Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5168/2007
{T 0/2}
Urteil vom 18. Oktober 2007
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
X._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Adrian Bachmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y._______ AG,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Peter Rutz,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwischenverfügung des IGE vom 11. Juli 2007 im Widerspruchsverfahren Nr. (...).
Sachverhalt:
A.
Am 21. Dezember 2004 erhob die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre am (...) eingetragene Marke CH-(...) Widerspruch gegen die (am [...] erfolgte) Eintragung der Marke der Beschwerdeführerin CH-(...) und beantragte deren vollständigen "Widerruf".
B.
Dieses Widerspruchsverfahren wurde am 16. Februar 2005 sistiert bis zur rechtskräftigen Erledigung zweier Widerspruchsverfahren, die gegen die Marke der Beschwerdegegnerin (CH-...) gerichtet waren. Am 15. November 2006 hob die Vorinstanz die Sistierung auf und lud die Beschwerdeführerin ein, zum Widerspruch Stellung zu nehmen.
C.
Innert erstreckter Frist ersuchte die Beschwerdeführerin am 2. März 2007 die Vorinstanz, das hängige Widerspruchsverfahren mindestens bis zum 23. Mai 2007 zu sistieren. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie werde widerklageweise die Nichtigkeit der Widerspruchsmarke CH-(...) geltend machen, wenn die Beschwerdegegnerin voraussichtlich nach dem 23. Mai 2007 (d.h. nach dem handelsgerichtlich verfügten Ablauf der Schutzfrist) gestützt auf die Widerspruchsmarke eine zivilrechtliche Forderungsklage einreichen werde. Die Sistierung sei notwendig, um zu verhindern, dass ihre seit nunmehr zwei Jahren eingetragene Marke CH-(...) gelöscht werde, bevor die rechtlich relevanten Fragen im bald hängigen Zivilprozess geklärt seien.
D.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ab und räumte ihr bis zum 18. Mai 2007 Frist ein, zum Widerspruch Stellung zu nehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine von Amtes wegen anzuordnende Sistierung komme nur bei Rechtshängigkeit einer zivilrechtlichen Klage oder Widerklage in Frage, die blosse Möglichkeit einer solchen Klage reiche nicht aus.
E.
Am 16. Mai 2007 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, die Beschwerdegegnerin habe am 20. April 2007 gegen sie "Klage auf Zahlung des Kaufpreises für die Markenübertragung der identischen CH-Marke Nr. (...) eingereicht". Damit sei das ordentliche Verfahren um die Gültigkeit des Kaufvertrages über die Widerspruchsmarke rechtshängig, weshalb das Widerspruchsverfahren Nr. (...) zu sistieren sei. Sie werde widerklageweise die Nichtigkeit der Widerspruchsmarke geltend machen und die entsprechende Rechtsschrift zu gegebener Zeit einreichen. Wegen der "prozessualen Unfähigkeit" der Beschwerdegegnerin, welche vor Handelsgericht Formfehler begangen habe, sei bisher noch keine Widerklage erhoben worden.
F.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 setzte das Handelsgericht des Kantons A._______ (nachfolgend: Handelsgericht) im obgenannten Forderungsstreit der Beschwerdegegnerin Frist, um bis zum 21. August 2007 ihre Klageantwort samt Beilagen einzureichen.
G.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 schloss die Vorinstanz die Instruktion des hängigen Widerspruchsverfahrens ab und teilte den Parteien mit, ein weiterer Schriftenwechsel werde nicht durchgeführt und der Endentscheid werde später eröffnet. Die Vorinstanz hielt vorab fest, die Beschwerdeführerin habe zwar mit Eingabe vom 16. Mai 2007 erneut um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zivilverfahrens ersucht, da seit dem 20. April 2007 eine Zivilklage gegen sie vor dem Handelsgericht hängig sei. Allerdings habe die Beschwerdeführerin bisher keine Belege eingereicht, dass sie in der Zwischenzeit "Widerklage gegen die Schweizer Marke Nr. (...)" erhoben habe, weshalb keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich seien.
H.
Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte:
1. Die Zwischenverfügung des IGE im Widerspruchsverfahren Nr. (...) vom 11. Juli 2007 sei aufzuheben;
2. Das Widerspruchsverfahren Nr. (...) zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sei zu sistieren, bis über die Widerklage der Beschwerdeführerin in dem am Handelsgericht des Kantons A._______ unter der Geschäfts-Nr. (...) hängigen Prozess entschieden wird;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die angefochtene Zwischenverfügung, mit der ihr Sistierungsbegehren vom 2. März 2007 abgelehnt worden sei, habe für sie nicht wieder gutzumachende Nachteile zur Folge. Nur mit einer Sistierung könne verhindert werden, dass ihre Marke CH-(...) angesichts der identischen, bisher im Markt nie verwendeten Widerspruchsmarke gelöscht werde, zumal diese in absehbarer Zeit aus dem Register verschwinden werde. Ohne Sistierung würde sie Schutzmöglichkeiten gegen Dritte einbüssen, bevor im hängigen Zivilprozess die rechtlich relevanten Fragen abschliessend geklärt wären. Zwar anerkenne die Vorinstanz, dass eine hängige Widerklage betreffend Nichtigkeit der Widerspruchsmarke eine Sistierung rechtfertigen würde. Dennoch sei die Ablehnung der Sistierung unverständlich, weil noch keine Widerklage vorliege. Eine solche habe nicht eingereicht werden könne, weil ihr das Handelsgericht bis zum 21. August 2007 Frist für die Klageantwort/Widerklage eingeräumt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum Ablauf einer einmalig erstreckten Frist werde sie die Widerklage auf Nichtigerklärung der Widerspruchsmarke einreichen. Damit sei die Hängigkeit des massgeblichen Zivilverfahrens belegt; es sei lediglich eine Frage von Wochen, bis Widerklage erhoben werde. Unverständlich sei, warum die Vorinstanz in einem Verfahren, das während fast drei Jahren sistiert gewesen sei, die Sistierung wegen ein paar Wochen ablehne und vorschnell entscheiden wolle, ohne den Ausgang des Zivilprozesses abzuwarten. Ein Widerspruchsentscheid zu diesem Zeitpunkt hätte verheerende Folgen. Der Widerspruch würde angesichts der Identität der zu vergleichenden Marken selbstverständlich gutgeheissen und ihre Marke gelöscht. Damit würde sie ihren Prioritätsanspruch sowie Schutzmöglichkeiten gegenüber Missbräuchen Dritter verlieren.
I.
Mit Verfügung vom 2. August 2007 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens superprovisorisch an, teilte den Spruchkörper mit und gab der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
J.
Mit Eingabe vom 10. August 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen und die verfügte superprovisorische Sistierung sei aufzuheben. Ferner beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe die gesamten Verfahrenskosten zu tragen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'250.- auszurichten.
Zur Begründung bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2007 stütze sich auf die am 4. Mai 2007 erfolgte, nun rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Sistierung. Deshalb sei die Beschwerdeführerin weder formell noch materiell beschwert. Prozessual wolle die Beschwerdeführerin die gekaufte Widerspruchsmarke CH-(...) durch die selbst hinterlegte, identische angefochtene Marke ersetzen und sich dadurch auf rechtsmissbräuchliche Weise dem Kaufvertrag vom 18. Dezember 2003 entziehen. Ferner fehle die materielle Beschwer auch, weil die beabsichtigte Widerklage auf Nichtigkeit sachlich nicht mit der Forderungsklage zusammenhänge und deshalb prozessual ausgeschlossen sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die Nichtigkeitsklage bereits seit dem Eingang des Widerspruchs am 21. Dezember 2004 hätte einreichen können. Dies habe sie versäumt, weshalb sie nicht durch den angefochtenen Entscheid, sondern durch ihr eigenes Vorgehen beschwert sei. Überdies habe "der Vorrang des Markenrechts vor dem Anspruch auf Rechtsmissbrauch keine relevante Beschwer zur Folge". Selbst wenn die Nichtigkeitsklage nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingereicht würde, wäre dieser Umstand ein echtes, aber prozessual unzulässiges Novum.
