Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2008.48 (Nebenverfahren: BP.2008.32, BP.2008.44)

Entscheid vom 16. September 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtliches Gehör, Akteneinsicht und Rechtsverzögerung (Art. 116 BStP, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV i.V.m. Art. 105bis Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP)

Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit diversen Sprengstoffanschlägen führt die Bundesanwaltschaft seit dem 7. August 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, welches sie am 21. September 2007 auf A. ausdehnte. A. wurde am 29. Januar 2008 verhaftet und vom zuständigen Untersuchungsrichter mit Entscheid vom 1. Februar 2008 in Untersuchungshaft genommen.

B. A. ersuchte die Bundesanwaltschaft bereits mehrmals um vollständige Akteneinsicht, letztmals mit Faxschreiben vom 19. Mai 2008.

Die Bundesanwaltschaft verweigerte A. jeweils die vollständige Akteneinsicht, gewährte ihm jedoch Einsicht in einzelne verlangte Aktenstücke, so auch in der Verfügung vom 21. Mai 2008 (act. 1.1).

C. A. erhob am 26. Mai 2008 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Der Entscheid des Bundesanwaltes vom 21.5.2008 betr. Verweigerung der Akteneinsicht sei aufzuheben;

2. Es sei dem Unterzeichnenden in rubrizierter Angelegenheit ab sofort vollständige Akteneinsicht; dies zumindest für die Fälle Z. (alle Vorfälle); Y., X., W., V. und B. zu gewähren;

Eventualiter:

Es sei dem Unterzeichnenden in rubrizierter Angelegenheit ab sofort zumindest Akteneinsicht in folgende Aktenstücke zu gewähren:

- das Resultat der Auswertungen zumindest der am 11.1.2008 sicher gestellten PCs und Datenträger des Beschuldigten (180 Videos, CD, DVD) sowie weiterer Unterlagen Dritter;

- sämtliche angeblichen Feststellungen von Personen* und Untersuchungen betr. Nissan in X. anlässlich Vorfall vom 4.9.2007, aber auch inkl. allfällig vorhandener Videoaufnahmen, Radarphotos etc. (* dies ist erwähnt in Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin);

- vollständige Auswertung der diversen Berichte des WFD betr. der diversen Vorfälle;

- Einsicht in die vollständigen WFD-Berichte der diversen Vorfälle;

- Einvernahme/Befragung des Finders der Roger-Staubmütze;

- Angaben betr. Erhältlichkeit der Anzündlitzen, Pyro-Knallpatronen, Zündvorrichtungen, Batterieclip, etc.

- Auswertung der Untersuchungen betr. des Nissans der Eltern des Gesuchstellers;

- Abklärungen betr. Teilnahme des Gesuchstellers in Kreisen von Rechtsextremisten (Gegendemos 1. Mai, „Führergeburtstage“, Hess-Gedenkfeiern, Konzerte etc.);

- Abklärungen betr. Erhältlichkeit und Verbreitung des C. GmbH Pyro-Knall­patronen;

- allfällig angeordnete Analysen betr. Schriftproben;

- Vergleichsmustererhebung, ev. Einvernahme bei D. AG (J);

- Beschlagnahmungsprotokolle mit genauen Inhaltsangaben (Katalogisierung und Photos);

3. Es sei festzustellen, dass insbesondere die Vornahme einer zweiten Haussuchung im Hause der Eltern des Beschwerdeführers erst am 15.5.2008 einer Rechtsverzögerung gleichkommt;

4. Es sei dem Unterzeichnenden auch Gelegenheit zur Teilnahme an den Einvernahmen und anderen Untersuchungshandlungen zu gewähren;

5. Es sei die Bundesanwaltschaft zu verpflichten dem Anwalt des Beschwerdeführers mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer auf der Liste der „Rechtsextremen“ verzeichnet sei;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

In der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2008 beantragte die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3).

D. In der Folge beantragte A. die Berücksichtigung der Akten aus dem Haftprüfungsverfahren BH.2008.6 (act. 5, S. 2) und reichte mehrmals Unterlagen zu den Akten nach.

