Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_236/2009

Urteil vom 18. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Faga.

Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel und Rechtsanwalt
Dr. Lorenz Erni,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; mehrfache qualifizierte Veruntreuung; mehrfache Urkundenfälschung; Willkür; Unschuldsvermutung; rechtliches Gehör; Anklageprinzip,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 5. November 2008 zweitinstanzlich schuldig des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Unterdrückung von Urkunden. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 11 Tagen.

Zugleich sprach das Obergericht X.________ insbesondere von den Anklagen des Betrugs und der Urkundenfälschung in mehreren Punkten frei (betreffend die Anklageziffern 28.3., 28.4., 28.5., 28.7., 28.10., 28.11., 28.14., 28.15., 28.16., 28.17., 28.21., 28.22., 28.24., 28.26., 28.28., 28.30., 28.32., 28.33., 28.34., 28.36., 28.38., 28.43., 28.44., 28.45., 29. und 30.).

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, sie sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (betreffend die Anklageziffern 28.0, 28.12., 28.13., 28.39. und 28.40.), des gewerbsmässigen Betrugs (betreffend die Anklageziffern 28.0, 28.12., 28.13., 28.39., 28.40., 32.8., 28.1., 28.8., 28.18. und 28.29.) und der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (betreffend die Anklageziffern 32.9., 32.10., 32.12., 32.16., 32.17., 32.18., 32.19., 32.25., 32.26., 32.27., 32.28., 32.31. und 32.33.) freizusprechen und zu einer bedingten respektive teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz betreffend verschiedene Anfangsinvestitionen in die B.________ AG sowie betreffend eine weitere Transaktion eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), die Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) vor.

1.1 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Die Beschwerdeführerin hat sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
und Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1 S. 287). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

Betreffend die Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV beschränkt. Eine solche liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen).

Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1. S. 88; 124 I 49 E. 3a S. 51, 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Die hier interessierenden Anfangsinvestitionen in die B.________ AG (Transaktionen Nr. 12, 13, 39, 40, 53, 54, 55, 57, 61, 62, 63, 64, 70, 71, 72, 73, 76 gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2005) erfolgten in der Zeit ab Oktober 1999 bis Juni 2000 vom Konto des Geschädigten A.________ bei der C.________ Bank respektive ab dem Konto seiner Gesellschaft D.________ Ltd. Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, die Firmengruppe der B.________ AG ohne Wissen und Genehmigung des Geschädigten A.________ aus dessen Mitteln gekauft zu haben. Zur Auslösung von Transaktionen fälschte die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Unterschriften des Geschädigten, was die Beschwerdeführerin einräumt. Sie will aber das Investment in die B.________ AG-Gruppe zu Beginn mit Wissen und Einverständnis des Geschädigten getätigt haben.
1.2.2 Die von der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung erhobenen Einwände (Beschwerde S. 10 - 48) haben grösstenteils appellatorischen Charakter. Sie wiederholt in ihrer Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig ihre bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und stellt damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Zudem rügt die Beschwerdeführerin mehrmals Erwägungen der Vorinstanz, die sie jedoch nicht richtig respektive nicht vollständig wiedergibt.
1.2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt beispielsweise vor, stets dargelegt zu haben, die B.________ AG in eigenem Namen gekauft zu haben. Die Vorinstanz gehe hingegen aktenwidrig davon aus, dass sie die B.________ AG für den Geschädigten (als Eigentümer) mit dessen Geld gekauft habe und dass auch Entsprechendes zur Verteidigung vorgetragen worden sei (Beschwerde S. 10 ff.). Diese Rüge ist unzutreffend. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen (S. 113), welche die Beschwerdeführerin wörtlich zitiert, geht vielmehr hervor, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dem Geschädigten A.________ Geld aus dem Kauf der B.________ AG zu schulden, nur dann schlüssig seien, wenn die Beschwerdeführerin die B.________ AG für sich gekauft habe. Da nie behauptet worden sei, der Geschädigte A.________ habe der Beschwerdeführerin einen Kredit für die Finanzierung dieses Investments gewährt, habe der Kauf der B.________ AG auch nicht mit seinem Wissen und Einverständnis erfolgen können. Mithin habe die Beschwerdeführerin die B.________ AG für sich und, mangels Darlehens, ohne Wissen und Einwilligung des Geschädigten A.________ gekauft. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe im Widerspruch zu Dokumenten die Annahme einer
Kreditgewährung für den Kauf der B.________ AG-Gruppe willkürlich verworfen, setzt sie sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 125 ff.) auseinander.
1.2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aussagen des Geschädigten A.________ seien nicht verwertbar. Dies habe sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen, was in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht berücksichtigt worden sei. Zur Begründung bringt sie beispielsweise vor, der Geschädigte habe wahrheitswidrig die Ausstellung zweier Checks in der Höhe von USD 5 Mio. respektive DEM 10 Mio. bestritten. Auch habe er einen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der E.________ AG verneint, obwohl das Rücktrittsschreiben seine Originalunterschrift getragen habe (Beschwerde S. 14 ff.). Dies ist indes keine Frage des rechtlichen Gehörs. Was die Beschwerdeführerin hier in diesem Zusammenhang vorbringt, geht nicht über die - nicht hinreichend begründete - Rüge willkürlicher Beweiswürdigung hinaus.
1.2.2.3 Der Geschädigte A.________ sowie die Rechtsanwälte F.________ und G.________ führten als Zeugen respektive Auskunftspersonen aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich einer Besprechung am 26. Juni 2002 "kleinlaut" zugegeben, das B.________ AG-Investment ohne Kenntnis und Einwilligung des Geschädigten A.________ getätigt zu haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Umstand, dass drei Zeugen das Wort "kleinlaut" gebrauchen würden, indiziere eine Absprache derart stark, dass es willkürlich sei, wenn die Vorinstanz im Ergebnis eine Absprache nicht ausschliesse. Weiter sei die Vorinstanz in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs mit keinem Wort auf die Argumentation eingegangen, wonach Rechtsanwalt F.________ zeitlich vor A.________ befragt worden sei und die Einvernahme von Rechtsanwalt G.________ erst einen Monat später stattgefunden habe. Schliesslich tauche das Wort "kleinlaut" in den übrigen Untersuchungsakten nicht auf. Diese Argumentation vor Vorinstanz sei wesentlich, nachdem die erste Instanz die Kongruenz der Aussagen mit einer Übersetzung vom Schweizerdeutsch ins Hochdeutsch begründet habe (Beschwerde S. 19 ff.). Diese Vorbringen überzeugen nicht. Unzutreffend ist, dass das Bezirksgericht Zürich die gleich
lautenden Aussagen einzig mit einer Übersetzung im genannten Sinne in Zusammenhang gebracht hat. Vielmehr hat es erwogen, dass eine entsprechende Übersetzung zwar nicht auszuschliessen sei, im Übrigen übereinstimmende Aussagen nicht bedeuten würden, dass eine Absprache stattgefunden habe. Insbesondere lägen keine weiteren Anhaltspunkte für eine Absprache vor. Vielmehr würde die Sachverhaltsschilderung durch H.________ bestätigt (erstinstanzliches Urteil S. 30 f.). Die erste Instanz hat mithin die Möglichkeit einer Absprache verworfen, selbst wenn das Wort "kleinlaut" tatsächlich dreimal anlässlich der Einvernahmen gefallen sein sollte. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz willkürfrei auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweisen und auf weitere Vorbringen nicht näher eingehen. Die Vorinstanz hat im Übrigen die Ausführungen betreffend die Reihenfolge der Einvernahmen entgegengenommen und als gesucht und wenig überzeugend gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Ebenso wenig verletzt die vorinstanzliche Würdigung des Schreibens von Rechtsanwalt I.________ vom 18. Oktober 2002, die sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf formelle Aspekte beschränkt, die in Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und
Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerte Maxime "in dubio pro reo". Das Bundesgericht hat diesen aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz im Sinne einer Beweiswürdigungsregel wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen; Urteil 6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1, in: sic! 6/2007 S. 462 f.; Urteil 6B_305/2009 vom 16. September 2009 E. 1.4).
