Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 182/2023

Urteil vom 17. April 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2023 (5V 21 305).

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene A.________ war seit dem 1. Juni 2015 bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. Februar 2016 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren wurde und dabei verschiedene Verletzungen erlitt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und teilte A.________ am 14. Januar 2021 mit, dass sie den Fall per 28. Februar 2021 abschliesse und ihre Leistungen auf dieses Datum hin einstelle. Mit Verfügung vom 17. März 2021 sprach sie ihm ab 1. März 2021 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 46'661.- sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. In teilweiser Gutheissung der von A.________ erhobenen Einsprache setzte sie den Invaliditätsgrad schliesslich auf 48 % fest (Einspracheentscheid vom 6. August 2021).

B.
Das Kantonsgericht Luzern hiess die dagegen von A.________ geführte Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2023 teilweise gut, indem es den versicherten Verdienst auf Fr. 47'001.- festlegte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils und des Einspracheentscheids sei die Suva zu verpflichten, ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 80'714.- eine ganze Rente von Fr. 5'381.- monatlich auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges polydisziplinäres medizinisches Gutachten einhole und die Suva verpflichte, ihm bis dahin weiterhin das volle Taggeld und nach Vorliegen des Gutachtens bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 80'714.- eine ganze Rente von monatlich Fr. 5'381.- auszuzahlen. Zudem habe die Suva ihm eine Integritätsentschädigung von 80 % auszurichten.
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, äussert sich die Vorinstanz punktuell zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.3. Das vom Beschwerdeführer letztinstanzlich eingereichte Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2023 (Fallnummer 5V 21 305) betreffend seine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung (IV) stellt kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dar, sondern ein Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel rechtlicher Natur. Da es innert der Beschwerdefrist eingereicht wurde, ist es für das vorliegende Verfahren beachtlich (vgl. Urteile 9C 244/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 5.2; 4A 86/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2.3; zur identischen Rechtslage bereits unter dem OG vgl. BGE 108 II 69 E. 1 am Ende).

2.
Strittig ist, ob die Vorinstanz mit der Festsetzung des Invaliditätsgrads auf 48 % und des versicherten Verdienstes auf Fr. 47'001.- Bundesrecht verletzte.

3.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), wonach im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Februar 2016 die bis 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen des UVG zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 146 V 51 E. 2.3), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Berufs- und Nichtberufsunfällen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), die freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und die beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie an Berichte versicherungsinterner Ärzte (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4) und an im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholte Administrativgutachten im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Zutreffend sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1), namentlich bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133). Ebenfalls richtig
sind die Darlegungen zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2; zum leidensbedingten Abzug davon vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3). Hierauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die dargestellten Rechtsgrundlagen zum versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
1    Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2    Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3    Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
und 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
1    Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2    Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3    Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
UVG; Art. 22
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
und 24
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51
1    Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51
3    Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte.
4    Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.52
5    ...53
UVV) und zur Integritätsentschädigung (Art. 24 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
. UVG; Art. 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV; BGE 115 V 147 E. 1; 124 V 29 E. 1c).

4.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad bundesrechtskonform auf 48 % festlegte.

4.1.

