Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4950/2013

Urteil vom 18. März 2014

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richterin Salome Zimmermann,
Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Steuersatzdifferenzen (Ermessensveranlagung; 2006-2009).

Sachverhalt:

A.
A._______ (Steuerpflichtiger) verkauft im Rahmen seines Einzelunternehmens Honig, Imkereiprodukte und Blumen. Vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2010 war er im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und rechnete die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode ab.

B.
Anlässlich einer (jedenfalls) am 9. November 2010 beim Steuerpflichtigen durchgeführten Kontrolle über die Steuerperioden 1. Semester 2006 bis 2. Semester 2009 (Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009) stellte die ESTV fest, dass der Steuerpflichtige Leistungen teilweise zu einem Steuersatz von 7,6 % anstatt zum reduzierten Satz von 2,4 % fakturiert hat. Mit "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 14. März 2012 (EM) nahm die ESTV eine entsprechende Steuerkorrektur vor, setzte die für die fraglichen Perioden geschuldete Steuer auf insgesamt Fr. 13'275.-- fest und machte davon die Differenz zu der vom Steuerpflichtigen bereits deklarierten Steuer, ausmachend Fr. 4'573.--, nebst Verzugszins geltend.

C.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 30. April 2012 "Einsprache" bei der ESTV und beantragte sinngemäss die Aufhebung der EM.

D.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2012 sowie vom 26. Juni 2012 forderte die ESTV den Steuerpflichtigen auf, sämtliche Debitorenfakturen (u.a.) der Jahre 2006 bis 2009 einzureichen. In der Folge reichte der Steuerpflichtige solche Rechnungen für die Jahre 2008 und 2009 ein, nicht jedoch für die Jahre 2006 und 2007.

E.
Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 2. Juli 2013 wies die ESTV (Vorinstanz) die "Einsprache" ab. Sie erkannte, der Steuerpflichtige schulde für die Steuerperioden 1. Semester 2006 bis 2. Semester 2009 - "nebst seiner Selbstveranlagung" - noch Fr. 5 072.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5 % vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2009, 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 und 4,0 % seit 1. Januar 2012. Die Zahlung des Steuerpflichtigen vom 28. Januar 2011 in der Höhe von Fr. 270.10 werde an diese Steuerforderung angerechnet.

Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen das Folgende aus: Stelle - wie im vorliegenden Fall - eine mit Saldosteuersatz abrechnende steuerpflichtige Person eine Leistung mit einem zu hohen Steuersatz in Rechnung, sei nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" sowie der massgeblichen Verwaltungspraxis (s. Spezialbroschüre Nr. 03a "Saldosteuersätze" Ziff. 10 [gültig vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007] bzw. Spezialbroschüre Nr. 03 "Saldosteuersätze" Ziff. 10 [gültig vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009]) - zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten Mehrwertsteuer - die Differenz zwischen dem ausgewiesenen Steuersatz und dem gesetzlich geschuldeten Steuersatz (nach) zu versteuern. Eine solche Nachbelastung sei vorliegend für die Jahre 2008 und 2009 insoweit erfolgt, als in den entsprechenden Rechnungen die Steuer effektiv zu hoch ausgewiesen worden sei. Da der Steuerpflichtige für die Jahre 2006 und 2007 keine Rechnungen eingereicht habe, sei für diesen Zeitraum die Höhe der Nachbelastung im Umlageverfahren geschätzt worden.

F.
Dagegen gelangte der Steuerpflichtige (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 3. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene "Einspracheentscheid" sei aufzuheben oder zu seinen Gunsten zu korrigieren. Ausserdem seien die Verzugszinsen zu reduzieren und die Steuernachforderung "zu stornieren", insoweit diese länger zurückliege als fünf Jahre.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt jedenfalls der angefochtene "Einspracheentscheid" vom 2. Juli 2013 eine solche Verfügung dar (vgl. dazu ausführlich die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner funktionalen Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen "Einspracheentscheide" der ESTV, die im Zuge von "Einsprachen" gegen Einschätzungsmitteilungen ergangen sind: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2.3, A 3779/2013 vom 9. Januar 2014 E. 1.2.2 und 1.2.3, je mit zahlreichen Hinweisen, sowie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insb. E. 1.2.3 und 4.2 f.). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Dessen Verfahrensbestimmungen finden auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG). In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt betrifft Steuerperioden vor dem 1. Januar 2010, aber nach dem 1. Januar 2001. Er untersteht damit in materieller Hinsicht dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347).

1.3 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und
-mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3031/2013 vom 6. Februar 2014 E. 1.5 mit Hinweisen; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).

