Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-3764/2008
{T 0/2}

Urteil vom 18. Dezember 2008

Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.

Parteien
X._______,
vertreten durch Herr lic. iur. Rudolf Illes, Caritas Luzern, Löwenstrasse 3, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Akteneinsicht in Vollzugsakten.

Sachverhalt:

A.
X._______ stellte ein Asylgesuch, welches vom Bundesamt für Migration (BFM) rechtskräftig abgewiesen wurde. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz.

B.
Weil die Herkunft von X._______ mangels Kooperation im Vollzugsverfahren nicht geklärt werden konnte und er aufgrund fehlender Papiere und fehlender Identitätsanerkennung durch ausländische Behörden nicht ausgewiesen werden konnte, wurde eine Eingrenzung und eine mehrmalige Durchsetzungshaft verfügt.

C.
X._______ ersuchte das BFM um vollständige Einsicht in die Akten des ordentlichen Asylverfahrens sowie diejenigen des Vollzugsverfahrens.

D.
Das BFM gewährte die Akteneinsicht mit dem Hinweis, dass in die Aktenstücke Nr. A6/2, A7/2, A10/1 und A12/1 keine Einsicht gegeben werden könne, weil öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht überwiegen würden und es sich um interne Akten handle, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden.

E.
X._______ teilte dem BFM mit, die Akteneinsicht bezüglich des ordentlichen Asylverfahrens sei unvollständig und hinsichtlich des Vollzugsverfahrens gar nicht erfolgt. Daher ersuche er um Edition der fehlenden Aktenstücke.

F.
Nach mehreren Briefwechseln schränkte das BFM die Einsicht in einzelne Unterlagen der Vollzugsakte wegen überwiegender Interessen Dritter ein und verweigerte das Auskunftsrecht hinsichtlich zweier Aktenstücke aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen oder weil es sich dabei um amtsinterne Akten handle.

G.
Gegen diese Verfügung führt X._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM (Vorinstanz) sei aufzuheben und ihm sei Einsicht in die Aktenstücke 7/8 LINGUA-Gutachten und 9/1 Antwort der Botschaft zu geben. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führt er aus, die angefochtene Verfügung verletze seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Bestimmungen des Rechts auf Akteneinsicht. Ihm sei weder die LINGUA-Expertise noch die Antwort der Vertretung offengelegt worden.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2008 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2008 führt die Vorinstanz aus, es erscheine nicht als nachvollziehbar, weshalb einer Person, welche den auferlegten Identitätspflichten nicht nachgekommen sei, im Nachgang zum ordentlichen Verfahren die Möglichkeit zukommen solle, sich ordentlich materiell auszudrücken. Die Tätigkeiten der Abteilung Rückkehr würden sich erst nach Eintreten der Rechtskraft des materiellen Entscheids aktualisieren, weshalb diese regelmässig als Realakte zu qualifizieren seien. Realakte würden im Gegensatz zu Verfügungen keinen Rechtsakt und damit keinen Anfechtungsgegenstand darstellen. Würde man vorliegend von einem Ausnahmefall nach Art. 25a VwVG ausgehen, müsste, um die Widerrechtlichkeit der Handlung beurteilen zu können, Einsicht in die generierten Akten gegeben werden. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die Handlungen "Rechte und Pflichten" berührten. Dies sei bei den Tätigkeiten der Abteilung Rückkehr jedoch regelmässig nicht der Fall. Somit müsse ein Akteneinsichtsgesuch gegenüber der Abteilung Rückkehr stets als Ersuchen im Sinne des Datenschutzgesetzes gewertet werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege damit nicht vor.

J.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. August 2008 eine Stellungnahme ein. Er bemerkt darin, beim vorliegenden Vollzugsverfahren handle es sich um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren, worauf das Datenschutzgesetz anwendbar sei. Weiter könne es bezüglich des Umfangs der Akteneinsicht nicht darauf ankommen, ob ein LINGUA-Gutachten während des hängigen Asylverfahrens oder erst nach Abschluss des materiellen Entscheids im Vollzug erfolge. Vorliegend sei nicht nur seine Persönlichkeit verletzt worden, sondern auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör. Da nicht einmal in eingeschränktem Rahmen Einsicht in das LINGUA-Gutachten gewährt worden sei, sei auch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt worden.

