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A-3637/2016 - 2017-07-18 - Enteignung - Entschädigungsansprüche betr. Nationalstrasse N1, Härkingen - Wittertal, Ausbau auf 6 Spuren (Raststätten Gunzgen). Entscheid teilweise bestätigt durch BGer.
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Entscheid teilweise bestätigt durch
BGer mit Urteil vom 23.04.2019
(1C_469/2017 und 1C_485/2017)

Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-3637/2016, A-3641/2016

Urteil vom 18. Juli 2017

Besetzung

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Pascal Baur.

Parteien

1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch
Dr. iur. Konrad Willi, Wolfer & Frey,
Beschwerdeführerinnen 1-4
5. E._______,
vertreten durch
Dr. Dominik Strub, Rechtsanwalt und Notar,
KSC Rechtsanwälte und Notare,
Beschwerdeführerin 5,
gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8,
Vorinstanz.

Gegenstand

Entschädigungsansprüche betr. Nationalstrasse N1, Härkingen - Wiggertal, Ausbau auf 6 Spuren
(Raststätten Gunzgen).

A-3637/2016, A-3641/2016

Sachverhalt:
A.
Am 28. August 2007 ersuchten die Kantone Aargau und Solothurn beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK um Genehmigung des Ausführungsprojekts betreffend den Ausbau der Nationalstrasse N1 zwischen den Verzweigungen Härkingen und Wiggertal von vier auf sechs Fahrstreifen und den Einbau eines neuen Fahrbahnbelags. Im Rahmen der öffentlichen Auflage erhoben unter anderem die Baurechtsinhaberinnen der Raststätten Gunzgen Süd und Gunzgen Nord ­ A._______, B._______ und E._______ ­ sowie F._______ (...) Einsprache. Sie verlangten für die Dauer der ­ auf ein Minimum zu reduzierenden ­ projektbedingten Sperrung der Raststättenzufahrt die Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche und volle Entschädigung bzw. die Feststellung, dass der Bund, eventualiter der Kanton Solothurn, für sämtliche Einbussen und Schäden infolge des Nationalstrassenausbaus entschädigungspflichtig sei. B.
Am 11. Januar 2010 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt mit Auflagen. Auf die erwähnten Entschädigungsbegehren trat es nicht ein. Zur Begründung führte es aus, der Fall einer Schliessung der Raststättenzufahrt und die damit zusammenhängende Entschädigungsfrage seien in den Baurechtsverträgen zwischen dem Kanton Solothurn und den Baurechtsinhaberinnen explizit geregelt. Die strittige Entschädigungsfrage sei somit durch Auslegung dieser Verträge auf dem zivilrechtlichen Weg zu klären. C.
Gegen diese Plangenehmigungsverfügung des UVEK erhoben sowohl A._______ und B._______ (in Bezug auf die Raststätte Gunzgen Süd) als auch E._______ und F._______ (in Bezug auf die Raststätte Gunzgen Nord) jeweils Anfang Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten insbesondere, es sei die Verfügung in Bezug auf die Entschädigungsfrage aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass die Schäden und Entschädigungsforderungen aus Betriebs-, Umsatz- und Gewinneinbussen nach dem Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711), also im öffentlich-rechtlichen Verfahren, zu beurteilen seien (so erstere zwei Beschwerdeführende) bzw. der Bund für sämtliche Einbussen und Schäden entschädigungspflichtig sei (so letztere zwei Beschwerdeführende). Die Entschädigungsbegehren
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seien im Weiteren der Eidgenössischen Schätzungskommission zu überweisen. D.
Mit Urteil A-684/2010 vom 1. Juli 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerden gut, soweit darauf eingetreten werden könne und sie nicht gegenstandslos geworden seien. Es wies das UVEK an, die angemeldeten, nicht von vornherein als unbegründet erscheinenden Entschädigungsforderungen zusammen mit den notwendigen Unterlagen dem Präsidenten der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission zu überweisen. Es werde Aufgabe dieser Kommission sein, unter anderem zu prüfen, ob den Baurechtsverträgen über die Regelung des Baurechtszinses hinaus eine Vereinbarung entnommen werden könne, wonach Sperrungen der Raststättenzufahrt generell bzw. auch die projektbedingten Bauarbeiten entschädigungslos hinzunehmen seien. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Nachdem auch die Plangenehmigungsverfügung des UVEK rechtskräftig geworden war, eröffnete der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 8 (nachfolgend: ESchK 8) am 9. Juni 2011 Verfahren betreffend die Entschädigungsforderungen von A._______ und B.______ sowie E._______. Gleichzeitig sistierte er die eröffneten Verfahren im Einvernehmen mit den Parteien bis zur Vollendung des erwähnten Nationalstrassenprojekts (formell: auf unbestimmte Zeit). Am 8. August 2013 eröffnete er auf Ersuchen des ASTRA auch hinsichtlich der Entschädigungsforderungen von C._______ ­ (...) ­ ein Verfahren, unter gleichzeitiger Sistierung auch dieses Verfahrens auf unbestimmte Zeit. Am 30. März 2015 eröffnete er auf Ersuchen des ASTRA zudem ein Verfahren hinsichtlich der Entschädigungsforderungen von D._______, (...). Zugleich hob er die Sistierung der anderen Verfahren auf. Am 1. Juni 2015 fand in den erwähnten Verfahren eine gemeinsame Einigungsverhandlung statt. Diese blieb in Bezug auf die strittigen Entschädigungsforderungen erfolglos. Einigkeit bestand einzig dahingehend, dass sich allfällige solche Forderungen gegen den Bund und nicht (mehr) den Kanton Solothurn richten würden. Unbestritten blieb zudem die sachliche Zuständigkeit der EschK 8. Im Weiteren einigten sich die Verfahrensbeteiligten darauf, das Verfahren auf die (Vor-) Frage zu beschränken, ob grundsätzlich eine Entschädigungspflicht bestehe und den Entscheid darüber in Anwendung von Art. 60 Abs. 2
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 60 [1]  
  1.   Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern; dazu gehören:
a.   der Präsident oder der Stellvertreter; und
b.   zwei übrige Mitglieder. [2]
  1bis.   Der Präsident bezeichnet den Stellvertreter und die übrigen Mitglieder. [3]
  1ter.   Der Sekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. [4]
  2.   Bei grossem Geschäftsandrang oder längerer Verhinderung des Präsidenten überträgt dieser einen Teil der Geschäfte den Stellvertretern zur Erledigung.
  3.   In mehrsprachigen Kreisen soll der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein wie der Enteignete.
  4.   Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder der Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren ohne Beizug der übrigen Mitglieder. [5] Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
EntG dem Präsidenten der Kommission zu Seite 4

