Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2200/2014
Urteil vom 20. August 2015
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Besetzung Richter Ronald Flury, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
X._______ Verein,
Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Anpassung des Reglements an die Vorgaben der
Gegenstand
Geldwäschereiverordnung-FINMA.
Sachverhalt:
A.
A.a Der X._______ Verein (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist eine gesamtschweizerische berufsverbandsunabhängige Selbstregulierungsorganisation (SRO) nach Art. 24 des Geldwäschereigesetzes. Die Mitgliedschaft beim Beschwerdeführer steht gemäss § 3 seiner Statuten vom 24. Juni 2010 jeder natürlichen und juristischen Person offen, welche Dienstleistungen im Finanzbereich erbringt und ihren Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte in der Schweiz hat, und Dienstleistungen als Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. a-g des Geldwäschereigesetzes mehrheitlich in der Schweiz oder von der Schweiz aus erbringt.
A.b Mit Verfügung vom 21. März 2014 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass das geltende Reglement des Beschwerdeführers vom 4. November 2009 nicht an die Vorgaben von Art. 12 Abs. 2, Art. 61 Abs. 2, Art. 45 Abs. 3, Art. 51 Abs. 3, Art. 17, Art. 18, Art. 22, Art. 23 sowie Art. 63 der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) angepasst worden sei und dieser somit über kein gesetzmässiges Reglement verfüge (Dispositiv-Ziff. 2).
A.c Zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands setzte die Vorinstanz für die Finanzintermediäre und Personen, die dem Geltungsbereich von § 2 des Reglements des Beschwerdeführers unterstehen, eine Übergangsregelung in Kraft, wonach das geltende Reglement des Beschwerdeführers durch die Bestimmungen von Art. 12 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 61 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.75 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.75 |
2 | Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn: |
a | Zweifel bestehen, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin, der Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind; oder |
b | Verdachtsmomente bestehen für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 45 - 1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
|
1 | Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
2 | Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten. |
3 | Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 51 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
|
1 | Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
a | 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften; |
b | 15 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften. |
2 | Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde. |
3 | Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 17 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen - Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 18 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken - Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 22 - 1 Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
|
1 | Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
a | die FINMA; |
b | eine von ihr beigezogene Prüfbeauftragte oder ein von ihr beigezogener Prüfbeauftragter nach Artikel 25 FINMAG33; |
c | eine von ihr beauftragte Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter nach Artikel 36 FINMAG; |
d | eine von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Prüfgesellschaft; |
e | die Aufsichtsorganisation. |
2 | Er erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien - Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 63 Sitzgesellschaften - 1 Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der Finanzintermediär verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. |
|
1 | Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der Finanzintermediär verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. |
2 | Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind insbesondere: |
a | Fehlen eigener Geschäftsräume, wie es namentlich der Fall ist, wenn eine c/o-Adresse, Sitz bei einer Anwältin oder einem Anwalt, bei einer Treuhandgesellschaft oder bei einer Bank angegeben wird; oder |
b | Fehlen von eigenem Personal. |
3 | Qualifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei trotz Vorliegen eines oder beider Anhaltspunkte nach Absatz 2 nicht als Sitzgesellschaft, so hält er den Grund dafür schriftlich fest. |
4 | Börsenkotierte Sitzgesellschaften und von solchen Gesellschaften mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaften haben keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person abzugeben. |
B.
Mit Eingabe vom 23. April 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziff. 2-4 und 6-9 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bezüglich der Dispositiv-Ziff. 4-7 und um Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 insoweit, als damit die Sicherstellung der Einhaltung der Übergangsregelung geregelt werde. Ferner sei die
Vorinstanz (eventualiter) aufzufordern, ihren Zeitaufwand im vorliegenden Verfahren zu belegen.
C.
Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und verwies im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 28. Juli 2014 hiess dieses die Beschwerde gut, hob die angefochtene Zwischenverfügung auf und erteilte der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betreffend Dispositiv-Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung.
E.
In materieller Hinsicht beantragt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und bringt ergänzend vor, die verfügten Verfahrenskosten stünden im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen, würden den tatsächlichen Aufwand wiedergeben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen.
F.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2014 wurde die Vorinstanz ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 19. Juni 2014 hinsichtlich der Kostenregelung im Verfahren vor der Vorinstanz eine detaillierte Aufstellung des jeweiligen Zeitaufwands und der jeweils angewendeten Stundenansätze einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte die Vorinstanz die entsprechende Kostenzusammenstellung ein.
G.
Mit Replik vom 10. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und äusserte sich im Wesentlichen ergänzend zu den durch die Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten.
H.
Mit Verfügung vom 9. September 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass innert Frist keine Duplik der Vorinstanz eingegangen ist.
I.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz, dem Gericht eine Stellungnahme zu den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers zur Auflage der Verfahrenskosten einzureichen und lud beide Parteien dazu ein, mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Dispositiv-Ziffern der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2014 bereits umgesetzt worden seien.
J.
Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer reichten am 16. Dezember 2014 ihre Stellungnahmen ein.
K.
Die Parteien wurden mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist passende Termine für eine Instruktionsverhandlung am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts mitzuteilen. Die Vorinstanz sowie der Beschwerdeführer reichten mit Eingaben vom 9. und 27. bzw. 21. Januar 2015 entsprechende Terminvorschläge ein. Mit Vorladung vom 3. Februar 2015 wurde den Parteien der 21. April 2015 als Termin der Instruktions- und Vergleichsverhandlung mitgeteilt.
L.
Am 21. April 2015 fand am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts von 14:30 bis 18:30 Uhr eine Instruktions- und Vergleichsverhandlung statt. Die Verhandlung führte zu keinem Vergleich. Den Parteien wurde das gestützt auf die Aufzeichnung und die vereinbarte Beschränkung der Protokollierung auf wesentliche Instruktionsfragen erstellte und um die Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Mai 2015 bereinigte Protokoll mit Verfügung vom 27. Mai 2015 zur Unterzeichnung sowie die unterzeichneten Protokolle mit Verfügung vom 16. Juni 2015 wechselseitig zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. |
![](media/link.gif)
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
![](media/link.gif)
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine juristische Person in der Form eines Vereins nach den Art. 60 ff
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden, die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
|
1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung berühre die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder, weshalb diesen im
vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung hätte eingeräumt werden müssen. Weiter beantragt er in seiner Beschwerde sinngemäss und anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. April 2015 nunmehr ausdrücklich, dass seinen Mitgliedern auch im Beschwerdeverfahren Parteistellung einzuräumen sei.