E. Das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A. wurde mit Entscheid vom 12. August 2008 (BP.2008.32) mangels ausreichender Substanziierung abgewiesen.

Am 29. August 2008 reichte A. erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches mit Entscheid vom 10. September 2008 (BP.2008.44) gutgeheissen wurde.

F. Am 5. September 2008 legte die Bundesanwaltschaft einem Schreiben an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt u.a. das Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Uri mit E. vom 24. September 2007 (act. 9.2) bei, welches in Kopie A. bzw. seinem Rechtsanwalt zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 9.1, S. 2).

Daraufhin reichte A. mit Eingabe vom 10. September 2008 eine Beschwerdeergänzung zum vorliegenden Verfahren ein mit folgenden Anträgen (act. 9):

1. Es sei fest zu stellen, dass die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht hinsichtlich der entlastenden Elemente: Zeugenaussage E. / Photographien Fahrzeug Beschwerdeführer BKP durch die Bundesanwaltschaft und das Erwähnen dieser Belastungstatsachen nicht zulässig sei.

2. Es sei dem Beschwerdeführer wiederum die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Aufgrund des engen Sachzusammenhangs und aus prozessökonomischen Gründen ist es gerechtfertigt, sämtliche Anträge von A. in einem Entscheid zu behandeln.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
– 219 an die I. Beschwerdekammer zulässig (Art. 105bis Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erlangt hat, einzureichen (Art. 217
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP).

Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2008 (act. 1.1), mithin gegen eine Amtshandlung, aufgrund welcher dem Beschwerdeführer nicht die vollständige Akteneinsicht gewährt wurde. Er ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung wurde am 21. Mai 2008 erlassen und gleichentags vom Verteidiger des Beschwerdeführers entgegen genommen (act. 1.1). Die Beschwerde wurde am 26. Mai 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägigen Frist.

Im Weiteren wird mittels der Beschwerde eine Rechtsverzögerung gerügt. Der Beschwerdeführer ist von einer allfälligen Säumnis des Bundesanwalts betroffen und damit auch zur Beschwerde wegen Säumnis legitimiert. Beschwerden gegen Säumnis unterliegen keiner Frist (vgl. Bänziger/Leim­gruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 259, 268; TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.2 m.w.H.).

In der Beschwerdeergänzung wird die Unzulässigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht in das Einvernahmeprotokoll von E. geltend gemacht. Zusammen mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2008 (act. 9.1) ist dem Beschwerdeführer dieses Einvernahmeprotokoll (act. 9.2) jedoch zugestellt worden. Mangels eines aktuellen und praktischen Interesses ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. TPF 2004 34 E. 2.2 S. 36).

Die Unzulässigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht bezüglich der Photos der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) des Fahrzeuges des Beschwerdeführers wird bereits von der Hauptbeschwerde abgedeckt, in welcher der Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Auswertung der Untersuchung betreffend den Nissan der Eltern des Beschwerdeführers verlangt (act. 1, Eventualantrag 7). Dazu kann folglich auf die Erwägungen 1.2 und 3.5 dieses Entscheides verwiesen werden.

Auf die Beschwerde ist somit teilweise einzutreten.

2.

Die Art. 214 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
. BStP haben nicht den Sinn, der I. Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Bundesanwalts liegende Amtshandlung hin nach eigenem freien Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesanwalts zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen Amtshandlungen hat die I. Beschwerdekammer deshalb – soweit nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen – nur zu entscheiden, ob der Bundesanwalt die Grenze des zulässigen Ermessens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2 S. 47; TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146, TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.). Bei Beschwerden wegen Säumnis verhält es sich nicht anders.

Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um vollständige Akteneinsicht und betrifft somit keine Zwangsmassnahme (vgl. BGE 120 IV 342 E. 1a S. 343 f.; Urteile des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2, 1S.3/2004 bzw. 1S.4/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2, 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 1.4.2, 1S.14/2005 vom 25. April 2005 E. 1.4; TPF BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.2). Gleiches gilt für den in der Beschwerde ebenfalls erhobenen Vorwurf der Rechtsverzögerung. Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -miss­brauch beschränkt.

3.

