Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-7100/2013

Urteil vom 18. Februar 2014

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Besetzung Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

U._______,
Parteien
Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Fristwiederherstellung
Gegenstand
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5644/2013 vom 3. Dezember 2013).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 4. September 2013 verhängte die Vorinstanz über den Gesuchsteller ein einjähriges Einreiseverbot für das schweizerische- und liechtensteinische Gebiet. Auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde indessen verzichtet.

B.
Diesen Entscheid focht der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 7. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- bis zum 19. November 2013 aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihm angedroht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde. Diese Zwischenverfügung wurde an das Bundesverwaltungsgericht retourniert mit dem postalischen Vermerk "Sendung nicht abgeholt".

D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 3. Dezember 2013 fest, dass Mitteilungen, die nur gegen Unterschrift einer berechtigten Person überbracht werden, spätestens am 7. Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gelten, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat.

E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Dezember 2013 (Datum Poststempel) stellte der Gesuchsteller sinngemäss ein Begehren um Wiederherstellung der Frist. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses verpasst, da ihn die Abholungseinladung für die Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 nicht erreicht und er demzufolge keine Kenntnis davon erhalten habe. Es hätte in jedem Fall versucht werden müssen, ihm diese Zwischenverfügung - wenn auch auf andere Weise - zur Kenntnis zu bringen.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Fristwiederherstellungsgesuch entgegen.

G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung einer gesetzlichen sowie behördlichen Frist, welche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht selber versäumt worden ist (Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG]), zuständig.

1.2 Ist ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 VwVG).

Der Gesuchsteller hat vorliegend innert 30 Tagen, seit er vom Nichteintretensentscheid C-5644/2013 des Bundesverwaltungsgerichts Kenntnis erhalten hat, sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht. Hingegen wurde die verpasste Prozesshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) bis zum heutigen Tag nicht nachgeholt. Da das Fristerstreckungsgesuch - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - ohnehin unbegründet ist, kann die Eintretensfrage offen bleiben.

2.

2.1 Die Möglichkeit der Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG besteht sowohl für gesetzliche wie behördlich angesetzte Fristen, die unverschuldet versäumt worden sind. Für das Versäumnis müssen objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise deren Vertretung darf keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden können. Als erheblich sind damit nur solche Gründe zu betrachten, die der ersuchenden Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Das Recht auf Wiederherstellung der Frist ist auch einer Partei zuzuerkennen, die aufgrund des Verhaltens der Behörde eine Frist hat verstreichen lassen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.142). Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.3, A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.5, A 5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.7 vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.143).

2.2 Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung von Verfügungen und Entscheiden obliegt den Behörden (BGE 124 V 400 E. 2a). Bedienen sie sich dabei aber der Post und ist - infolge Unmöglichkeit der direkten Übergabe - eine Abholungseinladung auszustellen, ist davon auszugehen, dass der oder die Postangestellte diese ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert hat (BGE 85 IV 115; Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozessrecht [SZZP] 2009, S. 24 f., 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3). Insoweit handelt es sich um eine natürliche Vermutung, die durch den Gegenbeweis entkräftet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird beziehungsweise Zweifel an dessen Richtigkeit begründet werden, nicht aber, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird. Insoweit unterscheidet sich der Gegenbeweis vom Beweis des Gegenteils, der sich gegen eine gesetzliche Vermutung richtet und seinerseits ein Hauptbeweis ist (BGE 130 III 321 E. 3.4, 120 II 393 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3). Es erscheint auch sachlich gerechtfertigt, zur Widerlegung der fraglichen Vermutung keinen strikten Beweis zu verlangen, sondern den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung genügen zu lassen. Denn der Nichtzugang einer Abholungseinladung ist eine negative Tatsache, für die naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 4.1). Hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung findet also insofern eine Umkehr der Beweislast in dem Sinn statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (Urteile des Bundesgerichts 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.4, 2C_28/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2).