4.1.1. Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich das kantonale Gericht neben verschiedenen Berichten des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva auf das Administrativgutachten der Dr. phil. C.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, vom 25. April 2019 und auf die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Januar 2020. Danach seien die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers nicht unfallbedingt, sondern degenerativer Natur. Von den weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nur die Hörschädigung rechts (Hörverlust) und der ebenfalls rechtsseitige Tinnitus zweiten Grades strukturelle und damit natürlich und adäquat kausale Unfallfolge. Die übrigen Beeinträchtigungen (Kopfschmerzen, vermehrtes Ruhebedürfnis, Schlafstörungen, Lärm-, Licht- und Vibrationsempfindlichkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit bzw. kognitive Minderleistung bei Status nach einem leichten Schädel-Hirn-Trauma [mTB; "mild traumatic brain injury"] zweiten Grades, deutliche Verlangsamung, verminderte Belastbarkeit, Gleichgewichtsstörungen sowie
eine eventuell bestehende Persönlichkeits- und Verhaltensstörung) seien demgegenüber organisch nicht objektivierbar. Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den letztgenannten Beschwerden und dem Unfall liess die Vorinstanz sodann offen, da von den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa nur zwei (körperliche Dauerschmerzen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) in einfacher Form vorlägen und somit - bei einem als mittelschwer zu bezeichnenden Unfallereignis - keine Adäquanz gegeben sei. Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Unfallfolgen, d.h. des Hörverlusts und des Tinnitus, seien dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dumperfahrer bzw. vergleichbare Tätigkeiten auf Baustellen nicht mehr zumutbar. In leidensangepassten Tätigkeiten betrage seine Leistungsfähigkeit hingegen 80 %, wobei die Einschränkung auf einem theoretisch leicht erhöhten Pausenbedarf infolge der Schmerz- und Tinnitusbelastung beruhe.

4.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei hinsichtlich der Ursachen und Auswirkungen der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzureichend abgeklärt worden.

4.1.2.1. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Fachliteratur den Beweiswert des neuropsychologischen Gutachtens bestreitet, wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass für die Beurteilung des Gesundheitsschadens nicht statistische Werte, sondern der konkrete Einzelfall massgebend ist. Inwiefern die gutachterlichen Erläuterungen der Dr. phil. C.________ bezüglich einer HWS-Distorsion und der Folgen eines leichten Schädel-Hirn-Traumas in einem anderen Sozialversicherungsverfahren Zweifel an ihrer Fachkompetenz bzw. dem hier zu beurteilenden Gutachten begründen sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sodann trifft es zwar zu, dass die im neuropsychologischen Gutachten attestierte Leistungsfähigkeit von 80 % in einem offensichtlichen Widerspruch zur späteren Einschätzung des Abklärungszentrums E.________ steht, welches am 31. August 2020, "primär" im Zusammenhang mit der Hörschädigung und dem Tinnitus, eine deutliche Verlangsamung und geringe Belastbarkeit entsprechend einer Leistungsfähigkeit von nur 15 % attestierte. Ein solcher Umstand kann zwar grundsätzlich geeignet sein, ernsthafte Zweifel an einem Gutachten zu begründen (vgl. Urteil 9C 462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Wie das kantonale Gericht
jedoch festhielt, berücksichtigte das Abklärungszentrum E.________ bei seiner Beurteilung verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 9. Februar 2016 stehen. Zudem erachtete Dr. phil. C.________ die vom Beschwerdeführer gezeigten Leistungen und Beeinträchtigungen aufgrund der Resultate verschiedener Performanzvalidierungsverfahren und einer nicht nachvollziehbaren markanten Verschlechterung der gezeigten Leistungsfähigkeit im Vergleich zur Voruntersuchung im Spital F.________ vom 13. Juni 2016 als nicht authentisch. Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung des Abklärungszentrums E.________, die die subjektive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers wiedergibt, jene der Dr. phil. C.________ nicht in Zweifel zu ziehen.

4.1.2.2. Wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt, wird im Bericht über die MRT-Untersuchung vom 7. Dezember 2019 zwar eine "degenerative, differentialdiagnostisch auch posttraumatische Läsion des vorderen Längsbandes HWK 5/6" beschrieben. In der Folge legte Dr. med. D.________ unter Bezugnahme auf die klinische und bildgebende Diagnostik jedoch eingehend und überzeugend dar, dass die vom Beschwerdeführer erstmals drei Jahre nach dem Unfall beklagten Kopf-, Nacken- und Lendenschmerzen nicht auf den Unfall vom 9. Februar 2016 zurückzuführen sind. Abweichende ärztliche Einschätzungen, die diese Beurteilung in Frage stellen würden, werden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz im Urteil vom 6. März 2023 (5V 21 305) betreffend die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der IV einen weiteren Abklärungsbedarf hinsichtlich des orthopädischen Belastungsprofils, d.h. der Auswirkungen der Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit erkannte, ist ebenfalls nicht geeignet, vorliegend Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung der Ursache dieser Leiden zu begründen.