K.
Am 21. August 2007 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und beantragte Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
L.
Am 4. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ihre gleichentags beim Handelsgericht eingreichte Klageantwort bzw. Widerklage im Verfahren (...) ein. Gleichzeitig weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Widerklage auf Nichtigkeit der Widerspruchsmarke gerichtet ist, weshalb das Widerspruchsverfahren bis zum Entscheid im Zivilprozess zu sistieren sei.
M.
Nach erstreckter Frist liess sich die Beschwerdegegnerin am 28. September 2007 zur jüngsten Eingabe der Beschwerdeführerin vernehmen mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung und Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 S. 45 mit Hinweisen).
1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Anordnung vom 11. Juli 2007 das wegen neuer Tatsachen am 16. Mai 2007 abermals gestellte Gesuch um Sistierung des Widerspruchsverfahrens sinngemäss aufs Neue abgewiesen. Die Frage, ob die Vorinstanz dieses Gesuch formell als Wiedererwägungsgesuch hätte behandeln und entsprechend formell korrekt hätte verfügen müssen, kann offenbleiben, nachdem jedenfalls der Begründung entnommen werden kann, dass die Vorinstanz die erneut beantragte Sistierung geprüft und im Ergebnis erneut abschlägig beantwortet hat.
Diese prozessleitende Anordnung stellt eine Zwischenverfügung nach Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind: |
|
1 | Beschwerdeinstanzen sind: |
a | der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; |
b | das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587; |
c | andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; |
d | die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. |
2 | Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90 |
3 | ...91 |
4 | Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. |
1.2 Selbstständig anfechtbar ist diese Zwischenverfügung jedoch nur, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Andernfalls wäre diese Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 i
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
1.2.1 Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass das Bundesverwaltungsgericht Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (VPB 64.108 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 28 N. 83). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein. Die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 1.1, vgl. u.a. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, N. 516 mit Hinweisen).
1.2.2 Im vorliegenden Fall kann das Bestehen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ohne weiteres bejaht werden: Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, würde ihr nämlich ohne Sistierung des Widerspruchsverfahrens die Löschung ihrer seit nunmehr zwei Jahren eingetragenen Marke CH-(...) drohen, die mit der Widerspruchsmarke identisch und für die gleichen Waren wie die Widerspruchsmarke eingetragen worden ist.
1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind hier ebenfalls gegeben: Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe (Übergabe an die Post am 30. Juli 2007) innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
In ihren einlässlichen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht gehen die Parteien in ungewohnt scharfem Ton miteinander ins Gericht:
Während die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwirft, ein auf das "Ausweiden" maroder Unternehmen spezialiserter "Raider" zu sein, welcher "im Stile eines Cybersquatters" die Widerspruchsmarke am (...) bei der Vorinstanz "piratenmässig" angemeldet habe, um von ihr "räuberische Lizenzgebühren herauszupressen", hält die Beschwerdegegnerin den Vorwurf, rechtsmissbräuchliche Markenpiraterie zu betreiben, für haltlos und erachtet die prozessuale Vorgehensstrategie der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich und chancenlos.
2.1 Im gegenwärtig vor Handelsgericht geführten Prozess wird über die Rechtmässigkeit der auf der Widerspruchsmarke gründenden Forderungen der Beschwerdegegnerin ebenso zu entscheiden sein wie über die Anfechtbarkeit bzw. die Nichtigkeit des diese Forderung angeblich begründenden Kaufvertrages vom 18. Dezember 2003. In diesem Zusammenhang wird, wie die Beschwerdeführerin zu Recht hervorhebt, auch die widerklageweise geltend gemachte Nichtigkeit der Widerspruchsmarke und die beantragte Anweisung auf Löschung dieser Marke zu beurteilen sein. Der enge prozessuale Zusammenhang der Fragestellungen lässt sich nicht ernsthaft bezweifeln.
