsgutscheine unter dem Titel "Ausgaben für die notwendige Kinderbetreuung" bereits verrechnet und ihr nicht als zusätzliche Einnahmen anzurechnen seien, da die Sozialbehörde die Abwicklung der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung der Kinder übernehme. Anders als die Vorinstanz meine, würden die
Betreuungsgutscheine in der Höhe von monatlich Fr. 2'210.-- keine Einkünfte darstellen. Der Betrag sei von der Stadt Luzern für die Monate Januar bis August 2021 an die Stadtbuchhaltung ausbezahlt und von dort an die betreuende Kindertagesstätte weitergeleitet worden. All dies gehe aus den eingereichten Belegen hervor und könnte mittels der ebenfalls aufgelegten Abrechnungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe von September und Oktober 2021 überprüft werden. Losgelöst von den Beanstandungen betreffend die Höhe der anrechenbaren Auszahlungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe und nur schon unter Abzug des Betrages von Fr. 2'210.-- würden sich die monatlichen Einnahmen auf höchstens Fr. 4'485.-- belaufen.
Abschliessend hält die Beschwerdeführerin fest, dass entgegen dem angefochtenen Entscheid von einem monatlichen Manko von mindestens Fr. 765.85 auszugehen sei. Der Fehlbetrag sei darauf zurückzuführen, dass die Sozialbehörde zur Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe einen Grundbedarf von Fr. 1854.-- heranziehe, während die Vorinstanz von einem Grundbedarf von Fr. 2'580.-- ausgehe. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass sie, die Beschwerdeführerin, "ganz eindeutig über keinen Überschuss verfügt" und nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen. Die Mittellosigkeit sei eindeutig nachgewiesen, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht.

3.4. In seiner Vernehmlassung äussert sich der Beschwerdegegner in verschiedener Hinsicht zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Beanstandungen. Zur Rüge, die Betreuungsgutscheine hätten nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen, merkt er an, dass er diesbezüglich von der einschlägigen gesetzlichen Grundlage ausgegangen sei, wonach Betreuungsgutscheine in der Regel direkt an die erziehungsberechtigte Person ausbezahlt würden. Er verweist auf Art. 16 Abs. 1 des Reglements des Stadtrats Luzern über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote vom 29. März 2012 (im Folgenden: "Reglement"). Ob die Beschwerdeführerin dieses Einkommen auch tatsächlich im vollen Umfang an eine Kinderbetreuungsinstitution ausbezahlt habe, habe das Obergericht in Ermangelung der nötigen Belege nicht nachvollziehen können. Im Übrigen weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung als weitere, bislang ungeprüfte Voraussetzung in ihrer Beschwerde nur mit pauschalen Ausführungen begründet habe.

3.5. Mit Blick auf die Handhabung der Betreuungsgutscheine betont die Beschwerdeführerin in ihrer Replik abermals, dass die Sozialen Dienste die Abwicklung der Geldflüsse hinsichtlich der Kinderbetreuung übernähmen. Die Sozialbehörde bezahle die Fremdbetreuungskosten direkt an die entsprechende Kindertagesstätte, mache die Betreuungsgutscheine im Namen der betroffenen Sozialhilfeempfänger geltend und erhalte auch die Gutscheine ausbezahlt. Sie, die Beschwerdeführerin, habe davon ausgehen dürfen, dass die Abläufe der Sozialbehörden allgemein bekannt seien. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort thematisiert oder als fehlerhaft beurteilt werde. Deshalb habe sie davon ausgehen dürfen, dass diese Voraussetzung als gegeben zu betrachten sei. Eine andere Beurteilung sei aufgrund der herzustellenden Waffengleichheit im Berufungsverfahren auch gar nicht denkbar.

3.6. In seiner weiteren Eingabe vom 4. August 2022 (s. Sachverhalt Bst. C.c) verweist der Beschwerdegegner auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), wonach Unterstützungsbeiträge in der Regel monatlich vom zuständigen Sozialhilfeorgan auf ein Konto der unterstützten Person überwiesen und anfallende Kosten nur in begründeten Ausnahmefällen in Form von Direktzahlungen durch das Sozialhilfeorgan beglichen werden. Angesichts dessen wäre es an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gewesen, in ihrem Gesuch aufzuzeigen, ob und in welcher Höhe tatsächlich Fremdbetreuungskosten bestanden haben und dass diese - wie von ihr erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht - direkt durch die Sozialbehörde abgegolten worden sind.