1.2.2.4 Am 8. Oktober 1999 kaufte die Beschwerdeführerin namens der zu gründenden K.________ AG sämtliche Aktien der B.________ AG-Gruppe. Der Geschädigte A.________ unterzeichnete eine "Vereinbarung über die Verpfändung des Depot / Konto's Nr. 837584-22 lautend auf D.________ Ltd. zu Gunsten der neu zu gründenden K.________ AG" (vorinstanzliche Akten pag. 050030). Die Vorinstanz hat, unter Hinweis auf die ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen, die Umstände des Zustandekommens dieses Vertrags dargelegt und gewürdigt. Sie hat insbesondere erwogen, der Geschädigte A.________ habe die auf den 1. Oktober 1999 datierte Vereinbarung frühestens am 8. Oktober 1999 unterzeichnet, dies in der Annahme, eine Interessenserklärung für einen möglichen Geschäftsabschluss, nicht jedoch die definitive Gutsprache der Finanzierung abzugeben. Deshalb könne aus der besagten Vereinbarung einzig ein anfängliches Interesse, nicht aber ein Einverständnis des Geschädigten A.________ betreffend das B.________ AG-Investment abgeleitet werden (angefochtenes Urteil S. 125 ff.; erstinstanzlicher Entscheid S. 103 ff.). Was die Beschwerdeführerin dieser Beweiswürdigung entgegenhält (Beschwerde S. 25 ff.), ist unbehelflich und ungeeignet, Willkür darzutun. Sie
rügt offensichtlich ohne Grund, die Vorinstanz habe sich mit der Frage, weshalb der Geschädigte A.________ über den Inhalt der unterzeichneten Vereinbarung geirrt habe, nicht befasst. Weiter hat die erste Instanz eingehend dargelegt, weshalb die Vereinbarung frühestens am 8. Oktober 1999 habe unterzeichnet werden können. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern hält fest, der Geschädigte A.________ habe ausgesagt, den Kapitalnachweis vor dem 8. Oktober 1999 unterzeichnet zu haben. Indem die Vorinstanz von der Darstellung des Geschädigten abweicht, liegt hingegen nicht, wie vorgebracht, ein unlösbarer Widerspruch vor. Ebenso wenig vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend eine Sitzung vom 6. Oktober 1999 respektive die Namensgebung der K.________ AG (deren Name in der genannten Vereinbarung erscheint) zu überzeugen. Soweit sie hinsichtlich der Frage, wer die Diskussion um den Firmennamen aufgeworfen hat, eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb diese Frage von Bedeutung sein sollte. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Punkt nicht auseinandergesetzt, sondern einzig geprüft, ob der
Name vor dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Datum der Unterzeichnung entstanden ist, und dies bejaht. Soweit die Beschwerdeführerin darlegt, wie die Zeugenaussagen von L.________ ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären, übt sie einzig appellatorische Kritik, die keine Willkür und keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darzutun vermag.
1.2.2.5 Die Beschwerdeführerin verweist auf die Darstellung des Geschädigten A.________, wonach er an einer Investition in die B.________ AG zu Beginn interessiert gewesen sei, dieses Interesse aber verloren habe, als er von einer Steuerforderung von Algerien in der Höhe von USD 8 - 10 Mio. erfahren habe. Die Steuerforderung sei jedoch erst im Herbst 2000 bekannt geworden. Die Vorinstanz habe diese Forderung mit einer weiteren Forderung des algerischen Staates in der Höhe von Fr. 2.5 Mio. verwechselt und damit den massgeblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt (Beschwerde S. 35 ff.). Diese Rüge ist unbegründet. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz festgestellt hat, die Forderung in der Höhe von USD 8 - 10 Mio. sei anlässlich der Verkaufsverhandlungen thematisiert worden. Ebenso wenig trifft zu, dass die Vorinstanz von der Annahme ausgegangen ist, es bestünde einzig eine Steuerforderung. Vielmehr hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin erwähnten Widersprüche gewürdigt. Sie hat festgehalten, die grundsätzliche Aussage des Geschädigten A.________, auf Grund von "Steuerforderungen aus Nordafrika" das Interesse am B.________ AG-Investment verloren zu haben, sei überzeugend, und die aufgezeigten Widersprüche würden am
Beweisergebnis, wonach der Geschädigte die B.________ AG letztlich nicht habe kaufen wollen respektive die Beschwerdeführerin die B.________ AG eigenmächtig erworben habe, keine Zweifel schüren (angefochtenes Urteil S. 127 f.). Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, weshalb diese Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein sollte.
1.3
1.3.1 Die älteste Transaktion in der Höhe von rund USD 1'298'900.-- (Transaktion 0 gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2005) erfolgte am 15. September 1998 ab dem Konto des Geschädigten A.________ bei der C.________ Bank auf ein Konto seiner Gesellschaft M.________ Ltd. bei der N.________ Bank (Kontobezeichnung nachfolgend: M.________ Ltd.-2_N.________ Bank). Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, das Konto M.________ Ltd.-2_N.________ Bank ohne Wissen des Geschädigten A.________ eröffnet zu haben. In der Folge habe sie mittels einer Zahlungsanweisung mit gefälschter Unterschrift des Geschädigten A.________ und nach der Unterschriftenprüfung durch die C.________ Bank den Zahlungsauftrag eigenhändig im System erfasst. Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Transaktion durchgeführt oder durch Dritte veranlasst zu haben.
1.3.2 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der genannten Transaktion verschiedene Beweismittel eingehend gewürdigt. So berücksichtigte sie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Konto M.________ Ltd.-2_N.________ Bank, dessen Existenz dem Geschädigten A.________ nicht bekannt gewesen sei, eröffnet und dies anfänglich bestritten habe. Wirtschaftlich Berechtigte seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, nicht aber der Geschädigte gewesen. Ein Grund, der M.________ Ltd. Geld zukommen zu lassen, habe nicht bestanden, da ihr alleiniger Zweck darin gelegen habe, eine Sicherheitsleistung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu verwalten. Die - erst im vorinstanzlichen Verfahren - aufgestellte Behauptung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das Konto habe dem Kunsthandel gedient, sei unglaubhaft. Die Vorinstanz würdigte weiter das sogenannte execution journal der C.________ Bank und die diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen O.________, wonach als Zahlungsauftrag ein Faxschreiben existiert habe und die Transaktion mit dem Passwort der Beschwerdeführerin ausgeführt worden sei (angefochtenes Urteil S. 140 ff.).