2.3 Wird ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; sofern dies nicht innert der siebentägigen Abholungsfrist geschieht, gilt die Sendung am letzten Tag dieser Frist als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 20 Abs. 2bis VwVG, sog. Zustellfiktion; BGE 134 V 49 E. 4, 101 III 3 E. 3; dazu Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.116). Eines allfälligen zweiten Zustellungsversuchs bedarf es angesichts dieser gesetzlichen Regelung nicht. Ein solcher vermag an der erfolgten Zustellung nichts zu ändern und ist rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 131 E. 4a, 115 Ia 12 E. 3a, 111 V 99 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2801/2011 vom 21. Juni 2011).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Gleichzeitig wurde angedroht, es werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde. Aus der Sendungsverfolgung geht hervor, dass die Post dem Vertreter des Gesuchstellers die Abholungseinladung am 23. Oktober 2013 in den Briefkasten legte ("Zur Abholung gemeldet") und die Sendung nicht innerhalb der Abholungsfrist abgeholt worden ist. Es besteht damit eine natürliche Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss zugestellt worden ist, es sei denn, der Gesuchsteller kann diese durch die Erbringung des Gegenbeweises umstossen (E. 2.2).

3.2 Der Gesuchsteller bringt vor, es könne nicht nachgewiesen werden, dass der für die Zustellung zuständige Postangestellte tatsächlich einen Abholschein in den Briefkasten gelegt habe und er selber bestreite, dass dies geschehen sei. Damit kann der Gegenbeweis jedoch nicht erbracht werden. Es werden nämlich nicht etwa besondere Umstände dokumentiert, die für die Pflichtwidrigkeit eines Postangestellten bei der Verteilung der Abholungseinladung im vorliegenden Fall sprächen. Dass es im Bereich des Möglichen liegt, dass der Poststelle Fehler unterlaufen, liegt in der Natur der Sache, reicht jedoch nicht aus, um beim Bundesverwaltungsgericht berechtigte Zweifel an der ordnungsgemässen Zustellung im hier fraglichen konkreten Einzelfall zu begründen. Damit vermag der Gesuchsteller die Vermutung, dass ihm eine Abholungseinladung ordnungsgemäss ins Postfach gelegt wurde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu widerlegen (E. 2.2).

3.3 Es ist damit davon auszugehen, dass die postalische Abholungseinladung ordnungsgemäss ins Postfach des Gesuchstellers gelegt wurde und in seinen Machtbereich gelangt ist. Die Rüge des Gesuchstellers, es sollte weitere zusätzliche Zustellungsmöglichkeiten geben, hilft ihm nicht weiter, da jeder weitere Zustellversuch rechtlich unbeachtlich wäre (E. 2.3). Somit bestand kein unverschuldeter Hinderungsgrund, welcher kausal für die prozessuale Säumnis zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewesen wäre.

4.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
und Art. 3
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 3 Emolument judiciaire dans les contestations non pécuniaires - Dans les contestations non pécuniaires, le montant de l'émolument judiciaire se situe entre:
a  200 et 3000 francs dans les contestations tranchées à juge unique;
b  200 et 5000 francs dans les autres cas.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 7

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm am 14. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Gesuchsteller (Einschreiben)

- die Vorinstanz (...)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Giulia Santangelo

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : C-7100/2013
Date : 18 février 2014
Publié : 28 février 2014
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Droit de cité et droit des étrangers
Objet : Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5644/2013 vom 3. Dezember 2013


Répertoire des lois
FITAF: 1 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
3
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 3 Emolument judiciaire dans les contestations non pécuniaires - Dans les contestations non pécuniaires, le montant de l'émolument judiciaire se situe entre:
a  200 et 3000 francs dans les contestations tranchées à juge unique;
b  200 et 5000 francs dans les autres cas.
PA: 20  24  63
Répertoire ATF
101-III-1 • 111-V-99 • 115-IA-12 • 117-V-131 • 120-II-393 • 124-V-400 • 130-III-321 • 134-V-49 • 85-IV-115
Weitere Urteile ab 2000
2C_128/2012 • 2C_28/2009 • 2C_38/2009 • 2C_780/2010 • 5A_98/2011 • 9C_753/2007
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A-2801/2011 • A-3454/2010 • A-5069/2010 • A-5798/2007 • C-5644/2013 • C-7100/2013