VPB 64.108

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 14. Februar 2000 in Sachen H. gegen Prüfungskommission der Höheren Fachprüfung im Kaminfegergewerbe und dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie)

Höhere Fachprüfung. Selbständige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung. Ablehnung von Beweisanerbieten.

Art. 45 Abs. 2 Bst. f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG. Vorsorgliche Beweisabnahme.

Die rein abstrakte Befürchtung, dass der Zeitablauf das Erinnerungsvermögen der Zeugen oder Auskunftspersonen negativ beeinflussen könnte, genügt nicht um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen (E. 3).

Examen professionnel supérieur. Décision incidente séparément susceptible de recours. Refus d'admettre des preuves.

Art. 45 al. 2 let. f PA. Administration des preuves à titre provisionnel.

La seule crainte abstraite que l'écoulement du temps puisse altérer la mémoire des témoins ou des personnes susceptibles de fournir des renseignements ne suffit pas à fonder un préjudice irréparable (consid. 3).

Esame professionale superiore. Possibilità di impugnare in modo indipendente una decisione incidentale. Rifiuto di assumere prove.

Art. 45 cpv. 2 lett. f PA. Assunzione preventiva delle prove.

Il puro timore astratto che il decorso del tempo potrebbe influenzare negativamente la memoria dei testimoni o degli informatori, non rappresenta ancora uno svantaggio irreparabile (consid. 3).

Mit Verfügung vom 21. Dezember 1998 teilte die Meisterprüfungskommission H. mit, dass er die Höhere Fachprüfung für Kaminfegermeister nicht bestanden habe. Dagegen erhob H. beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (hiernach: Bundesamt) Beschwerde und beantragte unter anderem, es seien im Rahmen einer vorzeitigen Beweisabnahme von der Lehrtochter und zwei weiteren Angestellten eines Experten sowie diversen weiteren Personen schriftliche Auskünfte zu von ihm konkret formulierten Fragen betreffend den Prüfungsablauf einzuholen. Das Bundesamt teilte H. daraufhin mit, dass auf die von ihm beantragte Beweissicherung verzichtet werde, da vorliegend als Beweismittel grundsätzlich das Notenblatt, die schriftlichen Prüfungslösungen und die Prüfungsnotizen der Experten in Betracht kämen. Diese seien jedoch nicht gefährdet. Mit Eingabe vom 13. September 1999 beantragte H. daraufhin den Erlass einer beschwerdefähigen Zwischenverfügung, woraufhin das Bundesamt mit Zwischenverfügung den Verfahrensantrag auf vorsorgliche Beweissicherung des Beschwerdeführers abwies.

Gegen diese Zwischenverfügung erhob H. am 1. Oktober 1999 bei der Rekurskommission EVD Verwaltungsbeschwerde. Zur Begründung führte er an, die von ihm beantragten Beweismittel seien gefährdet. Die beantragten Auskünfte bezögen sich auf Beobachtungen, welche verschiedene Personen anlässlich seiner Kaminfegerprüfung im Herbst 1998 gemacht haben könnten. Würden diese Auskünfte nicht im Sinne einer vorzeitigen Beweisabnahme sofort erhoben, vermöchten sich die Personen wegen des Zeitablaufs nicht mehr in genügender Weise an den Sachverhalt erinnern.

Aus den Erwägungen:

2. Es stellt sich die Frage, ob die angefochtene Zwischenverfügung vorliegend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und deshalb selbstständig mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar ist oder ob sie nicht vielmehr zusammen mit der Endverfügung angefochten werden müsste.

2.1. Gemäss den vorliegend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sind verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen in einem der Endverfügung vorangehenden Verfahren, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, selbstständig durch Beschwerde anfechtbar (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Rekursinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (vgl. BGE 116 Ib 344 E. 1c).

Das Gesetz zählt Beispiele solcher selbstständig anfechtbarer Zwischenverfügungen auf (Art. 45 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG). Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit ist stets - auch für die im Gesetz genannten Beispiele - der Nachweis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Einzelfall. Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung zugelassen wäre (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 142 f.). Für die selbstständige Anfechtbarkeit genügt der Nachweis eines ausreichenden Rechtsschutzinteresses an der Anfechtung.

2.2. Anders als im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist diese Voraussetzung bereits als erfüllt zu betrachten, wenn der Rekurrent ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat (BGE 116 Ib 235 E. 2 mit Hinweisen). Der Nachteil muss jedoch in jedem Fall nicht wieder gutzumachen sein, damit das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Zwischenverfügung ein schutzwürdiges ist (BGE 116 Ib 344 E. 1c, bestätigt in 120 Ib 97 E. 1c). Der Nachweis des schutzwürdigen Interesses ist stets vom Beschwerdeführer zu erbringen, wobei an diesen Nachweis keine strengen Anforderungen zu stellen sind (VPB 47.2).