1.3.3 Die von der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung erhobenen Einwände (Beschwerde S. 48 - 60) erschöpfen sich auch hier in unzulässiger appellatorischer Kritik. Soweit sie geltend macht, die Vorinstanz stelle in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs auf ein Beweisergebnis ab, ohne dieses näher darzulegen (Beschwerde S. 54 f.), ist ihre Rüge offensichtlich unbegründet (vgl. angefochtener Entscheid S. 140 ff.). Ebenso unzutreffend ist ihr wiederholtes Vorbringen, wonach die Vorinstanz einzig auf die Aussagen des Geschädigten A.________ abstellte. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie erstmals behauptet, ihr Passwort sei auch zwei Mitarbeitern der C.________ Bank bekannt gewesen, ohne diese jedoch für die Transaktion verantwortlich zu machen. Die Vorinstanz musste, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 56), die Möglichkeit einer Verwendung des Passwortes der Beschwerdeführerin durch Dritte deshalb nicht näher prüfen. Der Hinweis auf Widersprüche zwischen dem activity journal und einem sogenannten operator-profile-index-report sowie die geäusserte Vermutung, auch Dritte hätten Zahlungen mit dem Kürzel der Beschwerdeführerin im System erfassen können, vermögen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung im Ergebnis nicht als unhaltbar oder widersprüchlich darzustellen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Unschuldsvermutung und ihres rechtlichen Gehörs vor.

