Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 367/2015
Urteil vom 12. August 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Ingold,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Vincenzo Amberg,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord.
Gegenstand
persönlicher Verkehr,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 27. März 2015.
Sachverhalt:
A.
C.________, geboren 1999, und D.________, geboren 2000, sind die Kinder der unverheirateten Eltern A.________ und B.________. Nach der Trennung ihrer Eltern im Jahre 2004 blieben sie bei ihrer Mutter in U.________ wohnhaft und mit ihrem Vater in regelmässigem Kontakt.
B.
B.a. Ab Frühjahr 2011 wurde der Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater schwierig. D.________ wünschte keinen und C.________ einen nur mehr eingeschränkten Kontakt. Eine Lösung konnte nicht gefunden werden. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung von E.________, Psychotherapeut der Kinder, wurden die Behörden tätig. Gestützt auf den Abklärungsbericht der Sozialarbeiterin F.________ vom 28. Juni 2011 erteilte die Fürsorge- und Vormundschafts-kommission U.________ den Kindeseltern die Weisung, eine Mediation unter anderem zum Thema "Besuchs- und Ferienrechtsregelung" in Anspruch zu nehmen (Entscheid vom 31. August 2011). Die Mediation scheiterte.
B.b. Die Fürsorge- und Vormundschaftskommission bestellte den beiden Kindern in der Person von G.________ eine Beiständin insbesondere mit dem Auftrag, die Eltern und die Kinder in der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu beraten und zu unterstützen (Entscheid vom 30. November 2011). In Zusammenarbeit aller Beteiligten, namentlich unter Beizug der Ärztin Dr. H.________, wurde erreicht, dass Kontakte zwischen D.________ und seinem Vater stattfanden und C.________ ihren Vater an Wochenenden besuchte. Im Sommer 2012 brachen die Kontakte vollständig ab.
B.c. Auf Antrag der Kindesmutter hin erteilte die Fürsorge- und Vormundschaftskommission der Beiständin den Auftrag, ein Gutachten betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den beiden Kindern und ihrem Vater einzuholen (Entscheid vom 24. Oktober 2012). Die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern erstatteten ihr Gutachten am 8. Mai 2013 und schlugen vor, dass der Vater seine Tochter einmal pro Monat während drei bis vier Stunden in U.________ besucht und dass das Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn für zwei Jahre sistiert und ein minimaler Informationsaustausch durch die Beiständin gewährleistet wird.
B.d. Die für die Gemeinde U.________ inzwischen zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord gab den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern, hörte die Kinder und deren Eltern mündlich an und fällte anschliessend ihren Entscheid. Sie beauftragte die Beiständin, die Eltern und die Kinder in der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu beraten und zu unterstützen und insbesondere dafür besorgt zu sein, dass zweimal jährlich ein Informationsaustausch zwischen D.________ und seinem Vater und umgekehrt gewährleistet ist (Dispositiv-Ziff. 1a) und bei Bedarf die Besuche und Kontakte zwischen C.________ und ihrem Vater erweitert werden (Dispositiv-Ziff. 1b). Die KESB verzichtete darauf gegen den erklärten Willen der vierzehn- und fünfzehnjährigen Jugendlichen den persönlichen Verkehr zusätzlich zu regeln (Dispositiv-Ziff. 2). Sie wies die Anträge ab, die Kinder erneut begutachten zu lassen (Dispositiv-Ziff. 3) und Erinnerungskontakte zu installieren (Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids vom 1. Oktober 2014).
B.e. Der Kindesvater A.________ legte dagegen Beschwerde ein mit den Begehren, eine neue Begutachtung anzuordnen und ein Besuchsrecht für die beiden Kinder, umfassend jedes zweite Wochenende sowie drei Wochen Ferien im Jahr, zu installieren, eventuell zwischen dem Kindesvater und D.________ Erinnerungskontakte (4 x jährlich) aufzubauen. Das Obergericht des Kantons Bern hiess das Eventualbegehren gut, wies die Beschwerde aber im Übrigen ab. Es hob Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids der KESB auf und erteilte der Beiständin in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1a den Auftrag, insbesondere dafür besorgt zu sein, dass D.________ seinen Vater vier Mal jährlich während jeweils dreissig Minuten zu Erinnerungskontakten trifft (Entscheid vom 27. März 2015).
