Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 462/2022
Urteil vom 31. Mai 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2022 (VBE.2021.505).
Sachverhalt:
A.
Die 1975 geborene, zuletzt als Pflegehelferin tätig gewesene A.________ meldete sich im September 2018 unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihr Frühinterventions- und Integrationsmassnahmen (Belastbarkeits- und Aufbautraining) zu und richtete entsprechende Taggelder aus. Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) holte sie bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, welches am 20. April 2021 erstattet wurde. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. März 2019 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 46 % eine Viertelsrente zu, welche sie während der Dauer des Taggeldbezugs sistierte (Verfügung vom 14. Oktober 2021).
B.
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragen. Eventualiter sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben und subeventualiter die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein neues psychiatrisches Gutachten unter Ausschluss von Dr. med. B.________ in Auftrag gebe. Mit Urteil vom 14. September 2022 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme, namentlich ein Obergutachten einhole.
Während die IV-Stelle sich innert Frist nicht vernehmen liess bzw. verspätet auf Abweisung der Beschwerde schloss, verzichtete das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen über die zugesprochene Viertelsrente hinausgehenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. Im Zentrum steht dabei letztinstanzlich die Frage nach dem Beweiswert des von der IV-Stelle bei Dr. med. B.________ eingeholten psychiatrischen Gutachtens vom 20. April 2021.
3.
Im angefochtenen Urteil werden die hier massgebenden Rechtsgrundlagen, insbesondere die Grundsätze zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Die Vorinstanz erachtete das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 20. April 2021 als beweiskräftig. Gestützt darauf stellte sie fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8; mit selbstunsicheren, ängstlich-phobischen, histrionischen und emotional instabilen Anteilen, mit gegenwärtig Abstinenz von Tabak, Alkohol und Drogen sowie anamnestisch Abhängigkeitssyndromen von Alkohol und Tabak, bei belastenden Lebenserfahrungen) in einer angepassten Tätigkeit eine Präsenzzeit von sechs Stunden täglich (70 %-Pensum) zumutbar sei, wobei aufgrund einer verminderten Belastbarkeit und eines vermehrten Betreuungsaufwandes insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe.
4.2. Wie bereits im kantonalen Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens vom 20. April 2021 mit der Begründung, Dr. med. B.________ habe die medizinischen Zusammenhänge und die gesundheitliche Situation nicht einleuchtend beurteilt. Es gebe mehrere Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Einschätzung, was entweder zur Rückweisung und damit zu einer erneuten medizinischen Begutachtung oder zu einem Obergutachten hätte führen müssen. So habe sich der Gutachter nicht hinreichend mit den invaliditätsfremden Faktoren im Sinne der Frage nach einer verselbstständigten psychischen Störung auseinandergesetzt. Seine Aussage, es lägen nichtkrankheitsbedingte Faktoren vor, welche nicht in die Beurteilung einfliessen würden, reiche dafür nicht aus. Zur Hauptsache aber bemängelt die Beschwerdeführerin, das Gutachten enthalte nichts zur Diskrepanz zwischen der darin attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % auf dem ersten Arbeitsmarkt und der von den Eingliederungsfachleuten der Stiftung C.________ sowie des Werkateliers D.________ verneinten Vermittelbarkeit (selbst für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen). Es überzeuge nicht, wenn die Vorinstanz argumentiere, der Gutachter habe sich zumindest
implizit dahingehend geäussert, dass trotz der aus den objektiven psychopathologischen Befunden resultierenden Defiziten durchaus eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe. Nach richtiger Auffassung müsste aus dem Text des Gutachtens im Sinne einer expliziten Stellungnahme hervorgehen, dass und inwiefern die gescheiterten Arbeitsversuche berücksichtigt wurden.