1.4 Zusammenfassend legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach sie die B.________ AG ohne Wissen und Einverständnis des Geschädigten A.________ mit dessen Mitteln gekauft und die Transaktion 0 veranlasst habe, auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.; Urteil 6B_514/2009 vom 29. September 2009 E. 2.1). Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Unschuldsvermutung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Transaktionen Nr. 1, 8 und 18 zu Gunsten der M.________ Ltd. hätten zu einer blossen Vermögensverschiebung innerhalb des Gesamtvermögens des Geschädigten A.________ geführt. Dieses sei dadurch nicht geschmälert oder gefährdet worden. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Geschädigte faktisch keinen Zugriff mehr auf sein Kapital gehabt habe, weil er nicht gewusst habe, wo sich seine Vermögenswerte befinden würden. Der Geschädigte habe jederzeit auf das Konto, auf das die Zahlung erfolgt sei, Zugriff nehmen respektive dieses kontrollieren können. Ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB liege nicht vor (Beschwerde S. 61 ff.).

2.2 Die Transaktion Nr. 1 ist eine Überweisung vom Konto des Geschädigten bei der C.________ Bank (Kontobezeichnung nachfolgend: A_C.________ Bank) auf das Konto der M.________ Ltd. bei der N.________ Bank (nachfolgend: M.________ Ltd.-1_N.________ Bank) in der Höhe von USD 2 Mio. Anschliessend überwies die Beschwerdeführerin davon USD 1'428'571.-- auf das Konto der E.________ AG respektive USD 285'714.-- auf das Konto der P.________ Ltd. Ein Betrag in der Höhe von USD 285'715.-- verblieb auf dem Konto M.________ Ltd.-1_N.________ Bank. Die Transaktionen 8 und 18 betreffen zwei Überweisungen in der Höhe von USD 521'000.-- respektive USD 500'000.-- vom Konto A_C.________ Bank auf das Konto M.________ Ltd.-1_N.________ Bank. Somit wurde auf das Konto M.________ Ltd.-1_N.________ Bank ein Betrag von insgesamt USD 1'306'721.-- überwiesen. Auf diesem Konto war ursprünglich eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 3 Mio. platziert. Diese wäre bei einer ungerechtfertigten Kündigung der Beschwerdeführerin durch den Geschädigten an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Alle drei Transaktionen erfolgten mittels gefälschter Unterschriften des Geschädigten.

Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Gesellschaft M.________ Ltd. und das Konto M.________ Ltd.-1_N.________ Bank für den Geschädigten den einzigen Zweck gehabt hätten, den im Anstellungsvertrag mit der Beschwerdeführerin vereinbarten Betrag sicherzustellen und zu verwalten. Der Geschädigte sei wirtschaftlich Berechtigter des Kontos M.________ Ltd.-1_N.________ Bank gewesen. Er habe nicht gewusst und auch nicht damit rechnen müssen, dass auf diesem Konto Bewegungen stattfänden, solange die Beschwerdeführerin für ihn tätig gewesen sei. Er habe zwar "rein technisch" noch Zugriff auf die Gelder gehabt. Jedoch seien die auf das Konto M.________ Ltd.-1_N.________ Bank überwiesenen Beträge mit Sicherheit seiner Kenntnis und somit faktisch seinem Zugriff entzogen worden. Dadurch sei sein Vermögen geschädigt worden (angefochtenes Urteil S. 150 ff.).

2.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Betrugs namentlich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff umfasst das Vermögen die Summe aller geldwerten Güter (eingehend Markus Boog, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). Der juristisch-wirtschaftliche Vermögensbegriff ist enger, wobei Ausgangspunkt stets der wirtschaftliche Wert bildet. Das Vermögen setzt sich danach zusammen aus der Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Werte (BGE 122 IV 179 E. 3d S. 183 f. mit Hinweisen; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl. 2003, § 15 N. 42 ff.).

Betrug setzt einen Vermögensschaden voraus. Auszugehen ist von einem objektiven Schadensbegriff. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Schadens ist danach allein die objektive Werteinbusse bzw. der Wertverlust (Boog, a.a.O., S. 34). Die objektiv-wirtschaftliche Betrachtung führt zur Saldierung des Abflusses beim Opfer mit der Gegenleistung des Täters (Gunther Arzt, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 101 zu Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Ein Vermögensschaden liegt mithin vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich geschmälert ist durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert dezimiert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen; Martin Schubarth, Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung, ZStrR 114/1996 S. 71 ff.). Eine vorübergehende Schädigung genügt (Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 26 zu Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).

2.4 Der wirtschaftliche Vermögens- und Schadensbegriff setzen somit voraus, dass das Vermögen vor und nach der Täuschung ermittelt und verglichen wird. Die Transaktionen 1, 8 und 18 vom Konto des Geschädigten bei der C.________ Bank auf das Konto seiner Gesellschaft M.________ Ltd. bei der N.________ Bank haben nicht zu einer objektiven Werteinbusse respektive zu einem Wertverlust geführt. Nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um blosse Vermögensverschiebungen. Diese haben den Gesamtwert des Vermögens von A.________ nicht geschmälert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist nicht massgebend, ob der Geschädigte über die auf dem Konto M.________ Ltd.-1_N.________ Bank seiner Gesellschaft erfolgten Zahlungseingänge Bescheid wusste. Im Übrigen wäre es dem Geschädigten ohne Weiteres möglich gewesen, die Belastungen auf seinem Konto bei der C.________ Bank respektive die Gutschriften auf dem Konto M.________ Ltd.-1_N.________ Bank in Erfahrung zu bringen.