K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gestützt auf Art. 5 VwVG. Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.5 ff.; Markus Müller, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Rz. 7 zu Art. 5; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern 2005, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn eine Verwaltungshandlung die folgenden Merkmale erfüllt: Es handelt sich um eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.3; Müller, a.a.O., Rz. 12 ff.; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 28 Rz. 17).
Das Schreiben der Vorinstanz ist von dieser selbst als Verfügung bezeichnet worden und erfüllt denn auch die materiellen Voraussetzungen einer Verfügung. So bezieht sich das Schreiben auf einen konkreten Einzelfall und weist ein Begehren auf Begründung von Rechten des Beschwerdeführers ab. Es regelt mithin ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf öffentliches Recht des Bundes. Ferner müssen nach der herrschenden Lehre die Bundesorgane eine Verweigerung, Einschränkung und jeden Aufschub einer Auskunft gemäss Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts in Form einer anfechtbaren Verfügung begründen (Ralph Gramigna/Urs Maurer-Lambrou in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz, Basel 2006 [nachfolgend: BSK DSG], Art. 9 Rz. 11). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Mit der Beschwerde wird demnach eine Verfügung der Vorinstanz angefochten, mit welcher das Akteneinsichtsrecht abgelehnt wurde. Diese Verfügung erging in Anwendung des DSG. Im hier interessierenden Rechtsgebiet besteht sodann keine Ausnahme nach Art. 32 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

2.
Seit 1. Januar 2007 behandelt die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Anhang 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) Fälle aus dem Bereich des Datenschutzes (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1307/2007 vom 4. September 2008, A-5795/2007 vom 2. September 2008; A-1001/2008 vom 1. September 2008, A-5737/2007 vom 3. März 2008, A-4202/2007 vom 30. November 2007, A-1711/2007 vom 8. November 2007, A-420/2007 vom 3. September 2007, A-7367/2006 vom 8. August 2007). Dabei spielt es keine Rolle, welche Rechtsmaterie einem Akteneinsichtsgesuch zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde und dem Urteil der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts D-2831/2008 vom 30. Mai 2008 wurde die interne Geschäftsverteilung hinterfragt. Die Überprüfung der Zuständigkeit der Abteilungen ergab, dass die Kompetenzordnung klar ist und Beschwerden im Bereich des Datenschutzes weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung I fallen. Andere Abteilungen befinden nur dann über Akteneinsichtsgesuche, wenn diese im Rahmen der bei ihnen hängigen Beschwerdeverfahren gestellt werden.

3.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Begehren um Gewährung der Akteneinsicht nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.

4.
Da die Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 VwVG) gewahrt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht damit, dass ihm bis heute weder Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters im umstrittenen Herkunftsland noch dessen Werdegang, auf welche sich seine Sachkompetenz abstütze, offengelegt worden seien. Er habe keine Möglichkeit erhalten, zum Resultat der Analyse Stellung zu nehmen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Y. in seinem Urteil über die Anordnung der Durchsetzungshaft darauf abgestellt habe, dass er gemäss Ergebnis des LINGUA-Gutachtens B. sei. Ferner sei in der angefochtenen Verfügung die Verweigerung des Einsichtsrechts nicht genügend begründet worden. So präzisiere die Vorinstanz nicht, worin das überwiegende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung liege.

5.2 Die Vorinstanz ihrerseits begründet die Verweigerung der Akteneinsicht wie folgt: Nach dem materiellen Verfahren könne es nicht um die Verteidigung anstehender behördlicher Reaktionen gehen. Die Einsicht werde nur aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes gewährt. Aufgrund des einfach zu erblickenden öffentlichen Interesses (Verhinderung Lerneffekt) sei dem Beschwerdeführer die Bekanntgabe des vollständigen LINGUA-Gutachtens (Aktenstück 7/8) verweigert worden. Stattdessen sei ihm lediglich das Ergebnis, es handle sich eindeutig nicht um einen A., sondern um einen B., mitgeteilt worden. Das Datenschutzgesetz verlange keine "umfassende Gewährung des rechtlichen Gehörs" und damit auch keine so detaillierte Aufzeichnung von tatsachenwidrigen beziehungsweise falschen oder unzureichenden Antworten, dass der Beschwerdeführer hierzu konkret seine Einwände anzubringen vermöge. Die privaten Interessen an der vollständigen Einsicht ins LINGUA-Gutachten seien nach Abschluss des materiellen Verfahrens regelmässig geringer und stünden den öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegen. Die Bekanntgabe des Vorhandenseins eines solchen Gutachtens sowie dessen finale Erkenntnisse seien rechtsgenüglich erfolgt.
Die Herausgabe des Aktenstückes 9/1 sei deshalb verweigert worden, weil nur ein marginales privates Interesse an der Herausgabe ausgemacht werden könne. Der mitgeteilte Inhalt, "unter den angegebenen Personalien nicht identifizierbar", gebe bereits vollumfänglich Auskunft. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung dieses Aktenstückes manifestiere sich im Umstand, keine Information verbreiten zu wollen, welche Aufschluss gebe über den Modus Operandi der ausländischen Vertretungen anlässlich von Identifikationstätigkeiten anderer Staaten.

