Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 56/2020
Urteil vom 17. August 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Stössel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzung und Abänderung Scheidungsurteil,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2019
(ZK1 2018 21).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1980) und B.________ (geb. 1967) hatten im Jahr 2004 in Küssnacht (SZ) geheiratet. Sie haben eine Tochter, C.________ (geb. 2005). Am 13. Mai 2008 wurde ihre Ehe mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien geschieden. Im Rahmen des Vergleichs, der diesem Beschluss zugrunde lag, hatten die Parteien vereinbart, die Besuchsrechtsregelung für C.________ im Einvernehmen aussergerichtlich zu regeln. B.________ hatte sich ausserdem verpflichtet, ab Februar 2008 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, monatliche Kinderalimente von EUR 200.-- zu bezahlen.
B.
Am 17. Juni 2016 reichte B.________ beim Bezirksgericht Schwyz eine Klage ein. Er verlangte, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber C.________ aufzuheben, und forderte ein gerichtsübliches Besuchsrecht. A.________ widersetzte sich dem Ansinnen. Eine Einigung konnte vor Gericht nicht erzielt werden. Am 26. Oktober 2017 hörte das Bezirksgericht C.________ an. Mit Urteil vom 19. April 2018 traf es in Ergänzung des Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (Bst. A) eine Regelung für den Fall, dass die Eltern sich über das väterliche Besuchsrecht nicht einigen können. Demnach sollen die Kontakte alle vierzehn Tage stattfinden und von ihrer Dauer her schrittweise nach jeweils sechs Monaten von einem halben Tag auf ein Wochenende ausgedehnt werden. Nach achtzehn Monaten sollen eine Feiertagsregelung und ein Ferienrecht von zwei Wochen ergänzend dazu kommen. Im Übrigen wies das Bezirksgericht die Klage ab.
C.
A.________ legte beim Kantonsgericht Schwyz Berufung ein. Im Hauptantrag bestritt sie die Zuständigkeit der Schwyzer Gerichte, im Eventualbegehren verlangte sie, auf die Festlegung eines Besuchsrechts zu verzichten. Subeventualiter forderte sie, eine kinderpsychologische Begutachtung durchzuführen, die Festlegung allfälliger Kontakte des Vaters hieran zu knüpfen und die zuständige Kindesschutzbehörde mit einer kindes- und situationsadäquaten Umsetzung zu beauftragen. Das Kantonsgericht holte beim Institut F.________ (Frau D.________) und beim Schulpsychologischen Dienst der Stadt Luzern (Frau E.________) schriftliche Auskünfte ein. In der Folge wies es die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. Das Urteil trägt das Datum des 3. Dezember 2019. Es wurde am 5. Dezember 2019 an die Parteien versandt.
D.
D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. Januar 2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Rechtsspruch des Kantonsgerichts und denjenigen des Bezirksgerichts aufzuheben und auf die Festlegung eines Besuchsrechts von B.________ (Beschwerdegegner) zu verzichten. Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin, die Sache zu einer neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies die II. zivilrechtliche Abteilung mit Verfügung vom 23. Januar 2020 ab. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- in sechs monatlichen Raten zu je Fr. 500.-- zu leisten, wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2020 bewilligt. Die letzte Rate ging am 30. Juli 2020 bei der Bundesgerichtskasse ein.
D.b. Das Bundesgericht hat den Beschwerdegegner und die Vorinstanz dazu eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 3. Juli 2020, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Eingabe wurde den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 119 - Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
1.2. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, Ziffer 1 des Rechtsspruchs des Bezirksgerichts Schwyz aufzuheben. Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist ausschliesslich der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
2.
