Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-22/2020
Urteil vom 17. Juli 2020
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
X._______ AG, ...,
vertreten durch
Parteien
lic. iur. Gondini A. Fravi, Rechtsanwalt, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST; Steuersatz; Nebenleistungen (2013-2016).
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt insbesondere den Betrieb des Hotels Y._______. Sie ist seit dem [...] im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) eingetragen.
B.
B.a Anlässlich einer externen Steuerkontrolle vom 21. bis 23. Januar 2019 erliess die ESTV die Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. [...] vom 20. März 2019. Darin setzte sie die Steuerforderung für die Steuerperioden 2013 bis 2016 (Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016) auf insgesamt Fr. 387'259.-- fest und machte gegenüber der Steuerpflichtigen eine Differenz (zugunsten der ESTV) von Fr. 71'786.-- (zuzüglich Verzugszins) zwischen der von der Steuerpflichtigen selbst deklarierten Steuer und der Steuerforderung geltend. Strittig war insbesondere die Frage, ob der Eintritt für Hotelgäste in ein auch öffentlich zugängliches Mineralbad, das durch einen direkten Durchgang vom Hotel aus erreicht werden konnte, mit der Beherbergung im Hotel Y._______ zusammen (als Nebenleistung) zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen oder als von der Beherbergung unabhängige Leistung zum Normalsatz zu besteuern war. Sinngemäss stellte sich die ESTV auf den Standpunkt, dass der Eintritt ins Mineralbad zum Normalsatz zu besteuern sei. Das führe dazu, dass die zum Sondersatz besteuerten Leistungen insbesondere bei «Packages» sowie Halb- und Vollpension nicht mindestens 70 % der Leistung ausmache. Sie wies auf die entsprechenden mehrwertsteuerlichen Konsequenzen hin.
B.b Mit Schreiben vom 1. April 2019 bestritt die Steuerpflichtige die genannte EM und ersuchte um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Am 12. Juni 2019 präzisierte sie, dass sie auch die Verzugszinsforderung bestreite.
B.c Am 20. Juni 2019 erliess die ESTV eine Verfügung, mit der sie die Steuerforderung sowie die Steuernachforderung im gleichen Umfang wie in der EM festsetzte. Demnach betrug die Steuernachforderung unverändert Fr. 71'786.-- zuzüglich Verzugszinsen, die nunmehr auf Fr. 10'480.75 festgesetzt wurden. Zur Begründung verwies die ESTV auf die Beiblätter zur EM.
B.d Zur Vermeidung von Verzugszinsen hatte die Beschwerdeführerin die Steuernachforderung am 24. April 2019 bezahlt. Die Bezahlung der Zinsen erfolgte am 18. Juni 2019.
C.
Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2019 erhob die Steuerpflichtige am 21. August 2019 Einsprache, mit welcher sie nur noch jenen Teil der Nachforderung anfocht, in welchem es um die Aufrechnung der Leistungskombinationen in Zusammenhang mit dem Eintritt ins Mineralbad ging. Diese Einsprache wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 19. November 2019 ab.
D.
Dagegen erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Januar 2020 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 19. November 2019 sei aufzuheben und die ESTV sei anzuweisen, die zu viel bezahlten Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 67'401.-- sowie die zu viel bezahlten Verzugszinsen in Höhe von Fr. 9'840.-- zuzüglich Zinsen (auf beiden Beträgen) zurückzuerstatten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der ESTV bzw. des Staates. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin geltend, der im Übernachtungspreis inbegriffene Eintritt ins Mineralbad Z._______, welches direkt ans Hotel Y._______ angebaut sei, sei wie die Übernachtungsleistung zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen zu besteuern, da es sich bei diesem Eintritt um eine Nebenleistung zur Beherbergung handle.
E.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; dies insbesondere mit der Begründung, beim Eintritt ins Mineralbad Z._______ handle es sich um eine eigenständige Hauptleistung, welche dem Normalsatz unterstehe.
F.
Am 10. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Sie hält an ihren Anträgen fest und äussert sich zu einigen Sachverhaltsfeststellungen sowie rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird soweit dies entscheidwesentlich ist im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.5
1.5.1 In Anwendung von Art. 65 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig. |
1.5.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen, welche keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (Urteil des BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.4.1 f.; BVGE 2007/41 E. 3.3; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt, dass eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1; Urteile des BVGer A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.2, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2).