6.
6.1 Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers bezieht sich vorliegend auf Akten, welche ausserhalb des Asylverfahrens, im Vollzugsverfahren erstellt worden sind. Nach abgeschlossenem Asylverfahren sind die Bestimmungen des DSG uneingeschränkt anwendbar und gehen den Regeln von Art. 26 - 28 VwVG, welche das Akteneinsichtsrecht während des materiellen Verfahrens regeln, vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1711/2007 vom 8. November 2007 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 7 E. 2a ff.). Ob das DSG im Allgemeinen zur Anwendung kommt, hängt direkt und ausnahmslos davon ab, ob Personendaten bearbeitet werden oder nicht.

6.2 Unter Personendaten sind alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 Bst. a DSG). Dabei ist unter Angaben jede Information zu verstehen, die auf die Vermittlung oder die Aufbewahrung von Kenntnissen ausgerichtet ist. Entscheidend für die Qualifikation als Personendaten ist, dass sich die Angaben einer oder mehreren Personen zuordnen lassen. Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich um diese ganz bestimmte Person handelt. Wie der Bezug zur betroffenen Person hergestellt wird, ist jedoch ohne Bedeutung. Als Personendaten gelten auch Angaben, bei denen eine Person bestimmbar ist, weil eine Identifikation durch die Kombination verschiedener Informationen ohne einen unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. Ob eine Person bestimmbar ist, muss daher anhand objektiver Kriterien im konkreten Fall beurteilt werden, wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik, wie z.B. die beim Internet verfügbaren Suchwerkzeuge, mitzuberücksichtigen sind (URS BELSER, in: BSK DSG, Art. 3 Rz. 5 ff).

6.3 Die streitbetroffenen Aktenstücke 9/1 (Antwort Botschaft) und 7/8 (LINGUA-Gutachten) beinhalten ohne Zweifel Personendaten im Sinne des DSG. So enthält das LINGUA-Gutachten Informationen betreffend die sprachlichen, geschichtlichen, geographischen und politischen Kenntnisse des Beschwerdeführers über sein angebliches Herkunftsland. Die Antwort der Botschaft enthält ihrerseits den Dossiercode, welcher im gesamten Asyl- und Vollzugsverfahren für den Fall des Beschwerdeführers verwendet wurde. Auch wenn dieses Aktenstück lediglich hinsichtlich dieser Dossiernummer Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulässt, so kann diese Information ebenfalls unter dem Begriff "Personendaten" gewertet werden. Denn im Sinne des DSG wird dieser Begriff sehr weit ausgelegt und es genügt, wenn eine Person bestimmbar ist.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer fordert von der Vorinstanz und Inhaberin der Datensammlung vollständige Einsicht in die verwehrten Akten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zur Akteneinsicht bei LINGUA-Gutachten. Das Akteneinsichtsrecht ist in Art. 8 DSG geregelt. Dem Grundsatz nach unterliegen alle Daten in einer Datensammlung über eine Person dem Auskunftsrecht (RALPH GRAMIGNA/URS MAURER-LAMBROU, BSK DSG, Art. 8 Rz. 21). Dieses erstreckt sich auf alle über eine Person in einer Datensammlung vorhandenen Daten, d.h. auf alle Angaben, die sich auf diese Person beziehen (Art. 3 Bst. g DSG) und ihr zugeordnet werden können (Art. 3 Bst. g DSG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet werden. Absatz 2 zufolge muss der Inhaber der Datensammlung ihr alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten mitteilen (Bst. a), ebenso den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger (Bst. b).