4.1.2.3. Auch in sonstiger Hinsicht sind keine Widersprüche zwischen dem hier angefochtenen Urteil und jenem bezüglich der IV-Ansprüche des Beschwerdeführers auszumachen. Soweit das kantonale Gericht dort zusätzlichen medizinischen Abklärungsbedarf erkannte, beruhte dies auf dem Umstand, dass unfallfremde Leiden bestehen (vgl. diesbezüglich auch E. 4.2 hiernach), für welche die Suva nicht aufzukommen hat und entsprechend auch nicht zu weiteren medizinischen Abklärungen verpflichtet ist (BGE 124 V 174 E. 3b; Urteil 9C 8/2022 vom 6. März 2023 E. 5.2 mit Hinweis).

4.1.2.4. Nicht stichhaltig ist die Rüge, das kantonale Gericht hätte die psychischen Störungen weiter medizinisch abklären müssen, bevor es deren Adäquanz zum Unfall hätte verneinen dürfen. Gemäss der vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Rechtsprechung ist es zulässig, die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offen zu lassen, wenn der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen ist (BGE 148 V 138 E. 5). Dies entbindet den Unfallversicherer und das kantonale Versicherungsgericht zwar nicht davon, den rechtserheblichen Sachverhalt nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes vollständig und richtig festzustellen, zumal zahlreiche Angaben in tatsächlicher Hinsicht auch im Rahmen der Adäquanzprüfung von erheblicher Bedeutung sind (Urteile 8C 835/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 5; 8C 578/2007 vom 30. Mai 2008 E. 4.2). Dass der Sachverhalt für die Prüfung des letztlich zu Recht verneinten adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. E. 4.2 hiernach) unzureichend abgeklärt worden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Weiterungen erübrigen sich daher an dieser Stelle.

4.1.3. Nach dem Gesagten verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es dem Gutachten der Dr. phil. C.________ und der Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.________ Beweiskraft zuerkannte. Da von weiteren medizinischen Abklärungen zur Ursache der verschiedenen Beschwerden bzw. zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte es darauf verzichten, ohne dass ihm eine Bundesrechtswidrigkeit vorgeworfen werden kann (zur zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5).

4.2. Wie bereits erwähnt, erweist sich auch die vorinstanzliche Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden und dem Unfallereignis als bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer wendet sich diesbezüglich weder gegen die grundsätzliche Anwendung der Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa noch gegen die Qualifikation des Unfallgeschehens als mittelschweres Ereignis (diesbezüglich vgl. BGE 115 V 133 E. 6). Vielmehr macht er einerseits geltend, auch das Kriterium der "Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere deren erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen", sei zu bejahen. Zum anderen erachtet er das Kriterium der "körperlichen Dauerschmerzen" als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.