2.
2.1 Nach Art. 5 aMWSTG unterliegen der Mehrwertsteuer u.a. die durch eine steuerpflichtige Person im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen (Bst. a) und Dienstleistungen (Bst. b), sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. Wer mehrwertsteuerpflichtig ist, ergibt sich aus Art. 21 aMWSTG.

2.2 Die Steuer beträgt 2,4 % auf den Lieferungen von Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke (Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 aMWSTG). Die Steuer beträgt ebenfalls 2,4 % auf den Lieferungen von Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebenden Pflanzen, Stecklingen, Pfropfreisern sowie Schnittblumen und Zweigen, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt (Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 aMWSTG). Die Steuer beträgt 7,6 % auf allen nicht in Art. 36 Abs. 1 oder 2 aMWSTG aufgeführten steuerbaren Umsätzen (Art. 36 Abs. 3 aMWSTG).

2.3 Nach der Saldosteuersatzmethode können steuerpflichtige Personen abrechnen, die jährlich nicht mehr als Fr. 3 Mio. steuerbaren Umsatz tätigen und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 60'000.-- Mehrwertsteuer - berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz - zu bezahlen haben (Art. 59 Abs. 1 aMWSTG). Bei Anwendung dieser Methode ist die geschuldete Steuer durch Multiplikation des in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Gesamtumsatzes (einschliesslich Steuer) mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 59 Abs. 2 1. Teilsatz aMWSTG). Mit dem Saldosteuersatz sind die Vorsteuern im Sinne einer Pauschale abgegolten (Art. 59 Abs. 2 2. Teilsatz aMWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3683/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3.1 f, A 5114/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 2.2, je mit zahlreichen Hinweisen).

2.4
2.4.1 Im Mehrwertsteuerrecht wird der Rechnung zentrale Bedeutung beigemessen. Sie ist nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich stattgefunden hat. Gleichzeitig erklärt der Rechnungssteller dem Empfänger, dass er die ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch abliefern wird. So bildet die Rechnung dem Empfänger Ausweis dafür, auf der Leistung laste die angegebene Steuer, und berechtigt sie den Leistungsempfänger direkt zum entsprechenden Vorsteuerabzug (BGE 131 II 185 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5 mit Hinweisen).

2.4.2 Stellt sich nachträglich heraus, dass die dem Kunden fakturierte Mehrwertsteuer zu hoch oder zu niedrig berechnet wurde (Rechenfehler, Anwendung eines falschen Mehrwertsteuersatzes, unrichtige Berechnungsgrundlage usw.), so hat eine Korrektur durch eine formell richtige Nachbelastung respektive eine Gutschrift zu erfolgen. In der Nachbelastung oder Gutschrift ist auf den ursprünglichen Beleg hinzuweisen. Ebenso ist der Vorsteuerabzug entsprechend zu korrigieren. Falls die Berichtigung unterbleibt, sind gemäss dem in der Verwaltungspraxis geltenden Grundsatz "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" allenfalls zu Unrecht oder zu viel berechnete Steuerbetreffnisse in voller Höhe geschuldet (N 808 der "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer" [Wegleitung 2001] vom Sommer 2000 [gültig ab 1. Januar 2001] bzw. N 808 der "Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer" [Wegleitung 2008] vom Dezember 2007 [gültig ab 1. Januar 2008]). Diese Verwaltungspraxis bzw. dieser Grundsatz wurde - soweit hier interessierend - bereits mehrfach von der Rechtsprechung bestätigt. Der Grundsatz gilt selbst für den Fall, dass die Steuer fälschlicherweise fakturiert wurde oder auf der Gutschrift erscheint bzw. es sich bei den Leistungserbringern oder den Leistungsempfängern um nicht steuerpflichtige Personen handelt (BGE 131 II 185 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.2, 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5274/2011 vom 19. März 2013 E. 3.3).

Zu beachten ist, dass der Ausweis eines zu hohen Mehrwertsteuersatzes bzw. die Fakturierung einer zu hohen Steuer keinen blossen "Formmangel" im Sinn des seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 45a aMWSTGV darstellt, sondern diesfalls eine materiell falsche Rechnung vorliegt. Insofern steht der Grundsatz "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" einer Anwendung von Art. 45a aMWSTGV entgegen (vgl. die diesbezügliche ständige Rechtsprechung: implizit etwa Urteile des Bundesgerichts 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.2, 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.2 f.; explizit etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2512/2008 vom 8. September 2010 E. 3.3 und 4.3.1, A 1536/2006 und A 1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 2.5.1, A 6245/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.4, A 1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 f.).

2.5
2.5.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich daraus die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Abs. 2 der nämlichen Bestimmung hält zudem fest, dass die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während zehn Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren hat.