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delegieren. In der Folge führte dieser hinsichtlich der Frage einen doppelten Schriftenwechsel durch. F.
Mit Urteil vom 9. Mai 2016 wies die ESchK 8 die Entschädigungsforderungen sämtlicher erwähnter Unternehmen ab (Dispositiv-Ziff. 1). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die zwischen dem Kanton Solothurn und A._______, B._______ und E._______ bestehenden Baurechtsverträge regelten die Folgen einer Erschwerung oder temporären Schliessung der Raststättenzufahrt im Rahmen der Bestimmungen zum Baurechtszins abschliessend. Für auf das Enteignungsrecht gestützte Entschädigungsforderungen bestehe daher kein Raum. Dies gelte umso mehr, als Autobahn und Raststätte eine funktionale Einheit bildeten und daher nicht als zwei separate, voneinander unabhängige Grundstücke betrachtet werden könnten, zwischen denen die klassischen nachbarrechtlichen Rechte und Pflichten gälten. Die Struktur des Baurechts schliesse zudem schon sachlogisch einen rechtlich relevanten Enteignungsschaden aus, der über das hinausgehe, was in den Baurechtsverträgen hinsichtlich der Entschädigungsmodalitäten bei erschwerter oder verhinderter Zufahrt vorgesehen sei. Am Gesagten ändere auch nichts, dass die Hoheit über die Autobahn auf den Bund übergegangen sei, die Raststättengrundstücke aber beim Kanton verblieben seien, sei dies doch kein Grund, die strittige Entschädigungsfrage anders zu beurteilen. Die Forderungen von C._______ und D._______ könnten schliesslich nicht weiter gehen als die der vermietenden Baurechtsinhaberinnen. G.
Gegen das Urteil der ESchK 8 (nachfolgend: Vorinstanz) erheben A._______, B._______, C._______ und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1-4) am 9. Juni 2016 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren A-3637/2016). Sie beantragen, es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils ­ mit der, wie erwähnt, die Entschädigungsforderungen abgewiesen werden ­ aufzuheben und festzustellen, dass eine grundsätzliche Entschädigungspflicht des Bundes aus Enteignungsrecht bestehe. Weiter sei die Sache zum Entscheid über die Höhe des Enteignungsschadens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Behandlung und zum Neuentscheid über die Frage der grundsätzlichen Entschädigungspflicht aus Enteignungsrecht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Zur Begründung bringen sie zusammengefasst vor, die Baurechtsverträge zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und dem Kanton Solothurn regelten einzig die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Reduktion des Baurechtszinses im Falle von Unterhalts- und Sanierungsarbeiten abschliessend. Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen werde demgegenüber nicht ausgeschlossen. Ob der Schaden zu ersetzen sei, beurteile sich entsprechend nach der einschlägigen Gerichtspraxis zur vorübergehenden formellen Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche. Dabei sei klar, dass gewöhnliche Unterhalts- und Sanierungsarbeiten am Strassenkörper der Nationalstrasse für sich allein im Regelfall kaum je eine derart schwere Schädigung der Raststättenbetreiber bewirken dürften, wie sie nach dieser Gerichtspraxis für einen Entschädigungsanspruch erforderlich sei. Um einen solchen Normalfall handle es sich hier jedoch nicht. Die Vorinstanz sei demnach (aus anderen Gründen) zu Unrecht davon ausgegangen, es liege kein Anwendungsfall einer Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche vor. H.
Gegen das Urteil der Vorinstanz erhebt am 9. Juni 2016 auch E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren A-3641/2016). Auch sie beantragt, es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils aufzuheben und festzustellen, dass eine grundsätzliche Entschädigungspflicht aus Enteignungsrecht bestehe. Zudem sei die Sache zur Weiterführung des Entschädigungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, die Einwirkungen, denen sie durch die projektbedingten Bauarbeiten an der N1 im Zeitraum von Oktober 2011 bis Herbst 2014 ausgesetzt gewesen sei, seien ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich gewesen und hätten nachweislich eine substanzielle Umsatz- und Gewinneinbusse bewirkt. Damit sei nach der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung zur vorübergehenden Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Bundes zu bejahen. Die unzutreffenden Vorbringen der Vorinstanz änderten daran nichts. Insbesondere stehe der zivilrechtliche Baurechtsvertrag mit dem Kanton Solothurn der grundsätzlichen Entschädigungspflicht des Bundes aus Enteignungsrecht nicht entgegen.
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I.
Das ASTRA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in seinen Stellungnahmen vom 12. Juli 2016 in beiden Beschwerdeverfahren jeweils die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beeinträchtigungen des Betriebs der Nebenanlagen Gunzgen Süd und Gunzgen Nord durch die projektbedingten Bauarbeiten nicht als übermässig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren seien und daher keine Entschädigungspflicht des Bundes aus Enteignungsrecht bestehe. Zur Begründung seines Hauptantrags bringt es zusammengefasst vor, die Baurechtsverträge regelten die Frage einer Entschädigung bei Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten an der Nationalstrasse abschliessend. Es bestehe daher kein Raum für eine weiter gehende Entschädigung aus der (geltend gemachten) Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche. Hinsichtlich des Eventualantrags führt es zusammengefasst aus, auch wenn die Beschwerdeführerinnen einen nicht unbeträchtlichen Schaden geltend machten, seien ihre vorübergehenden Beeinträchtigungen durch die projektbedingten Bauarbeiten nicht als übermässig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerinnen hätten folglich keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus vorübergehender Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche. J.
Die Vorinstanz verweist in ihren Eingaben vom 20. Juli 2016 auf ihre Ausführungen im angefochtenen Urteil und verzichtet auf eine Stellungnahme. K.
Die Beschwerdeführerinnen 1-4 halten in ihren Schlussbemerkungen vom 25. August 2016 an ihren Begehren fest, verweisen teilweise auf ihre Ausführungen in der Beschwerde und machen einige ergänzende Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdegegners. L.
Die Beschwerdeführerin 5 hält in ihren Schlussbemerkungen vom 25. August 2016 ebenfalls an ihren Begehren fest und beantragt die Abweisung der Anträge des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Zur Begründung in der Sache verweist sie auf ihre Ausführungen in der Beschwerde sowie auf ihre
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Stellungnahmen vom 31. August und 9. November 2015 im vorinstanzlichen Verfahren; zudem macht sie einige ergänzende Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdegegners.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Die vorliegenden, getrennt eingereichten Beschwerden richten sich beide gegen das Urteil der Vorinstanz vom 9. Mai 2016, mithin gegen das gleiche Anfechtungsobjekt. Sie betreffen zudem die gleiche (Vor-) Frage. Es rechtfertigt sich entsprechend aus prozessökonomischen Gründen, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und über die Beschwerden der in einer formellen Streitgenossenschaft stehenden Beschwerdeführerinnen in einem Urteil zu befinden (vgl. MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 6
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 6  
  Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
und N. 3 zu Art. 11a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 11a [1]  
  1.   Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.
  2.   Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.
  3.   Die Bestimmungen über die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sind auf die Kosten der Vertretung sinngemäss anwendbar. Die Partei, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten, hat auf Anordnung der Behörde die Kosten der amtlichen Vertretung vorzuschiessen.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).
VwVG). Allfällige Interessen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (vgl. dazu das vorstehende Zitat) stehen dem nicht entgegen, braucht in der Urteilsbegründung doch, wie sich zeigen wird, nicht näher auf die Geschäftszahlen der Beschwerdeführerinnen eingegangen zu werden. 2.
2.1 Nach Art. 77 Abs. 1
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 77 [1]  
  1.   Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2.   Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
  3.   Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
EntG können Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Dieses ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Soweit weder das EntG noch das VGG anderes bestimmen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 77 [1]  
  1.   Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2.   Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
  3.   Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
EntG und Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG).
2.2 Nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 78 [1]  
  1.   Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
  2.   Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. [2] Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Enteignungsverfahrens, also Enteigner und Enteigneter, zur Beschwerde befugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung Seite 8

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hat. Die Beschwerdeführerinnen nahmen am vorinstanzlichen Verfahren teil, drangen mit ihren Entschädigungsforderungen jedoch nicht durch. Sie sind somit sowohl formell als auch materiell beschwert und ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
2.3 Die Beschwerden wurden im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). 3.2 Es würdigt weiter Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 19  
  Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
 
