Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2018.269 Nebenverfahren: RP.2018.46
Entscheid vom 18. Februar 2019 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rebsamen, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
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1 | Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
2 | Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert. |
3 | Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden. |
4 | Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. |
Sachverhalt:
A. Am 28. September 2016 gelangte Belgien an die Schweiz und übermittelte das Ersuchen der Untersuchungsrichterin am Gericht erster Instanz von Antwerpen vom 20. September 2016. Sie ersucht um Rechtshilfe wegen Geldwäscherei. †B. habe sich mit kriminellen Tätigkeiten beschäftigt und dabei vermutlich ein erhebliches Vermögen aufgebaut. Es sei zu vermuten, dass Erträge krimineller Herkunft auf schweizerische Bankkonten von (Offshore-) Gesellschaften gelangt seien. Die ersuchende Behörde legte im Folgenden dar, um welche Überweisungen es gehe. Insbesondere sollen Gelder an A., die Witwe von †B., geflossen sein. Belgien ersuchte um Durchsuchung der Wohnung von A. in Z., die Erhebung von Bankunterlagen, polizeiliche Abklärungen sowie Registerauszüge.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden (nachfolgend "StA/NW") trat mit Verfügung vom 22. Februar 2017 auf das Rechtshilfeersuchen teilweise ein. Dem Ersuchen um Angabe sämtlicher Bankkonten zweier Gesellschaften in der Schweiz gab die StA/NW nicht Folge. Sie genehmigte die Teilnahme von drei ausländischen Beamten an den Vollzugshandlungen, nach Abgabe der üblichen Zusicherung (Art. 65a
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind - 1 Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt. |
|
1 | Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt. |
2 | Ihre Anwesenheit kann ebenfalls gestattet werden, wenn sie die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich erleichtern kann. |
3 | Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat. |
B. Die StA/NW erliess am 22. Februar 2017 den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl betreffend der Liegenschaft Y.-strasse in Z., der Wohnadresse von A. Am gleichen Tag gab sie den Abklärungsauftrag an die Kantonspolizei Nidwalden. Ebenfalls am 22. Februar 2017 ergingen diverse Editionsverfügungen, so an die Bank C., an die Bank D., an das kantonale Steuer-, Grundbuch- sowie das Handelsregisteramt. Dabei auferlegte die StA/NW den Empfängern jeweils bis 31. August 2017 ein Mitteilungsverbot, das sie teilweise bereits am 22. Mai 2017 wieder aufhob. Zur Datensicherung während der Hausdurchsuchung zog die StA/NW mit Auftrag vom 28. April 2017 die C. AG bei. F., Sachbearbeiter des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden, wurde am 9. Mai 2017 als Zeuge vorgeladen. Die Vorladung wurde auch an A. zugestellt, unter ausdrücklichem Hinweis auf ihr Teilnahmerecht.
C. Die Hausdurchsuchung an der Wohnadresse von A. fand am 19. Mai 2017, ab 08.15 Uhr, in ihrer Abwesenheit statt. Die Einvernahme des Sachbearbeiters des Konkurs- und Betreibungsamtes Nidwalden erfolgte ebenfalls am 19. Mai 2017, ab 14 Uhr. Im Nachgang dazu reichte das Betreibungs- und Konkursamt Unterlagen ein.
Während laufender Hausdurchsuchung fand ein Telefonat der StA/NW mit Rechtsanwalt Thomas Rebsamen statt. Er teilte mit, A. praktisch sicher auch im Rechtshilfeverfahren zu vertreten. Dabei wurde er informiert, dass am Nachmittag eine rechtshilfeweise Zeugeneinvernahme stattfinde (Aktennotiz vom 22. Mai 2017). Am 23. Mai 2017 übermittelte die StA/NW auf Anruf von Rechtsanwalt Thomas Rebsamen ihm namentlich das Rechtshilfeersuchen, die Eintretensverfügung und den Hausdurchsuchungsbefehl (Aktennotiz vom 23. Mai 2017).