2.5.2 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmungen aufstellen (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 aMWSTG). Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [herausgegeben im Frühling 1997]; danach - wie erwähnt - per 1. Januar 2001 als Wegleitung 2001 und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 herausgegeben) Gebrauch gemacht. In den - vorliegend einschlägigen - Wegleitungen 2001 und 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (je N 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (je N 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. Prüfspur; vgl. N 890 und 893 ff. der beiden Wegleitungen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.3 mit Hinweisen).

2.6
2.6.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.5.1 mit Hinweisen).

2.6.2 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.6.3 mit weiteren Hinweisen).

2.6.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet (E. 1.3). Sind die Voraussetzungen erfüllt (erste Stufe) und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.8.2) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Stufe) zu erbringen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 825/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.8.3, A 6181/2012 vom 3. September 2013 E. 2.11.3, A 5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.8.3, je mit weiteren Hinweisen).

2.7 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 11. Dezember 2009 des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Verzugs- und Vergütungszinssätze (SR 641.207.1) ist bei verspäteter Entrichtung der Mehrwertsteuer aufgrund des aMWSTG ein Verzugszins geschuldet. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt der Zinssatz pro Jahr 4,0 % ab dem 1. Januar 2012 (Bst. a), 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 (Bst. b) und 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009 (Bst. c). Verzugszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von Fr. 100.-- bezogen (Art. 1 Abs. 3 der nämlichen Verordnung).

3.
Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz die Nachbelastung im angefochtenen "Einspracheentscheid" damit, dass der Beschwerdeführer auf den von ihm ausgestellten und ins Recht gelegten Rechnungen der Jahre 2008 bis 2009 für Lieferungen von Blumensträussen, -gestecken,
-kränzen usw. sowie Honig die Steuer zum Normalsatz von 7,6 % anstatt zum reduzierten Satz von 2,4 % ausgewiesen habe. Für die Jahre 2006 und 2007 habe er trotz entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz keine Rechnungen oder sonstigen Belege eingereicht. Betreffend diese Steuerperioden habe die Nachbelastung daher geschätzt werden müssen, wobei zu diesem Zweck der Durchschnittswert der für die Jahre 2008 bis 2010 ermittelten Steuerkorrekturen (für das Jahr 2010 vgl. das Parallelverfahren A 4949/2013) auf die Jahre 2006 und 2007 umgelegt worden sei.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er die Mehrwertsteuer für die von der Vorinstanz aufgeführten Leistungen mit 7,6 % anstatt 2,4 % und somit zu hoch in Rechnung gestellt hat (vgl. E. 2.2). Auch wendet er sich - jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren - weder gegen den von der Vorinstanz im angefochtenen "Einspracheentscheid" festgestellten Umfang dieses zu hohen Steuerausweises in den Jahren 2008 und 2009 noch gegen die gestützt auf die massgebliche Verwaltungspraxis vorgenommene Berechnung (s. Bst. D) der strittigen Steuerkorrektur bzw. Nachbelastung. Er schuldet daher nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" sowie nach der entsprechenden höchstrichterlich geschützten Praxis der Verwaltung die in diesen Jahren zu hoch ausgewiesene Steuer gemäss angefochtenem "Einspracheentscheid", ausser es sei eine Korrektur der Rechnung bzw. des Vorsteuerabzugs erfolgt (E. 2.4.2).

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass "falsche Rechnungen durch den Empfänger zu korrigieren" seien und es sich bei den vorliegend betroffenen Leistungsempfängern ohnehin nicht um mehrwertsteuerpflichtige Personen handle. Dem Bund sei durch den zu hohen Ausweis der Steuer mithin kein Steuerausfall entstanden. Insofern er sich damit auf Art. 27 Abs. 2 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 27 Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis - 1 Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder wer das Meldeverfahren nach Artikel 38 anwendet, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen.
1    Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder wer das Meldeverfahren nach Artikel 38 anwendet, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen.
2    Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn:
a  es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Absatz 4; oder
b  er oder sie macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger oder die Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist.
3    Die Rechtsfolgen von Absatz 2 treten auch bei Gutschriften ein, soweit der Gutschriftsempfänger oder die Gutschriftsempfängerin einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer oder einem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht.63
4    Die nachträgliche Korrektur einer Rechnung kann innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges Dokument erfolgen, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft.
MWSTG berufen wollte, wonach eine zu hoch ausgewiesene Steuer dann nicht geschuldet ist, wenn der Rechnungssteller nachweist, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar ist (E. 1.2). Insofern er hingegen geltend macht, die fraglichen Rechnungen bzw. allfällige entsprechende Vorsteuerabzüge seien berichtigt worden, handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache, für die er die Beweislast trägt (E. 1.3). Der entsprechende Nachweis gelingt ihm indes in keiner Weise. Dass er die fraglichen Rechnungen berichtigt habe, wird von ihm weder behauptet noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Akten. Im Übrigen könnte eine Korrektur der Rechnung - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers - wesensgemäss nur durch den rechnungsstellenden Leistungserbringer erfolgen und nicht durch den Rechnungs- bzw. Leistungsempfänger. Dass auf Seiten der hier betroffenen Leistungsempfänger entsprechende Vorsteuerabzugskorrekturen vorgenommen worden seien, behauptet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Schliesslich verkennt er, dass der Grundsatz "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" rechtsprechungsgemäss selbst für den Fall gilt, dass es sich bei den Leistungsempfängern um nicht steuerpflichtige Personen handelt (E. 2.4.2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei den betroffenen Leistungsempfängern handle es sich zum überwiegenden Teil um Privatpersonen, die als solche nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterlägen, erweist sich daher als zum vornherein nicht zielführend.