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.2. Das angefochtene Urteil datiert vom 3. Dezember 2019. C.________s handschriftlicher Brief, den die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht als Beilage zur vorliegenden Beschwerde einreicht, trägt das Datum vom 8. Januar 2020, ist also erst nach dem Entscheid des Kantonsgerichts entstanden und deshalb als echtes Novum im hiesigen Verfahren unbeachtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei den Vorbringen im Brief um die "Wiederholung der vorbestehenden Meinung von C.________" handelt, wie die Beschwerdeführerin beteuert. Nachdem C.________ das Bundesgericht im fraglichen Schreiben ausdrücklich darum ersucht, "meiner" Beschwerde stattzugeben, ist davon auszugehen, dass das Kind seinen Brief nicht als eigenständige Beschwerde verstanden wissen will, sondern sich mit der Eingabe ihrer Mutter (als ihrer gesetzlichen Vertreterin) identifiziert. Entsprechend braucht auch nicht erörtert zu werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Brief als eigenständige Beschwerde gelten könnte (vgl. dazu Urteil 5A 796/2019 vom 18. März 2020 E. 2).
3.
3.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
3.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
4.
Der Streit dreht sich um die Regelung des Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdegegner und der gemeinsamen Tochter C.________.
4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 133 - 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: |
|
1 | Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: |
1 | die elterliche Sorge; |
2 | die Obhut; |
3 | den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und |
4 | den Unterhaltsbeitrag. |
2 | Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes. |
3 | Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. |
Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (Urteil 5A 875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 mit Hinweisen, publ. in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch Urteil 5A 463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Es steht nicht im Belieben des Kindes, in Eigenregie zu bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil stattfinden sollen. Dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; Urteile 5A 522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3; 5A 459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5A 404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.5; 5A 160/2011 vom 29. März 2011 E. 4, in: FamPra.ch 2011 S. 740). Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (Urteile 5A 875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A 200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A 367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3,
in: FamPra.ch 2015 S. 970; 5A 890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (Urteil 5A 745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen. Ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b S. 221 f.; Urteile 5A 875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A 459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751). Anderseits ist auch zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 274 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
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1 | Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
2 | Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. |
3 | Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird. |
nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (Urteil 5A 404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3 mit Hinweis).
4.2. Nach Art. 298 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. |
|
1 | Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. |
2 | Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert. |
3 | Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. |
vom 4. Mai 2020 E. 5.1; 5A 215/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 4.5; 5A 821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115; 5A 536/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1; 5A 160/2011 vom 29. März 2011 E. 5.2.1). Eine antizipierte Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn liegt freilich nur dort vor, wo das Gericht an sich taugliche Beweise, die gegen ein vorweggenommenes Beweisergebnis angerufen werden, mit der Begründung nicht abnimmt, dass es seine Überzeugung schon gewonnen habe und sich davon auch durch den fraglichen Beweis nicht werde abbringen lassen. Davon zu unterscheiden ist die unechte antizipierte Beweiswürdigung: Kommt das Gericht zum Schluss, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind, so kann es auf die Kindesanhörung verzichten. Daran ändert auch der erwähnte persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts, welcher der Kindesanhörung eignet, denn auch er zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswerts einer reinen Formsache gleichkäme (s.
Urteil 5A 164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.3.2, zur Publikation vorgesehen).
Dass die Anhörung kein Selbstzweck ist, gilt auch mit Blick auf die Frage, wie oft eine Kindesanhörung im selben Verfahren stattfinden soll. Nach der Rechtsprechung ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; Urteile 5A 911/2012 vom 14. Februar 2013 E. 7.2.2, in: FamPra.ch 2013 S. 531; 5A 724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 142 I 88). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (Urteil 5A 721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Schliesslich ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich
die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (Urteile 5A 911/2012 vom 14. Februar 2013 E. 7.2.3, in: FamPra.ch 2013 S. 531; 5A 138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2012 S. 1171).
5.