[1] SR 273
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 40  
  Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), erachtet es nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht beachtet ausserdem den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Es ist entsprechend verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als richtig erachtet, und diesem jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass es nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).
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4.
Vorliegend ist streitig, ob wegen der Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten für das erwähnte Nationalstrassenprojekt grundsätzlich eine Pflicht des Bundes besteht, die Beschwerdeführerinnen nach den Regeln über die vorübergehende formelle Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche zu entschädigen. Dass sich die Frage einer derartigen Entschädigung stellt, ist hingegen unbestritten; ebenso, dass es gegebenenfalls am Bund wäre, eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Nachfolgend wird zunächst auf Ersteres eingegangen (vgl. E. 5), anschliessend auf Letzteres (vgl. E. 6).
5.
5.1 Das im Zivilrecht verankerte Nachbarrecht verbietet dem Grundeigentümer unter anderem die Überschreitung seiner Eigentumsrechte (vgl. Art. 679
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 679  
  1.   Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
  2.   Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB) und die übermässige Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn (Art. 684
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB). Nachbar im Sinne von Art. 684
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Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB ist dabei jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks in näherer oder weiterer Entfernung, das von einer Immission, verursacht durch eine bestimmte Grundstücksnutzung, betroffen wird (vgl. REY/STREBEL, in: Basler Kommentar ZGB II, 5. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 684
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Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB [mit Hinweis auf eine hinsichtlich der ,,weiteren Entfernung" kritische Lehrmeinung]). Als Besitzer gelten neben den Inhabern von beschränkten dinglichen Nutzungsrechten, etwa Baurechten (vgl. BGE 111 II 236 E. 2), auch Mieter und Pächter mit Besitz am betroffenen Grundstück (vgl. BGE 109 II 304 E. 2 m.w.H.; REY/STREBEL, a.a.O, N. 20 zu Art. 684
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Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB und N. 23 zu Art. 679
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Art. 679  
  1.   Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
  2.   Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB). Zu den relevanten Einwirkungen nach Art. 684
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Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB zählen auch negative Immissionen (vgl. BGE 129 III 161 E. 2.5; 126 III 452 E. 2c; Urteil des BGer 5A_285/2011 vom 14. November 2011 E. 3.1; REY/STREBEL, a.a.O., N. 31 f. zu Art. 684
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Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB mit Hinweisen auf die neuere sachenrechtliche Lehre). Eine solche liegt namentlich vor, wenn der Zugang oder die Zufahrt zu einem Grundstück erschwert, eingeschränkt oder verunmöglicht wird (vgl. BGE 126 III 452 E. 2c; 114 II 230 E. 4a; REY/STREBEL, a.a.O., N. 31 zu Art. 684
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Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB). Dem von einer verbotenen Immission nach Art. 684
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Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB Betroffenen stehen die Klagen aus Art. 679
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Art. 679  
  1.   Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
  2.   Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB zu. Er kann somit namentlich die Beseitigung des durch die Einwirkung geschaffenen rechtswidrigen Zustands verlangen (vgl. REY/STREBEL, a.a.O., N. 40 zu Art. 684
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Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB). 5.2 Das Nachbarrecht gilt freilich nur beschränkt, wenn es um Immissionen geht, die aus dem Bau oder dem Betrieb eines öffentlichen Werks herrühren. Die nachbarrechtlichen Abwehrrechte dürfen insbesondere nicht dazu Seite 10

A-3637/2016, A-3641/2016

führen, dass die Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse sind, verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (vgl. etwa Urteil des BGer 5A_587/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2384). Art. 5
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 5  
  1.   Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
  2.   Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
des für formelle Enteignungen geltenden EntG sieht entsprechend vor, dass unter anderem die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand des Enteignungsrechts sein können. Das Bundesgericht qualifiziert gestützt auf diese Bestimmung in langjähriger ­ in der Lehre allerdings teilweise kritisierter (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2385 m.w.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 64 Rz. 12) ­ Praxis die Unterdrückung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche nach Art. 684
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Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
i.V.m. Art. 679
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Art. 679  
  1.   Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
  2.   Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB gegen Einwirkungen aus dem Bau oder dem Betrieb eines öffentlichen Werks als (vorübergehende) formelle Enteignung, die einen Entschädigungsanspruch begründet (vgl. etwa BGE 134 II 49 E. 10; 132 II 427 E. 3; 116 Ib 11 E. 2; Urteil des BGer 5A_587/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.3.1). Dies allerdings nur, wenn die Unterdrückung der Abwehransprüche hinsichtlich Einwirkungen erfolgt, die mit dem Bau oder dem bestimmungsgemässen Betrieb des öffentlichen Werks untrennbar verbunden sind und sich nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand vermeiden lassen, sowie wenn diese Einwirkungen übermässig sind (vgl. etwa BGE 132 II 427 E. 3 m.w.H.; Urteil des BGer 5A_587/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.3.1 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2386 ff.; zum Kriterium der Übermässigkeit vgl. E. 10.1).
5.3 Die vorliegend relevanten Beeinträchtigungen waren ihrer Art nach Einwirkungen im Sinne von Art. 684
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Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB, insbesondere negative Immissionen (u.a. temporäre Sperrung der Zufahrt zu den Raststättengrundstücken). Sie resultierten ferner aus dem mit der Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom 11. Januar 2010 genehmigten erwähnten Nationalstrassenprojekt. Es handelt sich also um Einwirkungen, die mit rechtskräftigem Plangenehmigungsentscheid (implizit) als rechtmässig und hinzunehmend beurteilt wurden, mithin um Immissionen, hinsichtlich welcher die nachbarrechtlichen Abwehransprüche nach Art. 684
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Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
i.V.m. Art. 679
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Art. 679  
  1.   Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
  2.   Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB nicht hätten geltend gemacht werden können (und auch nicht wurden). Die betroffenen Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 5 sind als Inhaberinnen von Baurechten an den betroffenen Raststättengrundstücken weiter grundsätzlich Nachbarn im Sinne von Art. 684
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Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB (zum Einwand der Vorinstanz gegen das Vorliegen eines ,,Nachbarschaftsverhältnisses" vgl. E. 8). Gleiches dürfte für die Beschwerdeführerin 3 als Franchisenehmerin mit teilweisem
Seite 11