3.1 Gemäss dem Vertreter des Beschwerdeführers verunmögliche es der ablehnende Entscheid vom 21. Mai 2008, Kenntnis von relevanten Erkenntnissen zu erhalten, die unabdingbar für die Vertretung seien. Die gewährte, punktuelle Akteneinsicht erschwere die Verteidigung erheblich. Es sei jedoch unumgänglich, ausreichend Informationen zu haben, um den Beschwerdeführer als Beschuldigten verteidigen zu können. Um eine wirksame Verteidigung aufbauen und gegebenenfalls auch entlastende Beweisanträge stellen zu können, sei es unerlässlich, dass der Beschuldigte im heutigen, schon weit fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung eine vollständige oder zumindest teilweise Akteneinsicht (Eventualantrag) erhalte. Die nur punktuelle Akteneinsicht erweise sich auch nicht mehr als begründet, da gemäss dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 16. April 2008 (BH.2008.6) die Kollusionsgefahr ca. Mitte Mai 2008 entfallen sein sollte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht, sollte im heutigen Stadium des Verfahrens kein Grund mehr für eine Verweigerung der Akteneinsicht darstellen.

3.2 Gemäss Art. 103 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
i.V.m. Art. 116 BStP gewährt der Bundesanwalt dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldigten allenfalls unter Aufsicht. Das Recht auf Akteneinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV handelt, ist somit nicht absolut (Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 256 ff. N. 12 und 18; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, S. 219 N. 336; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 87 ff. N. 261 und 266; TPF BB.2006.55 vom 21. Dezember 2006 E. 3.1 m.w.H.). Die Tragweite des Akteneinsichtsrechts muss von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und aller Umstände des konkreten Falles (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 258 N. 18; BGE 122 I 153 E. 6a S. 161 m.w.H.; TPF BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3; TPF BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1; TPF BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 4.2).

Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 258 f. N. 18; Piquerez, a.a.O., S. 220 Fn. 677 zu N. 336; TPF BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde gestützt auf seine Aktenkenntnis sachliche Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (Schmid, a.a.O., S. 247 N. 701a; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 259 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ersten einlässlichen Einvernahme oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind nicht auszuschliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 259 N. 18; Piquerez, a.a.O., S. 220 Fn. 677 zu N. 336). Eine weitere Gefährdung des Untersuchungszwecks, der in der Erforschung der materiellen Wahrheit bei gleichzeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfahrens besteht, kann sodann auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehörden gewählten Untersuchungstaktik liegen (TPF BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1; TPF BB.2005.132 vom 8. Februar 2006 E. 3.1). In zeitlicher Hinsicht kann sich auch das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens auf die Gewährung der Akteneinsicht auswirken. So wird in der Regel einem vollumfänglich kooperativen Beschuldigten mangels Gefährdung des Untersuchungszwecks früher Einsicht in die Akten gewährt werden können (TPF 2006 240 E. 3.2 S. 242 mit Hinweis auf TPF BB.2005.89 vom 28. November 2005 E. 4.3.2 zum Vergleich). Auch der Akteninhalt kann zu einer Einschränkung des Akteneinsichtsrechts führen, wenn höherwertige private oder öffentliche Interessen vorliegen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 259 N. 20; Piquerez, a.a.O., S. 220 N. 336; Schmid, a.a.O., S. 87 f. N. 263; BGE 113 Ia 1 E. 4a S. 4 f., 113 Ia 257 E. 4a S. 262, je m.w.H.). Schliesslich können ebenso praktische Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte (Keller, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 199 ff. mit Verweis auf TPF BB.2005.14 vom 25. März 2005 E. 2.2). Der Strafverfolgungsbehörde steht also ein gewisser Ermessensspielraum zu.