5.1. Gestützt auf die Regeln des internationalen Privatrechts kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Regelung des Besuchsrechts dem schweizerischen Recht unterstehe. Weiter hält es fest, dass ausländische Scheidungsurteile grundsätzlich nur ergänzt oder abgeändert werden können, wenn das Urteil in der Schweiz anzuerkennen ist. Gründe, dem Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Mai 2008 (s. Sachverhalt Bst. A) die Anerkennung zu versagen, würden nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der persönliche Verkehr nach schweizerischem Recht auch dann gerichtlich zu regeln ist, wenn die Parteien erklären, sich hierüber direkt verständigen zu wollen. Grundsätzlich sei das österreichische Scheidungsurteil deshalb ergänzungsbedürftig. Weil im heutigen Zeitpunkt eine einvernehmliche Regelung offensichtlich nicht mehr möglich sei und zwischen den Wohnorten der Parteien keine solch grosse Distanz mehr liege, wären auch die Voraussetzungen für eine Abänderung gegeben. Vor diesem Hintergrund prüft das Kantonsgericht, ob ein konkretes Besuchsrecht festzulegen oder aufgrund von C.________s ablehnender Haltung "letztlich zu verweigern" ist.
5.2. Das Kantonsgericht geht zunächst auf C.________s Einstellung gegenüber ihrem Vater ein. Laut ihren eigenen Aussagen wolle C.________ nichts mehr mit ihrem Vater zu tun haben, seit Vorwürfe wegen sexuellen Missbrauchs gegen ihn erhoben wurden. Inwieweit das Kind durch die Mutter beeinflusst war, lasse sich anhand des erstinstanzlichen Entscheids nicht nachvollziehen und auch aufgrund der Auskunft der Psychologin D.________ (s. Sachverhalt Bst. C) nicht erhärten. Ungeachtet dessen könne nicht von einer konstanten, strikten Ablehnung über Jahre hinweg ausgegangen werden. Die Vorinstanz beschreibt verschiedene Kontakte zwischen Vater und Tochter und verweist auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sich C.________ seit Dezember 2017 mehrmals um ein Treffen mit dem Beschwerdegegner bemüht habe. Die Kurzbesuche, die zwischen Frühjahr und Sommer 2014 circa alle vier Wochen insgesamt vier- bis fünfmal stattgefunden hätten, seien nicht wegen der ablehnenden Haltung des Kindes, sondern deshalb abgebrochen worden, weil sich die Eltern nicht über den Umfang des Besuchsrechts einigen konnten. D.________ habe für den Fall, dass auf Kontakten mit dem Vater beharrt werden sollte, eine verstärkte Ablehnung in Aussicht gestellt, eine
Gefährdung des Kindeswohls wegen dieser Ablehnung jedoch nicht bejahen können. Das Kantonsgericht stellt klar, dass das Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, das die zweite Frau des Beschwerdegegners am 5. August 2013 in Gang gesetzt hatte, am 3. März 2017 eingestellt wurde. Auch wenn dieses Verfahren ein gewisses Misstrauen in C.________ erweckte, dürfe das Besuchsrecht nicht gestützt auf einen Kindeswillen verweigert werden, der im Wesentlichen auf einem unberechtigten Vorwurf gründet. Nebst dem - angeblich auch wegen spiritueller Betätigung des Beschwerdegegners - verlorenen Vertrauen habe C.________ lediglich ausgeführt, dass ihr Vater ihr unsympathisch sei und "zu viel gut von sich" rede. Dies allein sei kein Grund, das Besuchsrecht zu verweigern. Auch mit Blick auf C.________s Alter von vierzehn Jahren sei es nicht dem Kind zu überlassen, den Kontakt zum Vater wieder aufzunehmen.