Ungeachtet dessen ist das Vorliegen eines Vermögensschadens jedoch aus folgenden Gründen zu bejahen: Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatten die M.________ Ltd. und ihr Konto bei der N.________ Bank den alleinigen Zweck, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 3 Mio. zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu verwalten. In einer Vereinbarung zwischen der M.________ Ltd., dem Geschädigten A.________ und der Beschwerdeführerin wurde festgelegt, dass der Betrag in der Höhe von Fr. 3 Mio. zu verwalten sei und die Beschwerdeführerin frei über den Saldo dieses Kontos verfügen dürfe, falls der Geschädigte das Arbeitsverhältnis vorzeitig ungerechtfertigterweise auflösen würde. Die Beschwerdeführerin veranlasste durch die genannten Transaktionen, dass dem Konto M.________ Ltd.-1_N.________ Bank zusätzliche Mittel in der Höhe von rund USD 1'307'000.-- zuflossen. Da die Vereinbarung die Sicherheitsleistung nicht auf den ursprünglich einbezahlten Betrag, sondern auf den Saldo festlegte (vgl. vorinstanzliche Akten pag. 050047), riskierte der Geschädigte A.________ im Falle einer Auseinandersetzung nach vorzeitiger Vertragsauflösung eine höhere als die ursprünglich vereinbarte Zahlung im Umfang von Fr. 3 Mio. (zuzüglich Ertrag). Im
entsprechenden zusätzlichen Umfang wurde das Vermögen des Geschädigten gefährdet und in seinem wirtschaftlichen Wert dezimiert. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis das Vorliegen eines Vermögensschadens im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB in der Höhe von rund USD 1'307'000.-- (nebst der Überweisung auf das Konto der P.________ Ltd.) zu Recht bejaht.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 63) ist der Betrug bereits vor Eintritt der Bereicherung mit dem Eintritt eines Vermögensschadens vollendet. Die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 149 ff.) und im erstinstanzlichen Urteil (S. 82 ff., 96 f. und 122 f.) verwiesen werden.

Zusammenfassend verletzt der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt kein Bundesrecht, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Vorwurf betreffend die Transaktion Nr. 33 (Anklageziffer 28.33.) verletze das Anklageprinzip. Die Anklage umschreibe an keiner Stelle ihre Absicht, einen Dritten zu bereichern (Beschwerde S. 63 ff.).

3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat die angeschuldigte Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; 126 I 19 E. 2a S. 21).

3.3 Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift legt mit der Transaktion Nr. 33 der Beschwerdeführerin zur Last, unter anderem einen Check zu Lasten des Kontos A_C.________ Bank und zu Gunsten von Q.________ in der Höhe von USD 60'000.-- bestellt zu haben. Dabei habe es sich um eine inoffizielle Abgangsentschädigung an die scheidende Mitarbeiterin der R.________ Corp. gehandelt, wovon der Geschädigte nichts gewusst habe (Anklageziffer 28.33). Einleitend wird in der Anklageschrift unter Ziffer 27 zu den Transaktionen 0 bis 45 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe durch die Verwendung von Zahlungsaufträgen sowie Check- und Bargeldbestellungen mit der gefälschten Unterschrift des Geschädigten die Sachbearbeiter der C.________ Bank in den Irrtum versetzt, der Geschädigte (als einziger Unterschriftsberechtigter) habe die Transaktionen angeordnet. Die Täuschung sei in der Absicht erfolgt, sich, ihren Ehemann, ihre Handelsgesellschaften und/oder weitere Personen unrechtmässig zu bereichern. Darüber hinaus beschreibt die Anklageschrift unter anderem die Funktion der Beschwerdeführerin in verschiedenen Gesellschaften des Geschädigten, die Gründung eigener Gesellschaften durch die Beschwerdeführerin,
ihre Beweggründe, ihre fehlende Berechtigung hinsichtlich des Kontos A_C.________ Bank und ihre Fälschungstechnik der Unterschriften. Die 77 Seiten umfassende Anklageschrift wurde sorgfältig abgefasst. Der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf betreffend die Transaktion Nr. 33 ist hinreichend konkretisiert. Dies gilt namentlich auch für den subjektiven Tatbestand. Aus der einleitenden Darstellung ergibt sich in klarer Weise, dass der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, mit Vorsatz und in der Absicht gehandelt zu haben, Q.________ zu bereichern. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, in Bezug auf die Transaktion Nr. 29 mangle es an der für die Erfüllung des Betrugstatbestands im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB notwendigen Bereicherung. Die Anklageschrift umschreibe den Schaden des Geschädigten damit, dass die Kosten für die Entwicklung einer Software aus dessen Vermögen bei der C.________ Bank bezahlt worden seien. Ihre Bereicherung werde damit umschrieben, dass sie ihrer Gesellschaft P.________ Ltd. die Anwartschaften auf die Rechte am Ergebnis der Entwicklungsarbeit zugehalten habe. Die Zahlung vom Konto A_C.________ Bank und das Recht auf eine Anwartschaft seien nicht stoffgleich. Zur Anwendung gelange allenfalls das Antragsdelikt der arglistigen Vermögensschädigung gemäss Art. 151
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 151 - Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Eine entsprechende Verurteilung sei jedoch infolge Verjährung ausgeschlossen (Beschwerde S. 65 f.).