3.3 Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwar bis heute die vollständige Akteneinsicht verweigert, ihm aber während des Ermittlungsverfahrens laufend, sei es aus eigener Initiative oder in teilweiser Gutheissung seiner Anträge, Verfahrensunterlagen zugestellt hat. Grob zusammengefasst bestätigen die vorliegenden Akten für den Zeitraum bis zum Beschwerdeverfahren die Einsicht des Beschwerdeführers in beispielsweise alle seine Einvernahmeprotokolle, fast alle Einvernahmeprotokolle der Drittpersonen, Sicherstellungsprotokolle aus den Hausdurchsuchungen bei ihm sowie bei Drittpersonen, Berichte und Zwischenberichte (einige teilweise abgedeckt) polizeilicher Stellen (WFD, BKP, Kapo ZH usw.) zu den einzelnen Sprengstoffanschlägen, Materialzusammenstellungen, DNA-Ergebnissen und zu Zusammenhängen materialtechnischer Art sowie im modus operandi der verschiedenen Anschläge bzw. Versuche, Tatbestandsrapporte, Teilergebnisse der Auswertungen der sichergestellten IT-Daten und Filme beim Beschwerdeführer sowie bei Dritten, Drohschreiben, Aktennotiz und Bericht der BKP im Zusammenhang mit dem Y.-Vorfall, Beschimpfungsschreiben und Amtsbericht der BKP zum Tatkomplex betreffend das letztjährige Swiss Raid Kommando, Dokumentation und Drohschreiben im Zusammenhang mit der Militärstrafsache betreffend F. Letztlich wurden dem Beschwerdeführer auch in den an ihn gerichteten Antwortschreiben viele Erkenntnisse mitgeteilt (Aktenverzeichnis zu BH.2008.6; act. 3, S. 1-3; act. 3.1; act. 3.2; act. 3.3; act. 3.4, S. 2 und Beilage 1-3; act. 3.5, Bei- lage 0-7; act. 3.6, S. 2; act. 3.7; act. 3.9). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sicherlich über einen genügenden Zugang zu den Akten verfügt, um nachvollziehen zu können, worauf die ihm gemachten Vorwürfe – welche auch die Untersuchungshaft rechtfertigen – beruhen (vgl. TPF 2005 209 E. 3.3 S. 211). Sodann ist auch nicht einzusehen, wodurch die Verteidigung und das Stellen von Beweisanträgen aufgrund der konkreten, eingeschränkten Akteneinsicht derart schwer beeinträchtigt sein soll wie dies der Verteidiger in der Beschwerdeschrift geltend macht. Jedenfalls war der Verteidiger bis jetzt in der Lage, zahlreiche und auch detaillierte Anträge zu stellen (z.B. act. 5.1, S. 2, 4, 5; act. 5.2, S. 3; act. 5.6, S. 1-2), welche teilweise gutgeheissen und im Ergebnis mittels Antwortschreiben und entsprechenden Beilagen mitgeteilt wurden.

Als Gründe der Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht nennt die Beschwerdegegnerin insgesamt die Gefährdung des Untersuchungszwecks sowie Kollusionsgefahr und weist auch mehrmals auf die strikte Aussageverweigerung des Beschwerdeführers hin.

Der Beschwerdeführer verhält sich bisher äussert unkooperativ, da er anlässlich seiner Einvernahmen – mit Ausnahme der Beantwortung einiger Fragen seines Verteidigers – keinerlei Aussagen weder zur Person noch zur Sache gemacht hat und vorläufig auch weiterhin keine Aussagen machen will (act. 3.7, S. 1, 2; act. 3.9, S. 2, 6; act. 5.3, S. 3; act. 5.7, S. 3; beispielhaft act. 3.5). Mag der Beschwerdeführer als Beschuldigter auch frei entscheiden können, ob er schweigen oder reden will (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., S. 288 N. 5 m.w.H.), kann sein Verhalten trotzdem zu einer vorläufigen Verweigerung der Akteneinsicht zur Wahrung des Untersuchungszwecks führen. Denn in der Regel kann einem Beschuldigten, der konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, später Einsicht in die Akten gewährt werden (vgl. TPF 2006 240 E. 3.2 S. 242). Durch eine derartige Aussageverweigerung wird das Verfahren erschwert, sodass weitere Untersuchungshandlungen und insbesondere deren Auswertung notwendig werden und abgewartet werden müssen. Aus dem teilweise abgedeckten Aktenverzeichnis geht eine Vielzahl von Ermittlungshandlungen hervor. Insgesamt sind diese bzw. deren Auswertungen aber noch nicht ganz abgeschlossen (act. 3.8, S. 1; act. 3.9, S. 2, 4). Insofern sprechen vorläufig auch praktische Gründe gegen die Gewährung einer vollumfänglichen Akteneinsicht.