Als Nächstes thematisiert die Vorinstanz die Beziehung des Vaters zu seiner Tochter. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin habe sich der Beschwerdegegner nie ernsthaft um C.________ gekümmert, weder sich für sie interessiert noch mit ihr kommuniziert. Demgegenüber habe C.________ angegeben, als kleines Kind sehr gerne etwas mit dem Vater unternommen zu haben; diese Aussage wertet das Kantonsgericht als richtig. In der Folge schildert es - zuerst anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin, dann anhand derjenigen des Beschwerdegegners - die Kontakte bzw. die diesbezüglichen Bemühungen des Beschwerdegegners seit Juli 2008. Dass Vater und Tochter sich in den letzten Jahren nicht regelmässig sahen, sei nicht nur auf ein angeblich fehlendes Interesse des Beschwerdegegners, sondern auch darauf zurückzuführen, dass das österreichische Scheidungsurteil offen formuliert ist bzw. die Parteien sich über den Umfang des Besuchsrechts nicht einigen konnten und ausserdem teilweise weit weg voneinander wohnten. Das Kantonsgericht betont, trotz eingeschränkter Intensität der bisherigen Beziehung diene deren Aufbau nicht nur der Verwirklichung des gegenseitigen Anspruchs auf angemessenen persönlichen Verkehr, sondern ebenso C.________s
Persönlichkeitsentwicklung.
Was die von der Beschwerdeführerin angesprochenen schulischen Probleme angeht, entnimmt die Vorinstanz den Aussagen der Kinder- und Jugendpsychologin E.________ (s. Sachverhalt Bst. C), dass eine Dyskalkulie bestätigt worden sei und C.________ Anspruch auf Nachteilsausgleich habe. Nach Einschätzung der Psychologin könnte die Kumulation von zahlreichen Umzügen und familiären Belastungen einen hemmenden Einfluss auf die schulischen Leistungen gehabt haben. Das Kantonsgericht zitiert die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin und verweist auf C.________s Zeugnisse für die 5. und 6. Klasse (2017-2019). Es kommt zum Schluss, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei gerade nicht klar, dass C.________ alleine aufgrund des vom Vater geforderten Besuchsrechts in ihren schulischen Leistungen nachliess oder deswegen eine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen musste. Auslöser für die Anmeldung beim schulpsychologischen Dienst und beim Institut F.________ sei (auch) C.________s Mathematikschwäche gewesen. Gemäss den Ausführungen von D.________ habe das Kind überdies mit pubertären Emotionsregulationsschwierigkeiten zu kämpfen. Die Vorinstanz folgert, dass C.________ "offenbar mit Problemen verschiedenster Art"
konfrontiert ist. Dass der Besuchsrechtsstreit sie zusätzlich belastet (e), könne nicht zur Verweigerung des Besuchsrechts führen. Im Übrigen erkläre die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern die erstinstanzliche Besuchsrechtsregelung C.________s Hobbys oder einem allfälligen Studium im Bereich Musik oder Gesang entgegenstünde. Das schrittweise eingeführte Besuchsrecht bzw. die langsame Wiederannäherung von Vater und Tochter werde dazu beitragen, dass C.________ sich wieder sicher fühlen und ihr Misstrauen ablegen kann.
5.3. Gestützt auf die vorstehend resümierten Erwägungen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass keine Gründe für eine Verweigerung des Besuchsrechts vorliegen und dieses daher zu regeln sei. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts findet das Kantonsgericht, dass der erstinstanzliche Entscheid (vgl. Sachverhalt Bst. B) der gegebenen speziellen Situation angemessen Rechnung trage, indem Vater und Tochter Zeit hätten, sich langsam wieder anzunähern und Vertrauen aufzubauen. Die Beschwerdeführerin erhebe (eventualiter) keine konkreten Einwände gegen die erstinstanzliche Regelung, verlange aber subeventualiter, C.________ kinderpsychologisch zu begutachten und etwaige Kontakte in Anknüpfung daran festzulegen. Das Kantonsgericht lehnt die Begutachtung ab, da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, aufgrund derer das Kindeswohl im Falle der Ausübung des Besuchsrechts gefährdet wäre. Zudem trage die erstinstanzliche Regelung den vorliegenden Umständen Rechnung, indem das Besuchsrecht stufenweise festgesetzt sei und sich erst achtzehn Monate nach Rechtskraft des Entscheids einem gerichtsüblichen annähere. Auch das Subeventualbegehren der Beschwerdeführerin, die Kindesschutzbehörde mit einer kindes- und
situationsadäquaten Umsetzung des Besuchsrechts zu beauftragen, weist die Vorinstanz ab. Eine Weisung nach Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
|
1 | Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
2 | Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. |
3 | Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
|
1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, C.________ trotz entsprechender Anträge im Berufungsverfahren nicht erneut angehört zu haben; damit sei Art. 298
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. |
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1 | Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. |
2 | Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert. |
3 | Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. |
ebenfalls über ein Jahr zurückgelegen, auch wenn die entsprechenden Beurteilungen erst später erfolgt seien. Auch deshalb habe das Kantonsgericht nicht auf eine erneute Kindesanhörung verzichten dürfen.