4.2.1. Hinsichtlich des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist festzuhalten, dass die beim Unfall erlittenen Verletzungen (undislozierte Felsenbeinlängsfraktur mit Hämatotympanon rechts, Othämatom rechts lateral, Schulterkontusion rechts, undislozierte Fraktur der vierten und fünften Rippe rechts lateral, Hörschaden und Tinnitus zweiten Grades rechts) insgesamt nicht unerheblich waren. Der Vorinstanz ist aber darin beizupflichten, dass sie nicht besonders geeignet erscheinen, psychische Fehlreaktionen auszulösen. Daran vermag die vom Beschwerdeführer erlittene Hörschädigung ebenso wenig zu ändern wie der Tinnitus, zumal dieser nach übereinstimmender Beurteilung sowohl der Kreis- als auch der behandelnden Ärzte kompensiert ist. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass laut Website des Universitätsspitals G.________ ein zweitgradiger Tinnitus "in jedem Fall nur weitestgehend kompensiert" sei, ist darauf hinzuweisen, dass einzig die Beurteilung des Einzelfalls massgebend ist. Ob der diesbezüglich eingereichte Ausdruck der Website des Universitätsspitals G.________ vor Bundesgericht überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), kann mangels Entscheidrelevanz somit
dahingestellt bleiben. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde trifft im Weiteren auch nicht zu, dass die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. H.________ den Tinnitus mit Bericht vom 29. September 2017 als "höchstens mittelgradig kompensiert" erachtete. An der fraglichen Stelle schilderte die Ärztin bloss, welche Integritätseinbusse die Suva-Tabelle 13 für einen höchstens mittelgradig kompensierten Tinnitus vorsieht, um hieraus Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zu ziehen. Ins Leere zielt schliesslich der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil U 71/02 vom 27. März 2003 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Dritte und vierte öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts), da die dortige Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs auf einem dekompensierten und sehr schweren Tinnitus beruhte (vgl. E. 6.3 des genannten Urteils).

4.2.2. Hinsichtlich des von der Vorinstanz in einfacher Form bejahten Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung Adäquanzkriterien nur sehr zurückhaltend als ausgeprägt anerkennt (Urteil 8C 131/2021 vom 2. August 2021 E. 6.4.1 mit Hinweis). Ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hörverlust im Rahmen des auf körperliche Schmerzen abzielenden Kriteriums überhaupt zu berücksichtigen ist, kann hier deshalb offen gelassen werden; so oder anders ist mit dem kantonalen Gericht jedenfalls nicht von körperlichen Dauerschmerzen in besonders ausgeprägter Form auszugehen.

4.2.3. Soweit die Vorinstanz die übrigen Adäquanzkriterien verneinte bzw. darlegte, weshalb diese nicht in besonders ausgeprägter Form vorliegen, wird dies vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird (vgl. vorne E. 1.1). Da somit nur zwei der massgebenden Kriterien in bloss einfacher Form erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. Februar 2016 und den organisch nicht hinreichend fassbaren Beschwerden zu verneinen. Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden daher ausschliesslich aufgrund der somatischen Unfallfolgen im Sinne des Tinnitus sowie des Hörverlusts und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 20 % in leidensangepassten Tätigkeiten zu bestimmen.

4.3.

4.3.1. In beruflicher Hinsicht ermittelte das kantonale Gericht, gestützt auf die Tabelle TA1 tirage skill level (Kompetenzniveau 1, Männer, Total) der Lohnsturkturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamts für Statistik und unter Bestätigung des von der Suva gewährten leidensbedingten Abzugs von 20 %, ein Invalideneinkommen von Fr. 44'097.07. Der Vergleich mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 84'314.40 ergab einen Minderverdienst von Fr. 40'217.33.- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 48 %.

4.3.2. Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es das Invalideneinkommen von Fr. 44'097.07 anhand der statistisch fehlerhaften LSE 2018 ermittelt habe. Korrekterweise hätte es entweder die LSE 2020 anwenden, einen generellen Abzug von 15 % von den Zentralwerten der LSE 2018 vornehmen oder als dritte Variante "ein statistisch korrektes Invalideneinkommen neu festlegen" müssen.