3.4 Nach dem Gesagten bestehen vorläufig genügend Anhaltspunkte, um die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keinen qualifizierten Ermessensfehler begangen. Nicht entschieden zu werden braucht bei diesem Ergebnis, ob sich eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts auch aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr gerechtfertigt hätte.

3.5 Für diejenigen Eventualanträge, die sich nicht bereits aufgrund der Beschwerdeantwort (act. 3) bzw. in der Zwischenzeit erledigt haben, gelten die vorangehenden Ausführungen gleichermassen.

4.

4.1

4.1.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass bereits im Rahmen der ersten Hausdurchsuchung im Hause seiner Eltern die betreffenden Gegenstände problemlos hätten gesichert werden können bzw. dass diese Hausdurchsuchung viel früher hätte durchgeführt werden können. Es gebe keine sachgerechten Gründe, wieso die zweite, offenbar als nötig erachtete Hausdurchsuchung erst so spät erfolgte und ausgerechnet am 15. Mai 2008 durchgeführt wurde. Da das Urteil der I. Beschwerdekammer vom 16. April 2008 (BH.2008.6) davon ausgegangen sei, dass die Kollusionsgefahr Mitte Mai 2008 entfallen sein sollte, könne es den Anschein erwecken, diese Vorgehensweise sei von der Untersuchungsbehörde gewählt worden, um weiterhin den Haftgrund der Kollusionsgefahr aufrecht zu erhalten. Gemäss dem Beschwerdeführer wäre schon aufgrund seiner Haftsituation ein rasches Handeln geboten gewesen (act. 1, S. 10).

4.1.2 Zudem macht der Beschwerdeführer vorsorglich Rechtsverzögerung geltend für den Fall, dass die Auswertungen der ersten Hausdurchsuchung vom Januar 2008 noch nicht erfolgt sein sollten (act. 1, S. 11).

4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, den Fall zu behandeln, den Entscheid aber nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 125 V 188 E. 2a S. 191 f.; 117 Ia 193 E. 1c S. 197; 107 Ib 160 E. 3b S. 164; 103 V 190 E. 3c S. 194 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 17 N. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, S. 356 N. 1658). Ob und ab welchem Zeitpunkt allenfalls eine Rechtsverzögerung vorliegt, kann weder für das Strafverfahren allgemein noch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nach Bundesstrafprozessordnung im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für jedes einzelne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände des konkreten Verfahrens zu bestimmen (TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2).

4.3

4.3.1 Aus dem teilweise abgedeckten Aktenverzeichnis geht hervor, dass die erste Hausdurchsuchung im Hause der Eltern und somit am Wohnsitz des Beschwerdeführers am 11. Januar 2008 stattgefunden hat. Des Weiteren wurden im Zeitraum von Februar bis Anfang März 2008 weitere Hausdurchsuchungen bei Dritten sowie Befragungen derselben durchgeführt. Eine zweite Staffel von Hausdurchsuchungen erfolgte in der Zeitspanne von März bis Mai 2008. Die Beschwerdegegnerin macht hinsichtlich der zweiten Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer vom 15. Mai 2008 insbesondere geltend, dass diese kurzfristig aufgrund von polizeilichen Auswertungsergebnissen (u.a. Filme) notwendig geworden sei (act. 3, S. 3; act. 3.9, S. 3). Zudem fand diese Hausdurchsuchung kurz nach den letzten Hausdurchsuchungen bei Dritten vom 8. Mai 2008 statt. Die Gründe für das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sind einerseits nachvollziehbar und andererseits ist ihre Vorgehensweise auch in Anbetracht der geringen zeitlichen Distanz zwischen den beiden Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.