4.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die gutachterlichen Ausführungen zum Vorliegen einer verselbstständigten (d.h. einer von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidenden; vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) psychischen Störung seien ungenügend, kann ihr nicht gefolgt werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B.________ in seinem Gutachten vom 20. April 2021 diesbezüglich klar Stellung bezog, denn er bejahte die ihm dazu gestellte Frage, ob die Beschwerden erklärbar seien und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten bzw. ob es sich um ein eigenständiges psychisches Leiden handle. Weiter legte der Gutachter dar, dass beim Verlauf der Störung auch nichtkrankheitsbedingte (soziale) Faktoren (z.B. Herkunft, Migration, unsteter beruflicher Lebenslauf etc.) zu nennen seien, welche nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit einfliessen, bei der Versicherten aber die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite, die Motivation und die Möglichkeiten zur Leistungssteigerung sowie die flexible Orientierung am Arbeitsmarkt beeinträchtigen würden. Auf solche invaliditätsfremde Faktoren führte Dr. med. B.________ schliesslich auch die
anlässlich der Untersuchung erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit zurück. Mit anderen Worten gab er klar zu erkennen, dass er das Beschwerdebild prägende psychosoziale Belastungsfaktoren bei seiner Beurteilung ausklammerte, was korrekt ist und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
4.2.2. Zu prüfen bleibt der Haupteinwand der Beschwerdeführerin.
4.2.2.1. Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteile 9C 441/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.1; 9C 646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2). Allerdings darf den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteile 9C 501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3; 9C 512/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.1). Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzustellen, weil sie in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, welche in erster Linie die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteil 9C 646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2). Steht indessen eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies
ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile 9C 441/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.1; 9C 512/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.1; 9C 737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3).
4.2.2.2. Im angefochtenen Entscheid fehlen verbindliche tatsächliche Feststellungen zu den in diesem Zusammenhang zu würdigenden Verhältnissen, weil die Vorinstanz ihnen keine Bedeutung beimass. Da die Akten aber insoweit liquid sind, kann das Bundesgericht den Sachverhalt diesbezüglich selber ergänzen (BGE 143 V 177 E. 4.3; 140 V 22 E. 5.4.5).
4.2.2.3. Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 21. Januar bis 15. März 2019 (vorzeitiger Abbruch) im Werkatelier D.________ ein Belastbarkeitstraining und vom 19. August bis 22. März 2020 (vorzeitiger Abbruch) in der Stiftung C.________ ein Belastbarkeits- und ein Aufbautraining. In den von den Eingliederungsfachleuten der beiden Einrichtungen erstellten Schlussberichten vom 30. April 2019 und 2. April 2020 wurde sie übereinstimmend als nicht vermittelbar betrachtet. Unter Hinweis auf die Rückmeldung der Stiftung C.________ hielt der Eingliederungsberater der IV-Stelle fest, dass das Aufbautraining aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werde und eine Wiedereingliederung mit Blick auf den bisherigen Verlauf aktuell kein realistisches Ziel darstelle (Abschlussbericht Integration vom 19. März 2020); es sei nicht abschätzbar, ob und wann eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt möglich sein werde (Informationsschreiben ans Regionale Arbeitsvermittlungszentrum vom 1. Juli 2020). Die Betreuungsperson im Werkatelier D.________ führte in ihrem Bericht vom 30. April 2019 aus, dass die Versicherte sehr kontaktschwach und ängstlich sei. Um vom Arbeitsgeschehen im Team nicht gestört und überfordert zu werden, benötige sie einen
"abgeschirmten" Arbeitsplatz (allein in einem separaten Raum, was im ersten Arbeitsmarkt im Bereich Pflege [in welchem die Beschwerdeführerin zuletzt tätig war] nicht denkbar sei). Sie verfüge damit noch nicht über die für die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes erforderliche psychische Stabilität. Dabei sei die Versicherte zwar sehr bemüht, ihr Bestes zu geben, durch ihre "psychische Instabilität" sei sie aber trotz guten Willens noch nicht in der Lage, sich nachhaltig zu stabilisieren. Die in der Stiftung C.________ zuständige Fachperson gab im Bericht vom 2. April 2020 an, man habe die Beschwerdeführerin als "bemüht" und "gewillt" erlebt, das Training umzusetzen, doch sei sie nicht in der Lage gewesen, Konstanz bzw. Stabilität für einen weiteren Aufbau zu erlangen. Die angestrebten Ziele hätten nicht erreicht werden können. Beim Einsatz in der Küche sei sie zwar auf ein Maximalpensum von drei Stunden pro Tag gekommen; mit dem Wechsel in die Montage aufgrund der neu diagnostizierten Hepatitis-C-Erkrankung sei es aber nicht möglich gewesen, dieses Pensum aufrechtzuerhalten (meistens habe sie noch maximal 2.25 Stunden, oft auch nur 30 Minuten oder eine Stunde gearbeitet). Die Versicherte habe kaum konstant und regelmässig
kommen können, auch wenn es ihr grosser Wille gewesen sei. Die Instabilität, das (noch) nicht mögliche Umsetzen einer verbindlichen Präsenz und das zu geringe Pensum stünden zum jetzigen Zeitpunkt (auch) einer Anstellung in einem geschützten Rahmen im Wege.