4.2 Die Transaktion Nr. 29 vom 6. Juni 2000 ist eine Überweisung vom Konto A_C.________ Bank auf das Konto der S.________ Ltd. bei der T.________ Bank in der Höhe von GBP 67'500.--. Sie steht im Zusammenhang mit der Vergütung eines durch die R.________ Corp. an die S.________ Ltd. erteilten Auftrags betreffend Softwareentwicklung.

Die erste Instanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist, hält fest, die Zahlung zu Lasten des Kontos A_C.________ Bank sei letztlich der P.________ Ltd. zugute gekommen. Diese habe die Rechte am Ergebnis der Entwicklungsarbeiten erhalten, die an sich der R.________ Corp. zugestanden wären. Dadurch habe die Beschwerdeführerin sich respektive ihre Gesellschaft P.________ Ltd. unrechtmässig bereichert (erstinstanzliches Urteil S. 138 ff.). Die Schädigung von A.________, so die Vorinstanz, habe im selben Umfang zu einer Bereicherung der Beschwerdeführerin geführt (angefochtener Entscheid S. 160 f.).

4.3 Der Betrug im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB setzt ein Handeln in Bereicherungsabsicht voraus. In BGE 134 IV 210 hat das Bundesgericht dargelegt, dass der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen habe. So wie es bei den Aneignungsdelikten um eine Eigentumsverschiebung gehe, gehe es beim Betrug um eine (beabsichtigte) Vermögensverschiebung. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht sei daher zu schliessen, dass der Täter die Absicht verfolgen müsse, sich oder einen Dritten gerade um denjenigen Vermögensbestandteil zu bereichern, welcher dem Getäuschten entzogen werde. Entscheidend sei mithin, dass die Bereicherung nicht aus einem anderen als dem Opfervermögen erfolge. Werde die Bereicherungsabsicht mangels Stoffgleichheit verneint, so fände statt des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB jener der arglistigen Vermögensschädigung nach Art. 151
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 151 - Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB Anwendung (BGE 134 IV 210 E. 5.3 S. 213 f.; Urteil 6B_530/2008 vom 8. Januar 2009 E. 3.1).

4.4 Vorliegend ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es fehle an der Stoffgleichheit, berechtigt. Ihr wird zur Last gelegt, die C.________ Bank arglistig irregeführt und dadurch die Zahlung vom Konto des Geschädigten an die S.________ Ltd. veranlasst zu haben. Dadurch sei eine Schuld der R.________ Corp. gegenüber der S.________ Ltd. (teilweise) getilgt worden. Die Bereicherung wird gemäss Anklage und Vorinstanzen damit umschrieben, dass die der Beschwerdeführerin gehörende Gesellschaft P.________ Ltd. die Anwartschaften auf die Rechte am Ergebnis der Softwareentwicklung erhalten habe. Der Schaden bestehe somit in der ab dem Konto A_C.________ Bank ausbezahlten Summe, und die Bereicherung der P.________ Ltd. (und damit auch der Beschwerdeführerin) liege in den zukünftigen Immaterialgüterrechten. Damit mangelt es aber an der für die Bejahung des subjektiven Tatbestands des Betrugs notwendigen Stoffgleichheit.