4.3.2 Die vorsorglich gerügte Rechtsverzögerung des Beschwerdeführers bezieht sich auf den Fall, dass die Auswertungen der ersten Hausdurchsuchung vom 11. Januar 2008 noch nicht erfolgt sein sollten. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die Auswertungsarbeiten bezüglich des am 11. Januar 2008 bei ihm sichergestellten Materials wie PCs bzw. EDV-Daten, Unterlagen, Waffen etc. im Gange und teilweise erfolgt seien, jedoch noch nicht abgeschlossen werden konnten (beispielsweise BH.2008.6, act. 4.1 vom 28. Februar 2008, S. 3; BH.2008.6, act. 4 vom 18. März 2008, S. 4; TPF BH.2008.6 vom 16. April 2008 E. 2.1.4). So präsentiert die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2008 zum erneuten Haftentlassungsgesuch Ergebnisse der bisherigen IT-Auswertung des PCs des Beschwerdeführers, und zwar in Bezug auf die Militärstrafsache betreffend F. (act. 3.9, S. 3), und untermauert diese durch eine Aktennotiz der BKP vom 28. April 2008 (Beilage 10 zu act. 3.9), welche der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Stellungnahme erhalten hat. Zudem hat der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben vom 27. Mai 2008 (act. 3.4) u.a. eine Zusammenstellung der bisher ausgewerteten, beim Beschwerdeführer am 11. Januar 2008 sichergestellten Filmkassetten erhalten (Beilage 3 zu act. 3.4). Damit ist erwiesen, dass die Auswertungen bezüglich der sichergestellten Filme und PCs des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Beschwerde teilweise erfolgt waren.

In Bezug auf die ausstehenden Auswertungen ist zu berücksichtigen, dass weiteres umfangreiches Filmmaterial und zahlreiche IT-Daten aus den Hausdurchsuchungen bei Dritten seit Februar 2008 ausgewertet werden mussten. Zudem erläutert die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2008 zum erneuten Haftentlassungsgesuch nochmals konkret, dass insbesondere die beim Beschwerdeführer sichergestellten IT-Daten aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der IT-Auswertung und dem dadurch zeitlich wie personell sehr grossen Aufwand noch nicht zu Ende ausgewertet werden konnten (act. 3.9, S. 4). Sie verweist dazu auch auf eine Aktennotiz des Chefs der IT-Ermittlungen vom 15. Mai 2008 (Beilage 16 zu act. 3.9). Dass also die Auswertungen noch nicht abgeschlossen waren, erscheint unter Berücksichtigung der genannten Umstände nicht als unangemessen.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zu Gute zu halten, dass die Stellungnahme bzw. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2008 gerade kurz nach Einreichung der Beschwerde verfasst und zusammen mit besagten Aktennotizen bzw. besagter Zusammenstellung zu dessen Kenntnis gebracht wurden.

4.4 Zusammenfassend ist vorliegend keine Rechtsverzögerung bzw. Säumnis im Sinne von Art. 105bis Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP festzustellen.

5.

5.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren sowie die beiden Nebenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (BP.2008.32, BP.2008.44) ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), er wird jedoch aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2008.44) von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit (Art. 245 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) festgelegt (Art. 38 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Vorliegend ist der Verteidiger aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Diese ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger den obgenannten Betrag zu entrichten (Art. 5 Abs. 1 desselben Reglements).

Der Beschwerdeführer hat der Bundesstrafgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer wird aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2008.44) von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 2'000.-- befreit.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) zu entrichten.

4. Der Beschwerdeführer hat der Bundesstrafgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.

Bellinzona, 17. September 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Alexander Feuz

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2008.48
Date : 16. September 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Rechtliches Gehör, Akteneinsicht und Rechtsverzögerung (Art. 116 BStP, Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 105bis Abs. 2 BStP)


Legislation register
BGG: 64  66
BStP: 38  103  105bis  116  214  217  245
BV: 29
SGG: 28
BGE-register
103-V-190 • 107-IB-160 • 113-IA-1 • 113-IA-257 • 117-IA-193 • 120-IV-342 • 122-I-153 • 125-V-188 • 95-IV-45
Weitere Urteile ab 2000
1S.1/2004 • 1S.14/2005 • 1S.3/2004 • 1S.3/2005 • 1S.4/2004
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