Im selben Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
|
1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
6.2. Was den zuletzt erwähnten Vorwurf angeht, schweigt sich die Vorinstanz in der Tat darüber aus, weshalb dem im Berufungsverfahren wiederholt gestellten (Beweis-) Antrag, C.________ zu befragen, nicht entsprochen wurde. Daraus folgt jedoch nicht, dass der angefochtene Entscheid den Anforderungen an die Begründung nicht genügt. Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
als erforderlich erachtet. Ist die Beschwerdeführerin mit dieser Entscheidfindung nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die Feststellung des Sachverhalts oder die Anwendung des Rechts.
6.3. Auch im Streit um die Kindesanhörung kommt die Beschwerdeführerin nicht gegen den angefochtenen Entscheid auf. Soweit sie sich auf C.________s Persönlichkeitsrecht beruft, übersieht sie, dass sie den vorliegenden Prozess im eigenen Namen und nicht als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter führt. Entsprechend kann sie die Anhörung nicht gestützt auf C.________s Persönlichkeitsrecht fordern, sondern lediglich im Sinne eines Beweismittels beantragen (s. E. 4.2). Im Berufungsverfahren forderte die Beschwerdeführerin die Befragung ihres Kindes denn auch ausdrücklich unter dem Titel "BO" (Beweisofferte).
Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin die besonderen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um ein Kind im selben Verfahren ausnahmsweise mehr als einmal anzuhören. Allein zu behaupten, die letzte Anhörung liege zwei Jahre zurück und sei deshalb "klarerweise nicht mehr aktuell", genügt nicht. Inwiefern von einer erneuten Anhörung neue Erkenntnisse zu erwarten wären oder sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung verändert hätten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dass C.________ am 26. Oktober 2017, als sie im Alter von knapp zwölf Jahren angehört wurde (s. Sachverhalt Bst. B), bezüglich der Besuchsrechtsfrage noch nicht urteilsfähig gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, noch beruft sie sich darauf, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten nicht befragt worden sei. Hingegen argumentiert sie mit Verweis auf die Auskünfte der Psychologin, C.________s negative Einstellung gegenüber persönlichen Kontakten zum Vater habe sich seit der letzten Anhörung verdeutlicht. Auch damit ist nichts gewonnen. Wie die vorinstanzlichen Erwägungen zeigen, fällte das Kantonsgericht seinen Entscheid in Kenntnis der Einschätzung der Psychologin und im Wissen um C.________s ablehnende Haltung.
Unbehelflich ist auch der weitere Einwand, wonach C.________s Aussagen im Protokoll der Kindesanhörung "verdreht" worden seien. Anstatt zu erklären, was sie damit meint, gibt sich die Beschwerdeführerin mit einem Verweis auf ihre Berufungsschrift zufrieden. Damit genügt sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Dass das Kantonsgericht zur Feststellung von C.________s "wirklichem Willen" eine weitere Kindesanhörung hätte durchführen müssen, folgt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem in Kinderbelangen geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
|
1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
7.