D. Rechtsanwalt Thomas Rebsamen nahm mit Schreiben vom 6. Juni 2017 unaufgefordert Stellung zum Rechtshilfeverfahren.
E. Am 29. September 2017 stellte Belgien ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen. Es betraf Ermittlungen zu einer Kontoverbindung von †B. sowie zu einer weiteren Gesellschaft (G. AG). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 ersuchte die StA/NW die belgische Untersuchungsrichterin um Klärung betreffend der Bezeichnung einer Kontoverbindung (IBAN-Ziffern) sowie der Verwicklung der G. AG in das belgische Strafverfahren. Die Untersuchungsrichterin beantwortete die Rückfrage mit Schreiben vom 23. November 2017. Die StA/NW erliess daraufhin am 19. Dezember 2017 unter Bezugnahme auch auf das Ersuchen vom 20. September 2016 eine zweite Eintretensverfügung und trat betreffend den Obgenannten (Konto und Gesellschaft) auf das Rechtshilfeersuchen ein. Die Eintretensverfügung wurde auch dem Rechtsvertreter von A. eröffnet. Ebenfalls am 19. Dezember 2017 ergingen Editionsverfügungen an das kantonale Steueramt und das Handelsregisteramt.
F. Anlässlich seiner Anfrage bezüglich Rückgabe eines beschlagnahmten Original-Dossiers wurde Rechtsanwalt Thomas Rebsamen am 21. Oktober 2017 telefonisch orientiert, dass ein weiteres Rechtshilfeersuchen eingegangen sei (Aktennotiz vom 21. Oktober 2017).
G. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 an die StA/NW nahm Rechtsanwalt Thomas Rebsamen unaufgefordert zum Verfahren Stellung und ersuchte um Mitteilung des Verfahrensstandes. Die StA/NW beantwortete das Schreiben am 19. Dezember 2017. Sie stellte ihm zugleich eine Kopie des Gutachtensauftrages (Triage) vom 19. Dezember 2017 sowie die Eintretensverfügung vom 19. Dezember 2017 zu.
H. Die StA/NW sandte A. am 24. Mai 2018 die zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen zu. Sie setzte zugleich Frist zur Mitteilung, ob eine vereinfachte Ausführung möglich sei. A. liess dies mit Eingabe vom 28. Mai 2018 verneinen.
I. Am 3. September 2018 erliess die StA/NW die Schlussverfügung. Sie ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen der Bank C., der Bank D., das Protokoll der Zeugeneinvernahme, der Akten des Steuer-, Handelsregister- sowie Grundbuchamtes Nidwalden, des Vollzugsberichts der Kantonspolizei Nidwalden vom 18. Mai 2018 an. Sie sah auch vor, die mit Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen und dabei erhobenen und nach Aussonderung relevanten Daten herauszugeben.
J. Dagegen liess A. am 25. September 2018 Beschwerde erheben an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1), mit den Anträgen:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern.
2. Eventualbegehren:
a. Die Rechtshilfe sei auf die Übermittlung solcher Dokumente zu beschränken, für welche ein Zusammenhang mit den im Rechtshilfegesuch konkret beschriebenen Straftaten glaubhaft nachgewiesen ist.
b. Im Übrigen sei die Rechtshilfe zu verweigern.
c. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert zwanzig Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeurteils eine vollständige Triage der in ihrem Besitz befindlichen Akten und Daten im Sinne des Rechtsbegehrens Nr. 1 durchzuführen, und der Beschwerdeführerin hierüber eine weitere anfechtbare Verfügung zu eröffnen.
d. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche nicht zur Weiterleitung an die ersuchende Behörde zulässige Akten im Anschluss an diese Triage unverzüglich herauszugeben.
e. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche nicht zur Weiterleitung an die ersuchende Behörde zulässige Daten der DVD im Anschluss an diese Triage unverzüglich und mit allen Kopien zu vernichten.
f. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche weiteren (nicht auf die DVD kopierten) Daten unverzüglich zu vernichten.
3. Die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung in den durch die angefochtene Verfügung betroffenen Belangen (Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung) zu eröffnen, und bis zur Rechtkraft dieser Verfügung sei die Rechtshilfe zu verbieten.
4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei im Rahmen des Rechtsbegehrens Nr. 3 die Rechtshilfe superprovisorisch zu verbieten, bis über das Rechtsbegehren entschieden ist.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der verfahrensleitende Richter ordnete am 26. September 2018 mit sofortiger Wirkung an, dass im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen Belgiens vom 20. September 2018 keine vereinfachte Ausführung vorgenommen werde. Das Verbot galt, bis über das Rechtsbegehren Ziff. 3 entschieden oder das Verbot aufgehoben ist (act. 4). Zugleich wurde eingeladen, zur Beschwerdeantwort sowie zur einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen.