3.7. Vorweg ist klarzustellen, dass sich der angefochtene Entscheid nicht allein mit der Behauptung zu Fall bringen lässt, das Funktionieren der wirtschaftlichen Sozialhilfe sei notorisch und habe daher auch der Vorinstanz bekannt sein müssen. Ebenso wenig reicht es aus zu behaupten, dass das von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Formular die Situation der Beschwerdeführerin als Bezügerin wirtschaftlicher Sozialhilfe nicht adäquat abbilde. Dessen ungeachtet ist die Beschwerde begründet. Die vorinstanzliche Handhabung der Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV erweist sich nämlich insofern als falsch, als der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid Betreuungsgutscheine im Betrag von monatlich Fr. 2'210.-- als Einkommen anrechnet werden. Bereits dem Begriff des Gutscheins ist immanent, dass er zweckgebunden ist und es dabei nicht um Geld geht, über das die Beschwerdeführerin frei verfügen kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem erwähnten Reglement. Demnach handelt es sich bei den fraglichen Betreuungsgutscheinen um eine geldwerte Leistung der Stadt Luzern an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung (Art. 9 Abs. 2) und können diese Gutscheine lediglich bei Institutionen
eingelöst werden, mit denen die Stadt Luzern eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat (Art. 10 Abs. 1). Selbst wenn die besagten Gutscheine - entsprechend der Annahme des Beschwerdegegners - gemäss Art. 16 Abs. 1 des Reglements der Beschwerdeführerin ausbezahlt würden, vertrüge es sich somit in keiner Weise mit den tatsächlichen Gegebenheiten, der Beschwerdeführerin den unter diesem Titel behördlich zugesprochenen Betrag als liquide Mittel anzurechnen, die ihr zur Finanzierung des Berufungsverfahrens je zur Verfügung gestanden hätten oder in Zukunft stehen könnten. Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.
Was die zur Begründung des Gesuchs eingereichten Belege angeht, weist die zuständige Behörde der Stadt Luzern in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2021 betreffend die Festsetzung der Betreuungsgutscheine für das Jahr 2021 (Gesuchsbeilage 8) ausdrücklich und an prominenter Stelle darauf hin, dass die Betreuungsgutscheine monatlich im Voraus an die Kindertagesstätte überwiesen werden und dass diese den entsprechenden Betrag auf der Betreuungsrechnung gutschreibe. Trotz dieses ausdrücklichen, unschwer erkennbaren behördlichen Hinweises auf die praktizierte Abwicklung von einer Auszahlung frei verfügbarer Mittel an die Beschwerdeführerin auszugehen, ist offensichtlich unrichtig und umso weniger nachvollziehbar, als auch die vorinstanzlichen Feststellungen über die Höhe der monatlich zugesprochenen Beträgen auf dem nämlichen Schreiben vom 26. Juli 2021 beruhen. War sich der Beschwerdegegner mit diesem Urkundenbeleg in den Händen noch unsicher, welche Bewandtnis es im konkreten Fall mit den fraglichen Betreuungsgutscheinen hat, so wäre er gehalten gewesen, mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreterin Rücksprache zu halten (E. 3.1). Angesichts der gegebenen Ausgangslage kann er sich nicht damit begnügen, der Beschwerdeführerin im
Schriftenwechsel vor Bundesgericht Unvollständigkeiten und fehlende Substanziierung vorzuwerfen und auf abstrakte Vorgaben im Reglement und in den SKOS-Richtlinien zu verweisen.
Fällt der Betrag von monatlich Fr. 2'210.-- als Einkommen weg, so hat die Beschwerdeführerin als bedürftig zu gelten. Entsprechend erübrigt es sich, auf die weitere Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzliche Ermittlung ihres Bedarfs und Einkommens einzugehen.

4.

4.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Weiterbehandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu prüfen bleibt, ob die im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO) und ob die Beschwerdeführerin auf anwaltliche Unterstützung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden.86
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO). Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Vorinstanz diese Fragen schon geprüft und beantwortet hätte. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin Berufungsbeklagte ist und insofern ins Verfahren gezwungen worden ist. Ebenso wenig genügt der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass schon aus Gründen der Waffengleichheit eine Vertretung geboten sei.

4.2. Dem Kanton Obwalden sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren aber zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das hiesige Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Gerichtspräsidenten II des Obergerichtspräsidiums des Kantons Obwalden vom 11. November 2021 aufgehoben und die Sache zur Weiterbehandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren ZG 21/029 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Der Kanton Obwalden hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Róisín Dubach, auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_1045/2021
Date : 18. August 2022
Published : 05. September 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Eheschutzmassnahmen)


Legislation register
BGG: 66  68  75  76  98  100  105  106
BV: 29
ZGB: 175
ZPO: 97  117  118  119
BGE-register
103-IA-99 • 119-IA-11 • 120-IA-179 • 124-I-97 • 125-IV-161 • 128-I-225 • 133-III-393 • 133-III-439 • 133-III-585 • 134-III-667 • 135-I-221 • 137-III-193 • 137-III-380 • 141-III-369 • 142-III-131 • 142-III-138 • 143-III-140
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