2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Zwischenverfügungen betreffend die Ablehnung von Beweisanerbieten (Art. 45 Abs. 2 Bst. f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG) nur dann selbstständig anfechtbar, wenn die Beweise gefährdet sind und sie erhebliche, noch nicht abgeklärte Umstände betreffen. Dies wäre dann der Fall, wenn bei nicht sofortiger Einvernahme eines Zeugen das Risiko besteht, dass eine Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich sein könnte, und man somit gleichzeitig riskiert, dass Beweise verloren gehen könnten (BGE 98 Ib 282 E. 4; vgl. Gabriel Boinay, La procédure administrative et constitutionnelle, Porrentruy 1993, S. 220). In der Lehre wird darum eine Gefährdung dann bejaht, wenn das Beweismittel für den Fall einer späteren Beweisabnahme nicht mehr vorhanden oder nur mehr erschwert zugänglich wäre, beispielsweise wenn der betreffende Zeuge schwer krank ist oder demnächst für längere Zeit landesabwesend sein wird (Art. 41
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 41 - Zur Sicherung gefährdeter Beweise trifft der Instruktionsrichter die geeigneten Vorkehren. Beweissicherung vor Einreichung der Klage ist Sache der kantonalen Gerichtsbarkeit.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273; Oskar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 6. Aufl., Bern 1999, N. 92 S. 276; Merkli / Aeschlimann / Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 14 zu Art. 18 VRPG). Bei Zeugeneinvernahmen und der Befragung von Auskunftspersonen dürfte eine Gefährdung deshalb grundsätzlich nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein.

3. (...)

3.1. Der Beschwerdeführer hat die Kaminfegermeisterprüfung im Herbst 1998 abgelegt. Die von ihm beantragten schriftlichen Auskünfte beziehen sich auf Beobachtungen, die die Liegenschaftsbewohner, die Lehrtochter oder der Mitarbeiter des Examinators allenfalls anlässlich der Prüfung gemacht haben könnten. Er befürchtet, wenn diese Auskünfte nicht im Sinne einer vorzeitigen Beweisabnahme unverzüglich eingeholt würden, vermöchten sich diese Personen wegen des Zeitablaufes nicht mehr in genügender Weise an den seinerzeitigen Sachverhalt zu erinnern. Weitere Gründe für eine allfällige Gefährdung werden nicht vorgebracht.

3.2. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Zeitablauf einen wesentlichen Einfluss auf das Erinnerungsvermögen von Zeugen oder Auskunftspersonen haben kann. Trotzdem genügen rein abstrakte Befürchtungen bezüglich einer qualitativen Verschlechterung des Erinnerungsvermögens gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht, um einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu begründen (vgl. Gygi, a. a. O., S. 142). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, warum die angerufenen Zeugen respektive Auskunftspersonen allenfalls nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt befragt werden könnten. Somit besteht auch kein Risiko betreffend Verlust möglicher Beweismittel. (...) Da vorliegend eine Gefährdung der beantragten Beweismittel verneint werden muss, ist die Frage, ob es sich um taugliche, mithin also erhebliche noch nicht geklärte Umstände betreffende Beweisanerbieten handelt, obsolet geworden.

(Die Rekurskommission EVD tritt auf die Beschwerde nicht ein)

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-64.108
Datum : 14. Februar 2000
Publiziert : 14. Februar 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-64.108
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Höhere Fachprüfung. Selbständige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung. Ablehnung von Beweisanerbieten.


Gesetzesregister
BZP: 41
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 41 - Zur Sicherung gefährdeter Beweise trifft der Instruktionsrichter die geeigneten Vorkehren. Beweissicherung vor Einreichung der Klage ist Sache der kantonalen Gerichtsbarkeit.
VwVG: 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
BGE Register
116-IB-235 • 116-IB-344 • 120-IB-97 • 98-IB-282
Stichwortregister
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zeuge • beweismittel • evd • auskunftsperson • frage • verwaltungsbeschwerde • sachverhalt • bundesamt für berufsbildung und technologie • endentscheid • examinator • bundesgesetz über den bundeszivilprozess • zahl • vorsorgliche beweisführung • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • anhörung oder verhör • wirkung • prüfung • dauer • begründung des entscheids • voraussetzung
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