Das Bundesamt für Justiz verzichtete am 8. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme (act. 7). Die StA/NW beantragt am 16. Oktober 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Die Replik der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2018 hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Sie wurde den anderen Verfahrensparteien am 7. November 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
|
1 | Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
a | die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); |
b | die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); |
c | die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); |
d | die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). |
2 | ...5 |
3 | Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. |
3bis | Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren: |
a | Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder |
b | Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7 |
3ter | Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn: |
a | die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; |
b | das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und |
c | die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8 |
4 | Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes - Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten. |
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
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SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
2. Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten kann zusammen mit der Eintretensverfügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
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1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. |
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SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
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SR 173.713.161 Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) - Organisationsreglement BStGer BStGerOR Art. 19 - 1 Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28 |
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1 | Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28 |
2 | ...29 |
3 | Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist. Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.30 |
3.
3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
|
a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
3.2 Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. A
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SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich: |
|
a | bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber; |
b | bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter; |
c | bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter. |
Die Bank C. führt unter der Partnernummer 1 eine auf die Beschwerdeführerin lautende Kontoverbindung (vgl. Schreiben der Bank C. vom 23. März 2017). Bei der Bank D. besteht ebenfalls ein auf die Beschwerdeführerin lautende Bankbeziehung (Kundennummer 2, inkl. Tresorfach; vgl. Schreiben der Bank D. vom 7. März 2017). Gegen die Herausgabe dieser Unterlagen ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Hingegen fehlt es ihr an der Beschwerdelegitimation, soweit es um die Herausgabe von Bankunterlagen aus Kontobeziehungen geht, die auf Gesellschaften oder Drittpersonen lauten. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bezüglich der Kontounterlagen der Bank C. zur H. SA, I. Ltd., J. Inc. und K. AG. Weiter ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bezüglich der Kontounterlagen der Bank D. zur L. AG, M. AG, N. AG sowie O. GmbH.
Als Kontoverbindungen von Drittpersonen gelten im vorliegenden Zusammenhang auch die auf †B. resp. auf seine Mutter †P. lautenden Konten. Dies, da die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2014 an das Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden das Erbe ihres Ehemannes †B. ausgeschlagen hat und damit ihre Ansprüche auf die Kontobeziehung. Es haben sämtliche Erben ausgeschlagen, die überschuldete Erbschaft wird konkursamtlich liquidiert (vgl. Zeugeneinvernahme des Sachbearbeiters des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden vom 19. Mai 2017, S. 3 f.).
Damit ist einzutreten, soweit die Beschwerde die Herausgabe anficht von Unterlagen der auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankbeziehungen bei der Bank C. und der Bank D.
3.3 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
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1 | Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
2 | Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen. |
3 | Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64 |
4 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid: |
a | der die Auslieferung bewilligt; oder |
b | der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65 |
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
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SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich: |
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a | bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber; |
b | bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter; |
c | bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter. |
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, die Herausgabe der in ihrer Liegenschaft anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen und Daten anzufechten. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
3.4 Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsprotokolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; BGE 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. Zimmermann, a.a.O., N. 526). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182).
Vorliegend geht es um die Herausgabe der Zeugeneinvernahme des Sachbearbeiters des Konkurs- und Betreibungsamtes Nidwalden vom 19. Mai 2017. Dieser hat in die vereinfachte Ausführung eingewilligt. Die Beschwerdeführerin, auch wenn im ausländischen Verfahren beschuldigt, kommt diesbezüglich kein Beschwerderecht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2). Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
3.5 Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3; 130 II 162 E. 1.2/1.3; 123 II 161 E. 1d/bb; 122 II 130 E. 2b). Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die Verpflichtung zur Edition, welche den Dritten und nicht ihn trifft, nicht persönlich berührt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 122 II 130 E. 2b; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.; 116 Ib 106 E. 2a/aa).