C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 erneuert A.________ (Beschwerdeführer) vor Bundesgericht seine im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellten Begehren auf Begutachtung und auf Regelung des Besuchsrechts. Er beantragt weiter, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung der Begehren an das Obergericht oder an die KESB zurückzuweisen, und das Besuchsrecht sei betreffend D.________ nach drei erfolgten Erinnerungskontakten und betreffend C.________ sofort anzuordnen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens war die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den zwei minderjährigen Kindern und dem Beschwerdeführer als deren Vater, dem die elterliche Sorge und Obhut nicht zusteht (Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
|
1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 275 - 1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort. |
|
1 | Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort. |
2 | Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.337 |
3 | Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 275 - 1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort. |
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1 | Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort. |
2 | Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.337 |
3 | Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen (hauptsächlich die KESB) hätten ein massiv trölerisches Verhalten gezeigt, begründet diesen Vorwurf aber nur mit Bezug auf das Verfahren vor der KESB (S. 4 Ziff. IV/2 der Beschwerdeschrift). Diese Rüge hätte der Beschwerdeführer vor dem Obergericht als kantonaler Beschwerdeinstanz erheben können und müssen. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 135 III 424 E. 3.2 S. 429 und 513 E. 4.3 S. 522).
3.
Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht ein im Beschwerdeverfahren neu eingereichtes Beweismittel nicht beachtet (S. 6 Ziff. IV/3) und eine erneute Begutachtung abgelehnt habe (S. 7 Ziff. IV/6 der Beschwerdeschrift).
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2. Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer das Protokoll einer Besprechung vom 4. Februar 2015 eingereicht (BB 13), wonach unter Leitung des neu eingesetzten Beistands I.________ der Beschwerdeführer und dessen Tochter die Besuchszeiten und die Herbstferien geplant und abgemacht haben. Das Obergericht hat das Protokoll erwähnt (E. I/13 S. 6) und dafürgehalten, dessen Inhalt stehe dem Verzicht auf die Anordnung eines ortsüblichen Besuchsrechts nicht entgegen und bestätige, dass die flexible Regelung, wie sie die KESB getroffen habe, im vorliegenden Fall opportun sei (E. III/6 S. 9 des angefochtenen Entscheids). Das Obergericht hat das Beweismittel somit zugelassen und gewürdigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, Willkür in der Beweiswürdigung aber wird nicht gerügt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.3. Das Obergericht hat die Gründe, weshalb sich die Einholung eines neuen Gutachtens nicht aufdrängt, näher ausgeführt und festgehalten, die Kinder seien im Juli 2014 angehört worden und hätten ihre Wünsche klar geäussert. Ihre Anhörung sei wesentlich aktueller als das Gutachten der UPD vom 8. Mai 2013 oder der Abklärungsbericht von F.________ vom 28. Juni 2011. Die Anhörungsprotokolle bestätigten die Grundzüge der gutachterlichen Feststellungen. Die (ehemalige) Beiständin G.________, die für die Mutter nicht Partei ergriffen und die Forderungen des Beschwerdeführers teilweise unterstützt habe, habe in ihrer Stellungnahme zum Gutachten im Wesentlichen die Lösung propagiert, welche in den Entscheid der KESB eingeflossen sei (E. III/7 S. 9 des angefochtenen Entscheids). Inwiefern die Ablehnung einer erneuten Begutachtung willkürlich sein könnte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Namentlich werden Willkürrügen in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht, geschweige denn begründet. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die im kantonalen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Mängel des Gutachtens zu wiederholen und die Notwendigkeit einer Begutachtung zu behaupten. Auf derart appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht
nicht ein (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.4. Triftige Gründe für ein Abweichen vom Gutachten durfte das Obergericht unter Willkürgesichtspunkten aber auch verneinen. Es ist zwar richtig, dass die Berufsbeiständin G.________ und die Sozialarbeiterin F.________ nur beschränkt in das Verfahren der Begutachtung einbezogen wurden. Zweck des Gutachtens war indessen die fachliche Beurteilung aus der Sicht einer Drittperson, die sich nicht schon seit längerer Zeit mit den beiden Kindern und deren Eltern befasst hat und die in ihrem Einschätzungsvermögen unvoreingenommen und unbeschwert ist. Die Meinung der Berufsbeiständin und der Sozialarbeiterin haben den Gutachtern aufgrund der Akten vorgelegen. Ihre persönliche Befragung, wie sie der Beschwerdeführer vermisst, hätte nur ergeben können, dass die mit dem Fall unmittelbar beschäftigten Fachpersonen den Anliegen des Kindesvaters wohlwollend gegenüberstehen und für die Kindesmutter nicht Partei ergreifen, wie es das Obergericht ausgedrückt hat, auch wenn sie der Kindesmutter nichts Nachteiliges vorhalten und ihre Erziehungsfähigkeit anerkennen. Die nach der Begutachtung erstellten Berichte der Berufsbeiständin (act. 055 ff.) bestätigen diesen Befund. Entscheidend durfte das Obergericht zudem darauf abstellen, dass die
Berufsbeiständin, die die Familie über Jahre begleitet hat, die wesentlichen Schlussfolgerungen des Gutachtens teilt, wonach die Wünsche der Kinder respektiert werden sollten und deren Gründe für den Abbruch bzw. die Einschränkung des persönlichen Kontakts zum Vater nachvollziehbar sind (act. 069: Ergänzende Stellungnahme zum Gutachten). Dass das Obergericht ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen verneint hat, kann insgesamt nicht beanstandet werden (vgl. zur Gutachtenwürdigung: BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.).