4.3.2.1. Was zunächst die Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; zur daraus folgenden Begründungspflicht vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1) angeht, verhält es sich so, dass sich das kantonale Gericht mit drei Vorschlägen des Beschwerdeführers konfrontiert gesehen hat: Es sei (1) ein genereller Abzug von 15 % von den Zahlen der LSE 2018 (unter Berücksichtigung eines individuellen Leidensabzugs) vorzunehmen, (2) ein statistisch korrektes Invalideneinkommen neu festzulegen oder (3) zur Berechnung auf die LSE 2020 abzustellen. Darauf hat es in E. 8.3.3.2 mit den Worten erwidert, dies stehe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen. Werde auf Tabellenlöhne der LSE abgestellt, seien die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.7; Urteile 9C 414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2 und 9C 699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2), mithin hier die LSE 2018. Damit deckt die vorinstanzliche Begründung die Vorschläge des Beschwerdeführers wenigstens in pauschaler Form ab, wenn auch nicht unter Berücksichtigung seiner Argumentation, die an der statistischen Fehlerhaftigkeit der LSE 2018 anknüpft, wozu sich die Rechtsprechung bislang nicht explizit geäussert hat. Ob
deswegen auf eine Gehörsverletzung zu schliessen ist, kann hier offenbleiben, da ein allfälliger Begründungsmangel im vorliegenden Verfahren jedenfalls geheilt würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; je mit Hinweisen).

4.3.2.2. In der Sache ist zunächst festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 6. August 2021 datiert, die LSE 2020 aber erst am 23. August 2022 veröffentlicht wurde (https://www.bfs.admin.ch/news/de/2022-0666, besucht am 12. Februar 2024). Nach der soeben erwähnten Rechtsprechung ist zur Festsetzung des Invalideneinkommens demnach auf die Zentralwerte der LSE 2018 abzustellen.

4.3.2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig:

4.3.2.3.1. Es trifft zwar zu, dass die LSE 2018 namentlich in den Wirtschaftszweigen 58-63 (Information und Kommunikation), 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) und 69-75 (Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienste) für das Kompetenzniveau 1 höhere monatliche Bruttolöhne ausweist als für das Kompetenzniveau 2 (ebenso in den Wirtschaftszweigen 05-09 [Bergbau], 12 [Tabakverarbeitung], 21 [Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen] und 35 [Energieversorgung]). Dies erscheint nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, da das Kompetenzniveau 1 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art umfasst, während das Kompetenzniveau 2 nach der Rechtsprechung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C 156/2022 E. 7.2; Urteil 8C 645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Weiter fällt auf, dass die LSE 2020 im Vergleich zur LSE 2018 im Kompetenzniveau 1 bei den Männern einen um rund 2.9 % und bei den Frauen einen um rund 2 % tieferen Totalwert ausweist. Dies widerspricht der Entwicklung der Nominallöhne, die von 2018 bis 2020 angestiegen sind (2019: +0.9 %, 2020: +0.8 % gemäss Tabelle T1.15
[Nominallohnindex, 2016-2022] des BFS).