Die StA/NW hat vorliegend Akten verschiedener Ämter beigezogen, namentlich des Handelsregisteramtes, des Betreibungs- und Konkursamtes, des Grundbuchamtes sowie des Steueramtes. Die Beschwerdeführerin ist nicht legitimiert, die Herausgabe von Unterlagen anzufechten, welche aus den Händen Dritter stammen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_108/2017 vom 23. Februar 2017 E. 2.1). Auch insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
3.6 Zusammenfassend: Soweit die Konten bei den Banken C. und D. auf die Beschwerdeführerin lauten, ist auf ihre Rügen einzutreten. Sie kann weiter Rügen bezüglich derjenigen Unterlagen und Daten erheben, welche an ihrer Wohnadresse sichergestellt wurden. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
|
1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
5. Nach Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
2 | Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden: |
a | im Interesse des ausländischen Verfahrens; |
b | zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; |
c | wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; |
d | zum Schutz wesentlicher privater Interessen; |
e | im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. |
3 | Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
Die Beschwerdeführerin rügt, das ergänzende Ersuchen vom 19. [recte 29.] September 2017 und die diesbezügliche Präzisierung vom 23. November 2017 nicht erhalten zu haben. Dies verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (act. 10 S. 5 N. 14, S. 9 N. 29).
Das Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2017 betrifft eine Kontoverbindung von †B. sowie Unterlagen zu einer juristischen Person. Die Beschwerdeführerin ist – da nicht persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und ein schutzwürdiges Interesse fehlt – nicht berechtigt, deren Herausgabe anzufechten (vgl. obige Erwägung 3.2; Art. 80h lit. b
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
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1 | Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. |
2 | Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden: |
a | im Interesse des ausländischen Verfahrens; |
b | zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; |
c | wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; |
d | zum Schutz wesentlicher privater Interessen; |
e | im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. |
3 | Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
6.
6.1 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechtshilfegericht auf eine Prüfung "prima facie". Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; Zimmermann, a.a.O., N. 576 ff.).
6.2 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
Für die Prüfung der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass das Ersuchen die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bezeichnet. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden; Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat brauchen dagegen noch nicht näher bekannt zu sein (BGE 130 II 329 E. 5.1 S. 335; 129 II 97 E. 3.2 S. 99; Urteil 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.5; je mit Hinweisen). Mithin ist für die Rechtshilfe nicht vorausgesetzt, dass die Vortat bereits nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staats qualifiziert werden kann.
Eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren (also geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen) können etwa vorliegen, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise "Off-Shore"-Gesellschaften) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100). Auch ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen können nach der Praxis ausreichenden Verdacht begründen (zum Ganzen Forster, Basler Kommentar IRSG, 2015, Art. 27
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IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten GwÜ Art. 27 Inhalt des Ersuchens - 1. Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten: |
|
1 | Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten: |
a | die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder das Verfahren durchführt; |
b | den Gegenstand und den Grund des Ersuchens; |
c | ausser im Fall eines Zustellungsersuchens die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände); |
d | soweit die Zusammenarbeit Zwangsmassnahmen umfasst, |
di | den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts; |
dii | eine Erklärung, dass die erbetene Massnahme oder eine andere Massnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte; |
e | erforderlichenfalls und soweit möglich, |
ei | Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschliesslich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz; |
eii | die Vermögenswerte, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögenswerten; |
f | jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren. |
2 | Ist ein Ersuchen um vorläufige Massnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögenswertes gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögenswert erlangt werden soll. |
3 | Ausser den in Ziffer 1 erwähnten Angaben muss jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen folgendes enthalten: |
a | im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe a |
ai | eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind; |
aii | eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann; |
aiii | Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und |
aiv | Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Massnahmen zu ergreifen; |
b | im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken; |
c | wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht. |
6.3 Das Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2016 betrifft folgenden Sachverhalt: †B. habe sich mit kriminellen Tätigkeiten (Drogenhandel, Geldwäsche, organisierter Kriminalität, Schneeballsystemen) beschäftigt und dabei vermutlich ein erhebliches Vermögen aufgebaut. Es sei zu vermuten, dass Erträge krimineller Herkunft auf schweizerische Bankkonten von (Offshore-) Gesellschaften gelangt seien, um sie zu "waschen". Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die bekannten Gesellschaften in Panama und sonst wo möglicherweise lediglich ein Teil mehrerer Vehikel seien, mit denen A. zurzeit die Geldwäsche und Einlösung der rechtswidrigen, aus der kriminellen Karriere ihres verstorbenen Ehemannes †B. erlangten Vermögensvorteile versuche.