7.1. In der Sache stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sich die Vorinstanz über die Verweigerung des Kontakts durch das Kind hinwegsetze. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach nicht von einer konstanten, strikten Ablehnung gegenüber dem Vater über Jahre hinweg ausgegangen werden könne, tadelt sie als offensichtlich unrichtig. Was die Beschwerdeführerin zur Begründung dieses Vorwurfs vorträgt, vermag freilich nicht zu überzeugen.
7.2. So pocht die Beschwerdeführerin darauf, dass sich C.________ "sehr wohl abwertend" über den Ausflug auf das Schiff "Wilhelm Tell" bzw. das dortige Treffen mit dem Beschwerdegegner geäussert habe. Sie begnügt sich indes damit, ihre Sicht dieser Begegnung zu präsentieren. Dass C.________ anlässlich der Kindesanhörung ihr Befremden darüber äusserte, wie der Beschwerdegegner von ihr nicht habe zum Auto begleitet werden wollen, ist dem Kantonsgericht nicht entgangen. Dessen Einschätzung, wonach dies "nicht negativ zu werten ist", hat die Beschwerdeführerin nichts Substantielles entgegenzusetzen. Vehement verwahrt sich die Beschwerdeführerin auch gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach C.________ zweimal ein Gespräch allein mit dem Beschwerdegegner gesucht habe. Welche "falschen Tatsachen" dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen, ist der Beschwerde allerdings nicht zu entnehmen. Das Kantonsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufungsschrift. Inwiefern der angefochtene Entscheid ihre dortigen Ausführungen unrichtig wiedergibt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass C.________ seit Dezember 2017 mehrmals die Initiative
für ein Treffen mit dem Beschwerdegegner ergriff. Dabei nimmt das Kantonsgericht sehr wohl zur Kenntnis, dass C.________ die Treffen gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Begleitung des Stiefvaters "als Aufpasser im Hintergrund" organisieren wollte. Ebenso weist es darauf hin, dass die Aussagen der Parteien über den Verlauf der Gespräche divergieren. Mithin kann nicht von einer klaren, konstanten Weigerung des Kindes gesprochen werden, über die sich das Kantonsgericht undifferenziert hinweggesetzt hätte. Als "nicht korrekt" bemängelt die Beschwerdeführerin in der Folge die Stelle aus dem Anhörungsprotokoll, wonach C.________ als kleines Kind gerne etwas mit dem Beschwerdegegner gemacht habe. Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Protokollstellen vor erster Instanz nicht beanstandete. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies vor Bundesgericht nicht. Sie legt auch nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt, wenn es ihre entsprechenden Einwände im Berufungsverfahren nicht mehr zulässt.
7.3. Als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin sodann, dass sich das Kantonsgericht auf die ältere Kindesanhörung und nicht auf die neuere, gegenteilige Beurteilung der Psychologin D.________ abstütze. Aufgrund der Beurteilung der behandelnden Psychologin sei erstellt, dass sich C.________ klar gegen einen Kontakt zum Beschwerdegegner stelle. Die Argumentation geht fehl. D.________s Einschätzungen betreffen die Zeit von Mai bis Oktober 2018, als C.________ bei ihr in Behandlung war, mithin einen Zeitraum, der über ein Jahr vor dem angefochtenen Entscheid liegt. Die Psychologin selbst betont in ihrer schriftlichen Auskunft vom 12. Juli 2019, dass sie nicht beurteilen könne, wie sich die Situation aus heutiger Sicht präsentiert. Auch mit ihrem Einwand, dass D.________ im fraglichen Schreiben eine Gefährdung von C.________s Wohl nicht habe ausschliessen können, vermag die Beschwerdeführerin nichts auszurichten. Auf die Frage, ob bei regelmässigen Kontakten mit dem Vater eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls bestehe, antwortet die Fachperson lediglich, dass sie dazu mangels Kenntnis der Fakten rund um den Beschwerdegegner keine Aussagen machen könne, jedoch zu berücksichtigen sei, ob sich C.________ ernst genommen und
(physisch und emotional) sicher fühle. Allein aus diesen abstrakten Hinweisen kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht gefolgert werden, dass zur Frage einer allfälligen Gefährdung von C.________s Wohl ein psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre. Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Frage, ob auf der Basis konkret festgestellter Umstände eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen ist, eine Rechtsfrage darstellt, die allein vom Gericht und nicht von einer sachverständigen Person zu beurteilen ist, bei der im Rahmen des Beweisverfahrens ein Gutachten eingeholt wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A 789/2019 vom 16. Juni 2020 E. 6.2.3 mit Hinweis). An der Sache vorbei geht deshalb auch der Vorwurf, dass die Vorinstanz mit dem Verzicht auf das Gutachten die Frage der Kindeswohlgefährdung offenlasse. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach keine Gründe für eine Verweigerung vorliegen, liegt im Gegenteil die Feststellung zugrunde, dass trotz der von C.________ geäusserten Ablehnung ihrem Vater gegenüber keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich sind.