1.6 Nach der Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-6037/2018 vom 9. Juni 2020 E. 2.3.2, A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2, A-3056/2015 vom 22. Dezember 2016 E. 3.1.4).
1.7 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2013 bis 2016. Damit kommt das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG zur Anwendung (Art. 112 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet. |
2.2 Auf die nicht von Art. 25 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |
Beherbergungsleistungen unterliegen einem Sondersatz, welcher in den relevanten Jahren 2013 bis 2016 3,8 % betrug (vgl. Art. 25 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |
2.3
2.3.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie entweder ein unteilbares Ganzes bilden (sog. Gesamtleistung) oder dass sie zueinander im Verhältnis einer Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.3.2 Eine Gesamtleistung, welche als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang behandelt wird, liegt vor, wenn mehrere Leistungen wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinandergreifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (Art. 19 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.3.3 Leistungen sind steuerlich ebenfalls dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (akzessorischer) Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.3.4 Welche Konstellation - Gesamtleistung oder Haupt- mit Nebenleistung - im konkreten Einzelfall anzunehmen ist, beurteilt sich in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht. Zudem ist diese Frage primär aus der Sicht des Verbrauchers, d.h. des Leistungsempfängers, zu beantworten. Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe. Der subjektive Parteiwille ist sekundär (BVGE 2019 III/1 E. 3.2; Urteile des BVGer A-7384/2018 vom 3. Juni 2020 E. 2.3.4, A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2.4; zum Ganzen auch: Pillonel, in: Kommentar MWSTG, a.a.O., Art. 19

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
Die Art und Weise der Fakturierung ist für die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.3.5 Von mehreren selbständigen Leistungen, die mehrwertsteuerlich getrennt zu behandeln sind, ist nach dem Gesagten immer dann auszugehen, wenn es sich weder um eine Gesamtleistung noch um eine Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung handelt (Art. 19 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.3.6 Gemäss Art. 19 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.4
2.4.1 Nach der Mehrwertsteuer-Branchen-Info Nr. 08 «Hotel und Gastgewerbe» (nachfolgend: MBI 08) der ESTV können laut Ziff. 6.1.2 die mit der Beherbergung in direktem Zusammenhang stehenden, nachfolgend abschliessend aufgeführten Nebenleistungen zum Sondersatz versteuert werden; und zwar unabhängig davon, ob sie im Preis für die Übernachtung eingeschlossen sind oder separat fakturiert werden:
- Zimmerreinigung;
- Zurverfügungstellen von Bett- und Frottierwäsche;
- Radio- und Fernsehbenützung (ohne Pay-TV);
- Zugang zum Internet (ohne Benützungsgebühren);
- Versorgung von Zelten, Wohnwagen und Motorhomes mit Strom, Kalt- und Warmwasser sowie Entsorgung von Abwasser und Kehricht;
- Benützung der sanitären Anlagen (ohne Waschmaschine) auf Campingplätzen.
Werden solche Leistungen nicht vom Hotel, sondern von einem Dritten erbracht, der dem Gast im eigenen Namen Rechnung stellt, ist das Entgelt zum Normalsatz zu versteuern.
2.4.2 Laut Ziff. 6.1.3 sind die erweiterten Nebenleistungen ebenfalls zum Sondersatz steuerbar. Solche liegen vor, wenn die beiden folgenden Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:
- Die Leistungen werden innerhalb der Hotelanlage erbracht und vom Gast auch dort genutzt;
- Die Leistungen sind im Preis für die Beherbergung (Übernachtung mit Frühstück) inbegriffen, das heisst es wird kein zusätzliches Entgelt in Rechnung gestellt. Entscheidend ist, dass alle Hotelgäste diese Leistungen ohne Aufpreis in Anspruch nehmen können.
Als Beispiel zählt unter anderem der Parkplatz, Tennisplatz [...], Hotelhallenbad, Solarium, Sauna, Sprudelbad und/oder Whirlpool usw.