2.2 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde in eigenem Namen erhoben. Weder in seiner Beschwerde noch im schriftlichen Instruktionsverfahren hat er vorgebracht, stellvertretend ebenfalls im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde erheben zu wollen. Dies hat er lediglich anlässlich der mündlichen Instruktionsverhandlung in Bezug auf die Parteistellung seiner Mitglieder geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen materielle Punkte der angefochtenen Verfügung wendet, ist er nach Art. 48 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
B-6113/2007 vom 5. März 2008 E. 3 m.w.H.). Hingegen ist er ohne Grundlage in den Vereinsstatuten oder in einem Vereinsbeschluss nicht berechtigt, prozessuale Verfahrensrechte Dritter - wie die Parteistellung - geltend zu machen, da diese höchstpersönlicher Natur sind und die Dritten namentlich finanziell verpflichten können. Die fehlende Berechtigung zur Beschwerde in dieser Frage ergibt sich auch aus Art. 48 Abs. 1 Bst. b
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
3.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihre Kompetenzen überschritten und damit Bundesrecht verletzt, indem sie unter anderem festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer über kein gesetzmässiges Reglement verfüge und zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands für die Finanzintermediäre und Personen, die dem Geltungsbereich von § 2 des Reglements des Beschwerdeführers vom 4. November 2009 unterstehen, eine Übergangsregelung in Kraft setzte. Bevor auf die einzelnen Rügen eingegangen wird, soll nachfolgend der rechtliche Rahmen dargelegt werden.
3.1 Verletzt ein Beaufsichtigter die Bestimmungen des FINMAG oder eines der Finanzmarktgesetze nach Art. 1
![](media/link.gif)
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): |
|
1 | Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): |
a | Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19304; |
b | Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19085; |
c | Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066; |
d | Bankengesetz vom 8. November 19347; |
e | Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20189; |
f | Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199710; |
g | Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200411; |
h | Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201513; |
i | Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201815. |
2 | Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest. |
![](media/link.gif)
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes - 1 Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes. |
|
1 | Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes. |
2 | Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten.66 |
![](media/link.gif)
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): |
|
1 | Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): |
a | Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19304; |
b | Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19085; |
c | Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066; |
d | Bankengesetz vom 8. November 19347; |
e | Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20189; |
f | Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199710; |
g | Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200411; |
h | Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201513; |
i | Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201815. |
2 | Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
2 | Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen. |
3 | Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen. |
4 | Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34 |
5 | Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 11a - 1 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB84 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. |
|
1 | Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB84 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. |
2 | Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. |
2bis | Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.85 |
3 | Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1-2bis betroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.86 |
4 | Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1. |
5 | Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 12 Zuständigkeit - Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre:88 |
|
a | nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-dquater: bei der FINMA; |
b | nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK; |
bbis | nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS92 (interkantonale Behörde); |
bter | nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt); |
c | nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24). |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die: |
|
1 | Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die: |
a | über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen; |
b | darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und |
c | Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151 |
c1 | die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen, |
c2 | Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und |
c3 | von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind; |
d | sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen. |
2 | Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |
3.2 Die FINMA übt über die einer SRO angeschlossenen Finanzintermediäre eine Art indirekte Aufsicht aus, deren Einzelheiten in Art. 18
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121 |
|
1 | Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121 |
a | Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung. |
b | Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen. |
c | Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen. |
d | Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen. |
2 | ...124 |
3 | Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125 |
4 | Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen: |
a | Anwalts- oder Notariatspatent; |
b | Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit; |
c | Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung; |
d | Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121 |
|
1 | Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121 |
a | Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung. |
b | Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen. |
c | Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen. |
d | Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen. |
2 | ...124 |
3 | Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125 |
4 | Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen: |
a | Anwalts- oder Notariatspatent; |
b | Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit; |
c | Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung; |
d | Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement. |
|
1 | Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement. |
2 | Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind. |
3 | Es legt zudem fest: |
a | die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären; |
b | wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird; |
c | angemessene Sanktionen. |
3.3 Gemäss Art. 17
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 17 - 1 Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch: |
|
1 | Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch: |
a | die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-dquater; |
b | die ESBK für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e; |
c | das EJPD für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f; |
d | das BAZG für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g. |
2 | Diese Behörden legen fest, wie die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Sie können eine entsprechende Selbstregulierung anerkennen. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121 |
|
1 | Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121 |
a | Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung. |
b | Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen. |
c | Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen. |
d | Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen. |
2 | ...124 |
3 | Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125 |
4 | Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen: |
a | Anwalts- oder Notariatspatent; |
b | Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit; |
c | Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung; |
d | Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement. |
|
1 | Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement. |
2 | Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind. |
3 | Es legt zudem fest: |
a | die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären; |
b | wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird; |
c | angemessene Sanktionen. |
3.4 Der Gesetzgeber hat sich in Bezug auf die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
2 | Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen. |