3.5. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, so dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.
Aufgrund eigener Sachverhaltsschilderungen, die keine Grundlage im angefochtenen Entscheid finden, rügt der Beschwerdeführer das Verhalten der Kindesmutter (S. 7 ff. Ziff. IV/7-9 der Beschwerdeschrift).
4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
4.2. Der Vorwurf gegenüber der Kindesmutter wiegt schwer, lässt sich aber nicht auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen stützen. Aktenkundig ist, dass die Kindesmutter den Willen ihrer Tochter, die Kontakte mit ihrem Vater selbst zu gestalten, aber auch den Willen ihres Sohnes, zur Zeit keine direkten Kontakte mit dem Vater zu unterhalten, respektiert und namentlich die Kontaktaufnahme ihres Sohnes zum Vater nicht erzwungen hat. Diese Haltung der Kindesmutter ist gemäss der Einschätzung im Gutachten und der Berufsbeiständin insofern korrekt und angemessen, als die Wünsche der Kinder zu beachten sind und eine zwangsweise Durchsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn keinen Erfolg versprechen und das Gegenteil bewirken dürfte. Was Fachleute als richtig beurteilen, darf einem Laien nicht als falsch angelastet werden.
4.3. Insgesamt sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erstellt, dass die Kindesmutter ihre Kinder dahin gehend beeinflusst hat, den Kontakt zu ihrem Vater zu verweigern oder einzuschränken, oder dass der Kindesmutter die Einsicht in die Notwendigkeit der Kontakte der Kinder zu ihrem Vater fehlt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter Anrufung verschiedener Grundrechte eine Diskriminierung des Kindesvaters aufgrund dessen Geschlechts als Mann rügt (S. 8 f. Ziff. IV/8 und 9 der Beschwerdeschrift), richtet sich seine Kritik an den Gesetzgeber, der dagegen - wie der Beschwerdeführer es hervorhebt - mit der ZGB-Revision von 2013/14 betreffend elterliche Sorge einen ersten Schritt unternommen habe.
5.
Gestützt auf das Gutachten und die Meinung der Fachleute ist das Obergericht zum Ergebnis gelangt, der Wille der beiden Kinder im Alter von vierzehn und fünfzehn Jahren sei zu beachten und deshalb auf die behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zu verzichten (E. III/4-6 S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer rügt die Beurteilung als bundesrechtswidrig und erblickt im Verzicht auf die Regelung des persönlichen Verkehrs eine Verletzung von Art. 273 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
5.1. Was die hier entscheidende Frage nach der Beachtlichkeit der Wünsche oder des Willens der Kinder in der Gestaltung des persönlichen Verkehrs anbetrifft, ist das Obergericht von den zutreffenden Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesgericht kürzlich im Urteil 5A 719/2013 vom 17. Oktober 2014 wie folgt zusammengefasst und verdeutlicht hat:
5.1.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
5.1.2. Der aus Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
|
1 | Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
2 | Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. |
3 | Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird. |
5.1.3. Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
|
1 | Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
2 | Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. |
3 | Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird. |
Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden, freilich stets als eines von mehreren und nicht als einziges Kriterium; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können, und wäre im Übrigen Erpressungsversuchen (z.B. Besuche nur gegen Geschenke oder Sondervorteile) Tür und Tor geöffnet. So wie es nicht zur freien Disposition des Kindes steht, bei welchem Elternteil es aufwachsen möchte, sondern im Streitfall seine Willenskundgebungen nur ein Element bei der richterlichen Entscheidfindung sind, kann es auch nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte.
Bei älteren Kindern rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille freilich in den Vordergrund. Allerdings dürften sich im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr selbst umfassend urteilsfähige Kinder nicht bewusst sein, dass die einseitige Verweigerung des Besuchsrechts bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit eine zentrale Rolle spielen kann, weil sie für den betroffenen Elternteil die Leistung von Volljährigenunterhalt im Sinn von Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
5.2. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts sind die Kinder am 18. September 1999 (C.________) und am 27. Oktober 2000 (D.________) geboren und damit in einem Alter, in dem sie zu autonomer Willensbildung fähig sind und ihr Wille dem Grundsatz nach zu berücksichtigen ist, zumal auch ihr konstantes und schlüssiges Aussageverhalten keine Zweifel am Inhalt ihrer Willensäusserungen aufkommen lässt. Das Gutachten und die Berichte der Beiständin stimmen in diesem Punkt überein und sind nach den Feststellungen des Obergerichts eindeutig und überzeugend. Der Beschwerdeführer selber räumt ein, dass nicht beanstandet werden kann, Kinder anzuhören und deren Meinungen in der Entscheidfindung Beachtung zu schenken (S. 6 Ziff. IV/3 der Beschwerdeschrift).