A-3637/2016, A-3641/2016

unmittelbarem Besitz und für die Beschwerdeführerin 4 als Mieterin mit teilweisem mittelbarem Besitz an einem der betroffenen Raststättengrundstücke (vgl. Bst. E) gelten. Damit sind vorliegend wesentliche Voraussetzungen für das grundsätzliche Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nach den Regeln über die vorübergehende formelle Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche erfüllt. Die Verfahrensbeteiligten gehen entsprechend zu Recht davon aus, es stelle sich die Frage einer derartigen Entschädigung.
6.
6.1 Hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-684/2010 vom 1. Juli 2010 (vgl. Bst. D) aus, nach der Übergangsregelung von Art. 62a Abs. 7
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 62a [1]  
  1.   Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 [2] entschädigungslos auf den Bund über.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
  3.   Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
  4.   Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
  5.   Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes [3] zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
  6.   Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen Akten unbefristet und die Buchhaltungsbelege entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
  7.   Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] AS 2007 5779
[3] Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen (AS 1960 872; 1984 1118; 1986 35, 2515; 1987 52; 1988 562; 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101)
NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 56   Übergangsbestimmungen
  1.   Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
  2.   Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben (Art. 62a Abs. 7 NSG) bezeichnet das ASTRA die Arbeiten, welche die Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbau- und Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten.
  3.   Grundstücke und Bauwerke, wie Restflächen und Werkhöfe, die für den Betrieb, Unterhalt und künftigen Ausbau der Nationalstrassen nicht mehr benötigt werden und die der Kanton behalten will, werden nicht auf den Bund übertragen.
  4.   Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone für ihre Aufgabenerfüllung auf den Nationalstrassen benötigen, wie Polizeistützpunkte, werden ebenfalls nicht auf den Bund übertragen.
  5.   Sind Landerwerbsgeschäfte bei Nationalstrassen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dem Verkehr übergeben worden sind, noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.
  6.   Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.
der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111) seien die Kantone Aargau und Solothurn je für ihr Gebiet für das fragliche Nationalstrassenprojekt zuständig, wofür ihnen das Enteignungsrecht nach Art. 39 Abs. 1
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 39 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
  2.   Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG zustehe. In diesem Sinn hätten sie das Genehmigungsgesuch für das Projekt eingereicht und habe das UVEK ihnen in ihrer Eigenschaft als Enteigner in Anwendung von Art. 115
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 115 [1]  
  1.   Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. [2]
  2.   Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
  3.   Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
  4.   Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EntG Parteientschädigungen auferlegt (vgl. E. 3.4 des Urteils; ebenso Urteil des BVGer A-623/2010 vom 14. September 2010 E. 2; vgl. auch Urteil des BGer 1C_480/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2: übergangsrechtliche Zuständigkeit der Kantone für das Projekt bejaht). Dem Bund stehe dagegen für dieses Projekt das Enteignungsrecht nicht zu. Die Entschädigungsforderungen aus der geltend gemachten vorübergehenden Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche richteten sich daher nicht gegen ihn (vgl. E. 4.5 des Urteils).
6.2 Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 1. Juni 2015 kamen die Verfahrensbeteiligten dann allerdings überein, der Bund und nicht (mehr) der Kanton Solothurn, auf dessen Gebiet der hier interessierende Nationalstrassenabschnitt liegt, sei in Bezug auf allfällige solche Forderungen passivlegitimiert (vgl. Bst. G). Dass diese Abrede geeignet ist, die Passivlegitimation des Kantons Solothurn ­ der, wie erwähnt, auf seinem Gebiet für das Projekt zuständig war und dem insoweit das Enteignungsrecht bzw. die Eigenschaft als Enteigner zukam ­ auf den Bund zu übertragen, erscheint zweifelhaft. Da die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens ist, ob der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte enteignungsrechtliche Entschädigungsanspruch grundsätzlich besteht, und nicht, ge-
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gen wen er sich richtet, rechtfertigt es sich jedoch, die Frage der Passivlegitimation an dieser Stelle einstweilen offen zu lassen und zunächst auf erstere Frage einzugehen. Dies gilt umso mehr, als sich dabei ungeachtet der Frage, wer allenfalls passivlegitimiert wäre, die gleiche grundsätzliche Frage stellt (vgl. dazu E. 9 f.). Nur für den Fall, dass der Entschädigungsanspruch grundsätzlich zu bejahen ist, braucht auf die Frage der Passivlegitimation weiter eingegangen zu werden. 6.3 Einstweilen nicht einzugehen ist an dieser Stelle im Weiteren auf die Frage, ob die Verfahrensbeteiligten zu Recht davon ausgehen, die Beschwerdeführerinnen 3 und 4, die sich am Plangenehmigungsverfahren und an dem die Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom 11. August 2010 betreffenden Beschwerdeverfahren A-684/2010 vor Bundesverwaltungsgericht nicht beteiligten (vgl. Bst. A-C), hätten die geltend gemachten Entschädigungsforderungen nicht verwirkt. Ob dem so ist, muss auch hier nur geprüft werden, wenn die zentrale Frage, ob der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte enteignungsrechtliche Entschädigungsanspruch grundsätzlich besteht, zu bejahen ist. 7.
Die Vorinstanz nennt im angefochtenen Urteil verschiedene Gründe, wieso diese zentrale Frage unabhängig davon, ob die Einwirkungen aus dem erwähnten Nationalstrassenprojekt als übermässig im Sinne der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu E. 10.1) zu qualifizieren sind, zu verneinen ist (vgl. Bst. F). Wie es sich mit diesen Einwänden, namentlich dem Argument, die Baurechtsverträge zwischen den Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 5 und dem Kanton Solothurn schlössen einen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch von vornherein aus, verhält, braucht ­ mit Ausnahme des Einwands gegen das Vorliegen eines ,,Nachbarschaftsverhältnisses" ­ freilich nur geklärt werden, wenn die Übermässigkeit der Einwirkungen zu bejahen ist. Lediglich in diesem Fall stellt sich die Frage, ob der ­ vorbehältlich des Einwands gegen das Bestehen eines ,,Nachbarschaftsverhältnisses" ­ somit grundsätzlich bestehende (vgl. E. 5.3) Entschädigungsanspruch aus der Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche aus anderen Gründen auszuschliessen ist. Andernfalls ist der geltend gemachte Entschädigungsanspruch bereits wegen des Nichterfüllens der genannten Anspruchsvoraussetzung und ohne weitere Prüfung zu verneinen. Nachfolgend wird entsprechend zunächst auf die Frage des Bestehens eines ,,Nachbarschaftsverhältnisses" eingegangen, anschliessend auf die Frage der Übermässigkeit der projekt-
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bedingten Einwirkungen und erst dann, soweit erforderlich, auf die weiteren gegen das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs gerichteten Einwände der Vorinstanz und des Beschwerdegegners. 8.
8.1 Die Vorinstanz bringt im angefochtenen Urteil gegen das Bestehen eines ,,Nachbarschaftsverhältnisses" vor, die Beschwerdeführerinnen verkennten, dass die angerufenen nachbarrechtlichen Normen vorliegend gar nicht zur Anwendung kämen. Autobahn und Raststätten seien keine (immobiliarsachenrechtlichen) Nachbargrundstücke, sondern bildeten eine funktionale Einheit. Sie könnten daher nicht als zwei separate, voneinander unabhängige Grundstücke betrachtet werden, zwischen denen die klassischen nachbarrechtlichen Rechte und Pflichten gälten. 8.2 Diese Argumentation überzeugt ­ wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht einwenden ­ nicht. Zwar sind Raststätten (wie auch Tankstellen und Ladengeschäfte an entsprechender Lage) nationalstrassenrechtlich Nebenanlagen (vgl. Art. 7
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 7 [1]  
  1.   Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen. [2]
  2.   Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf.
  3.   Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 15. Nov. 1972 (AS 1972 2607; BBl 1971 I 1104).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).
[3] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
NSG und Art. 6
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 6   Nebenanlagen
  1.   Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. Für Motorfahrzeuge darf eine rückwärtige Erschliessung nur für Lieferungen und Fahrten des Personals der Betreiber der Nebenanlage offen stehen.
  2.   Die Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. [1]
  3.   Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette aufzuweisen. Tankstellen und Toiletten sind täglich während 24 Stunden offen zu halten. Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten. [2]
  4.   Das UVEK bestimmt nach Anhören der Kantone die Standorte, die Art und den Zeitpunkt der Ausführung der Nebenanlagen auf dem Nationalstrassennetz.
  5.   Verträge zwischen dem Kanton und dem Betreiber der Nebenanlage sind dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Genehmigung zu unterbreiten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2137).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2137).
NSV) und bilden solche Anlagen nach Art. 2 Bst. d
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 2   Bestandteile der Nationalstrassen
  Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
a.   der Strassenkörper;
b.   die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
c.   die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
d.   Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
e.   Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
f.   Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
g. [1]   Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
h.   Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
i. [2]   Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
j.   Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
k.   Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
l.   Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
m.   Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
n.   Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;
o. [3]   Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 479).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
NSV (vgl. allerdings Art. 6
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 6  
  Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann. Bei Anschlüssen zu Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse sowie bei Nationalstrassen dritter Klasse gehören Flächen für den Fuss- und Veloverkehr, wie Radstreifen, Trottoirs oder separat geführte Fuss- und Radwege, sowie auch Haltestellen des öffentlichen Verkehrs zum Strassenkörper. [1]
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260).
NSG) Bestandteil der Nationalstrassen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Nebenanlagen und die (eigentlichen) Nationalstrassen nationalstrassenrechtlich einem unterschiedlichen Regime unterstellt sind. So ist unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 7 [1]  
  1.   Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen. [2]
  2.   Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf.
  3.   Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 15. Nov. 1972 (AS 1972 2607; BBl 1971 I 1104).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).
[3] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
NSG). Zudem ­ und hier von besonderem Interesse ­ stehen die Nationalstrassen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes, während die Nebenanlagen im Eigentum der Kantone stehen (vgl. Art. 8
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 8  
  1.   Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes. [1]
  2.   Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der Kantone. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
NSG). Die beiden vorliegend relevanten Raststättengrundstücke sind denn auch unbestrittenermassen im Eigentum des Kantons Solothurn, während der massgebliche Nationalstrassenabschnitt mit dem Inkrafttreten der Revision des NSG vom 6. Oktober 2006 ins Eigentum des Bundes übergegangen ist (vgl. Art. 62a Abs. 1
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 62a [1]  
  1.   Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 [2] entschädigungslos auf den Bund über.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
  3.   Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
  4.   Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
  5.   Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes [3] zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
  6.   Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen Akten unbefristet und die Buchhaltungsbelege entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
  7.   Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] AS 2007 5779
[3] Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen (AS 1960 872; 1984 1118; 1986 35, 2515; 1987 52; 1988 562; 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101)
NSG). Aus dem Nationalstrassenrecht ergibt sich somit nichts, was darauf schliessen liesse, bei den beiden Raststättengrundstücken handle es sich nicht um selbstständige, vom Nationalstrassengrundstück, von dem die projektbedingten Immissionen ausgingen, verschiedene Grundstücke. Es besteht entsprechend kein Anlass, das Nationalstrassengrundstück und die beiden Raststättengrundstücke nicht als Nachbargrundstücke im Sinne Seite 14