3 | Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen. |
4 | Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34 |
5 | Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 11a - 1 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB84 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. |
|
1 | Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB84 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. |
2 | Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. |
2bis | Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.85 |
3 | Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1-2bis betroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.86 |
4 | Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1. |
5 | Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 17 - 1 Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch: |
|
1 | Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch: |
a | die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-dquater; |
b | die ESBK für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e; |
c | das EJPD für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f; |
d | das BAZG für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g. |
2 | Diese Behörden legen fest, wie die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Sie können eine entsprechende Selbstregulierung anerkennen. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121 |
|
1 | Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121 |
a | Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung. |
b | Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen. |
c | Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen. |
d | Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen. |
2 | ...124 |
3 | Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125 |
4 | Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen: |
a | Anwalts- oder Notariatspatent; |
b | Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit; |
c | Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung; |
d | Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |
3.5 In der Botschaft zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen 2012 hat der Bundesrat den für ihn unbefriedigenden Zustand angesprochen, dass für die Finanzintermediäre unterschiedliche Standards gelten, je nachdem, ob sie einer SRO angeschlossen oder der FINMA direkt unterstellt sind: "Derzeit sind die Vorgaben zu PEP [politisch exponierte Personen] in der GwV-FINMA geregelt. Die Geldwäscherei-Verordnung ESBK vom
12. Juni 2007 (GwV ESBK) enthält diesbezüglich auch gewisse Bestimmungen. Diese Ausgangslage ist insofern unbefriedigend, als sich die GwV-FINMA ausschliesslich an Banken, Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften, KAG-Vermögensverwalter, Versicherungseinrichtungen und Effektenhändler (Finanzintermediäre gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |
3.6 Der Bundesrat hat sich nur sehr punktuell dafür entschieden, die Sorgfaltspflichten im Gesetz einheitlich zu konkretisieren. Auch bei der Revision des GwG im Rahmen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière vom 12. Dezember 2014, welches in Bezug auf die Änderungen im GwG voraussichtlich auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten wird (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten GAFI-Empfehlungen vom 29. April 2015), hat der Bundesrat am geltenden Dualismus festgehalten. Obschon aus der Botschaft des Bundesrates hervorgeht, dass er letztlich eine möglichst einheitliche Umsetzung der erwähnten Empfehlungen in der Schweiz anstrebe (vgl. bspw. Botschaft zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen 2012, BBl 2014 621 f.), hat der Gesetzgeber auch im künftigen Recht die Kompetenzen der FINMA zum Erlass von Verordnungsbestimmungen bzw. in Bezug auf die Aufsicht über die SRO nicht erweitert. Anders als für die direkt unterstellten Finanzintermediäre (Art. 18 Abs. 1 Bst. e
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121 |
|
1 | Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121 |
a | Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung. |
b | Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen. |
c | Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen. |
d | Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen. |
2 | ...124 |
3 | Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125 |
4 | Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen: |
a | Anwalts- oder Notariatspatent; |
b | Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit; |
c | Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung; |
d | Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126 |
3.7 Gemäss Art. 41
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 41 Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen. |
2 | Er kann die FINMA, die ESBK, das EJPD sowie das BAZG ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.216 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 41 Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen. |
2 | Er kann die FINMA, die ESBK, das EJPD sowie das BAZG ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.216 |
3.8 Der Bundesrat hielt in der Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten GAFI-Empfehlungen zu deren Rechtsnatur fest, dass diese zwar nicht zwingendes Recht (wie ein ratifiziertes internationales Übereinkommen) darstellten, aber jeder Staat, der sie gutheisse, politisch gehalten sei, sich für ihre Umsetzung im eigenen Recht einzusetzen. Der GAFI sei bewusst, dass die einzelnen Länder unterschiedliche Rechts- und Finanzsysteme hätten und somit nicht alle gleich vorgehen könnten, um das gemeinsame Ziel zu erreichen. Die Empfehlungen würden dementsprechend Mindeststandards darstellen, die in den einzelnen Ländern durch geeignete
Massnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten und Verfassungsvorgaben umzusetzen seien. Die GAFI-Empfehlungen seien auch von Nichtmitgliedern umgesetzt und vom Internationalen Währungsfonds und der Weltbank als internationale Normen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anerkannt worden. Die Schweiz habe, wie andere GAFI-Mitgliedsländer, die revidierten Empfehlungen angenommen und sei deshalb gehalten, diese innerstaatlich umzusetzen, um ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Diese Umsetzung solle namentlich mit dem Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière erreicht werden (vgl. Botschaft zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen 2012, BBl 2014 650 f.). Der Bundesrat hat in der Folge (weiterhin) darauf verzichtet, die Empfehlungen der GAFI - weitergehend als sie über die formelle Gesetzgebung Eingang ins GwG gefunden haben - im Sinne von Mindeststandards per se für verbindlich zu erklären.
4.
Vorliegend stellt sich die Frage, wie weit die der FINMA in Art. 18 Abs. 1 Bst. a
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121 |
|
1 | Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121 |
a | Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung. |
b | Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen. |
c | Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen. |
d | Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen. |
2 | ...124 |
3 | Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125 |
4 | Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen: |
a | Anwalts- oder Notariatspatent; |
b | Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit; |
c | Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung; |
d | Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126 |
4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 21. März 2014 aus, sie übernehme gegenüber den SRO eine eingreifende Kontrollfunktion, die über die Kontrolle der Organisation der SRO und die bloss formelle Reglementsgenehmigung nach Art. 25
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 25 Reglement - 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement. |
|
1 | Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement. |
2 | Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind. |
3 | Es legt zudem fest: |
a | die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären; |
b | wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird; |
c | angemessene Sanktionen. |
4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sich die Beurteilung, welchen Anforderungen sein Reglement genügen müsse, ausschliesslich nach dem GwG bemesse. Die GAFI-Empfehlungen fänden dabei nur insoweit Berücksichtigung, als sie über die schweizerische formelle Gesetzgebung Eingang ins GwG gefunden hätten. Ebenso wenig sei die Verordnungstätigkeit der Vorinstanz zu berücksichtigen, welche zum einen nicht den autonomen Bereich der Reglementsetzung durch die SRO berühren könne und zum anderen auch nicht massgeblicher Ausdruck des gesetzgeberischen Willens sei. Einerseits überschreite die Vorinstanz das GwG und damit den Gestaltungsspielraum des Beschwerdeführers als SRO, andererseits könne sich die Vorinstanz entgegen ihren Ausführungen auch nicht auf als verbindlich verstandene Erklärungen der GAFI stützen, sondern überinterpretiere diese oder verstehe sie gar falsch.