3.2 Insoweit die Vorinstanz den Durchschnittswert der für die Jahre 2008 bis 2010 effektiv (d.h. aufgrund der eingereichten Rechnungen) ermittelten Steuerkorrekturen auf die Jahre 2006 und 2007 umgelegt hat, hat sie eine Ermessenseinschätzung vorgenommen (E. 2.6.1 bzw. 2.6.2).

3.2.1 Auf einer ersten Stufe gilt es daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu dieser Ermessenseinschätzung bzw. zu einer solchen Umlage berechtigt war (E. 2.6.3).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in den fraglichen Jahren 2006 und 2007 ausgestellten Rechnungen (nur) vereinzelt bei den Leistungsempfängern bzw. Kunden einfordern konnte. Dabei hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch in diesen Jahren bzw. bei diesen Rechnungen die Steuer auf der Lieferung von Blumen mit dem zu hohem Steuersatz von 7,6 % ausgewiesen hat. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Vorinstanz, seine Debitorenrechnungen (auch) der Jahre 2006 und 2007 einzureichen, nicht - auch nicht teilweise - nachgekommen ist. Dies obschon er dazu verpflichtet ist, die entsprechenden Belege während zehn Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren (E. 2.5.1). Anders als in den Jahren 2008 bis 2010 konnte die Vorinstanz somit aufgrund der für die Jahre 2006 und 2007 nur vereinzelt vorliegenden Rechnungsbelege (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) nicht effektiv ermitteln, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in diesen Jahren die Steuer zu hoch ausgewiesen hat. Sie war daher berechtigt, die Höhe der Steuerkorrektur bzw. Nachbelastung nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (E. 2.6.1), was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestreitet.

3.2.2 Auf einer zweiten Stufe stellt sich die Frage, ob sich die vorinstanzliche Schätzung als offensichtlich pflichtwidrig erweist (E. 2.6.3).

Die Frage ist zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es grundsätzlich zulässig, dass die Vorinstanz eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (E. 2.6.2). Eine solche Umlage erweist sich vorliegend auch als gerechtfertigt: Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb die Verhältnisse in den Jahren 2008 bis 2010 mit jenen in den Jahren 2006 und 2007 nicht grundsätzlich vergleichbar sein sollen. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls nicht vor, seine Geschäftstätigkeit habe in den fraglichen Perioden massgebliche Veränderungen erfahren. Zum anderen hat die Vorinstanz aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer auch in den Steuerperioden 2006 und 2007 die Steuer mindestens teilweise zu hoch in Rechnung gestellt hat, was auch insofern auf eine Vergleichbarkeit der Verhältnisse schliessen lässt (E. 2.6.2).

3.2.3 Unter diesen Umständen (E. 3.2.1 und 3.2.2) obliegt es nun - auf einer dritten Stufe - dem Beschwerdeführer, nachzuweisen, dass die Schätzung der Vorinstanz unrichtig ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 2.6.3). In den vorliegenden Akten findet sich allerdings kein entsprechender Nachweis, nicht einmal eine diesbezügliche Behauptung, des Beschwerdeführers. Die vorinstanzliche Schätzung erweist sich daher insgesamt als bundesrechtskonform.

3.3 Es bleibt auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, soweit diese durch die voranstehenden Erwägungen nicht bereits ausdrücklich oder implizit widerlegt sind:

3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den gesamten Umsatz der fraglichen Steuerperioden 2006 bis 2009 deklariert und mit dem Saldosteuersatz abgerechnet. Er habe daher trotz zu hohem Ausweis der Steuer weder einen Steuervorteil erzielt noch eine Steuer zu Unrecht vereinnahmt.