Das Rechtshilfeersuchen nennt als involvierte Parteien u.a. die natürlichen Personen A., †B. sowie seine Mutter †P., neben zahlreichen Gesellschaften. A. habe angegeben, panamaische Gesellschaften zu verwenden, da bereits ihr Ehemann †B. auf diese Weise gearbeitet habe. A. sei die Inhaberin und wirtschaftliche Berechtigte der panamaischen Gesellschaft H. SA. Die Gesellschaft J. Inc. (Panama) sei von †B. und A. im Jahr 2012 gemeinsam gegründet worden. †B. habe die Gesellschaft für seine Handelstätigkeit genutzt. Am 25. September 2015 habe die J. Inc. gegenüber der Erbschaft von †B. den Betrag von CHF 1'051'069.45 geltend gemacht. Weiter gebe es einen Darlehensvertrag vom 29. Januar 2014. Danach räume die J. Inc. der H. SA Kreditlimiten von höchstens CHF 1'200'000.-- im Jahr 2014 und höchstens CHF 2'300'000.-- im Zeitraum von 2015 bis 2034 ein. Für J. Inc. habe A. den Darlehensvertrag unterzeichnet. Die A. gehörende H. SA wiederum habe mit Darlehensvertrag vom 1. Juli 2015 A. eine Kreditlimite für das laufende Jahr von höchstens CHF 1'600'000.-- und CHF 1'200'000.-- für den Zeitraum 2016 bis 2034 gewährt. A. habe die Erbschaft von †B. am 1. Juli 2014 ausgeschlagen.
A. habe auf ihrem niederländischen Bankkonto (Nr. 3 bei der Bank Q.) in zwei gleichen Raten (28.01.2014 und 30.04.2015) insgesamt EUR 17'016.76 vom Konto der I. Ltd. erhalten. Von den Schweizer Konten der panamaischen Gesellschaft H. SA habe A. auf ihr belgisches Bankkonto (Nr. 4) bei der Bank R. Beträge von Fr. 695'000.-- (22.07.2015) sowie Fr. 195'000.-- (27.07.2015) erhalten.
6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihre Vermögenswerte würden nicht aus einer strafbaren Handlung herrühren (act. 1 S. 25).
Geldwäscherei kann nach Art. 305bis Ziff. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
6.4.2 Die Beschwerdeführerin legt verschiedene niederländische Entscheide ins Recht, wonach Verfahren gegen †B. eingestellt worden seien und er entschädigt worden sei. Auch die Bundesanwaltschaft stellte am 30. September 2011 ihr Strafverfahren wegen Geldwäscherei gegen †B. unter Leistung einer Entschädigung ein. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, würde die Leistung von Rechtshilfe gegen "ne bis in idem" verstossen.
Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungsverbot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anwendung des erwähnten Grundsatzes dem ersuchenden Staat zu überlassen, zumal wenn die betroffenen Personen und der Sachverhalt nicht eindeutigerweise identisch sind (Urteile 1C_134/2017 vom 7. April 2017 E. 1.2; 1C_534/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; 1C_298/2014 vom 12. Juni 2014 E. 1.3; 1C_248/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3; 1A.282/2005 vom 30. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
Vorliegend ersucht Belgien um Kontoauszüge vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2015. Die niederländischen erstinstanzlichen Urteile ergingen vor dem Jahr 2010, wie auch der Sachverhalt der Einstellungsverfügung der BA vom 30. September 2011 sich vor dem Jahr 2010 ereignete. Auch ist die Identität des Sachverhaltes nicht feststellbar. Die Situation muss für "ne bis in idem" klar sein, Tatbestandsmerkmale, Fakten, Personen und Zeitperioden müssen identisch sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2014 vom 12. Juni 2014 E. 1.3: "rigoureusement identiques"; Zimmermann, a.a.O., S. 675 N. 663). Soweit die Identität des Sachverhaltes nicht klar ist, sondern vielmehr noch Zweifel bestehen, kommt "ne bis in idem" jedenfalls nicht zur Anwendung und ist die Rechtshilfe zu gewähren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.282/2005 vom 30. April 2007 E. 3.2; 1A.56/2000 vom 17. April 2000 E. 5c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.194 vom 26. September 2014 E. 4.3 in fine; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013 E. 4.3). Die Rüge wegen Verletzung von "ne bis in idem" geht damit fehl.