Zur Hotelanlage gehören laut dieser Ziffer das Hotelgebäude und allfällige Nebengebäude und die unmittelbare Umgebung (Garten, Parkplatz, Kinderspielplatz, [...], Hotelschwimmbad usw.). Sodann gehören ebenfalls zu den erweiterten Nebenleistungen, obwohl diese nichtinnerhalb der Hotelanlage erbracht bzw. in Anspruch genommen werden, sofern diese Leistungen für alle Hotelgäste im Preis für die Beherbergung eingeschlossen sind:
- Der hoteleigene Taxidienst;
- das Zurverfügungstellen von Velos;
- die Benützungsmöglichkeit von Hallenbädern, Fitnessräumen und Wellnessanlagen in nahe gelegenen Hotels durch Gäste von Hotelbetrieben.
Die Benützungsmöglichkeit aller anderen Anlagen ausserhalb der Hotelanlage fällt nicht unter die erweiterten Nebenleistungen. Ebenfalls nicht darunter fällt die Benützungsmöglichkeit für öffentliche Hallenbäder oder öffentlich zugängliche Fitnessstudios usw.
2.4.3 Alle übrigen Leistungen, die nicht zu den Nebenleistungen (Ziff. 6.1.2) oder den erweiterten Nebenleistungen (Ziff. 6.1.3) gehören und die separat fakturiert werden, sind laut Ziff. 6.2 der MBI 08 je nach Art der Leistung zum Normalsatz bzw. zum reduzierten Steuersatz steuerbar oder von der Steuer ausgenommen. Darunter fallen - soweit vorliegend relevant - Leistungen, die dem Hotelgast ausserhalb der Hotelanlage erbracht und von diesem auch dort genutzt werden (z.B. Skipass). Als Beispiele für zum Normalsatz steuerbare Leistungen zählen nach Ziff. 6.2 insbesondere nicht im Preis für die Beherbergung inbegriffene Leistungen wie Parkplatz, Hallenbad, Solarium, Minigolfanlage.
2.5
2.5.1 Der in Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.5.2 Der Vertrauensschutz ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Zunächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben (BGE 129 I 161 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., RZ. 627). Dies geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber - wie erwähnt - auch durch anderes Verhalten der Behörde entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft bzw. die Vertrauensgrundlage durch anderes Verhalten einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn a) die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den betroffenen Bürger berührende Angelegenheit bezieht, c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilte, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen traf, f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die Gleiche wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung ist, sowie g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 131 II 627 E. 6.1; Urteile des BVGer A-7384/2018 vom 3. Juni 2020 E. 2.5.2, A-2911/2017 vom 3. April 2019 E. 10.1, A-4258/2016 vom 4. April 2017 E. 4.1.1).
2.6 Der in Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
3.
3.1 Nicht mehr umstritten waren bereits im Rahmen der Einsprache der Beschwerdeführerin die Aufrechnungen der Vorinstanz für Leistungen an eng verbundene Personen sowie für Debouren.
3.2 Im vorliegenden Fall geht es nun noch um die Qualifizierung des Eintritts in das auch öffentlich zugängliche Mineralbad Z._______, der im Preis für die Beherbergung im Hotel Y._______ inbegriffen ist, so dass der Eintritt ins Mineralbad allen Gästen ohne Aufpreis offensteht.
3.3
3.3.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass in der vorliegenden Konstellation die Beherbergung und der Eintritt ins Bad nicht derart eng zusammengehören und ineinandergreifen, dass sie ein unteilbares Ganzes und damit mehrwertsteuerlich eine Gesamtleistung gemäss Art. 19 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
3.3.2 Strittig und zu prüfen ist vorliegend vielmehr, ob die neben der Beherbergungsleistung (Übernachtung und Frühstück) angebotene Leistung des Eintrittes in das auch öffentlich zugängliche Mineralbad Z._______ gemäss Gesetz eine akzessorische Nebenleistung (Art. 19 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
3.3.3 Unterliegt er dem Steuersatz von 8 %, hat dies zudem zur Folge, dass einige «Leistungspakete» gesamthaft nicht zum Sondersatz besteuert werden können, weil die Leistungen innerhalb dieser «Pakete», die dem Normalsatz unterliegen, 30 % überschreiten (bzw. die dem Sondersatz unterliegenden Leistungen nicht mindestens 70 % ausmachen; E. 2.3.6). Dies hat die ESTV bei den Aufrechnungen entsprechend berücksichtigt bzw. hat sie deshalb überhaupt erst die hier noch umstrittenen Aufrechnungen vorgenommen. Wäre auch für den Eintritt ins Mineralbad der Sondersatz anwendbar, würde dagegen bei einigen «Leistungspaketen» sowie möglicherweise bei der Halbpension der Sondersatz und nicht der gewöhnliche Steuersatz zur Anwendung gelangen. Dies macht die Beschwerdeführerin geltend (s.a. die Übersicht der Berechnungen in den Beilagen zur Vernehmlassung 3/20 und 21; dazu auch E. 3.8).
3.4
3.4.1 Die zivilrechtlichen Verhältnisse (insb. die Verträge) bilden zwar regelmässig Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs. Mehrwertsteuerlich geht aber die wirtschaftliche Betrachtungsweise vor (E. 2.3.4). Die Beurteilung der Frage, ob eine unselbständige Nebenleistung vorliegt, ist aus der Sicht des Verbrauchers, das heisst des Leistungsempfängers, zu beantworten. Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe (E. 2.3.4), vorliegend jene der Hotelgäste der Beschwerdeführerin. Die vorliegenden Leistungen sind daraufhin zu untersuchen, ob sie von den Hotelgästen als Haupt- und Nebenleistung verstanden werden.
3.4.2 Von Vornherein nicht entscheidend sein kann damit - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin -, dass das Mineralbad Z._______ im Baurecht auf einem Grundstück errichtet wurde, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, und dass es mit Quellwasser der Beschwerdeführerin gespiesen wird. Abgesehen davon, dass damit das Mineralbad auch zivilrechtlich gerade nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin steht (Art. 675 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 675 - 1 Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. |
|
1 | Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. |
2 | Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 675 - 1 Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. |
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1 | Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. |
2 | Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen. |
3.4.3 Ebenfalls nicht entscheidend ist die Geschichte des Hotels und des Mineralbades. Zu beurteilen ist die Situation, wie sie sich dem heutigen Konsumenten bzw. Leistungsbezüger darstellt. Zwar ist denkbar, dass die eine oder andere Person im Hotel Y._______ eine Übernachtung bucht, weil sie zum Beispiel aus dessen Geschichte darauf schliesst, dass das Mineralwasser im Bad heilende Wirkung hat. Kaum ein Gast wird aber sein Badeerlebnis aufgrund der Geschichte wesentlich anders wahrnehmen. Die Mehrheit der Gäste dürfte sich in diesem Zusammenhang kaum für die Geschichte interessieren.
3.5
3.5.1 Wie in Erwägung 2.3.3 aufgezeigt, setzt die Annahme einer unselbständigen Nebenleistung - die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt - laut ständiger Rechtsprechung kumulativ voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit dieser wirtschaftlich eng zusammenhängt, sie wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit ihr vorkommt.
3.5.2 Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin das Hotel Y._______ in A._______ und offeriert ihren Hotelgästen insbesondere eine Beherbergung bzw. die Gewährung von Unterkunft inkl. Frühstück, allfällig mit Halb- oder Vollpension. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein eigenes Hotelschwimmbad. Während ihres Aufenthalts steht den Gästen hingegen der Zutritt ins auch öffentlich zugängliche Mineralbad Z._______ und damit einhergehend die Benützung des Bade- und Wellnessbetriebs offen. Das Mineralbad befindet sich direkt neben dem Hotel Y._______ und die Hotelgäste können über einen direkten Zugang ins Bad gelangen.
Zivilrechtlich wie auch wirtschaftlich steht ausser Zweifel, dass die beiden Leistungen separat vereinbart und erbracht werden könnten. Vorliegend ist aber, wie erwähnt, der Eintritt ins Mineralbad Z._______ im Preis für die Beherbergung inbegriffen, sodass für Hotelgäste mit der Gewährung von Unterkunft stets auch der Badeintritt einhergeht, was zwar einen engeren Zusammenhang vermuten lässt, aber nicht zwingend bedeutet, dass der Badeintritt üblicherweise mit der Übernachtung vorkommt oder gar nebensächlich ist.
3.5.3 Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, handelt es sich beim Mineralbad Z._______ nicht um ein gewöhnliches Bad, sondern eben um ein Mineralbad. Der Zugang zu einem Mineralbad ist bereits aus der massgeblichen Verbraucheroptik keine Leistung, die üblicherweise mit einer Hotelübernachtung einhergeht, womit schon eines der Kriterien, damit eine Nebenleistung vorliegt, nicht erfüllt ist (E. 2.3.3). Die in den Akten liegenden Rezensionen von Hotelgästen bestätigen dies. Daraus ergibt sich nämlich, dass diese mehrheitlich das Bad als nicht zum Hotel zugehörig empfinden. Sonst würden der einfache Zugang zum Bad und der freie Eintritt wohl kaum von diesen gelobt (vgl. Beschwerde Rz. 31; Beschwerdebeilage 10, obwohl einige Gäste tatsächlich eher davon auszugehen scheinen, dass das Mineralbad zum Hotel gehört, wenn sie z.B. vom «vorhandene[n] Mineralbad» sprechen). Den von der Beschwerdeführerin nochmals eingereichten Rezensionen (auf welche sich ursprünglich die ESTV stützte) ist zudem zu entnehmen, dass zumindest zwei Gäste davon ausgingen, dass das Bad zweimal für je drei Stunden pro Tag besucht werden könne, wobei dies in einem Fall als zu kurz empfunden wurde. Wenigstens in diesen Fällen scheint der Zutritt zum und Eintritt ins Mineralbad für die Gäste eine grosse Rolle gespielt zu haben, so dass hier schon gar nicht mehr von einer Nebenleistung ausgegangen werden kann, die die Hauptleistung (die Beherbergungsleistung) nur ergänzt oder abrundet. Auch die Eintrittspreise ins Mineralbad Z._______ ([etwas über Fr. 20.--] für einen Einzeleintritt ins Mineralbad [ohne Sauna] für eine erwachsene Person für zwei Stunden; Beschwerdebeilage 9) weisen darauf hin, dass es sich nicht um ein gewöhnliches Bad handelt, welches die Übernachtung nur ergänzt, verbessert oder abrundet oder gar üblicherweise mit dieser vorkommt (E. 2.3.3). Vor diesem Hintergrund fällt nicht mehr ins Gewicht, dass es sich um ein eher kleineres Bad mit relativ kleinem Saunabereich handelt. Bei der Benützung eines Bades wie dem vorliegenden steht folglich ein eigener Erholungs- und allenfalls Gesundheitszweck im Mittelpunkt. Ob der Eintrittspreis relativ zum Preis der Hotelübernachtung gering erscheint, ist nicht erheblich, ist hier doch zu beurteilen, ob in der Benutzung des Mineralbades eine Nebenleistung zur Beherbergung als Hauptleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie aus Bewertungen wie «Dazu freier Eintritt», «auch der Therme», «Therme sorgt für zusätzliche Attraktivität» (Hervorhebungen durch die Beschwerdeführerin) folgern möchte, dass der Gast die Nutzung des Mineralbades nicht als eigenständige Hauptleistung, sondern als Nebenleistung der Übernachtung empfinde (Beschwerde Rz. 32). Vielmehr lässt sich diesen Äusserungen entnehmen, dass diese Hotelgäste von einer zusätzlichen Leistung ausgehen (die Beschwerdeführerin spricht von einer «zusätzliche[n] Nebenleistung»; Beschwerde Rz. 42), die in ihrem Gehalt über eine Nebenleistung, wie sie das Mehrwertsteuerrecht und die Rechtsprechung definieren (E. 2.3.3), hinausgeht.
3.6
3.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, gemäss der MBI 08 würde auch der Zutritt zum Hotelschwimmbad eines anderen Hotels, der im Preis der Übernachtung inbegriffen sei, als Nebenleistung zur Beherbergung betrachtet, der mit der Beherbergung zum Sondersatz besteuert werde. Es sei nicht einzusehen, warum dies nicht auch für ein Bad gelten solle, welches recht klein und mit dem Hotel verbunden sei. Das Kriterium in der MBI 08, dass auch das andere Hotelschwimmbad, welches mitbenutzt werden könne, nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfte, sei nicht nachvollziehbar. Zudem halte die Vorinstanz selbst sinngemäss fest, dass die räumliche Nähe einer Anlage zu einem Hotel eine Rolle spiele. Bei den vorliegenden Verhältnissen müsse das Mineralbad als Bestandteil der Hotelanlage qualifiziert werden.
3.6.2 Auf die MBI 08 (E. 2.4) muss vorliegend jedoch nicht eingegangen werden, da sich bereits aus Gesetz und Rechtsprechung ergibt, dass der Eintritt ins Mineralbad Z._______ keine Nebenleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob die Leistung allenfalls umgangssprachlich als Nebenleistung bezeichnet wird. Vorliegend fehlen Voraussetzungen dafür, dass es sich beim Eintritt ins Mineralbad um eine Nebenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn zur Beherbergungsleistung handeln könnte, insbesondere die Voraussetzung, dass die Leistung die Hauptleistung nur ergänzt, verbessert oder abrundet und dass die Leistung üblicherweise mit der Hauptleistung zusammen vorkommt (E. 2.3.3 und 3.5.3).
3.7 Insgesamt sind vorliegend die Voraussetzungen einer unselbständigen Nebenleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
3.8 Die der Einsprache beigelegten Berechnungen der Beschwerdeführerin (Beilagen 18-21 zur Einsprache, enthalten in den Beilagen zur Vernehmlassung Nr. 3/18-21) gehen von der gerade widerlegten Prämisse aus, dass es sich beim Eintritt ins Mineralbad Z._______ um eine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung handle. Sämtliche dieser Berechnungen der Beschwerdeführerin, insbesondere auch jene in Anwendung der 70 %-Regel (E. 2.3.6), stützen sich darauf. Da die Vorinstanz ebenso wie hier das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass keine Nebenleistung vorliege, hat sie kein Recht verletzt, indem sie auf die Berechnungen der Beschwerdeführerin nicht weiter einging. Dies war im Einspracheverfahren nicht notwendig und ist es auch hier nicht. Es ist nämlich nicht bestritten, dass die Berechnungen der Vorinstanz dann korrekt sind, wenn es sich beim Eintritt ins Mineralbad nicht um eine Neben-, sondern eine eigenständige Leistung handelt. Dies ist der Fall. Von einer Rechtsverweigerung, die die Beschwerdeführerin geltend macht, kann keine Rede sein.
3.9 Die Beschwerdeführerin bemerkt ergänzend, dass die ESTV ihr mit E-Mails bestätigt habe, dass sie (in einem anderen Fall) die Eintritte in den mit einem Hotel [Ort] verbundenen (externen) Badebetrieb als erweiterte Nebenleistung taxiert habe. Es sei unbekannt, warum sie diese Sichtweise offenbar nach zweieinhalb Jahren revidiert habe.
Soweit die Beschwerdeführerin sich hier implizit auf Vertrauensschutz berufen möchte (E. 2.5), scheitert dies bereits daran, dass ihr keine sie selbst betreffende Auskunft erteilt wurde (E. 2.5.2). Zu berücksichtigen ist beim Vertrauensschutz unter anderem, ob gegenüber einer betroffenen Person bezogen auf konkrete Verhältnisse Auskünfte erteilt wurden, nicht, ob Auskünfte zu anderen Verhältnissen erteilt wurden, aus denen die Beschwerdeführerin für sich Analogieschlüsse ziehen möchte. Auf die Beweisofferte, B._______ von der ESTV als Auskunftsperson zu befragen, ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da sich an der Ausgangslage auch dann nichts ändern würde, wenn dieser den Versand der E-Mails und deren Inhalt bestätigen würde.
3.10 Sollte sich die Beschwerdeführerin im Weiteren auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen wollen, wäre ihr entgegenzuhalten, dass sie dies nicht mit Erfolg tun könnte, weil die Vorinstanz nicht an einer allfällig rechtswidrigen Praxis festhalten wollen würde (E. 2.6).
3.11 Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Einspracheentscheid als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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