Zwar trifft zu, dass mit dem Saldosteuersatz die Steuer und die Vorsteuer pauschal abgegolten sind (E. 2.3). Das ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Rechnungen eine zu hohe Steuer fakturiert hat und keine entsprechenden Rechnungskorrekturen erfolgt sind (E. 2.4.2 und 3.1). Er hat die zu hoch ausgewiesene Steuer daher nach dem Grundsatz "fakturierte Steuer gleich geschuldete Steuer" (nach) zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, ob vorliegend durch den zu hohen Steuersatzausweis kein Steuerausfall entstanden ist bzw. ob es sich bei den betroffenen Leistungsempfängern um nicht steuerpflichtige Personen handelt (E. 2.4.2). Dass der Beschwerdeführer dem Saldosteuersatz unterstand bzw. ob er durch den zu hohen Ausweis der Steuer nach seiner Sichtweise keinen Steuervorteil erzielt und keine Steuer zu Unrecht vereinnahmt hat, ändert somit am vorstehenden Ergebnis (vgl. E. 3.1 und 3.2) nichts.

3.3.2 Sodann stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorinstanz dürfe die fragliche Steuernachforderung insoweit nicht erheben, als sie in Steuerperioden entstanden sei, die mehr als fünf Jahre zurückliegen.

Der Beschwerdeführer scheint sich damit auf Art. 79 Abs. 1 aMWSTG zu berufen, wonach die Steuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem sie entstanden ist. Er verkennt dabei indes, dass nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung die Verjährung durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen wird und die Verjährung ausserdem still steht, solange die entsprechende Forderung Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist. Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass die Verjährung der strittigen Nachforderung (betreffend die Steuerperioden 2006 bis 2009) spätestens mit der Kontrolle vom 9. November 2010 unterbrochen wurde (und damit neu zu laufen begann) und still steht, seit sie Gegenstand des "Einspracheverfahrens" geworden ist.

3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, sein Einzelunternehmen sei Ende 2010 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht worden. Eine solche Löschung dürfe erst vorgenommen werden, wenn keine Steuer mehr geschuldet sei. Folglich sei - auch wenn es sich dabei um einen "Fehler der Beamten" handle - keine Nachforderung mehr zulässig.

Auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich der Beschwerdeführer bei diesem Argument beruft, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Art. 71 Abs. 4 aMWSTG, wonach eine juristische Person oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens erst dann im schweizerischen Handelsregister gelöscht werden darf, wenn die ESTV dem für die Führung des Registers zuständigen Amt angezeigt hat, dass die Ansprüche aus dem aMWSTG getilgt oder sichergestellt sind, ist vorliegend offensichtlich nicht tangiert.

3.3.4 Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der im angefochtenen "Einspracheentscheid" auferlegten Verzugszinsen.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Art. 47 Abs. 2 aMWSTG grundsätzlich einen Verzugszins schuldet. So ist unbestritten, dass er die für die kontrollierten Steuerperioden infolge einer Steuerkorrektur geschuldete Steuer nicht - auch nicht unter Vorbehalt - bzw. nicht rechtzeitig bezahlt hat. Ferner erweist sich der auferlegte Verzugszins (5 % vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2009 bzw. 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 bzw. 4,0 % seit 1. Januar 2012) in seiner Höhe als rechtmässig, hat sich die Vorinstanz dabei doch an die massgeblichen Verordnungsbestimmungen gehalten (E. 2.6). Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz auferlege einen "Verzugszins, der bei Betreibungsämtern längst schon nicht mehr toleriert" werde, nichts zu ändern. Im Übrigen ist er in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR, SR 220) der Verzugszins für privatrechtliche Geldforderungen 5 % beträgt.

3.3.5 Abschliessend sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass im vorliegenden Fall, weil der Ausweis eines zu hohen Steuersatzes durch den Beschwerdeführer in den fraglichen Rechnungen keinen blossen "Formmangel" nach Art. 45a aMWSTGV darstellt bzw. der Grundsatz "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" greift, die Anwendbarkeit von Art. 45a aMWSTGV von vornherein ausgeschlossen ist (E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch nicht auf diese Bestimmung.

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 1'100.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'100.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4950/2013
Date : 18. März 2014
Published : 26. März 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST; Steuersatzdifferenzen (Ermessensveranlagung; 2006-2009)


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 27  112  113
OR: 104
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 2  4
VwVG: 5  21  48  50  52  63
BGE-register
131-II-185
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AS
AS 2000/1300 • AS 2000/1347