4.3.2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus diesen Gründen könne zur Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf den Totalwert (Männer, Kompetenzniveau 1) der LSE 2018 abgestellt werden, vermag dies allerdings nicht zu überzeugen. Wie ein Blick auf die verschiedenen Ausgaben der LSE zeigt, sind die Zentralwerte jeweils mehr oder weniger ausgeprägten Veränderungen unterworfen. Dass sich daraus Abweichungen zur Nominallohnentwicklung ergeben, ist nach der Rechtsprechung als systemimmanent hinzunehmen (BGE 143 V 295 E. 4.2.2). Weiter lässt sich aus der Tabelle TA1 tirage skill level der LSE 2012 bis 2020 ersehen, dass die Bruttolöhne des Kompetenzniveaus 1 nicht nur in der LSE 2018, sondern auch in den anderen Ausgaben - selbst in der vom Beschwerdeführer als richtig erachteten LSE 2020 - teilweise über denjenigen des Kompetenzniveaus 2 liegen (vgl. etwa LSE 2020, Männer, Wirtschaftszweige 13-15 [Tabakverarbeitung] und 29-30 [Fahrzeugbau], LSE 2016, Männer, Wirtschaftszweige 58-63 [Information und Kommunikation] und 96 [Sonstige persönliche Dienstleistungen], LSE 2014, Wirtschaftszweige 72 [Forschung und Entwicklung], 21 [Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen], 65 [Versicherungen]). Dieser Umstand wirkt sich
daher nicht nur in der Tabelle TA1 tirage skill level der LSE 2018, sondern auch in denen der anderen LSE-Ausgaben auf den Totalwert aus, so dass die LSE 2018 in dieser Hinsicht grundsätzlich keinen Ausnahmefall darstellt.
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Zentralwerte des hier strittigen Kompetenzniveaus 1 (Männer) der LSE 2018 - insbesondere in den Wirtschaftszweigen 58-63, 64-66 und 69-75 - zum Teil signifikant von denjenigen der späteren LSE 2020 abweichen. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass das BFS die Zentralwerte des Kompetenzniveaus 1 im Übergang zur LSE 2020 einer grösseren Überarbeitung unterzogen hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine grundlegende Erneuerung der LSE durch das BFS mit weitgehenden qualitativen Modifikationen nichts an deren Beweiseignung zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG ändert (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5, insbesondere E. 2.5.3.1, E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1 betr. den sog. "Serienbruch" beim Übergang von der LSE 2010 zur LSE 2012). Erst recht muss dies für die alle zwei Jahre vorgenommenen "regulären" Anpassungen der Zentralwerte gelten, auch wenn diese im vorliegenden Fall markanter erscheinen. Ein Abweichen vom Grundsatz, wonach für die Einkommensermittlung die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten statistischen Daten (bezogen auf den Rentenbeginn) zu verwenden sind (vorne E. 4.3.2.2.1),
erscheint daher insgesamt nicht gerechtfertigt. Indem die Vorinstanz der Berechnung des Invalideneinkommens die LSE 2018 zugrunde legte, verletzte sie somit kein Bundesrecht.

4.3.3. Die Höhe des von der Suva gewährten und vorinstanzlich bestätigten leidensbedingten Abzugs von 20 % wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44'097.07 hat es somit sein Bewenden. Im Vergleich mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 84'314.40 resultiert die von der Vorinstanz errechnete Erwerbseinbusse von Fr. 40'217.33 und damit der Invaliditätsgrad von rund 48 %, welcher zum entsprechenden Rentenanspruch führt.

5.
Umstritten ist schliesslich die Ermittlung des versicherten Verdienstes, welcher der Bemessung der Rente zugrunde zu legen ist (Art. 15 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
1    Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2    Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3    Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
UVG).

5.1. Nach Art. 15 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
1    Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2    Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3    Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Gemäss Art. 22 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
UVV in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 in Kraft stehenden Fassung (vgl. vorne E. 3) gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Satz 3). Nach der Rechtsprechung hat die Festlegung des versicherten Verdienstes auf dem Hintergrund einer möglichst angemessenen Entschädigung der berechtigten Person zu erfolgen. Die entscheidende Rolle spielt die normale Dauer der Beschäftigung, welche sich nach der bisherigen oder der beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses in zeitlicher Hinsicht richtet (BGE 138 V 106 E. 5.4.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 113 E. 3a und 3d).