7.4. Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass sich die Vorinstanz einseitig auf die Kindesanhörung vom 26. Oktober 2017 abstützt. Dem angefochtenen Entscheid liegt auch die Erkenntnis zugrunde, dass die Kontaktunterbrüche zumindest teilweise nicht auf C.________s ablehnende Haltung, sondern auch auf die Unfähigkeit der Eltern zurückzuführen sind, sich über den Umfang des Besuchsrechts zu einigen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Um die Sachverhaltsfeststellung der kantonalen Instanz als willkürlich auszuweisen, genügt es jedoch nicht, einzelne Elemente daraus anzugreifen und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen. Ebenso stellt das Kantonsgericht fest, dass C.________ den Kontakt zum Vater erst aufgrund der gegen ihn erhobenen (und später entkräfteten) Missbrauchsvorwürfe ablehnte. Es lässt auch nicht unbeachtet, dass C.________ Misstrauen gegenüber dem Beschwerdegegner ausdrückte, kommt jedoch zum Schluss, dass das Kind keine Angst vor seinem Vater hat. Ihre gegenteilige Behauptung, wonach sich C.________ aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen vom Vater bedroht fühle und sehr wohl Angst vor ihm habe, begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit appellatorischen Schilderungen davon, wie der
Beschwerdegegner C.________ einschüchtere und ihrem Wohl gegenüber gleichgültig eingestellt sei, bzw. mit entsprechenden Verweisen auf C.________s Brief vom 8. Januar 2020, der im hiesigen Verfahren jedoch unbeachtlich ist (E. 2). Darauf ist nicht einzutreten.
7.5. Nach alledem vermag die Beschwerdeführerin der Vorinstanz keine Fehler in der Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen, aufgrund derer sich die Frage nach weiteren Abklärungen, insbesondere nach einer erneuten Kindesanhörung oder der Einholung eines psychologischen Gutachtens, aufdrängen würde. Bleibt es aber in tatsächlicher Hinsicht beim angefochtenen Entscheid, so erübrigen sich Erörterungen zur (Rechts-) Frage, ob die Vorinstanz in der Anordnung eines Besuchsrechts trotzdem eine Gefährdung des Kindeswohls hätte erkennen und dementsprechend von einer Besuchsrechtsregelung hätte absehen müssen. Denn dass das Kantonsgericht auch gestützt auf den von ihm festgestellten Sachverhalt zu diesem Schluss hätte kommen müssen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auch an der konkreten Ausgestaltung des väterlichen Besuchsrechts hat die Beschwerdeführerin für den (nun eingetretenen) Fall, dass sie mit ihren Sachverhaltsrügen scheitern sollte, nichts auszusetzen.
8.
Die Beschwerde erweist sich also als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Monn