Die Vorinstanz hat demnach die Beschwerdeführerin betreffend die Transaktion Nr. 29 zu Unrecht des Betrugs schuldig gesprochen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen.

Eine allfällige Verurteilung wegen arglistiger Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 151 - Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ist infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht möglich. Die Transaktion Nr. 29 erfolgte am 6. Juni 2000. Das erstinstanzliche Urteil erging am 18. September 2007 und der vorinstanzliche Entscheid am 5. November 2008. Gemäss Art. 389 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StGB finden die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung auf vor dem 1. Oktober 2002 verübte Taten Anwendung, wenn die Regelungen milder sind als das bisherige Recht. Die bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsbestimmungen sahen bei einer arglistigen Vermögensschädigung eine relative Verjährungsfrist von 5 Jahren und eine absolute Verjährungsfrist von 7 ½ Jahren vor (vgl. aArt. 70 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
. StGB). Nach altem Recht trat die (absolute) Verjährung im Dezember 2007 ein. Das neue Verjährungsrecht sieht bei einer arglistigen Vermögensschädigung eine Verjährungsfrist von 7 Jahren vor (Art. 97 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB). In der Revision der Verfolgungsverjährung wurde auf Unterbrechung und Ruhen verzichtet. Die Verfolgungsverjährungsfrist läuft neu mit dem erstinstanzlichen Urteil endgültig ab (Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB). Nach neuem Recht trat die Verjährung vorliegend im
Juni 2007 ein. Nach beiden Regelungen trat somit die Verjährung zwischenzeitlich ein. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob das neue Verjährungsrecht oder das alte Recht milder ist. Schliesslich ist der Lauf der Verjährung für die Transaktion Nr. 29 für sich gesondert zu beurteilen. Eine natürliche Handlungseinheit zu den weiteren Transaktionen ab dem Konto A_C.________ Bank (Transaktionen Nr. 30 bis 42) besteht nicht, da u.a. zwischen den einzelnen Transaktionen bis zu 3 ½ Monaten verstrichen und demnach kein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 93 ff.; 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266; 132 IV 49 E. 3.1.1.3 S. 54 f.; PETER MÜLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 18 zu Art. 98
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl. 2006, S. 397 f.).

Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird aus oben genannten Gründen die Beschwerdeführerin betreffend die ihr zur Last gelegten Transaktion Nr. 29 vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen haben.

5.
Zusammenfassend obsiegt die Beschwerdeführerin, soweit sie hinsichtlich der Transaktion Nr. 29 eine Bundesrechtsverletzung rügt (E. 4.). Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung. Die Vorinstanz wird das Strafmass neu festzusetzen haben.

6.
Die Beschwerdeführerin wird im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da die Transaktion Nr. 29 einen eher kleinen Bruchteil des gesamten Vermögensschadens betrifft, hat die Beschwerdeführerin 9/10 der auf Fr. 4'000.-- bestimmten Gerichtskosten zu tragen. Dem Kanton Zürich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Der Kanton Zürich hat als teilweise unterliegende Partei der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 3'600.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Faga
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_236/2009
Datum : 18. Januar 2010
Publiziert : 01. Februar 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Gewerbsmässiger Betrug; mehrfache qualifizierte Veruntreuung; mehrfache Urkundenfälschung; Willkür; Unschuldsvermutung; rechtliches Gehör; Anklageprinzip


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
97 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
98 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
151 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 151 - Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
389
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
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122-IV-179 • 124-I-49 • 126-I-19 • 127-I-38 • 129-IV-124 • 131-IV-83 • 132-IV-49 • 133-II-249 • 133-IV-235 • 133-IV-256 • 133-IV-286 • 134-I-83 • 134-II-244 • 134-IV-210 • 135-III-232 • 135-V-2
Weitere Urteile ab 2000
6B_236/2009 • 6B_305/2009 • 6B_514/2009 • 6B_530/2008 • 6P.27/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • transaktion • betrug • bundesgericht • bereicherung • anklageschrift • wissen • unterschrift • sachverhalt • anklage • arglistige vermögensschädigung • unschuldsvermutung • schaden • wert • rechtsanwalt • erste instanz • geld • frage • zeuge • check
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sic!
6/2007 S.462
ZStrR
1996 114 S.71