4.3 Die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre nach den Art. 3
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
2 | Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen. |
3 | Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen. |
4 | Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34 |
5 | Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 11a - 1 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB84 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. |
|
1 | Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB84 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. |
2 | Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. |
2bis | Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.85 |
3 | Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1-2bis betroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.86 |
4 | Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1. |
5 | Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss. |
FINMA (für die DUFI und die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
2 | Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen. |
3 | Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen. |
4 | Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34 |
5 | Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 11a - 1 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB84 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. |
|
1 | Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB84 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. |
2 | Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. |
2bis | Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.85 |
3 | Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1-2bis betroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.86 |
4 | Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1. |
5 | Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss. |
4.4 Die Grenzen der Aufsichtskompetenzen der FINMA im Bereich der Geldwäscherei gibt das GwG vor, das freilich seinerseits konkretisierungsbedürftig ist. Dabei wird man insbesondere die anerkannten Mindeststandards bei der Geldwäschereibekämpfung berücksichtigen müssen. Die GAFI-Empfehlungen entfalten für die Schweiz zwar keine direkte Verbindlichkeit (vgl. E. 3.8), doch können sie bis zu einem gewissen Grad bei der Auslegung der Art. 3
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
2 | Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen. |
3 | Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen. |
4 | Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34 |
5 | Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 11a - 1 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB84 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. |
|
1 | Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB84 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. |
2 | Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. |
2bis | Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.85 |
3 | Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1-2bis betroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.86 |
4 | Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1. |
5 | Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss. |
4.5 Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber den SRO bei der Umsetzung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten eine nicht unbedeutende Autonomie eingeräumt. Damit hat er bewusst in Kauf genommen, dass Finanzintermediäre unterschiedlich konkretisierten Sorgfaltsstandards bei der Geldwäschereibekämpfung unterstehen können und die GAFI-Empfehlungen somit nicht identisch bzw. einheitlich durchgesetzt werden. Dies gilt natürlich nur innerhalb des vom GwG vorgegebenen Rahmens, wobei für dessen Klärung die GAFI-Empfehlungen eine Auslegungshilfe bilden. Der erwähnte Grundsatzentscheid des Gesetzgebers schränkt die Kompetenzen der FINMA in ihrer Ausübung der Aufsicht über die SRO unter Umständen ein. Die FINMA darf zwar die gesetzlichen Sorgfaltspflichten für die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
2 | Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen. |
3 | Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen. |
4 | Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34 |
5 | Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 11a - 1 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB84 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. |
|
1 | Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB84 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. |
2 | Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. |
2bis | Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.85 |
3 | Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1-2bis betroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.86 |
4 | Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1. |
5 | Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss. |
4.6 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das Reglement des Beschwerdeführers den Vorgaben einer Reihe von Bestimmungen der GwV-FINMA widerspreche, den Beschwerdeführer verpflichtet, diese Bestimmungen in sein Reglement zu übernehmen und eine Übergangsregelung verfügt, die eine sofortige Übernahme der betreffenden Verordnungsbestimmungen bewirkte. Sie bezweckte damit eine vollständige oder jedenfalls sehr weitgehende Angleichung der Sorgfaltsmassstäbe der DUFI und der dem Beschwerdeführer angeschlossenen Finanzintermediäre, insbesondere aus Gründen der einheitlichen Umsetzung der GAFI-Empfehlungen. Wie dieses Vorgehen bzw. die entsprechende Begründung der angefochtenen Verfügung bundesrechtlich zu beurteilen ist, kann hier offen bleiben. Entscheidend und nachfolgend zu prüfen ist nur, ob die angefochtenen Vorgaben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer je für sich genommen durch das GwG gedeckt sind.
4.7 Weil das Bundesverwaltungsgericht die Begründung einer Vorinstanz durch eine andere ersetzen kann (vgl. zur sog. Motivsubstitution BVGE 2007/41 E. 2 m.H.), ist nachfolgend zu prüfen, ob die einzelnen Bestimmungen der GwV-FINMA der effektiven Durchsetzung der Art. 3
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
2 | Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen. |
3 | Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen. |
4 | Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34 |
5 | Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 11a - 1 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB84 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. |
|
1 | Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB84 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. |
2 | Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. |
2bis | Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.85 |
3 | Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1-2bis betroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.86 |
4 | Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1. |
5 | Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss. |
5.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, Art. 12 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
5.1 Gemäss Art. 6
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
|
1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
|
1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. |
3 | Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. |
4 | Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
|
1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |
Nach Art. 12 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
5.2 In seinem Reglement vom 3. August 2009 regelt der Beschwerdeführer in § 31 die "Besondere Abklärungspflicht" (Titel). Die Bestimmung enthält folgende Regelung:
"Der Finanzintermediär muss in den folgenden Fällen die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären:
a) wenn eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion als ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar;
b) wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art. 260ter Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
c) bei einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit erhöhtem Risiko nach §§ 32 oder 33."
Diese Bestimmung wiederholt nur das, was sich bereits aus Art. 6
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
|
1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 13 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken - 1 Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. |
|
1 | Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. |
2 | Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: |
a | Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich Ansässigkeit in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land, sowie Staatsangehörigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; |
b | Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich bei Geschäftstätigkeit in einem von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land; |
c | Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person; |
d | Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte; |
e | Höhe der eingebrachten Vermögenswerte; |
f | Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; |
g | Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen, namentlich Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird; |
h | Komplexität der Strukturen, insbesondere durch die Verwendung von mehreren Sitzgesellschaften oder von einer Sitzgesellschaft mit fiduziarischen Aktionären, in einer intransparenten Jurisdiktion, ohne nachvollziehbaren Grund oder zwecks kurzzeitiger Vermögensplatzierung; |
i | häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken.20 |
2bis | Der Finanzintermediär hält aufgrund seiner Risikoanalyse für diese Kriterien je einzeln fest, ob sie für seine Geschäftsaktivitäten relevant sind. Er konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und berücksichtigt sie für die Ermittlung seiner Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.21 |
3 | Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall: |
a | Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen; |
b | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen; |
c | Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt; |
d | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in einem Land ansässig sind, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft. |
4 | Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien: |
a | Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen; |
b | Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei zwischenstaatlichen Organisationen; |
c | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a und b im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen; |
d | Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei internationalen Sportverbänden; |
e | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe d im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen. |
5 | Die Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 3 Buchstaben a, b und d und 4 gelten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, unabhängig davon, ob die involvierten Personen auftreten als:23 |
a | Vertragspartei; |
b | Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber; |
c | an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person; |
d | bevollmächtigte Person. |
6 | Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. |
§ 32 des Reglements des Beschwerdeführers lautet wie folgt:
"1 Eine Geschäftsbeziehung enthält ein erhöhtes Risiko, wenn:
a) Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person oder Staatsangehörigkeit derselben in Beziehung zu einem Land stehen, welches keine wirksamen Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei getroffen hat;
b) die Höhe der Vermögenswerte oder der Umfang der Transaktionen in Anbetracht des Kundenprofils oder der Umstände als ungewöhnlich erscheint;
c) die Geschäftsbeziehung mit politisch exponierten Personen eingegangen wird.
2 Der Finanzintermediär kann in Konkretisierung von Absatz 1 für seinen Bereich und seinen Kundenkreis selbständig detaillierte Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko festlegen. Er muss diese Kriterien der Geschäftsstelle der SRO X._______ zur Kenntnisnahme einreichen."