6.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der geschilderte Sachverhalt sei irreführend und entbehre jeder Grundlage. Keine der Geldtransaktionen sei aussergewöhnlich oder auch nur annähernd spektakulär. Mit geringstem Aufwand liessen sich die Transaktionen erklären, so dass sie allesamt aus dem Verdacht möglicher Geldwäsche fielen. So würden CHF 695'000.-- und 195'000.-- aus dem Verkauf von Stockwerkeigentum in Z. stammen, was mit dem Kaufvertrag und einer Banküberweisung belegt werde. Das Geld sei an die J. Inc. als Pfandgläubigerin geflossen (act. 1 S. 15 ff., 24 ff.). †B. sei am 25. Oktober 2013, seine Mutter †P. am 7. Februar 2013 verstorben. Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie über eigenes Vermögen verfüge, die Ehe in Gütertrennung geschlossen worden sei und ihre Gelder a priori nichts mit angeblichen kriminellen Aktivitäten †B. zu tun hätten. Diese vorgeblichen kriminellen Aktivitäten seien zudem nicht im Ansatz belegt, wozu die Beschwerdeführerin verschiedene Entscheide von belgischen Gerichten wie auch eine Einstellungsverfügung der BA vom 30. September 2011 (Tatbestand: Geldwäscherei) ins Recht legt. †B. sei daher kein Vortäter im Sinne des Schweizer Geldwäschereitatbestandes. (act. 1 S. 5 ff.; act. 10 S. 3 ff.).
6.6 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass das Rechtshilfeersuchen nicht nur geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen schildert. Gemäss BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 (zum nationalen Strafverfahren) ist Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln. Dies ist bei einfachen Überträgen zwischen eigenen Konten in der Regel nicht ohne weiteres der Fall, zumal wenn sie ins benachbarte europäische Ausland gehen. Auch sind die Barbezüge nicht ausserordentlich hoch, innert rund 8 Monaten (vom 25. Juli 2014 bis 24. März 2015) hob die Beschwerdeführerin z.B. CHF 32'930.-- in 5 Bezügen ab, wobei sie gemäss Fragebogen für Anlagen der Bank C. vom 29. September 2010 ihren Lebensunterhalt in Schweizer Franken bestreite. Immerhin sind im Rechtshilfeersuchen auch für Belgien Kassageschäfte in ähnlicher Betragshöhe geschildert.
Geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen sind jedenfalls im Zusammenhang mit den "Off-Shore"-Gesellschaften zu bejahen. Gemäss der Transkription der Beschwerdeführerin ihrer Einvernahme durch die ersuchende Behörde vom 10. September 2015 (vgl. act. 1 S. 15 Ziff. 45) gelangte der Verkaufserlös einer Wohnung in Z. von CHF 1.3 Mio. im Dezember 2012 von den Käufern direkt auf ein Schweizer Konto der J. Inc. (Panama). Via ein Darlehen sei der Betrag dann auf ein Schweizer Konto der H. SA (Panama) geflossen. Von dort gelangten dann die Beträge von CHF 695'000.-- (22.07.2015) sowie CHF 195'000.-- (27.07.2015) auf ein belgisches Konto der Beschwerdeführerin. Zwischen der H. SA und der Beschwerdeführerin gib es auch einen Darlehensvertrag. Für diesen Überweisungsweg bleibt der wirtschaftliche Hintergrund undurchsichtig. Weder gegenüber den belgischen Behörden noch im vorliegenden Rechtshilfeverfahren (vgl. act. 1 S. 18 Ziff. 56) wollte die Beschwerdeführerin die Hintergründe zu den panamaischen Gesellschaften erläutern. Gegenüber der Bank C. erklärte die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2014, die bestehenden Gesellschaften (von †B.) weiterführen zu wollen, wobei sie Veränderungen vornehme und in diesem Zusammenhang neu die Gesellschaft H. SA eröffne. Die bestehende Gesellschaft J. Inc. werde anschliessend an H. SA übertragen (Bankjournal Bank C., Eintrag vom 8. Januar 2014). Der Darlehensvertrag zwischen J. Inc. und H. SA (mit Kreditlimiten bis ins Jahr 2034) wurde zeitnah am 29. Januar 2014 geschlossen. Die erwähnte Banknotiz vom 8. Januar 2014 zeigt auf, dass die Gelder der Beschwerdeführerin sehr wohl mit gemäss Rechtshilfeersuchen vermutlich kriminellem Vermögen †B. in Verbindung stehen.