7.2 Im Asylentscheid wurde über die Herkunft des Beschwerdeführers nicht rechtskräftig entschieden. Das Bundesamt für Flüchtlinge stellte diese nicht in Frage, sondern lehnte das Asylgesuch ab, weil der Beschwerdeführer als A. in B. nicht über die in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) definierte Flüchtlingseigenschaft verfügte. Erst als sich aufgrund der unbekannten Nationalität des Beschwerdeführers im Vollzugsverfahren Probleme hinsichtlich seiner Rückschaffung stellten, wurde die Ausarbeitung eines LINGUA-Gutachtens in Auftrag gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin lediglich das Ergebnis, es handle sich bei ihm eindeutig nicht um einen A., sondern um einen B., mitgeteilt. Dieser hatte somit keine Möglichkeit, sich zu den neuen Abklärungen, welche erst nach dem Asylverfahren gemacht wurden, zu äussern. Das Ergebnis des LINGUA-Gutachtens wirkte sich konkret auf die Durchsetzung des Vollzugs der Wegweisung aus. Auch wenn der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Identitätspflichten offensichtlich nicht nachgekommen ist, muss ihm die Möglichkeit geboten werden, sich einmal zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens materiell zu äussern. Denn der datenschutzrechtliche Auskunfts- anspruch erstreckt sich auf alle personenbezogenen Daten einer Behörde, ohne Rücksicht auf die Entscheidungserheblichkeit für ein konkretes Verfahren (BGE 125 II 473 E. 4cc). Dem Beschwerdeführer müssen demnach hinsichtlich der Einsicht ins LINGUA-Gutachten diejenigen Rechte gewährt werden, die ihm im Asylverfahren zugestanden hätten.
Anders liegt hingegen der Fall, wenn ein LINGUA-Gutachten schon während eines Asylverfahrens erstellt wurde und sich ein Beschwerdeführer im materiellen Verfahren dazu geäussert hat oder hätte äussern können. Es kann in diesem Fall nicht angehen, dass ein Beschwerdeführer erst nach Abschluss des Asylverfahrens, in welchem ihm sämtliche prozessualen Rechte zur Verfügung standen, Einwände gegen ein LINGUA-Gutachten erst im Vollzugsverfahren vorbringt oder andere Akteneinsichtsrechte geltend macht. Das DSG dient nicht dazu, im materiellen Verfahren nicht geltend gemachte Rechte nachträglich zu beantragen.

8.
8.1 Nach Art. 9
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
DSG kann der Inhaber der Datensammlung u.a. die Auskunft verweigern oder einschränken, soweit überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen, ebenso, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, BSK DSG, Art. 9
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
Rz. 23). Der Grund der Einschränkung des Auskunftsrechts muss vom Inhaber der Datensammlung angegeben werden (Art. 9 Abs. 4 DSG). Mit Ausnahme, wo ein formelles Gesetz eine Einschränkung der Auskunft vorsieht (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
DSG), ist bei der Bemessung der Einschränkung in jedem Fall eine Abwägung zwischen dem Anspruch des Auskunftsberechtigten und den entgegengesetzten, berechtigten Interessen des Inhabers der Datensammlung vorzunehmen (GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, BSK DSG, Art. 9 Rz. 8). Dieses Erfordernis rechtfertigt sich auch mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.103).

8.2 Die Vorinstanz hat die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts in ihrer Verfügung nicht begründet und lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen (überwiegende öffentliche Interessen) verwiesen. Der alleinige Verweis auf das Bestehen von überwiegenden öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung von Akten gemäss Art. 9 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
DSG genügt der Begründungspflicht jedoch nicht. Es muss im Gegenteil dargelegt werden, aus welchen Gründen die Güterabwägung zwischen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen zum betreffenden Ergebnis führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a). Ob der Verweigerungsgrund gegeben ist, kann nicht pauschal, sondern muss im Einzelfall bezüglich der Aktenstücke, bei welchen die Einsicht verweigert werden soll, konkret geprüft werden (Entscheid der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 28. Mai 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.69 E. 6). Ebenso stellt sich die Frage, ob die geltend gemachten öffentlichen Interessen im gegebenen Zeitpunkt das Auskunftsrecht tatsächlich überwiegen (Gramigna/Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 9
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
Rz. 24). Allfällige Einschränkungen oder Verweigerungen müssen demnach angemessen begründet werden (Art. 9 Abs. 4 DSG; vgl. zur Begründungspflicht: Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 12. Oktober 1998, Nr. 9 und 10/96, S. 9; Gramigna/Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 9 Rz. 24).