5.2. Die Suva ermittelte den versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 22 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
Satz 1 UVV auf der Grundlage des Erwerbseinkommens, das der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto im Jahr vor dem Unfall, d.h. in der Zeit vom 9. Februar 2015 bis zum 8. Februar 2016, bei verschiedenen Arbeitgebern erzielt hatte. Den Gesamtbetrag von Fr. 45'250.- passte sie gemäss Art. 24 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51
1    Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51
3    Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte.
4    Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.52
5    ...53
UVV der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2020 an, was einen versicherten Verdienst von Fr. 46'661.- ergab. Die vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 22 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
Satz 2 UVV verlangte Umrechnung des mit der B.________ GmbH vereinbarten Monatslohns von Fr. 6'726.20 auf ein Jahr lehnte sie ab, auch wenn der Arbeitsvertrag unbefristet gewesen sei. Letzteres allein belege nicht, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2015 künftig zwölf Monate im Jahr gearbeitet hätte. Vielmehr bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass er sein bisheriges Erwerbsverhalten geändert hätte, habe er doch noch ab Dezember 2015 für mehr als einen Monat unbezahlten Urlaub genommen. Solche Arbeitsunterbrüche von mindestens einem Monat pro Jahr entsprächen dem üblichen Verhalten des Beschwerdeführers während vieler Jahre vor dem Unfal l.
Die Vorinstanz schloss sich dieser Auffassung an, wobei sie neben dem unbezahlten Urlaub des Beschwerdeführers ab Dezember 2015 auch darauf hinwies, dass er im September 2015 aus nicht mehr eruierbaren Gründen anstelle des vertraglichen Monatslohns von Fr. 6'726.20 lediglich Fr. 4'499.- verdient hatte. Abweichend vom Einspracheentscheid der Suva berücksichtigte sie für den Monat Februar 2016 im Folgenden sodann aber nicht nur einen Lohn von Fr. 1'855.50, sondern einen solchen von Fr. 2'420. Für das Jahr vor dem Unfall ergab dies ein Gesamteinkommen von Fr. 45'814.60 und, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2020, einen versicherten Verdienst von Fr. 47'001.05.

5.3. Der Beschwerdeführer stellt sich letztinstanzlich erneut auf den Standpunkt, der versicherte Verdienst sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
Satz 2 UVV zu berechnen, indem der Monatslohn in seiner am 1. Juni 2015 unbefristet aufgenommenen Arbeitstätigkeit bei der B.________ GmbH auf ein Jahr umgerechnet werde. Dies ergebe einen versicherten Verdienst von mindestens Fr. 80'714.-.

5.3.1. Zur Begründung macht er hauptsächlich geltend, das kantonale Gericht habe unzulässigerweise Art. 22 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
Satz 3 UVV angewendet. Er hält dafür, diese Bestimmung, welche bei einer im Voraus befristeten (unterjährigen) Beschäftigung die Umrechnung des bezogenen Lohnes auf die vorgesehene Dauer der Beschäftigung beschränkt, sei nicht anwendbar, weil sein Arbeitsvertrag mit der B.________ GmbH unbefristet gewesen sei. Seine gesamte diesbezügliche Argumentation zielt jedoch schon deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz (wie auch die Suva) der Berechnung des versicherten Verdienstes gar nicht diese Bestimmung, sondern die allgemeine Regel von Art. 22 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
Satz 1 UVV zugrunde legte.

5.3.2. Die von der Vorinstanz gewählte Methode, den versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 22 Abs. 4
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UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
Satz 1 UVV auf der Grundlage des Einkommens im Jahr vor dem Unfall zu bestimmen, vermag letztlich allerdings nicht zu überzeugen. Denn wie bereits dargelegt, ist für die Ermittlung des versicherten Verdienstes von der normalen Beschäftigungsdauer auszugehen, die aufgrund der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Erwerbsbiographie festgestellt werden kann (vgl. vorne E. 5.1). Nun trifft es zwar zu, dass die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers während Jahren von befristeten Anstellungsverhältnissen mit regelmässigen Phasen ohne Erwerbstätigkeit geprägt war. Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass er per 1. Juni 2015, d.h. acht Monate vor dem Unfall, eine unbefristete Anstellung bei der B.________ GmbH fand. Insofern hat sich die berufliche Situation des Beschwerdeführers (trotz unbezahlten Urlaubs im Winter 2015/2016; vgl. dazu E. 5.3.3 hiernach) im Zeitraum vor dem Unfall durchaus geändert, zumal auch die Vorinstanz und die Suva nicht davon ausgingen, dass das Arbeitsverhältnis ohne Unfall nach wenigen Monaten wieder aufgelöst worden wäre. Mit anderen Worten würde bei einer Bestimmung des versicherten Verdienstes
anhand der gesamten Einkünfte im Jahr vor dem Unfall - d.h. unter anderem gestützt auf die wenigen und kurzen temporären Anstellungen bis zum Juni 2015 - eine Erwerbssituation in die Berechnung einfliessen, die im Zeitpunkt des Unfalls gar nicht mehr bestand. Mit Blick auf die von der Rechtsprechung verlangte möglichst angemessene Entschädigung der versicherten Person erscheint es daher im vorliegenden Fall gerechtfertigt, den versicherten Verdienst gestützt auf Art. 22 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
Satz 2 UVV zu berechnen, indem der bei der B.________ GmbH erzielte Lohn auf ein ganzes Jahr umgerechnet wird.