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des Nachbarrechts zu qualifizieren (vgl. REY/STREBEL, a.a.O., N. 17 zu Art. 684
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB). Der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte enteignungsrechtliche Entschädigungsanspruch kann demnach entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von vornherein mit dem Argument verneint werden, es mangle an einem Verhältnis im Sinne des Nachbarrechts. Ergänzend sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Inhaber einer Baurechtsdienstbarkeit befugt ist, seine nachbarrechtlichen Abwehransprüche selbst hinsichtlich des Grundstücks geltend zu machen, das mit dieser Dienstbarkeit belastet ist (vgl. BGE 111 II 236 E. 3; REY/STREBEL, a.a.O., N. 24 zu Art. 679
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 679  
  1.   Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
  2.   Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB). 9.
9.1 Die Beschwerdeführerinnen 1-4 führen zur Frage der Übermässigkeit der projektbedingten Einwirkungen namentlich aus, gewöhnliche Unterhalts- und Sanierungsarbeiten am Strassenkörper der Nationalstrasse dürften für sich allein kaum je eine derart schwere Schädigung der Raststättenbetreiber bewirken, wie sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur formellen Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche gegen Einwirkungen durch Bauarbeiten für einen Entschädigungsanspruch aus Enteignungsrecht erforderlich sei. Ein solcher Normalfall liege hier jedoch nicht vor. Das erwähnte Nationalstrassenprojekt sei weit über reine Unterhalts- und Sanierungsarbeiten an der Nationalstrasse N1 hinausgegangen. Neben einer Sanierung des Belags sei ein Ausbau auf sechs Spuren erfolgt, was ein singuläres Ereignis darstelle und ungleich grössere Auswirkungen gehabt habe. Die Bauzeit habe mehr als drei Jahre betragen, sei für sie mit schwerwiegendsten Beeinträchtigungen, insbesondere einer neunwöchigen Komplettsperrung der Zufahrt zur Raststätte Gunzgen Süd, verbunden gewesen und habe einen hohen finanziellen Schaden verursacht. Erhebliche Umsatz- und Gewinneinbussen seien dabei über den ganzen Zeitraum der Bauarbeiten und nicht nur während der neunwöchigen Komplettsperrung entstanden. Am entsprechend zu bejahenden Bestehen des enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs vermöge die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ­ wonach ein solcher nicht bestehe, wenn ein Arbeitsausfall unter das normale Betriebsrisiko falle ­ nichts zu ändern. Mit der analogen Heranziehung dieser Rechtsprechung setze sich die Vorinstanz vielmehr in klaren Widerspruch zur erwähnten enteignungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts, gälten danach die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Einwirkungen bei Beeinträchtigungen durch Baustellen doch gerade nicht. Seite 15

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9.2 Die Beschwerdeführerin 5 führt namentlich aus, sowohl in der ersten Bauphase von Februar bis Oktober 2013 (Bauarbeiten auf der südlichen Fahrbahnhälfte) als auch in der zweiten Bauphase von November 2013 bis Juli 2014 (Bauarbeiten auf der nördlichen Fahrbahnhälfte) seien bei der Raststätte Gunzgen Nord erhebliche Lärm- und Staubimmissionen sowie weitere Störungen des Betriebs aufgetreten. Während der zweiten Phase sei die Zufahrt zur Raststätte vom 17. Februar bis zum 17. April 2014 ganz gesperrt gewesen, in der übrigen Zeit habe nur eine spezielle, enge Zufahrt durch die Baustelle bestanden, die für die Motorfahrzeuglenker nur schwer zu erkennen gewesen sei. Auf der Raststätte selbst sei es zudem zu erheblichen Störungen durch Baufahrzeuge gekommen, die vom rückwärtigen Raststättenzugang auf die Baustelle gefahren seien. Die jahrelangen Bauarbeiten, die bereits im Oktober 2011 begonnen hätten (Vorarbeiten), hätten zu einer erheblichen Reduktion der Besucherfrequenz geführt, was sich nachteilig auf den Gesamtumsatz und das Betriebsergebnis in den Jahren 2011 bis 2014 ausgewirkt bzw. eine substanzielle Umsatz- und Gewinneinbusse bewirkt und sie erheblich geschädigt habe. Die Einwirkungen durch die Bauarbeiten seien ihrer Art, Stärke und Dauer nach als aussergewöhnliche Immissionen im Sinne der einschlägigen enteignungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu qualifizieren. Ohne Bedeutung sei dabei, ob sie als Betreiberin der Raststätte Gunzgen Nord mit entsprechenden Bauarbeiten und Beeinträchtigungen habe rechnen müssen bzw. diese zum üblichen Betriebsrisiko zählten, finde doch das Kriterium der Unvorhersehbarkeit nach dieser Rechtsprechung keine Anwendung. Die analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kurzarbeitsentschädigung durch die Vorinstanz entbehre entsprechend einer rechtlichen Grundlage. 9.3 Der Beschwerdegegner bringt demgegenüber vor, auch wenn die Beschwerdeführerinnen einen nicht unbeträchtlichen Schaden geltend machten, seien ihre vorübergehenden Beeinträchtigungen durch die projektbedingten Bauarbeiten nicht als übermässig im Sinne der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Dies insbesondere wegen der speziellen Lage und Situation der Nebenanlagen (Bestandteil der Nationalstrasse, faktische Monopolstellung der Raststätten- und Tankstellenbetriebe, Einträglichkeit), der verhältnismässig kurzen Dauer der Vollsperrung der Zufahrt (jeweils neun Wochen) sowie der Tatsache, dass die Zufahrt während der übrigen Bauzeit in ausreichendem Mass habe gewährleistet werden können. Diese Punkte erläutert er in seiner Stellungnahme vom 31. August 2015 im vorinstanzlichen Verfahren näher, auf die er im vorliegenden Verfahren (u.a.) verweist. Zudem nennt er darin weitere Seite 16