5.3 Die Vorinstanz führt zur Übernahme von Art. 12 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
5.4 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen dagegen vor, dass Art. 6
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
|
1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
5.5 Die gesetzliche Grundlage von Art. 12 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
|
1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
|
1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 32 des Reglements einen abschliessenden Katalog an Fallgruppen für Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko aufstellt, während Art. 12 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
|
1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |
stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Herkunft von Vermögenswerten.
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass § 31 bzw. § 32 des Reglements in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko stark lückenhafte und teilweise zu eng gefasste bzw. schwer umsetzbare Bestimmungen enthält. Auch wenn sich diese Bestimmungen in einigen wenigen Punkten mit Art. 12 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 12 - 1 Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
|
1 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: |
a | Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. |
b | Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. |
c | Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. |
d | Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. |
2 | Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: |
a | mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; |
b | für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; |
c | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder |
d | für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. |
2bis | Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung.18 |
3 | Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. |
4 | Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: |
a | auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; |
b | einem solchen Konto gutgeschrieben wird; |
c | in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder |
d | beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.19 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
|
1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |
6.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer ferner verpflichtet, Art. 61 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 61 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.75 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.75 |
2 | Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn: |
a | Zweifel bestehen, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin, der Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind; oder |
b | Verdachtsmomente bestehen für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. |
6.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, diese Norm sei notwendig, um Editionsbegehren der Strafverfolgungsbehörden nachkommen zu können, wobei der Nachweis über die Bezahlung insbesondere für Agenten von Franchisegebern relevant sei, da diese Zahlungen über elektronische Plattformen tätigen würden. Durch Art. 61 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 61 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.75 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.75 |
2 | Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn: |
a | Zweifel bestehen, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin, der Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind; oder |
b | Verdachtsmomente bestehen für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 61 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.75 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.75 |
2 | Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn: |
a | Zweifel bestehen, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin, der Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind; oder |
b | Verdachtsmomente bestehen für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. |
6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden sei in Art. 7
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 7 Dokumentationspflicht - 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. |
|
1 | Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. |
1bis | Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.43 |
2 | Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. |
3 | Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 61 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.75 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.75 |
2 | Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn: |
a | Zweifel bestehen, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin, der Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind; oder |
b | Verdachtsmomente bestehen für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. |
6.3 Gemäss Art. 7
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 7 Dokumentationspflicht - 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. |
|
1 | Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. |
1bis | Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.43 |
2 | Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. |
3 | Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf. |
6.4 Art. 7
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 7 Dokumentationspflicht - 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. |
|
1 | Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. |
1bis | Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.43 |
2 | Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. |
3 | Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 61 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.75 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.75 |
2 | Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn: |
a | Zweifel bestehen, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin, der Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind; oder |
b | Verdachtsmomente bestehen für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 7 Dokumentationspflicht - 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. |
|
1 | Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. |
1bis | Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.43 |
2 | Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. |
3 | Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 61 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.75 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 15 000 Franken erreichen oder übersteigen.75 |
2 | Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn: |
a | Zweifel bestehen, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin, der Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind; oder |
b | Verdachtsmomente bestehen für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. |
7.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer weiter verpflichtet, Art. 45 Abs. 3
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 45 - 1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
|
1 | Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
2 | Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten. |
3 | Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 51 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
|
1 | Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
a | 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften; |
b | 15 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften. |
2 | Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde. |
3 | Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. |
7.1 Nach Art. 45 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 45 - 1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
|
1 | Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
2 | Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten. |
3 | Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 45 - 1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
|
1 | Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
2 | Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten. |
3 | Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 51 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
|
1 | Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
a | 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften; |
b | 15 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften. |
2 | Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde. |
3 | Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 45 - 1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
|
1 | Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
2 | Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten. |
3 | Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 45 - 1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
|
1 | Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
2 | Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten. |
3 | Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 51 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
|
1 | Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
a | 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften; |
b | 15 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften. |
2 | Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde. |
3 | Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. |
7.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, im Reglement des Beschwerdeführers finde sich keine der verschärfenden Herabsetzung der Schwellenwerte bei nicht wiederaufladbaren Datenträgern im Bereich von elektronischen Zahlungsmitteln entsprechende Regelung. Im Bereich von elektronischen Zahlungsmitteln bestünden erhöhte Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken. Systeme, die es ermöglichen würden, Geld zwischen zwei Parteien ohne Kauf einer Ware im Sinne eines Scheingeschäfts zu transferieren, hätten ein hohes immanentes Geldwäschereirisiko und dies rechtfertige es, im Bereich von einmaligen Geschäften mit Laufkunden nicht auf den generellen Schwellenwert von Fr. 25'000.- abzustellen, sondern eine strengere Abstufung vorzunehmen. Die in Art. 45 Abs. 3
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 45 - 1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
|
1 | Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
2 | Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten. |
3 | Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 51 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
|
1 | Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
a | 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften; |
b | 15 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften. |
2 | Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde. |
3 | Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. |
7.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, nicht wiederaufladbare Prepaid-Karten, die zum Zweck des Bezugs von Waren und Dienstleistungen ausgegeben würden, stellten ein weit kleineres Geldwäschereirisiko dar als die anderen Kassageschäfte, da sie bloss akzessorisch zum Handelsverkehr hinzuträten, welcher dem GwG überhaupt nicht unterstellt sei. Somit führe die Vorinstanz mit Art. 45 Abs. 3
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 45 - 1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
|
1 | Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
2 | Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten. |
3 | Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 51 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
|
1 | Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
a | 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften; |
b | 15 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften. |
2 | Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde. |
3 | Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert - Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3-7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. |
7.4 Die verschärften Schwellenwerte für die Identifikation des Kunden bei nicht wiederaufladbaren Datenträgern ergeben sich nicht aus dem GwG. Die Begründung der Vorinstanz für die Wahl der Höhe der Schwellenwerte vermag zudem nicht zu überzeugen, zumal die Werte denkbar tief angesetzt wurden und auch höhere Beträge noch als "geringe Werte" im Sinne des Art. 7a
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert - Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3-7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
2 | Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen. |
3 | Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen. |
4 | Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34 |
5 | Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 7 Dokumentationspflicht - 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. |
|
1 | Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. |
1bis | Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.43 |
2 | Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. |
3 | Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
2 | Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen. |
3 | Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen. |
4 | Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34 |
5 | Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert - Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3-7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
|
1 | Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
2 | Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen. |
3 | Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen. |
4 | Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34 |
5 | Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36 |
8.
Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Pflicht, Art. 17
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 17 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen - Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 18 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken - Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung. |
8.1 Gemäss Art. 8
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 8 Organisatorische Massnahmen - Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind.45 Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen. |
8.2 Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko bedarf gemäss Art. 17
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 17 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen - Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 18 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken - Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 18 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken - Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung. |
8.3 Die Vorinstanz führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, Art. 17
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 17 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen - Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 18 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken - Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 17 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen - Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 18 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken - Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung. |
8.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, nach den gesetzlichen Vorgaben sowie seinem Reglement führe eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko dazu, dass die besondere Abklärungspflicht auf allen Stufen wahrgenommen werden müsse und die Sorgfaltspflichten folglich auf jeder Stufe zu beachten seien. Deshalb mache eine spezielle Regelung bezüglich des Einbezugs von vorgesetzten Personen oder der Verantwortung der obersten Geschäftsführungsorgane bereits unter diesem Blickwinkel keinen Sinn. Eine Delegation nach oben könne je nach Branche zwar von nachvollziehbaren Überlegungen begleitet sein, doch führe die in Art. 17
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 17 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen - Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 18 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken - Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung. |
8.5 Die gesetzliche Grundlage für Art. 17
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 17 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen - Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 18 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken - Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 8 Organisatorische Massnahmen - Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind.45 Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 17 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen - Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 18 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken - Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung. |
8.6 Zu erwähnen ist schliesslich das künftige Recht. Art. 6 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
|
1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 8 Organisatorische Massnahmen - Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind.45 Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen. |
9.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Pflicht zur Übernahme von Art. 22
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 22 - 1 Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
|
1 | Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
a | die FINMA; |
b | eine von ihr beigezogene Prüfbeauftragte oder ein von ihr beigezogener Prüfbeauftragter nach Artikel 25 FINMAG33; |
c | eine von ihr beauftragte Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter nach Artikel 36 FINMAG; |
d | eine von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Prüfgesellschaft; |
e | die Aufsichtsorganisation. |
2 | Er erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien - Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 63 Sitzgesellschaften - 1 Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der Finanzintermediär verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. |
|
1 | Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der Finanzintermediär verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. |
2 | Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind insbesondere: |
a | Fehlen eigener Geschäftsräume, wie es namentlich der Fall ist, wenn eine c/o-Adresse, Sitz bei einer Anwältin oder einem Anwalt, bei einer Treuhandgesellschaft oder bei einer Bank angegeben wird; oder |
b | Fehlen von eigenem Personal. |
3 | Qualifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei trotz Vorliegen eines oder beider Anhaltspunkte nach Absatz 2 nicht als Sitzgesellschaft, so hält er den Grund dafür schriftlich fest. |
4 | Börsenkotierte Sitzgesellschaften und von solchen Gesellschaften mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaften haben keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person abzugeben. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien - Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden. |
9.1 Art. 22 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 22 - 1 Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
|
1 | Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
a | die FINMA; |
b | eine von ihr beigezogene Prüfbeauftragte oder ein von ihr beigezogener Prüfbeauftragter nach Artikel 25 FINMAG33; |
c | eine von ihr beauftragte Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter nach Artikel 36 FINMAG; |
d | eine von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Prüfgesellschaft; |
e | die Aufsichtsorganisation. |
2 | Er erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 22 - 1 Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
|
1 | Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
a | die FINMA; |
b | eine von ihr beigezogene Prüfbeauftragte oder ein von ihr beigezogener Prüfbeauftragter nach Artikel 25 FINMAG33; |
c | eine von ihr beauftragte Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter nach Artikel 36 FINMAG; |
d | eine von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Prüfgesellschaft; |
e | die Aufsichtsorganisation. |
2 | Er erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien - Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 19 - 1 Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über: |
|
1 | Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über: |
a | die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 13 Absätze 3 sowie 4 Buchstaben a-c und alljährlich über die Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 13 Absätze 3 Buchstaben a und b sowie 4 Buchstaben a-c; |
b | die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sowie deren Überwachung und deren Auswertung. |
2 | Finanzintermediäre mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 14 Transaktionen mit erhöhten Risiken - 1 Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. |
|
1 | Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. |
2 | Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: |
a | die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; |
b | erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; |
c | erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; |
d | Herkunfts- oder Zielland von Zahlungen, insbesondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird. |
3 | Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall: |
a | Transaktionen, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf einmal oder gestaffelt Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 100 000 Franken physisch eingebracht werden; |
b | Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft.25 |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 18 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken - Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien - Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien - Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 22 - 1 Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
|
1 | Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
a | die FINMA; |
b | eine von ihr beigezogene Prüfbeauftragte oder ein von ihr beigezogener Prüfbeauftragter nach Artikel 25 FINMAG33; |
c | eine von ihr beauftragte Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter nach Artikel 36 FINMAG; |
d | eine von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Prüfgesellschaft; |
e | die Aufsichtsorganisation. |
2 | Er erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann. |
FINMA von einem solchen DUFI verlangen kann, dass die Geldwäschereifachstelle auch die Aufgaben nach Art. 23
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 23 - 1 Das Bundesamt für Polizei141 führt die Meldestelle für Geldwäscherei. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei141 führt die Meldestelle für Geldwäscherei. |
2 | Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.142 |
3 | Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.143 |
4 | Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass: |
a | eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB145 vorliegt; |
b | Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; |
c | Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder |
d | Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.148 |
5 | Übermittelt sie die von einem Finanzintermediär nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär darüber, solange dieser die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat.149 |
6 | ...150 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 23 - 1 Das Bundesamt für Polizei141 führt die Meldestelle für Geldwäscherei. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei141 führt die Meldestelle für Geldwäscherei. |
2 | Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.142 |
3 | Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.143 |
4 | Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass: |
a | eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB145 vorliegt; |
b | Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; |
c | Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder |
d | Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.148 |
5 | Übermittelt sie die von einem Finanzintermediär nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär darüber, solange dieser die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat.149 |
6 | ...150 |
9.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, das Reglement des Beschwerdeführers sehe die Errichtung einer Geldwäschereifachstelle nicht vor. Gemäss Art. 8
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 8 Organisatorische Massnahmen - Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind.45 Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen. |
9.3 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe auch hier über die angerufenen GAFI-Empfehlungen hinaus und überschreite das GwG, auch wenn eine gewisse Grundlage in Art. 8
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 8 Organisatorische Massnahmen - Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind.45 Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen. |
9.4 Gemäss § 41 des Reglements des Beschwerdeführers hat der Finanzintermediär mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, in schriftlicher Form ein Konzept zur Kontrolle der betriebsinternen Abläufe zu erstellen. Dieses enthält insbesondere Weisungen und Informationen: in welchen Fällen der Beschwerdeführer zu informieren ist (Bst. a); über das Vorgehen bei der Eröffnung neuer Geschäftsbeziehungen (Bst. b); wer über die Aufnahme und Weiterführung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko entscheidet (Bst. c); über den Inhalt und die Führung der GwG-Dossiers (Bst. d); über die Archivierung und Aufbewahrung von Dokumenten (Bst. e); über die interne Aufgabenteilung und die Zuständigkeiten (Bst. f).