Im Zusammenhang mit der J. Inc. ergeben sich aus den im Rechtshilfeverfahren erhobenen Akten weitere auffällige Transaktionen. Weiter gingen bei ihrem Konto (Nr. 5) bei der Bank C. innert kurzer Frist jeweils die gleichen Beträge ein und aus. So wurden ihr am 26. November 2013 EUR 50'000.-- von der J. Inc. gutgeschrieben, um dann am 27. November 2013 von ihr wieder zurücküberwiesen zu werden. Am 15. Januar 2014 erhielt sie den Betrag von EUR 17'000.-- von der J. Inc., den sie am 24. Januar 2014 an die I. Ltd. (Bahamas) transferierte. Am 28. April 2014 floss der Betrag von EUR 8'504.38 und am 29. April 2014 der Betrag von EUR 15'500.--, über das Konto der Bank C. der Beschwerdeführerin, von der J. Inc. an die I. Ltd. (Bahamas). Die Vermerke lauteten bei Transaktionen unter Beteiligung der I. Ltd. (Bahamas) jeweils "Loan Note Betalingen". Diese stammten gemäss der Beschwerdeschrift aus einer ursprünglich von †B. Senior aufgesetzten Nachlassstruktur (act. 1 S. 11 Ziff. 33, 35, 48), wobei Vermögen der I. Ltd. (Bahamas) in der J. Inc. (Panama) aufgegangen sei (act. 1 S. 18 Ziff. 58).
Mit der gemäss Rechtshilfeersuchen besonders interessierenden J. Inc. gibt es weitere namhafte Bezüge. Am 4. Dezember 2013 flossen zugunsten der Beschwerdeführerin EUR 50'000.-- von der J. Inc. auf ihr Konto bei der Bank C.. Auch erhielt die Beschwerdeführerin auf ihrem Konto bei der Bank C. am 7. November 2013 EUR 130'000.-- von der J. Inc., um das Geld gleichentags auf ein ausländisches Eigenkonto der Beschwerdeführerin weiter zu verschieben. Am 9. Dezember 2010 flossen am gleichen Tag EUR 442'507.69 auf das Bank C.-Konto der Beschwerdeführerin und wieder zurück zum Ursprung, an die Gesellschaft S. Corp. (Panama). Letztere sei gemäss Rechtshilfeersuchen ebenfalls eine Gesellschaft der Beschwerdeführerin, welche gemäss Beschwerdeschrift früher †B. gedient habe (vgl. act. 1 S. 17 Ziff. 55).
6.7 Nach dem Gesagten ergibt die Würdigung des Sachverhalts des Rechtshilfeersuchens, dass unter Beteiligung der Beschwerdeführerin hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen in verschiedenen Ländern (darunter "Off-Shore"-Gesellschaften) verschoben worden seien, wobei für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist. Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens bestätigt sich in den erhobenen Rechtshilfeakten. Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (Geldwäscherei, Art. 305bis Ziff. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
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IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten: |
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1 | Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten: |
a | die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, |
b | den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, |
c | soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und, |
d | soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers. |
2 | Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. |
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IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten GwÜ Art. 27 Inhalt des Ersuchens - 1. Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten: |
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1 | Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten: |
a | die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder das Verfahren durchführt; |
b | den Gegenstand und den Grund des Ersuchens; |
c | ausser im Fall eines Zustellungsersuchens die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände); |
d | soweit die Zusammenarbeit Zwangsmassnahmen umfasst, |
di | den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts; |
dii | eine Erklärung, dass die erbetene Massnahme oder eine andere Massnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte; |
e | erforderlichenfalls und soweit möglich, |
ei | Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschliesslich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz; |
eii | die Vermögenswerte, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögenswerten; |
f | jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren. |
2 | Ist ein Ersuchen um vorläufige Massnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögenswertes gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögenswert erlangt werden soll. |
3 | Ausser den in Ziffer 1 erwähnten Angaben muss jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen folgendes enthalten: |
a | im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe a |
ai | eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind; |
aii | eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann; |
aiii | Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und |
aiv | Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Massnahmen zu ergreifen; |
b | im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken; |
c | wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht. |
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Zusammenhang der einzelnen Bankkonten mit der ausländischen Strafuntersuchung sei mittels einer "Globalrechtfertigung" hergestellt worden. Damit könnten den ersuchenden Behörden beliebige Bankinformationen zugespielt werden. Es könne nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin sein, selbst die Dokumente zu suchen, welche mutmasslich in einen irgendwelchen Zusammenhang zu einer Behauptung im Rechtshilfeersuchen gestellt werden könnten. Die Triage dürfe nicht den belgischen Behörden überlassen werden, vielmehr habe die StA/NW die Papierflut sorgfältig zu triagieren. Ein kurzer Blick in die Akten könne keine Konnexe zu Behauptungen des Rechtshilfeersuchens herstellen. Das gesamte Ersuchen sei einzig auf eine "fishing expedition" ausgerichtet (act. 1 S. 13 f. Ziff. 42, 25–29; act. 10 S. 8).