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Gründe gegen eine Entschädigungspflicht des Bundes (Vorteile des Nationalstrassenprojekts für die Beschwerdeführerinnen, Sanierungs- und Ausbauarbeiten bei Nationalstrassen als gewöhnliches Betriebsrisiko der Beschwerdeführerinnen, Vorlaufzeit, Sanierungsarbeiten an den Nebenanlagen, keine Vorteile des Bundes aus Raststätten- und Tankstellenbetrieb). Im vorliegenden Verfahren erklärt er ausserdem, zwar gelte gemäss der einschlägigen enteignungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit grundsätzlich nicht. Aus dieser Rechtsprechung lasse sich jedoch auch ableiten, dass die Frage der Übermässigkeit im Einzelfall unter Beachtung der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch zu beurteilen sei. Das Kriterium der Voraussehbarkeit bzw. das Betriebsrisiko könne vorliegend bei der Beurteilung, ob von einer übermässigen Einwirkung auszugehen sei, daher nicht komplett ausser Acht gelassen werden.
9.4 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil nicht näher auf die Frage ein, ob es sich bei den Einwirkungen durch das erwähnte Nationalstrassenprojekt um übermässige Einwirkungen im Sinne der einschlägigen enteignungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ­ die unter anderem das hier interessierende Nationalstrassenprojekt betreffe ­ sei analog auf das Enteignungsrecht anzuwenden. Es seien keine Gründe ersichtlich, die im Enteignungsrecht eine andere Beurteilung des Betriebsrisikos rechtfertigten. Vorliegend sei entsprechend davon auszugehen, die durchgeführten Unterhalts- und Ausbauarbeiten fielen in ihrer Gesamtheit unter das von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Betriebsrisiko. Auch in Bezug auf die Ausbauarbeiten sei deshalb bereits aus diesem Grund ein Entschädigungsanspruch zu verneinen. 10.
10.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur formellen Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche gelten die durch den bestimmungsgemässen Betrieb eines öffentlichen Werks verursachten, nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand vermeidbaren Immissionen als übermässig, wenn sie ­ kumulativ ­ für den betroffenen Nachbarn nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen (vgl. etwa BGE 136 II 263 E. 7 und 132 II 427 E. 3, jeweils m.w.H.). Diese Kriterien sind nach der bundesge-
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richtlichen Praxis auf vom betroffenen Nachbarn hinzunehmende vorübergehende Einwirkungen durch Bauarbeiten für ein solches Werk allerdings nicht direkt übertragbar (vgl. BGE 132 II 427 E. 3 m.w.H.). Um festzustellen, ob solche Einwirkungen übermässig sind, sind vielmehr die gegenläufigen Interessen der Betroffenen gegeneinander abzuwägen, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs, der Lage und der Beschaffenheit der Grundstücke. Da es sich um vorübergehende Einwirkungen handelt, sind bei der Beurteilung auch die Intensität und die Dauer der Immissionen zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit und der Spezialität der Einwirkungen gelten hingegen nicht. Ersatz ist nur zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung der Nachbarn führen. Die Nachbarn öffentlicher Werke haben vorübergehende Störungen durch Bauarbeiten daher in der Regel entschädigungslos hinzunehmen (vgl. zum Ganzen etwa BGE 134 II 164 E. 8.1, 132 II 427 E. 3. und 117 Ib 15 E. 2a, jeweils m.w.H.).
10.2 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die vorliegend interessierenden Immissionen als aussergewöhnlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sind, ist nachfolgend zunächst allgemein auf die massgebliche Interessenlage einzugehen. 10.2.1 Wie ausgeführt (vgl. E. 8.2), sind Raststätten wie auch Tankstellen und Ladengeschäfte an entsprechender Lage Nebenanlagen der Nationalstrassen und bilden jedenfalls nach Art. 2 Bst. d
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 2   Bestandteile der Nationalstrassen
  Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
a.   der Strassenkörper;
b.   die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
c.   die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
d.   Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
e.   Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
f.   Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
g. [1]   Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
h.   Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
i. [2]   Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
j.   Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
k.   Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
l.   Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
m.   Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
n.   Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;
o. [3]   Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 479).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
NSV Bestandteil dieser Strassen. Sie können zudem von ihrer Kundschaft einzig von diesen Strassen her angefahren werden. Sie sind somit spezifisch und ausschliesslich auf die Versorgung (im weiteren Sinn) der Nationalstrassenbenutzer ausgerichtet. Ihre besondere Lage und Ausrichtung, die sie ­ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen 1-4 ­ von Restaurants, Tankstellen und Ladengeschäften etwa im innerstädtischen Bereich klar unterscheidet, hat für ihre Betreiber einerseits Vorteile. Insbesondere profitieren diese von einer wegen des grossen Verkehrsaufkommens zumindest potentiell grossen Kundschaft und davon, dass nur ihre Betriebe von den Nationalstrassenbenutzern direkt angefahren werden können (,,faktische Monopolstellung" gemäss dem Beschwerdegegner). Sie ist allerdings auch mit gewissen Risiken verbunden. Insbesondere können Unterbrechungen und Beeinträchtigungen der Nationalstrassenbenutzung zu einem Kundenausfall oder -rückgang und entsprechend einem Einnahmenausfall oder -rückgang führen. Da sich solche Unterbrechungen und Beeinträchtigungen unter anderem aus dem baulichen Zustand der Nationalstrassen ergeben Seite 18