4.2.2.4. Aus den Schlussberichten vom 30. April 2019 und 2. April 2020 zu den sich in den Jahren 2019 und 2020 über mehrere Wochen bzw. mehrere Monate erstreckenden beruflichen Integrationsmassnahmen ergibt sich, dass die Versicherte trotz subjektiver Eingliederungsbereitschaft sowohl im Werkatelier D.________ als auch in der Stiftung C.________ objektiv nur eine sehr geringe Leistung erbringen konnte. Dies steht in einem deutlichen Gegensatz zur später, im April 2021, gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dabei ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen den Belastungs- bzw. Aufbautrainings und der gutachterlichen Beurteilung richtungsweisend verbessert hätten. Den Gegensatz vermag auch nicht zu erklären, dass die Betreuungsperson im Werkatelier D.________ ihre Ausführungen hauptsächlich auf die von der Beschwerdeführerin früher innegehabte Tätigkeit in der Pflege bezog (für welchen Bereich auch Dr. med. B.________ von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 35 % ausging), weil sie ihre Einschätzung nicht allein darauf beschränkte. Ebenso wenig kann gesagt werden, die Berichte vom 30. April
2019 und 2. April 2020 befassten sich nur mit der Verwertbarkeit einer feststehenden Restarbeitsfähigkeit, gehen doch die Ausführungen darüber hinaus. Bei dieser Sachlage hätte aufgrund der Diskrepanz zwischen den beiden Einschätzungen praxisgemäss grundsätzlich eine klärende medizinische Stellungnahme eingeholt werden müssen (vgl. E. 4.2.2.1 in fine).
4.2.2.5. Das kantonale Gericht hielt nun allerdings eine entsprechende Stellungnahme für entbehrlich mit dem Hinweis, der Gutachter habe die im Bericht der Stiftung C.________ vom 2. April 2020 festgestellte fehlende Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt berücksichtigt, sei aber (zumindest implizit) zum Schluss gelangt, dass trotz der aus den objektiven psychopathologischen Befunden resultierenden funktionellen Defizite durchaus eine (eingeschränkte) Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe. Dieser vorinstanzlichen Argumentation ist vorab entgegenzuhalten, dass Dr. med. B.________ lediglich die entsprechende Passage aus dem Bericht vom 2. April 2020 wiedergab, ohne sich mit ihr inhaltlich auseinanderzusetzen, was nicht bereits den Schluss zulässt, er habe ihr im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen. Sodann würde die in E. 4.2.2.1 in fine dargelegte Rechtsprechung ihres Sinnes entleert, wenn man mit dem kantonalen Gericht bereits die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung als solche als "implizite" Stellungnahme zu abweichenden Einschätzungen der Berufsfachleute genügen liesse. Mit anderen Worten macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass der Gutachter sich explizit zu Divergenzen,
wie sie hier vorliegen, äussern muss. Da dies bisher nicht geschehen ist, rechtfertigt sich eine entsprechende Ergänzung, welche in der Form einer von der IV-Stelle einzuholenden gutachterlichen Stellungnahme erfolgen kann; ein neues Gutachten ist dazu nicht erforderlich.
4.2.2.6. Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt insofern zu vervollständigen, als eine ergänzende medizinische Stellungnahme einzuholen ist, welche sich zur Diskrepanz zwischen dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 20. April 2021 und den Berichten des Werkateliers D.________ vom 30. April 2019 sowie der Stiftung C.________ vom 2. April 2020 äussert. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen.
5.
5.1. Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
5.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2022 und die Verwaltungsverfügung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Aargauischen Pensionskasse APK, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann