Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-358/2017
Urteil vom 31. August 2017
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
A._______,
vertreten durch
Parteien
Patrick Loosli und Pierre Scheuner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST 2011 bis 2013 (Bildungsleistungen/Personalverleih).
Sachverhalt:
A.
Der A._______ (fortan: Steuerpflichtiger) ist eine kantonale Sektion des Verbandes B._______ und als eigenständiger Verein nach Art. 60 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
B.
Wie in den Statuten vorgesehen, hat der Steuerpflichtige die Durchführung der überbetrieblichen Kurse an die verbandseigene Stiftung C._______ (fortan: Stiftung), welche die Ausbildung im Schreinergewerbe und in anverwandten Berufen bezweckt, übertragen. Da die Stiftung über kein eigenes Personal verfügt, werden administrative Aufgaben, wie zum Beispiel die Buchführung, die Kursadministration, der Raumunterhalt usw. durch den Steuerpflichtigen gegen Entgelt wahrgenommen und mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Kurse wiederum werden von Instruktoren durchgeführt, die beim Steuerpflichtigen angestellt sind, wobei zwischen zwei vollamtlichen Instruktoren, für welche der Steuerpflichtige der Stiftung pauschal CHF 252'250.20 pro Jahr in Rechnung stellt, und Aushilfsinstruktoren, deren Tätigkeit der Stiftung nach dem jeweiligen Stundenaufwand in Rechnung gestellt wird, zu unterscheiden ist.
C.
Zu Beginn des Jahres 2015 führte die ESTV eine Mehrwertsteuerkontrolle des Steuerpflichtigen betreffend die Steuerperioden 2011 bis 2013 durch und stellte dabei fest, dass der Steuerpflichtige der Stiftung Instruktoren zur Verfügung gestellt und diese Leistungen als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen deklariert hatte. Die ESTV war hingegen der Ansicht, es handle sich dabei um steuerbaren Personalverleih und nahm mittels Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) vom 6. Mai 2015 eine Nachbelastung von insgesamt CHF 58'218.- Mehrwertsteuern vor.
D.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 bestritt der Steuerpflichtige die EM Nr. (...) und brachte vor, bei den der Nachbelastung zugrunde liegenden Leistungen handle es sich um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen.
E.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 wandte sich die ESTV an den Steuerpflichtigen und forderte von diesem zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts weitere Unterlagen, wie Rechnungen an die Stiftung betreffend die "Vermietung der Instruktoren", allfällig vorhandene Verträge zwischen dem Steuerpflichtigen und der Stiftung sowie allfällig vorhandene Verträge zwischen den Instruktoren und dem Steuerpflichtigen bzw. der Stiftung, ein. Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 reichte der Steuerpflichtige der ESTV hierauf diverse Unterlagen ein. Darunter befanden sich u.a. Rechnungskopien der Jahre 2011 bis 2013 betreffend die Zurverfügungstellung von Instruktoren und Aushilfen, Rechnungskopien der Jahre 2011 bis 2013 betreffend an die Stiftung erbrachte Sekretariatsleistungen, eine Kopie der Statuten der Stiftung, eine Kopie des Arbeitsvertrags eines vollamtlichen Instruktors sowie eine Kopie des Pflichtenhefts der Stiftung für vollamtliche Instruktoren.
F.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 bestätigte die ESTV ihre mittels EM Nr. (...) vorgenommene Nachbelastung und begründete dies damit, dass es sich bei der Zurverfügungstellung von Instruktoren an die Stiftung weder um eine von der Steuer ausgenommene Referententätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
G.
Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2016 hiess die ESTV die Einsprache insoweit teilweise gut, als dass sie die Zurverfügungstellung der Aushilfsinstruktoren als von der Steuer ausgenommene Referententätigkeit anerkannte. Im Ergebnis hielt sie fest, dass sie vom Steuerpflichtigen für die relevanten Steuerperioden zu Recht noch CHF 46'362.- zuzüglich Verzugszins ab 31. Dezember 2012 nachfordere. Sie begründete die teilweise Gutheissung damit, dass die Aushilfsinstruktoren nicht einem Pflichtenheft der Stiftung unterstünden und ihre Lehrtätigkeit der Stiftung jeweils nach dem Stundenaufwand in Rechnung gestellt würde. Dahingegen unterstünden die vollamtlichen Instruktoren dem Pflichtenheft der Stiftung und seien in die Arbeitsorganisation der Stiftung integriert. Zudem werde die Tätigkeit der vollamtlichen Instruktoren der Stiftung mit dem Betreff "Vermietung Instruktoren" (pauschal) in Rechnung gestellt. Hieraus ergebe sich, dass die Leistung des Steuerpflichtigen in Bezug auf die vollamtlichen Instruktoren darin bestehe, der Stiftung geeignetes Personal zur Ausführung der im Pflichtenheft aufgeführten Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Die in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
H.
Gegen diesen Einspracheentscheid lässt der Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid der ESTV vom 1. Dezember 2016 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV aufzuheben. Weiter sei die Steuerforderung für die Steuerperiode 2011 auf CHF 22'064.-, für die Steuerperiode 2012 auf CHF 24'030.- und für die Steuerperiode 2013 auf CHF 18'996.- festzusetzen. Der Beschwerdeführer schulde für die Steuerperioden 2011 bis 2013 nebst der bereits deklarierten und bezahlten Steuer keine weitere Steuer. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei von der Stiftung beauftragt worden, konkrete Leistungen zu erbringen und nicht bloss geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen. Die vom Beschwerdeführer zu erbringenden Leistungen erfassten nebst der Durchführung der Schulungen auch die Administration der Stiftung, wobei die entsprechenden Kosten der Stiftung separat mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt würden. Entsprechend der Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2017 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen an der bereits in ihrem Einspracheentscheid formulierten Begründung fest. Der seitens des Beschwerdeführers ins Feld geführten Eventualbegründung, wonach er eine Schule betreibe und somit die im Streit liegenden Leistungen gemäss der Verwaltungspraxis auch dann von der Steuer ausgenommen seien, wenn es sich dabei um Personalverleih handle, entgegnet die ESTV, sie erachte es als nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer eine Schule betreibe. Dazu fehlten der Beschwerde eindeutige Beweismittel, wie zum Beispiel vom Beschwerdeführer an die Teilnehmer ausgestellte Rechnungen.
J.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird - soweit sie entscheidwe-sentlich sind - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Der Beschwerdeführer ficht einen Einspracheentscheid der ESTV be-treffend die Nachbelastung von Mehrwertsteuern an. Der Einspracheentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann einen angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.4
1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
1.4.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet. |
2.2
2.2.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammen gehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden. Dabei wird zwischen einer Gesamtleistung und einer Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung unterschieden (Art. 19 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.2.2 Eine Gesamtleistung, welche als einheitlicher wirtschaftlicher Vor-gang behandelt wird, liegt vor, wenn mehrere Leistungen wirtschaftlich derart eng zusammen gehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (Art. 19 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.2.3 Leistungen sind steuerlich ebenfalls dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (akzessorischer) Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.2.4 Welche Konstellation - Gesamtleistung oder Haupt- mit Nebenleistung - im konkreten Einzelfall anzunehmen ist, beurteilt sich in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht (Urteile des BGer 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4, 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3, 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.2, E. 6.1). Zudem ist diese Frage primär aus der Sicht des Verbrauchers, d.h. des Leistungsempfängers, zu beantworten (Urteil des BGer 2A.452/2003 vom 4. März 2003 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.3). Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe. Der subjektive Parteiwille ist sekundär (Urteil des BVGer A-1558/2006 vom 3. Dezember 2009 E. 3.4).
2.3 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
2.4 Die Zurverfügungstellung von Personal bzw. der Personalverleih ist grundsätzlich steuerbar (vgl. Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 7.4; Urteil des BVGer A-2628/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.4; Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG, Kommentar, Art. 21 N. 55). Von der Steuer ausgenommen ist hingegen das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Gemäss der Verwaltungspraxis sind die für die Steuerausnahme geltenden Anforderungen an die verleihende Einrichtung dann erfüllt, wenn diese nichtgewinnstrebig ist. Als Beispiele hierfür werden (religiöse) Ordensgemeinschaften und Diakonissenhäuser, Schulorden, andere gemeinnützige Institutionen und Organisationen (Art. 3 Bst. j

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
2.5
2.5.1 Die in Art. 21

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
2.5.2 Nach Art. 21 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

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Vorleistungen, die zwar in eine von der Steuer ausgenommene Leistung einfliessen, jedoch nach ihrem Gehalt nicht im Ausnahmekatalog enthalten und somit steuerbar sind, fallen nicht unter Art. 21 Abs. 3

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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Soweit sich die Steuerausnahme für eine Leistung nach dem Gehalt der Leistung richtet (Art. 21 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2.6 Der in Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
3.
3.1 Weil das Steuerrecht an wirtschaftliche Verhältnisse anknüpft, hat die Analyse des Steuersachverhalts sowohl unter wirtschaftlichen als auch unter zivilrechtlichen Aspekten zu erfolgen. Zu klären ist dabei, ob das zivilrechtliche Erscheinungsbild dem wirtschaftlichen Vorgang entspricht oder nicht (Ernst Blumenstein/ Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 35 ff.). Auch bei der Mehrwertsteuer ist dort, wo die zivilrechtliche Ausgestaltung eines Sachverhalts nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, auf das tatsächliche wirtschaftliche Ergebnis abzustellen (vgl. Urteil des BGer 2A.61/2006 vom 29. November 2006 E. 3.1; Alois Camenzind et al., a.a.O., Rz. 173).
3.2 Ausgangspunkt der zivilrechtlichen Qualifikation des Vertrages ist der übereinstimmende wirkliche Wille beider Vertragsparteien. Es gilt, diesen Parteiwillen zu ermitteln, womit zu fragen ist, was die Parteien wirklich wollten (Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, Art. 18

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
3.3 Personalverleih liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen gegen Entgelt überlässt. Der beliehene Unternehmer kann demnach vorübergehend über die Arbeitnehmer verfügen und sie in seinem Betrieb einsetzen (Alois Camenzind, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kompetenzzentrum MWST der Treuhandkammer [Hrsg.], Art. 14

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |

SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 26 Verleihtätigkeit - (Art. 12 Abs. 1 AVG) |
|
1 | Als Verleiher gilt, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt. |
2 | Auf eine Verleihtätigkeit kann namentlich auch geschlossen werden, wenn: |
a | der Arbeitnehmer in persönlicher, organisatorischer, sachlicher und zeitlicher Hinsicht in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes eingebunden wird; |
b | der Arbeitnehmer die Arbeiten mit Werkzeugen, Material oder Geräten des Einsatzbetriebes ausführt; |
c | der Einsatzbetrieb die Gefahr für die Schlechterfüllung des Vertrages trägt.19 |
3 | Das Weiterverleihen von verliehenen Arbeitnehmern (Unter- oder Zwischenverleih) ist nicht gestattet. Gestattet ist jedoch das Weiterverleihen eines Arbeitnehmers an einen dritten Betrieb, wenn: |
a | der erste Betrieb für die Dauer des Einsatzes das Arbeitsverhältnis an den zweiten Betrieb abtritt, der zweite Betrieb Arbeitgeber wird, im Besitz einer Verleihbewilligung ist und den Arbeitnehmer dem dritten Betrieb überlässt; oder |
b | der erste Betrieb Arbeitgeber bleibt und mit dem dritten Betrieb einen Verleihvertrag abschliesst und der zweite Betrieb das Verleihverhältnis nur vermittelt.20 |
4 | Arbeiten Betriebe in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen und überlassen sie der Arbeitsgemeinschaft Arbeitnehmer, so liegt kein Personalverleih vor, es sei denn, es wird ein wesentliches Weisungsrecht abgetreten.21 |

SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 26 Verleihtätigkeit - (Art. 12 Abs. 1 AVG) |
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1 | Als Verleiher gilt, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt. |
2 | Auf eine Verleihtätigkeit kann namentlich auch geschlossen werden, wenn: |
a | der Arbeitnehmer in persönlicher, organisatorischer, sachlicher und zeitlicher Hinsicht in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes eingebunden wird; |
b | der Arbeitnehmer die Arbeiten mit Werkzeugen, Material oder Geräten des Einsatzbetriebes ausführt; |
c | der Einsatzbetrieb die Gefahr für die Schlechterfüllung des Vertrages trägt.19 |
3 | Das Weiterverleihen von verliehenen Arbeitnehmern (Unter- oder Zwischenverleih) ist nicht gestattet. Gestattet ist jedoch das Weiterverleihen eines Arbeitnehmers an einen dritten Betrieb, wenn: |
a | der erste Betrieb für die Dauer des Einsatzes das Arbeitsverhältnis an den zweiten Betrieb abtritt, der zweite Betrieb Arbeitgeber wird, im Besitz einer Verleihbewilligung ist und den Arbeitnehmer dem dritten Betrieb überlässt; oder |
b | der erste Betrieb Arbeitgeber bleibt und mit dem dritten Betrieb einen Verleihvertrag abschliesst und der zweite Betrieb das Verleihverhältnis nur vermittelt.20 |
4 | Arbeiten Betriebe in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen und überlassen sie der Arbeitsgemeinschaft Arbeitnehmer, so liegt kein Personalverleih vor, es sei denn, es wird ein wesentliches Weisungsrecht abgetreten.21 |

SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 26 Verleihtätigkeit - (Art. 12 Abs. 1 AVG) |
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1 | Als Verleiher gilt, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt. |
2 | Auf eine Verleihtätigkeit kann namentlich auch geschlossen werden, wenn: |
a | der Arbeitnehmer in persönlicher, organisatorischer, sachlicher und zeitlicher Hinsicht in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes eingebunden wird; |
b | der Arbeitnehmer die Arbeiten mit Werkzeugen, Material oder Geräten des Einsatzbetriebes ausführt; |
c | der Einsatzbetrieb die Gefahr für die Schlechterfüllung des Vertrages trägt.19 |
3 | Das Weiterverleihen von verliehenen Arbeitnehmern (Unter- oder Zwischenverleih) ist nicht gestattet. Gestattet ist jedoch das Weiterverleihen eines Arbeitnehmers an einen dritten Betrieb, wenn: |
a | der erste Betrieb für die Dauer des Einsatzes das Arbeitsverhältnis an den zweiten Betrieb abtritt, der zweite Betrieb Arbeitgeber wird, im Besitz einer Verleihbewilligung ist und den Arbeitnehmer dem dritten Betrieb überlässt; oder |
b | der erste Betrieb Arbeitgeber bleibt und mit dem dritten Betrieb einen Verleihvertrag abschliesst und der zweite Betrieb das Verleihverhältnis nur vermittelt.20 |
4 | Arbeiten Betriebe in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen und überlassen sie der Arbeitsgemeinschaft Arbeitnehmer, so liegt kein Personalverleih vor, es sei denn, es wird ein wesentliches Weisungsrecht abgetreten.21 |
Das Bundesgericht hat in steter Rechtsprechung festgehalten, dass die Abgrenzung zwischen Personalverleih und einfachem Auftrag anhand einer individuellen Abgrenzung im Einzelfall erfolgen soll (Urteile des BGer 2C_543/2014 vom 26. November 2014 E. 2.4; 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2; 2A.425/2006 vom 30. April 2007 E. 3.2). Nach dem Bundesgericht wie auch nach der Lehre wird jedoch das Weisungsrecht als massgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Auftrag und Personalverleih anerkannt (vgl. anstatt vieler: Urteil des BGer 2C_356/2012 E. 3.6; Michael Kull/Eva-Maria Sommer-Bäni, Personalverleih oder einfacher Auftrag?, AJP 2016, S. 779; Roland Bachmann, Verdeckter Personalverleih: Aspekte zur rechtlichen Ausgestaltung, zur Bewilligungspflicht, zum Konzernverleih und zum Verleih mit Auslandsberührung, Mitteilungen des Instituts für Schweizerisches Arbeitsrecht [ArbR] 2010 S. 59; Christian Drechsler, Personalverleih: unscharfe Grenzen, AJP 2010, S. 315). Für die tatsächliche Übertragung der Weisungsbefugnisse ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb des Dritten tätig ist, wie wenn dieser sein Arbeitgeber wäre. Mit anderen Worten wird der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Dritten eingegliedert, wobei jedoch das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher fortbesteht. Indizien für die besagte Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation des Dritten sind u.a. (vgl. Roland Bachmann, a.a.O., S. 60 f.):
- Der Arbeitnehmer benutzt die Arbeitsgeräte, die ihm der Einsatzbetrieb zur Verfügung stellt.
- Der Arbeitnehmer hat im Einsatzbetrieb einen Vorgesetzten, dem er rapportieren muss, oder die im Einsatzbetrieb beschäftigten Personen rapportieren dem Arbeitnehmer.
- Der Einsatzbetrieb erlässt Weisungen über das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb sowie betreffend die Geheimhaltung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen.
- Der Personalverleiher kann auf die Art und Weise der Arbeitsausführung im Einsatzbetrieb keinen Einfluss nehmen.
- Die Überwachung und Instruktion bezüglich der konkreten Arbeitsausführung vor Ort ist Sache des Einsatzbetriebes, nicht des Personalverleihers.
Nach einer anderen in der Lehre vertretenen Auffassung ist die zentrale Frage für die Abgrenzung von Auftrag und Personalverleih letztlich, ob der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger miteinander die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung oder die Zurverfügungstellung einer Fachkraft (für bestimmte Arbeiten) vereinbaren, wobei die Übertragung wesentlicher Weisungsbefugnisse lediglich die logische und zwingende Konsequenz des Letzteren ist (Christoph Senti, Auftrag oder Personalverleih?, Rechtliche Gratwanderung mit drastischen Folgen, AJP 2013, S. 360). Falls die Ausführung eines bestimmten Auftrags wesentlicher Vertragspunkt ist, hat es den Leistungsempfänger - im Prinzip - nicht zu kümmern, wer diese Dienstleistung ausführt. Es spielt an sich nicht einmal eine Rolle, ob und welche Erfahrung und/oder Qualifikationen der ausführende Arbeitnehmer besitzt. Für den Leistungsempfänger steht die vertragsgemässe und gehörige Erledigung des Auftrages im Zentrum. Wird der Auftrag, aus welchen Gründen auch immer, nicht ordentlich ausgeführt, wird der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistungserbringer die ihm zustehenden Mängelrechte geltend machen. Beim Personalverleih wiederum tritt die Ausführung der Arbeit gegenüber dem Kriterium der ausführenden Person in den Hintergrund: Ein Personalverleiher hat keine Arbeitsleistung zu erbringen, seine vertragliche Verpflichtung besteht einzig in der Überlassung eines geeigneten Arbeitnehmers. Die Haftung des Personalverleihers beschränkt sich demnach auf die richtige Auswahl des verliehenen Arbeitnehmers, während für die Instruktion und Überwachung des Arbeitnehmers der Einsatzbetrieb zuständig ist (Senti, a.a.O., S. 360).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist der zu beurteilende Sachverhalt weitgehend unbestritten. So ist unbestritten, dass die beiden vollamtlichen Instruktoren zumindest formell beim Beschwerdeführer angestellt sind, tatsächlich aber - i.e. abgesehen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einsätzen für dessen Aus- und Weiterbildungsangebote - für die Stiftung tätig sind. Unbestritten ist des Weiteren, dass die Aufgaben der vollamtlichen Instruktoren für die Stiftung nebst dem Halten des Unterrichts (inkl. Vor- und Nachbereitung) auch diverse administrative Tätigkeiten mitumfassen. Im Unterschied zu den unterrichtsbezogenen Tätigkeiten werden die administrativen Arbeiten der vollamtlichen Instruktoren seitens des Beschwerdeführers der Stiftung jedoch nicht pauschal, sondern stundenweise in Rechnung gestellt. Unklar bzw. bestritten bleibt hingegen, ob der Beschwerdeführer selbst eine Schule betreibt.
4.2 In rechtlicher Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die ESTV die Tätigkeit der vollamtlichen Instruktoren zugunsten der Stiftung zurecht als steuerbare Leistung des Beschwerdeführers qualifiziert hat.
Hierzu ist vorab zu klären, ob es sich bei der betreffenden Leistung des Beschwerdeführers um eine von Steuer ausgenommene Bildungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
5.
5.1 Um festzustellen, ob die im Streit stehende Leistung des Beschwerdeführers unter die Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
5.2 Vorliegend liegt kein schriftlicher Vertrag vor, der die Leistungsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung regelt. Der Gehalt der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistung ist somit auf Basis anderweitiger Unterlagen zu erörtern, die entsprechende Anhaltspunkte enthalten. Dies sind insbesondere der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und einem der vollamtlichen Instruktoren (fortan: Arbeitsvertrag) mitsamt dem seitens der Stiftung erstellten Pflichtenheft für vollamtliche Instruktoren, welches Bestandteil des Arbeitsvertrages bildet (fortan: Pflichtenheft), die Statuten der Stiftung sowie die vom Beschwerdeführer an die Stiftung gestellten Rechnungen.
5.2.1 Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich vorab, dass der Beschwerdeführer den Instruktor anstellt. Weiter sind im Arbeitsvertrag die üblichen Abreden betreffend Lohn, Arbeitszeiten (mit Verweis auf den entsprechenden GAV), Krankheit, Unfall, Militärdienst, weitere Absenzen, Spesenvergütung (mit Verweis auf den entsprechenden GAV) sowie die Kündigungsmodalitäten geregelt. Die Aufgaben und Kompetenzen, die dem Instruktor kraft Arbeitsvertrags aufgetragen bzw. eingeräumt werden, sind hingegen nicht im Arbeitsvertrag selber erläutert. Diesbezüglich wird global auf das Pflichtenheft verwiesen.
Das Pflichtenheft wiederum verweist einleitend darauf, dass die Statuten der Stiftung gelten. In den genannten Statuten ist in § 7 geregelt, dass die Geschäftsleitung der Stiftung vom Geschäftsleiter des Beschwerdeführers wahrgenommen werde. Ihm unterstünden auch die Kursleiter. Gemäss § 12 der Statuten werden die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung ebenfalls in einem Pflichtenheft der Stiftung geregelt.
Das Pflichtenheft (für vollamtliche Instruktoren) umschreibt die Kompetenzen der Instruktoren wie folgt (Pflichtenheft, Ziff. 1.1): "Der Instruktor vollzieht die im Pflichtenheft und Reglement umschriebenen Aufgaben selbständig. Wenn das Pflichtenheft eine Aufgabe nicht umschreibt, so sind die Weisungen des Geschäftsleiters massgebend." Unter dem Titel "Unterstellung" (Pflichtenheft, Ziff. 1.2) wird klargestellt, dass der Instruktor dem Geschäftsleiter (der Stiftung) untersteht. Sodann ist der Instruktor für die Wartung der Werkstätten und Theorieräume zuständig und sorgt für einen gebrauchsbereiten Zustand der Werkzeuge usw. Anträge auf grössere Reparaturen, Revisionen und Neuanschaffungen richtet er an den Geschäftsleiter. Will der Instruktor die Infrastruktur für eigene Arbeiten verwenden, ist dies im Übrigen nur mit vorgängiger Einwilligung des Geschäftsleiters gestattet (Pflichtenheft, Ziff. 1.4). Weiter führt der Instruktor über seine Tätigkeit einen Arbeitsrapport, in welchen der Geschäftsleiter sowie der Stiftungsrat Einblick hat (Pflichtenheft, Ziff. 1.5). Der Stiftung ist die regelmässige Weiterbildung der Instruktoren ein Anliegen. Entsprechende Aktivitäten der Instruktoren müssen jeweils vom Stiftungsrat genehmigt werden (Pflichtenheft, Ziff. 1.6). Weiter ist in den Ziffern 2 und 3 des Pflichtenhefts der Aufgabenbereich der Instruktoren näher umschrieben. Dabei fällt ins Auge, dass der Instruktor nebst seinen unterrichtsspezifischen Tätigkeiten den Geschäftsleiter bei dessen Aufgaben unterstützt und die Kursadministration in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsleiter erfolgt.
5.2.2 Aus den Rechnungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser der Stiftung für die unterrichtsbezogenen Tätigkeiten der zwei vollamtlichen Instruktoren pauschal CHF 252'250.20 pro Jahr fakturiert, wobei die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung als "Vermietung Instruktoren" bezeichnet wird, während die administrativen Arbeiten der vollamtlichen Instruktoren - zusammen mit den administrativen Arbeiten, die weitere Mitarbeiter des Beschwerdeführers für die Stiftung erbringen - stundenweise in Rechnung gestellt werden.
5.3
5.3.1 Die in den vorangegangenen Erwägungen (E. 5.2) zitierten und auf ihren Inhalt analysierten Unterlagen deuten allesamt darauf hin, dass die vollamtlichen Instruktoren in die Betriebsorganisation der Stiftung eingegliedert bzw. dort tätig sind, wie wenn die Stiftung deren Arbeitgeberin wäre. Das ist schon daraus ersichtlich, dass der Arbeitsvertrag selbst die Aufgaben und Kompetenzen der Instruktoren gar nicht definiert, sondern global auf das Pflichtenheft (der Stiftung) verweist, welches den eigentlichen Tätigkeitsbereich der Instruktoren umschreibt und klarstellt, dass die Instruktoren dem Geschäftsleiter der Stiftung unterstellt sind, i.e. Letzterer betreffend die Instruktoren und ihre Tätigkeit für die Stiftung - soweit das Pflichtenheft nichts vorsieht - vollumfänglich weisungsbefugt ist.
5.3.2 Diese Übertragung der Weisungsbefugnisse über die vollamtlichen Instruktoren an die Stiftung gilt nach dem Bundesgericht und der Lehre als massgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Auftrag und Personalverleih (E. 3.3). Mit anderen Worten deutet die besagte Übertragung der Weisungsbefugnisse stark darauf hin, dass das Leistungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung nicht einen Auftrag im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
5.4 Somit ist festzuhalten, dass der Gehalt der zu beurteilenden Leistung nicht einer Bildungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die Leistungen der vollamtlichen Instruktoren und der Aushilfsinstruktoren unterschieden sich einzig nach der Art der Rechnungsstellung, i.e. pauschal oder stundenweise, was jedoch für die Qualifikation der Leistung nicht entscheidend sein könne. Gleichermassen könne es nicht von Bedeutung sein, dass der Beschwerdeführer die Leistung der vollamtlichen Instruktoren in der Rechnung als "Vermietung von Instruktoren" bezeichne. Überdies könne es für die Qualifikation der Leistung nicht entscheidend sein, dass die beiden vollamtlichen Instruktoren über ein Pflichtenheft verfügten, die Aushilfsinstruktoren hingegen nicht.
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als dass es für die Qualifikation einer Leistung nicht entscheidend sein kann, ob nach Stundenaufwand oder mittels Pauschale fakturiert wird. Ebenso ist das Vorbringen korrekt, dass die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung für die mehrwertsteuerliche Qualifikation der Leistung nicht entscheidend ist. Sehr wohl entscheidend für die steuerliche Qualifikation der Leistungen des Beschwerdeführers ist in vorliegendem Falle hingegen der Umstand, dass die vollamtlichen Instruktoren im Gegensatz zu den Aushilfsinstruktoren für die Stiftung arbeiten, wie wenn diese ihre Arbeitgeberin wäre, sie also in die Betriebsorganisation der Stiftung integriert sind und die Weisungen der entsprechenden Geschäftsleitung zu befolgen haben (E. 5.3). Damit liegt die Leistung des Beschwerdeführers in Bezug auf die vollamtlichen Instruktoren lediglich noch darin, der Stiftung geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen, womit sich hierfür steuerlich eine andere Qualifikation aufdrängt, als für die vom Beschwerdeführer bzw. seinen Aushilfsinstruktoren erbrachten Bildungsleistungen (E. 2.3 f.).
5.4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die administrativen Arbeiten der vollamtlichen Instruktoren müssten nicht noch zusätzlich nach effektivem Aufwand abgerechnet werden, wenn es sich bei der pauschalen Verrechnung der Referententätigkeit um Personalverleih handeln würde.
Auch damit kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie schon in E. 5.4.1 angedeutet, vermag die Art der Rechnungsstellung den Gehalt der dahinterstehenden Leistung nicht verändern. Mit anderen Worten bleibt es auch dann beim Personalverleih, wenn dieser zum Teil pauschal und zum Teil stundenweise fakturiert wird.
5.4.3 Vor dem Hintergrund, dass der Gehalt der Leistung des Beschwerdeführers (lediglich) darin besteht, der Stiftung Personal zur Verfügung zu stellen (E. 5.4), braucht auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (und der ESTV), die sich damit befassen, welcher Tätigkeitsbereich der Instruktoren nun überwiegt (Bildungsaufgaben oder Administrativaufgaben), und darauf abzielen, wie dieser angebliche Leistungskomplex steuerlich zu beurteilen ist (E. 2.2), nicht mehr eingegangen zu werden.
5.5 Zusammenfassend ist die Zurverfügungstellung der vollamtlichen Instruktoren seitens des Beschwerdeführers, wie von der ESTV zurecht festgehalten, nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11

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6.
Strittig und zu prüfen bleibt im Sinne der Eventualbegründung des Beschwerdeführers, ob die im Streit stehenden Leistungen unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12

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6.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Position damit, dass die ESTV in ihrer Verwaltungspraxis die Steuerausnahme in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12

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6.2 In den Genuss der Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12

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Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gleichbehandlung im Unrecht bedingt u.a. (E. 2.6), dass gleiche Sachverhalte zu beurteilen sind. Damit gleiche Sachverhalte vorliegen, muss der Beschwerdeführer u.a. eine Schule führen. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob dies vorliegend gegeben ist.