A-3637/2016, A-3641/2016

können, haben die Betreiber der Nebenanlagen ein Interesse daran, dass diese Strassen in gutem Zustand erhalten bleiben bzw. dieser wiederhergestellt wird und entsprechende Unterhalts- und Sanierungsarbeiten vorgenommen werden. Diesem Interesse steht zwar ihr Interesse gegenüber, nicht durch entsprechende Arbeiten in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigt zu werden. Dieses Interesse erscheint verglichen mit ersterem allerdings insofern als weniger gewichtig, als das gute Funktionieren der Nationalstrassen letztlich im erwähnten Sinn eine Voraussetzung für einen erfolgreichen Betrieb der Nebenanlagen ist. 10.2.2 Dem Interesse der Betreiber der erwähnten Nebenanlagen, nicht durch Unterhalts- und Sanierungsarbeiten in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigt zu werden, steht im Weiteren das Interesse des Nationalstrassenbetreibers und -eigentümers gegenüber, die für gut funktionierende Nationalstrassen erforderlichen derartigen Arbeiten vorzunehmen. Da Sinn und Zweck dieser Nebenanlagen ­ und entsprechend der jeweiligen Grundstücke ­ letztlich, wie erwähnt, darin besteht, die Nationalstrassenbenutzer zu versorgen, sie mithin eine den Nationalstrassen ­ und entsprechend den jeweiligen Grundstücken ­ dienende Funktion haben, geht dieses Interesse ersterem Interesse grundsätzlich vor. Dies in dem Sinn, als die mit den entsprechenden Unterhalts- und Sanierungsarbeiten einhergehenden rechtmässigen und zu tolerierenden Immissionen grundsätzlich nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren und von den Betreibern der Nebenanlagen entschädigungslos hinzunehmen sind. Deren Geschäftsinteressen haben mit anderen Worten grundsätzlich, im Sinne einer Rahmenbedingung des Betriebs dieser Anlagen, hinter das Interesse des Nationalstrassenbetreibers und -eigentümers am guten Funktionieren der Nationalstrassen, dem letztlich, in der erwähnten Weise, auch ihre Geschäftstätigkeit dient und von dem sie unmittelbar profitieren, zurückzutreten. Dies gilt umso mehr, als, wie ausgeführt, die entsprechenden Arbeiten auch in ihrem Interesse sind. Zudem ist deren Vornahme im Interesse der Nationalstrassenbenutzer und im öffentlichen Interesse. Hinzu kommt, dass (umfangreichere) derartige Arbeiten regelmässig eine längere Vorlaufzeit haben, was den Betreibern der Nebenanlagen ­ wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt ­ ermöglicht, in finanzieller (Rückstellungen) und organisatorischer Hinsicht (z.B. Anordnen von Ferien für die Angestellten während der Bauzeit, Ausführen von Sanierungsarbeiten an den eigenen Anlagen) Vorbereitungen zu treffen.
10.2.3 Nicht ohne Weiteres klar erscheint, ob Entsprechendes auch für Ausbauarbeiten gilt, mit denen etwa ­ wie im vorliegenden Fall ­ die Zahl Seite 19

A-3637/2016, A-3641/2016

der Fahrspuren erhöht wird. Solche Arbeiten sind ­ ungeachtet der hier streitigen Frage, wie häufig sie genau vorkommen ­ unbestrittenermassen seltener. Zudem gehen sie über die Instandhaltung bzw. Wiederinstandsetzung der Nationalstrassen hinaus, an der, wie ausgeführt, (auch) die Betreiber der erwähnten Nebenanlagen ein Interesse haben. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend indes offen bleiben. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_302/2013 vom 5. Juli 2013 ausführte, das den von der Beschwerdeführerin 3 in Bezug auf das hier interessierende Nationalstrassenprojekt geltend gemachten Anspruch auf Kurzarbeitszeitentschädigung betrifft, kamen dieses Projekt und die damit verbundenen Einschränkungen einer Sanierung gleich, wie sie von Zeit zu Zeit vorkommt, da gleichzeitig mit dem Spurenausbau eine gänzliche Sanierung der bisherigen Fahrbahn erfolgte (vgl. E. 6.2 des Urteils). Obschon im Rahmen des Projekts auch Ausbauarbeiten vorgenommen wurden, gilt daher das vorstehend zur Interessenlage bei Sanierungsarbeiten (und Unterhaltsarbeiten) Ausgeführte auch für dieses Projekt bzw. die dadurch entstandenen Beeinträchtigungen. 10.3 Nach dem vorstehend Gesagten sind demnach die hier interessierenden Einwirkungen in Berücksichtigung der massgeblichen Interessenlage grundsätzlich nicht als aussergewöhnlich ­ und damit auch nicht als übermässig ­ zu qualifizieren und von den Beschwerdeführerinnen entschädigungslos hinzunehmen. Deren Entschädigungsforderungen wären entsprechend nur dann nicht aus diesem Grund abzuweisen, wenn Umstände vorlägen, aufgrund derer diese Einwirkungen dennoch als aussergewöhnlich zu qualifizieren wären. Solches ist allerdings nicht ersichtlich. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, war die Komplettsperrung der Zufahrten zu den beiden Raststättengrundstücken mit jeweils neun Wochen bzw. etwas mehr als zwei Monaten von verhältnismässig kurzer Dauer. Sie hielt sich zudem, wie das Bundesgericht im vorstehend erwähnten Urteil 8C_302/2013 vom 5. Juli 2013 festhält, im Rahmen des für derartige Projekte Üblichen (vgl. E. 6.2 des Urteils). Während der übrigen Bauzeit konnte die Zufahrt zu den beiden Grundstücken dagegen gewährleistet werden. Ob jene zur Raststätte Gunzgen Nord für die Nationalstrassenbenutzer schwer zu erkennen war ­ wie die Beschwerdeführerin 5 vorbringt, der Beschwerdegegner aber bestreitet ­, kann dabei offen bleiben. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, folgte daraus nicht, die mit dem Nationalstrassenprojekt einhergehenden Einwirkungen seien dergestalt gewesen, dass sie trotz der dargelegten Interessenlage dennoch als im genannten Sinn aussergewöhnlich zu qualifizieren wären. Solches ergibt sich auch Seite 20

A-3637/2016, A-3641/2016

nicht aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin 5, etwa ihrem Vorbringen, die Zufahrt sei eng gewesen und habe ­ was der Beschwerdegegner bestreitet ­ durch die Baustelle geführt, oder ihren Ausführungen zu Art und Dauer der Immissionen. Ebenso wenig geht es aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1-4 hervor. Insbesondere ergibt es sich nicht aus deren Hinweis auf die durchgeführten Ausbauarbeiten, kam das Projekt doch, wie erwähnt, ungeachtet dieser Arbeiten einer Sanierung gleich, wie sie von Zeit zu Zeit vorkommt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, aufgrund derer die projektbedingten Einwirkungen trotz der dargelegten Interessenlage dennoch als aussergewöhnlich zu qualifizieren wären. 10.4 Damit sind die Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführerinnen schon aus diesem Grund und ohne Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil erweist sich deshalb jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Es ist daher zu bestätigen, ohne dass auf die sonstigen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die erwähnten offen gelassenen Fragen weiter eingegangen zu werden braucht. Die beiden Beschwerden sind entsprechend ohne weitere Ausführungen abzuweisen. 11.
11.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (vgl. Art. 116 Abs. 1
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 116 [1]  
  1.   Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
  2.   In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen.
  3.   Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] SR 273
[4] SR 173.110
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
EntG).
Vorliegend besteht kein Anlass, die Kosten nicht dem Enteigner aufzuerlegen. Zwar unterliegen die Beschwerdeführerinnen mit ihren Begehren. Dies vermag ihnen aber nicht zum Nachteil zu gereichen, wurde die zentrale streitgegenständliche Frage bisher doch, soweit ersichtlich, nicht gerichtlich beurteilt und war sie nicht ohne Weiteres zu beantworten. Da der Beschwerdegegner die Stellung des Bundes als allfälliger Passivlegitimierter bzw. Enteigner anerkennt (vgl. E. 6.2), rechtfertigt es sich weiter, die vom Enteigner zu tragenden Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen. Ebenso ist er zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerinnen zu verpflichten.
Seite 21