5.3. C.________ ist heute sechzehn Jahre alt. Ihr Wunsch lautet dahin gehend, dass auf eine behördliche und insoweit bindende Regelung verzichtet wird und dass sie den persönlichen Verkehr mit ihrem Vater selber und direkt festlegen darf. Mit der Einreichung der aktuellen Vereinbarung über die Besuchszeiten während der jeweiligen Monate und den Herbstferien von zwei Wochen (vgl. E. 3.2 oben) belegt der Beschwerdeführer, dass der Verzicht auf eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs keine erkennbaren Nachteile mit sich bringt. Er trägt denn auch nichts vor, was gegen ein Abstellen auf den Wunsch seiner Tochter, gemeinsam mit ihm den persönlichen Verkehr selbstständig und unabhängig zu regeln, sprechen könnte.
5.4. D.________ ist heute fünfzehn Jahre alt, verweigert aber den Kontakt zum Vater seit dem elften Altersjahr. Der Kontakt zwischen Vater und Sohn ist somit seit Jahren nachhaltig gestört. Da die Beziehung zum Vater für die Entwicklung des Sohnes ausgesprochen wichtig ist, haben die kantonalen Behörden - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn nicht unterbunden. Vielmehr haben sie sich den Empfehlungen im Gutachten und im Beistandsbericht angeschlossen und eine sachte Annäherung und einen behutsamen Aufbau der Beziehung vorerst über Erinnerungskontakte zwischen Vater und Sohn befürwortet, und zwar auch in der zutreffenden Erkenntnis, dass die zwangsweise Durchsetzung eines behördlich festgesetzten Besuchs- und Ferienrechts (z.B. durch polizeiliche Zuführung des Kindes an den Wochenenden zum Vater) keinen Erfolg versprechen und eher das Gegenteil bewirken dürfte. Der Beschwerdeführer widerspricht der Beurteilung nicht grundsätzlich und ist offenbar auch nicht der Meinung, der Widerstand seines Sohnes müsse mit Gewalt gebrochen werden. Er wendet ein, die Vorinstanz blende aus, dass durch intensive Gespräche von D.________ mit der Ärztin Dr. H.________ bereits nach kurzer
Zeit eine Vater-Sohn-Annäherung stattgefunden habe (S. 6 Ziff. IV/3 der Beschwerdeschrift). Die Darstellung trifft insoweit zu, als in Zusammenarbeit aller Beteiligten, namentlich unter Beizug der Ärztin Dr. H.________, erreicht wurde, dass im Frühjahr 2012 Kontakte zwischen D.________ und seinem Vater wieder stattfanden. Dieser Erfolg belegt indessen die Richtigkeit der angefochtenen flexiblen und anpassungsfähigen Regelung. Auch im Frühjahr 2012 hat keine behördlich angeordnete, strikte Regelung des Besuchsrechts bestanden, wie sie der Beschwerdeführer heute beantragt. Vielmehr hatten die Behörden bereits damals der Beiständin den Auftrag erteilt, alles vorzukehren, was die Aufnahme des Kontaktes zwischen Vater und Sohn möglich macht (Bst. B.b). Weshalb die damalige erfolgreiche Vorgehensweise heute nicht mehr erfolgversprechend sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun. Es kommt hinzu, dass sein Sohn inzwischen wieder ein paar Jahre älter und in seiner Persönlichkeit weiter entwickelt ist, so dass seinem Willen eher stärker als damals Rechnung getragen werden darf. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut bemängelt, die Gründe für die ablehnende Haltung seines Sohnes seien nicht geklärt
worden, und damit unterstellt, die Kindesmutter hintertreibe den Kontakt ihres Sohnes zu seinem Vater, kann auf hiervor (E. 4) Gesagtes verwiesen werden.
5.5. Aus den dargelegten Gründen kann der angefochtene Entscheid auch in der Sache nicht als bundesrechtswidrig beanstandet werden. Dass sich das Recht auf persönlichen Verkehr auch noch aus grundrechtlichen Garantien ergeben soll, wie der Beschwerdeführer das hervorhebt (S. 5), mag zutreffen, allein er zeigt nicht auf, inwiefern die angerufenen Vorschriften mehr zu vermitteln vermöchten als das vom Obergericht richtig angewendete Bundesgesetzesrecht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
6.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten