Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6737/2014, B-6753/2014, B-6825/2014

Urteil vom 17. Februar 2016

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

1.X._______AG in Liquidation,

vertreten durch lic. iur. Christoph Meyer, Rechtsanwalt,

2.B._______,

Parteien vertreten durch Yetkin Geçer, Rechtsanwalt,

3.C._______,

vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Unbewilligte Ausübung der Finanzintermediation,
Liquidation, Tätigkeitsverbot und Publikation.

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; nachfolgend: Vorinstanz) stellte mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 gegenüber der X._______AG, mit Sitz in U._______ (nachfolgend: X._______ oder Beschwerdeführerin 1), und der Y._______AG, mit Sitz in V._______ (nachfolgend: Y._______), fest, dass diese ohne Bewilligung der FINMA bzw. Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation (SRO) finanzintermediäre Tätigkeiten i.S.v. Art. 2 Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG (zit. in E. 2.2) vorgenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 3).

A.a Gleichzeitig ordnete die FINMA deren Auflösung und Liquidation an und setzte bei der X._______ die Z._______AG, bei der Y._______ sich selber als Liquidatorin ein (Dispositiv-Ziff. 4, 5 und 6). Die Kosten der Liquidation wurden den betroffenen Gesellschaften auferlegt (Dispositiv-Ziff. 10). Die Liquidatorin wurde ermächtigt, angemessene Kostenvorschüsse einzuverlangen (Dispositiv-Ziff. 11). Die FINMA untersagte der X._______ und der Y._______ sowie ihren Organen unter Androhung der in Art. 48
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 48 - Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
FINMAG (zit. in E. 1) enthaltenen Strafandrohung, ohne Zustimmung der Liquidatorin weitere geschäftliche Rechtshandlungen auszuüben, und auferlegte ihnen die Pflicht, der Liquidatorin sämtliche Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7 und 8). Den bisherigen Organen wurde die Vertretungsbefugnis entzogen (Dispositiv-Ziff. 9). Das zuständige Handelsregisteramt wurde angewiesen, die entsprechenden Einträge vorzunehmen bzw. die Änderungen im Handelsregister nachzuführen (Dispositiv-Ziff. 12). Die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der FINMA wurde auf den 28. Oktober 2014 festgesetzt (Dispositiv-Ziff. 13). Sie verfügte weiter die Fortführung der Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots, die auf die X._______ und die Y._______ lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind, und ermächtigte die jeweilige Liquidatorin, über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen (Dispositiv-Ziff. 17). Die Ziffern 4 bis 13 des Dispositivs wurden für sofort vollstreckbar erklärt und Verwertungshandlungen bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland beschränkt (Dispositiv-Ziff. 18).

A.b Gegenüber A._______, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) stellte die FINMA fest, dass sie aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der unbewilligten Tätigkeit unbefugterweise eine finanzintermediäre Tätigkeit wahrgenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (GwG) schwer verletzt hätten. Ihnen wurde, unter Hinweis auf die in Art. 48
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 48 - Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
FINMAG enthaltene Strafandrohung, untersagt, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben (Unterlassungsanweisung), und ein entsprechendes Werbeverbot auferlegt (Dispositiv-Ziff. 14 und 15). Die Veröffentlichungsdauer von Unterlassungsanweisung und Werbeverbot auf der Internetseite der FINMA wurde auf 5 Jahre für A._______ und auf 3 Jahre für die Beschwerdeführenden 2 und 3 nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festgelegt (Dispositiv-Ziff. 16).

A.c Schliesslich auferlegte die FINMA die bis zum Erlass der Verfügung angefallenen Kosten von Fr. 326'635.85 (inkl. MwSt.), bestehend aus den Kosten des mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Januar 2014 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten RA D._______ von Fr. 29'037.05 und des mit Zwischenverfügungen vom 27. Januar und 25. April 2014 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten RA E._______ von Fr. 297'598.80, sowie die Verfahrenskosten von Fr. 88'000.- den Beschwerdeführenden, A._______ und der Y._______ solidarisch (Dispositiv-Ziff. 19 und 20).

B.
Mit Eingaben vom 19. bzw. 21. November 2014 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht.

B.a Die Beschwerdeführerin 1 beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2014, soweit sie betreffend; insbesondere sei ihre Liquidation aufzuheben. Eventualiter sei die Z._______AG durch eine neue Liquidatorin zu ersetzen. Subeventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich seien die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren.

B.a.a In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin 1 die Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 ab. Das Bundesgericht trat auf die von der Beschwerdeführerin 1 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_97/2015 vom 28. April 2015 nicht ein.

B.b Der Beschwerdeführer 2 beantragt, Dispositiv-Ziff. 2 sei dahingehend abzuändern, als er keine unbefugte finanzintermediäre Tätigkeit wahrgenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen nicht - eventualiter nur leicht - verletzt habe. Unterlassungsanweisung und Werbeverbot sowie deren Veröffentlichung seien aufzuheben; eventualiter sei die Veröffentlichung auf einen Monat zu beschränken. Der Hinweis auf die Strafandrohung im Widerhandlungsfall sei aufzuheben. Ferner sei die ihn betreffende (solidarische) Kostenauflage aufzuheben, eventualiter um mindestens 50 % zu reduzieren. Schliesslich beantragt er verschiedene Zeugeneinvernahmen und die Edition eines Dossiers der Bundesanwaltschaft.

B.c Die Beschwerdeführerin 3 beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-Ziff. 3, 14, 16, 19 und 20 und die Verfahrenseinstellung gegen sie. Zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, die vollständigen, mit einem detaillierten Aktenverzeichnis versehenen Akten zu edieren.

C.
Mit Urteil vom 25. November 2014 eröffnete der zuständige Konkursrichter den Konkurs über die Y._______. Das Verfahren wurde am 16. Januar 2015 mangels Aktiven eingestellt. Nach Bezahlung des Kostenvorschusses ordnete der Konkursrichter am 2. Februar 2015 das summarische Konkursverfahren an, welches am 12. Juni 2015 geschlossen wurde. Die Y._______ wurde am 16. Juni 2015 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.

D.
Mit Vernehmlassungen vom 2. Februar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden.

E.
Am 10. Februar 2015 stellte die Beschwerdeführerin 3 ein Akteneinsichtsgesuch, welches das Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2015 guthiess. Mit Replik vom 4. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin 3 an ihren Anträgen fest und legte dar, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei nun erstmals vollumfänglich gewahrt worden.

F.
Mit Replik vom 5. März 2015 erklärte die Beschwerdeführerin 1, ihre Liquidatorin habe beim zuständigen Konkursrichter ohne Vorankündigung die Bilanz deponiert und dieser habe mit Urteil vom 25. Februar 2015 mit Wirkung ab dem gleichen Tag, 15 Uhr, über die bereits aufgelöste Gesellschaft den Konkurs eröffnet. Sie beantragte, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei trotz Konkurses nicht i.S.v. Art. 207 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
i.V.m. Abs. 2 SchKG (zit. in E. 1.2.1) zu sistieren, wobei sie darlegte, dass sie das Konkurserkenntnis anfechten werde. Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen fest. Zudem stellte sie Beweisanträge auf Edition ihrer Liquidationsbilanz sowie Kontoauszüge betreffend bezogene Kostenvorschüsse durch die Untersuchungsbeauftragten und die Liquidatorin. Der Beschwerdeführer 2 erstattete innert erstreckter Frist keine Replik.

G.
Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, wurden die bis dahin getrennt geführten Verfahren mit Zwischenverfügung vom 24. März 2015 vereinigt und den Beschwerdeführenden gegenseitig Akteneinsicht in die gesamten Verfahrensakten gewährt. Gleichzeitig informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien, dass betreffend die angefochtene Verfügung ein weiteres von A._______ angestrengtes Beschwerdeverfahren hängig sei, und ersuchte die Beschwerdeführenden zu erklären, ob sie mit einer Verfahrensvereinigung mit dem genannten Verfahren einverstanden seien. Da sich die Beschwerdeführerin 1 dagegen aussprach, wurde von einer Verfahrensvereinigung abgesehen.

H.
Mit als "Beschwerdeergänzung und Replik" bezeichneter Eingabe vom 14. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin 3 an ihren Anträgen fest und machte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch dargestellt und die Beweismittel teilweise falsch gewürdigt. Zudem seien wichtige Beweismittel nicht berücksichtigt worden.

I.
Mit Duplik vom 7. Mai 2015 reichte die Vorinstanz das ihr von der Selbstregulierungsorganisation R._______ (nachfolgend: SRO R._______) übermittelte Dossier betreffend die Beschwerdeführerin 1 (eingegrenzt auf den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2014) ein, aus welchem sich der genaue Verlauf des Ausschlusses aus dem schweizerischen K._______Verband (nachfolgend: K._______) und der SRO R._______ nachvollziehen lasse. Die SRO R._______ habe der Vorinstanz am 30. April 2015 erneut den definitiven Ausschluss der Beschwerdeführerin 1 per 19. Juli 2013 bestätigt.

J.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Triplik bis zum 18. Juni 2015 ein. Die Beschwerdeführerin 1 wurde zudem ersucht, sich innert gleicher Frist zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichts 2C_97/2015 vom 28. April 2015 (vgl. B.a.a) zu äussern und zu erklären, ob sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Konkurseröffnung (vgl. F.) mit Bezug auf ihr Rechtsschutzinteresse Änderungen ergeben hätten.

K.
Am 20. Mai 2015 stellte die Beschwerdeführerin 3 ein Akteneinsichtsgesuch, das am 21. Mai 2015 teilweise gutgeheissen wurde. Soweit sich dieses auf die Gerichtsakten sämtlicher involvierter Parteien bezog, wurde es aber als gegenstandslos abgeschrieben, da diesbezüglich bereits Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. G.). Am 22. Mai 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin 3 erneut um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 stellte das Gericht fest, dass dem Akteneinsichtsgesuch mit Verfügungen vom 24. März und 21. Mai 2015 bereits vollumfänglich entsprochen worden war, die seither beim Gericht neuen eingegangenen Akten und Eingaben der Beschwerdeführerin 3 jeweils zugestellt worden waren und das Gesuch daher formlos zu den Akten zu legen sei.

L.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 stellte die Beschwerdeführerin 1 ein Akteneinsichtsgesuch in die von der Vorinstanz mit der Duplik eingereichten Akten, welches am 28. Mai 2015 gutgeheissen wurde.

M.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 zeigte die Beschwerdeführerin 1 an, dass der Konkursrichter am 24. Juni 2015 auf Antrag der Konkursverwaltung die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nach Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
SchKG (zit. in E. 1.2.1) angeordnet habe, da die vorgefundenen Aktiven zur Durchführung des Verfahrens nicht ausreichten. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 350'000.- für die Durchführung des Konkursverfahrens laufe bis zum 13. Juli 2015. Da sich die definitive Konkurseinstellung auf das Rechtsschutzinteresse auswirken könne, sei die Beschwerdeführerin 1 auf eine Fristerstreckung zur Einreichung der Triplik angewiesen. Dem Fristerstreckungsgesuch wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2015 entsprochen.

N.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 beantragte die Beschwerdeführerin 1 den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, indem ihr Verwaltungsrat mit sofortiger Wirkung als Liquidator unter Einräumung der Vertretungsbefugnis zu bestellen sei. Die Vorinstanz beantragte mit Stellungahme vom 24. Juli 2015, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei dieses abzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung ab, dass das Interesse an der Erhaltung des Mandats der durch die FINMA eingesetzten Liquidatorin das geltend gemachte finanzielle Interesse der Beschwerdeführerin 1 an einer Selbstliquidation überwiege. Die Zwischenverfügung blieb unangefochten.

O.
Am 27. Juli 2015 reichte die Vorinstanz eine Verfügung des zuständigen Konkursamtes vom 24. Juli 2015 ein. Dieses hatte angeordnet, das bei der Konkursverwaltung befindliche Guthaben der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 1'132'410.89 (durch die Liquidatorin eingezogene Vermögenswerte, Rückzahlungen nicht benötigter Kostenvorschüsse eines Anwalts sowie des Bundesgerichts, Guthaben auf Frankiermaschine und eine eingezogene Vermittlerprovision) - abzüglich sämtlicher bis zum Verfahrensabschluss der Konkursverwaltung entstehenden Gebühren, Auslagen und Drittkosten (Stand: Fr. 6'000.-) - sowie sämtliche Geschäftsakten der Z._______AG zu überweisen, die gemäss Handelsregisterauszug die Liquidation der Gesellschaft zu besorgen habe. Zur Begründung führte die Konkursverwaltung aus, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Verfahren dieses als geschlossen gelte und die Befugnisse, die das Konkursrecht den Konkursorganen mit Bezug auf die Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse verleihe, dahin gefallen seien. Für Gelder in der Höhe von Fr. 1'131'093.28 sei ein Aussonderungsbegehren gestellt worden, über das bisher weder die Konkursverwaltung noch ein Richter entschieden habe.

P.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 reichten am 21. August bzw. 18. Juni 2015 je eine Triplik ein. Der Beschwerdeführer 2 äusserte sich innert Frist nicht.

P.a Die Beschwerdeführerin 1 präzisierte ihren Antrag betreffend die Liquidatorin dahingehend, dass diese abzuberufen und neue unabhängige Liquidatoren einzusetzen seien. Ferner stellte sie weitere Verfahrensanträge auf Edition der sie und A._______ betreffenden Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Bundesanwaltschaft seit dem 1. Januar 2010, der sie und A._______ betreffenden Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der SRO R._______ seit dem 1. Januar 2010, der Kontoauszüge betreffend allen bezogenen Kostenvorschüsse durch die Untersuchungsbeauftragten und die Liquidatorin sowie von deren detaillierten Honorarabrechnungen. Schliesslich sei ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Ferner legte sie dar, dass sie nach wie vor ein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Beschwerde habe.

P.b Die Beschwerdeführerin 3 hielt an ihren Anträgen fest und äusserte sich zu dem von der Vorinstanz eingereichten Dossier der SRO R._______.

Q.
Die Vorinstanz äusserte sich mit Quadruplik vom 4. September 2015. Mit Verfügung vom 7. September 2015 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel.

R.
Mit Eingabe vom 8. September 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin 3 zur vorinstanzlichen Eingabe vom 4. September 2015 und schloss sich den Editionsbegehren der Beschwerdeführerin 1 an.

S.
Mit Eingabe vom 15. September 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin 1 zur vorinstanzlichen Eingabe vom 4. September 2015 und reichte weitere Beweismittel ein. Dabei handelte es sich um den Antrag der Staatsanwaltschaft (...) um Ermächtigung und Delegation zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen RA E._______ (ehemaliger Untersuchungsbeauftragter der Beschwerdeführerin 1 und Verwaltungsrat der Liquidatorin) wegen Amtsmissbrauchs, Veruntreuung und ev. ungetreuer Geschäftsbesorgung im Rahmen seiner Liquidationstätigkeit (Tatvorwurf: Konten der [...] aufgelöst und den Saldo auf ein Konto lautend auf "Liquidation X._______AG" überwiesen; die geschädigten Gesellschaften hatten Anzeige erstattet). Ferner reichte die Beschwerdeführerin 1 eine an sie gerichtete Mahnung der SRO R._______ für die Jahres-Grundgebühr 2013 ein.

T.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. September 2015 Gelegenheit für eine allfällige Stellungnahme ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 23. September 2015; der Beschwerdeführer 2 reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin 3 äusserte sich am 28. September 2015.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist anwaltlich vertreten. Der Rechtsanwalt wurde von G._______ am 17. Januar 2014 mandatiert. Dieser verfügte gemäss Handelsregisterauszug bis zur Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten durch die FINMA (Tagesregisterdatum: 16. Januar 2014; Publikation im SHAB: 21. Januar 2014) über eine Einzelzeichnungsberechtigung, die mit der Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten dahingefallen ist. Anschliessend war G._______ bis zum 6. Februar 2014 Verwaltungsratspräsident ohne Zeichnungsberechtigung. Seine sich aus der damaligen Organstellung bzw. Organvertretung (Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. BGE 121 III 176 E. 4d) ergebende Befugnis, mit direkter Wirkung für die juristische Person Beschwerde zu führen, wird praxisgemäss durch den Eintritt in die Liquidation, die Einsetzung eines Liquidators und die Konkurseröffnung nicht berührt (BGE 131 II 306 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 1.3.1). G._______ ist zwar am 6. Februar 2014 aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 ausgeschieden, jedoch ist die von ihm erteilte Vollmacht bis heute nicht widerrufen worden; der Anwalt der Beschwerdeführerin 1 ist somit gestützt auf seine bisherige Vertretungsbefugnis berechtigt, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen (Urteil des BGer 2C_571/2009 vom 5. November 2010 E. 1.1.2 in fine).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Fraglich ist, ob die X._______, nachdem über sie der Konkurs eröffnet und anschliessend mangels Aktiven wieder eingestellt worden ist, noch über ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Beschwerde verfügt.

1.2.1 Die X._______ legt dar, nach der Rechtsprechung bestehe bei der Beurteilung einer erzwungenen Liquidation einer Gesellschaft, über die der Konkurs eröffnet worden sei, weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, wenn der Entscheid Bedingungen schaffe, die zu einem Widerruf des Konkurses führten. Das Rechtsschutzinteresse sei somit in Bezug auf die Anordnung der Liquidation gegeben, wenn im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Liquidation abgewendet werden könne. Ein nach Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) eingestelltes Konkursverfahren könne wieder eröffnet werden, wenn neues Vermögen des Gemeinschuldners entdeckt werde. Erwiesen sich die eingegebenen Forderungen im anschliessenden Kollokationsverfahren als unbegründet oder würden sie getilgt oder zurückgezogen, könne der Konkurs widerrufen werden. Vorliegend sei, trotz Konkurseinstellung mangels Aktiven, mit einem erheblichem Zufluss von liquiden Mitteln zu rechnen: Der Liquidatorin solle nach Verfügung des zuständigen Konkursamtes ein Guthaben von Fr. 1'109'331.89 (recte: 1'126'410.89) zwecks Durchführung der Liquidation übertragen werden. Das Konkursamt erachte dieses Guthaben aufgrund eines Aussonderungsbegehrens zwar als bestritten; sollte die Gesuchstellerin ihren Anspruch aber nicht durchsetzen können, wäre das Guthaben wohl der Masse zuzurechnen. Hinzu komme, dass die X._______ Schadenersatzansprüche gegen die Vorinstanz geltend mache (Staatshaftungsbegehren vom 12. August 2012 über 1 Mio. Franken). Zudem könnten der X._______ je nach Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erhebliche Vermögenswerte zurückerstattet werden. Das Konkursamt habe die mutmasslichen Kosten eines ordentlichen Konkursverfahrens mit Fr. 350'000.- beziffert. Sobald diese Kosten durch liquide Vermögenswerte der X._______ gedeckt werden könnten, wären die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Konkurses erfüllt. Sollte die X._______ zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht werden, könne sie wieder eingetragen werden. Nach Art. 195
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 195 - 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1    Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1  er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2  er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3  ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.365
2    Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3    Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
SchKG widerrufe das Konkursgericht einen Konkurs, wenn der Schuldner nachweise, dass sämtliche Forderungen, die zur Kollokation angemeldet und nicht rechtskräftig abgewiesen würden, getilgt seien. Möglich sei zudem, dass der Schuldner von denjenigen Gläubigern, deren Forderung er nicht vollständig beglichen habe, einen Rückzug der Forderungseingabe beibringe. Mit Ausnahme gewisser Aussonderungsansprüche bestreite die X._______ sämtliche im Rahmen des Liquidationsverfahrens eingegebene Forderungen. Auch die Liquidatorin habe schriftlich festgehalten, dass sie eingegebene Forderungen von insgesamt Fr. 83'438'057.66 für unbegründet halte. Sie habe diese
unbegründeten Forderungen offensichtlich nur deshalb als Passiven verbucht, um den Konkurs der X._______ herbeizuführen. Jedenfalls würden die Aktiven der X._______ selbst nach Auffassung der Liquidatorin die Gläubigerforderungen, welche die Liquidatorin bisher nicht als unbegründet erachte, um Fr. 250'042.42 übersteigen (Fr. 1'191'641.53 - 941'599.11). Eine Überschuldung liege somit selbst nach Auffassung der Liquidatorin nicht vor. Die von der Liquidatorin erstellte Zwischenbilanz sei demzufolge offensichtlich falsch und nicht nachvollziehbar. Der Konkurs sei daher wohl zu widerrufen, würde die X._______ in diesem Verfahren obsiegen. Selbst wenn das Verfahren mit Bezug auf die Anordnung der Liquidation als gegenstandslos zu betrachten sei, habe die X._______ weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der übrigen beanstandeten Punkte.

1.2.2 Im Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung (vgl. Sachverhalt B.a.a) führte das Bundesgericht aus, dass vorliegend nicht geprüft zu werden brauche, ob die Beschwerde in der Hauptsache wegen Unabwendbarkeit der Liquidation aufgrund der Konkurseröffnung gegenstandlos geworden sei, weil auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nicht eingetreten werden könne (Urteil des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 1.2). Das Bundesgericht verweist dabei auf seine Rechtsprechung, wonach mit der Konkurseröffnung - unter Vorbehalt eines möglichen Konkurswiderrufs (Art. 195
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 195 - 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1    Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1  er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2  er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3  ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.365
2    Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3    Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
SchKG) - das gegen die vorgängige aufsichtsrechtliche Liquidation hängige Beschwerdeverfahren gegenstandslos werde (Urteil des BGer 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 2.2 m.H.). In einem nachfolgenden Entscheid hat das Bundesgericht die Frage offengelassen und ausgeführt, im zu beurteilenden Fall erübrige es sich, der Frage nachzugehen, ob und wieweit dies auch unter dem neuen Recht gelte (gemeint war die Änderungen des Bankengesetzes per 1.7.2004, womit u.a. für die finanzmarktrechtliche Aufsicht und ein allfälliges Sanierungs- oder Konkursverfahren bei Banken die ehemalige EBK zuständig wurde), da die Unterstellungsfrage so oder anders zu prüfen war (BGE 131 II 306 E. 1.2.3). Im Urteil 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 1.3.3 schliesslich verwies das Bundesgericht zum Interesse an der Beschwerdeführung nach erfolgter Konkurseröffnung auf die genannte Rechtsprechung, prüfte anschliessend die Rechtmässigkeit der verfügten Konkurseröffnung und stellte fest, dass im zu beurteilenden Fall nicht dargelegt werde, weshalb der Konkurs zu widerrufen wäre. Vorliegend wurde das Konkursverfahren jedoch zwischenzeitlich mangels Aktiven eingestellt und nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses geschlossen (Art. 230 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.417
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.418
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.419
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.420
SchKG), weshalb sich die genannte Rechtsprechung als nicht einschlägig erweist.

1.2.3 Die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bedeutet nicht, dass überhaupt keine Aktiven mehr vorhanden sind; vielmehr reichen die liquiden Aktiven voraussichtlich nicht aus (z.B. aufgrund geltend gemachter Ansprüche Dritter), um die Kosten für ein summarisches Konkursverfahren zu decken (vorliegend wurden die Kosten mit Fr. 350'000.- veranschlagt). Mit der Schliessung des mangels Aktiven eingestellten Konkurses wird der Konkursbeschlag zugunsten der Gläubiger aufgehoben (Urs Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 230 N 20). Die Zuständigkeit der Konkursverwaltung, über die Gegenstände der Masse zu verfügen, erlischt (BGE 127 III 373 E. 4b; Lustenberger, a.a.O., Art. 230 N 11). Der Gemeinschuldner erlangt die volle Verfügungsberechtigung zurück (BGE 120 III 36 E. 3); bei einer juristischen Person sind die letzten Liquidatoren befugt, die Liquidation weiterzuführen (Matthias Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 268 N 7; Andreas Feuz, Liquidation von Aktiven trotz Einstellung des Konkurses mangels Aktiven?, in: Insolvenz- und Wirtschaftsrecht, 2/2002, S. 49 ff., 50). Die Wirkung der Einstellungsverfügung ist eine rein betreibungsrechtliche, d.h. sie gilt nur für das betreffende Konkursverfahren (Lustenberger, a.a.O., Art. 230 N 8). Somit bewirkt die Einstellung des Konkurses, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, die Wiederherstellung des Zustands bezogen auf den Zeitpunkt vor Einreichung des Konkursbegehrens durch die Liquidatorin. Das Mandat der von der FINMA eingesetzten Liquidatorin lebt damit wieder auf (so auch die Verfügung der Konkursverwaltung vom 24. Juli 2015, mit welcher der Liquidatorin das restliche Guthaben der X._______ und die Geschäftsakten überwiesen worden sind). Die FINMA ist nach wie vor für die Anordnung von Massnahmen zuständig, da sie bei der X._______ eine bewilligungspflichtige Tätigkeit festgestellt hat; damit hat die Anordnung der Liquidation weiterhin Bestand. Zwar würde die Gesellschaft nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nach Art. 159 Abs. 5 Bst. a
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses - Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
a1  die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
a2  das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
a3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
b  bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
b1  die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
b2  das Datum der Verfügung,
b3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
c1  die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
c2  das Datum des Beschlusses,
c3  die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
d  bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
d1  die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
d2  das Datum der Einstellungsverfügung;
e  bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
e1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
e2  das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
e3  bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
f  bei Abschluss des Konkursverfahrens:
f1  die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
f2  das Datum der Schlussverfügung.
der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411), vorbehältlich eines begründeten Einspruchs, vom Amtes wegen innert drei Monaten nach der Publikation der entsprechenden Eintragung gelöscht; da die FINMA jedoch, wie bereits ausgeführt, vorliegend für die Anordnung von Massnahmen zuständig ist und das Mandat der Liquidatorin wieder auflebt, muss zuvor die von der FINMA angeordnete Liquidation, die vorliegend angefochten ist bzw. deren Aufhebung durch die X._______
beantragt wird, durchgeführt werden. Die X._______ ist denn im Handelsregister auch nicht gelöscht worden. Daraus ergibt sich, dass die X._______ weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der durch die FINMA angeordneten Massnahmen, insbesondere der (aufsichtsrechtlichen) Liquidation, hat, andernfalls eine wirksame richterliche Überprüfung verunmöglicht würde (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
der Bundesverfassung der Schweizerische Eidgenossenschaft vom 18. April 199 [BV, SR 101]; vgl. auch Urteil des BGer 2C_571/2009 vom 5. November 2010 E. 1.1.2, wonach eine wirksame richterliche Überprüfung finanzmarktrechtlicher Entscheide nicht über eine zu restriktive Legitimationspraxis beeinträchtigt werden soll; zur Legitimation bei nachträglicher Konkurseröffnung durch die FINMA vgl. Urteil des BGer 2C_201/2011 vom 21. September 2011 E. 1). Die Vorinstanz bestreitet denn auch im Grundsatz die Legitimation der X._______ nicht.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.4 Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 haben ausschliesslich im eigenen Namen gegen die sie betreffenden Dispositiv-Ziff. der angefochtenen Verfügung (Feststellung der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, Unterlassungsanweisung und Werbeverbot unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall sowie deren Publikation, Kostenauflage) Beschwerde erhoben. Sie sind zur Beschwerdeführung im eigenen Namen legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

2.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt vorab eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und sinngemäss eine Verletzung der Amts- bzw. Rechtshilfebestimmungen sowie der Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen der Vorinstanz und der SRO R._______.

2.1 Die X._______ macht im Einzelnen geltend, die Vorinstanz habe selektiv Akten ediert und wichtige Dokumente, bspw. ihre Korrespondenz mit der SRO R._______ und der Bundesanwaltschaft (BA) seit dem Jahr 2010, dem Gericht und den Parteien absichtlich vorenthalten. Zudem fehlten bei den von der Vorinstanz neu eingereichten Akten die Seiten vor Pagina 2A 041. Damit habe sie Akten in rechtswidriger Weise erhoben bzw. unterdrückt. Die von der Vorinstanz im Rahmen der Duplik eingereichten Dokumente würden zudem offenbaren, dass die Untersuchung der Vorinstanz durch die BA veranlasst worden sei, die gegen A._______ ermittelt habe. Beanstandungen von betroffenen Anlegern hätten nicht vorgelegen. Zudem habe die Vorinstanz auf die SRO R._______ aktiv Druck ausgeübt, bis die X._______ aus der SRO R._______ ausgeschlossen worden sei. Die BA ihrerseits habe der SRO R._______ Einsicht in "interessante Dokumente" angeboten; die X._______ habe daher gegen die zuständige Bundesanwältin Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung eingereicht. Die Vorinstanz habe die SRO R._______ laufend über das Strafverfahren informiert und sich damit selber an der Amtsgeheimnisverletzung beteiligt. Der SRO-Ausschluss und die dadurch provozierte Untersuchung der Vorinstanz beruhten auf mutmasslich rechtswidrig verbreiteten Informationen. Die angebliche Verletzung von Standesrecht sei lediglich ein willkommener Vorwand für den K._______ gewesen, um dem durch Amtsgeheimnisverletzungen aufgebauten Druck der Vorinstanz nachzugeben und die X._______ auszuschliessen. Damit seien unter dem Mantel eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens (mit Mitwirkungspflichten) und unter Umgehung strafprozessualer Garantien strafprozessuale Ziele verfolgt worden.

2.2 Die Vorinstanz weist den Vorwurf, sie habe Akten in rechtswidriger Weise erhoben bzw. unterdrückt, Akten in Verletzung des Amtsgeheimnisses an Dritte weitergegeben und sich in rechtsstaatlich fragwürdiger Weise durch die BA instrumentalisieren lassen, zurück. Sie habe das Enforcementverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 eigenständig und unabhängig geführt. Der Austausch mit der BA sei gestützt auf Art. 38
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 38 Strafbehörden - 1 Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.73
1    Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.73
2    Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich.
3    Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
FINMAG und Art. 29a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 29a Strafbehörden - 1 Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB181.182 Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
1    Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB181.182 Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
2    Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.
2bis    Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2ter festgelegten Bedingungen.183
3    Sie können der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt alle Informationen erteilen und Unterlagen übermitteln, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.184
4    Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.185
des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0, in der bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung), derjenige mit der SRO R._______ gestützt auf Art. 27
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 27 - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich:
a  Kündigungen von Mitgliedschaften;
b  Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;
c  Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;
d  die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.
3    Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.
4    Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:163
a  eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB165 vorliegt;
b  Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
5    Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.
GwG erfolgt.

2.3 Die Wahrnehmung der vom Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfassten Rechte, insbesondere des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts, setzt eine entsprechende Aktenführungspflicht voraus. Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz gilt als Gehalt von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV für alle Verfahrensarten (Urteil des BGer 5A.20/2003 vom 22. Januar 2004, in BGE 130 II 169 nicht veröffentlichte E. 2.4.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 497). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Dabei können sie sich jedoch auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.3 m.H.). Ferner ergeben sich aus der Aktenführungspflicht Anforderungen an die Systematik der Aktenführung: Vorausgesetzt wird ein chronologisches, zum Zeitpunkt der Entscheidung in sich geschlossenes Dossier. Die systematische Aktenführung ist stets nach sachgerechten und zweckmässigen Kriterien vorzunehmen (Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/
Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/
Genf 2009, Art. 26 N 37). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011, in BGE 137 I 247 nicht veröffentlichte E. 3.2). Die Anforderungen an die Verwaltung des Dossiers dürfen allerdings auch nicht überspannt werden; kleinere Unzulänglichkeiten in der Ablage oder der Dossieranschrift vermögen noch keine (oder zumindest keine schwere) Verletzung der Aktenführungspflicht zu begründen (BGE 138 V 218 E. 8.3). Schliesslich muss aus den Akten ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 38).

2.4 Zu den angeblich fehlenden Akten vor Pagina 2A 041 hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Aus dem Umstand alleine, dass die Akten nicht bei 2A 001 beginnen, kann jedoch nicht abgeleitet werden, es würden hier wichtige Dokumente fehlen bzw. diese würden unterschlagen. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz entscheidwesentliche Akten unterdrückt bzw. nicht eingereicht hätte, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der von der Beschwerdeführerin 1 verlangten gesamten Korrespondenz zwischen der SRO R._______ und der BA seit dem Jahr 2010 Aspekte ergeben sollten, die für den Entscheid von Bedeutung wären. Die wesentlichen Unterlagen für die gerichtliche Beurteilung der Frage, ob die X._______ im relevanten Zeitraum ohne Anschluss an seine SRO bzw. Direktunterstellung bei der FINMA eine finanzintermediäre Tätigkeit wahrgenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, liegen dem Gericht vor.

2.5 Nach Art. 38 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 38 Strafbehörden - 1 Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.73
1    Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.73
2    Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich.
3    Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
FINMAG (in der bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung) leisten die FINMA und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone einander Amts- und Rechtshilfe nach Massgabe der einschlägigen Gesetze; dabei verwenden sie die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. Grund und Grenzen der Amts- und Rechtshilfepflicht der Strafbehörden ergeben sich aus dem Strafprozessrecht; für die Amts- und Rechtshilfepflicht der FINMA bildet das FINMAG die Rechtsgrundlage (Renate Schwob/Wolfgang Wohlers, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 38 N 3; David Wyss, Finanzmarktenforcement der FINMA: Die Instrumente und ihr Einsatz in der Praxis, in: Susan Emmenegger [Hrsg.], Banken zwischen Strafrecht und Aufsichtsrecht, Basel 2014, S. 113 f.). FINMA und Strafverfolgungsbehörden koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 38 Strafbehörden - 1 Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.73
1    Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.73
2    Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich.
3    Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
FINMAG). Art. 29a Abs. 1 bis
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 29a Strafbehörden - 1 Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB181.182 Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
1    Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB181.182 Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
2    Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.
2bis    Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2ter festgelegten Bedingungen.183
3    Sie können der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt alle Informationen erteilen und Unterlagen übermitteln, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.184
4    Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.185
Abs. 3 GwG regeln die Zusammenarbeit der Strafbehörden u.a. mit der FINMA auf dem Gebiet der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Namentlich können die Strafbehörden der FINMA alle Informationen erteilen und Unterlagen übermitteln, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben verlangt, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird (Art. 29a Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 29a Strafbehörden - 1 Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB181.182 Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
1    Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB181.182 Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
2    Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.
2bis    Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2ter festgelegten Bedingungen.183
3    Sie können der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt alle Informationen erteilen und Unterlagen übermitteln, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.184
4    Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.185
GwG). Gemäss Art. 68 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 68 Mitteilungsrechte und -pflichten - 1 Die Strafbehörden des Bundes dürfen andere Behörden des Bundes oder der Kantone über ihre Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information zwingend angewiesen sind.
1    Die Strafbehörden des Bundes dürfen andere Behörden des Bundes oder der Kantone über ihre Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information zwingend angewiesen sind.
2    Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aus anderen Bundesgesetzen.
des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG, SR 173.71) dürfen die Strafbehörden des Bundes andere Behörden des Bundes oder der Kantone über ihre Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information zwingend angewiesen sind. Der Austausch der Informationen zwischen der FINMA und der BA beruht damit auf einer gesetzlichen Grundlage, deren Verletzung vorliegend nicht ersichtlich ist.

2.6 Gleiches gilt für den Austausch der FINMA mit der SRO R._______: Dieser findet seine rechtliche Grundlage in Art. 27 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 27 - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich:
a  Kündigungen von Mitgliedschaften;
b  Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;
c  Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;
d  die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.
3    Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.
4    Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:163
a  eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB165 vorliegt;
b  Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
5    Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.
GwG, wonach die SRO und die FINMA untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. U.a. ist eine SRO verpflichtet, der FINMA unverzüglich die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können, sowie Ausschlussentscheide und deren Begründung zu melden (Art. 27 Abs. 2 Bst. c
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 27 - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich:
a  Kündigungen von Mitgliedschaften;
b  Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;
c  Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;
d  die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.
3    Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.
4    Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:163
a  eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB165 vorliegt;
b  Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
5    Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.
und d GwG). Ferner ist die FINMA gestützt auf Art. 29
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht - 1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
1    Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2    Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.65
FINMAG ermächtigt, von den SRO alle Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Der Umstand, dass ein Strafverfahren gegen zwei Verwaltungsräte einer ihr angeschlossenen Finanzintermediärin (nachfolgend: FI) eingeleitet worden ist wegen Verdachts auf Begehung von Vermögens- und Urkundendelikten sowie Geldwäscherei, ist für die SRO im Rahmen ihrer Aufsicht über die angeschlossenen FI (vgl. Art. 12 Bst. c Ziff. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 12 Zuständigkeit - Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre:88
a  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-dquater: bei der FINMA;
b  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK;
bbis  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS92 (interkantonale Behörde);
bter  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt);
c  nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).
und Art. 24 Abs. 1 Bst. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
1    Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a  über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b  darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c  Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151
c1  die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
c2  Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
c3  von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d  sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154
GwG) offenkundig relevant, zumal die Verdachtsmomente in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der X._______ standen (u.a. Verwendung falscher Identifikationsdokumente bei der Eröffnung von Bankkonten für Kunden der X._______). Die SRO R._______ hat denn auch Abklärungen bei der X._______ vorgenommen (Fragekatalog zu verschiedenen Kunden und Geschäftsaktivitäten), weil sie aufgrund des von der FINMA übermittelten Polizeiberichts davon ausgehen musste, dass die X._______ ihre Sorgfaltspflichten nicht eingehalten habe.

2.7 Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Ausschlussentscheid des K._______ wegen Verletzung von Standesregeln (Wohlverhaltenspflicht und Pflicht zur Unabhängigkeit zufolge Beratung trotz vorhandenen Interessenskonflikts; vgl. E. 3.4) auf der Anzeige eines Dritten beruhte. Der Umstand, dass die FINMA die SRO R._______ gebeten hat, sie, angesichts des Strafverfahrens, über allfällige Massnahmen ihrerseits zu informieren (vgl. E-Mail der FINMA an die SRO R._______ vom 4. Oktober 2012 sowie Schreiben der FINMA vom 28. November 2012 und 22. April 2013), ist aufgrund der Regelung des Informationsaustauschs in Art. 27 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 27 - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich:
a  Kündigungen von Mitgliedschaften;
b  Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;
c  Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;
d  die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.
3    Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.
4    Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:163
a  eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB165 vorliegt;
b  Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
5    Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.
GwG nicht zu beanstanden. Darüber hinaus wird die Frage einer allfälligen (strafrechtlich relevanten) Amtsgeheimnisverletzung durch die BA und allenfalls die Vorinstanz im von der Beschwerdeführerin 1 angestrengten Strafverfahren zu klären sein, weshalb auf die entsprechenden Rügen mangels Zuständigkeit nicht einzugehen ist.

3.
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Ausschlusses aus der SRO R._______ im letzten Quartal 2013 ohne Anschluss an eine SRO bzw. ohne Bewilligung der FINMA als FI tätig war und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat.

3.1 Zwecks Bekämpfung der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
des Strafgesetzbuchs 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), der Terrorismusfinanzierung i.S.v. Art. 260quinquies Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3    Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
4    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
StGB und zur Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches6 (StGB), die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.
GwG) hat der Gesetzgeber eine Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33
1    Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33
2    Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
3    Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
4    Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34
5    Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36
. GwG) durch die FI eingeführt. Schliesst sich ein FI i.S.v. Art. 2 Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG einer SRO i.S.v. Art. 24
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
1    Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a  über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b  darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c  Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151
c1  die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
c2  Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
c3  von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d  sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154
GwG an, wird diese Aufsicht durch die SRO, andernfalls direkt durch die FINMA ausgeübt (Art. 12 Bst. c Ziff. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 12 Zuständigkeit - Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre:88
a  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-dquater: bei der FINMA;
b  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK;
bbis  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS92 (interkantonale Behörde);
bter  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt);
c  nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).
und 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 12 Zuständigkeit - Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre:88
a  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-dquater: bei der FINMA;
b  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK;
bbis  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS92 (interkantonale Behörde);
bter  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt);
c  nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).
GwG); nicht einer anerkannten SRO angeschlossene FI müssen bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen (Art. 14 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
1    Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2    Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a  er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b  er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c  die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d  die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3    Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
GwG; Urteil des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.1 m.H.). Die SRO werden, bei Erfüllung der Voraussetzungen, durch die FINMA anerkannt (Art. 18 Abs. 1 Bst. a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
1    Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
a  Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
b  Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen.
c  Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.
d  Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
2    ...124
3    Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125
4    Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
a  Anwalts- oder Notariatspatent;
b  Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
c  Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
d  Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126
i.V.m. Art. 24
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
1    Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a  über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b  darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c  Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151
c1  die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
c2  Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
c3  von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d  sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154
GwG) und beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
1    Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
a  Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
b  Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen.
c  Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.
d  Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
2    ...124
3    Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125
4    Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
a  Anwalts- oder Notariatspatent;
b  Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
c  Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
d  Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126
GwG; vgl. Urteil des BVGer B-2200/2014 vom 20. August 2015 E. 3.2).

3.2 Die Geschäftstätigkeit der X._______ umfasste nach den unwidersprochenen Feststellungen der FINMA die Betreuung und Verwaltung von On- und Offshore-Konstrukten für vermögende Privatpersonen (Nutzung ausländischer Rechtseinheiten, an denen die X._______ wirtschaftlich beteiligt war, als Direktorengesellschaften zwecks Steuerung der aufgesetzten Offshore-Konstrukte), die Wahrnehmung von Organstellung in Sitzgesellschaften, die Aufbewahrung von Wertschriften sowie die Abwicklung von Zahlungsverkehr bzw. die Vornahme von Zahlungsverkehrsdienstleistungen. Die Höhe der verwalteten Vermögen konnte nicht abschliessend festgestellt werden, beliefen sich aber gemäss Angaben einer Beteiligten gegenüber der FINMA auf über 50 Mio. Franken (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 37). Damit war sie als FI i.S.v. Art. 2 Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
und Art. 7 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation vom 18. November 2009 [VBF, SR 955.071]) tätig und somit verpflichtet, sich einer anerkannten SRO anzuschliessen oder eine Bewilligung bei der FINMA für die Ausübung ihrer Tätigkeit einzuholen. Die X._______ war langjähriges Mitglied beim K._______ und bei der SRO R._______ angeschlossen, wurde jedoch mit Entscheid vom 22. März 2013 aus der Sektion V._______ des K._______ und nachfolgend mit Entscheid vom 19. Juli 2013 aus der SRO R._______ ausgeschlossen (vgl. E. 3.4 f.).

3.3 Die Vorinstanz erachtet die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen darin, dass die X._______ nach ihrem rechtskräftigen Ausschluss aus der SRO R._______ weiterhin bis Ende 2013 ihrer Tätigkeit als FI nachgegangen sei, ohne ein Gesuch nach Art. 14
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
1    Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2    Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a  er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b  er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c  die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d  die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3    Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
GwG bei der FINMA innert der zweimonatigen Übergangsfrist eingereicht, noch eine Aufnahme bei einer anderen SRO erwirkt zu haben. Damit sei sie im fraglichen Zeitraum, d.h. nach dem 30. September 2013, unerlaubt als FI tätig gewesen.

Die X._______ bestreitet im Wesentlichen den rechtskräftigen Ausschluss aus der SRO R._______ vor dem 22. November 2013 und somit den Umstand, im letzten Quartal 2013 unerlaubt die Tätigkeit als FI betrieben zu haben. Sie habe daher nicht gegen Aufsichtsrecht verstossen.

3.4 Die Standeskommission des K._______ erkannte am 22. März 2013 die X._______ schuldig des Verstosses gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur Unabhängigkeit zufolge Beratung trotz gegebenen Interessenskonflikts und sanktionierte die X._______ in Anwendung der Standesregeln vom (...) mit dem Ausschluss aus der Sektion V._______ und einer Busse von Fr. 10'000.-; der Entscheid sei gemäss Statuten bzw. Reglement des K._______ endgültig. In der Folge brachte die SRO R._______ diesen Entscheid der FINMA am 13. Mai 2013 zur Kenntnis. Die FINMA ersuchte die SRO R._______ anschliessend, ihr gestützt auf Art. 29
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht - 1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
1    Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2    Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.65
FINMAG mitzuteilen, ob der X._______ seitens der SRO R._______ eine Frist von drei Monaten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wie in der SRO-Ordnung (zit. in E. 3.5.1) vorgesehen, eingeräumt worden sei und wann diese ablaufe. Die SRO R._______ informierte die FINMA mit Schreiben vom 5. Juni 2013, dass sie die X._______ ersucht habe, bis zum 30. Juni 2013 eine Bestätigung ihrer Mitgliedschaft beim K._______ einzureichen. Die X._______ habe daraufhin schriftlich (unterzeichnet durch A._______) erklärt, dass sie per Anfang 2013 aus dem Verband ausgetreten sei. Aufgrund dieser Tatsache könne von der Einräumung einer dreimonatigen Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abgesehen werden. Da die X._______ weder Mitglied im K._______ noch in der I._______ sei, erfülle sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit von FI bei der SRO R._______ nicht mehr.

3.5 Die SRO müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
1    Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a  über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b  darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c  Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151
c1  die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
c2  Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
c3  von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d  sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
GwG ein Reglement erlassen, das u.a. die Voraussetzungen für An- und Ausschluss von FI sowie angemessene Sanktionen festlegt (Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2    Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3    Es legt zudem fest:
a  die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
b  wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
c  angemessene Sanktionen.
und c GwG). Das Reglement wird von der FINMA genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
1    Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
a  Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
b  Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen.
c  Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.
d  Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
2    ...124
3    Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125
4    Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
a  Anwalts- oder Notariatspatent;
b  Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
c  Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
d  Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126
GwG).

3.5.1 Die SRO R._______ teilte der X._______ mit Schreiben vom 26. Juli 2013 den Beschluss der (für den Entscheid zuständigen) SRO-Kommission vom 19. Juli 2013 mit, wonach ihr die SRO-Zugehörigkeit gestützt auf Art. 27 Ziff. 1 Bst. a der Selbstregulierungsordnung (in der damals gültig gewesenen Fassung vom [...], nachfolgend: SRO-Ordnung) entzogen werde, sämtliche bewilligungspflichtige Tätigkeiten per sofort einzustellen seien und der Entscheid gemäss Art. 15 Ziff. 2 der SRO-Ordnung endgültig und nicht anfechtbar sei. Die SRO-Kommission begründete ihren Entscheid mit dem Ausschluss der X._______ aus der Sektion V._______ des K._______ und damit mit dem Wegfall der dauernd einzuhaltenden Voraussetzung der Mitgliedschaft beim K._______ oder der I._______ (Art. 27 Ziff. 1 Bst. a i.V.m. Art. 17 und 23 SRO-Ordnung). Die SRO-Kommission führte weiter aus, nach Art. 23 Ziff. 4 der SRO-Ordnung hätte zwar die Möglichkeit bestanden, der X._______ eine Frist von höchstens drei Monaten zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands einzuräumen, doch habe diese mit Schreiben vom 31. Mai 2013 mitgeteilt, dass sie per Anfang 2013 aus dem Verband ausgetreten sei. Damit habe sie freiwillig auf die Möglichkeit einer Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet. In Kenntnis dieses Schreibens sei anlässlich der Ausschusssitzung vom 19. Juli 2013 der Ausschluss ohne Ansetzung einer Wiederherstellungsfrist per sofort beschlossen worden.

3.6 Die X._______ bringt vor, sie haben gegen den Entscheid der Standeskommission des K._______ sowie gegen den Ausschlussentscheid der SRO R._______ fristgerecht Rekurs geführt. Damals nicht anwaltlich vertreten, habe sie mit Schreiben vom 13. August 2013 (Betreff: "Unsere Mitgliedschaft bei Ihrer SRO") innert der 20-tägigen Anfechtungsfrist verlangt, dem Beschluss betreffend Ausschluss sei zufolge Rekurses die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Damit sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass der Ausschluss, trotz falscher Rechtsmittelbelehrung, angefochten werde.

Die Vorinstanz legt dagegen dar, die X._______ habe gegen den Ausschlussentscheid der SRO R._______ kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb dieser im Sommer 2013 materiell in Rechtskraft erwachsen sei. Die X._______ versuche nun, den Ausschluss aus dem K._______ und der SRO R._______ miteinander zu vermischen bzw. einen gegen den Ausschlussentscheid des K._______ erhobenen Rekurs auf das Ausschlussverfahren der SRO R._______ zu übertragen. Dies vermöge nicht zu überzeugen, seien doch beide Ausschlussverfahren unabhängig voneinander erfolgt, da es sich beim K._______ und bei der SRO R._______ um eigenständige Rechtsträger handle, die unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen und auf unterschiedlichen Regelwerken basieren würden. Ob und in welcher Form die X._______ gegen den Ausschlussentscheid des K._______ rekurriert habe, sei für das Verfahren vor der SRO R._______ und den dort ergangenen Entscheid ohnehin unerheblich.

3.6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die X._______ gegen den Entscheid der Standeskommission des K._______ mit Eingaben vom 31. Mai (sinngemässe Rekurserhebung durch [den zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zeichnungsberechtigten bzw. vertretungsbefugten] A._______), 12. Juni (nicht bei den Akten, jedoch in einem Schreiben des K._______ erwähnt) und 19. Oktober 2013 (schriftliche Begründung durch F._______ nach Einräumung einer Frist durch den K._______) Rekurs an die Generalversammlung der Sektion V._______ erhoben hat. Diese hat am 22. November 2013 einen Nichteintretensentscheid gefällt, da der Entscheid der Standeskommission nach Art. 13 ihres Verfahrensreglements endgültig sei. Dies wurde der X._______ am 28. Januar 2014 mitgeteilt.

3.6.2 Ein Rechtsmittel gegen den Ausschlussentscheid der SRO R._______ hat die X._______ dagegen nicht ergriffen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt. Die X._______ hat zwar mit Schreiben vom 13. und 21. August 2013 (jeweils unterzeichnet durch die Beschwerdeführerin 3) die SRO R._______ um aufschiebende Wirkung ihres Entscheids bzw. um Sistierung des Ausschlusses bis zum Entscheid über den Verbleib im K._______ ersucht. Daraus nachträglich eine Anfechtung des Ausschlussentscheids der SRO R._______ abzuleiten, wie dies die X._______ versucht, erscheint aber treuwidrig. Falls die X._______ der Ansicht gewesen sein sollte, dass der Ausschlussentscheid der SRO R._______, trotz anderslautender Rechtsmittelbelehrung, anfechtbar sei, war es ihr als langjährigem Mitglied der SRO R._______ ohne weiteres zumutbar, diesen innert der 20-tägigen Frist direkt beim Schiedsgericht gemäss Art. 15 SRO-Ordnung anzufechten. Die SRO R._______ hat denn auch die erwähnten Schreiben nicht als Rechtsmittel entgegengenommen bzw. dem Schiedsgericht zur Behandlung weitergeleitet. Mangels Einlegung einer begründeten Einsprache innert 20 Tagen (vgl. Art. 15 Ziff. 2 letzter Satz SRO-Ordnung) ist der Entscheid mit Ablauf der 20-tägigen Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen. Die Überprüfung von Ausschlussentscheiden der SRO wird im Rahmen der Reglemente grundsätzlich an ein Schiedsgericht delegiert; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen (das BGer anerkennt jedoch Durchbrechungen dieser Ausschlussautonomie, vgl. BGE 131 III 97 E. 3 m.H.; Urteil des BGer 5A_202/2012 vom 1. Juni 2012 E. 1). Anzumerken ist indessen, dass ein Rechtsmittel gegen den Ausschlussentscheid der SRO R._______ ohnehin aussichtslos gewesen wäre, solange die X._______ weder Mitglied beim K._______ noch bei der I._______ war, da deren Mitgliedschaft gerade eine Voraussetzung für den Anschluss an die SRO R._______ bildet (vgl. Art. 17 SRO-Ordnung, vgl. E. 3.5.1).

3.6.3 Der Ausschluss aus der SRO R._______ bewirkte, dass die X._______ ab Mitte August 2013 (20 Tage nach Eröffnung des Ausschlussentscheids, vgl. Art. 15 Ziff. 2 SRO-Ordnung) nicht mehr über einen Anschluss an eine SRO verfügte. Grundsätzlich hat der Ausschluss zur Folge, dass die FI mit sofortiger Wirkung und bis auf weiteres nicht mehr als FI tätig sein darf; die SRO R._______ hat in ihrem Entscheid denn auch die X._______ darauf hingewiesen, sämtliche bewilligungspflichtige Tätigkeiten per sofort einzustellen. Praxisgemäss wird den FI aber in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 28 Entzug der Anerkennung - 1 Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 FINMAG170 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.
1    Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 FINMAG170 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.
2    Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.171
3    und 4 ...172
-4
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 28 Entzug der Anerkennung - 1 Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 FINMAG170 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.
1    Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 FINMAG170 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.
2    Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.171
3    und 4 ...172
GwG eine Übergangsfrist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Ausschlussentscheids eingeräumt, während dieser ein Anschluss an eine andere SRO erwirkt oder ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA gestellt werden kann und die finanzintermediäre Tätigkeit uneingeschränkt weiter ausgeübt werden darf, soweit die FINMA keine Massnahmen nach Art. 31 ff
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes - 1 Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
1    Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
2    Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten.66
. FINMAG und Art. 20
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 20 Tätigkeit ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Die FINMA kann gegen Finanzintermediäre, welche die Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 14 Absatz 1 verletzen, die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29-37 FINMAG132 ergreifen.
1    Die FINMA kann gegen Finanzintermediäre, welche die Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 14 Absatz 1 verletzen, die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29-37 FINMAG132 ergreifen.
2    Sie kann für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften deren Auflösung und für Einzelfirmen deren Löschung im Handelsregister anordnen.
GwG anordnet (FINMA-Rundschreiben 2008/17 "Informationsaustausch SRO/FINMA", Anhang, Rz. 8 ff.). Die polizeilich motivierte Pflicht, nach einem Ausschluss aus einer SRO umgehend eine Bewilligung der finanzintermediären Tätigkeit bei der FINMA zu beantragen bzw. um Anschluss an eine SRO zu ersuchen, gilt aber bereits ab Eröffnung des Sanktionsentscheids (Urteil des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2 m.H.). Nach dem Ausschluss aus der SRO R._______ hat die X._______ kein Bewilligungsgesuch bei der FINMA eingereicht und ist auch keiner anderen SRO beigetreten. Aktenkundig ist lediglich, dass die X._______ am 17. Mai 2013 ein Aufnahmegesuch an die SRO S._______ gestellt hat, welches diese mit Entscheid vom 30. Juli 2013 abgewiesen hat; die X._______ hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens denn auch selber eingeräumt, dass sie sich, angesichts des drohenden Ausschlusses aus der SRO R._______, um Aufnahme in die SRO S._______ bemüht habe. In Berücksichtigung der zweimonatigen Frist ab Eröffnung des Ausschlussentscheids (26. Juli 2013), ungeachtet der Tatsache, dass die SRO R._______ der X._______ diese Frist nicht eingeräumt hat, war die X._______ somit spätestens ab Mitte Oktober 2013 ohne Bewilligung tätig: Die Vorinstanz hat die entsprechenden Tätigkeiten der X._______ im relevanten Zeitraum hinreichend dargelegt (vgl. Rz. 31 f. und 58 der angefochtenen Verfügung); die X._______ bestreitet diese nicht, sondern verweist auf die Geringfügigkeit der Transaktionen. Der Hauptstandpunkt der X._______, der SRO-Ausschluss sei erst mit dem Nichteintretensentscheid der Generalversammlung der Sektion V._______ des K._______ am 22. November 2013 rechtkräftig geworden, erweist sich daher als unzutreffend.

3.7 Die X._______ beruft sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, bis zum 22. November 2013 der SRO R._______ angeschlossen gewesen zu sein, da sie in der Mitgliederliste vom 5. August 2013 geführt gewesen sei, am 13. November 2013 ein Schreiben der SRO R._______ mit der Genehmigung des Prüfberichts 2012 und am 8. Januar 2014 eine Mahnung der SRO R._______ für die am 15. November 2013 in Rechnung gestellte Jahresgebühr 2013 erhalten habe.

Die Vorinstanz legt dar, aus dem Schreiben der SRO R._______ vom 13. November 2013 lasse sich nicht ableiten, dass zu diesem Zeitpunkt noch ein Anschluss bestanden habe. Dabei handle es sich um das jährlich wiederkehrende Bestätigungsschreiben betreffend den Prüfbericht, entsprechend beziehe sich der Inhalt des Schreibens auf das Jahr 2012. Zudem handle es sich um einen Standardtext, der gegenüber sämtlichen SRO-Mitgliedern verwendet werde. Die X._______ vermöge aus den genannten Umständen keine Vertrauensgrundlage abzuleiten.

3.7.1 Die X._______ verkennt, dass die Anwendung des Vertrauensschutzprinzips in der geltend gemachten Ausgestaltung auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen beschränkt ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 622 f.). Die Beziehung der SRO R._______ zur X._______ ist jedoch privatrechtlicher Natur (Matthias Kuster, Zur Rechtsnatur der Sanktionsentscheide von Selbstregulierungsorganisationen und der Schweizer Börse, in: AJP 2005, S. 1502 ff., 1506 m.H.), das Reglement der SRO eine privatrechtliche Satzung (Urteil des BGer 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2; Christian Marcus Heierli, Das Konzept der Selbstregulierung im GwG, in: GesKR 2010, S. 38 ff., 41) und die Sanktion - vorliegend der Ausschluss - eine privatrechtliche zur Durchsetzung der Mitgliedschaftspflichten (Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996, BBl 1996 III 1101 ff., 1112, 1149, 1156, 1158; Kuster, a.a.O., 1506 f.; Anton Heini/Urs Scherrer, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 70 N 18).

3.7.2 Treu und Glauben ist jedoch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz und gilt auch zwischen Privaten (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Die X._______ war sich aber offensichtlich der Wirkung des Ausschlusses aus der SRO R._______ bewusst, was die Korrespondenz zwischen ihr und der SRO R._______ bzw. dem K._______ belegt (Schreiben vom 13. und 21. August 2013, vgl. E. 3.6.2). Überdies hat sie sich noch vor dem Auschlussentscheid der SRO R._______ im Mai 2013, angesichts des drohenden Ausschlusses aus der SRO R._______, wie sie selber darlegt, um Aufnahme in die SRO S._______ bemüht (vgl. E. 3.6.3). Daher kann die X._______ von vornherein nicht als gutgläubig gelten, auch wenn die SRO R._______ ihre Mitgliederliste erst später angepasst hat. Die Genehmigung des Prüfberichts 2012 beschränkt sich, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, auf eben diese Prüfperiode und zeitigt keine darüber hinausgehenden Wirkungen. Die von der SRO R._______ versandte Mahnung für die Jahresgebühr 2013 ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht relevant, da nach Art. 38 Ziff. 2 der SRO-Ordnung für die SRO-Zugehörigkeit eine jährliche Grundgebühr erhoben wird und somit keine pro-rata-Abrechnung der Grundgebühr erfolgt.

3.7.3 Weiter bringt die X._______ vor, sie habe in einem entschuldbaren Irrtum über die Rechtskraft des SRO-Ausschlusses gehandelt. Mit Schreiben vom 6. November 2013 habe sie der Vorinstanz mitgeteilt, dass sie bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Ausschluss durch die SRO R._______ beaufsichtigt werde und ihre finanzintermediäre Tätigkeit per Ende 2013 einstelle. Die Vorinstanz habe dieses Schreiben nie beantwortet und keine Einwände erhoben. Nach Treu und Glauben wäre sie aber verpflichtet gewesen, auf das angebliche Fehlen eines SRO-Anschlusses und die entsprechenden Konsequenzen hinzuweisen. Eine solche Warnpflicht ergebe sich auch aus der analogen Anwendung von Art. 28
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 28 Entzug der Anerkennung - 1 Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 FINMAG170 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.
1    Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 FINMAG170 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.
2    Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.171
3    und 4 ...172
GwG.

Beim von der X._______ genannten Schreiben handelt es sich um die Stellungnahme auf die ihr im Rahmen der Vorabklärungen der FINMA zugestellten Fragen vom 23. Oktober 2013 (vgl. E. 7.1.1). Darin erläuterte die X._______ aus ihrer Sicht den Stand des Untersuchungsverfahrens der BA gegen A._______, den Stand des Ausschlussverfahrens aus dem K._______ und der SRO R._______, ihre Absicht, bis Ende 2013 sämtliche nicht durch die BA gesperrten Kundenverbindungen auf die Y._______ zu übertragen, und beantwortete weitere Fragen der Vorinstanz, allerdings ohne den der Anfrage beigelegten GwG-Fragebogen auszufüllen. Der Umstand, dass die Vorinstanz im Nachgang nicht reagiert hat, ist unerheblich, denn als jahrelangem Mitglied der SRO R._______ bzw. als FI i.S.v. Art. 2 Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG waren der X._______ das Aufsichtssystem und die damit verbundenen Regulierungen bekannt. Überdies kann ein FI nicht einseitig Erklärungen über Wirkung und Dauer eines SRO-Anschlusses gegenüber der Aufsichtsbehörde abgeben und sodann darauf vertrauen, dass diese ihm nicht umgehend ausdrücklich widerspreche. Die Vorinstanz hat denn auch weitere Abklärungen getroffen und schliesslich mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Januar 2014 ein eingreifendes Verwaltungsverfahren gegen die X._______ eröffnet und einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt. Eine Pflicht der Vorinstanz, ein FI nach Ausschluss aus einer SRO über die Wirkung des Ausschlusses explizit aufzuklären, besteht nicht. Im Rundschreiben 2008/17 legt die Vorinstanz ihre diesbezügliche Praxis hinreichend dar (Anhang, Rz. 8 ff.). Die SRO R._______ hat die X._______ bereits im Schreiben betreffend den Ausschluss darauf hingewiesen, sie müsse sämtliche bewilligungspflichtige Tätigkeiten per sofort einstellen.

3.8 Schliesslich bringt die X._______ vor, die Vorinstanz sei nicht kompetent bzw. befugt, über die Wirksamkeit bzw. Rechtskraft von Beschlüssen und Handlungen einer SRO im Verhältnis zu den angeschlossenen FI zu entscheiden; dies sei eine verbandsinterne Angelegenheit. Die X._______ verkennt jedoch, dass die Vorinstanz nicht über die Rechtskraft des Ausschlussentscheids entschieden hat und entsprechend die Ausschlussautonomie (vgl. E. 3.6.2) der SRO respektiert hat. Sie hat vielmehr in Erfüllung ihrer indirekten Aufsichtspflichten (Urteil des BVGer B-2200/2014 vom 20. August 2015 E. 3.2) bei der SRO nachgefragt, ob der Ausschluss rechtskräftig sei, nachdem sie darüber, wie in Art. 27 Abs. 2 Bst. c
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 27 - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
1    Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich:
a  Kündigungen von Mitgliedschaften;
b  Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;
c  Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;
d  die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.
3    Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.
4    Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:163
a  eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB165 vorliegt;
b  Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
5    Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.
GwG vorgesehen, informiert worden war und, auch aus anderen Gründen (vgl. das Schreiben der Vorinstanz an die X._______ vom 23. Oktober 2013; vgl. E. 7.1.1), Vorabklärungen zu einem allfälligen eingreifenden Verwaltungsverfahren vorgenommen hatte.

3.9 Damit ist erstellt, dass die X._______ ohne Anschluss an SRO und ohne Bewilligung der FINMA - somit rechtswidrig - im letzten Quartal 2013 als FI tätig war. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, die X._______ habe aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.

4.
Zu prüfen sind weiter die von der X._______ angefochtenen Massnahmen der Liquidation und der Einsetzung der Liquidatorin.

4.1 Bei einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen entzieht die FINMA einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung (Art. 37 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
FINMAG). Mit dem Entzug verliert der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben; die übrigen Folgen richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzten (Art. 37 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
FINMAG). Nach Art. 20
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 20 Tätigkeit ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Die FINMA kann gegen Finanzintermediäre, welche die Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 14 Absatz 1 verletzen, die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29-37 FINMAG132 ergreifen.
1    Die FINMA kann gegen Finanzintermediäre, welche die Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 14 Absatz 1 verletzen, die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29-37 FINMAG132 ergreifen.
2    Sie kann für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften deren Auflösung und für Einzelfirmen deren Löschung im Handelsregister anordnen.
GwG bewirkt der Entzug der Bewilligung bei juristischen Personen deren Auflösung. Die Folgen des Bewilligungsentzugs gelten gemäss Art. 37 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
FINMAG analog, wenn ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu verfügen. Wenn eine nachträgliche Bewilligungserteilung ausser Betracht fällt, hat die rechtswidrig ausgeübte finanzintermediäre Tätigkeit von Gesetzes wegen zwingend die Liquidation der betreffenden Gesellschaft zur Folge (BGE 129 II 438 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.3; Urteil des BVGer B-7096/2013 vom 16. November 2015 E. 9.1 m.H. und E. 9.3).

4.1.1 Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, eine nachträgliche Bewilligung könne nicht erteilt werden. Die Tätigkeiten der X._______ (und der Y._______) stünden massgeblich unter dem Einfluss von A._______, dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdeführerin 3 und seien damit im Gesamtkontext der beiden Gesellschaften und der verantwortlichen Organe zu beurteilen. Nebst dem unbewilligten Ausüben einer finanzintermediären Tätigkeit würden absichtliche Umgehungs- und Täuschungshandlungen der Organe beider Gesellschaften zwecks Erlangung eines bewilligten Status vorliegen (u.a. falsche Angaben des Beschwerdeführers 2 gegenüber SRO S._______, vgl. E. 5.4.2). Weiter stünden A._______ und der Beschwerdeführer 2 in einem von der BA geführten Strafverfahren, in welchem ihnen für die Ausübung der Finanzintermediation relevante Straftatbestände vorgeworfen würden. Unter diesen Umständen sei weder der für eine Bewilligungserteilung notwendige gute Ruf noch die Gewähr zur Einhaltung der GwG-Pflichten (Art. 14 Abs. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
1    Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2    Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a  er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b  er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c  die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d  die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3    Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
GwG) gegeben. Die X._______ (und die Y._______) betrieben nebst der finanzintermediären Tätigkeit keine andere Geschäftstätigkeit von eigenständiger Bedeutung.

Die Vorinstanz hat damit überzeugend und in Übereinstimmung mit den Akten dargelegt, dass eine nachträgliche Bewilligungserteilung vorliegend nicht in Frage kommt (das individuelle Verhalten des Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdeführerin 3 wird nachfolgend zu beurteilen sein, vgl. E. 5 und E. 6).

4.1.2 Soweit sich die X._______ gegen die Anordnung der Liquidation als solche richtet und geltend macht, es fehle an den Voraussetzungen für deren Anordnung, geht diese Rüge daher fehl. Die durchzuführende Liquidation eines rechtswidrig tätigen FI ist die spezialgesetzlich vorgeschriebene exekutorische Sanktion zur Durchsetzung seiner verwaltungsrechtlichen Anschluss- oder Bewilligungspflicht (Urteil des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.3).

4.2 Steht die Rechtsfolge - die Liquidation - mit der Verweigerung der nachträglichen Bewilligung der bewilligungslos ausgeübten, jedoch bewilligungspflichtigen Tätigkeit fest, ist, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips der Umfang der Liquidation verfügungsweise durch die FINMA zur regeln (Urteile des BGer 2C_1005/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 3.3 sowie 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.3). Die vollständige Liquidation rechtfertigt sich, wenn die Gesellschaft vorwiegend im bewilligungspflichtigen Bereich tätig ist und davon ausgegangen werden muss, dass sie ihre Tätigkeit ohne Bewilligung fortsetzen wird (Urteil des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2). Geht die Gesellschaft sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach, ist, falls möglich, unter bestimmten Voraussetzungen nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren (BGE 136 II 43 E. 3.3); bspw. muss etwa aufgrund eines Wechsels in der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat davon ausgegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass wiederum gesetzeswidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden können (Urteil des BGer 2C_1005/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 3.3).

Mit Bezug auf den Umfang der Liquidation rügt die X._______ pauschal, dieser sei unverhältnismässig. Der Umstand, dass im Rahmen der Untersuchung bei der X._______ keine anderen Tätigkeiten bzw. Geschäftsbereiche als die finanzintermediären nachgewiesen werden konnten, lässt den Schluss zu, dass die X._______ vorwiegend als FI und damit im bewilligungspflichtigen Bereich tätig gewesen und daher eine vollständige Liquidation angezeigt ist, zumal die X._______ selber angibt, per Ende 2013 ihre Geschäftstätigkeit eingestellt zu haben (damals in der Absicht, die Kundenbeziehungen auf die Y._______ zu übertragen, vgl. E. 3.7.3).

4.3 Die X._______ beantragt für den Fall, dass das Gericht die Anordnung der Liquidation als zulässig erachte, die Einsetzung einer unabhängigen Liquidatorin oder die Einsetzung ihres noch einzigen Verwaltungsrates F._______ als Liquidator.

4.3.1 Die X._______ macht geltend, die Einsetzung der Z._______AG als Liquidatorin sei unverhältnismässig, da ihr Organ, RA E._______ bereits als Untersuchungsbeauftragter eingesetzt gewesen sei und dieser seine Aufgabe nicht bzw. nur mangelhaft wahrgenommen habe, worüber die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Februar 2014 informiert worden sei. Weiter habe der Untersuchungsbeauftragte von einem Konto der X._______ einen Kostenvorschuss für seine Tätigkeit als Untersuchungsbeauftragter bei der Y._______ bezogen; die X._______ habe die Rückzahlung mit Schreiben vom 29. Juli und 5. August 2014 verlangt. Je nach Ausgang des Verfahrens müsste die Liquidatorin darüber entscheiden, ob sie den vom Untersuchungsbeauftragten bezogenen Kostenvorschuss zurückverlange. Die Liquidatorin habe trotz mehrfacher Aufforderung die Einsicht in die Buchhaltung und die Offenlegung der von ihr bezogenen Vorschüsse verweigert. Die X._______ sei über die angeblich drohende Überschuldung und die Bilanzhinterlegung nicht vorgängig informiert worden. Gleiches gelte für die im Rahmen des Schuldenrufs eingegangenen Forderungen. Die Eröffnung des Konkurses sei eine direkte Folge der Untersuchungskosten und der Liquidation, denn im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung habe keine Überschuldung vorgelegen. Die Liquidatorin habe der X._______ und deren Kunden Schaden zugefügt (mutmassliche Veruntreuung von Kundengeldern; missbräuchliche Herbeiführung des Konkurses durch mutmassliche Falschbilanzierung von Treugut und Prozessrisiken sowie von bestehenden oder bestrittenen Forderungen). Die Herbeiführung des Konkurses verstosse gegen die Verpflichtung der Liquidatorin, Verwertungshandlungen bis zum Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung auf sichernde und werterhaltende Massnahmen zu beschränken. Die Liquidatorin befinde sich überdies in einem Interessenskonflikt; im Interesse der X._______ und ihren Gläubigern müsste sie gegen die Vorinstanz klagen, gleichzeitig habe sie ein erhebliches Eigeninteresse daran, dass die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Vorinstanz nicht eingefordert würden, um Regressforderungen zu vermeiden. Schliesslich sei es unverantwortlich, der Liquidatorin Kundengelder von über 1 Mio. Franken anzuvertrauen, an welchen Dritte Eigentumsansprüche erheben würden.

4.3.2 Soweit die X._______ geltend macht, der Untersuchungsbeauftragte habe sein Mandat nicht bzw. nur mangelhaft wahrgenommen, betrifft dies das Rechtsverhältnis zwischen dem Untersuchungsbeauftragten und der FINMA. Dieses ist nach der Rechtsprechung ein öffentlich-rechtlicher Auftrag, auf den das Auftragsrecht des OR analog anwendbar ist (Urteil des BVGer B-7734/2008 vom 30. März 2008 E. 5.5; André Terlinden, Der Untersuchungsbeauftragte der FINMA als Instrument des Finanzmarktenforcements, Zürich/St. Gallen 2010, S. 262; Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 36 N 8 f.; Beat Kühni/Harald Bärtschi, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 19 N 34). Die X._______ ist diesbezüglich auf den Weg des Staatshaftungsverfahrens nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (vgl. Art. 19
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 19 Verantwortlichkeit - 1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850.51
1    Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850.51
2    Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
a  sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
b  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
FINMAG; Terlinden, a.a.O., S. 356 ff.), den sie bereits beschritten hat (Staatshaftungsbegehren vom 12. August 2012 über 1 Mio. Franken, vgl. E. 1.2.1), oder allenfalls der Aufsichtsanzeige (Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG) zu verweisen.

4.3.3 Die Vorinstanz hat erwogen, eine Selbstliquidation komme vorliegend nicht in Frage, da aufgrund der bisherigen Verfahrensgeschichte und der Organisation der X._______ berechtigte Zweifel bestünden, dass eine Selbstliquidation ordnungsgemäss durchgeführt würde. Die Z._______AG, deren bevollmächtigtes Organ, RA E._______, bereits als Untersuchungsbeauftragter bei der X._______ eingesetzt gewesen sei, verfüge über die notwendigen Kenntnisse und die personellen Ressourcen für eine solche Aufgabe. Interessenskonflikte seien nicht ersichtlich.

4.3.4 Bereits mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der X._______ auf vorsorgliche Einsetzung ihres einzigen Verwaltungsrates F._______ als Liquidator abgewiesen. An der diesbezüglichen Beurteilung hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Eine Selbstliquidation kommt vorliegend, wie die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, angesichts der Umstände und der Tatsache, dass der amtierende Verwaltungsrat F._______ mit A._______ verwandt ist, nicht in Frage.

4.3.5 Die Vorwürfe, welche die X._______ gegenüber der Liquidatorin erhebt, sind schwerwiegend. Die X._______ verkennt jedoch, dass die der Liquidatorin vorgeworfenen Handlungen nach Erlass der angefochtenen Verfügung geschehen sein sollen und deshalb nicht geeignet sind, die Bezeichnung der Liquidatorin in der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen (BGE 131 II 306 E. 3.4.1). Der Umstand, dass als Liquidatorin die Arbeitgeberin des ehemaligen Untersuchungsbeauftragten, deren Verwaltungsratspräsident er ist, eingesetzt worden ist, wurde durch die Vorinstanz schlüssig begründet und rechtfertigt sich aus Effizienzgründen (vgl. Urteil des BGer 2A.749/2005 vom 25. April 2006, nicht in BGE 132 II 382 veröffentlichte E. 3.4). Ein Interessenskonflikt besteht insofern nicht, als dass den ehemaligen Organen der X._______ die Beschwerdelegitimation praxisgemäss zuerkannt wird (vgl. E. 1.1) und der Umstand alleine, dass - verkürzt dargestellt - die Liquidatorin bereits als Untersuchungsbeauftragte tätig war, keine Befangenheit begründet (Urteil des BGer 2A.749/2005 vom 25. April 2006, nicht in BGE 132 II 382 veröffentlichte E. 3.4).

Die Liquidatorin hat nach den anwendbaren Bestimmungen des Obligationenrechts, vorliegend des Aktienrechts (Art. 740 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 740 - 1 Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
1    Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
2    Die Liquidatoren sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, auch wenn die Liquidation vom Verwaltungsrat besorgt wird.
3    Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.629
4    Wird die Gesellschaft durch richterliches Urteil aufgelöst, so bestimmt das Gericht die Liquidatoren.630
5    Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist.
. OR), eine Liquidationsbilanz zu erstellen und den Schuldenruf durchzuführen. Die laufenden Geschäfte sind zu beenden, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen. Im Rahmen der Liquidation hat die Liquidatorin die notwendigen vermögenserhaltenen Massnahmen zu treffen, die FINMA bei Überschuldung zu benachrichtigen und schliesslich die Gesellschaft im Handelsregister löschen zu lassen (vgl. die Wegleitung zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für FINMA-Beauftragte vom 28. November 2013, insb. Anhang B, abrufbar unter www.finma.ch/de/finma/beauftragte-der-finma/mandatserfuellung/>; nachfolgend: Wegleitung Mandatserfüllung; zum Liquidationsverfahren vgl. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 17 N 41 ff.). Die Tätigkeiten der Liquidatorin werden von der FINMA überwacht (Wegleitung Mandatserfüllung, Anhang B; vgl. Urs Zulauf/
David Wyss et. al., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl., Bern 2014, S. 257). Entgegen der Anweisung in der angefochtenen Verfügung (vgl. Urteil des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 1.2), wonach Verwertungshandlungen bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung auf sichernde und werterhaltende Massnahmen zu beschränken sind, hat die Liquidatorin beim Zivilrichter das Konkursbegehren gestellt, da die X._______ überschuldet sei (der Bilanzverlust in der Zwischenbilanz belaufe sich auf über 80 Mio. Franken). Zur Konkursliquidation kann es zwar grundsätzlich auch kommen, wenn während der obligationenrechtlichen Liquidation festgestellt wird, dass die betreffende Gesellschaft überschuldet ist (Art. 743 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 743 - 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergeben, zu erfüllen.
1    Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergeben, zu erfüllen.
2    Sie haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; dieses hat die Eröffnung des Konkurses auszusprechen.
3    Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit erforderlich, auch neue Geschäfte eingehen.
4    Sie dürfen Aktiven auch freihändig verkaufen, wenn die Generalversammlung nichts anderes angeordnet hat.
5    Sie haben bei länger andauernder Liquidation jährliche Zwischenabschlüsse aufzustellen.
6    Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
OR; vgl. Wyss, a.a.O., S. 133), jedoch steht vorliegend einem solchen Vorgehen die vorsorgliche Anordnung in der angefochtenen Verfügung entgegen. Die Frage, ob die Liquidatorin durch die Einreichung des Konkursbegehrens eine Pflichtverletzung begangen hat, beschlägt jedoch das Rechtsverhältnis der Liquidatorin zur FINMA. Analog zum Untersuchungsbeauftragten (vgl. E. 4.3.2) ist von einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis auszugehen, so dass die Liquidatorin ebenfalls dem Staatshaftungsregime untersteht (Terlinden, a.a.O., S. 356; Kühni/Bärtschi, a.a.O., Art. 19 N 32).

Nach Angaben der X._______ wurde überdies bereits Strafanzeige gegen die Liquidatorin eingereicht. Ferner hat die X._______ ein Staatshaftungsbegehren bei der Vorinstanz gestellt.

4.4 Schliesslich sind sämtliche von der X._______ in diesem Zusammenhang gestellten Editionsanträge (vgl. Sachverhalt F. und P.a) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da sich aus den geforderten Unterlagen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn für die zu beurteilenden Fragen der Anordnung der Liquidation bzw. der Einsetzung der Liquidatorin ergeben könnte.

5.
Zu prüfen ist die durch den Beschwerdeführer 2 angefochtene Feststellung, wonach er, aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unbewilligten Tätigkeit der X._______ und der Y._______ unbefugterweise eine finanzintermediäre Tätigkeit wahrgenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe, sowie die Unterlassungsanweisung, das Werbeverbot und deren Publikation auf der Webseite der Vorinstanz für die Dauer von drei Jahren.

5.1 Der Beschwerdeführer 2 rügt vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz wesentliche Unterlagen nicht zu den Akten genommen bzw. nicht gewürdigt habe. Namentlich macht er geltend, die Eingabe der Y._______ vom 29. August 2014 sei samt Beilagen nicht zu den Akten erkannt worden.

Die Vorinstanz erklärt, die vom Beschwerdeführer 2 als Beweismittel ins Recht gelegte Stellungnahme der Y._______ vom 29. August 2014 sowie die darin referenzierten Beilagen würden sich in den Verfahrensakten unter pag. 2 1187-1204 befinden (vgl. Rz. 13 der angefochtenen Verfügung). Die Vorinstanz habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten der Y._______ auseinandergesetzt und diese bei der Erstellung des Sachverhalts und im Rahmen der rechtlichen Würdigung berücksichtigt.

Die genannte Stellungnahme befindet sich in den Akten an der angeführten Stelle und wurde im Rahmen der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Darüber hinaus substantiiert der Beschwerdeführer 2 seine Rüge nicht. Diese erweist sich somit als unbegründet.

5.2 Das schweizerische Finanzmarkrecht basiert auf dem Konzept der Institutsaufsicht. In Durchbrechung dieses Konzepts können auch natürliche Personen, die Organfunktion bekleiden, oder Personen in leitender Stellung von (unbewilligten) Instituten, Adressaten von (Feststellungs-)
Verfügungen nach Art. 31
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes - 1 Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
1    Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
2    Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten.66
und 32
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 32 - 1 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
1    Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
2    Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen oder vornehmen lassen.68
FINMAG oder Adressaten eines Berufsverbots nach Art. 33
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
1    Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
2    Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
FINMAG sein (Urteil des BGer 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2 m.H.).

Die FINMA kann die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands erforderlichen Verfügungen erlassen (Art. 31
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes - 1 Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
1    Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
2    Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten.66
FINMAG). Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch einen Beaufsichtigten bzw. unbewilligt Tätigen vor, müssen jedoch keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (mehr) angeordnet werden, kann sie eine diesbezügliche Feststellungsverfügung erlassen (Art. 32
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 32 - 1 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
1    Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
2    Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen oder vornehmen lassen.68
FINMAG). Voraussetzung einer Feststellungverfügung und ihrer Veröffentlichung (Art. 34
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
FINMAG) ist demnach eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt nicht (Urteil des BGer 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2 m.H.).

5.3 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die gegen ihn erlassene Verfügung sei rechtswidrig und unverhältnismässig. Er bringt im Wesentlichen vor, ihm könne keine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorgeworfen und er könne nicht für die eigenmächtigen Handlungen von A._______ verantwortlich gemacht werden. Die Annahme, dass zwischen der Y._______ und der X._______ eine Identität oder Nachfolgesituation bestanden habe, sei unbelegt. Er habe sich von A._______ abnabeln wollen, um seine Existenzgrundlage in der Y._______ zu sichern. Als seine Person auch für diese untragbar geworden sei, habe er sein Lebenswerk verkauft. Er habe sein eigenes Kundenportfolio in der neuen Gesellschaft Y._______ retten wollen. Nachdem man sich über die Modalitäten der Mandatsübertragung einig gewesen sei, hätten die Kundenerfassung, die Umschreibung bei den Banken und die Erfassung der GwG-Abklärungen bis Anfang des 2. Quartals 2014 angedauert, so dass von Finanzintermediation keine Rede sein könne. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nach dem SRO-Ausschluss seinen über die letzten 20 Jahre aufgebauten Kundenstamm in eine neue Gesellschaft überführen wollte. Sein Verschulden liege einzig darin, A._______ zu lange vertraut zu haben. Die Vorinstanz missachte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 genau jene Prinzipien des Kunden- und Finanzmarktschutzes befolgt habe und aus einem Kunden- und Eigenschutzinteresse heraus jede Verbindung zu A._______ zu kappen versucht habe. Aufgrund der Erfüllung der Schadenminderungspflicht seien die vorinstanzlichen Feststellungen geradezu lächerlich.

5.4 Die Vorinstanz begründet die individuelle Verantwortlichkeit bzw. die schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch den Beschwerdeführer 2 zusammengefasst mit seiner Organstellung bei der X._______ und der Y._______ im relevanten Zeitraum und seiner massgeblichen Beteiligung an deren Geschäftstätigkeiten. Ferner habe die Y._______ u.a. durch falsche Angaben des Beschwerdeführers 2 den Anschluss an die SRO S._______ erwirkt und nach ihrem Ausschluss aus der SRO S._______ weiterhin finanzintermediäre Tätigkeiten wahrgenommen. Schliesslich ergebe sich eine aufsichtsrechtliche Verantwortlichkeit durch das koordinierte Zusammenwirken mit den übrigen Beteiligten (Beschwerdeführerin 1 und 3, A._______ sowie Y._______) und der Kontrolle über Kundenbeziehungen und Personal beider Gesellschaften.

5.4.1 Der Beschwerdeführer 2 brachte ab 1. Januar 2010 seinen zuvor aufgebauten Kundenstamm als Partner in die X._______ ein. Diesen baute er aus und betreute ihn selbständig. Zwischen dem 23. Januar 2012 und dem 15. Januar 2014 war er - anfänglich kollektivzeichnungsberechtigtes, seit dem 17. Januar 2013 einzelzeichnungsberechtigtes - Mitglied des Verwaltungsrates der X._______. Im relevanten Zeitraum war er somit Organ der X._______ und damit zur Einhaltung des Aufgabenkataloges nach Art. 716 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
. OR verpflichtet sowie der Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
OR unterstellt (zu deren Inhalt vgl. Urteil des BGer 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.2.1; Urteile des BVGer B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.1.1 und B-19/2012 vom 27. November 2013, nicht in BVGE 2013/59 veröffentlichte E. 3.2). Darüber hinaus war er als Verwaltungsrat einer FI aufsichtsrechtlich in einer Gewährsposition. Der Beschwerdeführer 2 bringt zu diesem Punkt einzig vor, die Vorinstanz ignoriere den Umstand, dass er von A._______ nicht über den Ausschluss der X._______ aus der SRO R._______ orientiert und damit getäuscht worden sei; er habe davon erst Anfang 2014 erfahren. Dies sei in einer notariell beglaubigten Erklärung von A._______ sowie durch die Aussagen weiterer Beteiligter bestätigt worden. Zwar existiert die vom Beschwerdeführer 2 zitierte Erklärung und sie besagt, dass A._______, der innerhalb der X._______ eine zentrale Stellung einnahm und bis zum 21. Januar 2013 ebenfalls Verwaltungsrat der X._______ war, den Ausschlussentscheid der Standeskommission des K._______ sowie den Ausschlussentscheid der SRO R._______ nicht an den Beschwerdeführer 2 weitergeleitet habe und auch die Mitarbeitenden nicht davon in Kenntnis gesetzt habe. Auch stufte die Vorinstanz die Äusserungen der Beschwerdeführerin 3, wonach sie und der Beschwerdeführer 2 in ihren Funktionen als Verwaltungsräte der X._______ A._______ "als Front gedient hätten", als glaubwürdig ein. Dennoch wäre es als Verwaltungsrat der X._______ aber Aufgabe des Beschwerdeführers 2 gewesen, sich Einblick in betriebsrelevante Vorgänge zu verschaffen. Bei pflichtgemässer Wahrnehmung seiner Pflichten als Verwaltungsrat hätte er von den Ausschlussentscheiden und dem damit einhergehenden "bewilligungslosen Zustand" der X._______ Kenntnis haben können und müssen. Somit hätten ihm die Konsequenzen für die Geschäftstätigkeit der X._______ bewusst sein müssen. Schliesslich ist das Vorbringen ohnehin unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer 2 mit der Beschwerdeführerin 3, die nachweislich ab August 2013 Kenntnis von den Ausschlussentscheiden hatte, im selben Zeitraum die Y._______ gründete.

5.4.2 Der Beschwerdeführer 2 hat gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 3 die Y._______ gegründet (eingetragen im Handelsregister am 16. August 2013) und war bis zum 6. Februar 2014 deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident. Bis zum 15. Januar 2014 war er zur Hälfte an der Y._______ beteiligt; die Beschwerdeführerin 3 hat sodann mittels Zessionserklärung ihren hälftigen Anteil entschädigungslos an den Beschwerdeführer 2 übertragen. Per 27. Januar 2014 hat der Beschwerdeführer 2 sämtliche Aktien der Y._______ an zwei weitere Mitglieder des Verwaltungsrates verkauft. Die Y._______ wurde am 18. Oktober 2013 von der SRO S._______ aufgenommen und am 14. April 2014, unter Auferlegung einer Busse, wieder ausgeschlossen (die FINMA eröffnete daraufhin am 25. April 2014 das Verfahren gegen die Y._______). Die SRO S._______ begründete ihren Entscheid damit, dass das gegen den Beschwerdeführer 2 laufende Strafverfahren der BA im Rahmen des Aufnahmeverfahrens bewusst verschwiegen worden sei und daher eine vorsätzliche Verletzung der Auskunftspflicht vorliege. Die Y._______ habe nie die Voraussetzungen für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erfüllt und es seien nicht alle Verbindungen zur X._______ abgebrochen worden, namentlich sei eine ehemalige Mitarbeiterin der X._______ nun Verwaltungsrätin der Y._______. Es sei unwahrscheinlich, dass sie die Geschicke der Y._______ autonom lenke. Entsprechend sei das Risiko einer Einflussnahme durch die ehemaligen Verwaltungsräte Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführerin 3, die vormals bei der X._______ Organe waren, hoch (indirekte Fernsteuerung). Schliesslich bestehe das Risiko, dass die Y._______ eine zum damaligen Zeitpunkt noch bewilligte Struktur zu widerrechtlichen Zwecken missbrauche. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 2 gegenüber der SRO S._______ tatsachenwidrig bestätigte, nicht in ein laufendes Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit involviert zu sein. Sein Einwand, dabei handle es sich um ein sprachliches Missverständnis, verfängt nicht, zumal er auch die Einvernahmen vor der Vorinstanz in deutscher Sprache ohne grössere Schwierigkeiten bewältigen konnte.

Ob die Y._______ den Sanktionsentscheid der SRO S._______, die dem Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, angefochten hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich, vorliegend aber unerheblich, da sich keiner der Beschwerdeführenden darauf beruft und die Y._______ zwischenzeitlich liquidiert und im Handelsregister gelöscht worden ist.

5.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat die Y._______ zu keinem Zeitpunkt die Anforderungen für einen SRO-Anschluss hinsichtlich der Gewähr (und Qualifikation) der massgebenden Personen sowie der ausreichenden Trennung von der X._______ erfüllt (angefochtenen Verfügung, Rz. 65). Die Geschäftstätigkeit der Y._______ entsprach im Wesentlichen derjenigen der X._______. Die Y._______ hat die Kundenbeziehungen (faktisch entschädigungslose Abtretung) und das Personal der X._______ übernommen. Nach Angaben ihrer Verwaltungsrätin beliefen sich die verwalteten Vermögen auf ca. 50 Mio. Franken. Dabei hat die Y._______ keine Buchhaltung geführt. Sie war zu Beginn ihrer Tätigkeit am gleichen Ort wie die X._______ domiziliert und hat dieselben Büroräumlichkeiten benutzt. Alle Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, die Y._______ habe die GwG-relevanten Dossiers der X._______ übernommen und weiterbearbeitet. Die Vorinstanz hat hinreichend dargelegt, dass zwischen den beiden Gesellschaften wirtschaftliche und personelle Identität bestand (angefochtene Verfügung, Rz. 42 ff., 60, 62 ff.). Die - undatierte, aber wohl nach Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten abgeschlossene - Vereinbarung zur Übertragung der Mandate an die Y._______ stand unter der Resolutivbedingung, dass die Y._______ innert zwölf Monaten nicht von der SRO S._______ ausgeschlossen werde, ansonsten die Übertragung sämtlicher Kundenverhältnisse rückwirkend per 31. Dezember 2013 dahinfalle. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Umstände angenommen, dass mit der Y._______ ein Unternehmensvehikel geschaffen werden sollte, auf das die Geschäftstätigkeit der X._______ übertragen werden konnte, und die beiden Gesellschaften in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander standen. Die Y._______ war nach dem Ausschluss aus der SRO S._______ ohne SRO-Anschluss bzw. Bewilligung der FINMA und damit rechtswidrig als FI tätig (Weiterbearbeitung der GwG-relevanten Kundendossiers, vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 36, 61 ff.). Der Beschwerdeführer 2 war auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 6. Februar 2014, entgegen seinen Ausführungen, an deren Geschäftstätigkeit, beteiligt, was die Auswertung der Korrespondenz über seinen E-Mail-Account bestätigte (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 45) und durch die von ihm eingestandenen Kundenbesuche bestätigt wird (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 45), weshalb er für die Versäumnisse der Y._______ in aufsichtsrechtlicher Sicht auch nach seinem formellen Ausscheiden als mitverantwortlich zu gelten hat.

5.4.4 Aufgrund des massgeblichen Beitrags des Beschwerdeführers 2 im Rahmen der Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten durch die X._______ und die Y._______, ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach er aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe, nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung gegen den Beschwerdeführer 2 sind erfüllt. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer 2 gestellten Beweisanträge (vgl. Sachverhalt B.b) auf Zeugenbefragungen und Aktenedition sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da sich aus den Zeugeneinvernahmen und den geforderten Unterlagen (Dossier der BA) für die zu beurteilenden Fragen keine zusätzlichen Anhaltspunkte ergeben könnten, die nicht bereits berücksichtigt worden wären. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer 2 als Zeugen genannten Personen bereits von der Vorinstanz befragt worden.

5.5 Zu prüfen sind schliesslich die Anordnung der Unterlassungsanweisung, des Werbeverbots sowie deren Publikation auf drei Jahre.

5.5.1 Der Beschwerdeführer 2 bringt lediglich vor, die Publikation der Unterlassungsanweisung und des Werbeverbots für die Dauer von drei Jahren sei unverhältnismässig. Mit der Verlautbarung der angefochtenen Verfügung an 21 Banken sowie zwei SRO sei seine Reputation nachhaltig beschädigt und eine ausreichend abschreckende Wirkung erzielt worden. Die Zweckmässigkeit einer Publikation sei somit obsolet geworden. Eventuell sei die Veröffentlichung auf einen Monat zu beschränken. Die Vorinstanz scheine eine dauerhafte und nachhaltige Fürsorgeabhängigkeit billigend in Kauf zu nehmen.

5.5.2 Bei fehlender entsprechender Bewilligung gilt das Verbot der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung und der entsprechenden Werbung bereits von Gesetzes wegen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Unterlassungsanweisung gemäss ständiger Rechtsprechung gar keine eigenständige Massnahme darstellt. Dem Betroffenen wird dabei, unter Strafandrohung, lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Es handelt sich um eine Warnung bzw. Ermahnung als "Reflexwirkung" der aufsichtsrechtlichen Massnahmen, die zur Liquidation über die Gesellschaften um den Betroffenen geführt haben (BGE 135 II 356 E. 5.1 m.H.; Urteile des BGer 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.2), und die sich gegenüber dem Beschwerdeführer 2 angesichts der festgestellten Verstösse gegen das Finanzmarktrecht rechtfertigt. Die Anordnung der Unterlassungsanweisung und des Werbeverbots unter Strafandrohung ist somit nicht zu beanstanden.

5.5.3 Die Veröffentlichung gemäss Art. 34
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
FINMAG ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion und bezweckt als solche eine abschreckende und generalpräventive Wirkung; die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - Funktions-, Anleger- und Gläubigerschutz - müssen die Sanktion und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung rechtfertigen (Urteil des BGer 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2 f. m.H.; Urteil des BVGer B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 6.2.1). Die Veröffentlichung während drei Jahren erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als verhältnismässig: Insbesondere hat die bereits erfolgte Zustellung der Verfügung an verschiedene Banken die Erforderlichkeit der Massnahme nicht obsolet gemacht, müssen doch für einen effektiven Schutz auch potenzielle zukünftige Anleger über einen gewissen Zeitraum hinweg gewarnt werden (Urteil des BVGer
B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2.3 in fine). Im Rahmen der Interessensabwägung ist zulasten des Beschwerdeführers 2 namentlich zu berücksichtigen, dass er gegenüber der SRO S._______ das gegen ihn laufende Strafverfahren verschwiegen hat (vgl. E. 5.4.2) und eine gewisse Uneinsichtigkeit zeigt, indem er geltend macht, sein Verschulden liege einzig darin, A._______ zu lange vertraut zu haben (vgl. E. 5.3 in fine). Das öffentliche Interesse rechtfertigt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Publikation zwecks effektiven Schutzes potentieller zukünftiger Anleger schon alleine aufgrund der Möglichkeit eines erneuten Verstosses gegen finanzmarktrechtliche Vorschriften (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2.3 in fine und B-605/2011 vom 8. Mai 2012 E. 4.3.3). Die Vorinstanz hat es aufgrund der Umstände, insbesondere der Gründung der Y._______ durch den Beschwerdeführer 2 und deren Tätigkeit, als möglich erachtet, dass er im Namen einer anderen Gesellschaft erneut in ähnlicher Art und Weise am Finanzmarkt tätig wird. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Eine Reduktion der Publikationsdauer ist angesichts der Schwere der Verfehlungen nicht angezeigt.

6.
Zu prüfen sind weiter die durch die Beschwerdeführerin 3 angefochtene Feststellung, wonach sie, aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der unbewilligten Tätigkeit der X._______ und der Y._______ unbefugterweise eine finanzintermediäre Tätigkeit wahrgenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe, sowie die Unterlassungsanweisung, das Werbeverbot und deren Publikation auf der Webseite der Vorinstanz für die Dauer von drei Jahren.

6.1 Die Beschwerdeführerin 3 rügt vorab eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

6.1.1 Die Beschwerdeführerin 3 macht geltend, sie habe zwar im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Akteneinsicht erhalten, doch seien Form, Umfang und Aufbereitung der Verfahrensakten mangelhaft gewesen. So fehlten ein detailliertes Aktenverzeichnis und eine chronologisch und thematische Ordnung. Es sei ihr unzumutbar gewesen, diesen Aktenumfang innert der Beschwerdefrist ohne detailliertes Aktenverzeichnis zu bewältigen. Zudem sei der Rechtsvertreter durch die Paginierung irritiert gewesen. Eine stichprobenweise Überprüfung habe zudem ergeben, dass die Akten unvollständig gewesen seien. Die Vorinstanz habe gewisse Akten, insbesondere solche mit entlastenden Beweisen, bewusst nicht offengelegt; es gehe ihr einzig darum, eine Beteiligung der Beschwerdeführerin 3 an der unerlaubten Tätigkeit zu konstruieren. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass sie diese Rüge erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorbringe. Der Entscheid sei für sie nicht vorauszusehen gewesen, weshalb sie erst mit der Ergreifung des Rechtsmittels vertiefte Abklärungen vorgenommen habe. Die Mängel in der Aktenführung hätten sich daher erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung herausgestellt. Erst mit der Zustellung der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich gewahrt worden.

6.1.2 Die Vorinstanz führt aus, die Rüge der mangelhaften Aktenführung bzw. Aktenzustellung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhoben worden; während des erstinstanzlichen Verfahrens habe die Beschwerdeführerin 3 hinsichtlich der Aktenführung und Akteneinsicht offensichtlich keine Probleme bekundet, da von ihr weder die Art und Weise der Aktenlieferung noch ein fehlendes Aktenverzeichnis im Nachgang zu den Aktenzustellungen beanstandet worden sei. Sie habe mehrfach die Gelegenheit gehabt, sich diesbezüglich zu äussern (u.a. nach der Aktenzustellung am 13. Juni und am 29. September 2014). Ihr passives Verhalten zeige, dass es sich bei dieser Rüge um eine reine Schutzbehauptung handle. Sie habe mehrfach Gelegenheit erhalten, zu den durchgeführten Einvernahmen, zum Sachverhalt und zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die Parteien seien über die einzelnen Verfahrensschritte rechtzeitig und umfassend informiert worden. Die Teilnahme am durchgeführten Beweisverfahren sei jederzeit gewährleistet gewesen und es sei uneingeschränkt Akteneinsicht gewährt worden. Die Paginierung der Aktenstücke erfolge bei einem Enforcementverfahren regelmässig von hinten nach vorne; dies erleichtere die Aktenführung. Es sei unerheblich, ob eine chronologische Ordnung auf- oder absteigend vorgenommen werde. Dem sachkundigen Rechtsvertreter sei es ohne weiteres zumutbar, sich in der einen oder anderen Systematik zurechtzufinden. Praxisgemäss werde ein Aktenverzeichnis nur dann erstellt, wenn dies ein Gericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anordne. Die Verfahrensakten würden ab Verfahrenseröffnung lückenlos nummeriert bzw. paginiert. Ein verfassungsrechtlich oder gesetzlich geschützter Anspruch auf Erstellung eines Aktenverzeichnisses bestehe indessen nicht.

6.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst das Recht der Parteien auf Akteneinsicht. Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt eine entsprechende Pflicht zur vollständigen, geordneten und übersichtlichen Aktenführung voraus (vgl. E. 2.3; Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 55 zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Behörden sind verpflichtet, die Akten von Beginn an in chronologischer Reihenfolge abzulegen. Ferner ist ein Aktenverzeichnis zu erstellen, das eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben zu enthalten hat (Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 3.2 m.H.). Das Fehlen eines solchen Aktenverzeichnisses stellt indessen regelmässig keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urteil des BGer 2A.749/2005 vom 25. April 2006 E. 3.3).

6.1.4 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung verletzt hätte. Die Akten sind vollständig und chronologisch geordnet. Die von der Beschwerdeführerin 3 angeführten fehlenden Akten (vgl. Beschwerde, Rz. 7) sind allesamt vorhanden. Wie die Beschwerdeführerin 3 denn auch selber einräumt, ist ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als im Beschwerdeverfahren geheilt anzusehen wäre.

6.2 Die Beschwerdeführerin 3 macht in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, sie habe vom Ausschluss der X._______ aus der SRO R._______ keine Kenntnis gehabt, bei der X._______ ohnehin faktisch keine Verwaltungsratsfunktion ausgeübt und sei per Ende 2013 pensioniert worden. Die Handlungen von A._______ könnten ihr nicht angelastet werden. Sie sei stets bestrebt gewesen, die finanzmarktrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und habe schliesslich mit der Gründung der Y._______ versucht, sich und die Kunden vor A._______ zu schützen und sich von den "heissen Mandaten" zu trennen. Sie sei auch der Auffassung gewesen, dass die Y._______ die Aufnahmekriterien für den Anschluss an eine SRO erfülle. Sie habe nach ihrem Ausscheiden bewusst nichts mehr mit der Y._______ zu tun haben wollen und habe keine Funktionen mehr wahrgenommen. Sie habe einzig einige Male Hilfestellung in administrativen Belangen geboten und dafür ihre Y._______-E-Mail-Adresse verwendet. Die Beschwerdeführerin 3 äussert zudem ihr Befremden über das Vorgehen der SRO R._______, die ihre Korrespondenz bis Mitte 2013 an A._______ gerichtet habe, obwohl dieser Anfang 2013 aus der X._______ ausgeschieden sei.

6.3 Die Vorinstanz begründet die individuelle Verantwortlichkeit bzw. die schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die Beschwerdeführerin 3 zusammengefasst mit ihrer Organstellung bei X._______ und der Y._______ im relevanten Zeitraum, ihrer massgeblichen Beteiligung an deren Geschäftstätigkeiten sowie dem koordinierten Zusammenwirken mit den übrigen Beteiligten (Beschwerdeführerin 1, Beschwerdeführer 2, A._______ und Y._______) und der Kontrolle über Kundenbeziehungen und Personal beider Gesellschaften.

6.3.1 Zwischen dem 23. Januar 2012 und dem 15. Januar 2014 war die Beschwerdeführerin 3 - anfänglich kollektivzeichnungsberechtigtes, seit dem 17. Januar 2013 einzelzeichnungsberechtigtes - Mitglied des Verwaltungsrates der X._______. Die Anstellung bei der X._______ trat sie bereits Ende 2007 an. Sie war zuständig für administrative Belange (Gründung von Gesellschaften, Kontakt zu Service-Providern, Kontoeröffnungen und GWG-Revision). Im relevanten Zeitraum war sie zudem Organ der X._______ und damit zur Einhaltung des Aufgabenkataloges nach Art. 716 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
. OR verpflichtet sowie der Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
OR unterworfen (vgl. E. 5.4.1). Darüber hinaus befand sie sich als Verwaltungsrätin einer FI aufsichtsrechtlich in einer Gewährsposition.

Die Beschwerdeführerin 3 beruft sich wie der Beschwerdeführer 2 darauf, nichts von den Ausschlussentscheiden des K._______ und der SRO R._______ gewusst zu haben, räumt allerdings ein, Mitte August 2013 davon Kenntnis erlangt zu haben. Als sie davon erfahren habe, habe sie umgehend reagiert. Sie habe am 13. August 2013 ein Schreiben an die SRO R._______ und an den K._______ verfasst und aufschiebende Wirkung beantragt (vgl. E. 3.6.2). Da der K._______ mit Schreiben vom 16. September 2013 den Antrag nicht explizit abgewiesen und mitgeteilt habe, dass der Rekurs innert Frist eingegangen sei und dieser auf die Traktandenliste der GV vom 22. November 2013 gesetzt werde, sei sie davon ausgegangen, dass der Antrag gutgeheissen worden und die X._______ weiterhin Mitglied beim K._______ und damit der SRO R._______ sei. Die entsprechenden Vorgänge seien ihr erst im vorinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden. Vom Schreiben von F._______ an die FINMA vom 6. November 2013 (vgl. E. 3.7.3) habe sie keine Kenntnis gehabt. Weiter führt sie aus, sie sei gegenüber den massgebenden Personen stets in einem Subordinations- und Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Sie sei auf Anweisung ihres Vorgesetzten A._______ in den Verwaltungsrat der X._______ eingetreten. Faktisch habe sie jedoch keine Verwaltungsratsfunktionen wahrgenommen. Vielmehr habe ihre Aufgabe darin bestanden, die ihr vorgelegten Verwaltungsratsprotokolle zu unterzeichnen. Verwaltungsratssitzungen und Generalversammlungen hätten keine stattgefunden. A._______ habe die Geschäfte nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat wie bis anhin weitergeführt; er sei weiterhin präsent gewesen, habe Anweisungen an die Mitarbeitenden gegeben, Kunden betreut und Geschäftsleitungsaufgaben wahrgenommen.

Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin 3 mit Bezug auf das Verwaltungsratsmandat als glaubwürdig. Sie ist jedoch der Auffassung, dass sie sich als Verwaltungsrätin der X._______ Einblick in betriebsrelevante Vorgänge hätte verschaffen müssen. Bei pflichtgemässer Wahrnehmung ihrer Pflichten als Verwaltungsrätin hätte sie von den Ausschlussentscheiden und dem damit einhergehenden "bewilligungslosen Zustand" der X._______ bereits vor August 2013, spätestens aber ab Mitte August 2013 Kenntnis haben können und müssen. Ferner hätten ihr die Konsequenzen des Ausschlusses aus dem K._______ und der SRO R._______ als langjähriger Mitarbeiterin einer FI für die Geschäftstätigkeit der X._______ bewusst sein müssen.

Die Annahme, durch das Schreiben an den K._______ und die SRO R._______ vom 13. August 2013 sei dem Ausschluss aus der SRO R._______ stillschweigend aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, entbehrt jeder Grundlage. Der Beschwerdeführerin 3 hätte bewusst sein müssen, dass dies nicht durch eine einseitige Erklärung der X._______ zu erreichen war. Anzumerken ist ferner, dass die Beschwerdeführerin 3 den K._______ und die SRO R._______ erst am 13. August 2013 und damit über ein halbes Jahr später über das Ausscheiden von A._______ aus dem Verwaltungsrat der X._______ informierte. Schliesslich ist anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin 3 (wie auch der Beschwerdeführer 2) widersprüchlich verhält, indem sie einerseits auf Handlungen von A._______ nach seinem Ausscheiden aus der X._______ abstellt (z.B. mit Bezug auf das Erheben eines Rechtsmittels gegen den Ausschlussentscheid aus dem K._______, vgl. E. 3.6.1), sich aber andererseits darauf beruft, dass er nicht mehr für die X._______ tätig habe sein dürfen (z.B. bezüglich des Schreibens vom 31. Mai 2013 an den K._______ betreffend den freiwilligen Austritt der X._______, vgl. E. 3.5.1).

6.3.2 Bezüglich der Y._______ kann auf die Ausführungen in E. 5.4.2 und 5.4.3 verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 3 seit der Gründung der Y._______ bis zum 19. Februar 2014 einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin war. Sie war zur Hälfte an der Y._______ beteiligt (50 Inhaberaktien) und hat ihren Anteil Mitte Januar 2014 mittels Zessionserklärung entschädigungslos dem Beschwerdeführer 2 übertragen. Nach dem Ausschluss aus der SRO S._______ war die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr bei der Y._______ tätig (abgesehen von Hilfestellungen gegenüber der neuen Verwaltungsrätin, die aber über den noch bestehenden E-Mail-Account der Beschwerdeführerin 3 bei der Y._______ stattgefunden haben), doch war sie an den Vorgängen in der Y._______ von deren Gründung bis zum Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat massgeblich beteiligt. Insbesondere hat sie A._______, der formell nie für die Gesellschaft vertretungsbefugt war, bei seinen Tätigkeiten im Namen der Y._______ gewähren lassen (angefochtene Verfügung, Rz. 44).

6.3.3 Aufgrund des massgeblichen Beitrags der Beschwerdeführerin 3 im Rahmen der Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten durch die X._______ und die Y._______ ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe, nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung gegen die Beschwerdeführerin 3 sind erfüllt. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin 3 gestellten Editionsanträge (vgl. Sachverhalt R.) und der Antrag auf Parteibefragung sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da sich aus den geforderten Unterlagen für die zu beurteilenden Fragen keine zusätzlichen Anhaltspunkte ergeben könnten, die nicht bereits berücksichtigt worden wären, und die Beschwerdeführerin 3 sowie die weiteren Beteiligten bereits von der Vorinstanz befragt worden sind.

6.4 Zu prüfen sind schliesslich die Anordnung der Unterlassungsanweisung, des Werbeverbots sowie deren Publikation auf drei Jahre.

Die Beschwerdeführerin 3 rügt pauschal, es rechtfertige sich nicht, ihr gegenüber eine Unterlassungsanweisung und ein Werbeverbot auszusprechen.

Die Anordnung der Unterlassungsanweisung und des Werbeverbots unter Strafandrohung ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.5.2). Die Voraussetzung für deren Veröffentlichung nach Art. 34
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
FINMAG ist mit der Feststellung der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erfüllt. Die Veröffentlichung während drei Jahren erweist sich zudem aufgrund des oben Ausgeführten (vgl. E. 6.3) ohne weiteres als verhältnismässig: Im Rahmen der Interessensabwägung ist zulasten der Beschwerdeführerin 3 namentlich zu berücksichtigen, dass sie die SRO R._______ und den K._______ erst spät über das Ausscheiden von A._______ aus dem Verwaltungsrat der X._______ informiert hat (vgl. E. 6.3.1) und eine gewisse Uneinsichtigkeit zeigt, indem sie geltend macht, sie könne nicht für die Handlungen von A._______ verantwortlich gemacht werden. Das öffentliche Interesse rechtfertigt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Publikation zwecks effektiven Schutzes potentieller zukünftiger Anleger schon alleine aufgrund der Möglichkeit eines erneuten Verstosses gegen finanzmarktrechtliche Vorschriften (vgl. E. 5.5.3). Die Vorinstanz hat es aufgrund der Umstände, insbesondere der Gründung der Y._______ durch die Beschwerdeführerin 3 und deren Tätigkeit, als möglich erachtet, dass sie im Namen einer anderen Gesellschaft erneut in ähnlicher Art und Weise am Finanzmarkt tätig wird. Diese Schlussfolgerung ist, selbst unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin 3 zwischenzeitlich im Ausland wohnhaft ist, nicht zu beanstanden.

7.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden die Höhe sowie die solidarische Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten.

7.1 Gemäss Art. 36 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten des Untersuchungsbeauftragten. Diese Kostenregelung folgt dem Störer- bzw. Verursacherprinzip (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG; vgl. Terlinden, a.a.O., S. 347) und findet auch auf FI Anwendung, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen bewilligungslos tätig waren (BGE 137 II 284 E. 4.2.2). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist jedoch nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht; vielmehr genügt es, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprachen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort bzw. durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt werden konnte (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Die Pflicht zur Übernahme der Kosten besteht aber selbst dann, wenn sich der Anfangsverdacht der FINMA als unbegründet erweisen sollte (Urteil des BVGer B-422/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 3.3.2; Terlinden, a.a.O., S. 346 m.H.).

7.1.1 Vorliegend bestand aufgrund des Ausschlusses der X._______ aus der SRO R._______ und den damit verbundenen Vorabklärungen der Vorinstanz (Einholen von Auskünften im Zusammenhang mit der Tätigkeit von A._______ bei der X._______ und GwG-Fragebogen zur Geschäftstätigkeit der X._______) sowie des Strafverfahrens gegen A._______ und den Beschwerdeführer 2 ein objektiv begründeter Anlass, deren Aktivitäten näher zu untersuchen, zumal es die X._______ unterlassen hat, den von der Vorinstanz zugestellten GwG-Fragebogen auszufüllen (vgl. Antwort der X._______ vom 6. November 2013, S. 5; vgl. E. 3.7.3). Auch war es angezeigt, die Untersuchung auf die beteiligten natürlichen Personen auszudehnen; dies entspricht der gängigen Praxis der Vorinstanz und ist überdies notwendig, um sich ein Gesamtbild der Vorgänge um eine oder mehrere juristischen Personen zu machen, zumal die Vorinstanz die Befugnis hat, Massnahmen gegenüber natürlichen Personen auszusprechen (vgl. Art. 32 ff
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 32 - 1 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
1    Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
2    Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen oder vornehmen lassen.68
. FINMAG). Durch die Eröffnung des Sanktionsverfahrens der SRO S._______ gegen die Y._______ und schliesslich deren Ausschluss sowie aufgrund der personellen Verflechtungen zwischen der Y._______ und der X._______ bestanden auch bezüglich der Y._______ genügend Anhaltspunkte, ein eingreifendes Verwaltungsverfahren zu eröffnen und einen Untersuchungsbeauftragten einzusetzen. Die Untersuchungen basierten damit, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1, die von einer fishing expedition spricht, auf hinreichenden Verdachtsmomenten.

7.1.2 Die Untersuchungskosten von Fr. 326'635.85 (inkl. MwSt.) sind durch die gemeinsamen Aktivitäten aller beteiligten juristischen und natürlichen Personen entstanden, deren koordiniertes Handeln zur Untersuchung bzw. deren jeweiliger Ausdehnung Anlass gegeben hat. Die Untersuchungsbeauftragten haben den Sachverhalt objektiv nach allen Seiten hin abzuklären und der Aufsichtsbehörde eine möglichst klare Entscheidgrundlage zu liefern (BGE 137 II 284 E. 4.2.7). Vorliegend haben die Untersuchungsbeauftragten einen kurzen (Abklärungen des ersten Untersuchungsbeauftragten bis zu seiner Entbindung vom Auftrag) und zwei nachfolgende umfangreichere Untersuchungsberichte - je einen betreffend die X._______ und die Y._______ - zuhanden der FINMA verfasst. Aus den Untersuchungsberichten geht hervor, dass sich die Untersuchungsmandate schwierig gestalteten, da verschiedentlich versucht wurde, die Untersuchung zu erschweren (z.B. Anweisung von einem früheren Verwaltungsrat an eine Bank, die Korrespondenz der X._______ an ihn weiterzuleiten; Versuch, die Postumleitung an den Untersuchungsbeauftragten aufzuheben usw.). Daneben war es aufwändig und schwierig, überhaupt die bestehenden Kundenbeziehungen zu eruieren bzw. die entsprechenden Dossiers der Gesellschaften zu erhalten.

Die FINMA unterstellt die Untersuchungsbeauftragten einer engen Kostenkontrolle, wozu auch die periodische Berichterstattung bezüglich der aufgelaufenen Kosten gehört (vgl. Wegleitung Mandatserfüllung, Ziff. 3.5 f.; vgl. noch zur EBK Urteil des BGer 2A.119/2002 vom 11. Dezember 2002 E. 3.1.1). Die Untersuchungsbeauftragten sind mit der Eingabe der entsprechenden Kostennoten dieser Rechenschaftspflicht nachgekommen. Zudem trifft die Untersuchungsbeauftragten die Pflicht zur wirtschaftlichen Mandatserfüllung (Wegleitung Mandatserfüllung, Ziff. 4.2.2). Die FINMA prüft die Zwischenabrechnungen und genehmigt die Schlussrechnung (Wegleitung Mandatserfüllung, Ziff. 3.5; Terlinden, a.a.O., S. 279), was sie mit Dispositiv-Ziff. 19 der angefochtenen Verfügung sinngemäss erledigt hat (vgl. Urteil des BVGer B-7734/2009 vom 30. März 2008 E. 5.3). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die eingereichten Berichte und Kostennoten diesen Grundsätzen widersprechen würden. Anzumerken ist schliesslich, dass im Fall, da die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, die Mandatskosten zu decken, der Untersuchungsbeauftragte den Ausfall zu erleiden hat (Terlinden, a.a.O., S. 347 f.). Die Kostenvorschusspflicht, welche die Beschwerdeführenden ebenfalls als unrechtmässig ansehen, ist in Art. 36 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
Satz 2 FINMAG vorgesehen, stellt ein notwendiges Korrektiv zur Übernahme des Kostenrisikos durch den Untersuchungsbeauftragten dar und verringert dieses (Terlinden, a.a.O., S. 353; Maurenbrecher/Terlinden, a.a.O., Art. 36 N 75). Die FINMA garantiert in Unterstellungsverfahren dem Untersuchungsbeauftragten praxisgemäss die Übernahme von Mandatskosten in gewisser Höhe (Wegleitung Mandatserfüllung, Ziff. 3.4).

7.1.3 Grundlage für die solidarische Auferlegung der Untersuchungskosten bei Verfahren mit mehreren Parteien bildet Art. 36 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG i.V.m. Art. 7 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0; vgl. auch BGE 135 II 356 E. 6.2.1; Terlinden, a.a.O., S. 345 m.H.). Die solidarische Auferlegung der Untersuchungskosten an die juristischen und natürlichen Personen, denen eine wesentliche Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit zukommt, wurde in ständiger Praxis von den Gerichten geschützt (Urteil des BGer 2C_91/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.6.2; Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 8.7 m.H.). Von der solidarischen Kostenverteilung kann dann abgewichen werden, wenn eine Partei nur eine geringe Rolle im Verfahren gespielt hat (Maurenbrecher/Terlinden, a.a.O., Art. 36 N 73), was vorliegend angesichts des massgeblichen Beitrags aller Beschwerdeführenden zur unbewilligten Tätigkeit ausser Betracht fällt. Die interne Aufteilung ist eine Frage des Regresses (BGE 135 II 356 E. 6.2.1).

7.2 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122) den Beschwerdeführenden, der Y._______ und A._______ die Verfahrenskosten von Fr. 88'000.- solidarisch auferlegt (Art. 6
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
FINMA-GebV i.V.m. Art. 2 Abs. 2
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 2 Gebührenpflicht - 1 Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
1    Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]; vgl. zur solidarischen Kostenauflage Urteil des BGer 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.1 sowie Urteil des BVGer
B-3902/2013 vom 12. August 2014 E. 6.2). Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang, wie vorliegend, kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV; Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 8.1). Vorliegend handelt es sich um drei Verfahren gegen insgesamt acht Parteien, die später vereinigt und mit einer Verfügung erledigt worden sind, wobei die Verfahren gegenüber drei Parteien gleichzeitig eingestellt worden sind. Angesichts des Verfahrensgangs vor der Vorinstanz erscheinen das Kostendeckungsprinzip (der Verordnungsgeber geht bei der FINMA-GebV im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage bewusst von einem hohen Kostendeckungsgrad aus, vgl. Urteil des BVGer B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7) und das Äquivalenzprinzip eingehalten. Insgesamt sind sowohl Höhe als auch solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten nicht zu beanstanden. Die von den Beschwerdeführenden erhobenen Rügen erschöpfen sich in einer appellatorischen bzw. pauschalen Kritik, welche die Angemessenheit der Verfahrenskosten nicht in Zweifel ziehen kann.

8.
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt schliesslich, Dispositiv-Ziff. 11 der angefochtenen Verfügung sei dahingehend abzuändern, als die Vorschüsse der Liquidatorin vorgängig durch die Vorinstanz zu genehmigen seien. Gemäss Ziff. 3 der Wegleitung Mandatserfüllung seien Kostenvorschüsse durch die Vorinstanz anzuordnen. Eine pauschale Ermächtigung zum Selbstkontrahieren könne somit der Liquidatorin nicht eingeräumt werden.

8.1 Dispositiv-Ziff. 11 der angefochtenen Verfügung ermächtigt die Liquidatorin, angemessene Kostenvorschüsse einzuverlangen, legt die Stundenansätze fest und regelt die Abgeltung der Spesen. Die Liquidatorin hat nach Art. 740 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 740 - 1 Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
1    Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
2    Die Liquidatoren sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, auch wenn die Liquidation vom Verwaltungsrat besorgt wird.
3    Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.629
4    Wird die Gesellschaft durch richterliches Urteil aufgelöst, so bestimmt das Gericht die Liquidatoren.630
5    Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist.
. OR eine Liquidationsbilanz zu erstellen und den Schuldenruf durchzuführen. Weiter sind die laufende Geschäfte zu beenden, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen. Im Rahmen er Liquidation hat die Liquidatorin die vermögenserhaltenden Massnahmen zu treffen und die Vorinstanz bei Überschuldung zu benachrichtigen und schliesslich die Gesellschaft im Handelsregister löschen zu lassen (vgl. E. 4.3.5).

8.2 Die Ermächtigung zugunsten der Liquidatorin, für ihre Tätigkeit von der Beschwerdeführerin 1 Kostenvorschüsse zu erheben, ist nicht zu beanstanden (BGE 131 II 306 E. 3.4.2). Nach Ziff. 3.3 der Wegleitung Mandatserfüllung, auf die sich die Beschwerdeführerin 1 beruft, leistet die Beaufsichtigte einem Beauftragten auf Anordnung der FINMA Kostenvorschüsse. Diese Anordnung erfolgt jedoch im Rahmen der Einsetzungsverfügung, vorliegend der angefochtenen Verfügung (Wegleitung Mandatserfüllung, Ziff. 2 und 3.3), und unterliegt damit nicht einer vorgängigen Genehmigung der FINMA. Die Höhe der Kostenvorschüsse richtet sich nach dem Stand der tatsächlichen Aufwendungen (BGE 131 II 306 E. 3.4.2), wobei die effektiven Kosten im Rahmen der Schlussrechnung durch die FINMA zu genehmigen sind (Wegleitung Mandatserfüllung, Ziff. 3.5). Die Liquidatorin ist gehalten, periodisch Zwischenabrechnungen zuhanden der FINMA zu erstellen, worin sie die Art der vorgenommenen Leistung, deren Datum, deren Dauer, die jeweils damit betrauten Personen und den für diese verrechneten Betrag auszuweisen hat (vgl. Wegleitung Mandatserfüllung, Ziff. 3.6); die Zwischenabrechnungen werden durch die FINMA geprüft (Wegleitung Mandatserfüllung, Ziff. 3.5). Sind einzelne Posten oder die Schlussabrechnung umstritten, muss die FINMA gegebenenfalls im Rahmen einer Feststellungsverfügung entscheiden (BGE 131 II 306 E. 3.4.2 m.H.). Die Liquidatorin hat zudem im Rahmen der zu erstellenden Sachstandsberichte Honorare und entrichtete Kostenvorschüsse anzugeben (Wegleitung Mandatserfüllung, Anhang B). Damit ist eine ausreichende Kontrolle der bezogenen Kostenvorschüsse durch die FINMA gewährleistet.

Der Beschwerdeführerin 1 ist es überdies unbenommen, falls sie mit dem Betrag des in Aussicht gestellten oder bezogenen Kostenvorschusses nicht einverstanden ist, bei der FINMA eine entsprechende anfechtbare Verfügung zu verlangen.

9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben und die gegen sie getroffenen Massnahmen sowie die Kostenauflage recht- und verhältnismässig sind. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

10.
Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden, unter Berücksichtigung der Zwischenentscheide vom 24. Dezember 2014, 24. März sowie 3. August 2015 und dem damit verbundenen Aufwand für das Gericht, sowie angesichts des Verfahrensgangs und Schriftenwechsels, auf insgesamt Fr. 21'000.- festgesetzt und je zu einem Drittel den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Art. 6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
VGKE). Die am 27. November, 4. sowie 16. Dezember 2014 geleisteten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von je Fr. 7'000.- werden den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 22. Februar 2016
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-6737/2014
Date : 17. Februar 2016
Published : 14. August 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Kredit
Subject : Unbewilligte Ausübung der Finanzintermediation, Liquidation, Tätigkeitsverbot und Publikation. Entscheid bestätigt durch BGer.


Legislation register
AllgGebV: 2
BGG: 42  82
BV: 29  29a
FINMA-GebV: 6  8
FINMAG: 15  19  29  31  32  33  34  36  37  38  48  54
GwG: 1  2  3  12  14  18  20  24  25  27  28  29a
HRegV: 159
OR: 716  717  740  743
SchKG: 195  207  230
StBOG: 68
StGB: 260quinquies  305bis
VBF: 4  7
VGG: 31  33
VGKE: 1  6a  7
VwVG: 44  48  50  52  63  64  71
ZGB: 2  55
BGE-register
120-III-36 • 121-III-176 • 127-III-371 • 129-II-438 • 130-II-169 • 130-II-473 • 131-II-306 • 131-III-97 • 132-II-382 • 135-II-356 • 136-II-43 • 137-I-247 • 137-II-284 • 138-V-218
Weitere Urteile ab 2000
2A.119/2002 • 2A.573/2003 • 2A.599/2006 • 2A.749/2005 • 2C_1005/2014 • 2C_1055/2014 • 2C_201/2011 • 2C_30/2011 • 2C_327/2010 • 2C_571/2009 • 2C_671/2014 • 2C_71/2011 • 2C_91/2010 • 2C_97/2015 • 5A.20/2003 • 5A_202/2012 • 8C_319/2010
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BBl
1996/III/1101
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08/17