A-3637/2016, A-3641/2016

11.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 2   Bemessung der Gerichtsgebühr
  1.   Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
  2.   Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1]
  3.   Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Verfahren wird sie üblicherweise eher niedrig gehalten. Sie ist zudem abweichend von Art. 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 4 [1]   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE nicht in Berücksichtigung des Streitwerts zu bestimmen. Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr (wie auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein (vgl. Urteil des BVGer A-3273/2016 et al. vom 7. Februar 2016 E. 17 m.w.H.).
Vorliegend richten sich die beiden Beschwerden, wie erwähnt, gegen das gleiche Anfechtungsobjekt und betreffen die gleiche (Vor-) Frage. Da die projektbedingten Immissionen, wie dargelegt, nicht als aussergewöhnlich ­ und damit auch nicht als übermässig ­ zu qualifizieren und daher entschädigungslos hinzunehmen sind, sind die beiden Beschwerden zudem abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, die übrigen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die erwähnten offen gelassenen Fragen weiter eingegangen zu werden braucht. Es erscheint entsprechend als angemessen, die Gerichtsgebühr für die vereinigten Beschwerdeverfahren auf Fr. 3`500.­ festzusetzen. Dem Beschwerdegegner sind somit Verfahrenskosten in dieser Höhe aufzuerlegen. 11.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). Das Gericht setzt sie aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Vorliegend reichte weder der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen 1-4 noch jener der Beschwerdeführerin 5 eine Kostennote ein. Die beiden Parteientschädigungen sind somit aufgrund der Akten festzusetzen. Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das jeweilige Beschwerdeverfahren erscheint eine Entschädigung von jeweils pauschal Fr. 4`000.­ als angemessen. Der Beschwerdegegner ist demnach zu verpflichten, einerseits den Beschwerdeführerinnen 1-4 und andererseits der Beschwerdeführerin 5 eine Entschädigung in dieser Höhe zu leisten.
(Das Urteilsdispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Seite 22

A-3637/2016, A-3641/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren A-3637/2016 und A-3641/2016 werden vereinigt. 2.
Die beiden Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3`500.­ werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Er hat den Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. Der Einzahlungsschein wird ihm mit separater Post zugestellt.
4.
Der Beschwerdegegner hat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einerseits den Beschwerdeführerinnen 1-4 und andererseits der Beschwerdeführerin 5 eine Parteientschädigung von Fr. 4`000.­ zu bezahlen. 5.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­
­

die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner (Einschreiben)
das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli

Pascal Baur

Seite 23

A-3637/2016, A-3641/2016

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:

Seite 24
A-3637/2016 18. Juli 2017 19. September 2017 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Enteignung

Gegenstand Entschädigungsansprüche betr. Nationalstrasse N1, Härkingen - Wittertal, Ausbau auf 6 Spuren (Raststätten Gunzgen). Entscheid teilweise bestätigt durch BGer.

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZP 40
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 40  
  Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
EntG 5
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 5  
  1.   Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
  2.   Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG 39
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 39 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
  2.   Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG 60
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 60 [1]  
  1.   Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern; dazu gehören:
a.   der Präsident oder der Stellvertreter; und
b.   zwei übrige Mitglieder. [2]
  1bis.   Der Präsident bezeichnet den Stellvertreter und die übrigen Mitglieder. [3]
  1ter.   Der Sekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. [4]
  2.   Bei grossem Geschäftsandrang oder längerer Verhinderung des Präsidenten überträgt dieser einen Teil der Geschäfte den Stellvertretern zur Erledigung.
  3.   In mehrsprachigen Kreisen soll der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein wie der Enteignete.
  4.   Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder der Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren ohne Beizug der übrigen Mitglieder. [5] Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
EntG 77
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 77 [1]  
  1.   Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2.   Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
  3.   Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
EntG 78
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 78 [1]  
  1.   Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
  2.   Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. [2] Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
EntG 115
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 115 [1]  
  1.   Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. [2]
  2.   Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
  3.   Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
  4.   Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EntG 116
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 116 [1]  
  1.   Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
  2.   In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen.
  3.   Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] SR 273
[4] SR 173.110
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
NSG 6
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 6  
  Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann. Bei Anschlüssen zu Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse sowie bei Nationalstrassen dritter Klasse gehören Flächen für den Fuss- und Veloverkehr, wie Radstreifen, Trottoirs oder separat geführte Fuss- und Radwege, sowie auch Haltestellen des öffentlichen Verkehrs zum Strassenkörper. [1]
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260).
NSG 7
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 7 [1]  
  1.   Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen. [2]
  2.   Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf.
  3.   Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 15. Nov. 1972 (AS 1972 2607; BBl 1971 I 1104).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).
[3] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
NSG 8
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 8  
  1.   Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes. [1]
  2.   Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der Kantone. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
NSG 62 a
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Art. 62a [1]  
  1.   Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 [2] entschädigungslos auf den Bund über.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
  3.   Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
  4.   Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
  5.   Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes [3] zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
  6.   Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen Akten unbefristet und die Buchhaltungsbelege entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
  7.   Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[2] AS 2007 5779
[3] Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen (AS 1960 872; 1984 1118; 1986 35, 2515; 1987 52; 1988 562; 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101)
NSV 2
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 2   Bestandteile der Nationalstrassen
  Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
a.   der Strassenkörper;
b.   die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
c.   die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
d.   Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
e.   Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
f.   Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
g. [1]   Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
h.   Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
i. [2]   Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
j.   Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
k.   Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
l.   Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
m.   Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
n.   Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;
o. [3]   Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 479).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
NSV 6
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 6   Nebenanlagen
  1.   Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. Für Motorfahrzeuge darf eine rückwärtige Erschliessung nur für Lieferungen und Fahrten des Personals der Betreiber der Nebenanlage offen stehen.
  2.   Die Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. [1]
  3.   Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette aufzuweisen. Tankstellen und Toiletten sind täglich während 24 Stunden offen zu halten. Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten. [2]
  4.   Das UVEK bestimmt nach Anhören der Kantone die Standorte, die Art und den Zeitpunkt der Ausführung der Nebenanlagen auf dem Nationalstrassennetz.
  5.   Verträge zwischen dem Kanton und dem Betreiber der Nebenanlage sind dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Genehmigung zu unterbreiten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2137).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2137).
NSV 56
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)

Art. 56   Übergangsbestimmungen
  1.   Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
  2.   Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben (Art. 62a Abs. 7 NSG) bezeichnet das ASTRA die Arbeiten, welche die Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbau- und Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten.
  3.   Grundstücke und Bauwerke, wie Restflächen und Werkhöfe, die für den Betrieb, Unterhalt und künftigen Ausbau der Nationalstrassen nicht mehr benötigt werden und die der Kanton behalten will, werden nicht auf den Bund übertragen.
  4.   Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone für ihre Aufgabenerfüllung auf den Nationalstrassen benötigen, wie Polizeistützpunkte, werden ebenfalls nicht auf den Bund übertragen.
  5.   Sind Landerwerbsgeschäfte bei Nationalstrassen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dem Verkehr übergeben worden sind, noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.
  6.   Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGKE 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 2   Bemessung der Gerichtsgebühr
  1.   Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
  2.   Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1]
  3.   Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 4 [1]   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 8
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 14
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG 6
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 6  
  Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG 11 a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 11a [1]  
  1.   Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.
  2.   Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.
  3.   Die Bestimmungen über die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sind auf die Kosten der Vertretung sinngemäss anwendbar. Die Partei, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten, hat auf Anordnung der Behörde die Kosten der amtlichen Vertretung vorzuschiessen.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).
VwVG 19
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 19  
  Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
 
[1] SR 273
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 62
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
ZGB 679
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 679  
  1.   Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
  2.   Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB 684
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
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