7.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; TPF 2009 130 E. 4.2).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2, bestätigt in 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; Zimmermann, a.a.O., N. 723).
7.3 Soweit sie einer vereinfachten Übermittlung nicht zustimmen und um ihr Recht nicht zu verwirken, nehmen die Berechtigten an der Ausscheidung der zu übermittelnden Unterlagen (Triage) teil, indem sie innerhalb angesetzter Frist konkret darlegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch begründen. Es ist mit dem guten Glauben unvereinbar, die Behörde tatenlos gewähren zu lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu haben (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1).
7.4 Es ist von einem Zusammenhang zwischen den Konten der Beschwerdeführerin und vermutungsweise deliktischen Geldern des †B. auszugehen. Gestützt auf den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens sind über die Konten der Beschwerdeführerin geldwäschereiverdächtige Transaktionen gelaufen (vgl. zu beidem obige Erwägung 6.6).
Soweit das Rechtshilfeersuchen keinen zureichenden Zusammenhang zwischen zu erhebenden Akten und dem belgischen Strafverfahren aufzeigte oder den Rahmen der Verhältnismässigkeit sprengte, wurde es von der StA/NW abgewiesen (act. 1.1 S. 13 Ziff. 8). Eine behördliche Triage der erhobenen Rechtshilfeakten hat stattgefunden (vgl. Vollzugsbericht der Kantonspolizei Nidwalden vom 15. Mai 2018 S. 4; Bericht C. AG vom 25. März 2018).
Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich im Einzelnen zu den Unterlagen (und Daten) zu äussern, welche herausgegeben werden sollen (vgl. Schreiben der StA/NW vom 24. Mai 2018). Sie hat stattdessen direkt um den Erlass eines Entscheides ersucht (vgl. das Antwortschreiben vom 28. Mai 2018). Sie liess damit die Gelegenheit ungenutzt verstreichen, unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
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1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |
Mit dem Gesagten geht die Rüge fehl. Die vorgesehene Rechtshilfe erweist sich vielmehr als verhältnismässig.
8.
8.1 Insgesamt ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als (a) sie die Herausgabe der auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontoverbindungen betrifft (Kundennummer 2 bei der Bank D.; Stammnummer 1 bei der Bank C.) und (b) es um die Übermittlung der Unterlagen und Daten geht, welche an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie abzuweisen.
8.2 Am 26. September 2018 erliess der Präsident der Beschwerdekammer die in der Beschwerde beantragte einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirkung (Antrag 3 der Beschwerde vom 25. September 2018). Der Beschwerdegegnerin wurde darin mit sofortiger Wirkung einstweilen verboten, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen eine vereinfachte Ausführung vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin und das BJ wurden aufgefordert, mit der Beschwerdeantwort zur einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen (act. 4). Mit der Abweisung der Beschwerde ist auch das einstweilige Verbot aufzuheben, was im Dispositiv festzuhalten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und wird damit kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
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1 | Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
2 | Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44 |
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SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
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1 | Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
2 | Ausgenommen sind Fälle nach: |
a | den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar; |
b | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar; |
c | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar; |
d | Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29 |
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SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verbot vom 26. September 2018 wird aufgehoben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Bellinzona, 19. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Rebsamen
- Staatsanwaltschaft Nidwalden
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
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7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |