Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-6434/2024

Urteil vom 17. Februar 2025

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Richter Sebastian Kempe,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______,

Parteien vertreten durch MLaw Corinne Reber,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nationales Visum aus humanitären Gründen;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 12. September 2024.

Sachverhalt:

A.
Am (...) beantragte die afghanische Staatsangehörige A._______, geboren (...), bei der Schweizer Vertretung in B._______ die Ausstellung eines humanitären Visums.

Zur Begründung ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Beschwerdeführerin wurde im Alter von (...) Jahren verheiratet und lebte danach im Dorf C._______ (Distrikt D._______/Provinz E._______). Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (F._______) und (G._______). Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe vor der Machtübernahme der Taliban während (...) Jahren als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Weil dies aus Sicht der Taliban eine für einen Muslim unwürdige Arbeit darstelle, sei er bedroht und schliesslich im Jahr (...) ermordet worden. In der Folge hätten die Taliban den Sohn F._______ aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. F._______ floh deswegen in die Schweiz und wurde als Flüchtling anerkannt. Mittlerweile verfügt er über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin habe nach der Flucht von F._______ weiterhin mit ihrer Tochter G._______ zusammengelebt und das spärliche Land rund um ihr Haus kultiviert. Von den Taliban sei sie nach der Ermordung ihres Ehemanns immer wieder bedroht und schikaniert worden. Auch die männlichen Nachbarn hätten sie öfters aufgefordert, Haus und Land abzugeben, weil sie als Frau nicht zu Besitz und Arbeit berechtigt sei. Als G._______ (...) Jahre alt geworden sei, sei diese im (Nennung Zeitpunkt) von den Taliban entführt und schwer misshandelt worden. Bei der Entführung, bei der etwa zwanzig Männer ins Haus eingedrungen seien, sei auch die Beschwerdeführerin selber körperlich schwer attackiert worden. Anschliessend habe sie verzweifelt nach G._______ gesucht und sei schliesslich aus E._______ nach H._______ geflohen, weil die Taliban die Belästigungen intensiviert hätten. Mit Unterstützung des in der Schweiz lebenden F._______ sei G._______ schliesslich mit einem humanitären Visum in die Schweiz gelangt. Am (...) erhielt G._______ hierzulande Asyl (N_______). Nachdem der Kontakt zur Beschwerdeführerin zwischenzeitlich abgebrochen gewesen sei, sei es G._______ während eines Aufenthalts bei einer Freundin in I._______ gelungen, deren Schwiegermutter in H._______ zu kontaktieren. Mit Hilfe der Schwiegermutter habe die Beschwerdeführerin wieder ausfindig gemacht werden können. Sie halte sich derzeit ohne Familienangehörige in H._______ auf. Für alleinstehende beziehungsweise verwitwete Frauen bedeute dies ein Leben in ständiger Angst vor Übergriffen seitens der Taliban. Das Risiko sei bei der Beschwerdeführerin zudem erhöht, da ihr Ehemann von den Taliban ermordet worden sei und sowohl F._______ als auch G._______ vor dem Zugriff der Taliban geflohen seien. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin über Bekannte Kenntnis von einem gegen sie gerichteten Haftbefehl aus dem Distrikt D._______ erhalten. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass sie bei ihrem Auffinden
verhaftet werden solle. Gemäss diesen Bekannten werde sie in ihrem Dorf regelmässig von den Taliban gesucht; dies vermutlich darum, weil G._______ geflüchtet sei. Seither lebe sie im Versteckten und getraue sich kaum mehr auf die Strasse aus Angst, von den Taliban aufgegriffen zu werden. Sodann leide sie seit der Jugend an den Folgen einer (Nennung Leiden) und habe wegen den Taliban massive Ängste um ihre Sicherheit und diejenige ihrer Kinder. Weil sie sich ständig versteckt halten müsse, könne sie keine psychologische oder medizinische Hilfe in Anspruch nehmen.

B.
Mit Formularverfügung vom 24. Januar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums (vgl. SEM act. 6/pag. 68).

C.
Mit Entscheid vom 12. September 2024 wies die Vorinstanz die dagegen eingereichte Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 ab.

D.
Am 11. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 12. September 2024 aufzuheben und ihr ein Visum aus humanitären Gründen auszustellen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie, es seien die Akten von G._______ (N_______) zur Entscheidfindung beizuziehen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin zu bestellen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt.

G.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (drei Screenshots aus privaten Videosequenzen) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die wesentlichen vorinstanzlichen Akten der Tochter G._______ (N_______) zur Entscheidfindung beigezogen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4).

2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Entscheid des SEM beruhe auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt bezüglich ihrer Gefährdungslage, einer nicht rechtsgenüglichen Beweiswürdigung hinsichtlich des eingereichten Haftbefehls und einer Verletzung der Begründungspflicht betreffend der Aussagen zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten, ihrer Reisen von H._______ nach B._______ sowie ihrer gesundheitlichen Situation. Weiter sei ihre Gefährdungssituation von der Schweizer Vertretung in B._______ nicht vollständig abgeklärt worden.

3.1.1 Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.).

3.1.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dabei falschen Tatsachenfeststellungen unterlegen ist. Es ist somit nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht im vorliegenden Verfahren durch das SEM konkretere weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht festzustellen.

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. Es hat bei der Prüfung des Sachverhalts die Schilderungen der Beschwerdeführerin, ihre Eingaben und Unterlagen zu ihrer Gefährdungslage (vgl. SEM act. 11 Ziff. 2.1 ff.) rechtsgenüglich berücksichtigt. Das SEM hat im Rahmen einer Einzelfallprüfung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 11 S. 4 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. Sodann war es der Beschwerdeführerin möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Prüfungs- und/oder Begründungspflicht ist deshalb zu verneinen.

Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere einer anderen Einschätzung bezüglich des Vorhandenseins einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Herkunftsstaat gelangt als von der Beschwerdeführerin erwartet, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dies betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung. Fragen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung bilden indes Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung.

3.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.

4.

4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
1    Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
2    In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb das Gesuch nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.).

Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen.

4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).

5.

5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, auch in Berücksichtigung der schwierigen Situation der Beschwerdeführerin ergebe sich weder aus ihren Vorbringen noch aus den eingereichten Unterlagen eine offensichtliche unmittelbare und individuelle Gefährdung ihrer Person, welche - im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage - die Ausstellung eines humanitären Visums gebieten würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche auch unter der Berücksichtigung der kontinuierlichen Verschlechterung der Stellung von Frauen und Mädchen in Afghanistan das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechtes allein für sich genommen nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte, konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV zu begründen. Trotz der nicht einfachen Situation für eine verwitwete und alleinstehende Frau in Afghanistan vermöge dies noch keine besondere Gefährdungslage zu begründen. Der Beschwerdeführerin komme auch keine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen zu. Die Vorkommnisse betreffend ihren Ehemann seien nicht geeignet, etwas zu ihrer aktuellen, individuellen Gefährdungssituation beizutragen, da diese bereits (...) Jahre zurückliegen würden. Zudem würden - abgesehen von der pauschalen Aussage, nach dem Tod des Ehemannes immer wieder von den Taliban bedroht und schikaniert worden zu sein - keine aktuellen und konkreten Geschehnisse geltend gemacht oder gar belegt. Die Entführung von G._______ bleibe aufgrund des dieser erteilten humanitären Visums mit anschliessender Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz unbestritten. Rechtsprechungsgemäss führe jedoch ein an eine gefährdete Person erteiltes humanitäres Visum nicht automatisch dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten seien und diesen ebenfalls die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre; vielmehr würden auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV gelten. Vorliegend seien aus den Akten keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte von Verfolgungshandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu G._______ ersichtlich. Weder aus den Befragungen noch aus den Eingaben ergebe sich ein schlüssiges und logisches Bild, wo genau und bei wem sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht nach der Entführung von G._______ aufgehalten habe und was in dieser Zeit alles geschehen sei. Ebenso würden keine konkreten Vorfälle geschildert, welche auf eine Verfolgung ihrer Person schliessen lassen würden. Beim vorgelegten Vorladungsschreiben handle es sich lediglich um eine Fotokopie eines
handgeschriebenen Briefes ohne jegliche Sicherheitsmerkmale; es könne daher nicht auf seine Urheberschaft und Echtheit überprüft werden. Das Schreiben sei daher kaum beweiskräftig. Selbst wenn es sich hierbei um ein tatsächlich von den Taliban ausgestelltes Vorladungsschreiben handelte, seien der Vorladung keine Gründe zu entnehmen. Zudem handle es sich bei der Annahme, dass das Schreiben in Zusammenhang mit der Ausreise der Tochter stünde, wie in der Einsprache selber erwähnt, um eine blosse Vermutung. Eine Reflexverfolgung könne mit einem solchen Schreiben nicht belegt werden. Demgegenüber sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, zwecks Vorsprache bei der Schweizer Vertretung in B._______ alleine als Frau wiederholt von Afghanistan aus- und wieder einzureisen, ohne hierbei von den Taliban aufgegriffen und allfälligen Repressalien ausgesetzt worden zu sein. Obschon nicht in Abrede gestellt werde, dass die Situation sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für G._______ psychisch belastend sei und demnach der Wunsch, bei G._______ in der Schweiz zu sein, durchaus nachvollziehbar sei, sei ein Familiennachzug nicht Zweck des humanitären Visums und vorliegend nicht Prozessgegenstand.

5.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerdeschrift zunächst im Wesentlichen an der bisherigen Sachverhaltsdarstellung und der daraus hergeleiteten relevanten Gefährdung ihrer Person fest. Weiter wendet sie ein, die vom SEM angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil F-1451/2022 vom 27. März 2024 [zwischenzeitlich publiziert als BVGE 2024 VII/1]), gemäss welcher das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts allein für sich genommen nicht ausreiche, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte, konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV zu begründen, müsse angesichts der verschlechterten Situation für Frauen und Mädchen und des neu erlassenen "Laster- und Tugendgesetzes" bereits wieder als überholt gelten. Für sie sei kein menschenwürdiges Leben mehr möglich in Afghanistan. Zudem habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgehalten, dass die diskriminierenden Massnahmen und Gesetze des Taliban-Regimes gegen Frauen bereits für sich alleine als Verfolgungshandlungen gelten würden, die eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten. Im Lichte der jüngsten Entwicklungen sei daher auch im Einzelfall ohne Weiteres von einer Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV auszugehen. Überdies sei sie ohnehin einer besonderen Gefährdungslage ausgesetzt. Weiter würden ihre Familienverhältnisse klar für eine Reflexverfolgungssituation sprechen. So wendeten die Taliban gemäss einer Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. November 2023 bei Angehörigen gesuchter Personen konsequent die Kollektivbestrafung an. In ihrem Fall seien alle nahen Familienmitglieder konkreten Verfolgungshandlungen der Taliban ausgesetzt gewesen und seien entweder ermordet worden oder hätten aus dem Land fliehen müssen. Sie habe durchaus in anschaulicher Weise Vorfälle geschildert (Überfall durch die Taliban im Jahr [...] mit schweren Misshandlungen; andauernde Behelligungen durch dieselben; Flucht aus dem Haus; regelmässige Nachfragen der Taliban nach ihrer Person im Heimatdorf; Ausstellung eines Haftbefehls). Zudem lege bereits die Attacke anlässlich der Entführung von G._______ eine begründete Verfolgungsfurcht nahe. Es sei anzunehmen, dass die Taliban wegen der Flucht von G._______ und allenfalls wegen der Flucht von F._______ und der Ermordung ihres Ehemannes nach ihr fahnde. Sie halte sich in H._______ ständig versteckt, wobei sie von den übrigen Bewohnern der Wohnung aus Angst vor Repressalien zum Verlassen derselben gedrängt werde. Nach Pakistan sei sie jeweils in Begleitung eines männlichen Bekannten über den Landweg gereist, wobei sie sich stets gut vor Blicken versteckt gehalten habe. Weiter handle es sich beim eingereichten Haftbefehl
offensichtlich nicht um ein "handgeschriebenes Schreiben", sondern um ein gedrucktes Dokument samt Briefkopf, Stempel und Unterschrift. Auch stelle es kein "Vorladungsschreiben" dar, werde darin doch zur Verhaftung ihrer Person aufgerufen. Tatsächlich handle es sich beim Haftbefehl um ein authentisches Dokument, welches zwar nur in Kopie vorliege, weil sich das Original an ihrem ehemaligen Wohnort in E._______ befinde. Indes könne dem Dokument nicht bloss deshalb der Beweiswert abgesprochen werden. Dies würde einer massiv übersetzten Anforderung an die Beweise gleichkommen. Über die Verfolgungsmotive der Taliban könne nur spekuliert werden. Indes sei der Haftbefehl erst nach der Flucht von G._______ und nach ihrem Verlassen des Hauses ausgestellt worden. Die Vermutung liege daher nahe, dass der Befehl mit der Ausreise von G._______ zusammenhänge. Die Reflexverfolgung könne wohl nicht strikt bewiesen werden. Indes wäre ein strikter Beweis der Motive der Verfolger gar nicht möglich, womit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Beweisnot zu Rate gezogen werden müsse (mit Verweis auf das Urteil F-1077/2022 vom 21. Februar 2024, E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Demnach reiche in Fällen, in denen die Gefährdungslage nur durch Indizien bewiesen werden könne, das Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" beziehungsweise der Glaubhaftmachung aus. Im derzeitigen Klima in Afghanistan mit der akuten Bedrohungslage für Frauen sei es überaus wahrscheinlich respektive glaubhaft, dass die Taliban wegen der Flucht von G._______ auf sie zurückgreifen wollten, um Informationen über deren Verbleib zu erhalten. Sodann habe sie anlässlich der Befragungen auf der Botschaft versucht, über ihre letzten Aufenthaltsorte Auskunft zu geben. Die Ausführungen würden mit denjenigen von G._______ in deren Asylverfahren übereinstimmen. Es treffe sodann zu, dass sie sich in der Folge in kleinere Ungereimtheiten zur Dauer des Aufenthalts in E._______ verstrickt habe. lndes sei ihr Aussageverhalten aufgrund des Zeitablaufs, ihrer psychischen Verfassung und der verwirrenden Frageweise der Vertretung entschuldbar. In der ersten Befragung habe sie im freien Bericht vorgebracht, dass die Taliban drei Wochen nach der Entführung begonnen hätten, sie zu behelligen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie kurze Zeit darauf aus E._______ weggegangen sei, um nach G._______ zu suchen und sich vor den Taliban zu verstecken. Ohnehin sei erwiesen, dass G._______ im (Nennung Zeitpunkt) von den Taliban entführt worden sei, weshalb dieser Umstand nicht angezweifelt werden dürfe. Des Weiteren sei es durchaus glaubhaft, dass sie in J._______ mit anderen Geflüchteten in einem Zelt gelebt habe. Da sie sich auf der Durchreise
befunden habe, hätten keine Unterkunftsoptionen vorgelegen. Sie sei denn auch lediglich (Nennung Dauer) dort gewesen. Zu ihrem Aufenthalt in H._______ habe sie genaue Angaben machen können. So habe sie das Quartier, in dem sie sich aufgehalten habe (K._______), benannt und auch die Personen, bei denen sie gelebt habe beziehungsweise lebe, identifiziert. Sie lebe abwechslungsweise bei den (Nennung Personen) von G._______ und einem befreundeten Paar, damit sie nicht entdeckt werde. Aus ihrem Pass sei sodann ersichtlich, dass sie Afghanistan - ausser für die Befragungen durch die Botschaft - seither nie verlassen habe. Somit seien ihre Aufenthaltsorte seit der Entführung von G._______ ausreichend bekannt. Wohl sei sie nach ihren Befragungen auf der Botschaft in B._______ jeweils nach H._______ zurückgekehrt. Dies hänge jedoch mit dem Umstand zusammen, dass sie in B._______ keinen sicheren Aufenthaltsort gehabt habe und ihr die nötigen finanziellen Mittel, um sich in einem Hotel niederzulassen, gefehlt hätten. Zudem sei sie von ihrem Bekannten nach L._______ begleitet worden, der wieder nach H._______ habe zurückkehren müssen. Ohnehin wäre sie in B._______ komplett auf sich alleine gestellt gewesen, was sie als alleinstehende Frau zusätzlich in ernsthafte Gefahr gebracht hätte. Ihr Visum für Pakistan sei am (Nennung Zeitpunkt) abgelaufen, weshalb sie sich ab dann illegal in Pakistan aufgehalten hätte und von einer Abschiebung bedroht gewesen wäre. Weder aus dem Umstand, dass sie zweimal ihr Leben aufs Spiel gesetzt habe, um in Begleitung eines Mannes nach B._______ zu reisen, wo sie für die Befragung auf die Schweizer Vertretung zitiert worden sei, noch aus ihrer jeweiligen Rückkehr dürfe der Schluss gezogen werden, sie sei in Afghanistan nicht gefährdet.

5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 12. September 2024 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte weder neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten, noch würden Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen seien.

6.

6.1 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwer-deführerin an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).

6.2

6.2.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 24.05.2024 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zur Situation der Frauen ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass sie beispielsweise im Staatsdienst nicht mehr zugelassen sind (SEM, Risikoprofile, S. 35) und in Afghanistan generell einen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer haben. Dies führt oft zu Einschränkungen ihrer Freiheiten und zu geschlechtsspezifischer Gewalt (bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 88, 94 und S. 98 f.).

6.2.2 Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den in den Akten liegenden Unterlagen sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die dem Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung ihrer Person seitens der Taliban dienen könnten. Hinsichtlich der angeführten Gefahr einer Reflexverfolgung ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin offenbar weder anlässlich der sich im Jahr (...) zugetragenen Ereignisse (Tötung Ehemann; Flucht von F._______ vor den Taliban) noch in der nachfolgenden Zeit, in welcher sie noch bis im Jahr (...) zusammen mit G._______ im Dorf weiterlebte, auf irgendeine Weise von den Taliban bedrängt oder behelligt wurde, obwohl sie für die Taliban ohne Weiteres greifbar gewesen wäre. Dieser Sachverhalt lässt demnach keinen Rückschluss auf eine Reflexverfolgung zu. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nun über (Nennung Dauer) später trotz des Umstandes, dass ihre männlichen Verwandten entweder den Tod gefunden oder das Land verlassen haben, ins Visier der Taliban gerückt sein soll. Dieses Vorbringen ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an ihrer Person herzuleiten. Ebenso wenig erscheint nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin wegen der Flucht von G._______ zu einer Person von Interesse für die Taliban geworden wäre. G._______ gab anlässlich ihrer Erstbefragung (EB UMA) im Asylverfahren an, sie sei eines von vielen Mädchen gewesen, welche die Taliban mitgenommen hätten, um sie mit Taliban-Soldaten islamisch zu vermählen; auf Nachfrage verneinte G._______, wegen ihres Vaters oder ihres Bruders F._______ von den Taliban entführt worden zu sein (vgl. EB UMA Ziff. 7.02 im Verfahren N_______). Wohl führte die Beschwerdeführerin an, die Taliban seien drei Wochen nach der Mitnahme von G._______ respektive knapp zwei Monate nach der Machtübernahme (Nennung Zeitpunkt) bei ihr aufgetaucht und hätten nach ihrer Tochter gefragt (vgl. SEM act. 3/pag. 56). Dass sie dabei irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt worden wäre, machte sie dabei nicht geltend. Alleine dieser Vorfall stellte denn auch keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person dar. Ihre Behauptung, nach dem Tod ihres Ehemannes immer wieder von den Taliban bedroht und von ihnen wie auch von Nachbarn schikaniert worden zu sein, bleibt unbelegt (vgl. SEM act. 6/pag. 83). Im Übrigen ist die geltend gemachte Nachfrage der Taliban bei der Beschwerdeführerin nach der Flucht von G._______ aufgrund nicht konsistenter Ausführungen kaum glaubhaft. So gab sie anlässlich der ergänzenden Botschaftsbefragung an, sie habe ihr Haus einen Monat nach der
Entführung von G._______ verlassen. Kurz darauf führte sie im Widerspruch dazu aus, dies sei ein bis zwei Wochen nach der Mitnahme von G._______ geschehen. Auf entsprechenden Vorhalt legte sie sich sodann darauf fest, dies sei ein bis zwei Wochen nach der Entführung gewesen (vgl. SEM act. 4/pag. ein 64). Diese Aussage wiederum lässt sich nicht mit ihren Angaben im Rahmen der ersten Botschaftsbefragung in Übereinstimmung bringen, gemäss welchen die Taliban erst drei Wochen nach der Entführung ihrer Tochter bei ihr erschienen seien und nach G._______ gefragt hätten (vgl. SEM act. 3/pag. 56). Bezeichnenderweise machte die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Befragung nicht mehr geltend, dass die Taliban nach der Flucht von G._______ bei ihr nach ihrer Tochter gesucht haben sollen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, hätte von ihr die Erwähnung einer solchen Suche jedoch erwartet werden dürfen. So handelt es sich bei der Suche respektive Vorsprache der Taliban im Anschluss an die Flucht von G._______ durchaus um ein einprägsames Ereignis. Da aus den Befragungen der Botschaft keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin diesen Befragungen aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht hätte folgen können oder sich die Vertretung einer verwirrenden Frageweise bedient hätte, vermögen die entsprechenden Einwände nicht zu überzeugen. Sodann hielt das SEM zu Recht fest, dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein nachvollziehbares Bild über ihre letzten Aufenthaltsorte seit dem Weggang aus ihrem Haus und den angeführten Aufenthalten in J._______ und H._______ ergibt (vgl. SEM act. 11, Ziff. 2.4). Der diesbezügliche Einwand, sie habe anlässlich der Befragungen auf der Botschaft versucht, über ihre letzten Aufenthaltsorte Auskunft zu geben und ihre Ausführungen würden mit denjenigen von G._______ in deren Asylverfahren übereinstimmen, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Insbesondere führte G._______ in ihrer Befragung keine Zeit- oder Datumsangaben zu den Geschehnissen an (vgl. EB UMA Ziff. 7.01 f. im Verfahren N_______), weshalb die Beschwerdeführerin aus deren Schilderungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Soweit auf die angeblich kongruenten Aussagen von F._______ in dessen Visumsgesuch verwiesen wird, braucht auf diese vorliegend nicht eingegangen zu werden. So flüchtete F._______ bereits im Jahr (...) aus Afghanistan, weshalb dessen Ausführungen für die Vorfälle aus dem Jahr (...) ohne Belang bleiben (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357).
Soweit die Beschwerdeführerin den eingereichten "Haftbefehl" als authentisches Dokument bezeichnet, das in gedruckter Form vorliege und dessen Original sich an ihrem ehemaligen Wohnort in E._______ befinde, kann sich das Gericht dieser Ansicht nicht anschliessen. Unabhängig von dessen Form ist festzuhalten, dass es sich dabei offenbar um ein behördeninternes Schreiben handelt. Die Beschwerdeführerin vermag nicht plausibel zu erklären, wie sie respektive die von ihr angeführten Bekannten unter diesen Umständen in den Besitz des an (Nennung Person) von D._______ gerichteten Schreibens hätten gelangen können (vgl. SEM act. 3/pag. 40). Ferner ist aus dem Dokument nicht ersichtlich, dass eine Kopie oder gar das Original desselben an die betroffene Person hätte zugestellt werden sollen. Zudem erhellt daraus weder der Grund der Verhaftung noch der genaue Ort, wohin die Beschwerdeführerin hätte gebracht werden beziehungsweise sie sich hätte begeben sollen. Dem "Haftbefehl" kann daher zum Nachweis einer Verfolgung durch die Taliban keinerlei Beweiskraft beigemessen werden.

Sodann macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beweismitteleingabe vom 14. Januar 2025 geltend, die Taliban hätten im (Nennung Zeitpunkt) aktiv nach ihr gesucht. So seien gemeinsam mit dem (Nennung Person) bewaffnete Kämpfer der Taliban bis zum Haus gekommen, in welchem sie sich versteckt gehalten habe. Sie habe gerade noch heimlich ins Nachbarhaus fliehen können, weil der Besitzer des Hauses die Taliban frühzeitig bemerkt habe. Die Bekannten hätten in diesem Zusammenhang zwei kurze Videosequenzen aufnehmen können. Aus diesen Videosequenzen stammten die nun eingereichten drei Screenshots, worauf ein Taliban zu sehen sei, der sich im Haus aufhalte und dieses wieder verlasse. Sie lebe seit diesem Ereignis noch mehr in ständiger Angst vor Entdeckung und Verhaftung. Ferner würden aufgrund neuer Regelungen Frauen in Afghanistan weiter aus dem öffentlichen Raum verbannt und in gefängnisähnliche Verhältnisse gedrängt. So dürften künftig Häuser in Afghanistan keine Fenster mehr haben, durch die man auf von Frauen genutzte Räume in Nachbargebäuden sehen könne. Diese Ausführungen bleiben jedoch unbehelflich. Weder aus den Vorbringen noch aus den Screenshots sind konkrete Anhaltspunkte für eine Suche nach der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Aus den Screenshots ist nicht ersichtlich, wann und wo sie gemacht wurden. Wohl ist darauf eine sich in einem Gebäude aufhaltende Person in Tarnkleidung zu erkennen; die Fotos geben jedoch keinen Aufschluss darüber, weshalb sich diese Person dort aufhält und ob es sich tatsächlich um das Haus handelt, in welchem sich die Beschwerdeführerin versteckt halten will. Die Fotos sind deshalb zum Nachweis einer Suche der Taliban nach der Beschwerdeführerin als nicht beweiskräftig zu qualifizieren.
Im Weiteren ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen - und nicht einzig die Beschwerdeführerin individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Macht-verhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-6927/2024 vom 29. November 2024 E. 5.2 m.H. auf Urteil des BVGer 1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zwischenzeitlich publiziert als BVGE 2024 VII/1]). An dieser Einschätzung vermag auch die in der Beschwerdeschrift sowie der Beweismitteleingabe vom 14. Januar 2025 geltend gemachte Verschlechterung der Situation für Frauen und Mädchen nichts zu ändern. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochte die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Ferner bleibt der Hinweis auf ein Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2024 (Az. C-608/22 und
C-609/22) unbehelflich, zumal für die Erteilung eines humanitären Visums das Vorliegen einer abstrakten Gefährdung nicht genügt (BVGE 2024 VII/1 E. 7.3-7.6 und 8.4).

Schliesslich ist nicht hinreichend erstellt, dass es der Beschwerdeführerin versagt bliebe, ihren gesundheitlichen Beschwerden die nötige Therapie und Medikation zukommen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie in ihrer Heimat respektive in H._______ über Bekannte verfügt, bei denen sie bislang wohnen konnte, und sich in der Schweiz ihre beiden Kinder aufhalten, auf deren Unterstützung sie - insbesondere auch in finanzieller Hinsicht - bislang zählen konnte und auch weiterhin zählen können dürfte (vgl. SEM act. 4/pag. 63). Mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin bleibt anzumerken, dass bis anhin von der Rechtsprechung nicht geklärt wurde, ob das nationale Visum aus humanitären Gründen zur Abhilfe einer medizinischen Notlage überhaupt in Frage käme (vgl. Urteil des BVGer F-6528/2023 E. 5.2.2 m.w.H.).

6.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführerin und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person zu begründen.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-6434/2024
Datum : 17. Februar 2025
Publiziert : 12. März 2025
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 12. September 2024


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VEV: 4 
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
9
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
1    Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61
2    In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
143-III-65 • 144-I-11
Weitere Urteile ab 2000
2C_802/2020
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
afghanistan • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • flucht • leben • sachverhalt • haftbefehl • weiler • aufenthaltsort • einreise • dauer • beschwerdeschrift • betroffene person • geschlecht • tod • pakistan • asylverfahren • vermutung • original • rechtsbegehren
... Alle anzeigen
BVGE
2024-VII-1 • 2018-VII-5 • 2015/5 • 2014/2 • 2009/35 • 2008/24
BVGer
D-2161/2021 • E-1578/2023 • F-1077/2022 • F-1451/2022 • F-4139/2022 • F-4179/2022 • F-4626/2012 • F-4827/2012 • F-6434/2024 • F-6528/2023 • F-6927/2024 • F-896/2021
BBl
2010/4455