9.5 § 41 des Reglements des Beschwerdeführers enthält keine konkrete Verpflichtung für die ihm angeschlossenen Finanzintermediäre, einen
oder mehrere Geldwäschereiverantwortliche zu bezeichnen. Dies obschon ohne eine solche Organisationsform, nicht nur in grösseren Strukturen, die effektive Durchsetzung der Sorgfaltspflichten des GwG bei den Finanzintermediären und die Klärung von Verantwortlichkeiten im Einzelfall zumindest als erschwert erscheinen. Die Verpflichtung zur Übernahme von Art. 22
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 22 - 1 Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
|
1 | Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
a | die FINMA; |
b | eine von ihr beigezogene Prüfbeauftragte oder ein von ihr beigezogener Prüfbeauftragter nach Artikel 25 FINMAG33; |
c | eine von ihr beauftragte Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter nach Artikel 36 FINMAG; |
d | eine von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Prüfgesellschaft; |
e | die Aufsichtsorganisation. |
2 | Er erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 8 Organisatorische Massnahmen - Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind.45 Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 63 Sitzgesellschaften - 1 Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der Finanzintermediär verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. |
|
1 | Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der Finanzintermediär verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. |
2 | Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind insbesondere: |
a | Fehlen eigener Geschäftsräume, wie es namentlich der Fall ist, wenn eine c/o-Adresse, Sitz bei einer Anwältin oder einem Anwalt, bei einer Treuhandgesellschaft oder bei einer Bank angegeben wird; oder |
b | Fehlen von eigenem Personal. |
3 | Qualifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei trotz Vorliegen eines oder beider Anhaltspunkte nach Absatz 2 nicht als Sitzgesellschaft, so hält er den Grund dafür schriftlich fest. |
4 | Börsenkotierte Sitzgesellschaften und von solchen Gesellschaften mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaften haben keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person abzugeben. |
9.6 Fragwürdig erscheint hingegen Art. 23
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien - Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 8 Organisatorische Massnahmen - Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind.45 Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 22 - 1 Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
|
1 | Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
a | die FINMA; |
b | eine von ihr beigezogene Prüfbeauftragte oder ein von ihr beigezogener Prüfbeauftragter nach Artikel 25 FINMAG33; |
c | eine von ihr beauftragte Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter nach Artikel 36 FINMAG; |
d | eine von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Prüfgesellschaft; |
e | die Aufsichtsorganisation. |
2 | Er erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien - Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien - Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien - Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 22 - 1 Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
|
1 | Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: |
a | die FINMA; |
b | eine von ihr beigezogene Prüfbeauftragte oder ein von ihr beigezogener Prüfbeauftragter nach Artikel 25 FINMAG33; |
c | eine von ihr beauftragte Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter nach Artikel 36 FINMAG; |
d | eine von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Prüfgesellschaft; |
e | die Aufsichtsorganisation. |
2 | Er erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien - Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 63 Sitzgesellschaften - 1 Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der Finanzintermediär verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. |
|
1 | Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der Finanzintermediär verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. |
2 | Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind insbesondere: |
a | Fehlen eigener Geschäftsräume, wie es namentlich der Fall ist, wenn eine c/o-Adresse, Sitz bei einer Anwältin oder einem Anwalt, bei einer Treuhandgesellschaft oder bei einer Bank angegeben wird; oder |
b | Fehlen von eigenem Personal. |
3 | Qualifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei trotz Vorliegen eines oder beider Anhaltspunkte nach Absatz 2 nicht als Sitzgesellschaft, so hält er den Grund dafür schriftlich fest. |
4 | Börsenkotierte Sitzgesellschaften und von solchen Gesellschaften mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaften haben keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person abzugeben. |
9.7 Als Zwischenfazit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als sie die Übernahme von Art. 23 Abs. 1 Bst. b
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien - Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 45 - 1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
|
1 | Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
2 | Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten. |
3 | Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 51 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
|
1 | Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
a | 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften; |
b | 15 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften. |
2 | Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde. |
3 | Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. |
10.
Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den in Dispositiv-Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung angedrohten Entzug der Bewilligung für den Fall der Widerhandlung gegen die Verfügung. Diese Androhung sei zum einen verfrüht und damit unverhältnismässig, da die Rechtswidrigkeit der Nichtanpassung des Reglements noch der gerichtlichen Klärung harre. Zum anderen sei die Androhung verfassungswidrig, da sie es dem Beschwerdeführer bereits verbiete, sich mit dem vorliegenden Verfahren zur Wehr zu setzen und den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu verlangen; damit werde der Zugang zum Rechtsschutz hoheitlich verboten.
10.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 21. März 2014 für den Fall der Widerhandlung gegen die Verfügung, namentlich die Nichteihaltung der Anordnungen in Rz. 80 und Rz. 81 den Entzug der Anerkennung als SRO im Sinne von Art. 28
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 28 Entzug der Anerkennung - 1 Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 FINMAG170 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung. |
|
1 | Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 FINMAG170 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung. |
2 | Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.171 |
3 | und 4 ...172 |
![](media/link.gif)
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72 |
|
1 | Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72 |
2 | Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen. |
3 | Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen. |
10.2 Die FINMA entzieht einem Beaufsichtigten die Bewilligung bzw. Anerkennung, wenn dieser die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt, wobei sie einer SRO die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung entzieht (Art. 28 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 28 Entzug der Anerkennung - 1 Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 FINMAG170 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung. |
|
1 | Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 FINMAG170 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung. |
2 | Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.171 |
3 | und 4 ...172 |
![](media/link.gif)
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72 |
|
1 | Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72 |
2 | Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen. |
3 | Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen. |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121 |
|
1 | Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121 |
a | Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung. |
b | Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen. |
c | Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen. |
d | Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen. |
2 | ...124 |
3 | Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125 |
4 | Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen: |
a | Anwalts- oder Notariatspatent; |
b | Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit; |
c | Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung; |
d | Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
11.
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer die nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache bemessenen Gesamtkosten von Fr. 50'000.- (Dispositiv-Ziff. 9).
11.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der ihm auferlegten Kosten, da es sich vorliegend um eine Mutation handle und die Gebührenverordnung der FINMA bei Mutationen einen Kostenrahmen von max. Fr. 10'000.- vorsehe. Selbst wenn dieser Argumentation nicht gefolgt werde, sei die Kostenauflage infolge mangelnder nachvollziehbarer Begründung aufzuheben, da daraus nicht hervorgehe, wie sich der Zeitaufwand berechne und dem Beschwerdeführer zur Ermittlung der Kostenhöhe daher nie das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Ferner erscheine auch bei objektiver Betrachtung ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der Kostenauflage und dem zu erwartenden Aufwand, der mit der erlassenen Verfügung betrieben worden sei, zu bestehen, unabhängig vom effektiven Aufwand, zu welchem der Beschwerdeführer zudem konkrete Ungereimtheiten auflistet.
11.2 Die Vorinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2014 zu den gesetzlichen Grundlagen der auferlegten Kosten und reichte die Kostenzusammenstellung am 18. Juni 2014 sowie eine ergänzende Stellungnahme betreffend die erstinstanzlichen Kosten mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 nach. Der Beschwerdeführer nahm sodann mit Replik vom 10. Juli 2014 zur nachgereichten Kostenzusammenstellung der Vorinstanz Stellung. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung wäre somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.).
11.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV, SR 956.122) ist gebührenpflichtig, wer eine Verfügung veranlasst, wobei für die Gebührenbemessung die Ansätze im Anhang der Verordnung gelten (Art. 8 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. |
|
1 | Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. |
2 | Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest. |
3 | Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20 |
4 | Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken. |
5 | Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21 |
6 | Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22 |
![](media/link.gif)
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. |
|
1 | Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. |
2 | Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest. |
3 | Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20 |
4 | Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken. |
5 | Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21 |
6 | Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22 |
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die: |
|
1 | Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die: |
a | über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen; |
b | darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und |
c | Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151 |
c1 | die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen, |
c2 | Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und |
c3 | von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind; |
d | sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen. |
2 | Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154 |
FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.- - Fr. 500.- beträgt (Art. 8 Abs. 3
![](media/link.gif)
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. |
|
1 | Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. |
2 | Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest. |
3 | Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20 |
4 | Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken. |
5 | Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21 |
6 | Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22 |
![](media/link.gif)
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. |
|
1 | Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. |
2 | Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest. |
3 | Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20 |
4 | Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken. |
5 | Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21 |
6 | Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22 |
11.4 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von einer Reglementsmutation im Rahmen der ordentlichen Aufsicht über die SRO. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich vielmehr um ein Enforcementverfahren, in welchem die Vorinstanz mittels Verfügung vom 21. März 2014 feststellte, dass der Beschwerdeführer über kein den Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 24 ff
![](media/link.gif)
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die: |
|
1 | Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die: |
a | über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen; |
b | darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und |
c | Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151 |
c1 | die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen, |
c2 | Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und |
c3 | von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind; |
d | sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen. |
2 | Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154 |
![](media/link.gif)
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. |
|
1 | Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang. |
2 | Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest. |
3 | Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20 |
4 | Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken. |
5 | Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21 |
6 | Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22 |
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziff. 2, 4a und 6 der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2014 werden aufgehoben, soweit sie Art. 23 Abs. 1 Bst. b
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien - Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 45 - 1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
|
1 | Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
2 | Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten. |
3 | Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 51 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
|
1 | Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
a | 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften; |
b | 15 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften. |
2 | Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde. |
3 | Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. |
13.
13.1 Die Gerichtsgebühren sind aufgrund des besonderen Aufwandes (Zwischenverfügung betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Durchführung einer Instruktionsverhandlung) und der Schwierigkeit des Falls auf Fr. 10'000.- festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang (unter Berücksichtigung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) obsiegt der Beschwerdeführer im Umfang von etwas weniger als ¼, weshalb ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'000.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
![](media/link.gif)
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
13.2 Als teilweise obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
![](media/link.gif)
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 26. Mai 2015 eine Kostennote über einen Aufwand von 52.25 Stunden eingereicht, ohne dabei detaillierte Angaben zu den einzelnen Positionen aufzuführen und ohne Nennung eines Stundenansatzes. Der vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand vom 19. September 2013 bis 25. November 2013. - und damit bis zu einem halben Jahr vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 21. März 2014 - im Umfang von rund 4.5 Stunden ist vorliegend ohnehin nicht zu berücksichtigen. Mangels einer detaillierten Kostennote erscheint auf Grund der Akten bei einem Stundenansatz von Fr. 400.- angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers zu etwa 1/4, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- (darin enthalten ist der Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen und der nachfolgenden Dispositiv-Ziffern teilweise gutgeheissen.
1.1 Die Dispositiv-Ziff. 2, 4a und 6 der Verfügung vom 21. März 2014 werden insofern aufgehoben, als sie die Übernahme von Art. 23 Abs. 1 Bst. b
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 23 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien - Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 45 - 1 Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
|
1 | Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt. |
2 | Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise und nimmt eine echtheitsbestätigte Kopie des Identifizierungsdokuments zu seinen Akten. |
3 | Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig. |
![](media/link.gif)
SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 51 Kassageschäfte - 1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
|
1 | Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen: |
a | 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften; |
b | 15 000 Franken bei allen anderen Kassageschäften. |
2 | Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde. |
3 | Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. |
1.2 Dispositiv-Ziff. 9 der Verfügung vom 21. März 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung der erstinstanzlichen Kosten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
1.3 Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- auferlegt. Der vom Beschwerdeführer am 2. Mai 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Beschwerdeführer hat den Restbetrag von Fr. 5'000.- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zuhanden der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Versand: 24. August 2015