2.2 Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder die materielle Begründetheit der vor Handelsgericht auszufechtenden Positionen der Parteien zu erörtern, noch sich zu deren Prozesschancen zu äussern. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob hinreichende Gründe vorliegen, welche die beantragte Sistierung des vorinstanzlichen Widerspruchsverfahrens rechtfertigen (vgl. André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.11).
2.2.1 Eine Verfahrenssistierung fällt insbesondere in Betracht, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang für das zu sistierende von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 E. 2b, BGE 122 II 211 E. 3e). Als weiterer Sistierungsgrund gilt ferner der Umstand, dass Verhandlungen betreffend eine allfällige einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten aufgenommen wurden, wobei die konkrete Verhandlungsbereitschaft aller Beteiligten vorauszusetzen ist und die Verhandlungen darauf abzielen müssen, eine Lösung herbeizuführen, die das Beschwerdeverfahren zumindest teilweise gegenstandslos werden liesse (vgl. Moser/Uebersax, a.a.O., Rz. 3.11). Eine Sistierung ist des Weiteren auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen (Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1995 136 E. 2 mit Hinweisen). Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren zu sistieren ist, steht dem Richter ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 119 II 386 E. 1b).
2.2.2 Wie die Beschwerdeführerin inzwischen rechtsgenüglich belegen konnte, ist vor Handelsgericht das der Vorinstanz bereits mit Eingabe vom 2. März 2007 angekündigte handelsgerichtliche Verfahren hängig, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Widerspruchsverfahren ist. Damit liegt ein zureichender Grund für eine Sistierung des Widerspruchsverfahrens vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt hier kein unzulässiges Novum vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf die verbindliche verfahrensgesetzliche Regelung in Übereinstimmung mit Lehre und Praxis ihren Entscheid grundsätzlich auf die Sachlage im Entscheidzeitpunkt abzustellen (vgl. Moser/Uebersax, a.a.O., Rz. 2.80). Insofern ist die Beschwerde ohne weiteres als begründet gutzuheissen.
2.2.3 Der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass sie in ihrer Verfahrensführung auf die absehbare Entwicklung, insbesondere die präjudizielle Bedeutung der angekündigten Widerklage keinerlei Rücksicht nahm; zumal ihr die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2007 die Rechtshängigkeit der handelsgerichtlichen Klage der Beschwerdegegnerin gemeldet und Belege eingereicht hatte, welche den engen Konnex zwischen der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Gültigkeit bzw. von der Beschwerdeführerin behaupteten Ungültigkeit/Nichtigkeit des Kaufvertrages (bzw. Markennichtigkeit) aufzeigte.
Mit Blick auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bestehende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben ist und das zwischen den Parteien hängige Widerspruchsverfahren Nr. (...) bis zur rechtskräftigen Beurteilung der vor dem Handelsgericht des Kantons A._______ unter der Geschäfts-Nr. (...) hängigen Widerklage der Beschwerdeführerin zu sistieren ist (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
Die Beschwerdeführerin ist anzuweisen, die Vorinstanz zu gegebenem Zeitpunkt unverzüglich über die rechtskräftige Erledigung des oberwähnten handelsgerichtlichen Verfahrens zu informieren.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1'350.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Der unterliegenden Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes. |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes. |
2 | Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst. |
3 | Es umfasst 50-70 Richterstellen. |
4 | Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung. |
5 | Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 aufgehoben.
2.
Das zwischen den Parteien hängige Widerspruchsverfahren Nr. (...) wird bis zur rechtskräftigen Beurteilung der vor dem Handelsgericht des Kantons A._______ unter der Geschäfts-Nr. (...) hängigen Widerklage der Beschwerdeführerin sistiert.
Die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz unverzüglich über die rechtskräftige Erledigung des oberwähnten handelsgerichtlichen Verfahrens zu informieren bzw. diesbezügliche Anfragen der Vorinstanz umgehend zu beantworten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'350.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, welche diesen Betrag innert 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen hat.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'350.- wird ihr zurückerstattet.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Beschwerdebeilagen zurück)
- die Beschwerdegegnerin (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein sowie Akten zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Widerspruchsverfahren Nr. [...]; mit Gerichtsurkunde; Beilage: Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 23. Oktober 2007