6.3
6.3.1 Wie eingangs ausgeführt (vgl. Sachverhalt Bst. A), bezweckt der Beschwerdeführer gemäss seinen Statuten den Zusammenschluss der selbständig erwerbenden Schreinerkader zur Pflege ihres Netzwerkes und zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen beruflichen, fachlichen und wirtschaftlichen Interessen im Gebiet. Diesen Zweck sucht der Steuerpflichtige u.a. zu erreichen durch die Förderung der beruflichen Grund- und Weiterbildung (Art. 2 Bst. g der Statuten) und der Durchführung überbetrieblicher Kurse in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden, wobei diese Aufgabe auch einer verbandseigenen Stiftung übertragen werden kann (Art. 2 Bst. f der Statuten). Wie in den Statuten vorgesehen, hat der Beschwerdeführer die Durchführung der überbetrieblichen Kurse an die Stiftung übertragen (vgl. Sachverhalt Bst. B).
6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe nur die überbetrieblichen Kurse an die Stiftung ausgelagert. Die Weiterbildungsangebote führe er hingegen in eigenem Namen durch (mit Verweis auf Beilage 17 der Beschwerde). Er werde zudem auf der Webseite des Kantons (...) zu Beruf und Weiterbildung als Anbieter von höherer Berufsbildung genannt (mit Verweis auf Beilage 18 der Beschwerde) und in der Broschüre zum Weiterbildungssystem (...) des Kantons (...) ausdrücklich als Branchen-Fachschule bezeichnet (mit Verweis auf Beilage 19 der Beschwerde).
6.3.3 Die ESTV anerkennt zwar, dass der Beschwerdeführer auf der Homepage des Kantons (...) als Anbieter von Technikkursen und als Branchenfachschule aufgeführt sei. Auf der Webseite des Beschwerdeführers werde jedoch die Stiftung, die ein eigenes Steuersubjekt sei, auch unter die Organisation des Beschwerdeführers subsumiert. Eine klare Unterteilung zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung werde demnach nicht gemacht, weshalb nicht abschliessend beurteilbar sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Weiterbildungskurse in eigenem Namen anbiete. Andere Beweismittel, wie beispielsweise ein Vertrag zwischen dem Kursanbieter und den Teilnehmern, Rechnungen an die Teilnehmer oder ähnliche Unterlagen lägen keine vor. Die ESTV erachtet es somit als nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst eine Schule betreibt.
6.3.4 Bei Beilage 17 der Beschwerde handelt es sich um Auszüge aus der Homepage des Beschwerdeführers. Darauf sind u.a. diverse Praxiskurse aufgelistet unter Angabe des Kurstermins sowie der Kosten für Mitglieder bzw. Nicht-Mitglieder. Wie jedoch die ESTV zurecht vorbringt, verfügt die Stiftung, an die die Ausbildungstätigkeit des Beschwerdeführers ausgelagert wurde, weder über einen eigenen Auftritt auf der Homepage des Beschwerdeführers noch über eine eigene Homepage. Anhand der Homepage des Beschwerdeführers jedenfalls, ist es nicht möglich, seine Tätigkeit klar von derjenigen der Stiftung abzugrenzen.
Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine Schule betriebe, würde er den Kursteilnehmern auch Kurskosten fakturieren und entsprechende Einnahmen verbuchen. Da offenbar keine geeigneteren Beweismittel wie zum Beispiel Rechnungen an die Kursteilnehmer und entsprechende Verbuchungsnachweise vorhanden sind bzw. ins Recht gelegt wurden, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die aufgeführten Weiterbildungsangebote - wie bereits die überbetrieblichen Kurse - von Dritten erbringen lässt und sich selbst auf die Erbringung von Administration und Organisatorischem beschränkt. Vor diesem Hintergrund kann nicht als erwiesen erachtet werden, dass der Beschwerdeführer selbst eine Schule betreibt. Daran vermögen auch die Auszüge aus der Homepage des Kantons (...) nichts zu ändern.
Da der Beschwerdeführer aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache des Betriebs einer Schule Rechte ableitet, i.e. dass die im Streit stehenden Leistungen von der Steuer ausgenommen seien, trägt er hierfür die Beweislast, womit vorliegend zu seinen Ungunsten zu urteilen ist, i.e. davon ausgegangen werden muss, er selbst betriebe keine Schule (E. 1.4.2).
6.4 Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer keine Schule betreibt, kann er sich von vornherein nicht auf die entsprechende Verwaltungspraxis der ESTV betreffend die Anwendung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Bei diesem Resultat kann offen bleiben, ob die Verwaltungspraxis betreffend Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
7.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die im Streit stehenden Leistungen des Beschwerdeführers weder auf Basis von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
8.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 3'000.- festzusetzen sind, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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