9.
9.1 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Sie ist aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet (Art. 61 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG). Sind mit andern Worten die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben und erweist sich eine Beschwerde als ganz oder teilweise begründet, entscheidet das Gericht in der Regel in der Sache selbst, statt sie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.191). Die Akteneinsicht ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu gewähren. Bezüglich des Umfangs der Gewährung des Akteneinsichtsrechts sind Einschränkungen zulässig, wenn befürchtet werden muss, dass ein Gesuchsteller beim Einblick in seine Akten zugleich Informationen über Drittpersonen erhält und dadurch deren Interessen verletzt würden. Diesem Umstand kann Genüge getan werden, indem diese Namen abgedeckt werden. Erst wenn dies nicht möglich sein sollte, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Gramigna/Maurer-Lambrou, BSK DSG, Art. 9 N. 21). Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass Daten Dritter in den Akten des Beschwerdeführers vorkommen, in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass sie diese abdeckt und dann entsprechend Einsicht in die Akten gewährt.

9.2 Die Vorinstanz muss dem Beschwerdeführer somit die Antwort der Botschaft in einer mit dieser abgesprochenen, anonymisierten Version zukommen lassen, auch wenn daraus nichts anderes hervorgeht, als dass der Beschwerdeführer unter den angegebenen Personalien nicht identifizierbar sei.
Bezüglich der Einsicht in das LINGUA-Gutachten genügt es unter dem Gesichtspunkt, dass ein Lerneffekt unter den Asylbewerbern verhindert werden soll, das Gutachten in zusammenfassender Weise, die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie weitere in den Akten enthaltene Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützte, offen zu legen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1711/2007 vom 8. November 2007 E. 6.3 f. und A-3181/2008 vom 18. Juli 2008 E. 3.3 ff.; EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a; EMARK 2003 Nr. 14 E. 9).

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11.
Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
- 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und den mit der Stellungnahme vom 29. August 2008 geltend gemachten, als angemessen erscheinenden zeitlichen Aufwand der nicht anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers, wird diesem eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz aufgehoben.

2.
Die Akten werden der Vorinstanz zur Erteilung der Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen 9 überwiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. N 468 041; Gerichtsurkunde, Beilage: Vorakten und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. August 2008)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Silja Hofer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
BGG).
Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3764/2008
Datum : 18. Dezember 2008
Publiziert : 29. Dezember 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Gegenstand : Akteneinsicht in Vollzugsakten


Gesetzesregister
AsylG: 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
BGG: 42  82
BV: 29
DSG: 3  8  9
EMRK: 8
VGG: 31  32  33
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5  25a  26  28  48  50  52  61  63  64  65
BGE Register
125-II-473
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • akteneinsicht • amtssprache • analyse • anfechtungsgegenstand • anspruch auf rechtliches gehör • asylbewerber • asylgesetz • asylverfahren • ausarbeitung • auskunftspflicht • ausländische behörde • ausserhalb • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beilage • berechnung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeantwort • bestimmbarkeit • betroffene person • beweismittel • bundesamt für migration • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über den datenschutz • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • datensammlung • datenschutz • dauer • durchsetzungshaft • editionspflicht • eidgenossenschaft • eingrenzung • emrk • entscheid • erwachsener • eröffnung des entscheids • falsche angabe • form und inhalt • frage • frist • geheimhaltung • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsurkunde • geschichte • gesetzliche formvorschrift • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • information • inhaber der datensammlung • interne akte • kategorie • kommunikation • kosten • lausanne • mitwirkungspflicht • ordentliches verfahren • personalbeurteilung • personendaten • privates interesse • prozessvoraussetzung • realakt • rechtshilfegesuch • rechtskraft • rechtsmittelbelehrung • richterliche behörde • sachverhalt • sammlung • schriftstück • tag • unentgeltliche rechtspflege • unrichtige auskunft • unterschrift • verfahrenskosten • verfassungsrecht • vermittler • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • weiler • zweifel
BVGer
A-1001/2008 • A-1307/2007 • A-1711/2007 • A-3181/2008 • A-3764/2008 • A-420/2007 • A-4202/2007 • A-5737/2007 • A-5795/2007 • A-7367/2006 • D-2831/2008
EMARK
1997/7 • 2003/14 • 2004/28