5.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist hierbei jedoch nicht vom mit der B.________ GmbH vertraglich vereinbarten Monatslohn von Fr. 6'726.- und damit einem Betrag von Fr. 80'714.- auszugehen. Vielmehr ist der gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 22 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
Satz 2 UVV auf den tatsächlich bei der B.________ GmbH bezogenen Lohn abzustellen. Damit wird letztlich auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer - unter anderem wegen des unbezahlten Urlaubs im Winter 2015/2016 - nicht durchgehend den vereinbarten Monatslohn erzielte (zum Verbot der Überentschädigung der versicherten Person vgl. BGE 138 V 106 E. 7.2). Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz betrug der Verdienst des Beschwerdeführes bei der B.________ GmbH in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis und mit dem Unfalltag am 9. Februar 2016 Fr. 42'580.85. Umgerechnet auf ein Jahr ergibt dies einen Betrag von Fr. 61'189.- und damit, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2020 (Art. 24 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51
1    Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51
3    Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte.
4    Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.52
5    ...53
UVV; BFS-Tabelle T1.1.15, Wirtschaftszweig 41-43 [Baugewerbe/Bau]), einen versicherten Verdienst von rund Fr. 62'774.-. Soweit die Vorinstanz den versicherten Verdienst auf Fr. 47'001.05 festsetzte, hält dies vor Bundesrecht
nicht stand. In diesem Umfang ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen.

6.
Den Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung, begründet der Beschwerdeführer damit, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt sei und die Suva auch für die organisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden Leistungen zu erbringen habe. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch dargelegt, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden (vgl. vorne E. 4.1.3 und E. 4.2.3). Weitergehende Erörterungen sind an dieser Stelle nicht erforderlich.

7.
Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen insgesamt lediglich zu einem geringen Teil durch, w as rechtfertigt, die Kosten zu vier Fünfteln ihm (Fr. 640.-) und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin (Fr. 160.-) zu überbinden. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2023 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 6. August 2021 werden insoweit abgeändert, als der versicherte Verdienst auf Fr. 62'774.- festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 640.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 160.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 560.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. April 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Walther
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_182/2023
Date : 17. April 2024
Published : 10. Mai 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 8  16  43  44  61
BGG: 42  66  68  95  96  97  99  105  106
BV: 29
UVG: 6  15  18  24
UVV: 22  24  36
BGE-register
108-II-69 • 114-V-113 • 115-V-133 • 115-V-147 • 124-V-174 • 124-V-29 • 125-V-351 • 134-V-109 • 134-V-231 • 134-V-322 • 135-V-465 • 136-V-117 • 137-I-195 • 138-V-106 • 139-V-225 • 141-V-657 • 142-II-218 • 142-V-178 • 142-V-58 • 143-V-295 • 144-I-103 • 144-V-361 • 145-V-57 • 145-V-97 • 146-V-51 • 148-III-30 • 148-V-138 • 148-V-174
Weitere Urteile ab 2000
4A_86/2013 • 8C_131/2021 • 8C_156/2022 • 8C_182/2023 • 8C_578/2007 • 8C_645/2022 • 8C_835/2010 • 9C_244/2014 • 9C_414/2017 • 9C_462/2022 • 9C_699/2015 • 9C_8/2022 • U_71/02
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